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LG Hanau 1a. Schwurgericht 1a Ks 3315 Js 1557/21, 2 StR 58/24 Urteil Mord ohne Leiche 211 Abs. 1, Abs. 2 – 1. und 2. Gruppe StGB

Mord ohne Leiche Anmerkung Die Entscheidung ist rechtskräftig Verfahrensgang nachgehend BGH Karlsruhe, 23. April 2024, 2 StR 58/24, Beschluss Tenor Der Angeklagte ist schuldig des Mordes und der vorsätzlichen unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über den Verschluss eines vollautomatischen Gewehrs (Verschluss für ein Gewehr G 3) jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (vier Alarmleuchtkörper DM 10) und mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von vier Schusswaffen (Karabiner „La Coruna“, Maschinenpistole „Ceska Zbrojovka" ohne Lauf, Gewehr „Falke“, Signalpistole „Heckler & Koch“), einer vollautomatischen Schusswaffe (Selbstladegewehr „FMP“; Modell G 3), vier verbotenen Gegenständen (zwei Fallmesser, zwei Butterflymesser) und Munition, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen dieser Schusswaffen (Karabiner „La Coruna“, Maschinenpistole „Ceska Zbrojovka" ohne Lauf, Selbstladegewehr „FMP“; Modell G 3). Er wird deshalb zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen. Angewandte Vorschriften: § 211 Abs. 1, Abs. 2 – 1. und 2. Gruppe -, 52, 53, 54 StGB; § 22a Abs. 1 Nr. 6 a, Abs. 3 KrWaffG i.V.m der KWL Teil B V. Nr. 29.

  1. c)und 34 § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG §§ 10 Abs. 1 und 4, 52 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2
  2. a)und b), Abs. 3 Nr 1, Nr. 2
  3. a)und
  4. b)WaffG i.V.m Anlage 1, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Rdn. 1.1, 2.3 und 2.5 (Karabiner La Coruna); Rdn. 1.1, 1.2.1 und 2.2 (Maschinenpistole „Ceska Zbrojovka ohne Lauf; Selbstladegewehr FMP Modell G 3); Rdn. 1.1.2.1 und 2.5 (Gewehr Falke); Rdn. 1.1., 2.1 und 2.4 (Signalpistole Heckler und Koch); Anlage 1, Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.2 (Fallmesser); Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4 und 1.4.3 (Butterflymesser); Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Ziffer 1.1 und 1.2 (Patronen- und Kartuschenmunition) (279 Patronen verschiedener Kaliber, eine Kartusche; 740 Patronen; 904 Patronen, 22 Kartuschen, 284 Kartuschen; 394 Patronen und 20 Patronen) Gründe Vorwort In den Mittagsstunden des 21.01.2021 tötete der Angeklagte in Verwirklichung einer von ihm vorsätzlich durchgeführten Tathandlung seinen Vermieter, den zu jener Zeit 79-jährigen (cB), heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen. Der Angeklagte betrieb seit mehreren Jahren als selbständiger KFZ-Meister eine in (Ort 1) angemietete Werkstatt. Nachdem er diese nach Streitigkeiten mit dem Vermieter über die gemeinsame Nutzung des Geländes im Jahre 2005 wegen Mietschulden räumen musste, gelang es ihm im Jahre 2006 von der Immobilien- und Verwaltungsgesellschaft (Firma 1) eine Werkhalle auf dem Anwesen (Str.1) in (Ort 2) - der späteren Tatörtlichkeit - anzumieten. Auch dieses Mietverhältnis verlief problematisch. Einerseits weil der Angeklagte auch hier seiner Verpflichtung, den Mietzins zu zahlen, nicht nachkam, andererseits, weil er erneut durch seine extensive Nutzung des Geländes den Ärger mit anderen Mietern provozierte. Als der Angeklagte schließlich wegen Ausscheidens der anderen Mieter alleine auf dem Anwesen, welches ein Bürogebäude und die Werkhallen 1, 2 und 3 sowie ein großzügiges Hofgelände umfasste, residierte, entschloss sich die Immobiliengesellschaft im Jahre 2010, das Anwesen zu veräußern. Die Eheleute (bB) und (cB) erwarben das Anwesen und schlossen mit dem Angeklagten, der ihnen als Werkstattinhaber bekannt war, im Jahre 2011 einen Mietvertrag ab. Dabei behielten sie sich die Nutzung der Werkhalle 2 vor, damit (cB) darin seinem Hobby, der Oldtimerrestauration, nachgehen konnte. Auch dieses Mietverhältnis gestaltete sich - sogar schon nach wenigen Monaten - als problematisch, weil der Angeklagte hier wiederum seinen mietvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkam. Er zahlte den Mietzins überhaupt nicht oder nicht vollständig. Zudem gründete er mit Hilfe eines Freundes, des (dD), die (Firma 2) (haftungsbeschränkt), und überließ dieser die Nutzung der Mietsache, ohne hierzu die Zustimmung der Eheleute (bB) und (cB) einzuholen oder diese auch nur darüber zu informieren. In Verkennung seiner beständig desolaten finanziellen Lage meinte der Angeklagte überdies, das Anwesen irgendwann einmal käuflich erwerben zu können und verhielt sich, als sei er bereits jetzt der wahre Eigentümer. Er nahm ohne Absprache mit den Eheleuten (bB) und (cB) Ein- und Umbauten in den Werkhallen und im Hofbereich vor, was alleine im Interesse seines eigenen Betriebsablaufs stand. Auch störte er (cB) in der Nutzung der von diesem selbst genutzten Werkhalle, insbesondere indem er vor deren Toren Autos und andere Sachen abstellte, weil er dessen Anwesenheit als für seinen Betriebsablauf störend empfand. Außerdem kamen aus der Halle des (cB) verschiedene wertvolle Gegenstände abhanden, darunter ein Flugzeugmotor, mehrere Oldtimermotoren und ein Werkzeugwagen, wofür dieser den Angeklagten verantwortlich machte. Der warf seinerseits (cB) vor, ihn zu Unrecht des Diebstahls zu beschuldigen, sich ungefragt an seinen Geräten und Werkzeugen zu bedienen und ihn vor der Kundschaft und Mitarbeitern anzupöbeln. All dies führte zu langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit den Eheleuten (bB) und (cB). Darin zeigten diese sich immer wieder einigungsbereit, worauf der Angeklagte sich aber nur vordergründig einließ. Ihm ging es allein darum, das Mietverhältnis trotz seiner desolaten finanziellen Verhältnisse so lange wie möglich fortsetzen zu können. So erreichte er den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, mit dem die Eheleute auf Mietschulden in erheblicher Höhe verzichteten und sich auf eine Fortsetzung des zwischenzeitlich gekündigten Mietverhältnisses einließen, indem er sich u. a. zur Herausgabe des abhanden gekommenen Werkstattwagens und Zahlung von 20.000 €, ersatzweise Herausgabe auch des abhanden gekommenen Flugzeugmotors und der Oldtimermotoren verpflichtete. Tatsächlich war der Angeklagte aber zu keinem Zeitpunkt zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bereit. Infolge dieser Streitigkeiten, bei denen die Eheleute nur von ihren Rechten Gebrauch machten, nahmen die Spannungen zwischen dem Angeklagten und (cB) immer weiter zu. Besonders ärgerte den Angeklagten, dass (cB) bei jedem Besuch auf dem Gelände Fotos und Filme von der von ihm vorgefundenen Situation machte. An einem Tag berichtete (cB) seinem Anwalt davon, dass der Angeklagte ihm damit gedroht habe, ihn in die Grube zu werfen, wenn er ihn weiter belästigen würde. Immer mehr fokussierte sich der Angeklagte nun auf die Erfassung des Verhaltens von (cB), worüber er akribisch Buch führte. Zudem entwickelte er Tötungsphantasien, die er seiner Bürokraft (eE) mitteilte. Er werde den (cB) umbringen. Er kenne Orte, an denen er ihn verschwinden lassen könne. Mehrmals sagte er zu ihr, dass der (cB) schon so schlecht aussähe und es sicher nicht mehr lange machen werde. Einige Monate vor dem 21.01.2021 zeichnete sich ab, dass (cB) den aktuellen Räumungsrechtsstreit tatsächlich erfolgreich zu einem Ende bringen würde. Die Tötungsphantasien des Angeklagten nahmen nun konkrete Gestalt an. Dabei stellte er sich vor, nach der Tötung und Beseitigung von (cB) mit (bB), die nach außen niemals als treibende Kraft im mietrechtlichen Konflikt aufgetreten war, schon zurechtzukommen. Plangemäß führte der Angeklagte eine Situation herbei, die es ihm erlaubte, den insoweit arglosen (cB) am 21.01.2021 um die Mittagszeit in den Technikraum des Anwesens zu locken, dort auf unbekannte Weise vorsätzlich zu töten und dessen Leiche anschließend spurlos verschwinden zu lassen. Als die Polizei am Folgetag ihre Ermittlungen nach dem Verbleib von (cB) aufnahm, gab der Angeklagte wahrheitswidrig an, diesen in den letzten zwei Tagen auf dem Anwesen nicht gesehen zu haben. Aufgrund dieser Informationslage ging die Ermittlungsbehörde zunächst davon aus, das Anwesen nicht genauer durchsuchen zu müssen, so dass der Angeklagte bis zu seiner Festnahme am 24.02.2021 genug Zeit hatte, die Spuren seiner Tat nahezu vollständig zu beseitigen. Zeitgleich begann der Angeklagte in beispiellosem Umfang, durch üble Nachrede und Verleumdungen den Tatverdacht von sich auf andere zu lenken. Anlässlich der zeitnahen weiteren Ermittlungsarbeit kristallisierte sich jedoch der Angeklagte als die einzige Person mit Motiv, Gelegenheit und Möglichkeit zur Tötung des (cB) heraus, was in die hiesige Anklageschrift vom 07.07.2021 wegen Mordes und Verstoßes gegen die Waffengesetze mündete und letztendlich zur vorliegenden Verurteilung führte. I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten Der 60-jährige Angeklagte ist am 08.08.1963 in (Ort 1b) ((Ort 1)) als zweites von drei Kindern seiner Eltern geboren. Der Vater des Angeklagten war selbständiger Kfz-Mechaniker-Meister und betrieb eine Peugeot-Vertragswerkstatt in (Ort 1b). Die Mutter war Hausfrau und arbeitete im Büro des Geschäftsbetriebs. Beide Elternteile sind mittlerweile verstorben. Der Angeklagte wuchs mit zwei Schwestern ((
  5. f)* 1962 und (
  6. g)* 1967) in (Ort 1) auf und besuchte dort regelgerecht die Grundschule. Danach ging er zur Haupt- und Realschule, die er jedoch nach der 7. Klasse zugunsten des Besuchs einer Berufsfachschule für Metall und Elektro verließ. An der, in (Ort 3) gelegenen, Berufsfachschule erreichte der Angeklagte im Jahre 1979, also mit 19 Jahren, den Realschulabschluss und wechselte anschließend zur Fachoberschule. Schulbegleitend begann er bei der Fa. (Firma 3) in (Ort 3) eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker, die er vorzeitig erfolgreich beenden konnte. Zum 01.04.1983 wurde der Angeklagte zur Bundeswehr einberufen und am 13.04.1983 als vorübergehend nicht wehrdienstfähig entlassen. Anschließend arbeitete er etwa zwei Jahre im Betrieb seines Vaters, wechselte von dort zur Fa. (Firma 4) in (Ort 3) und ging anschließend für etwa drei Jahre zur Fa. (Firma 3) in (Ort 5). Zuvor war der Angeklagte am 27.11.1986 von der Bundeswehr als für endgültig wehrdienstuntauglich befunden worden. Inzwischen 27-jährig kehrte der Angeklagte in den Betrieb seines Vaters zurück und besuchte berufsbegleitend abends die (...)-Schule in (Ort 4). Der Angeklagte heiratete im Jahre 1991 (hH), geborene (…), mit der er eine am 14.07.1991 geborene Tochter (
  7. i)hat. Die Eheleute trennten sich einige Jahre nach der Geburt des Kindes, sind aber nach wie vor verheiratet. In der Zeit zwischen 1987 und 1993 bestand der Angeklagte erfolgreich drei Meisterprüfungen im KFZ-Handwerk, Karosserie- und Fahrzeugbau sowie der Fahrzeuglackierung. Danach arbeitete er beim (…) als Fahrer von Pannenfahrzeugen und betrieb zeitgleich die Errichtung einer eigenen Werkstatt, die er seit dem Jahre 1995 ununterbrochen als selbständiger Meister im KFZ-Handwerk führte. Zuletzt war der Angeklagte Geschäftsführer der (Firma 2) (haftungsbeschränkt), die ihren Sitz (Str.1) in (Ort 2) hatte. Dort übte er mit zeitweise mehreren Angestellten nicht nur sein Handwerk aus, sondern hatte sich auch eine Wohnung eingerichtet, in der er alleine lebte. Aus einer Beziehung mit (jJ) ging am 07.10.2020 sein Sohn (
  8. k)hervor. Das mit der Gesellschaft vereinbarte Geschäftsführergehalt des Angeklagten betrug 700, -- € monatlich. Der Angeklagte wurde in hiesiger Sache am 24.02.2021 vorläufig festgenommen und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts (Ort 4) vom 25.02.2021 (Az: 57 Gs 496/21) in Untersuchungshaft genommen. Der Haftbefehl des Amtsgerichts (Ort 4) wurde mit Entscheidung der Kammer am 20.08.2021 (1 Ks – 3315 Js 1557/21) neu gefasst und mit Beschluss vom 03.02.2023 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Mit Beschluss der Kammer vom 03.08.2023 wurde der Haftbefehl vom 20.08.2021 unter dem Aktenzeichen 1a Ks – 3315 Js 1557/21 wieder in Vollzug gesetzt. Seitdem befindet sich der Angeklagte erneut in Untersuchungshaft. Der den Angeklagten betreffende aktuelle Bundeszentralregisterauszug weist eine Eintragung auf. Der Landrat des (…) kreises untersagte dem Angeklagten mit Verfügung vom 08.07.1988 die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition. II Feststellungen zur Sache (A) Vortatlich relevante Lebensumstände (A) I. des Angeklagten 1. Familie a. Eltern und Schwestern Der Angeklagte hatte schon seit vielen Jahren wenig bis gar keinen Kontakt zu seinen Eltern. Er war enttäuscht darüber, dass der Vater mit Austritt aus dem Berufsleben die von ihm betriebene Peugeot-Werkstatt in (Ort 1b) nicht an ihn, sondern an einen Dritten verkauft hatte. Damit verbunden war für ihn eine Missachtung seiner Leistungen, wo er sich Anerkennung erhofft hatte. Auch zu seinen Schwestern, seiner Cousine (lL) und deren Ehemann (mL) hielt er nur wenig Kontakt. Nach dem Tod des Vaters am 26.12.2018 hatte es Streit um dessen Erbe gegeben, die Mutter hatte das Elternhaus schon zu Lebzeiten an eine der Schwestern übertragen. Der Angeklagte fühlte sich – im Vergleich zu seinen Schwestern – benachteiligt, weshalb er diese gegenüber (jJ) als Hexen und Erbschleicherinnen bezeichnete. Die Mutter verstarb am 31.12.2020 und wurde am 25.01.2021 beerdigt. b. Ehefrau und Tochter Zu seiner getrenntlebenden Ehefrau (hH) und seiner Tochter (
  9. i)hatte der Angeklagte ebenfalls nur noch wenig Kontakt. Obwohl die Trennung der Eheleute erst Jahre nach der Geburt (i)s erfolgte, gab der Angeklagte in seinem persönlichen Umfeld Kindbettdepressionen seiner Ehefrau als Trennungsgrund an. Die Ehefrau verzog in späteren Jahren mit dem Kind nach (Ort 5). Zwischen dem Angeklagten und der Tochter gab es nur wenig Kontakt. Er half ihr einmal beim Umzug und reparierte einmal ihr Auto. Auch anlässlich von Familienfeiern wurde die Tochter nicht gesehen. 2. Partnerschaftliche Beziehungen a. (nN), geborene (…)

