(5x)zwischen zwei genehmigungspflichtigen Leistungen bzw. Sitzungen ohne Sinn ist, soweit damit nur die Therapiesitzungen vermieden werden. Die vom Prüfreferenten im Verfahren S 17 KA 362/16 dargestellte Abfolge „drei Sitzungen LZT dann 14 Ziffern Gespräch dann wiederum drei LZT oder KZT und Gespräch im Wechsel“ erscheint auch der Kammer auffällig und zumindest ungewöhnlich. Es ist zu verlangen, dass sich die Gespräche nach der GOP 23220 EBM während der Probatorik, KZT oder LZT hinsichtlich des Personenkreises oder Inhalts oder Zwecks der Gespräche von den Therapiesitzungen unterscheiden. Die Kammer folgt dem Kläger insoweit, als sie ebenfalls davon ausgeht, dass es einen qualitativen Unterschied zwischen einem „psychotherapeutischen Gespräch" und einer Psychotherapiestunde gibt. Um beurteilen zu können, ob im Einzelfall auch entsprechende Indikationen gemäß den Leistungslegenden vorlagen, dürfte es unumgänglich sein, die Behandlungsdokumentation im Einzelfall in die Prüfung der Wirtschaftlichkeit einzubeziehen. Dies gilt auch bezüglich der Frage, ob die vom Kläger geltend gemachten Gründe für ein psychotherapeutisches Gespräch nach der GOP 23220 EBM in Form von „Unterstützung, Motivierung, lnformierung oder auch Bearbeitung formaler Angelegenheiten (Reha-Antrag, Probleme mit anderen Stellen im Gesundheitswesen etc.) überhaupt die Leistungslegende der GOP 23220 EBM im Sinne einer syndrombezogenen therapeutischen Intervention erfüllen. Insoweit bestehen bei der Kammer Bedenken. Auch hier ist jedoch eine Einzelfallbetrachtung unumgänglich. Die insoweit erforderliche sachlich-rechnerische Beurteilung der Abrechnung steht dem Beklagten zumindest im Rahmen einer Annexkompetenz im vorliegenden Fall auch zu (vgl. dazu ausführlich SG Marburg, Urteil vom
- Oktober 2019, S 17 KA 47/16 ). Darüber hinaus hält die Kammer die Beschlüsse des Beklagten auch für widersprüchlich, da sie sich jeweils ausschließlich auf die Bewertungen des jeweiligen Prüfreferenten/der jeweiligen Prüfreferentin beziehen, deren Bewertungen sich jedoch fundamental unterscheiden. Die Prüfreferentin im Verfahren S 17 KA 34/16 hat ausdrücklich eine Praxisbesonderheit des Klägers bei der Behandlung von Patient*innen mit chronischer Schmerzstörung anerkannt und – sofern eine entsprechende Diagnose dokumentiert war – grundsätzlich die Abrechnung der GOP 23220 EBM gebilligt. Von einer derartigen Schwerpunktsetzung ist beim Prüfreferenten im Verfahren S 17 KA 632/16 keine Rede. Vielmehr wird dort überhaupt nicht auf diese vom Kläger vorgetragene Besonderheit Bezug genommen. Der Prüfreferent im Verfahren S 17 KA 632/16 wiederum beanstandet nicht, wenn die GOP 23220 EBM zu Beginn des
- Quartals oder zum Ende des
- Quartals angesetzt wurde, weil dabei nicht erkennbar sei, ob im Anschluss eine KZT, LZT oder probatorische Sitzung erfolgt sei. Bei der Prüfreferentin im Verfahren S 17 KA 34/16 spielen diese Erwägungen keine Rolle. Der fundamentalste Widerspruch zwischen den Prüfreferent*innen entsteht bei der Bewertung der Frage, ob die GOP 23220 EBM nach Abschluss der KZT oder LZT zur Erhaltung des Therapieergebnisses niederfrequent angesetzt werden darf. Während die Prüfreferentin im Verfahren S 17 KA 34/16 dies mit ihren grundsätzlichen Erwägungen des Vorrangs der Richtlinientherapie bemängelt (wie sich auch aus den Prüflisten Bl. 36-43 der Verwaltungsakte ergibt), hält es wiederum der Prüfreferent im Verfahren S 17 KA 632/16 für sehr sinnvoll, dass ein niederfrequentes therapeutisches Angebot zur Versorgung z.B. chronisch Kranker, zur Stützung zwischen zwei Behandlungen, als Kurzintervention in Krisen oder als Erhaltungstherapie besteht. Die Kammer folgt dessen Einschätzung, dass die GOP 23220 EBM insoweit für die Patient*innen wichtig ist, ausdrücklich. Die Kammer beanstandet entgegen der Prüfreferentin damit nicht, wenn die GOP 23220 EBM nach beendeter KZT über einen kurzen Zeitraum – z.B. zur Stabilisierung des Patienten - niederfrequent weiterhin abgerechnet wurde. Allein aufgrund der Vorgabe, dass die GOP 23220 EBM max. 15x pro Quartal abgerechnet werden kann und damit im Quartal max. drei Gespräche à 50min durchgeführt werden können, erscheint es der Kammer fernliegend anzunehmen, dass damit eine in aller Regel viel hochfrequenter durchgeführte weitere KZT umgangen werden könnte. Nicht zuletzt ist dem Kläger auch zuzugeben, dass der Wert der GOP 23220 EBM keinen wirtschaftlichen Anreiz bietet, diese Ziffer statt einer Richtlinien-Therapiesitzung in Ansatz zu bringen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint es notwendig, bei der Einzelfallprüfung im Detail den Zweck, Inhalt und Verlauf der psychotherapeutischen Gespräche und Therapiesitzungen gegenüberzustellen um sodann die Unterschiede im Ansatz der GOP beurteilen zu können.“ Gegen das dem Beklagten am
