Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages Verfahrensgang vorgehend LG Limburg a. d. Lahn,
(1)Der Senat verkennt nicht, dass der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Vergangenheit bezogen auf den auch hier maßgeblichen Belehrungsmangel wiederholt entschieden hat, dass dieser Belehrungsmangel nicht marginal bzw. belanglos ist, sondern einen wesentlichen Punkt für die Ausübung des Widerspruchsrechts betrifft, nämlich die Form des Widerspruchs (BGH, Urteil vom
- März 2016, Az. IV ZR 202/14, zitiert nach juris, Rdnr. 17; Urteil vom
- Juli 2015, Az. IV ZR 448/14, zitiert nach juris, Rdnr. 30 jeweils bezogen auf den fehlenden Hinweis auf das gesetzliche Formerfordernis der Schriftform bei erteiltem Hinweis, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge). Mit dieser Argumentation hat der IV. Zivilsenat in den zitierten Entscheidungen das Umstandsmoment zur Begründung der Verwirkung verneint und im Wesentlichen argumentiert, dass der beklagte Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen schon nicht in Anspruch nehmen könne, weil er die Situation selbst herbeigeführt habe, indem er dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt habe (BGH, Urteil vom
- Juli 2015, Az. IV ZR 448/14, zitiert nach juris, Rdnr. 30). Doch zum einen hat auch der IV. Zivilsenat in jüngeren Entscheidungen von einer streng formalen Betrachtung Abstand genommen und die Schutzrichtung des Gesetzes in seine Erwägungen einbezogen. So hat er eine nach § 5a Abs. 2 S. 1 und Abs. 1 S. 1 VVG a.F. in Verbindung mit Anlage D zum VAG a.F. (ausnahmslos) gesetzlich vorgeschriebene Einzelinformation im konkreten Fall als entbehrlich angesehen, wenn sie keinem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers dient (BGH, Urteil vom
- Dezember 2019, Az. IV ZR 8/19, zitiert nach juris, Rdnr. 27 zur Entbehrlichkeit einer Information über die Antragsbindungsfrist nach Abschnitt I Nr. 1 lit. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F. bei Vertragsschluss nach dem Policenmodell; vgl. auch BGH, Urteil vom
- Juni 2018, Az. IV ZR 68/17, zitiert nach juris, Rdnr. 16). Zum anderen gibt die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union Veranlassung zu einer differenzierenden Prüfung dahingehend, ob der konkrete Belehrungsmangel abstrakt (vgl. zur Notwendigkeit eines abstrakten Maßstabs BGH, Urteil vom
- Dezember 2016, Az. IV ZR 339/15, zitiert nach juris, Rdnr. 12) geeignet ist, den Versicherungsnehmer daran zu hindern, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender, umfänglicher Informationen auszuüben. Denn der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem aktuellen Urteil vom
- Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, entschieden, dass die Rücktrittsfrist bei einem (nach österreichischem Recht zustande gekommenen) Lebensversicherungsvertrag auch dann ab Inkenntnissetzung vom Vertragsschluss zu laufen beginnt, wenn in den mitgeteilten Informationen nicht angegeben worden ist, dass die Rücktrittserklärung nach dem maßgeblichen nationalen Recht keiner besonderen Form bedarf oder wenn eine Form verlangt wird, die nach dem maßgeblichen Recht nicht vorgeschrieben ist, solange dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Bei der Prüfung, ob dem so ist, müsse im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden. Sei die Belehrung danach derart fehlerhaft, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen werde, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, beginne die Rücktrittsfrist selbst dann nicht zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Wege von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt habe (vgl. EuGH, Urteil vom
- Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, zitiert nach juris, Rdnr. 79 ff.). Wörtlich hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil ausgeführt (EuGH, Urteil vom
- Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, zitiert nach juris, Rdnr. 77-81): "Danach ist eine Belehrung eines Versicherers über eine bei der Erklärung des Rücktritts einzuhaltende Form als fehlerhaft anzusehen, wenn sie nicht den zwingenden Vorgaben des anwendbaren Rechts oder den Bestimmungen des Vertrags entspricht. (...) Die fehlerhafte schriftliche Belehrung des Versicherungsnehmers über die für die Erklärung des Rücktritts vorgeschriebene Form ist geeignet, den Verbraucher im Hinblick auf sein Rücktrittsrecht irrezuführen, und daher einer fehlenden Belehrung zu diesem Punkt gleichzusetzen (vgl. entsprechend Urteil vom
- April 2008, Hamilton, C-412/06, EU:C:2008:215, Rn. 35). Allerdings ist nicht jede unrichtige Information über die Form der Erklärung des Rücktritts, die in der Belehrung, die der Versicherungsnehmer vom Versicherer erhält, enthalten ist, als fehlerhafte Belehrung anzusehen. Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen. In solchen Fällen bliebe es dem über sein Rücktrittsrecht informierten Versicherungsnehmer unbenommen, sein Rücktrittsrecht auszuüben und sich von den eingegangenen Verpflichtungen zu lösen, so dass das oben in den Rn. 63 bis 66 genannte Ziel der Richtlinien 90/619, 92/96, 2002/83 und 2009/138 erreicht würde. In den Ausgangsverfahren werden die vorlegenden Gerichte zu prüfen haben, ob die Versicherer Informationen über die Form der Rücktrittserklärung mitgeteilt haben. Wenn ja, werden sie ferner zu prüfen haben, ob diese Informationen zutreffend waren oder derart unrichtig, dass den Versicherungsnehmern die Möglichkeit genommen wurde, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sein wird." Die europarechtlichen, den Versicherungsnehmer schützenden Vorgaben sind also auch dann erfüllt, wenn die dem Versicherungsnehmer erteilte Belehrung zwar fehlerhaft, der Fehler aber abstrakt nicht geeignet ist, den Versicherungsnehmer davon abzuhalten, sein Widerspruchsrecht unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie bei zutreffender bzw. umfänglicher Belehrung auszuüben.
(2)Der hier maßgebliche Belehrungsmangel - nämlich der unterbliebene ausdrückliche Hinweis auf die bei Ausübung des Widerspruchs zu wahrende Text- bzw. Schriftform - ist abstrakt nicht geeignet, den durchschnittlichen Versicherungsnehmer daran zu hindern, das ihm zustehende Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2021, Az. 8 U 3888/20, zitiert nach juris, Rdnr. 20-22 bei einem fehlenden Hinweis auf die notwendige Schriftform und auf die für den Fristbeginn erforderlichen Unterlagen). Denn ein verständiger Versicherungsnehmer wird nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12; Urteil vom 21. Dezember 2016, Az. IV ZR 339/15, zitiert nach juris, Rdnr. 11). Ist Textform gesetzlich geregelt, so wird der verständige durchschnittliche Versicherungsnehmer dann aufgrund der Mitteilung, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung an den Versicherer genügt, seinen Widerspruch in Text- oder Schriftform jedenfalls formwirksam erklären und von der wirksamen Ausübung seines Widerspruchsrechts nicht abgehalten werden. War Schriftform gesetzlich geregelt, der Versicherungsnehmer hat aber in Textform widersprochen, so wäre der Widerspruch dennoch wirksam erklärt, denn dann dürfte sich der Versicherer auf die dadurch begründete, da von ihm durch die unzureichende Belehrung herbeigeführte Formunwirksamkeit des Widerspruchs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB, nicht mit Erfolg berufen. Selbst wenn für den Versicherungsnehmer aufgrund der Mitteilung, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung genügt, unklar bleiben sollte, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es der traditionellen Schriftform bedarf (vgl. zu dieser Ungewissheit BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12), wird er für die Ausübung des Widerspruchsrechts entweder vorsorglich die Schriftform wählen und so dem Formerfordernis in jedem Fall genügen. Die Notwendigkeit der eigenhändigen Namensunterschrift als wesentliches Abgrenzungskriterium zwischen Text- und Schriftform ändert die Bedingungen der Erklärung des Widerspruchs dabei nur unwesentlich. Oder aber der Versicherungsnehmer wählt zur Erklärung des Widerspruchs die einfache Textform, was immer dann unproblematisch ist, wenn sie die geregelte Form ist.
