gehend LG Frankfurt am Main,
gelegt. II. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und begründet. Die Zuständigkeit der
schriften betreffen nur die Zuweisung der Zuständigkeit an die Staatsanwaltschaften nach § 74 IRG unter anderem für die Stellung von Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten im Sinne einer rechtshilferechtlichen Befugnis zur Durchführung des Auslieferungsverkehrs und begründen keine gerichtliche Zuständigkeit für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls. 2. Zu unterscheiden von der Befugnis zur Durchführung des Auslieferungsverkehrs ist aber, unter welchen innerstaatlichen prozessualen
aussetzungen Europäische Haftbefehle erlassen werden können (vgl. Wilkitzki, in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Auflage,
2). Dies ist keine Frage der internationalen Rechtshilfe; die Zuständigkeit kann damit nicht aus § 74 IRG abgeleitet werden. Vielmehr ist dies nach den Regeln des allgemeinen Prozessrechts zu beurteilen (OLG Hamm, BeckRS 2019, 17146). Erst wenn - wie hier - die innerstaatlichen
gaben für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls geklärt sind, stellt sich die Frage der rechtshilferechtlichen Befugnis (die nach wie
von der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen ist; vgl. oben unter Ziffer
2), d. h. die Befugnis, mit außerdeutschen Staaten wegen einer rechtshilferechtlichen Angelegenheit in Kontakt zu treten. a) Die innerstaatliche Befugnis zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls, der nichts anderes als die Anordnung einer europaweiten Ausschreibung zur Festnahme zwecks Übergabe als Maßnahme der internationalen Fahndung gegen einen bestimmten Beschuldigten bzw. Verurteilten im konkreten Einzelfall darstellt, folgt für die Staatsanwaltschaften - soweit es die Strafverfolgung betrifft - aus § 131 Abs. 1 StPO. Nach Art. 1 Abs. 1 RB-EuHB ist der Europäische Haftbefehl sowohl Festnahme- als auch Übergabeersuchen. Daher stellt er auch eine Ausschreibung zur Festnahme im Sinne von § 131 Abs. 1 StPO dar. Hierbei spielt es keine Rolle, dass der Europäische Haftbefehl eine grenzüberschreitende Maßnahme innerhalb der Europäischen Union ist. Die
schrift des § 131 StPO ist nämlich auch Ermächtigungsgrundlage für die internationale Fahndung und ist nicht nur auf den nationalen Raum begrenzt. Sie bildet die innerstaatliche Rechtsgrundlage jeglicher internationaler Ausschreibung zur Festnahme wie Interpol-Fahndung oder Europäischer Haftbefehl (OLG Celle, NStZ 2010, 534; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 Ws 203/19; OLG Hamm, BeckRS 2019, 17146; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O.,
PO grundsätzlich die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, um die Festnahme des Verurteilten herbeizuführen. Damit ist auch die nationale und internationale Ausschreibung zur Festnahme zulässig (KK-StPO/Appl,
aussetzungen für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls
liegen und einen solchen auszustellen. Um eine wirksame Vollstreckung der innerdeutschen Haftbefehle auch in der Europäischen Union zu ermöglichen, dadurch dem Strafanspruch des Staates Geltung zu verschaffen und hierdurch Rechtsfrieden zu erreichen, sind in Folge der Entscheidung des EuGH die Gerichte auch verpflichtet, die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls nach Maßgabe des RB-EuHB (insbesondere hinsichtlich Art. 1, 2 und 8 RB-EuHB) zu prüfen und können nicht auf die nach innerstaatlichem Recht parallel gegebene Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften für Maßnahmen nach § 131 StPO verweisen. Bei Erlass eines Europäischen Haftbefehls haben die Gerichte auf dem dafür
gesehenen Formblatt als „ausstellende Justizbehörde“ zu unterzeichnen und diesen auszufertigen. Das jeweilige den Europäischen Haftbefehl erlassene Gericht ist im Formular des Europäischen Haftbefehls unter lit i) als ausstellende Justizbehörde anzugeben. Unter der Rubrik „Kontaktadresse der Person, die die erforderlichen praktischen
kehrungen für die Übergabe treffen kann“ ist die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft mit den entsprechenden Kontaktdaten anzuführen. Für das weitere Prozedere zur Durchführung der Rechtshilfe auf der Grundlage des nach innerstaatlichem Verfahrensrecht erlassenen Europäischen Haftbefehls bleibt die Staatsanwaltschaft zuständig (vgl. OLG Zweibrücken, BeckRS 2019, 16128). 3.
liegend sind die
aussetzungen für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls gegeben. Es handelt sich bei der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Tat um eine auslieferungsfähige Straftat nach Art. 2 RB-EuHB. Gemäß § 30a Abs. 1, 2 BtMG ist sie im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren bedroht. Die EU-weite Fahndung zum Zwecke der Festnahme des flüchtigen Verurteilten, der sich derzeit in Kroatien aufhält, und dessen Übergabe auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um seiner habhaft zu werden. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und gemäß § 309 Abs. 2 StPO der anliegende Europäische Haftbefehl entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zu erlassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000934
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