- November 2019 zugestellte Urteil hat dieser am
- Dezember 2019 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt.Zur Begründung weist er darauf hin, dass er bezüglich des Klägers keine statistische Vergleichsprüfung nach Durchschnittswerten, sondern eine eingeschränkte Einzelfallprüfung durchgeführt habe. Zunächst habe er bezogen auf die GOP 23220 EBM ermittelt, welche Kosten pro Fall in den strittigen Quartalen durch die Behandlungsweise des Klägers entstanden seien und die ermittelten Werte dem durchschnittlichen Kostenwert der Vergleichsgruppe der vollzugelassenen psychologischen Psychotherapeuten gegenübergestellt. Dabei habe er festgestellt, dass die Überschreitungswerte gegenüber der FG nicht geeignet seien, als Grundlage einer Honorarkürzung zu dienen, weil die tatsächliche Fallzahl des Klägers für eine statistische Vergleichsprüfung nicht ausreichend sei. Demzufolge habe er eine eingeschränkte Einzelfallprüfung durchgeführt. Im Rahmen der eingeschränkten Einzelfallprüfung seien weder die Kriterien für die Ermittlung eines offensichtlichen Missverhältnisses relevant noch könne eine Anerkennung von Praxisbesonderheiten erfolgen. Die Prüfung, ob das individuelle Vorgehen eines Arztes bzw. Vertragspsychotherapeuten in einem bestimmten Behandlungsfall hinsichtlich jeder Behandlungsleistung dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen habe, könne nicht anhand von Durchschnittswerten einer Vergleichsgruppe erfolgen. Der Bildung einer besonderen, engeren Vergleichsgruppe bedürfe es entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ebenfalls nur im Rahmen einer statistischen Vergleichsprüfung, die hier von ihm nicht vorgenommen worden sei (eingeschränkte Einzelfallprüfung). Lediglich ergänzend werde im Blick auf die vom Sozialgericht geforderte Bildung einer differenzierteren Vergleichsgruppe darauf hingewiesen, dass es sich bei dem psychotherapeutischen Gespräch nach GOP 23220 EBM gerade nicht um eine antragspflichtige Leistung handele und dieses somit nicht Bestandteil der PT-RL sei. Die GOP 23220 EBM könne von allen psychologischen Psychotherapeuten – unabhängig von dem Vorliegen einer Genehmigung in einem RL-Verfahren - abgerechnet werden. Folglich bedürfe es bei den mit der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der GOP 23220 EBM beauftragten Prüfreferenten keiner entsprechenden Qualifikation wie bei Gutachtern gemäß § 35 PT-RL in Form eines Fachkundenachweises in der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bzw. in der Verhaltenstherapie. Ergänzend werde vorgetragen, dass die Fallzahlen der psychologischen Psychotherapeuten mit der Genehmigung Verhaltenstherapie nicht erheblich von den Fallzahlen der psychologischen Psychotherapeuten mit der Genehmigung tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie abwichen. In den Quartalen I/2011 bis IV/2011 hätten die Verhaltenstherapeuten durchschnittlich pro Quartal 56,75 Fälle und die psychologischen Psychotherapeuten mit der Genehmigung tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie pro Quartal im Durchschnitt 45 Fälle. Die psychologischen Psychotherapeuten mit der Genehmigung tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und einer Genehmigung Verhaltenstherapie hätten pro Quartal im Durchschnitt 48 Fälle. Zudem sei es nicht so, dass jede abweichende Behandlungsausrichtung oder sonstige Behandlungsbesonderheit einer Arztgruppe stets zur Bildung einer engeren Vergleichsgruppe nötige. Die Bildung geeigneter Vergleichsgruppen als Grundlage eines Vergleichs nach Durchschnittswerten unterliege zudem dem Beurteilungsspielraum der Prüfgremien insbesondere bei der Bildung engerer Vergleichsgruppen zur Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten, der gerichtlich nur begrenzt überprüfbar sei. Die Behauptung des Sozialgerichts, dass er sich in seinem Beschluss ausschließlich auf die Beanstandungen der Prüfreferentin stütze, sei unzutreffend. Die Prüfreferentin habe patientenbezogen festgestellt, in welchen Fällen nach Ende der KZT