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SG Darmstadt 10. Kammer S 10 KR 423/23 ER Beschluss Sozialrecht § 86b Abs. 2 SGG, § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 37c SGB V, § 14 SGB IX

Sozialrecht Leitsatz Der Anspruch auf Schulbegleitung bei Diabetes ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antr

§ 92

Nr 6, und BSGE 81, 73 =

§ 92

Nr 7; im Anschluss daran etwa BSGE 82, 41 =

§ 103

Nr 2 und BSGE 81, 240 =

§ 27Nr 9).

Ein Ausschluss der im Einzelfall gebotenen Krankenbeobachtung aus dem Katalog der verordnungsfähigen Leistungen verstößt aber gegen höherrangiges Recht. Ebenso wenig wie der Gemeinsame Bundesausschuss ermächtigt ist, den Begriff der Krankheit in § 27 Abs 1 SGB V hinsichtlich seines Inhalts und seiner Grenzen zu bestimmen ( BSGE 85, 36 =

§ 27

Nr 11), ist er befugt, medizinisch notwendige Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege auszunehmen, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom

  1. März 2005 - B 3 KR 35/04 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR bestimmt; unveröffentlichter Beschluss vom
  2. August 2005 - B 3 KR 22/05 B). Die HKP-Richtlinien binden die Gerichte insoweit nicht. „ In Anlehnung daran sieht § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 der aktuellen HKP-RL vor, dass nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführte Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege im Sinne von § 37 SGB V in medizinisch zu begründeten Ausnahmefällen verordnungs- und genehmigungsfähig sind, wenn sie Bestandteil des von der Verordnerin oder dem Verordner erstellten Behandlungsplans sind, im Einzelfall erforderlich und wirtschaftlich sind und von geeigneten Pflegekräften erbracht werden sollen.“ Diesen inhaltlich zutreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer aus voller Überzeugung an und macht sich diese zu eigen. Dieser Sachverhalt liegt zur Überzeugung der Kammer auch vor. Bei dem Antragsteller liegt unstreitig ein schwer einstellbarer, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ1 vorliege. So bestätigt auch der MD Hessen in seinem Gutachten, dass es bei dem Antragsteller jederzeit zu Hypoglykämien bei schwankenden Blutzuckerwerten kommen könne. Allein durch zeitnahes und adäquates Eingreifen einer geschulten Person /Schulbegleitung und durch schnelle Verabreichung schneller und langsamer Kohlenhydrateinheiten könnten diese jedoch schnell behoben werden. Auch bestätigt der MD Hessen, dass nicht angepasste Blutzuckerwerte zu lebensbedrohlichen Situationen führen könnten und, dass täglich Therapieanpassungen erfolgen müssten, was der Antragsteller in seinem Alter noch nicht alleine könne. Hierbei ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Erstmanifestation erst im Juli 2023 erfolgte und die Versorgung mit dem Blutzuckersensor kurz darauf. Nachvollziehbar ist für die Kammer auch, dass der Antragsteller, welche gerade erst die
  3. Klasse besucht, die Zahlenwerte des Blutzuckersensors nicht nachvollziehen kann und daher auch selbst nichts gegen eine etwaige Unterzuckerung unternehmen kann. Eine adäquate Beurteilung und angemessene Reaktion auf die angezeigten Blutwerte sind von dem Antragsteller naturgemäß aufgrund des jungen Alters nicht zu erwarten. Diese Einschätzung wird auch durch die Versorgungsmedizin-Verordnung gestützt. Nach Nr. 5 jj) der Versorgungsmedizin-Verordnung ist beim Diabetes mellitus Hilflosigkeit bis zur Vollendung des
