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VG Kassel 1. Kammer 1 K 1941/22.KS Urteil Grobe Fahrlässigkeit bei Abrollunfall mit Postzustellungsfahrzeug § 75 Abs 1 S 1 BBG, § 249 Abs 2 BGB

Grobe Fahrlässigkeit bei Abrollunfall mit Postzustellungsfahrzeug Leitsatz Sichert ein Postzusteller sein Fahrzeug beim Verlassen nicht doppelt gegen unbeabsichtigtes Abrollen, begründet dies in der R

) in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG). Danach hat der Beamte, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Kläger hat vorliegend bereits unstreitig die objektiv ermittelbare Dienstpflicht verletzt, sein Fahrzeug ordnungsgemäß gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern. Nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger lediglich die Feststellbremse betätigt und nicht zusätzlich noch einen Gang eingelegt, was bereits für sich genommen und unabhängig vom Gefälle der Abstellfläche einen Verstoß gegen die Regelungen für Fahrpersonal begründet. So heißt es in Ziff. 2.7 des Regelwerkes „Betriebliche und gesetzliche Regelungen für das Fahrpersonal“: „Sichern Sie Ihr Fahrzeug jederzeit gegen Abrollen – eine mindestens doppelte Sicherung (Feststellbremse und Einlegen des kleinsten gegenläufigen Gangs bzw. der Parksperre) ist zwingend erforderlich. Situationsbedingt kann die zusätzliche Sicherung durch Einschlagen der Vorderräder zum Fahrbahnrand bzw. durch Anbringung von Unterlegkeilen notwendig sein.“ Der Kläger handelte dabei auch grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt, indem er naheliegende Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (BeckOK BeamtenR Bund/ Burth , 33. Ed. 1.4.2024,

§ 75Rn.

6; Battis

/ Grigoleit , 6. Aufl. 2022,

§ 75Rn.

8). Bei Abrollunfällen im Zusammenhang mit nicht ordnungsgemäß (doppelt) gegen Wegrollen gesicherten Zustellfahrzeugen wird in der Rechtsprechung gemeinhin grobe Fahrlässigkeit angenommen (VG Ansbach, Urteil vom

  1. Mai 2014 – AN 11 K 13.01851 –, Rn. 18, juris; VG Bayreuth, Urteil vom
  2. November 2022 – B 5 K 21.843 –, Rn. 27, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
  3. Februar 2018 – 6 ZB 17.2324 –, Rn. 7, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom
  4. April 2013 – 5 LA 50/12 –, Rn. 5, juris). Dies kann allein schon auf die dahingehend unmissverständliche Dienstvorschrift gestützt werden, die Sicherungsmaßnahmen vorsieht, welche auch von einem privaten Fahrzeugführer verlangt werden können und mit wenigen Handgriffen zu besorgen sind (wenigstens Feststellbremse und Gang). Im vorliegenden Fall schaltete der Kläger nach eigenen Angaben den Motor des Fahrzeugs aus. Während es für den Fall des kurzen Verlassens des Fahrzeugs bei laufendem Motors notwendig gewesen wäre, diesen in den Leerlauf zu schalten, gebietet es nach Auffassung des Berichterstatters beim Ausschalten des Motors bereits die Intuition, sich der Position des Schalthebels zu vergewissern. Ob die Sicherung lediglich durch die Handbremse aufgrund der nach Wahrnehmung des Klägers nahezu ebenerdigen Abstellfläche ausnahmsweise keinen groben Fahrlässigkeitsvorwurf zu rechtfertigen vermag, kann derweil dahinstehen. Denn dem insofern materiell beweisbelasteten Kläger (Battis

/ Grigoleit , 6. Aufl. 2022,

§ 75Rn.