ein Antrag auf Verlängerung der Therapie im Vergleich zur Abrechnung der GOP 23220 EBM wirtschaftlicher gewesen wäre. Die Prüfreferentin habe konstatiert, dass die seitens des Klägers angeführten Gründe für die Abrechnung der GOP 23220 EBM anstelle der Beantragung einer Verlängerung der KZT bzw. der Beantragung einer neuen KZT bzw. LZT nicht geeignet seien, die Abrechnung der GOP 23220 EBM bei den jeweiligen Diagnosen zu rechtfertigen. Bei einer Vielzahl der Patienten während einer laufenden KZT- bzw. LZT sei keine Beanstandung erfolgt. Bei Patienten mit chronischer Schmerzstörung sei zudem der Ansatz der GOP 23220 EBM nicht für unwirtschaftlich angesehen worden.Es könne entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Bewertungen einem Verbot der Abrechnung der GOP 23220 EBM bei laufender Probatorik oder KZT gleichkomme. Nach Abschnitt F der PT-RLen und entsprechend 35.2 EBM sei der Durchführung von antragspflichtigen Psychotherapien der Vorzug zu geben. Vorliegend liege eine Streckung von Therapien vor, bei welchen grundsätzlich ein Antrag auf eine genehmigungspflichtige Therapie oder ein Verlängerungsbericht zu erstellen sei. Zudem liege keine Widersprüchlichkeit der Beschlüsse des Beklagten im Blick auf unterschiedliche Bewertungen der Prüfreferenten/Prüfreferentinnen vor. Auch der Prüfreferent im Verfahren S 17 KA 632/16 gehe vergleichbar der Prüfreferentin bezüglich chronischer Schmerzstörungen davon aus, dass ein niederfrequentes therapeutisches Angebot zur Versorgung z.B. chronisch Kranker, zur Stützung zwischen zwei Behandlungen, als Kurzintervention in Krisen oder als Erhaltungstherapie eine Gesprächsziffer sehr sinnvoll und für den Patienten wichtig sei. In der Regel habe bei einer Vielzahl der von der Prüfreferentin beanstandeten Fälle das Ende der KZT und LZT einige Quartale bzw. Jahre zurückgelegen, sodass man in diesen Fällen nicht von einem niederfrequenten therapeutischen Angebot zur Stützung zwischen zwei Behandlungen oder einer Erhaltungstherapie habe ausgehen können. Bei den Patienten, bei denen die KZT im
- Quartal 2011 geendet habe, sei in den übrigen 3 Quartalen die GOP 23220 EBM zwischen 10 bis 15 x pro Quartal angesetzt worden, sodass insoweit nicht von einem kurzen Zeitraum, in denen die Patienten beispielsweise stabilisiert werden sollten, ausgegangen werden könne. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts dürften die Prüfinstanzen zudem von den in den Abrechnungsunterlagen angegebenen Krankheitsbezeichnungen ausgehen und diese bei der Überprüfung zugrunde legen. Aus den Angaben des Klägers lasse sich nicht konkret entnehmen, aus welchen Gründen eine Abrechnung von bis zu 15 Ansätzen der GOP 23220 EBM nach Beendigung einer in der Regel mehrere Quartale zurückliegenden KZT oder LZT notwendig gewesen sein soll. Die GOP 23220 EBM diene auch nicht dazu, alle möglichen Gespräche abzurechnen, sondern umfasse nur die im fakultativen Leistungsinhalt genannten Gespräche bzw. Tätigkeiten. Der Inhalt der vom Kläger genannten Tätigkeiten erfülle nicht die Voraussetzung an eine syndrombezogene therapeutische Intervention oder eine Krisenintervention. Entgegen der Behauptung des Klägers seien aus dem Beschluss des Beklagten eigene Überlegungen und Bewertungen zu entnehmen. Die Ausführungen in einem Regressbescheid müssten lediglich erkennen lassen, wie das Behandlungsverhalten eines Arztes bewertet worden sei und auf welchen Erwägungen die getroffene Kürzungsmaßnahme beruhe. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom
- Oktober 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Beklagte überschreite seinen Entscheidungsspielraum indem er den Kläger mit der Gruppe aller vollzugelassenen psychologischen Psychotherapeuten vergleiche. Wäre eine vergleichende Prüfung nach den Vorgaben des Sozialgerichts vorgenommen worden, hätte sich bei diesem Verfahrensabschnitt das Maß der Überschreitungen erheblich reduzieren können, möglicherweise sogar auf null, wodurch sich keine weitere Prüfung mehr angeschlossen hätte. Insoweit sei die vorgeschobene statistische Vergleichsprüfung keinesfalls für den weiteren Prüfungsverlauf ohne Bedeutung. Der Beklagte stütze seinen Beschluss ausschließlich auf die Beanstandungen der Prüfreferentin. Im Ergebnis seien eigene Bewertungen oder Einschätzungen des Beklagten nicht zu erkennen. Soweit dieser etwas Anderes behaupte, handele es sich hierbei um Worthülsen ohne näheres