(1987)Der Angeklagte war als junger Mann - vor seiner Ehe mit (hH) - mit der seinerzeit 21-jährigen (nN) liiert, die sich jedoch von ihm trennte. Der Angeklagte erschien ihr zu jener Zeit lustig und umgänglich, keinesfalls aggressiv. Als sie bereits gemeinsam mit ihrem neuen Freund - (oO) - in einer Wohnung in der (Str.2) in (Ort 4) wohnte, verschaffte sich der Angeklagte am Vorabend des 09.11.1987 Zutritt zu dem Mehrfamilienhaus und verbarg sich im dortigen Kellerabgang, um das Paar zu belauschen. Als der (oO) davon erfuhr, kam es am Folgetag zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem (oO), der den Angeklagten auf dem Schulhof der (...)-Schule in (Ort 4) zur Rede stellte und mit einem mitgeführten Kabelendstück angriff, um ihm eine Lektion zu erteilen. Er fügte dem Angeklagten eine 6 cm lange klaffende Platzwunde an der linken Stirnseite und mehrere striemenförmige Verfärbungen am linken Unterarm zu, woraufhin der Angeklagte sich umdrehte und in Richtung eines in das Schulgebäude führenden Windfangs davonrannte. Dabei zog er aus seiner Jacke eine zuvor dort verborgene geladene halbautomatische Pistole 10 mm Bren Ten heraus. Am Windfang angekommen, blieb er plötzlich stehen, drehte sich um und zielte mit der Pistole in Richtung des (O). Dieser machte daraufhin sofort kehrt und rannte vor dem Angeklagten davon. Der schoss mehrfach von hinten auf den Flüchtenden. Dabei verletzte er den (oO) durch einen Schuss, der von hinten den Beckenkamm durchschlug und auf der Bauchseite wieder austrat. Schwer verletzt und aus seiner Verwundung blutend schleppte sich der (oO) nach Hause. Er wurde mit dem Krankenwagen zur ärztlichen Notfallbehandlung in das Klinikum verbracht. Er war circa 4 Wochen arbeitsunfähig. Der Angeklagte zahlte dem (oO) später in Raten ein Schmerzensgeld von 10.000, -- DM. Von der Strafverfolgung des Angeklagten wurde abgesehen. Bei der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (Az. 3 Js 2007/88) zum Nachteil des (oO) ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass es sich um einen einmaligen Fall handele. (oO) hingegen sah sich einem Strafverfahren (Az. 3 Js 2950/88 -52 Ls) wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Angeklagten – der als Nebenkläger auftrat – ausgesetzt. Er wurde allerdings mit Urteil des Amtsgerichts (Ort 4) vom 03.11.1989 freigesprochen. Der Amtsrichter führte in den Feststellungen aus: „(…) gänzlich unglaubhaft sind die Angaben des Nebenklägers über die Schussabgabe. Durch die behandelnden Ärzte und durch das Gutachten des Gerichtsmediziners Lins, steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Schuss den Angeklagten von hinten durch den verstärkten Hosenbund seiner Jeanshose getroffen hat und nach Durchschlagung des Beckenkamms links am Bauch wieder ausgetreten ist. (…) dass der Angeklagte dem flüchtenden Nebenkläger noch weitere Verletzungen zugefügt hat, als er ihn bis zum Haupteingang der Schule verfolgte, konnte indes nicht festgestellt werden (…).“ Mit sofort vollziehbarer Verfügung des Landrats des (…)kreises vom 8.7.1988 wurde dem Angeklagten die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition untersagt. In der Begründung führte der Landrat aus: “ (…) Aus der mir vorgelegten Ermittlungsakte 3 Js 2007/88 der Staatsanwaltschaft (Ort 4) geht hervor, dass Sie am 09.11.1987 in (Ort 4), (Str. 3) ((…) -Schule) nach einer körperlichen Auseinandersetzung auf Herrn (oO) mit ihrer Pistole 10 mm Bren Ten geschossen haben und diesen im Beckenbereich verletzten. Hierzu führten Sie die o.a. Pistole im Sinne des § 35 Waffengesetz. Darüber hinaus führten Sie auf dem Rücksitz Ihres PKWs die Selbstladebüchse Simonov, Kal. 7,62 x 39 mit dazugehöriger Munition. (…)“ b. (pP) (2004 bis 2009) Der Angeklagte war seit dem Jahre 2004 mit der seinerzeit 20-jährigen (pP) liiert. Er erschien ihr als kumpelhaft, nett und freundlich. In den ersten beiden Jahren der Beziehung vermutete (pP), dass der Angeklagte eine bereits bestehende Beziehung mit (qQ) weiterführte, die erst im Jahre 2006 zu Ende ging. (pP) half dem Angeklagten, der zu jener Zeit seine erste Werkstatt in (Ort 1) -(Ort 1a) betrieb, in der Buchhaltung und in der Werkstatt, ohne dafür Lohn zu erhalten. Da der Angeklagte immer knapp bei Kasse war, lieh sie ihm im Laufe der Jahre immer wieder kleinere Geldbeträge, deren Rückzahlung sie wiederholt einforderte. Im Jahre 2007 übereignete der Angeklagte ihr zur Sicherheit Maschinen, Geräte und Fahrzeuge. Als sie sich schließlich von ihm trennte und auf die Rückzahlung der geliehenen Geldsumme, die mittlerweile circa 20.000, -- € ausmachte, ansprach erwiderte dieser, dass sie ja bei ihm bleiben und so das Geld wieder reinholen könne. Bis heute hat sie das geliehene Geld nicht zurückerhalten. c. (rR) (2009 bis 2019) Der Angeklagte und (rR) lernten sich schon im Kindes- und Jugendalter kennen. Sie gingen jedoch zunächst getrennte Lebenswege. Im April 2009 kamen sie sich näher und seit 2011 führten sie eine Paarbeziehung. Der Angeklagte erschien ihr als fleißiger und kompetenter Handwerker, der 12 bis 16 Stunden arbeitete und dessen Leben die Werkstatt war. Von ihm erfuhr sie auch durch lebhafte Schilderungen, dass er während seiner Bundeswehrzeit bei den Fallschirmspringern gewesen sei und dieses Hobby viele Jahre ausgeübt habe, was allerdings gelogen war. Seit dem Jahre 2012 unterstützte (rR) den Angeklagten unentgeltlich teilweise bis zu 24 Stunden wöchentlich bei den Büroarbeiten seines Betriebs. Der Angeklagte wohnte während der Beziehung in seiner Werkstatt, nächtigte jedoch hin und wieder bei (rR). Am 13.05.2014 übernahm (rR) von dem alleinigen Gesellschafter der (Firma 2) (haftungsbeschränkt), (dD), durch notarielle Urkunde des Notars (Not.1) aus (…) (Urk.-Nr. …) die Gesellschaftsanteile der (Firma 2) in Höhe von 1.000, -- €, um dem Angeklagten gefällig zu sein und seine Kreditwürdigkeit nach außen zu kolportieren. Ihre Bereitschaft, den Angeklagten zu unterstützen ließ allerdings nach, als dieser im Jahre 2015 den (S) kennenlernte, der mehrere Militärfahrzeuge dauerhaft auf dem Werkstattgelände in (Ort 2) unterstellte und der Angeklagte seine ohnehin rare Freizeit mehr und mehr mit (S) verbrachte. Sie fühlte sich deshalb vom Angeklagten vernachlässigt. Im Jahre 2016 erlitt sie einen Unfall und verbrachte etliche Wochen im Krankenhaus. Zu Hause war sie auf Hilfe angewiesen. Der Angeklagte besuchte sie jedoch nicht und unterstützte sie in keiner Weise auf dem mehrwöchigen Weg ihrer Rehabilitation, was sie jedoch hinnahm. Mitte des Jahres 2018 stellte der Angeklagte eine Vollzeitkraft - (eE) - für sein Büro ein, sodass (rR) selbst nicht mehr dort arbeitete und dadurch aber auch die finanziellen Verhältnisse der (Firma 2) (haftungsbeschränkt) nicht mehr überblickte. Auf Nachfragen erhielt sie von dem Angeklagten keine Antwort. Als kein Geld mehr für eine Reinigungskraft da war, übernahm (rR) diese Aufgabe. Sie kam zweimal wöchentlich auf das Gelände, putzte im Bürogebäude und führte zudem die Hunde des Angeklagten aus. Als (rR) Ende April 2019 davon erfuhr, dass der Angeklagte schon seit geraumer Zeit eine Liebesbeziehung mit der seinerzeit 28-jährigen (jJ) eingegangen war, zog sie sich enttäuscht von ihm zurück. Zwar beteuerte der Angeklagte ihr gegenüber wahrheitswidrig, dass die Liaison mit (jJ) vorbei sei. (rR) blieb jedoch misstrauisch, sodass es bei der Trennung verblieb. Infolge ihrer jahrelangen persönlichen Beziehung und ihrer Funktion als Gesellschafterin in der Firma (Firma 2) (haftungsbeschränkt) hielt sie weiter Kontakt zum Angeklagten. In der Zeit zwischen dem 28.11.2020 und dem 17.01.2021 schrieb sie ihm etliche Nachrichten per WhatsApp, worin Sie ihm auch seine falschen Versprechungen und Lügen ihr gegenüber vorhielt. Insbesondere war sie verärgert darüber, dass der Angeklagte trotz zahlreicher Zusagen seit Monaten ihr Auto nicht reparierte und sie mit Ausreden hinhielt. Unverdrossen fuhr sie dennoch zweimal wöchentlich zur Werkstatt in (Ort 2), um das Bürogebäude zu putzen und die Hunde des Angeklagten auszuführen, so auch am Mittag des Tattages, am 21.01.2021. Während der Haftzeit wechselte der Angeklagte Briefe mit (rR), in denen er seine Unschuld beteuerte und andere Personen unter Tatverdacht stellte. Nach seiner Haftentlassung wurde er von (rR)in deren Wohnung aufgenommen. d. (jJ) (2018 bis 2021) Der Angeklagte lernte die seinerzeit 28-jährige (jJ) im Laufe des Jahres 2018 kennen. Sie erfuhr von ihm -wahrheitswidrig- dass er geschieden und ungebunden sei. Sie ahnte nichts von seiner langjährigen und noch existenten Beziehung zu (rR). Der Angeklagte gab ihr gegenüber außerdem wahrheitswidrig vor, Eigentümer des Anwesens (Str.1) in (Ort 2) zu sein. Beide schmiedeten Zukunftspläne und als (jJ) im Frühjahr 2020 von ihm schwanger wurde, zeigte sich der Angeklagte nach außen hin erfreut. Als (jJ) sich wünschte, mit dem Angeklagten gemeinsam ein Haus zu bauen oder ein Haus zu erwerben, um gemeinsam dort leben zu können, unterstützte sie der Angeklagte in diesem Wunsch und gab wider besseren Wissens vor, im Jahre 2021 schuldenfrei zu sein. (jJ) akzeptierte zunächst, dass der Angeklagte viel arbeitete und nur wenige Stunden mit ihr verbrachte. Insbesondere während der sie gesundheitlich fordernden Schwangerschaft hätte sich (jJ) mehr Nähe und Zuverlässigkeit von diesem gewünscht. Der Angeklagte kam jedoch grundsätzlich nur abends und nur für wenige Stunden bei ihr vorbei. Nach der Geburt seines Sohnes am 07.10.2020 kam der Angeklagte nur noch sporadisch vorbei, was (jJ) sehr enttäuschte. Er beteiligte sich nicht an den alltäglichen Strapazen einer jungen Elternschaft. Unterhalt zahlte er trotz anerkannter Vaterschaft und gemeinsamen Sorgerecht zu keinem Zeitpunkt. Als Ausrede für sein Nichterscheinen gab er stets seine berufliche Überlastung vor. In der Zeit zwischen dem 31.10.2020 und dem 19.01.2021 schrieb (jJ) etliche Nachrichten per WhatsApp an den Angeklagten, in denen Sie ihrer Enttäuschung über sein Verhalten Ausdruck gab und das Ende der Beziehung in Aussicht stellte. Auch am Geburtstag von (jJ), dem 20.01.2021, fand er keine Zeit zu ihr zu fahren. Am Tattag, den 21.01.2021 kam der Angeklagte spät nachts nach 23:00 Uhr zu ihr und berichtete ihr aufgeregt vom Verschwinden des Alten . Am frühen Morgen fuhr er wieder weg. Seitdem, spätestens aber seit Ende Januar 2021, fuhr der Angeklagte regelmäßig abends zu (jJ) und seinem Sohn und hielt sich dort gelegentlich auch über Nacht auf. (jJ) hat sich vom Angeklagten getrennt. Sie begehrt vor dem Familiengericht das alleinige Sorge- und Umgangsrecht für ihren Sohn, worüber noch nicht entschieden ist. 3. Freunde a. (dD) Der 67-jährige (dD) kennt den Angeklagten seit dessen Ausbildungszeit. Als der Angeklagte im Jahre 2005 die erste von ihm betriebene Werkstatt in (Ort 1) -(Ort 1a) infolge der drohenden Räumungsvollstreckung verlassen musste, stellte ihm (dD) die Hälfte einer eigenen Halle als Lager zur Verfügung. Dafür sollte der Angeklagte 80, -- € im Monat an Nutzungsgebühr zahlen, was er jedoch niemals tat. Bis heute lagern dort noch Gegenstände, die dem Angeklagten gehören. Zudem lieh (dD) dem Angeklagten im Jahre 2006 sämtliche Betriebsmittel seines eigenen – nicht mehr betriebenen – Karosseriebauhandwerks, einschließlich sämtlicher Werkzeuge, Bremsenprüfstand und Hebebühne, damit dieser die Werkstatt (Str. 1) in (Ort 2) ausrüsten konnte. Dafür verlangte er keine Leihgebühr. Als der Angeklagte im Jahre 2011 keinen Kredit mehr von der Bank erhielt, erklärte sich (dD) bereit, für diesen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma (Firma 2) (haftungsbeschränkt) zu errichten. (D) sollte zwar deren alleiniger Gesellschafter und erster Geschäftsführer werden. Zwischen ihm und dem Angeklagten bestand jedoch Einigkeit, dass er dabei nur darum ging, die Bonität der Gesellschaft zu verbessern, (D) deshalb nur formal zum Geschäftsführer bestellt werden sollte, tatsächlich aber der Angeklagte die Leitungsaufgaben wahrnehmen werde. Am 05.01.2012 wurde die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Gemäß seiner nur formalen Rolle brachte (dD) keinerlei eigene finanziellen Mittel in die Firma ein. Wunschgemäß schied er als Gesellschafter kurze Zeit später wieder aus und (rR) übernahm am 13.05.2014 die Funktion der alleinigen Gesellschafterin des (Firma 2) (haftungsbeschränkt). Auch (D) gegenüber hatte der Angeklagte – wahrheitswidrige – Geschichten aus seiner Zeit als Fallschirmjäger bei der Bundeswehr berichtet. b. (S) Der 59-jährige (S) ist angestellter Geschäftsführer eines Unternehmens und nicht unvermögend. Seine Leidenschaft sind historische Militärfahrzeuge und deren Aufbereitung. Im Jahre 2015 lernte er den Angeklagten kennen, von dem es hieß, dass er jedes Problem rund um ein KFZ lösen könne. Nach und nach stellte (S), der sich auf Anhieb mit dem Angeklagten gut verstand, einen Großteil der von ihm gesammelten Militärfahrzeuge in der Halle 1 auf dem Werkstattgelände (Str. 1) in (Ort 2) unter. Dabei handelte es sich um drei schwedische Militärfahrzeuge der Marke Volvo mit den amtlichen Kennzeichen
(01),
(02)und
(03), einen Ersatzteilträger, einen Hänger sowie drei militärische Kraftkarren („Krakas“) der Marke Faun mit den amtlichen Kennzeichen
(04),
(05)und
(06), die allesamt aufbereitet und gewartet werden mussten. Bis zum Herbst 2018 hatten der Angeklagte und (S) nach vielen Stunden gemeinsamer Arbeit, die auch sonntags stattfand, zwei der drei schwedischen Militärfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen
(01)und
(02)fahrbereit fertig gestellt und unternahmen gemeinsame Fahrten in die waldreiche Umgebung von (Ort 1). Dabei trugen sie militärische Kleidung und führten Ausrüstungsgegenstände der Bundeswehr, bspw. Nachtsichtgeräte, mit sich. Sie fuhren gemeinsam zu Flugveranstaltungen und Militärfahrzeugtreffen. Bei etlichen dieser Gelegenheiten war (rR) dabei. Der Angeklagte erzählte (S) – wahrheitswidrig – von seiner Zeit bei der Bundeswehr und den Fallschirmjägern. (S) wusste, dass der Angeklagte sich vor anderen Personen als Eigentümer der militärischen Fahrzeuge ausgab, was ihm jedoch egal war. Der Angeklagte durfte mit Erlaubnis von (S) jederzeit die bei ihm untergestellten militärischen Fahrzeuge auch für den eigenen Gebrauch nutzen. Allerdings notierte (S) regelmäßig, jedenfalls aber zum Beginn oder zum Ende eines Monats und am Ende eines Jahres den Kilometerstand der Fahrzeuge, zuletzt am 01.01.2021 und am 31.01.2021. Weitere militärische Fahrzeuge hatte (S) in einer eigens von ihm angemieteten Halle in (Ort 6) stehen; dort stand bis zum 31.01.2021 auch das schwedische Militärfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen
(02), welches schon seit längerer Zeit vom Angeklagten abgeholt und repariert werden sollte. Der Angeklagte lieh sich im Laufe der Jahre immer wieder Geld bei (S). Teilweise leistete der Angeklagte Rückzahlung in bar, teilweise arbeitete er die Schulden ab, worüber (S) Buch führte. Als der Angeklagte im Laufe des Jahres 2018 sein Verhältnis mit (jJ) begann und immer weniger Freizeit für (S) übrighatte, ihn vielmehr nur noch als Alibi für seine Abwesenheit gegenüber (rR) benutzte, war er enttäuscht vom Verhalten des Angeklagten, der seine Freizeit nicht mehr mit ihm verbrachte. Anlässlich eines Notartermins am 07.11.2019 ließ er sich vom Angeklagten sämtliche Fahrzeuge, das gesamte Inventar, Werkzeuge und Betriebsstoffe, die der Firma (Firma 2) gehören“ (…) zur Sicherheit für die Einlagen von insgesamt 50.000, -- € übereignen. Die aktuell noch bestehenden Schulden des Angeklagten in Höhe von 15.000, -- € hat er abgeschrieben. Der Angeklagte schrieb (S) aus der Haft Briefe, die dieser jedoch unbeantwortet ließ. 4. Vorvermieter a. (tT) von 1995 bis 2005 Der Angeklagte und (tT) kannten sich seit ihrer Jugendzeit. (T) verfügte an seiner Wohnanschrift in (Ort 1) -(Ort 1a) über einen Gewerbekomplex mit Hofbereich und vollständig eingerichteter Kfz-Werkstatt. Er selbst bewohnte mit seiner Familie die über der Kfz-Werkstatt liegende Wohnung. Im Jahre 1995 mietete der Angeklagte diese Werkstatt von (tT) und zahlte zunächst auch den geforderten Mietzins. Die Werkstatt lief gut, so dass der Angeklagte im Laufe der folgenden Jahre weitere Räumlichkeiten des Gewerbekomplexes hinzu mietete. (tT) beobachtete allerdings mit zunehmendem Unmut, dass sich der Angeklagte auf seinem Anwesen wie ein Eigentümer gerierte. So arbeitete der Angeklagte auch während der Ruhezeiten bis spät in die Nacht hinein, was (T) im Interesse der Schlafenszeiten seiner kleinen Tochter nicht zu dulden bereit war. Als der Angeklagte mehrmals von ihm darauf angesprochen worden war, jedoch weiterhin keine Rücksicht nahm, kam es zu wechselseitigen Anzeigen wegen Lärmbelästigung. Zudem parkte der Angeklagte seine Fahrzeuge des Öfteren absprachewidrig in Bereichen des Hofes, die ausschließlich der Nutzung von (tT) unterlagen. Dieser arbeitete selbständig als Abschleppunternehmer und war darauf angewiesen, zu jeder Zeit auf Abruf mit seinem Abschleppwagen vom Hof fahren zu können, was durch das Verhalten des Angeklagten nicht gewährleistet war. Der Angeklagte zeigte sich jedoch für diese Belange seines Vermieters uninteressiert. (tT) begriff, dass er nicht auf Einsicht beim Angeklagten hoffen konnte. Um sich weiterer Konfrontation zu entziehen, baute (T) in unmittelbarer Nähe zu seinem Anwesen eine weitere Halle, die er ausschließlich für seine Abschleppfahrzeuge nutzte. Schließlich begann der Angeklagte, den Mietzins nur noch zeitverzögert und schließlich überhaupt nicht mehr zu zahlen, obwohl er beständig Auftragsarbeiten ausführte und Geld einnahm. Auf die von (tT) ausgesprochenen Mahnungen hin, versprach der Angeklagte zu zahlen oder gab wahrheitswidrig an, bereits gezahlt zu haben. Da die Summe des Mietrückstands immer beträchtlicher wurde, suchte sich (tT) anwaltlichen Rat und reichte im Jahre 2005 eine Räumungs- und Zahlungsklage bei Gericht ein. Im Rahmen eines Vergleichs verpflichtete sich der Angeklagte zur Zahlung und Räumung. Diese Verpflichtung aus dem Vergleich hielt er jedoch nicht ein. (T) gab schließlich die Vollstreckung des Titels in Auftrag und hinterlegte hierfür beim Gerichtsvollzieher insgesamt 50.000 €. Die Vollstreckungsversuche wegen Zahlung blieben fruchtlos. Kurz vor dem zwangsweisen Räumungstermin räumte der Angeklagte schließlich freiwillig die Mietsache. Die titulierten Mietzinsschulden nebst Kosten und Auslagen betrugen bis dahin ca. 30.000, -- €. (tT) hat keine weiteren Versuche unternommen, gegen den Angeklagten zu vollstrecken, weil er nicht bereit war, noch mehr Geld für die Durchsetzung seiner Ansprüche aufzubringen. Der Angeklagte selbst hat die Mietzinsrückstände bis zum heutigen Zeitpunkt nicht beglichen. (tT) geht dem Angeklagten seit der Räumung des Anwesens aus dem Weg, weil er mit diesem nichts mehr zu tun haben will. b. Immobilien-und Verwaltungsgesellschaft (Firma 1) 2006 bis 2010 Der Angeklagte wurde auf der Suche nach neuen Räumlichkeiten für den Betrieb seiner Kfz-Werkstatt in der Liegenschaft (Str. 1) in (Ort 2) fündig. Die Liegenschaft gehörte zu jener Zeit der Immobilien-und Verwaltungsgesellschaft (Firma 1), wobei (uU) selbst die Vermietung betrieb. Er vermietete dem Angeklagten zum 01.02.2006 in dem vorhandenen Gebäude der Liegenschaft insgesamt 260 qm einschließlich der (Werkstatt-) Halle 1. Weitere Gebäudeteile waren an ein Elektronikunternehmen (Firma (Firma 6) und eine Schlosserei (Fa. (…)) vermietet. Als die Fa. (Firma 6) den Betrieb der Schlosserei aufgab, mietete der Angeklagte die frei gewordene Halle 2 hinzu. Erste Schwierigkeiten im Mietverhältnis gab es, als sich die Fa. (Firma 6) beim Vermieter darüber beschwerte, dass der Angeklagte drei Hunde frei auf dem Hof laufen ließ und sich dadurch die Kunden belästigt fühlten. Der Angeklagte zeigte sich jedoch wiederrum für die Belange seines Vermieters uninteressiert. Schließlich kündige die Fa. Volvo ihr eigenes Mietverhältnis außerordentlich zum 31.12. 2008 und verließ die Liegenschaft. (uU) vermietete nunmehr auch diese frei gewordenen Gebäudeteile an den Angeklagten, so dass dieser fortan alleiniger Mieter der gesamten Liegenschaft einschließlich der Hallen 1, 2 und 3 sowie eines mittlerweile ausgebautes zweistöckigen Bürogebäudes, eines ausgebauten Dachgeschosses und eines großen Hof- und Hinterhofbereich (962
  1. qm)war. (uU) hatte dabei die Vorstellung, dass der Angeklagte - sofern er alleiniger Mieter der gesamten Liegenschaft sei und von ihm keine Rücksichtnahme gefordert werde - als Mieter tragbar sei, zumal er viele Auftragsarbeiten und damit Einnahmen zu haben schien. In der Folgezeit zahlte der Angeklagte den Mietzins jedoch nur noch zeitverzögert oder überhaupt nicht mehr. Der Angeklagte wurde von (uU) permanent auf den ausstehenden Mietzins angesprochen und kam nahezu wöchentlich beim Vermieter mit kleinen Bargeldbeträgen vorbei oder verlangte die Verrechnung eines angeblich eigenen Werklohnanspruchs mit dem Mietzinsanspruch, was (uU) zeitweilig tolerierte. Schließlich lernte (uU) durch Vermittlung des Angeklagten den (cB) kennen, der seinerzeit Kunde bei dem Angeklagten war und sich aus persönlichen Gründen für den Kauf der Liegenschaft interessierte. Bis zum tatsächlichen Verkauf der Liegenschaft am 17.09.2010 beliefen sich die Mietschulden des Angeklagten auf 42.000, -- €. Nach dem Verkauf der Liegenschaft an die Eheleute (bB) und (cB) klagte die Immobiliengesellschaft (uU) u. a gegen den Angeklagten, der den Ausgang des Mietprozesses mit angeblichen Gegenansprüchen aus Werklohn blockierte, die erst nach einer umfangreichen Beweisaufnahme als frei erfunden erkannt und abgewiesen wurden. Jegliche Vollstreckungsversuche aus dem Urteil des Landgerichts (Ort 4) vom 08.09.2015 (Az. …) blieben allerdings fruchtlos. Der Angeklagte selbst hat die Mietrückstände bis zum heutigen Zeitpunkt nicht beglichen. Der damalige Bevollmächtige des Angeklagten, Rechtsanwalt (V), sprach mit dem ihm privat bekannten (uU) und teilte ihm mit, dass eine Vollstreckung beim Angeklagten zwecklos sei. Aus gesundheitlichen Gründen verfolgte (uU) die titulierte Gesamtforderung gegen den Angeklagten, die mittlerweile nebst Kosten und Auslagen auf über 70.000, -- € angewachsen ist, nicht weiter. Er will mit dem Angeklagten nichts mehr zu tun haben. 5. Kunden Der Angeklagte verhielt sich gegenüber seiner Kundschaft versiert und fachkundig und wurde für seine gute Arbeit regelmäßig gelobt. Allerdings zeigte er ein anderes Gesicht, wenn es um Kritik an seiner Arbeit und Nachfragen zu seinen in Rechnung gestellten Leistungen ging. Im Oktober 2018 schlug der Angeklagte seinen Kunden (wW) bei einem Streit über die Höhe der Rechnung einer Autoreparatur und deren ordnungsgemäßer Durchführung mit der Faust in das Gesicht und in den Brustkorb. Im Januar 2020 packte der Angeklagte seinen Kunden (xX), als dieser fragte, wie es zu dem Rechnungsbetrag komme, mit beiden Händen am Kragen und zerrte ihn vor die Bürotür, wo er ihn des Geländes verwies. Beide Geschädigte erstatteten Strafanzeige und wurden auf den Privatklageweg verwiesen, den sie nicht beschritten. Im Dezember 2020 kam es im Büro des Angeklagten zu einem Streit zwischen diesem und seinem Kunden (yY). Zugegen waren die Ehefrau von (yY), seine Tochter - die hochschwangere (eE)- sowie (rR). Der Angeklagte ließ kein Gespräch über die Abrechnung der Autoreparatur zu, sondern verwies den (yY) des Büros. Als dieser dem Verweis nicht sofort nachkam, sprang der Angeklagte den (yY) an und begann mit der Faust auf seinen Kopf einzuschlagen, ohne Rücksicht darauf, dass zwischen ihnen beiden die hochschwangere (eE) stand. Bei dem Angriff wurde die Brille des Zeugen beschädigt. Als (yY), der selbst Kampfsport betreibt, über seine Tochter hinweg den Angeklagten abwehrte, indem er ihn am Kehlkopf ergriff und zudrückte, ließ dieser zunächst nicht von seinem Angriff ab. Erst als (yY) stärker zudrückte und der Angeklagte seiner Aufforderung nachkam, seine Arme herunter zu nehmen, löste sich die Situation auf. 6. Affinität des Angeklagten zu Waffen und zum 3. Reich Der Angeklagte sammelte Waffen und Patronenmunition aller Art, die im Zuge der späteren Durchsuchung seiner privat genutzten Räumlichkeiten auf dem Anwesen (Str. 1) in (Ort 2) und in der Garage von (S) in (Ort 6) sichergestellt werden konnten. Zudem sammelte der Angeklagte Militärkleidung und Ausrüstungsgegenstände sowie Artefakte des 3. Reichs, wie Fahnen mit dem Hitlerkreuz und das Buch Mein Kampf . Seine Hunde benannte er nach Nazi-Größen des 3. Reiches: Adi (Hitler) Eva (Braun) und Erwin (Rommel). Seinen Angestellten stellte er in der Gemeinschaftsküche Tassen mit Nazi-Emblemen zur Benutzung zur Verfügung. (A) II. des Geschädigten (cB) Der am 19.06.1941 in (…) (Slowenien) geborene (cB) wohnte mit seiner Ehefrau (bB) in einer eigenen Immobilie in der (Str. 4) in (Ort 5). Von dort aus führten beide über viele Jahre erfolgreich ein Unternehmen für Beleuchtungstechnik. Bis zum Eintritt in den Ruhestand im Jahre 2016 - zu jenem Zeitpunkt war (cB) bereits 75 Jahre alt und verfügte gemeinsam mit seiner Ehefrau über ein nicht unbeträchtliches Vermögen - hielten die Eheleute zudem eine Hofreite in (Ort 7) inne, unweit von (Ort 1) -(Ort 1a) bzw. (Ort 2) gelegen, wo der Angeklagte seine Werkstatt betrieb. Die kinderlosen Eheleute (bB) und (cB) verbrachten zu dieser Zeit in (Ort 7) ihre Freizeit, vorwiegend an den Wochenenden. (bB) arbeitete gerne im Garten, während (cB) sich der Restauration von Oldtimern - zunächst einem Traktor der Firma Porsche, später Personenwagen der Fa. Mercedes - widmete. In diesem Kontext lernte (cB) den Angeklagten kennen, den er mit Reparaturarbeiten an den Oldtimern, aber auch seinen privat innegehaltenen PKWs beauftragte. Beide verband das Interesse am Schrauben , so dass es auch zu privaten Einladungen kam und der Angeklagte mehrfach, auch einmal in Begleitung von (rR), in der Hofreite zu Gast war. Vom Angeklagten erfuhr (cB) im Jahre 2010 davon, dass das Anwesen (Str. 1) in (Ort 2) zu verkaufen war. (cB) zeigte sich an einem Kauf interessiert. Nach seiner Vorstellung hätte er dort genug Platz für seine Oldtimer, würde eine ausgerüstete Kfz-Werkstatt und die fachkundige Hilfe des Angeklagten vorfinden. Dem Hinweis vom Verkäufer (uU), dass der Angeklagte ein schwieriger Mieter sei und bei ihm Mietschulden hinterlasse, begegnete (cB) mit den Worten, dass er mit dem Angeklagten schon zurechtkommen werde , zumal dieser ihm beim Reparieren der Oldtimer helfen werde . Im Jahre 2010 verkaufte die Immobilien-und Verwaltungsgesellschaft (Firma 1) das Anwesen (Str. 1) in (Ort 2) an die Eheleute (
  2. b)und (cB). III. Mietverhältnis zwischen dem Angeklagten und den Eheleuten (B) Am 20.01.2011 schlossen die Eheleute (
  3. b)und (cB) einen Geschäftsraummietvertrag mit dem Angeklagten. Mietgegenstand waren im Erdgeschoss die Halle 1 mit Grube und angrenzendem Lager, Büro, Teeküche, WC, Waschraum, Heizungsraum, Elektrischer Hausanschluss und Gartengeräteraum, im 1. Obergeschoss Büroflächen, Damen- und Herren WC, EDV-Raum, im 2. Obergeschoss Bürofläche, WC, Abstellflächen sowie die Halle 3, insgesamt 702 qm. Ausgenommen blieb die Halle 2 mit 260 qm, weil (cB) diese selbst zur Ausübung seines Hobbys, dem Restaurieren von Oldtimern, nutzen wollte. Die Parteien vereinbarten eine monatliche Grundmiete von 3.500, -- € zuzüglich 665, -- € MwSt, insgesamt also 4.165, -- €. Zudem sollte der Angeklagte die öffentlichen Lasten und sämtliche Nebenkosten tragen. Der Angeklagte zahlte lediglich im Januar und im Februar des Jahres 2011 den geforderten Mietzins nebst den angeforderten Nebenkosten in Höhe von 4.639,57 €. Danach leistete er nur noch Teilzahlungen. Insgesamt blieb er für das Jahr 2011 einen Betrag von 52.264,33 € schuldig. Der Angeklagte gründete am 22.11.2011 die (Firma 2) (haftungsbeschränkt) und überließ den Mietgegenstand - ohne die Eheleute (B) davon in Kenntnis zu setzen - dieser Firma, deren faktischer Geschäftsführer er war. Alleiniger Gesellschafter und formaler Geschäftsführer war zunächst, wie bereits ausgeführt, (dD), der diese Rolle nur eingenommen hatte, damit die Firma (Firma 2) (haftungsbeschränkt) als finanziell potent und kreditwürdig galt. Auch im Jahre 2012 leistete der Angeklagte den Mietzins nur sporadisch, so dass eine Gesamtforderung von 34.197,52 € auflief. Der Angeklagte gaukelte (cB) immer wieder vor, nur vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten zu stecken, weshalb ihm (cB) trotz der auch im Folgejahr aufgelaufenen Mietzinsrückstände von 34.197,52 €, am 08.08.2012 ein zinsloses Darlehn über 9.000, -- € mit einer Rückzahlungsverpflichtung bis zum 31.12.2013 gewährte. Am 30.11.2012 forderten die Eheleute (B) den Angeklagten auf, die Mietschulden für 2011 und 2012 in Höhe von 76.022,28 € unter - großzügiger - Fristsetzung bis zum 31.12.2013 zu zahlen. Der Angeklagte zahlte nicht. Als der Angeklagte auch im Jahre 2013 den laufenden Mietzins nur sporadisch zahlte, mahnten die Eheleute (B), nachdem sie dem Angeklagten am 05.04.2013 nochmals ein privates Darlehn in Höhe von 6000, -- € gewährt hatten, die rückständigen Mietzahlungen mit Schreiben vom 29.07.2013. Schließlich war (cB) nicht mehr bereit, sich von dem Angeklagten hinhalten zu lassen. Die Eheleute (
  4. b)und (cB) kündigten dem Angeklagten das Mietverhältnis erstmals mit Schreiben vom 05.08.2013 unter Fristsetzung zur Räumung des Mietgegenstands bis zum 31.08.2013. Mit Schreiben vom 23.08.2013 kündigten die Eheleute die klageweise Geltendmachung ihrer Rechte an, verlängerten dem Angeklagten gleichwohl die Räumungsfrist der Halle 3 bis zum 30.09.2013. 1. Historie der gerichtlichen Verfahren und Strafanzeigen von 2013 bis 2021 Als der Angeklagte das Mietobjekt auch jetzt nicht räumte, begann für die Eheleute (