9) ist es nicht gelungen, die Sicherung des Fahrzeuges im Einklang mit den Dienstvorschriften im vorliegenden Einzelfall als nicht erforderlich oder unverhältnismäßig zu kennzeichnen. Im Falle des unbeabsichtigten Wegrollens eines Fahrzeuges streitet vielmehr bereits der Beweis des ersten Anscheins für dessen unzureichende Sicherung in der konkreten Situation. Der Vortrag des Klägers, das Gelände sei nicht erkennbar abschüssig gewesen, lässt sich nicht plausibel mit seiner Beteuerung in Einklang bringen, die Handbremse (hinreichend fest) angezogen zu haben. Bei Zutreffen beider Aussagen ließe sich ein Wegrollen des Fahrzeuges ohne näheren Vortrag nicht erklären. Die tatsächliche Neigung des Geländes oder der Umgebung bedurfte daher keiner Klärung mehr. Dem Kläger hätte es naturgemäß freigestanden, den Anscheinsbeweis durch Darlegung eines atypischen Geschehensablaufes oder sonstiger – für das Gericht nicht ohne Weites erkennbarer – Umstände zu erschüttern. Bereits dies ist ihm nicht gelungen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung persönlich vorgetragen, es seien aus der Vergangenheit Fälle von mechanischen Defekten an Feststellbremsen der Zustellfahrzeuge bekannt, die erst bei gezielter Nachschau entdeckt worden seien. Näheres zu diesen Fällen konnte der Kläger auch auf Nachfrage des Gerichts nicht ausführen oder nachweisen. Auch hätte es dem Kläger oblegen, zur Beweissicherung unmittelbar nach dem Schadensereignis auf einer Untersuchung der Feststellbremse mit Blick auf die nach seinem Vorbringen bereits bekannten Fehler zu bestehen. Gerade vor dem Hintergrund ihm bekannter, in der Vergangenheit aufgetretener Mängel an den Feststellbremsen, wäre der Kläger jedoch auch umso mehr gehalten gewesen, sich nicht ausschließlich auf deren Bremswirkung zu verlassen, sondern zumindest kurzerhand – und im Einklang mit der Dienstvorschrift – einen (gegenläufigen) Gang eingelegt zu lassen. Die Beklagte konnte den Schaden auch in der geltend gemachten Höhe von 2.072,43 EUR ersetzt verlangen. Einen Abzug „Neu für Alt“ darf der Kläger nicht vornehmen. Er hat im Wege der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich sämtliche Kosten der Wiederherstellung zu tragen. Nur ausnahmsweise kann dieser Annahme das schadensrechtliche Bereicherungsverbot entgegenstehen, wenn der Geschädigte durch die Wiederherstellung besser steht, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Dies kann jedoch nur unterstellt werden, wenn der Wert einer beschädigten Sache durch die Wiederherstellung dauerhaft messbar erhöht wird (BeckOGK/ Brand , Stand:

  1. März 2022, BGB § 249 Rn. 206). Daran fehlt es jedoch regelmäßig, wenn das bei einer Reparatur ausgewechselte Teil voraussichtlich ebenso lange gehalten hätte, wie die reparierte Sache selbst (MüKoBGB/ Oetker ,
  2. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 349). So liegt es im vorliegenden Fall, denn die ausgetauschten Teile, insbesondere rund um die Fahrzeugtür (vgl. Bl. 8 d. Verwaltungsvorganges), sind üblicherweise keine Verschleißteile und halten im Regelfall über die gesamte Lebensdauer eines Fahrzeuges. Allein infolge langjährigen Gebrauches wäre der Austausch solcher Teile nicht absehbar erforderlich geworden, weshalb die Beklagte durch den Austausch auch nicht um den Wert einer ohnehin später anstehenden Verschleißreparatur bereichert ist. Der Kläger kann seine Leistung ferner nicht auf den Ersatz des Nettobetrages der Reparaturkosten beschränken. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag zwar die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Beklagte hat jedoch in ihrem Schriftsatz vom
  3. August 2023 detailliert dargelegt, in welcher Höhe sie vorsteuerabzugsberechtigt ist. Sie hat die in der Reparaturrechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer dementsprechend auch nicht in voller Höhe, sondern lediglich in Höhe von 25 Prozent an den Kläger weitergegeben („soweit sie tatsächlich angefallen ist“). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf Grundlage des § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.072,43 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 S. 1 Gerichtskostengesetz. Der mit der Klage verfolgte Wert beläuft sich auf den Betrag der Forderung aus dem angegriffenen Bescheid. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000951

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