Eingehen auf Tatsachen. Das erst im Berufungsverfahren vorgebrachte Argument des Beklagten, anhand der Feststellungen der Prüfreferentin sei nicht ersichtlich, dass diese von einem Verbot der Abrechnungen bei laufender Probatorik, KZT oder LZT ausgegangen sei, greife nicht. Der Beklagte habe auch unberücksichtigt gelassen, dass die relevante Gebührenziffer sowohl aus abrechnungspraktischer als auch wirtschaftlicher Hinsicht keinen Anlass biete, anstelle der RL-Behandlung oder zu deren Umgehung angesetzt zu werden. Im Ergebnis werde eine korrekte Einzelfallprüfung weitaus mehr ins Detail des Einzelfalls gehen müssen. Diese verlange zwangsläufig einen Blick in die Behandlungsdokumentation. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht mit Urteil vom
- Oktober 2019 den Beschluss des Beklagten vom
- Dezember 2015 aufgehoben und diesen verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beschluss des Beklagten vom
- Dezember 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu. Alleiniger Gegenstand des Verfahrens ist der Beschluss des Beklagten vom
- Dezember 2015 und nicht auch der Bescheid der PS. In Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung des Beschwerde-ausschusses. Dieser wird mit seiner Anrufung für das weitere Prüfverfahren ausschließlich und endgültig zuständig. Sein Beschluss ersetzt den ursprünglichen Verwaltungsakt des PS, der abweichend von § 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Fall der Klageerhebung nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens wird (zu dieser Besonderheit der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung vgl. etwa Bundessozialgericht, Urteil vom
- Juni 2011, B 6 KA 16/10 R, zitiert nach juris m.w.N.). Aufgrund der ihm zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielräume unterliegen die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses grundsätzlich nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, die sich inhaltlich auf die Prüfung bezieht, ob der angefochtenen Entscheidung ein zutreffender und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, die Prüfgremien die durch die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Wirtschaftlichkeit“ ermittelten Grenzen eingehalten haben und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, dass im Rahmen des Möglichen die zu treffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist - Vertretbarkeit - (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom
- Oktober 2011, B 6 KA 38/10 R und vom
- September 2000, B 6 KA 24/99 R; Bundessozialgericht, Beschluss vom
- März 2001, B 6 KA 59/00 B m.w.N.). Die Erwägungen des Beklagten im Rahmen des Beschlusses vom
- Dezember 2015 tragen den Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit jedenfalls in materieller Hinsicht nicht. Im System der gesetzlichen Krankenversicherung nimmt der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt - Vertragsarzt - die Stellung eines Leistungserbringers ein. Er versorgt die Mitglieder der Krankenkassen mit ärztlichen Behandlungsleistungen, unterfällt damit auch und gerade dem Gebot, sämtliche Leistungen im Rahmen des Wirtschaftlichen zu erbringen. Leistungen, die für die Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, darf er nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) nicht erbringen (§ 12 Abs. 1 SGB V). Rechtsgrundlage für Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise ist § 106 Abs. 2 SGB V in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom
- Dezember 2010 (BGBl. I, 2262). Danach wird die Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch arztbezogene Prüfungen ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen auf der Grundlage von arztbezogenen und versichertenbezogenen Stichproben, die mindestens 2 vom Hundert der Ärzte je Quartal umfassen (Zufälligkeitsprüfung), geprüft (§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können gemeinsam und einheitlich mit den Kassenärztlichen Vereinigungen über die in Satz 1 vorgesehenen Prüfungen hinaus Prüfungen ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen nach Durchschnittswerten oder andere arztbezogene Prüfungsarten vereinbaren (§ 106 Abs. 2 Satz 4 HS 1 SGB V). Die in Absatz 2 Satz 4 genannten Vertragspartner vereinbaren Inhalt und Durchführung der Beratung nach Absatz 1a und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach Absatz 2 gemeinsam und einheitlich (§ 106 Abs. 3 Satz 1 HS 1 SGB V). In den Verträgen ist auch festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Einzelfallprüfungen durchgeführt und pauschale Honorarkürzungen vorgenommen werden; festzulegen ist ferner, dass der Prüfungsausschuss auf Antrag der Kassenärztlichen Vereinigung, der Krankenkasse oder ihres Verbandes Einzelfallprüfungen durchführt. Für den Fall wiederholt festgestellter Unwirtschaftlichkeit sind pauschale Honorarkürzungen vorzusehen (§ 106 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB V). Für die streitgegenständlichen Quartale gilt die Prüfvereinbarung (PV) gemäß § 106 Abs. 3 Satz 1 SGB V ab dem
