3.000 € Streitwert in datenschutzrechtlichen Verfahren wegen Deezer-Datenleck Leitsatz Der Streitwert bei Verfahren in dem wegen des Deezer-Datenlecks auf Grundlage der DSGVO Ansprüche auf Schadensers
§ 3
ZPO, da insoweit keine offensichtlich übertriebene Einschätzung des Streitwerts seitens der Klägerin vorliegt (vgl. dazu BGH Beschluss vom 12.6.2012 - X ZR 104/09, MDR 2012, 875 Rn. 5; siehe auch BGH Beschl. v. 8.10.2012 - X ZR 110/11, GRUR 2012, 1288 Rn. 4), auf 1.000,00 EUR festzusetzen. 2. Der Streitwert für den Antrag zu 2 ( Feststellung Schadensersatz)
§ 3ZPO auf 500,00 EUR festzusetzen.
3. Der Streitwert für den Antrag zu 3 ( Unterlassung )
§ 3ZPO und § 48 Abs.
2 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG in Abweichung von der Streitwertangabe des Klägers (€ 3.001,--) auf 1000,00 EUR festzusetzen.
- a)Der Streitwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche wird gemäß § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien - nach Ermessen bestimmt; es kann dann im konkreten Einzelfall von dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG vorgesehenen Regelstreitwert erheblich abzuweichen sein (vgl. zu einer Herabsetzung auf 500,00 EUR jeweils nur BGH Beschluss vom 17.1.2023, NJW-RR 2023, 959 Rn. 11; BGH Beschluss vom 28.1.2021, GRUR-RS 2021, 2286 Rn. 9).
- b)Dabei ist insbesondere das Interesse des Klägers und damit seine aufgrund des zu beanstandenden / gewünschten Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche / persönliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2014, 894). Zu berücksichtigen ist zudem die Stellung der Beteiligten sowie Art, Umfang und Gefährlichkeit der zu unterlassenden / begehrten Handlung (vgl. BGH GRUR 2023, 1143 Rn. 13 m. w. N.). Das Gericht ist bei der Streitwertbemessung nicht an die subjektiven Wertangaben in der Klageschrift gebunden (so explizit BGH Beschl. v. 8.10.2012 - X ZR 110/11, GRUR 2012, 1288 Rn. 4, sogar für übereinstimmende Angaben der Parteien; siehe auch BGH Beschluss vom 12.6.2012 - X ZR 104/09, MDR 2012, 875 Rn. 5). Insbesondere kommt ihnen keine indizielle Bedeutung zu, wenn sie - wie hier - das tatsächliche Interesse offensichtlich nicht zutreffend widerspiegelt (so auch OLG München Beschluss vom 5.2.2018 - 29 W 1855/17, NJW-RR 2018, 575 = juris Rn. 16).
- c)Außer Betracht zu lassen ist insbesondere die über die konkret-individuellen Interessen hinausgehende gesamtgesellschaftliche oder general-präventive sowie die abstrakt-generelle Bedeutung für andere potentiell betroffene Personen (vgl. BGH Beschluss vom 30.11.2004 - VI ZR 65/04, BeckRS 2004, 12785 = juris Rn. 2; BGH MDR 2016, 1344 Rn. 42). Die Verfolgung der insoweit bestehenden Interessen obliegt gemäß Art. 83, 84 DSGVO allein der zuständigen Datenschutzbehörde.
- d)Gemessen daran gilt im vorliegenden Fall: Der Senat hält, da mit den Anträgen letztlich auch nur nicht vollstreckbare gesetzlichen Vorgaben der DSGVO aufgegriffen werden und die Daten der Klägerin bereits ohnehin abgegriffen und veröffentlicht worden sind, einen Streitwert von 1.000,00 EUR für ausreichend, aber auch erforderlich, um das Klagebegehren der Klägerin individuell zu bemessen. Der Datensatz enthält als einziges relevantes persönliches Datum die E-Mail-Adresse des Klägers.
- e)Den Antrag zu 4) (Auskunft) hat das Landgericht zu Recht auf 500 € festgesetzt. Der Auskunftssantrag beträgt regelmäßig ein Bruchteil des Schadensersatzanspruchs, den er vorbereiten soll.
- f)Der Antrag zu 5 (Ersatz der Abmahnkosten) ist nach § 4 ZPO als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. 4. Der Senat sich hieraus ergebenen Gesamtstreitwert von 3.000 € nimmt der Senat nicht nur in diesem Verfahren an; er wird eine derartige Festsetzung nunmehr - sofern nicht im Einzelfall konkrete Umstände eine andere Entscheidung bedingen - in Verfahren der vorliegenden Art betreffend Deezer-Datenlecks regelmäßig praktizieren, unabhängig davon, ob bei identischem Rechtsschutzziel eine Aufspaltung der Anträge den Anschein eines umfangreicheren Prozessstoffs suggerieren soll. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000928