  5. b)und (cB) ein Prozess der gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten, der bis zum Tag des Verschwindens von (cB) am 21.01.2021 und darüber hinaus anhielt. Dabei war (cB) die treibende Kraft. Ihm war es ein besonderes Anliegen sein Eigentum uneingeschränkt nutzen zu können, welches er sich zur Ausübung seines Hobbys zugelegt hatte. Er trat vor Gericht auf, stellte die Kündigungen – auch persönlich - zu und nahm auch vor Ort seine Rechte als Eigentümer in Anspruch. (bB) hingegen hielt sich stets im Hintergrund. Die Eheleute ließen sich fortan von der Kanzlei (NKV 1) in (…) vertreten und von Rechtsanwalt (NKV 2) eine Räumungs- und Zahlungsklage beim Landgericht (Ort 4) unter dem Aktenzeichen (…) erheben. Aufgrund einer außergerichtlichen Einigung mit dem Angeklagten wurde die Klage jedoch zurückgenommen. Zu jener Zeit ahnten die Eheleute noch nicht, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt ernsthaft vorhatte, das Anwesen jemals zu räumen, sondern weiterhin und ohne Rücksicht auf die berechtigten Belange seiner Vermieter, insbesondere von (cB), dort zu bleiben gedachte. Allerdings erfuhren die Eheleute nunmehr von der unberechtigten Untervermietung des Mietobjekts seitens des Angeklagten an die Fa. (Firma 2) (haftungsbeschränkt). Weil der Angeklagte weiterhin den Mietzins schuldig blieb und das gemietete Anwesen nicht räumte, ließen die Eheleute (B) das Mietverhältnis mit anwaltlichem Schreiben vom 05.05.2014 kündigen und mit Schriftsatz vom selbigen Tage Zahlungs- und Räumungsklage, nunmehr gegen den Angeklagten und die Fa. (Firma 2) (haftungsbeschränkt), vor dem Landgericht (Ort 4) unter dem Aktenzeichen (…) erheben, wobei sie den Zahlungsanspruch auf den säumigen Mietzins für das Jahr 2011 beschränkten. Mit Schreiben vom 01.07.2014 ließen die Eheleute (B) das Mietverhältnis nochmals kündigen. Etwa zu jener Zeit bemerkte (cB), dass diverse werthaltige Gegenstände (ein Werkzeugwagen der Marke FACOM nebst Inhalt im Wert von 1.200, -- € sowie Fahrzeugteile zur Restauration eines Oldtimers im Wert von 10.000, -- €) aus der von ihm genutzten Halle 2 verschwunden waren. Am 14.07.2014 erstattete er deshalb Strafanzeige bei der Polizeistation in (Ort 1). Mit Schriftsatz vom 12.08.2014 erstattete der für Strafsachen von (cB) bevollmächtigte Rechtsanwalt (NKV 1) eine Strafanzeige, weil (cB) während kurzzeitiger Urlaubsabwesenheit aus eben jener Halle 2 ein restaurierter Motor für den Oldtimer DB 220 A Cabrio, W 187-Nr. (…) im Wert von ca. 15.000,-- €, ein restaurierter Motor für den Oldtimer DB 190 SL Roadster, W 121-Nr. (…) im Wert von ca. 5.500,-- € und ein Flugzeugmotor – Hersteller Lycoming Type TIO-540-AF-1B/N (…) im Wert von ca. 25.000,-- € verschwunden waren und er den Angeklagten, als alleinigen weiteren Schlüsselinhaber, der Wegnahme verdächtigte. Rechtsanwalt (NKV 1) berichtete in der Anzeige davon, dass (cB) den Angeklagten deswegen zur Rede gestellt und dieser ihm damit gedroht habe, ihn in die Grube zu werfen, wenn er ihn weiter belästigen würde. In der seinerzeitigen Beschuldigtenvernehmung gab der Angeklagte an, dass er wisse, dass (cB) eine Straftat nur vortäusche, vielmehr selbst die Motoren weggebracht habe. Das gegen den Angeklagten unter dem Aktenzeichen 1150 Js 14209/14 eingeleitete Strafverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft beim Landgericht (Ort 4) am 24.09.2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, was durch die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom 12.02.2015 bestätigt wurde. Zwischenzeitlich hatte am 04.02.2015 vor dem Landgericht (Ort 4) im Rechtsstreit zu dem Az. (…) eine mündliche Verhandlung stattgefunden, an der auch der Angeklagte teilnahm. Der Rechtsstreit endete mit einem ausführlichen Vergleich. (cB) erklärte in diesem –auch für seine Ehefrau –gegenüber dem Angeklagten den Verzicht auf die von ihnen geltend gemachten Mietzinsforderungen in Höhe von mittlerweile ca. 80.000, -- €, während der Angeklagte sich zur Zahlung von 20.000, -- € verpflichtete, wobei auch diese Zahlungsverpflichtung entfallen sollte, wenn er bis zum 31.05.2015 eben jene aus der Halle 2 verschwundenen Motoren für den Oldtimer DB 220 A Cabrio, den Oldtimer DB 190 SL Roadster und den Flugzeugmotor – Hersteller Lycoming herausgeben würde. Zudem verpflichtete sich der Angeklagte bis zum 30.04.2015 einen Werkzeugwagen des Fabrikats Facom mit Inhalt an die Kläger herauszugeben. In diesem Vergleich verpflichteten sich der Angeklagte und die (Firma 2) (haftungsbeschränkt) außerdem zur Räumung der Mietsache. Gleichzeitig gestatteten die Eheleute (B) dem Angeklagten allerdings, die Mietsache zunächst probeweise im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses im bisherigen Umfang zum Betrieb seiner Kfz-Werkstatt zu gebrauchen. Hierfür sollte der Angeklagte eine monatliche Nutzungsentschädigung von anfangs 2.000, -- € zzgl. Umsatzsteuer zahlen. Außerdem sollte er die Betriebskosten zahlen müssen, wobei Vorauszahlungen nicht geschuldet sein sollten. Des Weiteren übernahm er verschiedene Verhaltenspflichten, insbesondere die, dem (cB) jederzeit in zumutbarer Weise Zugang zur Halle 2 zu gewähren. Hinsichtlich der vom Angeklagten behaupteten und im Wege der Aufrechnung geltend gemachten Aufwendungsersatzansprüche in Höhe von 600.000, -- € für angeblich im Einverständnis der Eheleute (B) getätigte umfangreiche Ein-und Umbauten wurde vereinbart, dass sämtliche zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Einbauten oder gleichwertiger Ersatz in der Liegenschaft verbleiben. Von dem durch den Vergleich geschaffenen Räumungstitel sollten die Eheleute (B) nur Gebrauch machen dürfen, sofern der Angeklagte mit der Zahlung der Nutzungsentschädigung in Höhe eines einen Monat übersteigenden Betrages für länger als einen Monat in Verzug geraten würde. Sofern das Nutzungsverhältnis bis zum 31.12.2017 fortbestehen sollte, der Angeklagte also die Probezeit überstanden hätte, sollte sich das Nutzungsverhältnis ab 01.01.2018 in ein ordentliches Mietverhältnis umwandeln. Für dieses sollte das ordentliche Kündigungsrecht der Eheleute (B) bis zum 31.12.2017 ausgeschlossen sein. Da der Angeklagte in der Folgezeit seine Herausgabeverpflichtung nicht erfüllte, ließen die Eheleute (
  6. b)und (cB) das Nutzungsverhältnis noch während der Probephase mit Schreiben vom 07.05.2015 erneut kündigen. Der Angeklagte ließ auch die zur Herausgabe der Motoren gesetzte Frist verstreichen. Er gab - wie von vorneherein beabsichtigt - weder die Motoren heraus, noch zahlte er den Betrag von 20.000, -- €. Rechtsanwalt (V) hatte ihn insoweit dahin beraten, dass es nach dem Vergleich für den Fortbestand des Mietverhältnisses allein darauf ankomme, dass er in keinen Rückstand mit den Mietzahlungen (ohne Betriebskosten) geriet. Nur dies würde die Eheleute (
  7. b)und (cB) dazu berechtigten, ihm fristlos zu kündigen und aus dem Vergleich die Räumung zu betreiben. Mit der Begründung, dass der Angeklagte weder den nach dem Vergleich geschuldeten Betrag von 20.000, -- € gezahlt noch die Motoren oder den Werkzeugwagen herausgegeben habe und er sich auch nicht an die übernommenen Verhaltenspflichten und weitere Zusagen gehalten habe, erhoben die Eheleute (B) mit Schriftsatz vom 16.06.2015 erneut Klage vor dem Landgericht (Ort 4) (Az. …) gegen den Angeklagten und die (Firma 2) (haftungsbeschränkt). Mit dieser verlangten sie Räumung und Herausgabe der Mietsache, Zahlung der 20.000, -- €, Herausgabe des Werkzeugwagens und mehrerer weiterer Gegenstände, die nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen waren, zu denen der Angeklagte in der Sitzung vom 04.02.2015 aber erklärt hatte, dass sie sich allesamt auf dem Werkstattgelände befänden. Dabei handelte es sich um einen Satz Winterreifen für einen Porsche 911/993, ein Schutzgasschweißgerät, eine Elektrobatterie für das Motorrad Harley-Davidson, Modell Electra Gilde – sämtlich Gegenstände, die aus der Halle 2 verschwunden waren. Außerdem begehrten die Eheleute (B) die Herausgabe der Schlüssel für den Hausanschlussraum und die Entfernung der Werbebeschilderung auf dem Dach der Hallen 2 und 3 sowie der Werbeschilder zu den Hallenzugängen der Halle 2. Dieses Verfahren wurde ruhend gestellt. Am 17.09.2015 erteilten die Eheleute (
  8. b)und (cB) dem zuständigen Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag im Hinblick auf die von dem Angeklagten aus dem gerichtlichen Vergleich vom 04.02.2015 (Az. …) zu zahlenden und bis dahin nicht geleisteten 20.000, -- €. Am 22.12.2015 ließen sie von ihrem Prozessbevollmächtigten gegen den Angeklagten eine Gefährdungsanzeige wegen Einleitung von Stoffen in das Grundwasser, gerichtet an die Gemeindeverwaltung (Ort 2), stellen. Am 23.03.2016 fand eine Ortsbegehung durch einen Mitarbeiter des (Ort 14) statt, bei dem der Verdacht einer Untergrundverunreinigung nicht ausgeräumt werden konnte. In der Folge wurde der Angeklagte als Geschäftsführer des (Firma 2) angewiesen, die gutachterliche Betreuung der Sanierungsmaßnahmen durch den TÜV Hessen vornehmen zu lassen, was auch geschah. Es wurde auf dem Gelände Schotter ausgehoben, untersucht und entsorgt. Danach war keine Bodenbelastung mit Mineralölen mehr festzustellen. Die Eheleute (B) ließen das Mietverhältnis mit dem Angeklagten erneut fristlos mit Schreiben vom 14.01.2016 kündigen und verlangten Räumung des Anwesens wegen Nichterfüllung der im Verfahren (Az.) abgesprochenen Verhaltensvorgaben des Angeklagten, u.a. der Verpflichtung des Angeklagten, den Zugang zur Halle 2 jederzeit in zumutbarer Weise zu gewähren . Am 12.04.2016 gab der Angeklagte die eidesstattliche Versicherung über seine private Vermögenslosigkeit ab, nachdem der von den Eheleuten (B) am 17.09.2015 erteilte Vollstreckungsauftrag fruchtlos verlaufen war. Am 20.05.2016 gelang es den Eheleuten (B) gegen den Widerstand des Angeklagten, im Technikraum des Anwesens einen separaten Stromzähler setzen zu lassen. Die Eheleute (B) kündigten das Mietverhältnis erneut mit den Schreiben vom 28.02.2017 und vom 01.03.2017. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.12.2017 ließen die Eheleute (B) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Angeklagten stellen. Mit Beschluss des Amtsgerichts (Ort 4) vom 12.07.2018 (Az. …) eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten. Die Eheleute (B) meldeten zur Tabelle eine Gesamtforderung in Höhe von 48.089,19 € an. Diese setzte sich wie folgt zusammen: ausstehende Nebenkosten für das Jahr 2015: 2.339,34 €; für das Jahr 2016: 2.547,59 €; für das Jahr 2017: 3.251,13 €; für das Jahr 2018: 3.251,13 € unter Abzug einer Teilzahlung von 1.500, -- €, insgesamt 9.889,19 €. Zudem forderten die Eheleute (B) für die entwendeten Motoren 20.000, -- €, ein Schutzgasschweißgerät mit Schutzgas 1.900, -- €, einen Werkzeugwagen mit Inhalt: 1.300, -- € sowie die Darlehnsbeträge vom 08.08.2012 in Höhe von 9.000, -- € und vom 05.04.2013 in Höhe von 6.000, -- € an. Die Eheleute (B) kündigten das Mietverhältnis erneut mit Schreiben vom 10.05.2019. Schließlich ließen die Eheleute (B) mit Schriftsatz vom 14.08.2019 gegen die Fa. (Firma 2) (haftungsbeschränkt) Räumungsklage vor dem Landgericht (Ort 4) (Az. …) erheben, die mit Urteil des Landgerichts (Ort 4) vom 19.12.2019 abgewiesen wurde. In der Berufungsinstanz (Az.…) vor dem Oberlandesgericht (Ort 5) fand – in Abwesenheit des Angeklagten – am 27.05.2020 eine mündliche Verhandlung statt. Der dortige Einzelrichter wies darauf hin, dass die Kündigungen vom 07.05.2015, 14.01.2016 und 01.03.2016 wirksam sein könnten. Die Parteien schlossen sodann einen Vergleich, nach dem zwischen den Eheleuten (B) und der (Firma 2) (haftungsbeschränkt) ein Mietverhältnis zustande kommen sollte. Dieses Mietverhältnis sollte am 01.07.2020 beginnen, jedoch bis zum 30.06.2022 befristet sein und nur für den Fall abgeschlossen werden, dass das Mietverhältnis mit dem Angeklagten schon jetzt beendet wird. (cB) hatte jegliches Vertrauen zu dem Angeklagten verloren, wollte mit diesem nichts mehr zu tun haben und ihm nur genug Zeit zum planmäßigen Rückzug einräumen. Sowohl die Eheleute (B) als auch die (Firma 2) (haftungsbeschränkt) behielten sich den Widerruf des Vergleichs bis zum 24.06.2020 vor. Das Zustandekommen des Vergleichs war zudem aufschiebend bedingt durch die schriftliche Erklärung des Angeklagten, dass er aus dem Mietvertrag ausschied. Zwar wiederrief keine der Parteien den Vergleich. Der Angeklagte gab jedoch nicht die Erklärung ab, dass er aus dem Mietvertrag ausscheide. Er hatte zu keinem Zeitpunkt ernsthaft die Absicht, den Vergleich zustande kommen zu lassen. Ihm ging es wie ehedem alleine darum, so lange wie möglich in dem Mietobjekt bleiben zu können. Sein Rechtsanwalt (V) beriet ihn dahingehend, dass aus einem zugunsten der Eheleute (B) ergehenden Urteil nicht vollstreckt werden könne, weil hierzu auch ein Titel gegen den Angeklagten selbst - lediglich die Fa. (Firma 2) (haftungsbeschränkt) war Adressat der Räumungsklage (Az. 7 O 116/19) / ( 2 U 13/20 ) - erforderlich sei. Dessen ungeachtet riet er dem Angeklagten, sich nach einem anderen Mietobjekt umzuschauen, was dieser jedoch nicht ernsthaft umsetzte. Er wollte das Anwesen weder jetzt noch jemals aufgeben. Die Eheleute (B) kündigten unterdessen das Mietverhältnis erneut mit Schreiben vom 19.08.2020. Am 13.08.2020, also nach Unterbreitung des Vergleichsvorschlags durch das Oberlandesgericht (Ort 5), schrieb (cB) an seinen Rechtsanwalt (NKV 2) eine E-Mail folgenden Inhalts: (…) in der Sache noch folgende Hinweise: Die Eingangstore zu meiner Halle werden nach wie vor zugeparkt, seit Jahren wird das rechte Tor (Zufahrt zu meiner Hebebühne) durch (AA) abgestellte Fahrzeuge ständig blockiert (siehe Bilder). Meine Aufforderungen, die Zufahrten für alle drei Tore ständig frei zu halten werden ignoriert. Vor drei Jahren wollte ich einen Teil meiner Halle an einen Malerbetrieb als Lagerhalle untervermieten. Schon nach einer Woche hat sich die Untervermietung wegen Stress mit der ständig blockierten Zufahrt zum linken Hallentor zerschlagen. Der Herr (AA) hat auch ohne meine Zustimmung in der Halle 3 zwei Unterflur-Hebebühnen eingebaut. Dabei ist ein starker Baueingriff in die Hallen-Bodenplatte vorgenommen worden. Alle Arbeiten wurden in der Zeit meiner Abwesenheit durchgeführt, so dass ich keinen Widerspruch leisten konnte und nur den Einbau einer dritten Hebebühne verhindert habe. Hierfür wurde die Bodenplatte bereits zerschnitten (siehe Bild) und die Schäden sind bis heute nicht beseitigt. Wie bekannt habe ich bis heute keine der entwendeten Sachen gemäß LG (Ort 4) Vergleich, außer Porsche Winterreifen, zurückerhalten. (…) Am 24.08.2020 schrieben die Eheleute (B) an ihren Bevollmächtigten, Rechtsanwalt (NKV 2), einen Brief folgenden Inhalts : (…) als Anlage erhalten Sie die Kopien unserer Mahnungen an Herrn (AA) über nicht bezahlte Nebenkosten und ständig zugestellte Eingangstore zur Halle 2. Weiterhin sind auch die Fotos über zugeparkte Einfahrten, zugeschweißte Schlösser und verschraubte Türen der Halle 2 sowie beschädigte Wand zur Halle 3 dabei. Die Wegnahme des Schlüssels zum Zählerraum erfolgte bereits am 29.04.2015, die Rückgabe erst ein Jahr später am 11.03.2016 (siehe Übergabeschreiben). Durch die Verzögerungstaktik von Herrn (AA) für einen kurzzeitigen Stromabschalttermin konnte der Zähler erst am 20.05.2016 gesetzt werden (siehe Rechnung OVAG vom 27.06.2016). (…) wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, wollte ich einen Teil der von mir genutzten Halle als Material- und Gerätelager vermieten. Der Mieter hat jedoch nach ein paar Wochen wegen ständig zugeparkter und zugestellter Halleneinfahrt die Nutzungsabsicht abgesagt (siehe Nutzungsvertrag vom 16.12.2016) (…) Am 14.08.2020 wurden vom (Firma 2) ein Betrag von € 500, -- als „monatliche“ Rate für Nebenkosten“ überwiesen. (siehe unsere Nebenkostenaufstellung vom 24.08.2020). (…) Anfang September 2020 - wenige Monate vor dem Tod von (cB) - setzte das Oberlandesgericht (Ort 5) den Parteien eine Frist von einem Monat zur Mitteilung, ob der Angeklagte die Erklärung noch abgeben werde, dass er aus dem Mietvertrag ausscheiden werde. Andernfalls sei der Vergleich als unwirksam anzusehen. Am 11.11.2020 verlegte das Oberlandesgericht (Ort 5) einen auf den 25.11.2020 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14.01.2021. Dieser Termin wurde aufgehoben und das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (Ort 5) vom 31.03.2021, mit dem der Beklagte zur Räumung des Anwesens verurteilt wurde, erlebte (cB) nicht mehr. 2. Historie des persönlichen Umgangs von 2013 bis 2021