- Januar
- Die PV ermächtigt insbesondere auch zu Einzelfallprüfungen. Die PS prüft arztbezogen die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch die Prüfung des Überschreitens der vereinbarten Richtgrößen (§ 9 PV 2008), die Prüfung ärztlicher Leistungen (Behandlungsweise) und ärztlich verordneter Leistungen (Verordnungsweise) nach Durchschnittswerten oder in Einzelfällen – Auffälligkeitsprüfung – (§§ 11, 12, 13, 14 PV 2008), die Prüfung anhand von Stichproben – Zufälligkeitsprüfung – (§ 17 PV 2008) und die Prüfung in sonstigen Fällen (§ 15 PV 2008), § 7 PV
- Bei der Prüfung der Behandlungsweise in Einzelfällen ist bei Überschreitung des Arztes gegenüber der FG im normalen Steuerungsbereich eine Einzelfallprüfung durchzuführen, sofern dies vom Verwaltungsaufwand her zumutbar ist, § 11 Abs. 1 PV
- Eine Einzelfallprüfung ist darüber hinaus durchzuführen, wenn bei anerkannten Praxisbesonderheiten wegen fehlender Vergleichbarkeit der statistische Vergleich nicht möglich ist (§ 11 Abs. 2 PV 2008). Die Ergebnisse der Einzelfallprüfung sind im Referentenbericht durch Kennzeichnung der unwirtschaftlichen Leistungen und ihres Gebührenwertes sowie des Grundes der Unwirtschaftlichkeit zu dokumentieren. Das sich hieraus ergebende Ausmaß der Unwirtschaftlichkeit bildet die Grundlage für die Festsetzung einer notwendigen Honorarkürzung, § 11 Abs. 3 PV
- In formeller Hinsicht hat der Senat keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Beklagten vom
- Dezember
- Der Beklagte hat seine Zuständigkeit nicht verletzt. Bei der durchgeführten Prüfung handelt es sich um eine Wirtschaftlichkeitsprüfung i.S. einer eingeschränkten Einzelfallprüfung und nicht um eine sachlich-rechnerische Berichtigung, für die die Beigeladene zu 1) zuständig ist. Nach § 75 Abs. 1 SGB V haben die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung sicher zu stellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Nach § 75 Abs. 2 Satz 2
- HS SGB V haben die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen die Erfüllung der den Vertrags(zahn)ärzten obliegenden Pflichten zu überwachen. Zu den Pflichten der Vertrags(zahn)ärzte gehört unter anderem auch eine ordnungsgemäße Abrechnung der von ihnen erbrachten Leistungen. Während die Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß § 106 SGB V bei der Menge der erbrachten Leistungen ansetzt, erstreckt sich die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung auf die Frage, ob die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß - also ohne Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebotes - erbracht worden sind. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung im Sinne des § 106 SGB V zielt ihrer Tendenz nach dabei nicht auf die Überprüfung, ob ein Behandlungsverhalten im Sinne der Einkommensvermehrung des Arztes ökonomisch sachgerecht ist, sondern ist im Gegenteil allein darauf gerichtet, einer unwirtschaftlichen Leistungsmengenausweitung entgegenzuwirken. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach der Konzeption des § 106 SGB V ist nur gegen einen unwirtschaftlichen Mehraufwand gerichtet (dazu z.B. schon Bundessozialgericht Urteil vom
- November 1994, 6 RKa 16/93 - SozR 3-2500 § 106 Nr. 25 S. 142). Vorliegend moniert der Beklagte nicht die fehlerhafte Erbringung der GOP 23220 EBM durch den Kläger, sondern die Frage der Abrechnung der GOP 23220 EBM in Bezug auf andere Therapien, insbesondere genehmigungspflichtige RL-Therapien. Der Beschluss des Beklagten ist jedoch jedenfalls in materieller Hinsicht zu beanstanden. Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte wegen der kleinen Fallzahl von einer statistischen Vergleichsprüfung zu einer eingeschränkten oder beschränkten Einzelfallprüfung übergegangen ist, die die Grundlage seiner Entscheidung bildete. Die Auswahl unter verschiedenen Prüfmethoden liegt grundsätzlich im Ermessen der Prüfgremien. Die Prüfung nach Durchschnittswerten stellt wegen ihres hohen Erkenntniswerts bei verhältnismäßig geringem Verwaltungsaufwand zwar die Regelprüfmethode dar. Soweit die Prüfung anhand von Durchschnittswerten der Arztgruppe nicht effektiv ist oder aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt, darf bzw. muss eine andere Prüfmethode gewählt werden (zum Gebot effektiver Wirtschaftlichkeitsprüfungen siehe u.a. Bundessozialgericht, Urteil vom
