gehend BSG Kassel,
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten. Per E-Mail stellte der Kläger am 22. November 2021 beim Beklagten einen Antrag auf die Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins der Fahrzeugklasse B, mit der Begründung die Firmen B., C. und die Post stellten gerne Bewerber ein, die einen Führerschein besäßen, damit diese für mehrere Tätigkeiten eingesetzt werden könnten. Für ihn als chemisch-technischen-Assistent sei ein Führerschein wichtig, da er hiermit auf dem Werksgelände vielfältige Aufgaben übernehmen könne. Er habe seine bisherigen Qualifikationen, wie chemisch-technischen-Assistent und Abendgymnasium ohne Unterstützung des Jobcenters durchlaufen. Der Führerschein trage zur Steigerung seiner persönlichen Qualifikation bei. Sein Ziel sei nicht, in der Logistikbranche zu arbeiten. Vielmehr möchte er seine Qualifikation insgesamt als solche verbessern, damit er im Verkauf oder im öffentlichen Dienst besser im Arbeitsmarkt integriert werden könne. Des Weiteren führte er aus, er strebe für die Zukunft eine Zwei-Drittel-Teilzeitstelle an und in der „Nebensache“ möchte er im neuen Jahr voraussichtlich sein Jurastudium wiederaufnehmen. Aus dem im
gang übersandten Formular geht hervor, dass er einen Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Arbeit bzw. einer Ausbildung (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung -SGB III) stellen wollte und die Übernahme von Kosten in Höhe von 2.000,00 Euro begehrte. Beigefügt war ein Kostenvoranschlag der Fahrschule D., in welchem Kosten von 2.805,00 Euro veranschlagt wurden. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom
dem SGB II habe. Er habe lediglich mitgeteilt, dass er beabsichtige, einen Arbeitsplatz mit 60 % Arbeitszeit antreten zu wollen. Um erfolgreich einen solchen Arbeitsplatz antreten zu können, benötige er einen Führerschein bzw. führe ein solcher zu einer besseren Einstellungschance. Eine Weiterbildung im Sinne eines Studiums möchte er nur mit einer monatlichen Arbeitszeit von 40 % durchführen. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2022 zurück. Zunächst sei unerheblich, ob derzeit bei dem Sozialgericht in Darmstadt noch eine Klage wegen des Studentenstatus des Klägers und der Frage des Leistungsbezugs
dem SGB II anhängig sei. Der Ablehnungsbescheid sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn ein Anspruch auf Kostenübernahme für den Führerschein Klasse B bestehe nicht, weil keine Notwendigkeit zur Kostenübernahme ersichtlich sei. Ein Anspruch aus dem Vermittlungsbudget
1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III zur Übernahme der Führerscheinkosten bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung könne nur gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig sei. Der Widerspruchsführer habe aber keinen konkreten Arbeitsplatz in Aussicht, wonach das angebahnte Beschäftigungsverhältnis allein vom Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B abhängig gemacht werde. Schon deswegen könne kein Anspruch auf Übernahme der Führerscheinkosten bestehen. Sinn und Zweck des § 16 SGB II i.V.m. mit dem SGB III sei es zudem, den Leistungsbezug zu beenden. Würde jedem SGB-Il-Bezieher ohne Führerschein und ohne Aussicht auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis ein bedingungsloser Anspruch gegenüber dem Grundsicherungsträger auf Kostenübernahme eines Führerscheins der Klasse B zustehen, wäre dies wirtschaftlich für den Grundsicherungsträger nicht mehr finanzierbar. Der Kläger hat am 28. Februar 2022 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben. Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen im Vorverfahren und hat auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Mainz vom 14. März 2017, Az. S 14 AS 1063/15 verwiesen. Den Führerschein benötige er, um gegebenenfalls auch seine Eltern wegen deren gesundheitlicher Beeinträchtigungen zukünftig zu Behörden oder Gutachter-Terminen, die nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden könnten, zu fahren. Weiterhin könnten hierdurch auch Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich des Transportes von Kranken zukünftig entstehen.
Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom
1 Satz 1 SGB III könnten Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig sei. § 44 SGB III stelle eine Ermessensentscheidung dar, die seitens des Gerichts nur eingeschränkt überprüfbar sei. Ermessensfehler seien vorliegend nicht ersichtlich. Des Weiteren schließe sich die Kammer den Ausführungen des Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom
2 in Verbindung mit § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die
den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger wird durch den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kann die Agentur für Arbeit folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen: […] 2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
dem Zweiten Abschnitt.
1 Satz 1 SGB III können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Durch den Verweis aus dem SGB II auf § 44 SGB III tritt an die Stelle der Agentur der Beklagte (vgl. SG Mainz, Urteil vom
vollziehbar, wieso der Kläger meint, die genannten Personengruppen würden die Förderung (grundsätzlich) erhalten. Darüber hinaus verkennt er, dass in seinem Fall auf die Förderung mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen bereits kein Anspruch besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund
2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000904
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.