Frankreich Leitsatz Einzelfall einer der Abschiebung einer 15-Jährigen
Frankreich entgegenstehenden Erkrankung, Auswirkungen auf die Abschiebungsandrohung. Tenor Hinsichtlich der Klägerin zu
eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige vom Volk der Paschtunen und begehren Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und die drohende Abschiebung
Frankreich. Die Kläger reisten im September 2019 in Griechenland ein, wo sie am
Frankreich überstellt und erhielten dort mit behördlicher Entscheidung vom
Frankreich überstellt worden zu sein. Sie seien in einem Camp untergebracht gewesen. Sie hätten finanzielle Unterstützung in Höhe von ca. 1600 EUR erhalten. Eine Anhörung hätten sie nicht gehabt. Sie hätten Dokumente wegen Kursen und der Schule unterschrieben, er wisse es nicht genau. Von einer Anerkennung in Frankreich wisse er nichts, er habe keine Ausweisdokumente bekommen. In Frankreich habe sich keiner um seine Kinder gekümmert. Sie hätten keinen Schulzugang erhalten und keine ärztliche Behandlung für P.. Sie hätten keine Sprachkurse bekommen. P. verliere immer wieder das Bewusstsein. In Frankreich habe sie Medikamente bekommen. Er habe einen Bruder und einen 2003 geborenen Sohn in Deutschland. Die Klägerin zu 2. gab an, an Asthma zu leiden. Sie hätten in Frankreich Obdach und Geldzahlungen erhalten, aber keine Dokumente. Die Kinder seien nicht eingeschult worden; P. habe keine ärztliche Behandlung erhalten. Sie hätten keinen Dolmetscher bekommen. Sie habe psychische Probleme. Sie habe einen erwachsenen Sohn und einen Schwager in Deutschland. Dazu legten die Kläger ein Attest des Universitätsklinikums R. und H. vor, aus dem sich für die Klägerin zu 7., P., die Diagnosen Wangenabszess und Verdacht auf mentale Retardierung ergeben. Sie habe „vor einigen Tagen“ beim Essen Schmerzen gehabt und es habe sich eine Schwellung gebildet. Zu Impfungen heißt es „anamnestisch
STIKO“. Eine stationäre Aufnahme sei erfolgt, weil die Mutter keine Möglichkeit zur oralen Antibiose sehe. Am
Frankreich an (Ziff. 3), wobei eine Abschiebung
Afghanistan nicht erfolgen dürfe, und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Die Beklagte begründete dies damit, dass ausweislich der Auskunft der französischen Behörden internationaler Schutz in Frankreich gewährt worden sei. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass anerkannte Schutzberechtigte in Frankreich der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung
Art. 3 EMRK ausgesetzt seien. Es sei den Antragstellern möglich, mit der erforderlichen Eigeninitiative zu vermeiden, dass sie in eine Situation extremer materieller Not gerieten, die es ihnen nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Hinsichtlich der behaupteten Vernachlässigung der Kinder durch den französischen Staat seien die Antragsteller beweisbelastet. Es werde von den Antragstellern nicht
vollziehbar und hinreichend dargelegt, dass sie sich erfolglos um Versorgungs- und Hilfeleistungen bzw. um ergänzende Leistungen bemüht hätten. Sie hätten sich selbst einen Dolmetscher suchen müssen. Es obliege den Erziehungsberechtigten, den Schulbesuch der Kinder zu organisieren und sicherzustellen. Woran der Schulbesuch ihrer Kinder in Frankreich genau gescheitert sei, hätten die Eltern nicht dargestellt. Abschiebungsverbote kämen nicht in Betracht; die Antragstellerin zu 2. habe eine Erkrankung nicht
gewiesen. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung führte die Beklagte aus, der erwachsene Sohn der Kläger gehöre zur Kernfamilie, sei aber volljährig; ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm und dem Bruder des Klägers zu 1. gegenüber sei nicht vorgetragen. Hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots führte die Beklagte aus, die Kläger hätten lediglich Verwandtschaftsverhältnisse vorgetragen, welche auch hinsichtlich der Fristbemessung nicht zu berücksichtigen seien, da eine Verletzung der Rechte aus Art. 2 Abs. 1 oder Art. 6 GG, Art. 8 EMRK oder Art. 7 GRCh nicht angenommen werde und ein Abhängigkeitsverhältnis nicht
gewiesen sei. Mit Schriftsatz vom
Deutschland geblieben sei. Die schulpflichtigen Kinder hätten keinen Zugang zu Schule gehabt. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ihren Vortrag ergänzt und vertieft; insoweit wird auf das Protokoll des Verhandlungstermins Bezug genommen. Zudem legten Sie ein Attest der Vitos Kinder- und Jugendambulanz für psychische Gesundheit Wiesbaden vom
Afghanistan abgeschoben werden darf, aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Frankreichs vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stützt sich auf ihre Begründung im angegriffenen Bescheid. Mit der Klageschrift und der Klageerwiderung haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Mit Beschluss vom 8. Januar 2024 zum Az. 7 L 1993/23.WI.A lehnte das Gericht den Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Auf den Antrag der Kläger
GO, der mit der Suizidalität der Klägerin zu
Ziff. 1 des Bescheids, die auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt wird, ist nicht zu beanstanden.
G ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat. Das ist der Fall. Frankreich hat den Klägern internationalen Schutz in Form des Flüchtlingsstatus gewährt. Die Unzulässigkeitsentscheidung
G ist entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen. Das wäre
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die die Kläger als anerkannte Schutzberechtigte in Frankreich erwarten würden, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Frankreich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren. Hinsichtlich der Situation anerkannter Schutzberechtigter nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG), die von den Klägern auch nicht angegriffen werden. Das Gericht stützt sich zudem auf den Bericht von aida, Country Report: France, Update 2022, Stand 31.12.2022, Asylfact-Dok.-Nr. 331289). Formal sind Anerkannte französischen Staatsbürgern hinsichtlich ihres Anspruchs auf Versorgungsleistungen, Zugang zum Arbeitsmarkt und Gesundheitssystem sowie zum Bildungssystem gleichgestellt. Praktisch bestehen freilich Einschränkungen durch die Sprachbarriere und eine unzureichende Bürokratie, die wiederum alle Einwohner betrifft (Österr. BFA, Länderinformation Frankreich v. 25.06.2021, Asylfact-Dok.-Nr. 309928, S. 14). Eine Diskriminierung hinsichtlich der Zulassung zu Schulen und der Durchführungen von Impfungen besteht nicht. Die Einschulung der Kinder und die Behandlung von Krankheiten bedarf der Eigeninitiative; die Vereinbarung von Arztterminen und die Anmeldung an der Schule ist von den anerkannt Schutzberechtigten selbst vorzunehmen, nicht anders, als dies in Deutschland der Fall ist. Förderbedarfen von Kindern – wie offenbar der Klägerin zu 7. – wird wie bei Staatsangehörigen auch im Bildungssystem begegnet (aida, Country Report: France, Update 2022, Stand 31.12.2022, Asylfact-Dok.-Nr. 331289, S. 153). Fehlende Unterbringungsmöglichkeiten stellen sowohl im Asylverfahren als auch im Fall der Anerkennung ein Problem dar (vgl. aida, Country Report: France, Update 2022, Stand 31.12.2022, Asylfact-Dok.-Nr. 331289, S. 150 ff.). Die Unterbringung in sog. Centres provisoires d’hébergement (CPH) für 9-12 Monate
der Anerkennung wird mit Integrationswilligkeit verbunden und setzt den Abschluss eines „Integrationsvertrags“ zwischen der Präfektur und dem Schutzberechtigten voraus. Die Betreiber der Unterbringungseinrichtungen sind verpflichtet, Hilfestellung bei Integrations- und Sprachkursen und bei der Aus- und Weiterbildung zu leisten. Programme des französischen Staates wie Accelair, AGIR und DIHAL dienen ebenfalls der Kombination von Integration und Unterbringung (aida, Country Report: France, Update 2022, Stand 31.12.2022, Asylfact-Dok.-Nr. 331289, S. 151). Gleichwohl besteht die Gefahr der Obdachlosigkeit für Anerkannte (aida, Country Report: France, Update 2022, Stand 31.12.2022, Asylfact-Dok.-Nr. 331289, S. 151), die aber aus Sicht des Gerichts im Einzelfall der (vulnerablen) Kläger nicht wahrscheinlich ist. Soweit die Kläger schlechte Erfahrungen bei ihrem vergangenen Aufenthalt gemacht haben, ist dies nicht entscheidungserheblich, weil es auf eine Prognose der Verhältnisse bei der Rückkehr und eine einzelfallunabhängige Betrachtung der systemischen Situation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Soweit die Kläger vortragen, sie hätten keine Unterstützung hinsichtlich ihrer Integration, der Einschulung der Kinder und der Gesundheitsversorgung erhalten, fehlt es ihrem Vortrag angesichts der geschilderten Rechte von Flüchtlingen in jedem Fall an Substanz. Es bleibt unklar, ob sie Krankenversicherungskarten haben, ob und