- Juni 2007, B 6 KA 44/06 R, zitiert nach juris). Die häufig praktizierte Form der Einzelfallprüfung ist die so genannte eingeschränkte Einzelfallprüfung, die auch der Beklagte vorliegend angewandt hat. Bei dieser wird die vom Arzt dokumentierte Diagnose als zutreffend zugrunde gelegt und überprüft, ob auf dieser Grundlage der vom Arzt vorgenommene Behandlungs- und Verordnungsumfang gerechtfertigt ist (Bundessozialgericht, Urteil vom
- Juni 2007, B 6 KA 44/06 R, zitiert nach juris; Bundessozialgericht, Beschluss vom
- November 2010, B 6 KA 35/10 B, zitiert nach juris). Die Methode eingeschränkter Einzelfallprüfungen ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit Langem anerkannt (vgl. hierzu ausführlich Bundessozialgericht, Urteil vom
- Juni 2007, B 6 KA 44/06 R, zitiert nach juris; Bundessozialgericht, Beschluss vom
- November 2010, B 6 KA 35/10 B, zitiert nach juris). Die Einzelfallprüfung steht dabei im Gegensatz zur so genannten Durchschnittsprüfung. Einzelfallprüfungen sind alle Überprüfungen der Behandlungs- und Verordnungsweise, die nicht an dem allgemeinen Vergleich mit dem durchschnittlichen Aufwand der FG ansetzen, sondern einen direkten Bezug zu dem tatsächlichen (konkreten) Behandlungs- oder Verordnungsverhalten des geprüften Arztes haben. Aus dieser Charakterisierung wird deutlich, dass Einzelfallprüfungen sich auf "bestimmte einzelne Behandlungsfälle" beziehen. Insoweit ist die von dem Sozialgericht detailliert dargestellte Problematik der Vergleichsgruppen bei der von dem Beklagten als Grundlage seiner Entscheidung letztlich gewählten eingeschränkten Einzelfallprüfung nicht mehr von Relevanz. Die Auswahl der Prüfreferentin als psychologische Psychotherapeutin, die nach eigenem Bekunden im Gegensatz zu dem Kläger, welcher eine Zulassung als Verhaltenstherapeut besitzt, tiefenpsychologisch fundiert tätig ist und deren Beurteilung der Beklagte im Rahmen seines Beschlusses vom
- Dezember 2015 im Ergebnis folgt, ist nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Detaillierte Vorgaben zur Auswahl, Bestellung und Qualifikation von Gutachtern, wie sie insbesondere im Rahmen der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie – PT-RL –) vom
- Februar 2009, zuletzt geändert am
- November 2020, in § 36 für das Gutachterverfahren vorgesehen sind, existieren, worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, insoweit nicht. Zudem unterfällt das Psychotherapeutische Gespräch als Einzelbehandlung nach der GOP 23220 EBM als eigenständige Leistung nicht der PT-RL. Für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen nach der GOP 23220 EBM ist eine Genehmigung der Krankenversicherung gerade nicht erforderlich. Auch ein Antrags- oder Gutachterverfahren bei den Krankenkassen ist nicht notwendig (Wezel/Liebold, Kommentar zu EBM und GOÄ,
- Lieferung, Stand:
- Januar 2022, 23220 Teil 9 Seite 23-14 und Seite 23-15). Die differente Fachausrichtung berührt jedoch im Zweifel die Nachvollziehbarkeit der Beurteilung der Prüfreferentin. Eine Abrechnung der GOP 23220 EBM bei laufender Probatorik, KZT oder LZT oder im Anschluss hieran kann nicht per se eine Unwirtschaftlichkeit im Einzelfall begründen. Hierfür ergibt der Wortlaut der Regelung keinen Ansatz. Für die Auslegung der genannten GOP EBM ist in erster Linie der Wortlaut der Regelung maßgebend. Hierbei kommt dem Beklagten auch kein Beurteilungsspielraum zu. Zur Frage der Auslegung einer GOP folgt der Senat nach eigener Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dieses führt insoweit in seiner Entscheidung vom
