G dar, auf die eine Beanstandung des Pachtvertrags seitens der Behörde nicht habe erfolgen können. Auf den Antrag der Beigeladenen zu
G nur erfolgen, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig sei, was hier nicht der Fall sei. Der Beklagte führte aus: „Diese Notwendigkeit wird mit dem Antrag auf Abrundung des Hauses A. weder erwähnt noch begründet. Auch die Widerspruchsbegründung enthält hierzu keine hinreichende Erklärung, dass die Abrundung der Jagdbezirke zum Stand vor der Verfügung vom 21.4.1999 im Sinne des §§ 5 Abs. 1 BJagdG als notwendig anzusehen ist. Die in der Begründung des Widerspruchs angegebene Notwendigkeit für eine Rückgliederung aufgrund des Wegfalls der damaligen Entscheidungsgrundlage des Bescheides vom 21.4.1999 kann von unserer Behörde nicht gefolgt werden, da für eine Rückgliederung von vormals abgerundeten Flächen bzw. von einer Abrundung betroffenen Flächen derselbe Maßstab anzulegen ist, wie bei neu abzurundenden Flächen. Es sind daher dieselben Maßstäbe an die Zulässigkeit einer Abrundung im Sinne der Jagdausübung und Pflege geknüpft […]. Hieraus resultiert, dass eine erneute Abrundung der im ursprünglichen Antrag angeführten Jagdbezirke und -flächen aus Sicht eines neutralen, jagdlich erfahrenen Betrachters nach den örtlichen Verhältnissen als zwingend sachdienlich anzusehen ist. Die erlassene Abrundungsverfügung vom 21.4.1999 wurde zum damaligen Zeitpunkt nicht angegriffen und infolgedessen bestandskräftig. Eine erlassene und bestandskräftige Abrundungsverfügung stellt eine dauerhafte Änderung der Jagdbezirksgrenzen dar. Für deren Rückgliederung ist es nicht ausreichend, dass der frühere Abrundungsgrund zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückgliederung in Bezug auf Jagdpflege und Jagdausübung nicht mehr in dem Maße vorhanden ist, wie zum Zeitpunkt der ursprünglichen Abrundung […]. Auch die in der Begründung vorgebrachte Tatsache, dass eine nicht flächengleiche Abrundung stattgefunden habe, ist aus Sicht unserer Behörde kein zwingender Grund einer Rückangliederung, da auch eine einseitige Abrundung Verfügung bzw. Flächenangliederung zulässig ist.“ Die Abrundungsverfügung könne auch nicht als nichtig angesehen werden. Die Abrundungsverfügung sei bestandskräftig geworden, so dass sie, selbst wenn sie rechtswidrig wäre, dauerhaft wirksam sei. Das Hause A. sei bereits seit Erlass der Abrundungsverfügung Pächter im Jagdbezirk G-Ort gewesen und habe die Flächenverhältnisse bzw. die Abrundung erst zum Zeitpunkt der Aufgabe des Pachtverhältnisses in Zweifel gezogen. Es liege somit nahe, dass sich eine Abrundung bzw. Rückangliederung der Grundflächen des Hauses A. als zweckmäßig darstelle, damit der Kläger nach Pachtaufgabe weiterhin über seine Flächen verfügen könne. Die bloße Zweckmäßigkeit stelle allerdings keinen zulässigen Grund für eine Rückangliederung dar. Mit Klageschrift vom 27. Juli 2018 hat der Bevollmächtigte des Klägers am 31. Juli 2018 Klage erhoben. Nach Erwerb der Parzellen, die seinerzeit als sogenannte jagdlich und hegerisch unzureichende und damit notwendig abzurundenden Flächen zu der Grenzbegradigung in der Abrundungsverfügung geführt hätten, zu Eigentum, seien diese kraft Gesetzes Teil des Eigenjagdbezirkes des Klägers geworden, weshalb der Kläger begehre, die seinerzeitige Entscheidung von 1999 neu zu bescheiden. Die Abrundungsverfügung von 1999 sei
VfG – nichtig, weil in der Abrundungsverfügung auch eine Zuordnung von in der Gemarkung M-Ort gelegenen Parzellen des Klägers zu dem GJB G-Ort erfolge, die aber zweifellos nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, sondern des Vogelsbergkreises lägen. Eine Heilung sei nicht möglich und rechtlich auch ausgeschlossen. Es komme auch keine Teilnichtigkeit in Betracht: In der Abrundungsverfügung sei ein Flächenaustausch durchzuführen gewesen, der auch versucht worden sei. Wenn aber ein Teil dieses Austausches nichtig sei, gehe der Charakter der Gesamtlösung und des Gesamtflächenaustausches verloren, daher komme nur eine Gesamtnichtigkeit in Betracht. Mit der Abrundungsverfügung liege eine in sich geschlossene Gesamtentscheidung vor, die auch nicht auseinanderdividiert werden könne in eine Vielzahl von Einzelentscheidungen. Sollte eine Nichtigkeit nicht vorliegen, bestehe jedenfalls ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und erneute Entscheidung auf Basis des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bzw. auf eine Rücknahmeentscheidung. Grundlage der damaligen Entscheidung sei das Vorliegen eines aus hegerischen Gründen unhaltbaren Zustandes, der durch eine Grenzbegradigung/Abrundung an bestimmten Parzellen beseitigt werden sollte. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines Verwaltungsaktes sei auf Basis einer nachträglich eintretenden Veränderung durchaus möglich und auch zulässig. Wird der Zustand der jagdlich-hegerischen Störereigenschaft dadurch beseitigt, dass der Eigenjagdbesitzer diese Grundstücke erwirbt, entfalle letztendlich der ursprüngliche Grund für die Abrundungsverfügung. Zwar sei in der Rechtsprechung entschieden, dass Abrundungsmaßnahmen grundsätzlich fortbestehen sollen, es sei aber nicht geklärt, ob solche Verwaltungsakte auch dann weiter Bestand haben dürfen, wenn der eigentliche Eingriffsgrund später wegfällt. Vorliegend sei das eigentliche Problem, das mit der Abrundungsverfügung beseitigt worden sei, mit dem Erwerb der problematischen Grundflächen und Einverleibung in den Eigenjagdbezirk fortgefallen. Die seinerzeitige Abrundungsmaßnahme laufe insoweit ins Leere, weil kein Abrundungsgrund mehr vorliege. Dies würde dann auch für die Kompensationsflächen gelten. Mache man eine Rückgliederung von Abrundungsflächen ausschließlich davon abhängig, dass wiederum eine jagdlich nicht zumutbare Situation entstanden sein muss, werde man den Fällen nicht gerecht, bei denen eine Rückgliederung aus anderen Gründen zu erfolgen habe. Von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) – dem Beschluss vom
GO – statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist
GO auf die Feststellung gerichtet, dass die Abrundungsverfügung nichtig ist und demnach keine Rechte oder Pflichten zugunsten oder zulasten des Klägers (oder Dritter) begründet. Der Subsidiaritätsgrundsatz nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt nicht, wenn – wie hier – die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird, § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage durch den Streit um die Nichtigkeit des Verwaltungsakts indiziert (BVerwG, Urteil vom 21.11.1986 - 8 C 127/84 -, juris). Die Einhaltung einer Klagefrist ist nicht Voraussetzung. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet, da Gründe für die (gesamte) Nichtigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes nicht vorliegen. Die streitgegenständliche Abrundungsverfügung vom 21. April 1999 ist nicht nichtig. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass die Abrundungsverfügung nichtig sei, weil der Beklagte in der Abrundungsverfügung auch Flächen mitgeregelt habe, die nicht in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten fielen. Allgemein ist ein Verwaltungsakt
VfG nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die aus Rechtsmängeln abgeleitete Folge der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes stets als eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz angesehen worden, dass ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trage. Besonders schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG ist daher nur ein Fehler, der den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lässt. Dagegen ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht schon deswegen anzunehmen, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt (sog. „gesetzloser“ Verwaltungsakt) oder die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1997 - 8 C 1.96 -, juris). Der schwerwiegende Fehler muss darüber hinaus für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen und urteilsfähigen Bürger ohne Weiteres ersichtlich sein, er muss sich ihm geradezu aufdrängen. Dem Verwaltungsakt muss die Fehlerhaftigkeit gewissermaßen „auf die Stirn geschrieben“ sein, d.h. es darf die ernsthafte Möglichkeit, dass der Verwaltungsakt doch rechtmäßig sein könnte, nach Lage der Dinge nicht bestehen. Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften oder Rechtsgrundsätze ist nicht Voraussetzung; es genügt, dass im Sinne der strafrechtlichen Theorie der Parallelwertung in der Laiensphäre ein billig und gerecht denkender, aufgeschlossener Staatsbürger ohne weitere Ermittlungen oder besondere rechtliche Überlegungen zu dem Schluss kommen muss, dass der Verwaltungsakt unmöglich rechtens sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2019 - 1 S 450/17 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 17.04.2018 - 15 KF 9/17 -, juris; BGH, Urteil vom 07.09.2017 - 2 StR 24/16 -, juris). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.04.2011 - 6 B 41/10 -, juris). Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 HVwVfG ist in § 44 Abs. 2 HVwVfG ein Positivkatalog absoluter Nichtigkeitsgründe geregelt.