wann sie sich um einen Arzttermin bzw. eine Aufnahme im Krankenhaus bemüht haben, mit welchen Gründen sie ggf. abgelehnt wurden, welche Schule wann mit welcher Begründung welches Kind trotz Antrags nicht aufgenommen hat und warum eine eigeninitiative Reinigung des Hauses von Ungeziefer keinen Erfolg gebracht hat und sich der Eigentümer sie wann und mit welchen Gründen seiner Verantwortung zur Herstellung hygienischer Verhältnisse entzogen hat. Die Kläger legen keinerlei Dokumente hervor, aus denen sich ergibt oder anhand derer sich prüfen lässt, dass sie nicht rechtskonform behandelt wurden. Sie zeigen auch nicht auf, warum es ggf. unter Zuhilfenahme einer NGO oder eines Anwalts nicht möglich war, gegen Diskriminierungen und Missstände um Rechtsschutz
zusuchen. Die eidesstattliche Versicherung gibt hierzu nichts her, ebensowenig ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung, in der die Kläger den Fragen des Gerichts beharrlich ausgewichen sind. Dass das französische Aufnahmesystem grundsätzlich leistungsfähig ist und gerade auch für vulnerable Personengruppen wie die Familie der Kläger offen ist, zeigt nicht zuletzt ihr eigener Fall, wonach sie ein Obdach gefunden haben. Nur ergänzend sei anzumerken, dass die Kläger die behauptete mangelnde Qualität nicht glaubhaft machen. Insbesondere fehlen etwa Fotografien oder substantiierte Angaben. Dass sie den Wohnraum teilen mussten, ist für sich nicht zu beanstanden; das Leben in Wohngemeinschaften ist für Millionen Menschen in Westeuropa Alltag und – unter der Bedingung ausreichender Platzverhältnisse und kindgerechter Umstände – ohne Weiteres zumutbar. Die von aida veröffentlichen Daten lassen zudem eher vermuten, dass der Fokus auf vulnerable Gruppen und Familien zu Kapazitätsproblemen bei alleinstehenden Flüchtlingen führen können, soweit es um Asylbewerber geht („In practice, many reception centres have been organised so as to receive families or couples, thereby making it difficult for single men or women, to be accommodated“, aida, Country Report: France, Update 2022, Stand 31.12.2022, Asylfact-Dok.-Nr. 331289, S. 110; s.a. Österr. BFA, Länderinformation Frankreich v. 25.06.2021, Asylfact-Dok.-Nr. 309928, S. 9). Nichts anderes dürfte für Schutzberechtigte gelten. Insoweit gehört die Familie der Kläger zu den Profiteuren einer differenzierten Behandlung von Flüchtlingen. Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang auch fest, dass die wenige veröffentlichte Rechtsprechung zur Situation von anerkannten Schutzberechtigten in Frankreich die Unterbringung nicht problematisiert (siehe vor allem VG Minden, Beschluss vom 13. Juli 2022 – 12 L 238/22.A –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 9. November 2022 – Au 8 K 22.30964 –, juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 18.08.2022 – 3 L 923/22 – juris). Soweit der Klägerbevollmächtigte auf die Schwierigkeiten hinweist, für den Kläger zu 1. als Haupternährer eine Arbeit zu finden, teilt das Gericht die Befürchtungen nicht. Der Klägerbevollmächtigte weist selbst auf Bemühungen des französischen Staates hin, die Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, sodass nicht die Rede davon sein kann, die Kläger würden der Verelendung preisgegeben. Es ist auch zumutbar und denkbar, dass der Kläger zu 1. in der Landwirtschaft oder im Baugewerbe Tätigkeiten wird verrichten können. Auch Frankreich leidet unter einem Arbeitskräftemangel und bemüht sich um eine verbesserte Einbindung von Migranten in die betroffenen Branchen (NZZ, „Frankreich will mit der vereinfachten Legalisierung von Sans-Papiers den Fachkräftemangel bekämpfen“, S. 4, v. 21.11.2023). Zwar sind
