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SG Darmstadt 1. Kammer S 1 AS 614/22 Gerichtsbescheid

Obsah (4)§ 105§§ 81§ 131a§ 444a

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 28. Februar 2024, L 6 AS 70/23, Urteil nachgehend BSG Kassel, 19. Juni 2024, B 4 AS 66/24 BH, Beschluss Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2.

§ 105Abs.

1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Der Rechtsstreit bietet keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Eine Zustimmung der Beteiligten ist im Rahmen des § 105 SGG gerade nicht Voraussetzung dafür, dass das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheiden kann (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,

  1. Aufl., § 105 SGG Rn. 40, Stand: 22.01.2021; Kühl in: Fichte/Jüttner,
  2. Auflage, § 105 SGG, Rn. 4; Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 2.4.2014, Az. L 4 AS 1777/13). Das Gericht übt sein Ermessen dahingehend aus, von § 105 Abs. 1 SGG Gebrauch zu machen und den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Dies erscheint dem Gericht vor dem Hintergrund eines raschen Abschlusses des Verfahrens und der eindeutigen Sach- und Rechtslage für geboten.
  3. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2022 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Weiterbildungsprämie

§§ 81, 131a Abs.

3, 444a Abs. 2 SGB III.

§ 131aAbs.

3 SGB III erhalten Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, folgende Prämien, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2023 beginnt: 1. nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1 000 Euro und 2. nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1 500 Euro.

§ 444aAbs.

2 SGB III gilt der Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie für Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die nach dem

  1. Juli 2016 beginnt. Die Ausbildung des Klägers zum staatlich geprüften chemisch-technischen Assistenten erfolgte vom 07.10.2013 bis zum 30.06.2015, also vor dem 31.07.
  2. Eine Gewährung der Weiterbildungsprämie scheitert bereits an diesem Umstand. Des Weiteren liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 SGB III nicht vor, da der Beklagte den Kläger nicht hinsichtlich der Ausbildung zum chemisch-technischen Assistenten beraten hat.

§ 81Abs.

1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Eine Beratung durch den Beklagten erfolgte vorliegend nicht. Die Kammer nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in den Gründen des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2022, denen nichts weiter hinzuzufügen ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000983

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