Teilnahmerecht der Gleichstellungsbeauftragten Leitsatz 1) § 30 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BGleiG erlaubt nicht die durch gesetzliche Regelung festgelegte Zusammensetzung eines Gremiums durch ein dort nicht vorgesehenes Teilnahmerecht der Gleichstellungsbeauftragten zu ergänzen. 2) § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV ist eine zwingende bundesrechtliche Regelung des Teilnehmerkreises von Sitzungen des Vorstands. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 6. Februar 2020, 9 K 263/18.F, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2020 - 9 K 263/18.F - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Weigerung des Beklagten, die Klägerin an einer Hauptausschusssitzung und einer Vorstandssitzung im Jahr 2017 teilnehmen zu lassen, deren Rechte als Gleichstellungsbeauftragte verletzt hat. Randnummer 2 Die Klägerin bat erstmals unter dem 25. Januar 2016 darum, ihr Gelegenheit zur Teilnahme an Vorstandssitzungen sowie an Sitzungen jener Ausschüsse zu geben, die u. a. zur fachlichen Vorbereitung von Sach-, Organisations-, bzw. Personalentscheidungen eingerichtet worden seien (z. B. Hauptausschuss). Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 3. März 2016 unter Verweis auf die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Vorstands und seiner Ausschüsse ab. Der dagegen erhobene Einspruch der Klägerin blieb ebenso erfolglos wie der Versuch einer außergerichtlichen Einigung. Eine am 2. Juni 2016 erhobene Klage der Klägerin, mit der diese abstrakt die Feststellung ihrer Berechtigung zur Teilnahme an Sitzungen, in denen personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten behandelt werden, begehrte, wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2018 - 9 K 1757/16.F - als unzulässig abgewiesen. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 21. August 2017 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten „das der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 27 BGleiG zustehende Recht zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen der Dienststelle zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten“ geltend und bat darum, hinsichtlich aller diesbezüglich relevanten Tagesordnungspunkte zur Hauptausschusssitzung des Beklagten am ... 2017 in C-Stadt sowie zur Vorstandssitzung des Beklagten am ... 2017 in D-Stadt eingeladen zu werden. Randnummer 4 Der Geschäftsführer der X... Versicherung (im Folgenden: X…) erteilte der Klägerin hierauf anlässlich eines Gesprächstermins am 14. September 2017 mündlich eine Absage. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 15. September 2017 legte die Klägerin hiergegen Einspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass das ihr zustehende Recht zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen der Dienststelle zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten u. a. einen Anspruch auf Teilnahme an Sitzungen von Gremien, durch welche diese wesentlich gesteuert würden, umfasse. Hierzu würden neben den sogenannten „Leitungsrunden“ auch die Vorstands- und Ausschusssitzungen gehören. Die Verweigerung der Teilnahme an diesen Sitzungen - soweit in ihnen Entscheidungsprozesse hinsichtlich personeller, organisatorischer oder sozialer Maßnahmen vorbereitet, behandelt, gesteuert oder abgeschlossen würden - verletze sie als Gleichstellungsbeauftragte in ihren organschaftlichen Rechten. Randnummer 6 Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 mit, ihrem Wunsch auf ständige Teilnahmemöglichkeit an Sitzungen des Vorstands und seiner Ausschüsse, hier in zwei konkreten Fällen, nicht entsprechen zu können. Ihrem Einspruch könne nicht stattgegeben werden. Im Hinblick auf die interne Willensbildung in der Selbstverwaltung bestehe für die Klägerin kein generelles Teilnahmerecht. Der Beklagte verwies auf die Möglichkeit der Klägerin, sich als Teil der Personalverwaltung aktiv an allen vorbereitenden oder planenden Schritten einer sich im Werden befindlichen Entscheidung zu beteiligen. Hierzu habe die Klägerin auch das Recht, unmittelbar bei dem Geschäftsführer vorzutragen. Daneben habe sie regelmäßig die Möglichkeit, an den Leitungsrunden der obersten Führungsebene des Hauses teilzunehmen. Die Hinweise und Bedenken der Klägerin bei personellen, organisatorischen oder sozialen Angelegenheiten würden den Mitgliedern des Hauptausschusses und des Vorstandes selbstverständlich zur Kenntnis gebracht. Es gelte nach wie vor, dass, wenn ein persönlicher Vortrag angezeigt sein sollte, sich der jeweilige Vorsitzende des Gremiums im Einzelfall vorbehalte, die Klägerin zur betreffenden Sitzung einzuladen. Randnummer 7 Ein von der