VfG ist insoweit ein Verwaltungsakt nichtig, den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein.
VfG macht allerdings die Nichtigkeit eines Teils des Verwaltungsaktes diesen nur dann insgesamt nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Beklagte – ohne hierzu ermächtigt zu sein – mit der Abrundungsverfügung auch eine Zuordnung von in der Gemarkung M-Ort gelegenen Parzellen regelte, die nicht in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten, sondern in den des Vogelsbergkreises fallen. Es handelt sich hier um Flächen in einer Größe von 0,4879 Hektar (ha). Insoweit ist die Abrundungsverfügung nichtig und wird – wie die betroffenen Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend berichtet haben – auch in der Praxis nicht angewandt. Dem stehen Flächen von 76,4718 ha gegenüber, die durch die Abrundungsverfügung vom Eigenjagdbezirk des Klägers weggenommen und dem GJB G-Ort zugeschlagen wurden und in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten fallen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Nichtigkeit der Regelung zu den Parzellen der Gemarkung M-Ort die Abrundungsverfügung insgesamt nichtig macht, da auch ohne den nichtigen Teil ein sinnvoller Regelungsgehalt verbleibt, von dem nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil nicht erlassen worden wäre. Die 0,4879 ha, die zu Unrecht von der Abrundungsverfügung umfasst wurden, weil der Beklagte insoweit örtlich nicht zuständig war, stellen insoweit weit weniger als 1 Prozent der vom Eigenjagdbezirk des Klägers abgegebenen Flächen dar. Zählt man die Flächen dazu, die seinerzeit dem Eigenjagdbezirk des Klägers (mehr als 13 ha) zugeschlagen wurden, stellt die hier zu Unrecht umfasste Fläche einen noch viel geringeren Bruchteil dar. Zählt man die Flächen dazu, die an den GJB J-Ort angegliedert wurden, ist eine noch viel größere Fläche von der Abrundungsverfügung umfasst. Es ist nicht substantiiert dargelegt und auch nicht ersichtlich, dass dem vergleichsweise geringen nichtigen Teil der Abrundungsverfügung ein derart hohes Gewicht zukommt, dass die Nichtigkeit der Abrundungsverfügung insgesamt anzunehmen ist. Es trifft zwar zu, dass der Beklagte in der Abrundungsverfügung auch die Interessen des Klägers insoweit zu berücksichtigen hatte, dass die abzurundenden Flächen, wenn möglich, nicht einseitig zu Lasten des Eigenjagdbezirks des Klägers erfolgen durften.
G soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden. Die Interessen der betroffenen Jagdgenossenschaften sind insoweit – auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 BJagdG bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer Abrundungsverfügung zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass – lässt man die Zuteilung der Parzellen der Gemarkung M-Ort außen vor – der Charakter der in der Abrundungsverfügung getroffenen Gesamtlösung und des geregelten Flächenaustausches verloren geht und daher der Regelung der Flächen der Gemarkung M-Ort grundsätzliche Bedeutung in der Abrundungsverfügung zukommt. Vielmehr ist eine solche Wesentlichkeit der Flächen in der Gemarkung M-Ort nicht nur nicht dargelegt, sondern angesichts des im Vergleich zu der gesamten betroffenen Fläche nur geringfügen Anteils dieser Flächen abwegig. Sonstige Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Abrundungsverfügung im Sinne von § 44 HVwVfG sind nicht gegeben.
G bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet, die Abrundung vorzunehmen; ein Entschließungsermessen steht ihr insoweit nicht zu. Demgegenüber steht der zuständigen Jagdbehörde bei Erlass einer Abrundungsverfügung und der Gestaltung der Jagdbezirke
G i.V.m. § 4 Abs. 1 HJagdG ein Ermessen zu. Dabei steht es im Ermessen der Jagdbehörde, welchem von mehreren in Betracht kommenden Jagdbezirken die Flächen angegliedert werden. Diese von der Behörde zu treffende (Auswahl-)Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (nur) daraufhin unterliegt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat ( § 40 HVwVfG ). Der Beklagte hat zutreffend dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die An- bzw. Rückgliederung der Flächen der im Eigentum des Klägers stehenden Flächen an den Eigenjagdbezirk nicht gegeben sind, weil diese Abrundung nicht aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Eine solche Notwendigkeit hat der Kläger auch nicht einmal behauptet. Eine Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 BJagdG war deshalb nicht zu treffen, weil diese erst beim Vorliegen dieser Tatbestandvoraussetzung eröffnet ist (vgl. hierzu den Wortlaut des § 5 Abs. 1 BJagdG: „Jagdbezirke können durch Abtrennung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn […]"). Der Beklagte hat dabei zu Recht angenommen, dass für die begehrte,,Rückgliederung" der Flächen bzw. die Aufhebung der bestandskräftigen Abrundungsverfügung vom 21. April 1999 die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJagdG ebenso erfüllt sein müssen wie für eine,,erstmalige" Abrundungsverfügung. Die mit der Aufhebung einer jagdrechtlichen Abrundungsverfügung einhergehende Rückgliederung der durch diese Verfügung angegliederten und/oder abgetrennten Flächen an die ursprünglichen Jagdbezirke stellt eine erneute Maßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 BJagdG dar, die nur zulässig ist, wenn sie aus Erfordernissen der Jagdpflege, d. h. der Hege im Sinne von § 1 Abs. 2 BJagdG, und Jagdausübung, d.h. der Technik der Bejagung notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn sie sich aus der Sicht eines objektiven und jagdlich erfahrenen Betrachters bei der Beurteilung der örtlichen Lage als sachdienlich aufdrängt (so in ständiger Rechtsprechung: Hessischer VGH, Beschluss vom 27.03.2017 - 4 B 2984/16 -, juris, Rn. 17 ; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 08.04.2014 - 4 LA 128/13 -, vom 10.06.2013 - 4 LA 299111 - und vom 23.02.2009 - 4 LB 63107 -, jeweils juris; vgl. auch VG Kassel, Urteil vom 09.08.2017 – 2 K 1689/16.KS, nicht veröffentlicht, m.w.N.). Nicht die Beibehaltung des bestehenden Zustandes, sondern die beabsichtigte Änderung muss an den rechtlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJagdG i. V. m. § 4 HJagdG gemessen werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.02.2010 - 19 ZB 08.1352 - juris). Der Hessische VGH hat hierzu in seinem Beschluss vom 27.03.2017(- 4 B 2984/16 -, juris, Rn. 17 m.w.N.) ausgeführt: „Die mit der Aufhebung einer solchen bestandskräftigen jagdrechtlichen Abrundungsverfügung einhergehende Rückgliederung der durch diese Verfügung angegliederten bzw. abgetrennten Flächen an die ursprünglichen Jagdbezirke stellt eine erneute Maßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 BJagdG dar, die nur zulässig ist, wenn sie aus Erfordernissen der Jagdpflege, d. h. der Hege im Sinne von § 1 Abs. 2 BJagdG und Jagdausübung, d. h. der Technik der Bejagung, notwendig ist […]. Auch Eigentumsänderungen für sich allein können nach dem Willen des Gesetzgebers eine Abrundung nach § 5 Abs. 1 BJagdG i. V. m. § 4 HJagdG nicht rechtfertigen, sofern nicht zugleich Gründe der Jagdpflege und Jagdausübung dies erfordern. Es ist nicht ausreichend, dass sich die frühere Abrundung jetzt nicht mehr in dem Maße wie bei der früheren Abrundungsmaßnahme als für die Jagdpflege und Jagdausübung notwendig erweist. Nicht die Beibehaltung des bestehenden Zustandes, sondern die beabsichtigte Änderung muss an den rechtlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJagdG i. V. m. § 4 HJagdG gemessen werden […].