den vorliegenden Erkenntnismitteln durchaus Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern sichtbar. Gleichwohl geht das Gericht davon aus, dass den Klägern nicht das Schicksal unfreiwilliger Obdachlosigkeit droht. Das Gericht verkennt nicht, dass der Zugang zu staatlicher organisierter Unterbringung im Einzelfall schwierig sein kann. Jedoch wird hierdurch nicht die oben dargelegte hohe Eingriffsschwelle hinsichtlich Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh in Bezug auf die Bejahung systemischer Schwachstellen des französischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens erreicht (ebenso VG Ansbach, Beschluss vom
G dargelegt. Die Klägerin zu
G soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Wann allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i.V.m. den Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Die drohenden Gefahren müssen
Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Diese Gefahren müssen dem Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen.
diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Antragsteller ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald
der Rückkehr realisieren. Des Weiteren kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot
G wegen individueller Gefahren auch aus der Gefahr ergeben, dass sich eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Dabei muss
G i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Das Gericht geht bei der Prüfung, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt, davon aus, dass die Klägerin zu 5., wie die Beweisaufnahme ergeben hat, an PTBS erkrankt ist, in diesem Zusammenhang eine latente – keine akute – Suizidalität besteht und Therapiebedarf besteht. Die Sachverständigen haben
vollziehbar begründet und auf eigenen Anschauungen von der Klägerin beruhend auch dargelegt, dass die Klägerin zu 5. im Fall einer Abschiebung
Frankreich eine deutliche Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands zu gewärtigen hat. Die Entwicklung der Erkrankung ist dabei allerdings schwer zu prognostizieren und davon abhängig, inwieweit die Klägerin zu 5. in Frankreich über ein stabilisierendes Umfeld verfügen würde und Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten hat. Insbesondere bei einer unzureichenden oder fehlenden Behandlung ist mit akuter Suizidalität, Depressionen, Angststörungen und Suchterkrankungen sowie bleibenden Schäden zu rechnen. Auch besteht die Möglichkeit einer psychotischen Dekompensation, die
derzeitiger Einschätzung aber nicht zu befürchten ist. Ein Therapeutenwechsel lässt eine zwischenzeitliche Destabilisierung befürchten. Aus alldem gewinnt das Gericht die Erkenntnis, dass die Klägerin im Fall der Abschiebung
Frankreich eine ärztliche (psychiatrische und psychotherapeutische) Behandlung benötigt. Die Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung haben die Behandlungsbedürftigkeit der Klägerin aufgezeigt, ohne die mit einer lebensbedrohlichen und schweren Erkrankung zu rechnen ist. Sie haben aber auch aufgezeigt, dass die Therapie nicht zwingend in Wiesbaden oder in Deutschland erfolgen muss. Eine vorübergehende Destabilisierung der Klägerin infolge der Abschiebung kann bei ärztlicher Versorgung aufgefangen werden. Hieraus folgt für die Frage des Abschiebungsverbots
G zunächst, dass Behandlungsmöglichkeiten in Frankreich bestehen müssen und die Klägerin hierzu Zugang haben muss. Ist dies der Fall, ist ein Abschiebungsverbot nicht festzustellen.
der Erkenntnislage bestehen hinreichende Behandlungsmöglichkeiten der Klägerin in Frankreich.