(1)Angeklagter Der Angeklagte gerierte sich schon seit dem Jahre 2006 als Eigentümer des Anwesens, was er auch nach außen kolportierte. Tatsächlich hatte der Angeklagte zu Beginn des Mietverhältnisses mit (cB) das Gespräch gesucht, mit dem Ansinnen, das Anwesen käuflich erwerben zu wollen. Dies hatte (cB) jedoch abgetan mit der Bemerkung, dass der Angeklagte ja nicht einmal die Miete zahlen könne . Der Angeklagte betrieb dort seine Firma, zuletzt die (Firma 2) (haftungsbeschränkt), und hatte sich das gesamte Gelände zur Ausübung seines Gewerbes, welches die Reparaturen von Kfz und LKW, Karosseriebau und Lackiererei sowie Reifenhandel umfasste, zunutze gemacht. Er nahm - ohne Rücksprache mit den Vermietern - Ein -und Umbauten auf dem Gelände vor. Er baute sich unter Aufbruch der Betondecke in der Halle 1 eine Grube mit Hebebühne ein, er pflasterte den vorderen Hofbereich und rüstete die Heizanlage von Gas auf Öl um. Zudem ließ er von der Firma (…) auf dem Dach und vor den Toren der Hallen großflächige Werbung für seinen Betrieb anbringen. Die Werkstatthallen 1 und 3 nutzte er für seinen Werkstattbetrieb, wobei er in der Halle 1 die Militärfahrzeuge von (S) unterstellte. Der vordere sowie der gesamte hintere Hofbereich waren mit Containern, alten Autos, Schrott und Betriebsstoffen zugestellt. Er selbst hatte sich im 2. Obergeschoss des Bürotraktes eine Wohnung eingerichtet, in der er, ohne amtlich dort gemeldet zu sein und ohne Wissen seiner Vermieter, alleine lebte. Dort hatte er genug Platz, um eines der Zimmer als militärische Kleiderkammer sowie eines mit seinen Fitnessgeräten auszurüsten und in den übrigen Räumlichkeiten eine Vielzahl an Waffen und Munition zu verteilen, die er sammelte. Zudem vermochte der Angeklagte seiner weiteren Leidenschaft, der Hundehaltung, Raum zu geben. Er hielt auf dem Anwesen die nach drei Nazi-Größen benannten Hunde (Staffordshire Bullterrier und Englische Bulldogge- Mischling) Adi, Eva und Erwin. Allerdings hatte der Angeklagte erkennen müssen, dass (cB) nicht wie dessen Vorgänger (uU) seine Eigentums- und Nutzungsrechte am Mietobjekt aufgeben, vielmehr immer wieder auf Einhaltung der mietvertraglichen und vergleichsweise vor Gericht getroffenen Verpflichtungen, insbesondere der vollständigen Mietzinszahlung beharren, alternativ auf Räumung des Anwesens bestehen würde. Dieses berechtigte Verlangen seines Vermieters empfand der Angeklagte als schikanös. Am 29.10.2019 schrieb er (rR) von seinem Mobiltelefon mit der Nummer (…) eine WhatsApp folgenden Inhalts: Der (…) ist ein Arschloch … (B) 79…Anwalt 72…zusammen 151 und stellte in einer zeitlich unmittelbar nachfolgenden WhatsApp klar : (B) meine ich. In Gegenwart seiner Partnerin (jJ) sprach er von (cB) nur als von dem Alten . Er fixierte sich zunehmend auf den Streit mit (cB) um das Mietverhältnis. Schließlich begann er damit, den (cB) auszuspionieren, indem er akribisch notierte, wann und mit welchem Fahrzeug dieser nach (Ort 2) auf den Hof fuhr und wie lange - minutengenau - er sich mit welchen Belangen dort aufhielt . In seinen Notizbüchern seit dem Jahre 2015 und anderen schriftlichen Unterlagen warf er (cB) vor, ihn zu Unrecht des Diebstahls von Motoren für seine Oldtimer und einen Flugzeugmotor sowie eines Werkzeugwagens zu beschuldigen, sich ungefragt an seinen Geräten und Werkzeugen zu bedienen und ihn vor der Kundschaft und Mitarbeitern anzupöbeln. Besonders ärgerte ihn, dass (cB) bei jedem Besuch auf dem Gelände Fotos und Filme von der von ihm vorgefundenen Situation machte. An einem Tag berichtete (cB) seinem Anwalt davon, dass der Angeklagte ihm damit gedroht habe, ihn in die Grube zu werfen, wenn er ihn weiter belästigen würde. Zudem entwickelte er Tötungsphantasien, die er seiner Bürokraft (eE) mitteilte. Er werde den (cB) umbringen. Er kenne Orte, an denen er ihn verschwinden lassen könne. Mehrmals sagte er zu ihr, dass der (cB) schon so schlecht aussähe und es sicher nicht mehr lange machen werde. Als der Bevollmächtigte des Angeklagten ihn zuletzt am 07.09.2020 mit dem Hinweis anschrieb, dass vor dem Hintergrund des Hinweises des Oberlandesgerichts (Ort 5), welches die von den Eheleuten (B) ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigungen vom 07.05.2015, 14.01.2016 und 01.03.2017 für möglicherweise wirksam hielt ein Besprechungstermin erforderlich sei und Zeugen genannt werden müssten, reagierte der Angeklagte nicht mehr. Ihm war klargeworden, dass die weitere Nutzungsdauer des Anwesens nicht mehr von seinem Belieben abhing, sondern das Ende in greifbare Nähe gerückt war. Im Oktober 2020 traf der Angeklagte erstmals auch auf (zZ), der sich auf dem Anwesen umsah und ihm mitteilte, dass er der neue Mieter der Eheleute (B) sein werde. Der Angeklagte begriff spätestens zu jener Zeit, dass er die Beharrlichkeit von (cB) unterschätzt hatte. Mit der in greifbare Nähe gerückten Verpflichtung, das Anwesen räumen zu müssen, war jedoch unweigerlich sein berufliches und privates Scheitern verbunden, denn sein gesamtes Leben war unverbrüchlich – wenn auch teilweise von ihm legendiert – mit dem Besitz dieses Anwesens verbunden. Einige Monate vor dem 21.01.2021 zeichnete sich ab, dass (cB) den aktuellen Räumungsrechtsstreit tatsächlich erfolgreich zu einem Ende bringen würde. Die Tötungsphantasien des Angeklagten nahmen nun konkrete Gestalt an. Dabei stellte er sich vor, nach der Tötung und Beseitigung von (cB) mit (bB), die nach außen niemals als treibende Kraft im mietrechtlichen Konflikt aufgetreten war, schon zurechtzukommen.
(2)(cB) (cB) musste erkennen, dass der Angeklagte die mietvertraglichen Vereinbarungen, aber auch die sukzessive vergleichsweise vor Gericht getroffenen Verpflichtungen nicht einzuhalten bereit war. Um seine in die Halle 2 eingebrachten Vermögensgegenstände vor dem Angeklagten - den er seit dem 14.07.2014 des Diebstahls verdächtigte - zu schützen, installierte er noch im Jahre 2014 im inneren Hallenbereich drei Videokameras, deren Bildmaterial er mittels Receiver auf einen in der Halle stehenden Monitor, aber auch auf sein Mobilfunktelefon zur Kenntnis erhielt. Außerdem verschloss er das Türschloss der in der Halle 2 vorhandenen Verbindungstür zur Halle 1 mit einem im Schloss steckenden Schlüssel, den er rundum mit einem Kreppband beklebte, so dass sich dieses von der anderen Seite nicht mehr bedienen ließ. Schon in der Zeit davor nahmen die Eheleute keine Werkstattdienste des Angeklagten mehr in Anspruch. Seit Erhebung der letzten Räumungsklage im August 2019 sprach (cB) nur noch mit dem Angeklagten, soweit es die unmittelbaren Belange vor Ort betraf. (bB) kam niemals auf das Werkstattgelände. Regelmäßig fotografierte (cB) die zumeist mit Kundenfahrzeugen zugestellten Zufahrten zu seiner Halle, um Beweise dafür zu sammeln, dass sich der Angeklagte nicht an die Verpflichtung aus dem schon am 04.02.2015 vor Gericht geschlossenen Vergleich, nämlich ihm den Zugang zur Halle 2 jederzeit in zumutbarer Weise zu gewähren, hielt. Nach der ebenfalls im Vergleich vom 04.02.2015 festgelegten getrennten Erfassung der Betriebskosten für die Nutzung der Halle 2 erfolgte im Jahre 2016 die Trennung der Stromzähler. Seitdem befand sich im Sicherungskasten des Technikraums, für den nur er und der Angeklagte einen Schlüssel besaßen, ein Hauptstromschalter ausschließlich für die Halle 2. Beständiges Ärgernis für (cB) blieb, dass wiederholt der Strom in der Halle 2 ausfiel, sodass die von ihm installierten Videokameras keine Bilder lieferten, das W-LAN ausfiel und sich bei seiner Ankunft vor Ort die per Funkfernsteuerung zu bedienenden Tore nicht öffnen ließen. Insgesamt dreimal musste (cB) die Videokameras und den Videorecorder der Marke (…) wegen eines Defektes erneuern, zuletzt im Dezember 2020. Er meinte, dass der Defekt jeweils durch einen Überspannungsschaden, herbeigeführt durch wiederholtes Abschalten des Hauptstromschalters durch den Angeklagten, verursacht worden war. Konnte er keine Bilder der Halle 2 auf seinem Mobiltelefon, welches mit dem Receiver gekoppelt war, empfangen, fuhr (cB) nach (Ort 2), um dort nach dem Rechten zu sehen. Dies war zum letzten Mal am 21.01.2021 der Fall. Danach wurde (cB) nie wiedergesehen. IV. Wirtschaftliche Verhältnisse
(1)des Angeklagten a. privat Am 12.04.2016 gab der Angeklagte die eidesstattliche Versicherung über seine private Vermögenslosigkeit ab, nachdem der von den Eheleuten (B) am 17.09.2015 erteilte Vollstreckungsauftrag fruchtlos verlaufen war. Mit Beschluss vom 18.07.2018 eröffnete das Amtsgericht (Ort 4) das Insolvenzverfahren (Az: …) über das Vermögen des Angeklagten wegen dessen Zahlungsunfähigkeit. Neben den von den Eheleuten (B) geltend gemachten Forderungen in einer Gesamthöhe von 48.098,19 € meldeten 24 weitere Gläubiger ihre Forderungen an, die sich insgesamt auf einen Betrag von 306.659,40 € beliefen, wovon 254.742,36 € tituliert waren. Der Angeklagte versäumte es, einen Antrag zur Restschuldbefreiung zu stellen. Das Insolvenzverfahren ist bis heute nicht abgeschlossen. b. (Firma 2) (haftungsbeschränkt) Der Angeklagte hatte vor dem Hintergrund seiner zahlreichen Schulden bei seinen Vorvermietern (dazu (A) I. 4.) und sonstigen Gläubigern bereits am 22.11.2011 die Firma (Firma 2) (haftungsbeschränkt) gegründet und den Mietgegenstand - ohne die Eheleute (B) in Kenntnis davon zu setzen - an diese Firma vermietet, deren faktischer Geschäftsführer er war. Er erhielt ein Geschäftsführergehalt von 700, -- € monatlich, womit er sicherstellte, keine privaten Schulden tilgen zu müssen. Er beschäftigte seit dem Jahre 2017 zwei Mitarbeiter - (Ä) und (Ö)- in der Werkstatt sowie eine Bürokraft und eine Reinemachfrau. Als (eE) Mitte des Jahres 2018 die Bürotätigkeit im Autohaus (AA) aufnahm stellte sie fest, dass über mindestens fünf zurückliegende Jahre keine ordnungsgemäße Ablage und Buchhaltung erfolgt waren. Sie bemühte sich um Struktur und Ordnung der buchhalterischen Verhältnisse, was ihr jedoch schwerfiel, weil der Angeklagte auch „schwarz“ arbeitete, also nicht für jede Werkleistung eine Rechnung schrieb und dieses Geld nur teilweise in die Kasse gelegt wurde, aus der sich der Angeklagte zudem nach Bedarf bediente. Trotz beständig guter Auftragslage blieben die finanziellen Verhältnisse der (Firma 2) (haftungsbeschränkt) so knapp, dass oftmals nach Bezahlung der Gehälter für die Angestellten nicht ausreichend Gelder für die monatlichen Mietzahlungen oder auch Forderungen anderer Art aus den zahlreichen Rechtsstreitigkeiten übrigblieben. Bei der Fa. (…) in (…) erhielt der Angeklagte deshalb die bestellten Teile nur noch gegen Barzahlung. Im August 2019 verfügte die Werkstatt noch über drei ausgebildete Mitarbeiter ((Ä), (Ö) und (Ü)) sowie den Auszubildenden (ä). Im November 2019 kündigte (Ü). Im Juli 2020 beendete (Ä) seine Tätigkeit in der Werkstatt. Da (eE) die Insolvenz des Autohauses fürchtete, kündigte auch sie ihre Stelle im Oktober 2020. Am 02.11.2020 informierte sich der Angeklagte über die Pfändungstabelle 2018 und die Pfändungsfreigrenzen. Im Dezember 2020 begann der 2. Corona-Lockdown in Deutschland, der bis Mai 2021 fortdauerte. Bis zum Tattag, den 21.01.2021, hatte der Angeklagte noch keine neue Bürokraft gefunden, sondern lediglich einen Auszubildenden, (ö), eingestellt, der schlecht deutsch sprach und mit pekuniären Dingen nicht betraut werden wollte. Der Angeklagte musste also sämtliche Bürotätigkeiten selbst verrichten. Auch dem noch einzigen verbliebenen Mitarbeiter der Werkstatt, (Ö), der viele Jahre als Stütze des Betriebs galt, gefiel es nicht mehr im Autohaus (AA) und er sah sich nach einer anderen Stelle um. Zudem hatte er schon im Sommer 2020 angekündigt, dass er vermutlich im Sommer 2021 mit seiner Familie zurück nach Rumänien gehen wolle, was der Angeklagte auch wusste. Der Angeklagte hatte keine finanziellen Rücklagen. Die Einnahmen und Ausgaben hielten sich die Waage, solange er seinen Betrieb am Laufen hielt.
(2)der Eheleute (B) Die Eheleute (B) hatten keine finanziellen Sorgen und waren weder auf den Mietzins aus der Vermietung des Anwesens in (Ort 2) angewiesen, noch scheuten sie die Gerichts- und Anwaltskosten. Sie verfügten über mehrere Bankkonten und Depots im Gesamtwert von über 1.000.000, -- €. Die Eheleute (B) waren Eigentümer eines Mehrfamilienhauses im (Ort 5)er Westend. Die am 08.09.2020 abgeschlossenen Lebensversicherungen dienten der Kapitalanlage mit wechselseitigem Bezugsrecht der Eheleute im Todesfall. Den Verkauf der drei von vier Wohnungen des Mehrfamilienhauses für 3.000.000, -- €, wobei ihnen ein Wohn- und Nutzungsrecht an zwei der vier Wohnungen eingeräumt wurde, hatten sie kurz vor dem Tod von (cB) umgesetzt. Zudem waren die Eheleute Eigentümer des Anwesens in (Ort 2) sowie zweier restaurierter Oldtimer der Marke Mercedes Benz, eines 220 A Cabrio und eines 190 SL Cabrio sowie eines schwarzen Porsche Cayenne mit dem amtl. Kennzeichen
(07). V. Gesundheitszustand, Interessen, Neigung zur Gewalttätigkeit
(1)des Angeklagten Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Ausführung des Mordes zum Nachteil von (cB) am 21.01.2021 mit 57 Jahren gesund und fit. Er wies eine Körpergröße von 172 cm auf und zeigte am Tattag eine gedrungene, kraftvolle Figur. Sein Interesse galt im Schwerpunkt seinem KFZ-Handwerk und der Aufrechterhaltung seines Betriebsablaufs mit seiner dadurch verbundenen beruflichen Anerkennung bei tatsächlich nur knappen finanziellen Ressourcen und hohem Schuldenstand. Daneben interessierte er sich für Waffen und Patronenmunition aller Art, Militärkleidung und Ausrüstungsgegenstände sowie Artefakte des 3. Reichs, für die Bundeswehr, Fallschirmspringen, Kampfsport und Kraftsport. Er hielt sich mit seinen drei Hunden viel in der Natur auf. In Konfliktsituationen neigte er zu impulsiver Gewalthandlung. Dazu wird auf die Feststellungen zu (A) I. 2a und 5.verwiesen.