“ Es sei darauf hingewiesen, dass diese Rechtslage (und die vorzitierten Entscheidungen) nicht auf die Länder übertragen werden kann, die in ihren Landesjagdgesetzen eine weitergehende Regelung zur Aufhebung von Angliederungsverfügungen enthalten (so für Brandenburg: § 2 Abs.4 Satz 1 LJagdG, Sachsen-Anhalt: § 5 Abs. 6 LJagdG und Nordrhein-Westfalen: § 3 Abs. 4 Satz 1 LJG-NRW). Allein die dortige Rechtslage erlaubt es danach zu fragen, ob Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung es notwendig machen, von der Aufhebung einer bestehenden Abrundung abzusehen, wenn deren tatsächliche Voraussetzungen nachträglich entfallen sind (vgl. dazu etwa: OVG NRW, Urteil vom 21.02.2014 - 16 A 847111 -, juris). ln Hessen ist dies – mangels einer entsprechenden besonderen Regelung – für den nachträglichen Entfall der tatsächlichen Voraussetzungen einer Abrundungsverfügung - aber nicht der Fall (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 12.12.2016 - 2 L 1690/16.KS, nicht veröffentlicht). Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Jagdausübungsrecht ein Bestandteil des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrecht darstellt und deshalb
G dem Eigentümer deshalb grundsätzlich entweder als Eigenjagdbesitzer oder als Mitglied der Jagdgenossenschaft zusteht (§ 4 i.V.m. § 7 und § 8 BJagdG). Auch verweist er zutreffend darauf, dass bei der Gestaltung der Jagdbezirke grundsätzlich der Zuordnung des Jagdausübungsrechts zum Grundeigentum Rechnung getragen werden soll. Allein dies rechtfertigt vorliegend jedoch nicht die Aufhebung der Abrundungsverfügung und den Erlass der begehrten Rück- bzw. Angliederungsverfügung nach § 5 Abs. 1 BJagdG i.V.m. § 4 HJagdG . Denn Eigentumsrechte aus Art. 14 Abs.1 GG rechtfertigen die Aufhebung einer Abrundungsverfügung entgegen den nach § 5 Abs. 1 BJagdG maßgeblichen Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung alleine nicht. Die mit den § 3 Abs. 3 i.V.m. § 4 ff. BJagdG einhergehenden Beschränkungen der Rechtsstellung des Grundeigentümers, dem nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BJagdG das Jagdrecht auf seinem Grund und Boden zusteht, stellen zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 27.03.2017 – 4 B 2984/16 , juris; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 08.04.2015 - 4 LA 128/13 - und vom 10.06.2013 – 4 LA 299/11 -, juris). Der ausdrücklichen Betonung der Verbundenheit des Jagdrechts mit den Grundeigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BJagdG ist deshalb erst im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 BJagdG vorgesehenen Ermessensausübung,,auf zweiter Stufe" Rechnung zu tragen (so auch: VG Kassel, Beschluss vom 12.12.2016 - 2 L 1690/16.KS -, nicht veröffentlicht, Urteil vom 18.09.2009 - 4 K 12681O8.KS -, juris; ). Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die jagdrechtliche Abrundungsverfügung des Beklagten auch keine befristete oder auflösend bedingte Interimslösung, sondern eine dauerhafte Abgrenzung der Jagdbezirke dar (vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 27.03.2017 - 4 B 2984/16 -, juris, Rn. 15 ; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.11.1995 – 3 C 28/94 -, juris, Rn. 22). Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der hier angegriffenen Abrundungsverfügung, wonach die verschiedenen Flächen den Jagdbezirken „angegliedert“ werden und die „Jagdkataster […] entsprechend der Ziffern 1 bis 3 dieser Verfügung zu berichtigen sind“ (vgl. Bl. 13 der Gerichtsakte) und „übersichtliche Jagdgrenzen geschaffen [werden], die eine ordnungsgemäße Jagdausübung und Jagdpflege gewährleisten“ (vgl. Bl. 14 der Gerichtsakte). Dementsprechend konnte es auch durch den Eigentumsübergang verschiedener von der Abrundungsverfügung betroffenen Flächen – dem Eigentumserwerb des Klägers – zu einem automatischen Wegfall der Abrundungsverfügung kommen – ungeachtet dessen, dass die Eigentumsverschiebungen dazu geführt haben mögen, dass die ursprüngliche Notwendigkeit für diese – das fingerförmige Hineinragen der Flächen des Klägers in den Jagdbezirk G-Ort – so nicht mehr besteht (vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 11.10.2018 - 4 A 2032/17.Z -, Rn. 10 -11, juris). Weder dem Bundesjagdgesetz noch dem Hessischen Jagdgesetz ist ein Rechtsgrundsatz zu entnehmen, wonach alte Abrundungen ihre Wirksamkeit verlören; vielmehr besteht der Grundsatz, dass anderweitige Rechtsänderungen regelmäßig keinen Einfluss auf Abrundungsmaßnahmen der Vergangenheit haben bzw. dass eine neue Rechtslage nicht auf alte, abgeschlossene Abrundungen zurückwirkt. Der rechtliche Fortbestand solcher Maßnahmen aus früherer Zeit, gleichgültig wann sie ergangen sind, wird somit nicht berührt (vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 27.03.2017 - 4 B 2984/16 -, juris, Rn. 15 m.w.N.). Soweit der Klägerbevollmächtigte anführt, dass von dieser Rechtsprechung des Hessischen VGH nicht der Fall des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ umfasst sei, wonach nach Beseitigung des jagdlich-hegerisch unhaltbaren Zustands, der die angegriffene Abrundungsverfügung erforderlich machte, die Abrundungsverfügung ins Leere laufe und daher keine Wirkung mehr beanspruchen bzw. aufzuheben sei, trifft dies nicht zu. Nach nochmaliger Würdigung des Vortrags der Beteiligten zur Sach- und Rechtslage und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat sich zur Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin die rechtliche Einschätzung des Hessischen VGH als zutreffend und auch nicht als ergänzungsbedürftig erwiesen. Abrundungsverfügungen bleiben als Dauerverwaltungsakte grundsätzlich so lange bestehen, wie sie nicht aufgehoben werden. Nachträglich eintretende Änderungen der Sach- und Rechtslage tangieren Abrundungsmaßnahmen nicht. Der Gedanke des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit sowie grundsätzlich der Vertrauensschutz des Bürgers in die Beständigkeit staatlicher Organisationsakte gebieten es, dass die Bestandskraft von Abrundungen fortbestehen und nur aufgehoben oder abgeändert werden können, wenn dies nach möglicherweise neu eingetretenen örtlichen Erfordernissen der Jagdpflege oder Jagdausübung im Sinne des § 5 Abs. 1 BJagdG notwendig und erforderlich geworden ist (vgl. hierzu Schuck, BJagdG, 3. Auflage 2019, § 5 Rn. 21 ff.). Die für das Vertragsrecht entwickelten und geltenden Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. hierzu § 313 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) können beim Erlass von (Dauer-)Verwaltungsakten keine Geltung beanspruchen. Die angefochtene Abrundungsverfügung stellt sich somit als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Aufhebung der Abrundungsverfügung noch auf den Erlass der begehrten Angliederungsverfügung noch auf eine neuerliche Bescheidung. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die beigeladenen Jagdgenossenschaften keinen Sachantrag gestellt haben, bestand kein Anlass, ihre außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen nach § 162 Abs. 3 VwGO einem Beteiligten aufzuerlegen. Vielmehr haben sie, weil sie sich nicht am Kostenrisiko beteiligt haben, ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung
GO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000902
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