den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, namentlich dem Country Report von aida (Update 2022, Asylfact-Dok.-Nr. 331289), haben anerkannte Schutzberechtigte den gleichen Zugang zum Gesundheitssystem wie französische Staatsangehörige. Zwar gibt es in den ersten drei Monaten einen auf Notfälle beschränkten Zugang von Asylbewerbern (aida, Country Report: France, Update 2022, Stand 31.12.2022, Asylfact-Dok.-Nr. 331289, S. 154, 118 ff.); diese Beschränkung gilt aber nicht für Kinder und nicht für länger dort anerkannte Schutzberechtigte wie die Kläger. In jedem Fall besteht Zugang zu Notfallversorgung der Klägerin zu 5. im Fall einer Dekompensation; auch werden Vulnerabilitäten erkannt (aida, Country Report: France, Update 2022, Stand 31.12.2022, Asylfact-Dok.-Nr. 331289, S. 120). Schwierigkeiten bestehen dabei durchaus, was den Zugang zu Psychotherapie angeht; allerdings hat die Klägerin auch derzeit keinen Platz in einer psychotherapeutischen Behandlung in Deutschland, ohne dass dies zu einer lebensgefährdenden Verschlimmerung ihrer Erkrankung geführt hätte. Es ist aus den Quellen aber nicht ersichtlich, dass eine ggf. auch stationäre Aufnahme im Fall einer (
dem Bericht der Sachverständigen zu erwartenden) Verschlimmerung der PTBS und einer drohenden akuten Suizidalität im Fall der Abschiebung
Frankreich möglich ist. Die Klägerin hat auch faktisch Zugang zu Behandlung. Hierbei stellt das Gericht in Rechnung, dass die Eltern der Klägerin nicht plausibel erklären konnten, warum sie mit all ihren sechs Kindern den Weg
Deutschland angetreten haben, um eine Zahnbehandlung ihrer Tochter, der Klägerin zu 7., zu erreichen. Das Gericht hatte in der Verhandlung den Eindruck, dass die Eltern der Klägerin stellenweise überfordert sind, den Bedürfnissen der Kinder gerecht zu werden und in Frankreich angebotene staatliche Leistungen anzunehmen. Dass sie es trotz Schulpflicht angeblich nicht geschafft haben, ihre Kinder beschulen zu lassen, bestätigt auch den Eindruck der Sachverständigen, dass die Klägerin zu 5. in ihrer Familie kein stabilisierendes Umfeld hat. Gleichwohl zeigt andererseits das erhebliche Engagement der Eltern, was die Behandlung der Tochter zu 7. in Deutschland zeigt, dass sie die gesundheitlichen Belange ihrer Kinder
Kräften wahrnehmen. Insoweit steht mit dem Kläger zu 3. eine fast erwachsene dritte Person zur Verfügung, der bei der Suche
Hilfe und Unterstützung in Frankreich helfen kann. In einem volle Betreuung erfordernden Alter bzw. Gesundheitszustand befinden sich nur noch die Kläger zu
G erlässt das Bundesamt
den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, kein Abschiebungsverbot
G vorliegt, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
G droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn der Antrag
G abgelehnt wird.
G ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung
Frankreich liegen vor. Der Asylantrag wurde
G abgelehnt und den Klägern damit nicht die Asylberechtigung anerkannt oder internationaler Schutz zuerkannt. Abschiebungsverbote liegen, wie dargelegt, nicht vor. Gemessen hieran sind allein gesundheitliche Belange der Klägerin zu
vollziehbar ausgeführt, dass eine Destabilisierung der Klägerin zu
Angaben der Sachverständigen glaubhaft – ihren Selbstmord im Fall der Abschiebung und des damit verbundenen sozialen Umfelds in Deutschland angedroht. Ein unbegleiteter Transfer
Frankreich wäre demgemäß mit erheblichen Risiken für Leib und Leben der Klägerin zu 5. verbunden. Eine Abschiebung kommt
Auffassung des Gerichts erst in Betracht, wenn die Reisefähigkeit der Klägerin zu
herrschender Rechtsprechung die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Der Schutz des Familiengrundrechts zielt darüber hinaus aber auch generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern, zwischen Enkeln und Großeltern oder zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie bestehen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014 – 1 BvR 2926/13 –, juris Rn. 14 ff.). Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom
Ermessen entschieden wird. Die Voraussetzungen für den Erlass des dreißigmonatigen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind erfüllt. Eine rechtmäßige Abschiebungsandrohung liegt hinsichtlich der Kläger zu
rangig gegenüber der primär angefochtenen Ablehnung des Asylantrags und Feststellung von Abschiebungsverboten dar. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000878
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