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SG Marburg 8. Kammer S 8 AS 68/22 Urteil SozialrechtLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II § 41a Abs 5 SGB 2, § 39 Abs 1 SGB 1

Obsah (4)§ 124§ 41a§ 39§ 65

Sozialrecht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Leitsatz 1. Die Fiktion des § 41a Abs. 5 SGB II tritt ein, wenn binnen eines Jahres nicht wirksam über die abschließende Leis

§ 124Abs.

2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Einverständnis erklärt haben. Die Klage ist zulässig. Streitgegenstand ist der Erstattungsbescheid vom 6.2.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.9.2022. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG. Die Klage ist auch begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte hat die Klägerin zu Unrecht zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 2.080,00 Euro aufgefordert.

§ 41aAbs.

6 S. 3 SGB II sind Überzahlungen zu erstatten, wenn die mit der abschließenden Entscheidung festgesetzten Entscheidungen hinter den vorläufig gewährten zurückbleiben. Es handelt sich bei einer Erstattungsverfügung zwar um einen eigenständigen Entscheidungssatz, der von der endgültigen Leistungsfestsetzung zu unterscheiden ist. Die Erstattung hängt aber inhaltlich von der endgültigen Festsetzung ab. Voraussetzung für eine Erstattungsforderung ist deshalb, dass die Erstattungsforderung auf einer rechtmäßigen abschließenden Festsetzung beruht und sich eine Differenz zwischen vorläufiger und endgültiger Bewilligung ergibt (BeckOGK/Kallert, 1.3.2022, SGB II § 41a Rn. 236). Das ist hier nicht der Fall. Denn die Voraussetzungen für eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch lagen zum Zeitpunkt des wirksamen Bescheiderlasses nicht mehr vor. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die mit dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom Bescheid vom 30.5.2018 bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt galten, bevor der endgültige Festsetzungsbescheid (und der Erstattungsbescheid) gegenüber der Klägerin wirksam bekanntgegeben wurde.

§ 41aAbs.

5 S. 1 SGB II gelten Leistungen, die durch eine vorläufige Entscheidung auf der Grundlage des § 41a SGB II gewährt wurden, als abschließend festgesetzt, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes keine ausdrückliche endgültige Festsetzung nach § 41a Abs. 3 SGB II erfolgt. So liegt der Fall hier. Denn der endgültige Festsetzungsbescheid vom 6.2.2019 ist gegenüber der Klägerin nicht vor Eintritt der Fiktion (im Jahr 2019) wirksam bekanntgegeben worden.

§ 39Abs.

1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wird ein Verwaltungsakt erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Der Beklagte hat sich vorliegend für eine öffentliche Zustellung entscheiden. Eine Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung kann

§ 65Abs. 2 SGB X i.V.m. § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (Vw

ZG) aber jedenfalls nur dann rechtmäßig erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlagen. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass diese Voraussetzungen des § 10 VwZG hier nicht vorlagen. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwZG kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nur erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei dieser Art der Zustellung faktisch um eine Fiktion handelt und eine tatsächliche Übergabe des Verwaltungsaktes nicht erfolgt. Deshalb ist bei dieser Form der Zustellung auch am wenigsten gewährleistet, dass die betroffene Person tatsächlich Kenntnis von dem Inhalt des Verwaltungsaktes nimmt. In Kauf genommen wird, dass der Zweck der Zustellung – nämlich, dass die betroffene Person Kenntnis von dem Schriftstück nehmen kann und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung danach ausrichten kann – regelmäßig nicht erreicht wird. Die Zustellungsfiktion ist verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist. Sie kommt nur als ultima ratio Möglichkeit in Betracht. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 VwZG sind deshalb eng auszulegen (siehe zum Ganzen auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom

  1. Juli 2020 – L 7 BA 1487/19 B –, juris Rn. 10; SG Augsburg, Beschluss vom
  2. Dezember 2016 – S 15 AS 980/16 –, juris Rn. 33). Bei Inlandszustellungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG muss der Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten deshalb allgemein, d.h. infolge gründlicher und umfassender sachdienlicher sowie zeitnaher Bemühungen, z.B. durch Anfragen bei der Polizei, Befragen von Angehörigen, Einwohnermeldebehörden oder Postamt, unbekannt sein (Danker, VwZG,
  3. Aufl. 2012, § 10 Rn. 2; BeckOK VwVfG/L. Ronellenfitsch,
  4. Ed. 1.10.2019, VwZG § 10 Rn. 10; SG Augsburg, Beschluss vom
  5. Dezember 2016 – S 15 AS 980/16 –, juris Rn. 33). Die Behörde muss zunächst alle anderen zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um das Dokument dem Empfänger zu übermitteln. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Behörde vorliegend keine ausreichenden Nachforschungen unternommen hat. Es kann dabei letztlich dahinstehen, ob der Beklagte nicht gehalten gewesen wäre, zumindest einen Zustellungsversuch für die Bescheide vom 6.2.2019 zu unternehmen. Dahinstehen kann auch, ob die öffentliche Zustellung bereits daran scheitert, dass die Anfrage beim Einwohnermeldeamt nur telefonisch erfolgte und ein Auszug der jeweils aktuellen Adresse nicht in der Akte dokumentiert wurde. Dem Beklagten standen jedenfalls weitere Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung, die vor einer öffentlichen Zustellung als ultima ratio Maßnahme hätten ergriffen werden müssen. So ist in der in der Verwaltungsakte eine Telefonnummer der Klägerin vermerkt. Es war dem Beklagten möglich – und auch zumutbar –, die Klägerin anzurufen, um sich nach ihrem aktuellen Wohnort zu erkundigen (so auch SG Augsburg, Beschluss vom
  6. Dezember 2016 – S 15 AS 980/16 –, juris Rn. 38). Dass der Beklagte versucht hat, die Klägerin vor der öffentlichen Zustellung telefonisch zu erreichen, ist weder in der Verwaltungsakte dokumentiert noch konnte der Beklagte dies im Gerichtsverfahren nachweisen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es dem Beklagten auch möglich gewesen wäre, bei dem ehemaligen Vermieter oder dem zu dieser Zeit von der Klägerin getrenntlebenden Ehemann nachzuforschen. Dies ist auch unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen möglich (so im Ergebnis auch BeckOK VwVfG/L. Ronellenfitsch,
  7. Ed. 1.10.2019, VwZG § 10 Rn. 10). Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung lagen folglich nicht vor. Der endgültige Festsetzungsbescheid wurde nicht wirksam bekanntgegeben. Heilung ist erst mit tatsächlichem Zugang eingetreten. Dabei ist letztlich unerheblich, ob der endgültige Festsetzungsbescheid gegenüber der Klägerin überhaupt bekanntgegeben wurde. Aus der Verwaltungsakte ist zwar lediglich ersichtlich, dass der Erstattungsbescheid im April 2022 an die Klägerin übersandt wurde. Da aber auch dieser Erstattungsbescheid erst nach Eintritt der Fiktion übersandt wurde, kann letztlich dahinstehen, ob und zu welchem Zeitpunkt der abschließende Festsetzungsbescheid der Klägerin bekanntgegeben wurde. Etwas anderes hat der Beklagte weder vorgetragen noch ist dies anderweitig ersichtlich. Rechtsfolge der eingetretenen Fiktion ist, dass die vorläufig bewilligten Leistungen als endgültig festgesetzt gelten. Für eine danach folgende endgültige Festsetzung ist kein Raum mehr (siehe im Ergebnis auch BeckOGK/Kallert, 1.3.2022, SGB II § 41a Rn. 208). Zu einer Differenz zwischen vorläufiger und endgültiger Leistung ist es daher nicht gekommen. Schließlich ist auch kein Ausnahmetatbestand nach § 41a Abs. 4 S. 2 SGB II einschlägig. Die Klägerin hat weder eine abschließende Entscheidung beantragt (Nr. 1) noch hat der Beklagte wirksam innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der relevanten Tatsachen entschieden (Nr. 2). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Fiktion selbst dann eintritt, wenn die leistungsberechtigte Person nicht mitwirkt. Der Beklagte hat in diesem Fall nur die Möglichkeit, innerhalb der Jahresfrist eine Sachentscheidung zu treffen (BeckOGK/Kallert, 1.3.2022, SGB II § 41a Rn. 214-215). Dies ist aber – wie bereits dargelegt – mangels Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung nicht erfolgt. Nach alldem war der Klage vollumfänglich stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000872

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