- November 2020, B 6 KA 14/19 R, zitiert nach juris Rdnr. 18 aus: „Grund für die besondere Bedeutung des Wortlauts ist nach der zu den GOP des EBM-Ä ergangenen ständigen Rechtsprechung des Senats (BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 14/13 R - SozR 4-2500 § 87 Nr 28 RdNr 11; zuletzt: BSG Urteil vom 11.9.2019 - B 6 KA 22/18 R - SozR 4-5531 Nr 01210 Nr 1 RdNr 13 jeweils mwN) zum einen, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers des EBM-Ä - des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs 1 SGB V - ist, Unklarheiten zu beseitigen. Zum anderen folgt die primäre Bindung an den Wortlaut aus dem Gesamtkonzept des EBM-Ä als einer abschließenden Regelung, die keine Ergänzung oder Lückenfüllung durch Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse bzw Gebührenordnungen oder durch analoge Anwendung zulässt. Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Leistungstatbestände besteht nur dann, wenn der Wortlaut eines Leistungstatbestandes zweifelhaft ist und es einer Klarstellung bedarf. Eine entstehungsgeschichtliche Auslegung kommt bei unklaren oder mehrdeutigen Regelungen ebenfalls in Betracht, kann allerdings nur anhand von Dokumenten erfolgen, in denen die Urheber der Bestimmungen diese in der Zeit ihrer Entstehung selbst erläutert haben. Leistungsbeschreibungen dürfen weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewendet werden. Diese Grundsätze gelten auch für Kostenerstattungstatbestände, sofern sie eine Pauschalerstattung vorsehen (BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 14/13 R - SozR 4-2500 § 87 Nr 28 RdNr 11; BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 39/15 R - SozR 4-5531 Nr 40100 Nr 1 RdNr 25).“ Ausweislich der Leistungslegende der GOP 23220 EBM erfolgt das Psychotherapeutische Gespräch als Einzelbehandlung Obligater Leistungsinhalt - Dauer mindestens 10 Minuten, - Einzelbehandlung, Fakultativer Leistungsinhalt - Syndrombezogene therapeutische Intervention, - Krisenintervention - Anleitung der Bezugsperson(en) je vollendete 10 Minuten, höchstens 15-mal im Behandlungsfall. (…) Die Gebührenposition 23220 ist dabei nicht neben den Gebührenpositionen der Abschnitte 35.1 und 35.2 berechnungsfähig. Die GOP 23220 EBM kann grundsätzlich auch bei laufenden, nach dem Antragsverfahren gemäß den PT-RL des GBA durchgeführten und neben solchen Behandlungen bzw. nach solchen in Ansatz gebracht werden. Lediglich eine Abrechnung nebeneinander in einer Sitzung bei Abrechnung der GOP EBM der Abschnitte 35.1 und 35.2 ist nicht möglich und die Leistungsabrechnung ist in zeitlicher Hinsicht begrenzt (max. 15 x im Quartal). Es liegt demnach nur insoweit eine zeitliche und inhaltliche Begrenzung der GOP 23220 EBM vor. Die GOP 23220 EBM kann zudem als eigenständige Leistung auch insbesondere dann abgerechnet werden, wenn sich der Patient nicht in psychotherapeutischer Behandlung beim psychotherapeutischen Leistungserbringer befindet oder für den Patienten keine Psychotherapie beim psychotherapeutischen Leistungserbringer vorgesehen ist (vgl. hierzu auch: Wezel/Liebold, a.a.O.). Tragende Begründung im Rahmen des Beschlusses des Beklagten vom
- Dezember 2015 ist, worauf der Beklagte sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren nochmals explizit hingewiesen hat (vgl. hierzu den Schriftsatz des Beklagten vom
- August 2016, Bl. 19 der Gerichtsakte – GA -), dass von dem Kläger die GOP 23220 EBM (niederfrequent) nach einer genehmigten LZT oder einer KZT angesetzt wurde anstatt bei der Krankenkasse einen Antrag auf Verlängerung bzw. einen neuen Antrag auf Psychotherapie zu stellen. In diesen streitgegenständlichen Fallkonstellationen wird durch den Beklagten pauschal von einer Unwirtschaftlichkeit der Behandlungsweise ausgegangen. An diesem Ergebnis tritt auch dadurch keine Änderung ein, dass der Beklagte den Ansatz der GOP 23220 EBM durch den Kläger bei Patienten mit chronischer Schmerzstörung nicht beanstandet und nach dem Vortrag des Beklagten im Klage- und Berufungsverfahren nicht jeglicher Ansatz der GOP 23220 EBM in den streitgegenständlichen Quartalen moniert wird. Ob es sich bei den nicht gekürzten Ansätzen der GOP 23220 EBM im streitgegenständlichen Zeitraum gleichfalls um die von der Prüfreferentin kritisierten Fallkonstellationen handelt und inwieweit sich diese gegebenenfalls zu den gekürzten unterscheiden, bildet sich weder in dem Beschluss des Beklagten vom
- Dezember 2015 noch in den Abrechnungsunterlagen der Prüfreferentin ab. Diese Vorgehensweise des Beklagten in seiner generalisierenden Form kommt auch nach der Auffassung des Senats einem Verbot der Abrechnung der GOP 23220 EBM bei laufender Probatorik, KZT oder LZT bzw. im Anschluss daran gleich (vgl. hierzu auch ausführlich die Entscheidung des Senats vom