- b)Wenn man der vorstehend zu I.2 lit.
- a)vertretenen Auffassung nicht folgt, ist das Widerspruchsrecht jedenfalls ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie und damit zeitlich weit vor der Widerspruchserklärung des Klägers vom 23. Februar 2017 gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG aller hier maßgeblichen Fassungen erloschen. Gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. erlosch das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie abweichend von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F., also selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. über das Recht zum Widerspruch belehrt worden war und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hatte. Allerdings hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, entschieden, dass § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. C-209/12, zitiert nach juris) richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden muss, dass die Norm im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, zitiert nach juris, Rdnr. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 2015, Az. IV ZR 426/13, zitiert nach juris, Rdnr. 14). Zur Begründung hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ausgeführt, der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, zitiert nach juris, Rdnr. 19 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. C-209/12, zitiert nach juris, Rdnr. 32). Indes führt die richtlinienkonforme teleologischen Reduktion von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. bereits nach der vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes gewählten Formulierung nur grundsätzlich zum zeitlich unbefristeten Fortbestand des Widerspruchsrechts. Ausnahmen sind nicht nur möglich, sondern vielmehr geboten. Denn das Gebot richtlinienkonformer Auslegung des nationalen Rechts reicht nur so weit wie der in Art. 288 Abs. 3 AEUV verankerte Umsetzungsbefehl der entsprechenden Richtlinie. Zulässig ist eine gespaltene Auslegung daher nur dergestalt, dass eine nationale Norm durch richtlinienkonforme Auslegung insoweit korrigiert wird, als sie mit den Anforderungen der Richtlinie nicht übereinstimmt, und im überschießenden - nicht europarechtlich determinierten - Teil unverändert bleibt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, zitiert nach juris, Rdnr. 28). Aus dem bereits zitierten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, zitiert nach juris), in dem er seine Entscheidung vom 19. Dezember 2013, Az. C-209/12, konkretisiert hat, ergibt sich, dass eine richtlinienkonforme Auslegung von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. für vom Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht gebietet, die Vorschrift ausnahmslos immer dann und mit der Folge eines ewigen Widerspruchsrecht für unanwendbar zu halten, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. steht dem grundlegenden Ziel der einschlägigen europäischen Richtlinie zur Lebensversicherung und deren praktischen Wirksamkeit dann nicht entgegen, wenn der Versicherungsnehmer zwar fehlerhaft bzw. nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, dieser Belehrungsmangel aber abstrakt nicht geeignet ist, den Versicherungsnehmer daran zu hindern, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2021, Az. 8 U 3888/20, zitiert nach juris, Rdnr. 20; vgl. auch Lange in seiner Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 in: VersR 2020, 351, 352).“ Dem schließt sich der Senat entgegen der Rechtsprechung des OLG Köln (Urteile vom 11.06.2021 - 20 U 316/20 - und 30.12.2021 - 20 U 69/21) an, so dass es auf die fehlerhafte Belehrung, die nicht auf die nach § 5a VVG in der bis zum 31.07.2001 geltenden Fassung erforderliche Schriftform verweist, nicht ankommt. Dementsprechend war der Kläger im Hinblick darauf, dass der Kläger so belehrt worden ist, als ob er dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag formfrei widersprechen könnte, im Sinne der Rechtsprechung des EuGH nicht maßgeblich an der Ausübung seines Widerspruchsrechts gehindert, so dass die Widerspruchsfrist im Zeitpunkt der Erklärung des Widerspruchs schon lange abgelaufen war. Soweit der Kläger das landgerichtliche