Widerruf eines grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrags; Erheblichkeit von Pflichtangaben Leitsatz 1. Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Erheblichkeit von unzureichenden Pflichtangaben in einem Darlehensvertrag, auf den weder die Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie Anwendung finden noch die reduzierten Informationspflichten des Darlehensgebers nach nationalem Recht gemäß Art. 247 § 9 EGBGB a.F. 2. Die fehlende Maßgeblichkeit der Angaben zur Höhe und Anpassung des Verzugszinssatzes besteht unabhängig davon, ob in den Vertragsbedingungen lediglich auf die Berechtigung zur Geltendmachung des Verzugsschadens oder auf die Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB verwiesen worden ist. 3. Umfang der Informationspflichten zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a.F. in Bezug auf grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherdarlehen, für welche weder die Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie Anwendung finden noch die reduzierten Informationspflichten des Darlehensgebers nach nationalem Recht gemäß Art. 247 § 9 EGBGB a.F. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 10. März 2023, 2-19 O 172/22, Urteil nachgehend BGH Karlsruhe, XI ZR 95/24 Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 10. März 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-19 O 172/22, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Rückabwicklung zweier widerrufener Darlehensverträge in Anspruch genommen haben. Die Parteien schlossen im Oktober/November 2013 zwei grundpfandrechtlich besicherte Darlehensverträge zur Baufinanzierung über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 74.000,00 Euro (CB-BF I) zu einem Sollzinssatz von 4,32 % p.a. sowie eines in Höhe von 50.000,00 Euro (CB-BF III) zu einem Sollzinssatz von 4,34 % p.a. (Anlage K 1, Bl. 24 ff. d. A.). Auf Seite 4 der Vertragsurkunde war eine so überschriebene „Widerrufsinformation“ mit folgendem Wortlaut enthalten: „Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrages oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrages oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Bank1 AG oder E-Mail: (…)@(…).com, Straße 1, Stadt1, Telefax: .... Besonderheiten bei weiteren Verträgen Wenn dem Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht anstelle eines Widerrufrechts eingeräumt wird, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich: - Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des Darlehens auch an den Bausparvertrag bei der X über 50.000,00 Euro, VertragsNr. ... (im Folgenden Vertrag über Zusatzleistungen) nicht mehr gebunden, wenn der Vertrag über eine Zusatzleistung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Widerrufsfolgen Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 14,91 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.“ Anschließend nahmen die Kläger die Darlehensmittel in Anspruch und zahlten die vereinbarten Raten. Mit privatschriftlichem Schreiben vom 26. Juli 2022 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Vertragserklärungen. Bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten sie Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 33.736,23 Euro. Mit der Klage haben die Kläger hilfsweise die Darlehensverträge gekündigt und zuletzt die Feststellungen begehrt, dass sie aufgrund des erklärten Widerrufs nicht verpflichtet seien, den jeweiligen Vertragszins und die jeweilige vertragsgemäße Tilgung zu erbringen. Hilfsweise haben sie diese Feststellungen seit dem Widerruf vom 26. Juli 2022 beantragt, hilf-hilfsweise wegen der Kündigung. Zudem haben sie beantragt, die Beklagte auf Rückzahlung von 33.736,23 Euro zu verurteilen. Sie haben die Auffassung vertreten, sie hätten ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt. Der Widerruf sei rechtzeitig erfolgt, weil die Beklagte ihre Informationspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Der Beklagten komme hinsichtlich der Widerrufsinformation die Gesetzlichkeitsfiktion nicht zugute, weil sie das gesetzliche Muster mit optischen und inhaltlichen Änderungen verwendet habe. Der Tageszins sei falsch berechnet, weil er nicht anhand von 365 Kalendertagen berechnet worden sei. Es fehle an einer ausreichenden optischen Hervorhebung. Die Widerrufsinformation sei inhaltlich fehlerhaft, nachdem sie einen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unzulässigen „Kaskadenverweis“ bei der Darstellung der Widerrufsfrist enthalte. Es sei unzulässig, neben der Widerrufsfrist noch die Widerrufsfrist im Falle der Nachbelehrung mitzuteilen. Die Vertragsurkunde enthalte auch nicht alle übrigen notwendigen Pflichtangaben. Es fehle die Pflichtangabe gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB zur Vertragslaufzeit und die Angabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung. Zudem informiere der Vertrag nicht über ein Kündigungsrecht gem. § 494 Abs. 6 BGB und die Beklagte habe den effektiven Jahreszins jeweils zu niedrig angegeben, da sie die Berechnungsmethode 30/360 angewandt und nicht 365 Tage zugrunde gelegt habe. Auch habe die Beklagte von den Klägern den Abschluss eines Sicherungszweckvertrages verlangt. Die Beklagte hat hilfsweise für den Fall des wirksamen Darlehenswiderrufs die Aufrechnung i.H.v. 74.000,00 Euro sowie in Höhe von 50.000,00 Euro erklärt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Widerruf sei nicht wirksam erklärt, da die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Die erteilte Widerrufsinformation entspreche in jeder Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben und genieße Musterschutz. Die Darstellung des Fristbeginns des Widerrufs wie auch der Rechtsfolgenhinweis entspräche dem gesetzlichen Muster und auch den gesetzlichen Vorgaben. Die Entscheidung Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (Az. C-66/19) finde auf grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehensverträge keine Anwendung. Der Vortrag, die Beklagte habe den effektiven Jahreszins nach der Zinsmethode mit 360 Tagen berechnet, sei unsubstantiiert und werde bestritten. Es seien auch alle Pflichtangaben gemacht worden. Die Vertragslaufzeiten seien mit 31 Jahren und 6 Monaten sowie 10 Jahren und 1 Monat angegeben. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen. Die Klage sei nicht begründet. Der Widerruf sei verfristet und damit unwirksam. Die Beklagte könne sich bereits auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. berufen. Die erteilte Widerrufsinformation entspreche dem gesetzlichen Muster, ohne dass eine Bearbeitung erfolgt sei, und sei auch deutlich hervorgehoben. Der Anwendung der insoweit bindend vorgegebenen Gesetzlichkeitsfiktion stehe das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 nicht entgegen, wie der Bundesgerichtshof entschieden habe. Über die Widerrufsfolgen werde belehrt. Soweit die Kläger die Mitteilung von mehreren Widerrufsfristen beanstandeten, greife der Musterschutz. Die Darlehensverträge enthielten auch die übrigen Pflichtangaben. Insbesondere seien die Angaben über die Vertragslaufzeit nach Art. 247 §§ 9 Abs. 1 Satz 1; 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB a.F. eindeutig enthalten. Der Vortrag der Kläger zum zu niedrig angegebenen effektiven Jahreszins sei unsubstantiiert. Der effektive Jahreszins sei in zulässiger Weise unter Zugrundelegung von 365 Zinstagen berechnet worden. Ein Rechenbeispiel sei nicht anzugeben. Auch greife die erklärte Kündigung der Kläger nicht durch, da ein Kündigungsrecht aus § 494 Abs. 6 S. 1 BGB nicht bestanden habe. Es handele sich hier um Immobiliar-Verbraucherdarlehen gem. § 503 BGB a.F. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgen. Sie rügen die Rechtsanwendung durch das Landgericht. Sie machen geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft den Widerruf als unwirksam angesehen. Da die Kläger zwei Vertragserklärungen - eine bezogen auf den Abschluss des Darlehensvertrages über 74.000,00 Euro und eine auf 50.000,00 Euro - abgegeben hätten, die Vertragsurkunde aber nur eine Widerrufsinformation einhalte, sei ihnen nach der verwenderfeindlichsten Auslegung für beide Darlehen keine Widerrufsinformation erteilt worden. Soweit man hingegen vom Abschluss nur eines Darlehensvertrages ausgehe, fehle es dann aber zumindest an der Angabe des Effektivzinssatzes für ein Darlehen über 124.000,00 Euro. Auch habe das Landgericht übersehen, dass vorliegend kein Immobiliardarlehensvertrag gem. § 503 BGB geschlossen worden sei, da die Zurverfügungstellung der Darlehen nicht zu Bedingungen erfolgt sei, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich seien. Es fehlten die Angabe des konkreten Verzugszinssatzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie die Angaben zum Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren. Die Darstellung der Widerrufsfrist sei im Übrigen fehlerhaft, insbesondere hinsichtlich des „Kaskadenverweises“ und der Frist bei Nachbelehrung. Die erteilte Widerrufsinformation sei geeignet, einen Darlehensnehmer vom Widerruf abzuhalten. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne sich die Beklagte nicht berufen. Es fehle an einer unveränderten Übernahme des Musters. Die Beklagte habe nicht hinter „im Folgenden“ einen Doppelpunkt gesetzt. Die Widerrufsinformation sei nicht in hervorgehobener Form erteilt worden, die Umrahmung allein sei dazu nicht geeignet. Auch hätte die Beklagte den Zinsbetrag pro Tag nicht für beide Darlehen addieren dürfen. Die Vertragsurkunde enthalte nicht alle erforderlichen Pflichtangaben. Es fehle an der Angabe zur Darlehensart und der Laufzeit als unbefristet sowie des Beginns des Zeitraums des Sollzinssatzes sowie dessen Anpassung nach Ablauf der Zinsbindungsperiode. Auch fehle die Belehrung nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 S. 1 EGBGB hinsichtlich eines weiteren Vertrages, nämlich des Sicherungszweckvertrages. Gleiches gelte im Hinblick auf den von der Beklagten geforderten Abschluss des Darlehens über 50.000,00 Euro zu dem über 75.000,00 Euro und umgekehrt. Auch fehle die Angabe zu den notwendigen Notar- und Grundstücksbestellungskosten sowie den Kontoführungsgebühren des von der Beklagten geforderten Bausparvertrages. Ebenso fehle es an der Angabe der Fälligkeit der ersten Teilzahlung. Auch habe das Landgericht verkannt, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Richtigkeit der Angabe des effektiven Jahreszinses trage. Zudem enthalte die Widerrufsbelehrung eine unrichtige Rechtsbelehrung hinsichtlich der Bindung an den Bausparvertrag im Falle des Widerrufes des Darlehens. Auch fehle es an der Angabe der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen auf den Bausparvertrag und dass Ansprüche, die die Kläger aus dem Bausparvertrag erwerben würden, nicht der Tilgung des Darlehens dienten. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2023 - 2-19 O 172/22 - abzuändern und 1. festzustellen, dass die Klagepartei (hilfsweise: seit dem Widerruf [hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB] vom 26. Juli 2022) nicht aus einem Darlehensvertrag vom 31. Oktober 2013/14. November 2013 über 74.000,00 EUR (Kundenstammnummer ...) verpflichtet ist, vertragsgemäße Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen; 2 festzustellen, dass die Klagepartei (hilfsweise: seit dem Widerruf [hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB] vom 26. Juli 2022) nicht aus einem Darlehensvertrag vom 31. Oktober 2013/14. November über 50.000,00 EUR (Kundenstammnummer ...) verpflichtet ist, vertragsgemäße Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen; 3. die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 33.736,23 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Soweit die Berufung moniere, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag keiner i.S.d. § 503 BGB sei, seien die gegenteiligen Behauptungen der Klägerseite unsubstantiiert und ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt. Der erteilten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung stehe es nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall zwei Darlehen in einer Vertragsurkunde zusammengefasst worden seien. Es handele sich jedoch um einen Gesamtvertrag. Auch sei der Tageszins ordnungsgemäß mit 14,91 Euro angegeben unter Zugrundelegung einer Zinsmethode, wonach das Jahr in 360 Zinstage unterteilt werde. Eine Zusammenfassung des Tageszinses beider Darlehen sei zulässig. Auch im Übrigen enthalte der (Gesamt-)Darlehensvertrag die erforderlichen Pflichtangaben. Die erklärte Kündigung gehe ins Leere, da es sich gerade nicht um ein unbefristetes Darlehen handele. Soweit die Kläger die fehlenden Angaben von weiteren Kosten monierten, seien die Kosten des Bausparvertrages ordnungsgemäß im Darlehensvertrag enthalten. Bei den übrigen klägerseits angeführten Kosten handele es sich jedoch nicht um sonstigen Kosten i.S.v. von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB. Eine Verpflichtung, über die notwendigen Notar- und Grundstücksbestellungskosten zu informieren, bestehe nicht, wie Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB zeige. Die Darlehensart sei auf Blatt 1 des Vertrages als Annuitätendarlehen für den Kredit über 74.000,00 Euro und als endfälliges Darlehen für den Kredit über 50.000,00 Euro angegeben. Ferner sei der Vertrag als Baufinanzierung überschrieben. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Vertragserklärungen hat die Darlehensverträge nicht in Rückgewährschuldverhältnisse gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der hier maßgeblichen vom 30. Juli 2010 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB a.F. umgewandelt. Der Widerruf gemäß §§ 495 Abs. 1, Abs. 2, 355 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der hier maßgeblichen vom 4. August 2011 bis zum 12. Juni 2014 gültigen Fassung (im Folgenden: EGBGB a.F.) war unwirksam, da er außerhalb der Frist des § 355 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 BGB a.F. erklärt worden ist, sodass die Kläger weder einen Anspruch auf die begehrte Feststellung noch die Zahlung haben. Die Kläger sind ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden und die Darlehensverträge enthalten auch die übrigen nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben. Wie die Kläger zu Recht annehmen, liegt hier kein einheitlicher Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 124.000,00 Euro vor, sondern es ist von zwei Einzeldarlehensverträgen, die in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind und bei denen die Willenserklärungen nach den Maßgaben der Widerrufsbelehrung jeweils für sich und gesondert widerruflich sind, auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16 -, Rn. 2, juris; Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 466/16 -, juris). Vorliegend wurden für die Darlehen unterschiedliche Konditionen (unterschiedliche Darlehensarten, Zinssätze und Laufzeiten) vereinbart, so dass kein einheitliches Rechtsgeschäft geschlossen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt in Fällen, in denen wie hier mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind, eine einheitliche Widerrufsbelehrung, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16 -, Rn. 2; juris). Für die Widerrufsinformation gilt nichts Anderes (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 466/16 - , juris; Beschluss vom 26. September 2017 - XI ZR 399/16 - , juris). Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsinformation entspricht dem Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F., so dass sie die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. genießt. Die Gesetzlichkeit der Widerrufsinformation wird fingiert. Anders als die Kläger meinen, gab die Beklagte die Höhe des gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB a.F. mitzuteilenden Tageszinsbetrages korrekt an und setzte damit den Gestaltungshinweis [5] zutreffend um. Dass der Tageszinssatz nicht getrennt für jedes Darlehen angegeben wurde, begegnet keinen Bedenken (vgl. Senat, Urteil vom 6. Dezember 2013 - 17 U 88/23 -; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 23 U 17/18 -, Rn. 25 , juris; OLG Köln, Urteil vom 21. Februar 2019 - 12 U 376/17 -, Rn. 68, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2023 - 9 U 58/22 -, Rn. 46, juris; Ellenberger/Bunte BankR-HdB, § 56. Verbraucherdarlehensrecht Rn. 434, beck-online). Das gesetzliche Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. und die diesbezüglichen Gestaltungshinweise sehen für die Zusammenfassung mehrerer Darlehen in einer Urkunde hinsichtlich der Tageszinsangabe keine Besonderheiten vor. Mit der Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 S. 2 EGBGB a.F. geht es dem Gesetzgeber maßgeblich darum, dem Verbraucher im Falle des Widerrufs die höchstmögliche Tageszinslast vor Augen zu führen, was durch die Formulierung des Mustertextes „bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens“ und die Erläuterung „Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde“ auch ausdrücklich klargestellt wird. Dass eine entsprechend hohe Tageszinslast nicht immer zum Tragen kommt - wie hier im Falle des grundsätzlich möglichen Widerrufs nur einer Vertragserklärung oder wenn nur ein Teil des Darlehens in Anspruch genommen oder ein Teil bereits zurückgeführt wurde -, wird dabei in Kauf genommen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2023 - 9 U 58/22 -, Rn. 46, juris). Soweit die Kläger die Informationen über die Sicherungsabrede bemängeln, waren die Gestaltungshinweise [4a] bis [4c] bzw. [8a] bis [8f] nicht einschlägig. Es liegt kein sog. verbundenes Geschäft i.S.v. § 358 BGB a.F. vor. Eine wirtschaftliche Einheit wäre selbst bei unterstellten Immobiliardarlehensverträgen nach § 358 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung des Darlehens hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Klägern weder die finanzierte Immobilie verschafft noch sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Erwerbsförderung erfüllt (vgl. KG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2014 - 24 U 169/13 -, Rn. 43, juris). Eine maßgebliche inhaltliche Bearbeitung des Mustertextes ist auch nicht dadurch erfolgt, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation bei der Darstellung der Widerrufsfolgen für den Bausparvertrag von „(im Folgenden Vertrag über Zusatzleistungen)“, statt wie im Muster vorgesehen über „(im Folgenden : Vertrag über Zusatzleistungen)“ spricht, da hierdurch keine Änderung des Sinngehalts bewirkt wird. Geringfügige Anpassungen, selbst solche an das Gesetz (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10 -, Rn. 6, juris) oder klarstellende Zusätze (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16 -, Rn. 6, juris), sind unschädlich. Soweit die Kläger meinen, die Beklagte könne sich nicht auf den Musterschutz berufen, weil sich die Widerrufsinformation nicht ausreichend vom übrigen Vertragstext abhebe, trifft auch dies nicht