(2)des (cB) Der Geschädigte (cB) war am 21.01.2021 mit 79 Jahren noch gesund und fit. Er war 180 cm groß und von schlanker, sportlicher Statur. Er hatte einen Kranz grauer Haare um den ansonsten haarlosen Kopf. Er ging regelmäßig zum ärztlichen Gesundheits-Check-Up. Er nahm mit Ausnahme eines gering dosierten Blutdruckmittels keine Medikamente. Er joggte regelmäßig und betrieb infolge der seit dem Jahresende 2019 vorherrschenden Corona-Pandemie sein Krafttraining in einem bei sich zu Hause eingerichteten Fitnessstudio. Er spielte ein Musikinstrument und interessierte sich für Flugzeuge - seinen Flugschein hatte er im Jahre 2012 aufgrund seines Alters abgegeben - und den Aufbau von Oldtimern. Er führte mit seiner Ehefrau - mit der er seit über 50 Jahren verheiratet war - seit Ausbruch der Pandemie ein sozial zurückgezogenes Leben. Hin und wieder verabredeten sie sich mit dem Ehepaar (Z1 und Z2), mit denen sie seit vielen Jahren befreundet waren. Zudem trafen die kinderlosen Eheleute (B) bereits Vorsorge für den Erbfall, indem sie die Immobilie in der (Str. 4) in (Ort 5) an (Z1) - den Ehemann von (Z2) - verkauften, wobei ihnen ein Wohn- und Nutzungsrecht an zwei der vier Wohnungen eingeräumt wurde. Der entsprechende Vertrag wurde am 19.01.2021 notariell beurkundet und ist mittlerweile vollzogen. (cB) galt als freundlich und umgänglich. Er war jedoch auch Geschäftsmann und ließ sich nicht ausnutzen, sondern verfolgte seine Ziele beharrlich mit legalen Mitteln. Lug und Trug waren ihm fremd. Er konnte in Konfliktsituationen im Gespräch laut werden, wendete jedoch niemals Gewalt an. (B) Die Feststellungen zum Tatvorwurf des Mordes von (cB) (Anklage Ziffer 1) I. Vorplanung der Tat Infolge des beharrlichen Räumungsverlangens des (cB) entwickelte der Angeklagte Tötungsphantasien zu Lasten des (cB), die über seine Ankündigung, ihn in die Grube werfen zu wollen, hinausgingen. Gegenüber seiner Bürokraft (eE) äußerte er seit dem Jahre 2018 mehrfach, dass er den (cB) umbringen werde . Er kenne Orte, an denen er ihn verschwinden lassen könne . Zudem äußerte er ihr gegenüber mehrmals, dass der (cB) so schlecht aussähe und es bestimmt nicht mehr lange machen werde . Als sich einige Monate vor dem 21.01.2021 abzeichnete, dass (cB) den aktuellen Räumungsrechtsstreit tatsächlich erfolgreich zu einem Ende bringen würde, begann der Angeklagte seine Tötungsphantasien Wirklichkeit werden zu lassen. Seine Vorstellung war, dass er nach der Tötung des (cB) endlich ungestört auf dem Anwesen würde schalten und walten können, denn mit (bB) würde er sich schon einig werden. Zur Vorbereitung der Tat betrat der Angeklagte im Oktober 2020 einmal mehr unbefugt die von (cB) genutzte Halle 2 und zerstörte die von (cB) installierten Videokameras, so dass sie keine Bilder mehr fertigen und an den Receiver bzw. das Handy des (cB) senden konnten. Nachdem feststand, dass es im Jahre 2020 keinen Termin mehr vor dem Oberlandesgericht (Ort 5) geben würde, stellte der Angeklagte am 16.11.2020 den von ihm vor (cB) verborgenen Flugzeugmotor zurück in dessen Halle 2, nachdem er zuvor – zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt - die dortigen Videokameras durch äußere Hitzeeinwirkung zerstört hatte. Von dem Flugzeugmotor fertigte der Angeklagte mit seinem Smartphone Samsung S 10 zunächst vom Hof des Werkstattgeländes aus ein Lichtbild von einem halb geöffneten Tor der Halle 2 und sodann in der Halle selbst mehrere Lichtbilder von dem Flugzeugmotor. Die von (cB) noch im Dezember 2020 neu hergestellte Videoanlage zerstörte der Angeklagte zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Anfang Januar 2021 in der Annahme, dass (cB) nun persönlich nach (Ort 2) kommen würde, um nach dem Rechten zu sehen . (cB) entdeckte bei einem seiner Kontrollbesuche den in der Halle 2 abgestellten Flugzeugmotor und registrierte die defekte Videoüberwachung, worauf er den Angeklagten jedoch nicht ansprach. Er konnte sich das Vorgehen des Angeklagten nicht erklären, war aber seitdem wachsam, was auf dem Werkstattgelände passierte. Entgegen seiner üblichen Gepflogenheiten in der Winterzeit beschloss er, nunmehr des Öfteren nach (Ort 2) zu fahren und dort nach dem Rechten zu sehen, was vom Angeklagten vorhergesehen und gewollt war. Am 03.12.2020 gegen 13:00 Uhr suchte (cB) das Werkstattgelände auf und fertigte aus seinem im vorderen Hof stehenden Porsche Cayenne ein Lichtbild der von ihm vorgefundenen Situation: das linke und das mittlere Tor zur Halle 2 waren durch Fahrzeuge versperrt. Sodann fertigte er in der Halle 2 Lichtbilder der verschmorten Platine des Videorecorders der Marke (...) und von den verschmorten Linsen der vier Überwachungskameras des Herstellers (...). Zeitnah erwarb (cB) einen neuen Videorecorder und vier Nachsichtkameras, die er noch im Dezember 2020 in der Halle 2 installierte. Am 29.12.2020 gegen 12:00 Uhr begab sich (cB) erneut zum Werkstattgelände in (Ort 2) und fertigte aus seinem Porsche Cayenne erneut ein Lichtbild von der Parksituation vor der Halle
  1. Sodann begab er sich in die Halle und machte darin um 12:23 Uhr Fotos von dem auf einer Holzpalette abgestellten Flugzeugmotor, einem angeschmorten, durchtrennten Stromkabel der Videoüberwachungsanlage sowie einem an der Wand stehenden Tisch mit Telefon, zwei Monitoren und einem eingeschalteten schwarzen (...)-Videorecorder nebst Bedienungsanleitung. (cB) schrieb am späten Nachmittag (16:41:38 Uhr) mit seinem Mobiltelefon Apple I-Phone an Rechtsanwalt (NKV 1) per WhatsApp eine Nachricht folgenden Inhalts: (…) heute war ich in der Werkstatt und siehe da, mein Flugzeug Motor wurde ohne vorheriger Ankündigung in meiner Halle abgestellt. Frage, wie kommt der Gauner in meine Halle? Ist das ein Einbruch oder Hausfriedensbruch? Woher hat er jetzt plötzlich den Motor her? Wie kann man ihn rechtlich belangen? Was bezweckt er mit dieser Aktion? Ich wäre Dir dankbar, wenn Du in einer ruhigen Minute darüber nachdenkst und auch Herrn (NKV 2) informierst. (…) (cB) bemerkte zeitnah, dass die Videoanlage erneut nicht funktionierte. Das ließ ihm keine Ruhe, so dass er am 04.01.2021 wieder nach (Ort 2) fuhr, wo er gegen 13:30 Uhr eintraf. Er fertigte aus seinem Fahrzeug heraus ein Lichtbild der Parksituation vor der Halle
  2. Das mittlere Rolltor zur Halle 2 ließ sich mittels der elektronischen Fernbedienung nicht öffnen. Der Angeklagte, der den Hauptstromschalter bewusst ausgeschaltet hatte, damit die Videoanlage keine Bilder von seinen Aktionen liefern konnte, lief herbei und sagte zu (cB), dass er den Strom gleich wieder einschalten werde. Dafür begab er sich in den Technikraum und schaltete den Hauptschalter für die Halle 2 wieder ein. (cB) recherchierte in der Folge am 05.01.2021 im Internet nach einem abschließbaren Hauptschalter für die Schienenmontage, mit dessen Installation er verhindern wollte, dass der Angeklagte eigenmächtig den Hauptschalter zur Halle 2 ein – und ausschaltet und ihn als Eigentümer damit in seinem Zugang zur Halle nach seinem Gutdünken einschränkt. Am 06.01.2021 um 11:07:59 Uhr schrieb (cB) an seinen Rechtsanwalt (NKV 1) per WhatsApp folgende Nachricht: ( …) hast die Sache mit dem Gauner überlegt? Kannst nicht nochmals die Staatsanwaltschaft einschalten? Es war doch ein unerlaubtes Eindringen in meine Halle. Wie ist er in die Halle gekommen? Woher hat er plötzlich den Motor, wo sind die anderen Motoren? Ich habe bis jetzt mit ihm kein Wort darüber gesprochen und warte auf Deine Überlegung. (…). Er schrieb nochmals um 11:21:51 Uhr eine whatsapp folgenden Inhalts: Vielleicht will er mir den Motor unterschieben, um behaupten zu können, dass der Motor nie gestohlen wurde, und ich gelogen habe. Dem traue ich alles zu. Ich muss mich dagegen gut absichern, weiß aber nicht was hier am besten wäre. Rechtsanwalt (NKV 1) antwortete daraufhin um 11:36:11 Uhr: ich schreibe an die Staatsanwaltschaft . (cB) sandte ihm um 11:45:28 Uhr eine weitere WhatsApp mit folgendem Inhalt: so habe ich es vorgefunden wobei sich im Anhang ein von ihm gefertigtes Fotos des Flugzeugmotors befand. Um 11:45:55 Uhr schrieb er: Ok!! brauchst noch das Foto? Der Zeitraum müsste Mitte November bis Mitte Dezember liegen. Rechtsanwalt (NKV 1) fragte daraufhin: Wann genau? Zwischen dem … Daraufhin antwortete (cB) um 11:59:06 Uhr wie folgt: Das Bild habe ich am 29.12.2020 um 12:23 Uhr gemacht. Der Motor müsste zwischen 27.11.und 29.12.2020 in der Halle abgestellt worden sein. Um 13:52:19 Uhr schob (cB) noch folgende Nachricht per WhatsApp nach: Habe noch was vergessen. Er schaltet des Öfteren den Strom Hauptschalter für meine Halle ab. Dadurch wird meine Videoüberwachung geschädigt. Der Hauptschalter befindet sich in einem abgeschlossenen Anschlussraum, zu dem nur er und ich Zugang haben. Die letzte Abschaltung war am Montag, den 4.1.
  3. Als ich mein elektrisch betriebenes Rolltor mit der Fernbedienung öffnen wollte ist er herbeigelaufen und gesagt ´ich schalte gleich wieder ein` und so wurde es auch gemacht. Ich habe es Knüppel satt mit dem Gauner. Am 12.01.2021 um 18:02:06 Uhr sandte (cB) dem Angeklagten per E-Mail eine Aufstellung der noch ausstehenden Nebenkosten seit dem Jahre 2015 bis einschließlich des Jahres 2020 in einer Gesamthöhe von noch 6.614,01 € und setzte ihm eine Zahlungsfrist bis zum 22.01.
  4. Um 18:39:04 Uhr schrieb (cB) eine E-Mail an seinen Bevollmächtigten Rechtsanwalt (NKV 2) folgenden Inhalts: (…) Um ihre Frage, bezüglich des Gauners zu beantworten, folgendes- Er hat zu wiederholten Male den Hauptstromschalter für meine Halle ausgeschaltet. Dadurch wurde die Videoüberwachung in Meiner Halle komplett zerstört. Der Hauptschalter befindet sich in einem separatem Anschlussraum. Der Zugang ist nur mit einem Schlüssel möglich. Die Schlüssel besitzen nur Er und ich. Weiterhin hat Er sich einen unerlaubten Zugang zu meiner Halle verschafft und dort den vor Jahren gestohlenen Flugzeug Motor abgestellt. Da die Videoüberwachung zerstört wurde, kann ich sein Eindringen in meiner Halle nicht nachverfolgen. Es ist nach wie vor ein Rätsel, wie er in die Halle gekommen ist. Es sind keine Einbruchspuren feststellbar. Ich habe Herrn (NKV 1) gebeten, diesbezüglich die Staatsanwaltschaft einzuschalten. Es wäre der Sache dienlich sich diesbezüglich mit Herrn (NKV 1) Abzustimmen. Die Kosten für meine zerstörte Videoüberwachung belaufen sich auf € ca. 2.500,00 (nur Material), zuzüglich € 1.500,00 Installation. Nach wie vor verstellt er die Zugänge zu meiner Halle. Ich glaube es gibt genug Grund Ihn heraus zu klagen. (…) Zu einem nicht mehr aufklärbaren Zeitpunkt zwischen dem 04.01.2021 und dem 21.01.2021 zerstörte der Angeklagte erneut das Videoüberwachungssystem in der Halle 2, was – wie er wusste und was er mit seiner weiteren Tatvorkehrung erreichen wollte – den (cB) unweigerlich dazu veranlassen würde, nach (Ort 2) zu kommen. Zudem manipulierte der Angeklagte den Hauptstromschalter zur Halle 2, sodass (cB) ganz sicher nicht in die Halle 2 würde einfahren können, ohne ihn vorher persönlich darauf anzusprechen. Anschließend würde er mit (cB) - so sein Plan – durch den giebelseitigen von jeder Seite uneinsehbaren Hofbereich zum Technikraum und in diesen hineingehen, um ihn dort umbringen. Er wusste, dass nur er selbst Zugang zum Technikraum hatte und den Leichnam dort ungestört bis zu seiner Entsorgung würde liegen lassen können. II. Vortatgeschehen
  5. Der Angeklagte Am frühen Morgen des 21.01.2021 erfuhr der Angeklagte, dass sich der einzige außer dem festangestellten (Ö) noch für ihn in der Werkstatt arbeitende KFZ-Lehrling (ä) krankgemeldet hatte. Weil an diesem Tag zwei PKW - ein Mercedes und ein Opel - termingerecht fertig gestellt werden sollten, war der Angeklagte über die kurzfristige Krankmeldung sehr verärgert. Zudem war sein Büro unbesetzt, weil der Auszubildende (ö) wie jeden Donnerstag in der Berufsschule weilte und er, nachdem (eE) auf eigenen Wunsch gegangen war, keine Bürokraft mehr eingestellt hatte. Er besprach zunächst den Arbeitsplan mit (Ö) und versuchte anschließend, den (ä) gegen 08:29:09 Uhr und um 08:32:16 Uhr telefonisch zu erreichen, was ihm jedoch nicht gelang. Kurz entschlossen fuhr der Angeklagte - was bei früheren Krankmeldungen noch nie vorgekommen war - zu (ä) nach Hause, wo er ihn antraf. Er wies ihn wutentbrannt darauf hin, dass er sich eine andere Lehrstelle suchen könne, wenn er nicht in 20 Minuten seine Arbeit antrete. (ä) zeigte sich von dieser Warnung unbeeindruckt und verwies auf seine Krankmeldung. Angepisst fuhr der Angeklagte wieder zur Werkstatt zurück, wo mittlerweile (Ö) bereits bei der Arbeit in der Halle 3 war. (ä) erschien an diesem Tag nicht mehr zur Arbeit, sondern erst wieder am darauffolgenden Montag. Weil das Büro, wie dargelegt, unbesetzt war, erledigte der Angeklagte selbst die Büroarbeit. Gegen 11:33 Uhr fuhr er mit seinem Firmenwagen der Marke Citroen Berlingo mit dem amtlichen Kennzeichen
(08)vom Werkstattgelände und fuhr zur Zweigniederlassung des (Firma 8) in (…), um dort ein Angebot für die Reparatur eines LKW abzugeben. Er trug wie üblich eine auf ihn personalisierte blaue Latzhose und eine Arbeitsjacke der Firma (…), einem Unternehmen, welches die Berufskleidung im Full-Service liefert, reinigt und wieder zur Verfügung stellt. 2. (cB) Gegen 11:34 Uhr verließ (cB) seine Wohnung in (Ort 5) und fuhr mit seinem schwarzen Porsche Cayenne, amtliches Kennzeichen
(07), zu seinem Anwesen nach (Ort 2), (Str. 1). Zuvor hatte er nämlich bemerkt, dass die von ihm neu installierte Videoanlage keine Bilder lieferte, weshalb er unruhig war und nach dem Rechten sehen wollte. Er sagte seiner Ehefrau, dass er nicht länger als drei Stunden fort sei. Er war mit einer blauen Jeanshose und einem blauen Hemd bekleidet. Auf dem Rücksitz des Porsche hatte er eine schwarze Steppjacke der Marke Prada abgelegt. Gegen 12:12 Uhr traf er auf dem dortigen Gelände ein. Zu jener Zeit befand sich nur (Ö) vor Ort, der in der Halle 3 arbeitete. Wie üblich fertigte (cB) aus seinem Fahrzeug heraus zwei Lichtbilder (12:12:14 Uhr und 12:12:17 Uhr) von der Parksituation vor der Halle. Zwei der drei Tore zu seiner Halle 2 waren zugeparkt. Zudem bemerkte (cB), dass sich die Rolltore mittels seines elektrischen Handsenders nicht öffnen ließen, also schon wieder die Stromzufuhr unterbrochen war. Er stieg aus dem Auto aus. Mittlerweile hatte (Ö) seine Arbeit unterbrochen, um nachzuschauen, wer auf den Hof gekommen war. Er sah (cB), den er seit Jahren kannte, vor seinem PKW stehen, grüßte ihn und ging zurück in die Halle 3 zu seiner Arbeit. Es war das letzte Mal, dass er (cB) sah. III. Tatgeschehen 1. Aufeinandertreffen des Angeklagten und (cB) Etwa zu jener Zeit kehrte der Angeklagte mit seinem Firmenwagen der Marke Citroen Berlingo mit dem amtlichen Kennzeichen
(08)von der Fa. (Firma 8) wieder zurück. Im Hof traf er auf den (cB). (cB) sprach ihn - infolge der von ihm herbeigeführten Situation erwartungsgemäß - auf den fehlenden Strom für die Öffnung der Tore zur Halle 2 an, wobei nicht sicher festgestellt werden konnte, wo genau dieses Gespräch stattfand. Wahrscheinlich fand das Gespräch jedoch in einem vom Hof aus uneinsehbaren Bereich statt, weil beide, also der Angeklagte und (cB), von dem gegen 12:16 Uhr mit seinem LKW auf dem Werkstattgelände eintreffenden (Z 3), einem Fahrer der Firma (Firma 8), zunächst nicht gesehen wurden. (Z 3) parkte seinen LKW auf dem Hof linksseitig vom Büroeingang, stieg aus und sah einen schwarzen Porsche Cayenne vor der Halle 2 stehen. Er, der an diesem Mittag ein Angebot für das Einschweißen von zusätzlich Zurrösen an seinem LKW beim Angeklagten abholen wollte, fragte den nun wieder aus der Halle 3 auf den Hof schauenden (Ö), ob der (AA) da sei. (Ö) erwiderte, dass der gleich kommen werde und er solange im Büro warten solle. Daraufhin lief (Z 3), der sich auf dem Hofgelände aufgrund zahlreicher vergangener Aufenthalte gut auskannte, zum Büroeingang und öffnete die unverschlossene äußere blaue Tür sowie die innere Tür zu dem ebenerdig gelegenen Büroraum. Dieser Raum weist – von der Eingangstür aus gesehen - auf gleicher Höhe rechts ein hofseitiges Fenster sowie ein weiteres giebelseitiges Fenster auf, welches einen Blick zum Hofdurchgang - von welchem man zur Hauseingangstür, zum Technikraum und in den hinteren Hofbereich gelangt - ermöglicht. Eine weitere Tür im Innenbereich verbindet den Büroraum mit dem Flurbereich des Bürogebäudes, von dem wiederum die Küche, die Toilettenräume, der Heizraum, ein Werkzeugraum, die Halle 1, die Hauseingangstür und die Treppe zu den Räumlichkeiten der oberen Stockwerke abgeht. Diese Verbindungstür stand halb offen, als (Z 3) das Büro betrat und sich auf einen Hocker vor dem Verkaufstresen setzte. Zwei der drei Hunde des Angeklagten kamen durch die Verbindungstür in den Büroraum gelaufen und begrüßten den ihnen vertrauten (Z 3), der sich sogleich zu den Hunden hinunter beugte, um mit diesen zu schmusen. Kurz danach hörte er Stimmen und sah dabei aus dem Augenwinkel durch das hofseitige Fenster den Angeklagten aus Richtung der Halle 1 kommen und in Begleitung eines großen schmalen Mannes am hofseitigen Fenster vorübergehen. Er hörte beide im Gespräch normaler Lautstärke, ohne einzelne Wort zu verstehen. Dann hörte er das Vorhängeschloss des giebelseitigen Hofdurchgangs quietschen und sah nun, durch das giebelseitige Fenster schauend, wie das Hoftor nach links aufschwang und der Mann und der Angeklagte in den Durchgang traten. Dabei nahm er wahr, dass der große schmale Mann in blauer/blaugrauer Oberbekleidung den Angeklagten an Körpergroße deutlich überragte und kurze graue Haare hatte. Zudem sah er, dass der Angeklagte den Mann anlachte, während er das Hoftor von innen verschloss. Schließlich sah er, wie der Angeklagte mit dem Mann am giebelseitigen Fenster in Richtung des hinteren Hofbereichs vorüberging. Unmittelbar darauf hörte (Z 3) über einen Zeitraum von 1 bis 2 Minuten dumpfe schnelle Schläge und schmerzvolles Stöhnen, was sich mehrfach wiederholte, bis plötzliche Stille eintrat. Er ahnte nicht, dass er Ohrenzeuge der vom Angeklagten tatplangemäß umgesetzten Tötungshandlung zum Nachteil des (cB) geworden war. 2. Tod des (cB) Der Angeklagte hatte den arglosen (cB) plangemäß in den von Hof und Außenbereich uneinsehbaren giebelseitigen Hofbereich und dort in den kleinen, fensterlosen, Technikraum gelockt, um ihn umzubringen. Nach dem Öffnen der Tür mit rechtsseitigem Türanschlag betrat man einen 158 cm breiten und 240 cm tiefen Raum. Unmittelbar hinter der Türschwelle befand sich im Boden eine quer zum Raum verlaufende Ablaufgrube mit einer Länge von 100 cm und einer Breite von 48 cm bei einer Tiefe von maximal 57 cm, auf der lose ein Holzbrett mit den Maßen 104 cm lang, 54 cm breit und ca. 2 cm tiefauflag. Linkerhand stand ein Regal mit allerlei Werkzeugen. Rechts an der Wand hing der Sicherungskasten, der sich mit einer doppelflügeligen Tür zu beiden Seiten weit öffnen ließ und in dem sich die Sicherungen und die Hauptstromschalter befanden. Der Angeklagte ging davon aus, dass (cB) mit ihm in den Technikraum gehen und dort den Sicherungskasten öffnen, nach der Ursache für den neuerlichen Stromausfall schauen und Fotos von der Situation würde fertigen wollen. Dies verhinderte er jedoch. Die Tathandlung des Angeklagten bestand aus einer Vielzahl von dumpfen Schlägen, mit denen er auf den (cB) einwirkte und auf die dieser mit schmerzvollem Stöhnen reagierte, bis er keinen Laut mehr von sich gab. (cB) hatte zu keinem Zeitpunkt um Hilfe geschrien oder einen Fluchtversuch unternommen. Er starb an Ort und Stelle. Der Tathergang im Einzelnen konnte nicht aufgeklärt werden. Die Leiche von (cB) wurde am späteren Abend vom Angeklagten entsorgt.