Urteil damit angreift, dass er den Zugang der Unterlagen, nämlich des Versicherungsscheins, der Verbraucherinformationen und der Vertragsbedingungen, mit Nichtwissen (Bl. 134 d.A.) bestritten habe, so dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen habe, steht diesem Angriff die Beweiskraft des Tatbestandes nach § 314 S. 1 ZPO entgegen. Der Tatbestand beweist, dass die Parteien etwas mündlich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses vorgetragen haben (vgl. BGHZ 140, 339). Bei Widerspruch zwischen ausdrücklichen Feststellungen im Tatbestand und nur pauschal in Bezug genommenem schriftsätzlichen Vorbringen geht der Tatbestand vor (vgl. BGH NJW 1999, 1339; 2002, 3478; NJW-RR 2007, 1434). Das Berufungsgericht hat gemäß § 314 ZPO von der Richtigkeit des erstinstanzlichen Tatbestandes auszugehen, soweit dessen Beweiskraft reicht (vgl. BGH NJW-RR 2012, 622). Sofern ein Parteivorbringen danach als unstreitig festgestellt ist, ist ein Bestreiten in der Berufungsinstanz als neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO anzusehen (vgl. BGH NJW-RR 2012, 622). Das Landgericht hat im unstreitigen Parteivorbringen auf Seite 2 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Kläger „im Anschluss den Versicherungsschein sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen“ erhielt, ohne dass der Kläger diesbezüglich einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat. Sein Berichtigungsantrag vom 10.02.2022 (Bl. 270 d.A.) bezog sich nur auf die Anschrift seiner Prozessbevollmächtigten. Soweit der Kläger daher nunmehr den Zugang der die Belehrungen enthaltenen Unterlagen bestreitet, ist er daher nach § 531 Abs. 2 ZPO mit diesem neuen Bestreiten ausgeschlossen. Das Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO ist zudem unzulässig. Denn das diesbezügliche Bestreiten ist für den Senat nicht verständlich. Aus dem vom Kläger selbst als Anlage K1 vorgelegten Policenbegleitschreiben (Bl. 26 d.A.) ergibt sich, dass er alle wichtigen Unterlagen erhalten hat. In diesem Schreiben sind als Anlagen konkret die Vertragsbedingungen und die übrigen Verbraucherinformationen benannt. Dass der Kläger den Versicherungsschein (Bl. 27 d.A.) erhalten hat, ergibt sich schon aus dessen Vorlage im hiesigen Rechtsstreit. Bei diesem handelt es sich auch nicht um eine Reproduktion, wie sich aus dem Druckbild der seitens der Beklagten vorgelegten Reproduktionen der Versicherungsscheine (Anlage BLD 1, Bl. 100 Rs. Ff. d.A.) ergibt. Auch dem vorprozessualen Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers (Anlage K5, Bl. 40ff. d.A.) ist eine Kopie des angeblich nicht erhaltenen Versicherungsscheins beigefügt (Bl. 41 d.A.). Daher hätte der Kläger erklären müssen, weshalb er den Zugang der Unterlagen insgesamt bestritten hat, obwohl der doch einen Teil der Unterlagen auch nach seinem eigenen Vorbringen erhalten hat. Daher scheint es so, dass das pauschale Bestreiten mit Nichtwissen losgelöst vom konkreten Einzelfall erfolgte, es mithin unbeachtlich ist. Der Vortrag des Klägers zur Übertragbarkeit des zur Verbraucherkreditrichtlinie ergangenen Urteils des EuGH vom 21.09.2021 (C-33/20; C-155/20 und C-187/20) liegt neben der Sache, da es hier nicht auf Fragen der Verwirkung oder des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ankommt, sondern auf die vom EuGH aus vorgenannten Gründen für das Versicherungsrecht geklärte Frage, in welchen Fällen ein marginaler Belehrungsfehler nicht zu einem ewigen Widerspruchsrecht führt. 2. Mangels Hauptforderung hat der Kläger weder einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus diesem Betrag aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB noch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 762,55 aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB nebst Prozesszinsen aus § 291 BGB. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die bestehende Divergenz zur Rechtsprechung des OLG Köln (Urteile vom 11.06.2021 - 20 U 316/20 - und 30.12.2021 - 20 U 69/21) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. 5. Angesichts der Zulassung der Revision bestand für den Senat auch keine Pflicht zur Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000941