Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 13. Februar 2023, S 1 AS 614/22, Gerichtsbescheid nachgehend BSG Kassel, 19. Juni 2024, B 4 AS 66/24 BH, Beschluss Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbesche
§§ 81, 131a Abs.
3, 444a Abs. 2 SGB III.
§ 131aAbs.
3 SGB III erhielten Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führe, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt sei, folgende Prämien, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2023 beginne: 1. nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 Euro und 2. nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 Euro.
§ 444aAbs.
2 SGB III gilt der Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie für Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die nach dem
- Juli 2016 begonnen habe. Die Ausbildung des Klägers zum staatlich geprüften chemisch-technischen Assistenten erfolgte vom
- Oktober 2013 bis zum
- Juni 2015, also vor dem
- Juli
- Eine Gewährung der Weiterbildungsprämie scheitere bereits an diesem Umstand. Des Weiteren lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 SGB III nicht vor, da der Beklagte den Kläger nicht hinsichtlich der Ausbildung zum chemisch technischen Assistenten beraten habe.
§ 81Abs.
1 SGB III könnten Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig sei, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten habe und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen seien. Eine Beratung durch den Beklagten erfolgte vorliegend nicht. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am
- Februar 2023 zugestellt worden. Er hat am
- Februar 2023 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Entscheidung verletze sein Grundrecht aus Art. 3 GG, denn die Prämie sei auch zu zahlen, wenn der Abschluss vor der Gesetzesänderung abgelegt worden sei. Außerdem habe in den letzten Monaten von 2016 ein ALG II-Bezug bestanden und er habe erfolgreich das Abendgymnasium bestanden. Das sei einer Weiterbildung gleichzusetzen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Darmstadt vom
- Februar 2023 und des Bescheids vom
- September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Oktober 2022 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 2.500,00 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und die Darlegung im Tatbestand des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides. Nach Anhörung der Beteiligten wurde der Rechtstreit mit Beschluss vom
- Mai 2023 auf den Berichterstatter übertragen. Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin erteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann die Berichterstatterin nach §§ 155 Abs. 3, 4, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne ehrenamtliche Richter entscheiden. Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG) ist statthaft (BSG, Urteil vom
- März 2022 – B 7/14 AS 31/21 R –, Rn. 9, juris). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger wird durch den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom
- Februar 2023 und den angegriffenen Bescheid
- September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Oktober 2022 nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat aus mehreren Gründen keinen Anspruch auf die Gewährung einer Prämie in Höhe von 2.500,00 Euro. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III (vgl. BSG, Urteil vom
- März 2022 – B 7/14 AS 31/21 R –, Rn. 11, juris). Der Kläger ist nicht von über § 16 SGB II vermittelte Leistungsansprüche aus dem Förderkatalog des SGB III ausgeschlossen (BSG, Urteil vom
- März 2022 – B 7/14 AS 31/21 R –, Rn. 13, juris). Soweit der Kläger die Weiterbildungsprämie für die zweijährige Ausbildung mit dem erfolgreichen Abschluss zum staatlich geprüften chemisch-technischen Assistenten beansprucht, scheitert der Anspruch bereits daran, dass
§ 444a
Absatz 2 SGB III die Weiterbildungsprämie für abschlussbezogene berufliche Weiterbildungen nach § 131a Abs. 3 SGB III, nur solche erfasst, die nach dem
- Juli 2016 begonnen wurden. Der Kläger hat die Ausbildung vom
- Oktober 2013 bis zum
- Juni 2015 absolviert und daher diese nicht nach dem
- Juli 2016 begonnen. Dass die Prämie nicht für Weiterbildungen greift, welche vor diesem Stichtag begonnen wurden, bringt der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck (vgl. BT-Drucksache 18/8042, S. 27). Dieser gesetzliche Ausschluss verletzt den Kläger auch nicht in seinem Grundrecht nach Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist es dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. zuletzt: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- Juni 2023 – 1 BvR 847/23 –, juris mit weiteren Nachweisen). Soweit der Kläger darüber hinaus im Klageverfahren vorgetragen hat, sein Abschluss am Abendgymnasium begründe einen Anspruch auf die begehrte Prämie, so ist zunächst festzustellen, dass die Gewährung einer Weiterbildungsprämie für den Besuch des Abendgymnasiums nicht Gegenstand dieses Verfahren ist. Des Weiteren ist dem Vorbringen des Klägers entgegenzuhalten, dass der dort erzielte Schulabschluss keine berufliche Weiterbildung im Sinne des § 131a Abs. 3 SGB III darstellt. Aus diesem Grund kann kein Leistungsanspruch des Klägers begründet werden. Das Gericht sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es auf die Begründung des Gerichtsbescheides Bezug nimmt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000984