  1. aa)Das Mobiltelefon des (cB), ein Apple I-Phone, stürzte infolge der Tathandlung zu Boden und führte daraufhin umfangreiche Diagnose- und Netzwerktests durch.
  2. bb)(cB) verlor infolge der Tathandlung Blut, welches sich an mehreren Stellen im Technikraum: im Bereich des Türrahmens rechts, im Sicherungskasten, auf der Unterseite der hölzernen Bodenabdeckung der Ablaufgrube sowie an der Hülle seines Mobiltelefons, nachweisen ließ.
  3. cc)Der Angeklagte erlitt keinerlei Verletzungen. Der Angeklagte handelte vorsätzlich und rechtswidrig, was sich aus den objektiven Tatumständen ergibt. Er befand sich bei vorgenannter Tat auch in keinem seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand. Er kannte alle maßgeblichen Umstände seines Handelns und war zudem in der Lage die Umstände, die die Bewertung seiner Handlungen bzw. Motive als niedrig begründen, zu erkennen und danach zu handeln. IV. Nachtatgeschehen 1. Sofortige Verdeckungsmaßnahmen des Angeklagten
  4. a)Beseitigung der Blutspuren und erste Manipulation eines Zeugen Der Angeklagte ließ den toten (cB) liegen und nahm sofort die Beseitigung der Blutspuren in Angriff, indem er sich auf den Weg machte, um Wasser zu holen. Er verließ hierzu den Technikraum, betrat das Bürogebäude durch die Hauseingangstür und holte sich eine grüne Kunststoffgießkanne, die dort unter der zu den oberen Räumlichkeiten führenden Treppe stand. Mit dieser Gießkanne lief er durch den Flur in Richtung der halb geöffneten Verbindungstür zum Büro, wo er den (Z 3) wahrnahm. Auf dessen neugierige Frage: was seid ihr denn da hinten am Räumen? blieb der Angeklagte eine Antwort schuldig. Spontan erklärte er stattdessen: (…), du musst mal einen Augenblick warten, mir hat ein Hund in die Wohnung gepisst. Dann ging er weiter nach vorne aus dem Büro heraus auf den Hof und betrat von außen die geöffnete Halle 1, ging zu dem dortigen Wasserhahn, stellte die Gießkanne darunter und füllte sie mit Wasser auf. (Z 3) folgte ihm und fragte ihn nach dem Angebot für die Zurrösen. Der Angeklagte ging mit der gefüllten Gießkanne zurück in Richtung Büro, stellte sie ab und sagte zu (Z 3): Warte, ich gebe es dir gleich. Wahrheitswidrig fügte er hinzu: Ich habe keine Zeit, da ist ein Schrotthändler, der Teile sucht. Dann ging er in das Büro an den Schreibtisch, nahm von dort das Angebot und überreichte es (Z 3) in einem Kuvert. Dieser nahm das Angebot entgegen und machte sich auf den Weg zu seinem LKW. Im Weggehen sah er noch, dass der Angeklagte die Gießkanne wieder aufnahm und mit ihr in Richtung der Verbindungstür im inneren Hausflur verschwand. Anschließend fuhr (Z 3) – es war gegen 12:28 Uhr – mit seinem LKW vom Hof. Der Angeklagte indessen ging in den Technikraum zurück und beseitigte das zu jenem Zeitpunkt noch auf dem Fußboden sichtbare Blut, indem er dieses verwässerte und mit einem Besen in die Ablaufgrube kehrte.
  5. b)Aufnehmen des Mobiltelefons und der Autoschlüssel von (cB) Der Angeklagte nahm das Mobiltelefon des Getöteten, welches für jenen Tag eine letzte aktive Nutzung um 12:18:18 Uhr aufwies, an sich. Er versuchte mehrfach es auszuschalten, was ihm jedoch nicht gelang. Zudem nahm er die Autoschlüssel des Porsche Cayenne und den elektrischen Handsender für das Tor zur Halle 2 an sich und ging zurück in den Büroraum. Gegen 12:30 Uhr verließ (Ö) die Halle 3, um in die Mittagspause zu gehen. Er lief über den Hof in Richtung Büroraum. Im Vorübergehen sah er den schwarzen Porsche Cayenne des (cB) vor der Halle 2 stehen. Er traf den Angeklagten im Büroraum an, ging durch die Verbindungstür in den Flur und von dort die Treppe hinauf in den 1. Stock und dort in den Pausenraum der Angestellten, der über ein hofseitiges und ein giebelseitiges Fenster verfügt. Er telefonierte sogleich mit seiner Ehefrau, hörte Musik und schrieb einige WhatsApp-Nachrichten. Er benutzte Kopfhörer und hielt die beiden Fenster wegen der winterlichen Kälte geschlossen. Er hörte deshalb nichts, was auf dem Hof vor sich ging und schaute auch zu keinem Zeitpunkt aus dem hofseitigen oder dem giebelseitigen Fenster. (rR) kam um circa 12:37 Uhr mit einem ihr vom Angeklagten zur Verfügung gestellten PKW der Marke Audi A 2 – ihr eigener PKW war noch immer nicht repariert – auf den Hof gefahren und sah den ihr bekannten schwarzen Porsche Cayenne von (cB) vor der Halle 2 stehen. Sie parkte ihr Fahrzeug und ging durch das unverschlossene Büro durch die innere Verbindungstür in den Hausflur, dann in die von dort abzweigende Küche und bereitete zunächst das Futter für die Hunde zu, fütterte diese schließlich und begann die Putzarbeiten in der Küche und den nebenan gelegenen Toilettenräumen, deren Fenster jeweils keinen Ausblick zum vorderen oder giebelseitigen Hofbereich bieten.
  6. c)Fahrt des Porsche Cayenne in die Halle 2 Unbemerkt von (Ö) und (rR) ging der Angeklagte um 13:04 Uhr auf den Hof und fuhr den Porsche Cayenne des (cB) in die Halle 2 - der Strom war inzwischen wieder eingeschaltet, sodass der elektrische Handsender wieder funktionierte - um den PKW etwaigen Blicken zu entziehen und dadurch etwaigen Nachfragen zum Verbleib von (cB) vorzubeugen. Danach begab er sich wieder in das Büro.
  7. d)Heuchelei, Legende um einen blauen Bus (rR) hörte von der Küche aus einen Knall. Sie ging deshalb in das Büro und fragte den nun wieder am Schreibtisch sitzenden Angeklagten, was das für ein Geräusch gewesen sei. Der Angeklagte antwortete ihr, dass der Alois vielleicht wieder einmal eine Leiter hat fallen lassen. Dabei wusste er sicher, dass das Geräusch nicht von (cB) verursacht worden sein konnte. Schließlich fuhr die Zeugin (rR) um 13:41:14 Uhr mit zweien der drei Hunde des Angeklagten im sog. Hundeauto - einem sandfarbenen Opel Astra Kombi - vom Hof, wobei sie registrierte, dass der Porsche des (cB) nicht mehr vor der Halle 2 parkte. Sie schlussfolgerte daraus – wie vom Angeklagten gewollt – dass sich (cB) entweder in der Halle 2 aufhielt oder bereits nach Hause gefahren war. Mittlerweile geriet (bB) in Sorge über den Verbleib ihres Mannes. Sie versuchte ihn erstmals um 14:56:10 Uhr über sein Mobiltelefon zu erreichen. Die Rufzeichen des Mobiltelefons waren von ihr vernehmbar. Der Anruf wurde jedoch nicht angenommen. Nach seiner Mittagspause und wieder in der Halle 3 bei der Arbeit stellte (Ö) fest, dass ihm ein Ersatzteil - eine Freilaufrolle - für die Reparatur des Opel fehlte. Er ging deshalb in das Büro, wo er den Angeklagten antraf. Dieser telefonierte daraufhin mit der Fa. (Firma 7) in (Ort 8a) die das Ersatzteil zur Abholung bereitlegte. (Ö), der aufgrund eines über Ebay-Kleinanzeigen avisierten privaten Kaufgeschäfts von Schrauben ohnehin nach (Ort 8b) fahren wollte, erklärte sich bereit, das Ersatzteil abzuholen. Damit war der Angeklagte einverstanden. (Ö) fuhr deshalb um 14:59:30 Uhr mit dem Firmenfahrzeug, einem weißen Citroen-Berlingo mit dem amtlichen Kennzeichen
(08), vom Hof mit dem Ziel, zunächst das Ersatzteil bei der Fa. (Firma 7) in (Ort 8b) abzuholen und anschließend weiter nach (Ort 8a) zu fahren, den Kauf der Kleinteile zu tätigen und von dort aus wieder nach (Ort 2) zurückzukehren. Wenige Minuten nach der Abfahrt von (Ö) rief ihn der Angeklagte – dem nunmehr die Idee gekommen war, den Porsche Cayenne andernorts verschwinden zu lassen – von seinem privaten Mobiltelefon Samsung X Cover 4 an und bat ihn, in (Ort 8b) auf ihn zu warten. Er täuschte wahrheitswidrig vor, einen blauen Bus dorthin fahren zu müssen. (Ö) solle ihn dann wieder mit nach (Ort 2) nehmen. (Ö) traf circa 15:19 Uhr bei der Fa. (Firma 7) ein, erwarb das Ersatzteil und versuchte um 15:32 Uhr - vergeblich - den Angeklagten auf dessen Handy zu erreichen.
  1. e)Verbringen des Porsche und des Mobiltelefons nach (Ort 8) Der Angeklagte, der noch immer mit einer auf ihn personalisierten blauen Latzhose, jedoch nun mit einer schwarzen Jacke sowie einer Schirmmütze und Handschuhen bekleidet war, fuhr um 15:35:13 Uhr mit dem schwarzen Porsche des (cB) vom Anwesen in (Ort 2) nach (Ort 8b), wo er ihn um 15:53:18 Uhr in einer abgelegenen Straße des Industriegebiets, in der (Straße 5), gegenüber der Hausnummer 2, in etwa 500 Meter Entfernung zur Fa. (Firma 7), abstellte. Während der Fahrt trug er einen Mundschutz, um unerkannt zu bleiben. Von ihm unbemerkt blieben jedoch Fasern seiner Arbeitshose auf dem Fahrersitz des Porsche zurück. Die persönliche Habe von (cB), wie dessen schwarze Steppjacke, eine Aktentasche, die Geldbörse mit 600, -- € Bargeld, einschließlich sämtlicher Geldkarten sowie der Krankenversicherungskarte und einen Schlüsselbund beließ der Angeklagte im Auto. Das Mobiltelefon I-Phone 7 des (cB) führte er mit sich. Auf dem 6-minütigen Fußweg vom Abstellort des Porsche Cayenne bis zur Fa. (Firma 7) versuchte er mehrmals, das I-Phone 7 zu entsperren, was ihm jedoch nicht gelang. Als es plötzlich hupte und er sah, dass (Ö) mit dem Auto bereits parallel zum Einfahrtsbereich einer unweit zur Firma (Firma 7) in der (Str. 6) ansässigen Firma auf dem Bordstein parkte und bereits auf ihn wartete, schaltete er das Mobiltelefon schließlich aus und warf es um 15:56 Uhr in den Einfahrtsbereich jener Firma, wo es in der Nähe eines Zauns zum Liegen kam. Als (bB) in der Folgezeit noch mehrmals versuchte, ihren Mann über sein Mobiltelefon zu erreichen, konnte sie kein Rufzeichen mehr zu hören. (Z 4) fand das Mobiltelefon am folgenden Abend an eben jenem Ort und nahm es mit nach Hause. Als er bemerkte, dass die Hülle des Mobiltelefons blutverschmiert war, rief er die in der Hülle auf einem Zettel vermerkte Mobilfunknummer an und erreichte (Z 2), die ihrerseits die Polizei informierte, die das Mobiltelefon zeitnah sicher stellte. Gegen 16:32:14 Uhr kehrten der Angeklagte und (Ö) auf das Anwesen in (Ort 2) zurück. Wenige Minuten zuvor hatten die Kunden (Z 5 und Z 6), die trotz eines Termins unerwartet vor dem verschlossenen Tor zum Werkstattgelände auf den Angeklagten warten mussten, vergeblich versucht, diesen telefonisch zu erreichen. Wenige Minuten später kehrte (rR) mit den Hunden zurück, entließ diese in das Büro und in die Obhut des Angeklagten und machte sich in ihrem PKW Audi A 2 wieder auf den Weg nach Hause. Um 17:12:21 Uhr fuhr (Ö) mit seinem blauen Opel Vectra vom Gelände nach Hause. Erst um 17:16 Uhr bezahlte der letzte Kunde - (Z 7) - seine Rechnung . Danach war der Angeklagte endlich alleine auf dem Anwesen. Zwischenzeitlich hatte die um den Verbleib ihres Ehemannes besorgte (bB) mehrmals vergeblich versucht, den Angeklagten telefonisch zu erreichen.