zu. Die Widerrufsinformation ist durch die doppelte Umrahmung, den Fettdruck der Überschrift und der Zwischenüberschriften sowie durch Abdruck auf einem gesonderten Blatt vor den Unterschriften gegenüber dem sonstigen Vertragstext hervorgehoben und deutlich i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F gestaltet. Danach ist es nicht erforderlich, dass die Widerrufsinformation in einer Weise gestaltet ist, die sich an keiner anderen Stelle des Darlehensvertrages findet (Senat, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 17 U 88/23 -; Beschluss vom 17. Juni 2021 - 17 U 92/20 -; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. November 2017 - 1 U 9/17 -, Rn. 34 , juris; Gerlach/Kuhle/Scharm in: BeckOK, BGB, Stand: 15. August 2020, Art. 247 § 6 EGBGB, Rn. 32, beck-online, m.w.N.). Verwendet der Darlehensgeber das Muster ordnungsgemäß, gelten die gesetzlichen Anforderungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. als erfüllt. Der Gesetzgeber hat das Muster gezielt auf der Ebene des formellen Gesetzes verankert, um einem Streit über seine Wirksamkeit von vornherein den Boden zu entziehen. Das Muster darf von den Gerichten daher im Grundsatz nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft und womöglich als gesetzwidrig verworfen werden. Selbst wenn das gesetzliche Muster zu beanstanden wäre, käme der Darlehensgeber in den Genuss der Gesetzlichkeitsfiktion. Der Darlehensgeber muss nicht deutlicher belehren als das Gesetz selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 13 f., juris; Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15 -, Rn. 8, juris). Die Gesetzlichkeitsfiktion greift auch bezüglich der Darstellung des Beginns der Widerrufsfrist. Soweit die Kläger am sog. Kaskadenverweis und im Ergebnis an der in diesem Zusammenhang ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Kritik üben, hat der Bundesgerichtshof wiederholt bekräftigt, dass der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (C-66/19, juris - „Kreissparkasse Saarlouis“) nicht entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2021 - XI ZR 100/21 -; Beschluss vom 16. November 2021 - XI ZR 170/21 -; Beschluss vom 21. Juli 2020 - XI ZR 231/19 -, juris unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 10, juris; Beschluss vom 12. Oktober 2021 - XI ZR 655/20 -, juris). Es handelt sich um zwei grundpfandrechtlich besicherte Darlehen, auf die die Richtlinie 2008/48/EG gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a keine Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 17; Beschluss vom 12. Oktober 2021 - XI ZR 655/20 -, juris; EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19 -, Rn. 25, juris). Auch wenn der Gerichtshof der Europäischen Union betont hat, dass ein klares Interesse der Union daran besteht, dass nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Unionsrechtsakts fallen, aber sich nach den in diesem Rechtsakt getroffenen Regelungen richten, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19 -, Rn. 29, juris), ist zu sehen, dass der Gerichtshof gleichzeitig klargestellt hat, dass er nicht befugt ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist, weil diese Auslegung in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19 -, Rn. 31, juris). Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus. Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer - wie hier - nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 13 f., juris). Auch eine teleologische Reduktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. kommt nicht in Betracht. Eine solche teleologische Reduktion setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08 -, Rn. 34 f., juris), an der es hier fehlt. Wäre dem Gesetzgeber die Unvereinbarkeit des Musters der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB mit der Richtlinie 2008/48/EG bekannt gewesen, hätte er das Muster der Anlage 6 richtlinienkonform ausgestaltet, nicht aber den Anwendungsbereich des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. eingeschränkt. Das gesetzgeberische Ziel des deutschen Gesetzgebers würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion wegen der Verwendung des sog. Kaskadenverweises absprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 14, juris). Entsprechendes betrifft die Darstellung des Fristbeginns bei der Nachbelehrung, die dem Mustertext entspricht. Ebenso enthält die Darlehensurkunde die weiteren Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB a.F. So sind die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB a.F. erforderlichen Angaben zur Vertragslaufzeit auf Blatt 1 der Vertragsurkunde unter „Angaben zum Darlehensantrag“ unter Buchstabe
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.