Klägerin angeregter außergerichtlicher Einigungsversuch blieb erfolglos. Randnummer 8 Am 22. Januar 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Randnummer 9 Die Klägerin ist der Ansicht, dass im Rahmen der Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten aus § 27 Abs. 1 BGleiG ihr Recht auf Teilnahme an den in Rede stehenden Sitzungen des Vorstands und seiner Ausschüsse bestehe. Die vom Beklagten eingewandte Nichtöffentlichkeit der Sitzungen greife nicht durch. Sie sei als Teil der Personalverwaltung mit eigenen Rechten nicht Öffentlichkeit im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV. Sie nehme keine Rechtsposition aus dem SGB IV für sich in Anspruch, sondern eine eigenständige, aus dem Bundesgleichstellungsgesetz abzuleitende. Gleichstellungsrechtlich allein entscheidend sei, ob es sich bei den Sitzungen des Vorstands und der einschlägigen Ausschüsse, soweit diese personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten behandelten, um „Dienstbesprechungen“ handele, in denen relevante Entscheidungsprozesse wesentlich gesteuert würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3/09 -) habe die Gleichstellungsbeauftragte einen Anspruch darauf, durch Teilnahme an entsprechenden Sitzungen überall dort mitzuwirken, wo Entscheidungsprozesse in personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten wesentlich gesteuert würden. Die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. April 2010 entwickelt habe, seien auf die Arbeit von Selbstverwaltungsgremien anzuwenden und zu übertragen. Randnummer 10 Die Klägerin hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Weigerung des Beklagten, sie an der Hauptausschusssitzung vom ... 2017 in C-Stadt sowie an der Vorstandssitzung vom ... 2017 in D-Stadt teilnehmen zu lassen, Rechte der Gleichstellungsbeauftragten aus § 27 Abs. 1 BGleiG verletzt hat. Randnummer 11 Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2020 hat die Klägerin sodann beantragt, festzustellen, dass die Weigerung des Beklagten, sie an der Hauptausschusssitzung vom ... 2017 in C-Stadt sowie an der Vorstandssitzung vom ... 2017 in D-Stadt teilnehmen zu lassen, soweit in diesen Sitzungen Angelegenheiten im Sinne von § 27 Abs. 1 BGleiG behandelt wurden, Rechte der Gleichstellungsbeauftragten aus § 27 Abs. 1 BGleiG verletzt. Randnummer 12 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er hat die Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung als unzulässige Klageänderung gerügt und in der Sache vorgetragen, dass er die gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsrechte der Klägerin, insbesondere die Möglichkeit ihrer Teilnahme an Vorstandssitzungen, soweit es um Angelegenheiten gemäß § 27 Abs. 1 BGleiG gehe, nicht bestritten habe. Das Begehren der Klägerin gehe jedoch über die gesetzlich vorgesehene Beteiligung hinaus. Ein Recht auf generelle Teilnahme an Sitzungen des Hauptausschusses und des Vorstands existiere nicht. Die Klägerin verlange eine Abänderung des § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV, wonach Sitzungen des Vorstands nicht öffentlich seien. Zur Öffentlichkeit in diesem Sinne gehöre auch die Klägerin. Eine generelle Ausnahme, wie sie die Klägerin fordere, sei nach dem Gesetz nicht zulässig und vom Bundesgleichstellungsgesetz auch nicht intendiert. Das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2020 habe die Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten an der Sitzung einer Führungsklausur betroffen. An den vergleichbaren regelmäßig stattfindenden Leitungsrunden der X... nehme die Klägerin teil. Aufgabe des Vorstands sei es nicht, „Dienstbesprechungen“ durchzuführen, sondern die Körperschaft zu leiten und nach außen zu vertreten. Der Vorstand sei deshalb nicht gleichzusetzen mit einer in § 27 Abs. 2 BGleiG erwähnten Dienststelle und schon gar mit der Führungsklausur, über die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden gehabt habe. Im Einzelfall behalte sich der Vorstand vor, die Gleichstellungsbeauftragte in die Sitzung einzuladen, soweit es um Themen gehe, die das Bundesgleichstellungsgesetz berührten. Randnummer 14 Mit Urteil vom 6. Februar 2020 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Weigerung des Beklagten, die Klägerin an der Hauptausschusssitzung vom ... 2017 sowie an der Vorstandssitzung vom ... 