  2. f)Entsorgen der Leiche Erstmals um 17:41:57 Uhr rief der Angeklagte (bB) zurück. Als sie ihn bat, doch einmal nach ihrem Ehemann zu schauen, verwies er sie darauf, dass er derzeit dafür keine Zeit habe, weil noch Kunden da seien. Um 18:02:33 Uhr rief (bB) erneut beim Angeklagten an und fragte ihn, ob er zwischenzeitlich Zeit gehabt habe, nach ihrem Ehemann zu schauen. Nun antwortete er, dass sie sich beruhigen solle. Der Porsche Cayenne sei nicht in der Halle 2. Er habe kurz zuvor Licht gesehen und dann sei es wieder dunkel gewesen. Mit dieser Auskunft wollte der Angeklagte (bB) in Sicherheit wiegen und Zeit gewinnen, um die Leiche von (cB) nunmehr in Ruhe entsorgen zu können. Tatsächlich nutzte der Angeklagte die Zeit seines Alleinseins und der Dunkelheit zunächst, um die Entsorgung des Leichnams vorzubereiten. Er nahm sich aus dem Eingangsbereich des Bürogebäudes eine 148 cm x 200 cm große Schmutzfangmatte mit in den Technikraum und bettete den Leichnam darauf. Dabei hinterließ dieser, unbemerkt vom Angeklagten, Blutspuren auf der Schmutzfangmatte. Er zog den auf der Schmutzfangmatte liegenden Leichnam vom Technikraum durch den Eingangsbereich des Wohngebäudes durch die Tür zur Halle 1 - auch dort von ihm unbemerkt Antragungen von Blut des (cB) hinterlassend - wo der (...) mit dem amtlichen Kennzeichen
(01)fahrbereit stand. Der Angeklagte packte den Leichnam auf die Ladefläche des Fahrzeugs, wo er durch ein Tarnnetz vor Blicken von außen sicher verborgen blieb. Um 19:08:42 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem (...) vom Hof. Er fuhr damit 8 km und entlud den Leichnam des (cB) an einem bis heute unbekannten Ort. Zwischenzeitlich hatte (bB) mithilfe ihrer Freundin (Z 2) die Polizei in (Ort 5) und (Ort 4) informiert und beide hatten sich auf den Weg nach (Ort 2) gemacht, um selbst nach dem Verbleib von (cB) zu forschen. Als sie, von (Ort 5) mit dem von (Z 2) geführten schwarzen Porsche Cayenne der Familie (Z1,2) kommend, gegen 20:19:31 Uhr in (Ort 2) eintrafen, fanden sie das Tor zum Gelände verschlossen vor. Erst gegen 20:58:27 Uhr kehrte der Angeklagte zurück. Er öffnete das Tor mit der Fernbedienung und fuhr in den Hof, wobei ihm (Z 2) direkt hinterherfuhr, um auf das Gelände zu gelangen. Nun kam der Angeklagte zu ihnen an das Auto. Er sagte zu (bB) gewandt: Ach Du bist das, (…). Auf Bitten von (Z 2) gab er ihr eine Leiter sowie eine Taschenlampe, die er griffbereit in der Hosentasche hatte. Sie stellte die Leiter an das mittlere Tor zur Halle 2, so dass sie von oben in die Halle schauen konnte. Sie stellte fest, dass sich der Porsche von (cB) nicht in der Halle befand, was der Angeklagte wusste. Er äußerte sich zu dieser Suche jedoch nicht. Die beiden Frauen fuhren anschließend wieder nach (Ort 5) in die Wohnung von (bB), wo sie weiter - vergeblich und voller Sorge - auf das Erscheinen von (cB) warteten. g) Weitere Tatverdeckung
(1)Noch am späten Abend fuhr der Angeklagte zu (jJ) und erzählte ihr, dass der Alte verschwunden sei. Unaufgefordert fügte er wahrheitswidrig hinzu, dass er den Alten den ganzen Tag nicht gesehen habe. Vormittags sei er im Büro gewesen und nachmittags habe er noch Probefahrten gemacht. Abends sei er noch ausgefahren, um Holz zu holen. Einige Tage später berichtete er (rR) unaufgefordert davon, dass er in Gegenwart von (bB) und (Z 2) verschmutzte Kleidung getragen habe. Ihr gegenüber stellte er es wahrheitswidrig so dar, dass er mit den Hunden unterwegs gewesen sei und ihm der Hund Eva ausgerissen und er in den Matsch gefallen sei. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt verfälschte der Angeklagte die Einträge in seinem aktuellen Jahreskalender. Auf dem Tagesblatt des 11.01.2021 trug er wahrheitswidrig Folgendes ein: 11.01.2021: Z. kommt, mehr Stimmen in der Halle, schwarzer (Fa. 3) mit ausländischem Kennzeichen fährt aus der Halle von Z. 15:10 Uhr, Z kommt mit blutendem Mittelfinger zu H. H, gibt ihm ein Pflaster, Handi fällt runter, H. hebt es auf. 21.01.2021: 16:30 Uhr/17:00 Uhr: Frau Z. ruft an, sucht (c)? Auf dem Tagesblatt des 21.01.2021 trug er ebenso wahrheitswidrig ein: 11:00 Uhr und 12:00 Uhr:! Wichtig! (…) Essen/ Fisch 14:30 Uhr und 15:30 Uhr: Kaffee trinken auf Hof (…), Geburtstag nachholen. 16:30 Uhr: Frau (B) (…) ruft an, sucht (b)? 17:30 Uhr: Um meinen Sohn kümmern, Ausruhen mit (k). 17:30 Uhr bis 21:00 Uhr: EVA – Sp, Fuchs Futter wegfahren. Dies tat er einerseits, um etwa doch von ihm übersehene und von (cB) stammende Blutspuren der Tat plausibel zu erklären beziehungsweise um sich ein Alibi für die Tatzeit und das Wegschaffen der Leiche zu konstruieren.
(2)Drei Tage nach der Tat, am Sonntag, den 24.01.2021, suchte der Angeklagte mittags unangekündigt den (Z 3) an dessen privater Anschrift auf – was zuvor noch niemals der Fall gewesen war. Er sagte ihm, dass er dringend mit ihm reden müsse, weshalb (Z 3), der mit seiner Ehefrau gerade beim Mittagessen saß, ihn hereinbat. Der Angeklagte fragte ihn, ob er – als er am Donnerstag bei ihm gewesen sei – irgendetwas Besonderes gehört oder mitbekommen habe. (Z 3) fragte ihn, was er damit meine und sagte, dass er ihn nur mit dem Schrotthändler gesehen habe. Der Angeklagte antwortete, dass er das nicht meine. Es gehe vielmehr um (cB), der seit Donnerstag vermisst werde. Eine Bekannte von ihm, die bei der Polizei arbeite, habe ihm geraten, sich ein Alibi zu besorgen. Er stehe doch mit (cB) im Streit. Als Ursache für den Streit erklärte er (Z 3) wahrheitswidrig, dass der ihn doch durch Urkundenfälschung um sein Eigentum gebracht habe. Wenn er – (Z 3) – gefragt werde, solle er sagen, dass er ihn – den Angeklagten – am Donnerstag nicht gesehen habe und dass er - der Angeklagte - beim Mittagessen gewesen sei. (Z 3) sagte ihm, dass er bislang nicht gefragt worden sei, er aber für den Fall, dass die Polizei auf ihn zukomme, die Wahrheit sagen werde. Erst einen Tag später, als (Z 3) in den Abendnachrichten ein Bild des verschwundenen (cB) sah, begann er sich Gedanken über seine Wahrnehmungen am 21.01.2021 zu machen.
(3)Am Abend desselben Tages suchte der Angeklagte - ebenfalls unangekündigt - seinen Freund (S) unter dessen privater Anschrift in (Ort 6) auf und sagte zu ihm, dass er Sachen bei ihm unterstellen müsse. Diese habe er eigentlich bei einem Bekannten unterstellen wollen, den er aber nicht angetroffen habe. (S) war schon bettfertig und fühlte sich überrumpelt. Dennoch wollte er seinem Freund den Gefallen tun. Er erklärte sich damit einverstanden, dass der Angeklagte mehrere verschlossene Kisten in seiner Garage abstellte, ohne zu wissen, was sich darin befand. Tatsächlich hatte der Angeklagte etliche Waffen und Munition in diesen Kisten, die er vorsorglich – in Erwartung einer Durchsuchung der Liegenschaft (Str. 1) in (Ort 2) – dem Zugriff der Polizei entziehen wollte. Der Angeklagte sagte zu (S), dass er nicht wissen müsse, was sich in den Kisten befinde. (S) bemerkte am folgenden Tag, dass in der Garage ein aufgerollter Teppich stand, der weder ihm noch seiner Mutter zuzuordnen war. Es handelte sich um die Schmutzfangmatte, mit der der Angeklagte den Leichnam des (cB) abtransportiert hatte und die er ohne Wissen des (S) ebenfalls in dessen Garage deponiert hatte.
(4)Zehn Tage nach der Tat, am Sonntag, den 31.01.2021, tauschte der Angeklagte – für (S) überraschend – mit diesem das bisher in der Halle 1 untergestellte Militärfahrzeug (...)
(01), mit dem er den Leichnam des (cB) abtransportiert hatte, gegen das Militärfahrzeug (...)
(02)aus, das in der KFZ-Halle von (S) in (Ort 12) untergestellt war. (S ) freute sich darüber, dass der Angeklagte sich nun endlich der Reparatur des (...)s annehmen wollte, nicht ahnend, dass der Angeklagte den Tausch der Fahrzeuge lediglich zu eigennützigen Zwecken zur Verdunklung seiner Verbringungsfahrt des Leichnams vornahm.
(5)Zu einem nicht bekannten Tag Anfang Februar 2021 legte der Angeklagte den Fußboden des Technikraums mit Kartonagen aus, um eine etwaige Spurensuche durch die Ermittlungsbehörde – die bis dahin noch nicht stattgefunden hatte – zu erschweren.
(6)Frei erfundene Nachrede
  1. aa)Gegenüber (jJ), (S) und (mL) sprach der Angeklagte in der Folgezeit den Verdacht aus, dass sich (cB) bestimmt mit einer jungen Geliebten auf eine Insel abgesetzt hat, irgendwo am Strand liegt.
  2. bb)Nach seiner Inhaftierung stellte der Angeklagte, der wusste, dass seine Briefe der gerichtlichen Postkontrolle unterlagen, verschiedene Verschwörungstheorien auf und stellte sich als Opfer eines Rachefeldzugs dar. Zunächst verdächtigte er in der Gefangenenpost den (Ö), die Tat begangen zu haben. Es sei um das Zuparken der Halle 2 gegangen, der (Ö) habe ihm die Tat gestanden. Dieser habe wohl aus einem Affekt heraus gehandelt. Im weiteren Verlauf seiner Untersuchungshaft äußerte der Angeklagte gegenüber den Empfängern seiner Briefe auch den Verdacht, (cB) sei Opfer einer Erbschleicherei durch (Z 2), wahlweise Opfer eines Überfalls durch Rumänen oder gar seiner Ehefrau geworden. Die Ermittlungsbeamten seien zu jung, zu gutgläubig und zu korrupt, um die Wahrheit zu sehen. Bei der Suche nach dem Leichnam von (cB) wurde einer Vielzahl von Hinweisen nachgegangen. Es wurden mit Hundertschaften polizeilicher Einsatzkräfte verschiedene Orte mit Leichen- und Personenspürhunden abgesucht sowie mehrere Teichanlagen in der Umgebung abgepumpt, was alles ohne Erfolg blieb. Die Witwe von (cB) lobte für weitere Hinweise einen Betrag von 100.000, -- € aus. Indes konnte der Leichnam von (cB) bis heute nicht aufgefunden werden. (C) Tatvorwurf zu Ziffer 2 (Tat 2) der Anklageschrift Am 26.02.2021 wurden in der Garage des (S) (Spurenbereich 13) durch (Pb. 1) und (Pb. 2) mehrere Waffen und zahlreiche Munition des Angeklagten sichergestellt und dem Sachverständigen des Hessischen Landeskriminalamtes zur waffentechnischen Untersuchung überlassen. Diese hatte der Angeklagte, wie dargelegt, am 24.01.2021, von (Ort 2) in die Garage nach (Ort 6) verbracht. Insbesondere befanden sich folgende Waffen und Munition in den Kisten: - vier Alarmleuchtkörper DM 10, - ein Karabiner „La Coruna“, - ein Selbstladegewehr „FMP“, Modell G3, - ein Verschluss für ein Gewehr Modell G3, - 279 Patronen verschiedener Kaliber (181 Patronen im Kaliber 7,62 x 39, 80 korrodierte Patronen im Kaliber .30 „Carbine“ und 18 korrodierte Patronen im Kaliber.30-06 „Springfield“), - eine Kartusche, - 740 Patronen, - 904 Patronen, 22 Kartuschen, - 284 Kartuschen, eine Maschinenpistole „Ceska Zbrojovka“. Die Kammer hat die Strafverfolgung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die nachfolgend aufgezählten Gegenstände beschränkt: vier Alarmleuchtkörper DM 10, den Karabiner „La Coruna“, die Maschinenpistole „Ceska Zbrojovka“, das Selbstladegewehr „FMP“ Modell G 3, den Verschluss für ein Gewehr G 3 sowie die Munition. Bei den vier Alarmleuchtkörpern DM 10 handelt es sich um in Originalverpackung versiegelte pyrotechnische Leuchtkörper aus den ehemaligen Beständen der Bundeswehr. Drei der untersuchten Gegenstände tragen die Artikelbezeichnung „ALARMLEUCHTKÖRPER DM10" mit der dazugehörigen Losbezeichnung „LOS F-4-60". Der vierte Leuchtkörper trägt die bis heute gebräuchliche Folgeartikelbezeichnung „LEUCHTKÖRPER, BODEN, DM10" mit der dazugehörigen Losbezeichnung „LOS F-5-43". Sämtliche Leuchtkörper sind trotz des längst abgelaufenen Verbrauchsdatums gut erhalten und als funktions- und verwendungsfähig einzustufen. Bei dem Karabiner „La Coruna“ handelt es sich um eine mehrschüssige Repetierwaffe des spanischen Herstellers Fabrica de Armas La Coruna, bei der nach Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu betätigenden Mechanismus aus einem Magazin in das Patronenlager des Laufs nachgeladen werden muss. Die Waffe hat keinen Verschluss. Bei vorhandenem Verschluss erfolgt der Repetier- bzw. Ladevorgang durch Zurückziehen des Verschlusses (Auswerfen einer eventuell vorhandenen Hülse und Spannen der Schlageinrichtung) sowie anschließendem Nachvorneschieben desselben (Zuführen einer neuen Patrone aus dem Magazin und Schließen der Waffe). An der Waffe ist das spanische Beschusszeichen des Beschussamtes Eibar ohne Jahreskennziffer angebracht. Das in dieser Waffe integrierte Magazin hat eine Ladekapazität von fünf Patronen. Mit einer zusätzlich in das Patronenlager des Laufes eingeführten Patrone kann die Waffe mit insgesamt sechs Patronen geladen werden. Der Lauf der Waffe ist an drei Stellen mit Bohrungen im Durchmesser von ca. 8 mm versehen. Trotz dieser Bohrungen können Patronen oder Kartuschen im Kaliber 8 x 57 IS in die Waffe geladen und gezündet werden, wobei die Gefährdung für den Schützen durch möglicherweise abgesprengte Schaftteile und austretende hochgespannte Gase erheblich wäre. Bei der im zerlegten Zustand ohne Lauf befindlichen Maschinenpistole „Ceska Zbrojovka“ handelt es sich ursprünglich um eine vollautomatische Maschinenpistole vom ehemals tschechoslowakischen Hersteller „Ceska Zbrojovka“, Modell vz48, und damit um eine Kriegswaffe. Allerdings wurde die Waffe nachträglich verändert, so dass ihre Kriegswaffeneigenschaft untergegangen ist. Dazu wurde der Stoßboden im Verschluss entfernt. Nachträglich wurde das fehlende Material am Verschluss zwar durch Auftragsschweißen ersetzt, die Stoßbodengeometrie ist jedoch nicht vollständig hergestellt und nicht funktionstüchtig. Im vorliegenden Zustand genügt die Waffe weder den bis zum 01.07.2008 gültigen Bestimmungen, noch den bis vor dem 08.04.2016 und auch nicht den seit diesem Stichtag (Zeitpunkt des Inkrafttretens der DVO (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15.12.2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden) gültigen Bestimmungen. Das einteilige Gehäuse mit Abzugseinrichtung, die für halb- und vollautomatische Schussauslösung ausgelegt ist, ist voll funktionstüchtig. Die Waffe trägt augenscheinlich keine Beschusszeichen und auch kein Prüfzeichen für Dekorationswaffen, wie es bis zum 08.04.2016 gültig war. Die Waffe trägt auch nicht die Kennzeichnung der DVO (EU) 2015/2403 Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5, in Verbindung mit Anhang II und besitzt auch keine Deaktivierungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs Ill der DVO (EU) 2015/2403. Demnach handelt es sich nicht um eine Dekorationswaffe im aktuellen waffenrechtlichen Sinn. Bei dem Selbstladegewehr „FMP“ Modell G 3 handelte es sich ursprünglich um ein vollautomatisches Gewehr vom portugiesischen Hersteller Fabrica Militar de Portugal (FMP) Modell G 3 und demnach um eine Kriegswaffe. Allerdings wurde die Waffe nachträglich so verändert, dass ihre Kriegswaffeneigenschaft unterging, wobei sie noch die waffentechnischen Voraussetzungen einer vollautomatischen Schusswaffe erfüllte. Die durchgeführten Änderungen genügen zwar den bis zum 01.07.2008 gültigen Bestimmungen zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen, jedoch weder den bis vor dem 08.04.2016, noch den seit diesem Stichtag (Zeitpunkt des Inkrafttretens der DVO (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15.12.2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden) gültigen Bestimmungen. Es wurden die nachfolgend beschriebenen Änderungen durchgeführt: Der Verschlusskopf des aus Verschlussträger und Verschlusskopf bestehenden Verschlusses wurde ausgebaut. Bei dem Verschlussträger handelt es sich um ein für voll- automatische Funktion bestimmtes Modell. Der Verschlussträger trägt eine Markierung des deutschen Herstellers „Heckler & Koch". Das Gehäuse der Waffe ist zweiteilig und besteht aus Gehäuseoberteil und Gehäuseunterteil. Das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf, das

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