  4. Lebensjahres anzunehmen. Hilflos sind nach Nr. 4b) Versorgungsmedizin-Verordnung diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (vgl. Sozialgericht Darmstadt, Beschluss vom 24.08.2021 – S 17 SO 120/21 ER –, nicht veröffentlicht).So kommt auch der MD Hessen zu dem – für die Kammer überzeugenden – Schluss, dass der Antragsteller eine Unterstützung aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung benötigt und die Notwendigkeit einer Schulbegleitung sozialmedizinisch nachvollzogen werden kann. Allein die (rechtliche) Bewertung durch den MD Hessen, welcher sich die Antragsgegnerin ausweislich des Bescheides vom 05.09.2023 ohne weitergehende rechtliche Prüfung angeschlossen hat, geht fehl. Die Antragsgegnerin verkennt darüber hinaus, die Begleitperson während des Schulbesuchs einerseits die regelmäßig erforderlichen Blutzuckerkontrollen und Insulingaben übernimmt, gleichermaßen aber auch in Sondersituationen, wie bspw. bei Bedarf vor bestimmten schulischen Aktivitäten (wie z.B. dem Schulsport, Schulmittagessen), und gerade auch bei unvorhersehbar auftretenden Symptomen einer Über- oder Unterzuckerung Blutzuckermessungen durchführt und nach Interpretation der Blutzuckerwerte die entsprechende Insulindosis verabreicht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2021 – L 4 KR 3741/20 ER-B –, juris, Rn. 32). Das dies in unvorhersehbar auftretenden Situationen vorkommen kann, dürfte insofern unstreitig sein.Der Antragsteller benötigt daher auch während des Schulbesuchs eine ständige Beobachtung, damit geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um Über- oder Unterzuckerung zu vermeiden (vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2021 – L 4 KR 3741/20 ER-B –, juris, Rn. 39). Ebenso kann nicht von den Lehrern erwartet werden, dass diese die Blutzuckerkontrolle und Überwachung für den Antragsteller mit übernehmen. Dies zählt zum einen nicht zu den Aufgaben eines Lehrers. Zum anderen fehlt es bei den Lehrkräften überwiegend an entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnissen, so dass es ihnen dies auch nicht – insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Haftungsfragen – zumutbar ist. Diese Aufgabe können sie auch ohne Vernachlässigung ihrer Lehr- und Aufsichtsverpflichtung gegenüber den übrigen Kindern in der Grundschulklasse nicht wahrnehmen. Da der Antragsteller auch während der außerschulischen Zeit der ständigen Überwachung bedarf und diese durch seine Eltern sichergestellt wird, ist die beantragte Leistung nicht dem Bereich der Teilhabe/Eingliederungshilfe zuzuordnen, sondern stellt eine Sicherungspflege dar. Schließlich ist auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller ist das Abwarten einer Hauptsachentscheidung nicht zuzumuten. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass der Widerspruch vom 19.09.2023 gegen den Bescheid vom 05.09.2023 noch nicht beschieden ist und ein Hauptsacheverfahren mit den notwendigen Ermittlungen nicht in kurzer Zeit abgeschlossen werden kann, was zu Folge hätte, dass der Schulbesuch des Antragstellers ohne die streitgegenständlichen Leistungen gefährdet ist. Nicht ausreichend ist insoweit, der Mutter aufzuerlegen, ihren Sohn zur Schule zu begleiten, damit dieser überhaupt am Schulunterricht teilnehmen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Die Ablehnung im Übrigen war auszusprechen, da ausweislich der Verwaltungsakte bislang lediglich eine Verordnung bis zum 01.01.2024 vorgelegt wurde, wobei das Gericht insoweit bereits darüber hinausgegangen ist und eine vorläufige Entscheidung bis zum Ende des
  5. Halbjahres ausgesprochen hat. Dem Antragsteller wird insoweit nahegelegt, rechtzeitig eine Folgeverordnung für das
  6. Halbjahr vorzulegen, welche aus den oben genannten Gründen ebenfalls eine Kostenübernahmepflicht der Antragsgegnerin auslösen würde. Einem etwaigen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre stattzugeben, sollte die Antragsgegnerin erneut eine Kostenübernahme verweigern. Das als lediglich geringfügig zu bewertende Unterliegen führt jedoch nach Auffassung der Kammer nicht zu einer abweichenden Kostentragung der Beteiligten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000874

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