- Oktober 2022, L 4 KA 63/19 ). Kern der Begründung des Beklagten ist, dass der PT-RL und der Durchführung von Behandlungen im Rahmen der LZT oder KZT im Verhältnis zu der GOP 23220 generell der Vorzug zu geben sei. Ein genereller Vorrang von antragspflichtigen Psychotherapien, wie von dem Beklagten vorgetragen, ergibt sich jedoch weder aus Abschnitt F der PT-RL noch nach der GOP 35.2 EBM. Aufgrund der Eigenständigkeit der Leistung Psychotherapeutisches Gespräch nach der GOP 23220 EBM ist im Einzelfall zu entscheiden, ob dieses vor einer Psychotherapie, während einer Psychotherapie oder im Anschluss an eine solche oder ohne eine solche geführt wird. Auch der Senat geht im Einklang mit der Rechtsprechung des Sozialgerichts Marburg davon aus, dass sich das Psychotherapeutische Gespräch nach der GOP 23220 EBM bezüglich des Personenkreises, Inhalts und der Zielrichtung im Blick auf probatorische Sitzungen, KZT und LZT ausdifferenziert, d.h. es sich insoweit gerade nicht um identische Leistungsinhalte handelt. Ob im Einzelfall entsprechende Indikationen gemäß den Leistungslegenden vorlagen, ist unter strikter Beachtung des fakultativen Leistungsinhalts zu entscheiden (vgl. insoweit auch: Wezel/Liebold, a.a.O.). Inhalte des Psychotherapeutischen Gesprächs der GOP 23220 EBM können dabei nicht in einem umfassenden Sinn verstanden werden. Hierbei erscheinen dem Senat die Ausführungen des Prüfreferenten in dem Verfahren L 4 KA 65/19 in seiner Stellungnahme vom
- August 2015 zur Sinnhaftigkeit der GOP 23220 EBM auch bei laufender Probatorik, KZT oder LZT oder im Anschluss hieran nachvollziehbar (u.a. Versorgung chronisch Kranker, Stützungs- oder Erhaltungstherapie, Krisenintervention). Insoweit erfolgt im Rahmen des Beschlusses des Beklagten vom
- Dezember 2015 insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte in den beanstandeten Fällen gerade selbst von niederfrequenten psychotherapeutischen Gesprächen des Klägers bei dem Ansetzen der GOP 23220 EBM ausgeht (Bl. 5 des Bescheides), keinerlei Auseinandersetzung. Diesbezüglich erscheint es dem Senat sinnvoll, die Behandlungsdokumentation im Einzelfall in die Prüfung der Wirtschaftlichkeit im Rahmen einer Einzelfallprüfung einzubeziehen und sich nicht allein die Behandlungsscheine des Klägers zugrunde zu legen, die hierüber keinerlei Auskunft erteilen (vgl. insoweit: Bundessozialgericht, Urteil vom
- August 2014, B 6 KA 41/13 R, zitiert nach juris). Soweit der Beklagte unter Rückgriff auf die Ausführungen der Prüfreferentin im Rahmen des Bescheides vom
- Dezember 2015 („Der BA folgt nach eingehender Erörterung und eigenständiger Bewertung im Ergebnis den Einzelbeanstandungen des Prüfarztes“) bei den konkreten patientenbezogenen Begründungen des Klägers in den beanstandenden Fällen ausführt, dass (…) „die meisten Kollegen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit eher vollständig auf eine psychotherapeutische Behandlung verzichten und stattdessen Patienten behandeln, bei denen Veränderungspotential vorhanden sei“, ist diese Vorgehensweise mit den Grundsätzen einer eingeschränkten Einzelfallprüfung nicht vereinbar. Wie bereits oben dargestellt, wird bei dieser die vom Arzt dokumentierte Diagnose als zutreffend zugrunde gelegt und überprüft, ob auf dieser Grundlage der vom Arzt vorgenommene Behandlungs- und Verordnungsumfang gerechtfertigt ist. Soweit der Beklagte im Rahmen seines Beschlusses vom
- Dezember 2015 zudem zur Begründung der Unwirtschaftlichkeit erneut die hohe Frequenz der Behandlung mit dem Ansatz der GOP 23220 EBM durch den Kläger anführt, verkennt er, dass, wie bereits gleichfalls oben dargestellt, bei Einzelfallprüfungen gerade nicht an dem allgemeinen Vergleich mit dem durchschnittlichen Aufwand der FG angesetzt wird, sondern diese einen direkten Bezug zu dem tatsächlichen (konkreten) Behandlungs- oder Verordnungsverhalten des geprüften Arztes haben. Dies wird von dem Beklagten selbst im Rahmen des Berufungsverfahrens bei der Frage der Vergleichbarkeit der FG explizit ausgeführt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Kosten der Beigeladenen waren nicht zu erstatten bzw. diesen waren keine Kosten aufzuerlegen, da diese keine Anträge gestellt haben, § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar,
- Auflage, § 197a Rdnr. 29 m.w.N.). Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000979