Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da weder eine Verletzung, noch ein Schaden in Rede stehen. Deshalb besteht auch kein entsprechender Anspruch gemäß § 823 Abs.
§ 1004BGB analog in Verbindung mit Art.
13, 14 DSGVO. Aus denselben Gründen scheitert ein immaterieller Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs.
Art. 2Abs.
1 und Art. 1 Abs. 1 GG. Vor diesem Hintergrund kann die Anwendbarkeit des nationalen Rechts neben der DSGVO dahingestellt bleiben. Aus demselben Grund scheitert ein Zinsanspruch des Klägers aus § 291 BGB. Dem Kläger steht gegen die Beklagte mangels Verletzungshandlung auch kein Anspruch aus § 823 Abs.
§ 1004BGB analog in Verbindung mit Art.
6 Abs.
- DSGVO zu. Der Feststellungsantrag ist unbegründet, weil der Eintritt künftiger Schäden – mangels Anspruchsgrundlage und mangels Vorliegen eines Schadens – ausgeschlossen ist. Die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten teilen das Schicksal der Hauptforderungen. Darüber hinaus gilt, dass die Höhe nicht schlüssig dargetan ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf aus §§ 63 Abs. 2, 48 GKG, § 3 ZPO. Dabei war der Klageantrag zu
- mit 5.000 €, der Klageantrag Ziffer 2 mit 1.500 € und der Klageantrag Ziffer 3 mit 800 € zu bewerten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000865