2017 teilnehmen zu lassen, soweit in diesen Sitzungen Angelegenheiten im Sinne von § 27 Abs. 1 BGleiG behandelt wurden, Rechte der Klägerin aus § 27 Abs. 1 BGleiG verletzt hat. Randnummer 15 Eine Klageänderung liege nicht vor. Das Begehren der Klägerin entspreche trotz des zunächst generell formulierten Klageantrags ausweislich der Klagebegründung dem des Einspruchsverfahrens, an den konkret benannten Sitzungen des Hauptausschusses und des Vorstands teilzunehmen, soweit darin Entscheidungsprozesse in personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten im Sinne des § 27 BGleiG wesentlich gesteuert würden. Die Klage sei als Feststellungsklage statthaft und richte sich gegen die Dienststellenleitung als das Organ, dem die geltend gemachte Rechtsverletzung angelastet werde. Der Beklagte sei - neben dem Geschäftsführer der X... - auch Dienststellenleitung in diesem Sinne. Er sei Selbstverwaltungsorgan (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), verwalte den Versicherungsträger und vertrete ihn gerichtlich und außergerichtlich (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SBG IV). Diese gesetzlichen Vorgaben würden sich auch in der Satzung der X... sowie der Geschäftsordnung des Beklagten und der Internetseite der X... widerspiegeln. Es sei auch der Beklagte gewesen, der über den Einspruch der Klägerin entschieden habe. Diese Entscheidung obliege gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 BGleiG der Dienststellenleitung. Randnummer 16 Die zulässige Klage sei auch begründet. Die Weigerung des Beklagten, der Klägerin die Teilnahme an der Hauptausschusssitzung vom ... 2017 und an der Vorstandssitzung vom ... 2017 zu ermöglichen, soweit in diesen Sitzungen (personelle, organisatorische und soziale) Angelegenheiten im Sinne von § 27 Abs. 1 BGleiG behandelt worden seien, verletze die Klägerin in ihren organschaftlichen Rechten als Gleichstellungsbeauftragte. Die Weigerung verstoße gegen § 27 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 2 Satz 3 BGleiG. Danach beteilige die Dienststelle die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig, insbesondere bei personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten und solle ihr in diesen Angelegenheiten Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen geben. Ob dem Begehren der Klägerin § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV entgegengehalten werden könne, wonach die Sitzungen des Beklagten nicht öffentlich seien, könne dahinstehen. Jedenfalls könne der Beklagte nach seiner Geschäftsordnung andere Personen zu den Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzuziehen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung). Das in § 2 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung eröffnete Ermessen sei in personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten auf Null reduziert. Handele es sich bei Vorgängen um personelle, organisatorische oder soziale Angelegenheiten, so verlange das Gesetz (§ 30 Abs. 2 Satz 3 BGleiG) die aktive Teilnahme an einem derartigen Entscheidungsprozess nicht nur bis ins Vorfeld der Vorstandssitzung bzw. Hauptausschusssitzung, sondern darüber hinaus bis der Entscheidungsprozess im Rahmen der entsprechenden Sitzung durch einen Vorstandsbeschluss oder eine entsprechend zugrundeliegende Diskussion beendet oder einem Zwischenergebnis zugeführt sei. Die im Vorfeld der entsprechenden Sitzung eingeräumte Möglichkeit zur (schriftlichen) Stellungnahme genüge zur Erfüllung des Anspruchs auf aktive Teilnahme am Entscheidungsprozess nicht. Erst die Teilnahme an der entsprechenden Sitzung eröffne der Gleichstellungsbeauftragten die Möglichkeit, Argumente und Gegenargumente unmittelbar zu erfahren und selbst zur Sprache zu bringen und damit auf den Entscheidungsprozess unvermittelt und aktiv Einfluss zu nehmen. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Randnummer 18 Der Beklagte hat am 18. März 2020 Berufung gegen das ihm am 9. März 2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt und diese am 5. Mai 2020 begründet. Randnummer 19 Die erfolgte Klageänderung sei unzulässig. Durch die Änderung des Klageantrags werde dem Verwaltungsgericht ein Streitgegenstand zur Entscheidung vorgelegt, der nicht Gegenstand des zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens (Einspruch gemäß §§ 33, 34 BGleiG) gewesen sei. Klägerin und Beklagter hätten schriftlich und mündlich über den Anspruch auf (generelle) Teilnahme an Vorstandssitzungen - unabhängig vom Anlass - korrespondiert. Randnummer 20 Für den geänderten Klageantrag fehle das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Beklagte habe in seinen Einlassungen keine Zweifel daran gelassen, dass die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten in jeder Hinsicht zu wahren seien und von ihm gewahrt würden. Dies geschehe dadurch, dass Hauptausschuss und Vorstand bei der Beratung der Vorlagen das Votum der Gleichstellungsbeauftragten mitberücksichtigen würden. Komme es auf Basis einer Diskussion im Hauptausschuss oder im Vorstand zu einem Abweichen von der mit der Gleichstellungsbeauftragten abgestimmten Vorlage oder seien Fragen offen, die die Gleichstellungsbeauftragte betreffen, verfüge der Vorsitzende eine Ladung der Gleichstellungsbeauftragten zur Sitzung. Randnummer 21 Der Beklagte sei als Vorstand ein Selbstverwaltungsorgan der X..., nicht aber eine „Dienststelle“ im Sinne des Bundesgleichstellungsgesetzes. Die in § 27 BGleiG vorgesehene frühzeitige Beteiligung der Klägerin obliege der X... als Dienstelle und nicht dem Beklagten. Randnummer 22 Die in § 25 Abs. 2 BGleiG vorgesehene Mitwirkung der Klägerin finde dadurch statt, dass sie in entsprechende Entscheidungsprozesse frühzeitig im Sinne des § 27 Abs. 2 BGleiG eingeschaltet werde, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem die jeweilige Entscheidung „noch gestaltungsfähig“ sei. Um die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten im Sinn des Bundesgleichstellungsgesetzes zu wahren, bedürfe es nicht der Teilnahme an der nichtöffentlichen Sitzung des Vorstandes, auch nicht soweit dieser Entscheidungen über personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten treffe, die sämtlich in der Dienststelle unter Beteiligung der Klägerin vorbereitet worden seien. § 63 SGB lV eröffne dem Beklagten nicht die allgemeine Befugnis, die Klägerin zu Sitzungen zu laden. Die Klägerin habe keinen Sachverhalt bezeichnen können, der im Vorstand zu einer Entscheidung geführt habe, bei der ihre Beteiligungsrechte beeinträchtigt worden seien. Auch vorgerichtlich sei es der Klägerin nicht darum gegangen, konkrete Initiativen vorzutragen oder zum Entscheidungsprozess beizutragen. Sie habe das Recht auf Teilnahme vielmehr ganz allgemein reklamiert. Der Beklagte habe es allerdings abgelehnt, die Klägerin zur Sitzung insgesamt zu laden bzw. zu Tagesordnungspunkten, die die Klägerin ihrerseits als relevant definiere. lm vorliegenden Fall gehe es um den Schlusspunkt eines Entscheidungsprozesses, an dem die Klägerin vollumfänglich beteiligt gewesen sei und um die Sitzung eines Selbstverwaltungsorgans, deren Nichtöffentlichkeit das Gesetz zwingend vorschreibe. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2020 - 6 C 3/09 - habe eine mit § 63 SGB IV vergleichbare gesetzliche Anordnung der Nichtöffentlichkeit nicht zum Gegenstand gehabt. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2020 - 9 K 263/18.F - abzuändern und die Klage der Klägerin abzuweisen. Randnummer 24 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Bei dem in der mündlichen Verhandlung auf Hinweis des Gerichts gestellten Klageantrag handele es sich lediglich um eine Klarstellung und nicht um eine (unzulässige) Klageänderung. Die Bezugnahme auf die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten sei von Anbeginn Gegenstand des Verfahrens, insbesondere auch des Vorverfahrens, gewesen. Der Vorstand reklamiere für sich ein abschließendes Beurteilungs- und Entscheidungsrecht hinsichtlich der Frage, ob es sich bei einem zu behandelnden Tagesordnungspunkt um einen handele, der ihren Zuständigkeitsbereich nach § 27 Abs. 1 BGleiG berühre. Damit bliebe sie als Gleichstellungsbeauftragte in ihrem Recht auf Teilhabe an Sitzungen von einer positiven Zulassungsentscheidung des Vorstandes abhängig. Die Beurteilung, ob und wann für die Gleichstellungsbeauftragte ein Bedarf für die Teilnahme bestehe, entscheide diese aber weisungsfrei nach eigenem Ermessen gemäß §§ 24 Abs. 2, 25 BGleiG. Randnummer 26 Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a VwGO angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses und des unter dem Aktenzeichen 9 K 1757/16.F geführten Verwaltungsstreitverfahrens Bezug genommen. II. Randnummer 27 Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss über die Berufung des Beklagten, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu dieser Vorgehensweise angehört. Randnummer 28 Die Berufung ist aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 29 Die Berufung ist auch begründet. Das eine Rechtsverletzung der Klägerin feststellende Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich als rechtsfehlerhaft. Die Klage der Klägerin ist entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts unbegründet. Randnummer 30 1. Die Klägerin macht mit der Klage geltend, dass ihr als Gleichstellungsbeauftragter ein Recht auf Teilnahme an der Hauptausschusssitzung vom ... 2017 sowie an der Vorstandssitzung vom ... 2017 zugestanden habe, soweit in diesen Sitzungen personelle, organisatorische oder soziale Angelegenheiten behandelt worden seien. Randnummer 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.