Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 17. Juli 2024, L 6 AS 310/23, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand
§ 22Nr 107, Soz
R 4-1500 § 86 Nr 5, Rn. 26). Die Kläger haben nach Erlass des Bescheides Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung erzielt, das in dem genannten Bescheid noch nicht berücksichtigt war. Denn als Einkommen zu berücksichtigen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung alle Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Den Klägern floss unter dem 15.10.2022 jeweils das Einwohner-Energie-Geld der Stadt Kassel zu, mithin eine Einnahme in Geld im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese einmalige Einnahme ist auch nicht gemäß § 11a SGB II von der Anrechnung ausgenommen. Eine Ausnahme gemäß dem Privilegierungstatbestand des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II kommt nicht in Betracht. Danach sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Hiermit soll einerseits vermieden werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird, und andererseits verhindert werden, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 14 AS 36/17 R –,
§ 11b
Nr 11,
§ 11aNr 4 – juris Rn.
22). Eine öffentlich-rechtliche Vorschrift liegt hier vor. Öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 11a Abs. 3 SGB II sind solche, die einen Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung zur Leistung ermächtigen oder verpflichten. Auf die Art der Rechtsvorschrift kommt es nicht an, so dass gesetzliche Leistungen umfasst sind, aber auch solche, die aufgrund von Verordnungen, Satzungen, Verwaltungs- bzw. Förderrichtlinien usw. gewährt werden ( Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
- Aufl., § 11a (Stand: 07.03.2023), Rn. 37). Das Einwohner-Energie-Geld ist den Klägern auf Grundlage der Zuwendungsbescheide der Stadt Kassel gewährt worden, die wiederum in Umsetzung der Förderrichtlinien der Stadt Kassel vom 30.09.2022 ergangen sind. Die Leistungen dienen zur Überzeugung des Gerichts auch demselben Zweck. Insoweit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob mit der zu prüfenden Leistung ausdrücklich ein bestimmter Verwendungszweck auferlegt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom
- März 2010 – B 8 SO 17/09 R –, BSGE 106, 62-78, SozR 4-3500 § 82 Nr 6, SozR 4-3500 § 83 Nr 1 – juris Rn. 24 f.). Dies ist hier der Fall: Der Zuschuss dient bereits nach seinem Wortlaut, aber auch nach der Bestimmung in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Förderrichtlinien und gemäß den Zuwendungsbescheiden der Stadt Kassel der Abmilderung finanzieller Belastungen durch gestiegene Kosten der Energieversorgung während des Winterhalbjahres 2022/
- Dass die Leistung potentiell auch zur Deckung von Bedarfen nach SGB II eingesetzt werden kann, steht einer möglichen Privilegierung nicht von vornherein entgegen (so auch Schmidt in: Eicher/Luik/Harich,
- Aufl. 2021, SGB II § 11a Rn. 20; anders: Entwurfsbegründung BT-Drs. 17/3404, 94). Mit der Leistung wird jedoch kein Zweck verfolgt, der über die vom SGB II verfolgte Sicherung des Lebensunterhalts hinausgeht, sodass eine Privilegierung ausscheidet. Eine Zweckidentität liegt vor, wenn die zweckbestimmte Leistung dem Grunde nach denselben Bedarf decken soll wie die Grundsicherung für Arbeitsuchende ( Hengelhaupt in: Hauck/Noftz SGB II,
- EL 2023, § 11a SGB 2 Rn. 179; Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom
- Juli 2005 – L 5 B 116/05 ER AS –, juris Rn. 26). Dies ist hier nach Auffassung der Kammer zu bejahen. Das Einwohner-Energie-Geld sollte nach seiner Zweckbestimmung gerade dazu dienen, die finanziellen Belastungen für die Einwohnerinnen und Einwohner Kassels durch – im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg – gestiegene Energiekosten und ggfs. auch Lebenshaltungskosten abzumildern. Die Leistungen des SGB II dienen der Sicherung des Lebensunterhalts und umfassen in Form des Regelbedarfes insbesondere auch Kosten für Haushaltsenergie oder persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens und Kosten der (Unterkunft und) Heizung. Das Einwohner-Energie-Geld dient somit dem gleichen Zweck wie die Leistungen des SGB II. Ein über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehender Zweck ist nicht erkennbar. Auch eine Ausnahme gemäß dem Privilegierungstatbestand des § 11a Abs. 5 SGB II kommt nicht in Betracht. Danach sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
- ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
- sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt wären. Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist bereits nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung von § 11a Abs. 5 SGB II zum 01.04.2011 (Art. 2 Nr. 14, 15 und Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch <RBEG/SGB II/ SGB XII-ÄndG> vom 24.03.2011, BGBl. I 453, 460 ff., 496) Fallgestaltungen wie die vorliegende überhaupt erfassen wollte. Dagegen spricht die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 94), wonach Absatz 5 Nummer 1 beispielhaft Anwendung finden soll auf Soforthilfen bei Katastrophen, gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage, Ehrengaben aus öffentlichen Mitteln (z. B. bei Alters- oder Ehejubiläum, Lebensrettung), Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen und „Begrüßungsgelder“ für Neugeborene (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 94). Dass aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften – hier: Förderrichtlinien – erbrachte Leistungen von dieser Vorschrift erfasst werden sollten, liegt fern. Dem steht auch entgegen, dass Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften bereits von § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II erfasst und nur unter den dort genannten Voraussetzungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Es stellte einen Verstoß gegen die Gesetzessystematik und eine Aushebelung von § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II dar, hiernach als Einkommen zu berücksichtigende Leistungen als nicht als Einkommen zu berücksichtigende Zuwendungen im Sinne von § 11a Abs. 5 SGB II anzuerkennen. Dies kann gesetzgeberisch erkennbar nicht gewollt gewesen sein. Darüber hinaus liegt aber auch nicht eine ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbrachte Zuwendung im Sinne von § 11a Abs. 5 SGB II vor. Eine Zuwendung liegt nach allgemeinem Begriffsverständnis regelhaft nur vor bei einer freiwilligen Geldleistung. Dies unterscheidet sie gerade von einer Leistung, mit der regelhaft ein Tun oder Unterlassen zur Erfüllung einer Schuld gemeint ist (vgl. § 241 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Wesentlich für die Privilegierung gemäß § 11a Abs. 5 SGB II ist dementsprechend das Fehlen einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung. Die Bestimmung setzt mit anderen Worten voraus, dass der Dritte die Zuwendung aus freien Stücken erbringt ( Hengelhaupt in: Hauck/Noftz SGB II,
- EL 2023, § 11a SGB 2 Rn. 387). Dies war hier nicht der Fall. Die Geldleistung in Form des Einwohner-Energie-Geldes erfolgte vielmehr auf Grundlage der Förderrichtlinien der Stadt Kassel, sodass eine rechtliche Pflicht zur Erbringung bestanden hat. Ob eine Rechtspflicht besteht, ist objektiv durch Analyse des Rechts festzustellen. Voraussetzung zum Erhalt des Einwohner-Energie-Geldes in Höhe von 75,00 € war allein die Erfüllung der Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 der Förderrichtlinien durch die Kläger. Die endgültige Bewilligung der Zuwendung durch den Magistrat der Stadt Kassel mit entsprechenden Zuwendungsbescheiden war die zwingende Folge der Erfüllung dieser Voraussetzungen. Die Bewilligung stand zur Überzeugung der Kammer allein insoweit im Ermessen des Magistrats wie die verfügbaren Haushaltsmittel nicht erschöpft waren. Dafür spricht die Formulierung in § 1 Abs. 2 Satz 2 der Förderrichtlinien, wonach die Gewährung einer Zuwendung inhaltlich verknüpft wird mit der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte, dass die verfügbaren Haushaltsmittel nicht ausreichend dimensioniert waren, um allen Anspruchsberechtigten das Einwohner-Energie-Geld bewilligen zu können. Dies wird letztlich bestätigt durch die Formulierung in § 1 Abs. 1 der Förderrichtlinien, wonach die Stadt Kassel allen Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Kassel bei Vorliegen der in § 2 genannten Voraussetzungen die einmalige nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 75,00 € gewährt . Dementsprechend ist im Ergebnis von einer Rechtspflicht auszugehen. Aus den vorstehenden Gründen kommt es nicht entscheidungserheblich auf die Frage einer groben Unbilligkeit im Sinne von § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II und auf die tatsächliche Verwendung des Einwohner-Energie-Geldes durch die Kläger an, sodass die Kammer diese Frage offen lassen kann. Nach alledem hat der Beklagte zutreffend das Einwohner-Energie-Geld bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II berücksichtigt und stellt sich die (Teil-)Aufhebung als rechtmäßig dar. Soweit die Kläger offenbar eine Anrechnung des Einkommens (auch) beim Regelbedarf für unzutreffend halten, wird darauf hingewiesen, dass zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II stets zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23 SGB II und (erst dann) darüber hinaus die Bedarfe nach § 22 SGB II deckt. Jenseits dessen ist für die anspruchsberechtigten Kläger, die ihre Leistungen stets aus einer Hand erhalten, ohne Bedeutung, welche Leistung zuerst gemindert wird. Auch die Erstattungsforderung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Die angesichts des geringen Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht von Gesetzes wegen zulässige Berufung (§ 144 Abs. Abs. 1 SGG), war durch die Kammer zuzulassen. Die Voraussetzungen hierfür (§ 144 Abs. 2 SGG) liegen vor, da die Frage, ob das Einwohner-Energie-Geld als Einkommen zu berücksichtigen ist, von grundsätzlicher Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist. Die Frage hat insbesondere Breitenwirkung, da sie über den vorliegenden Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung in unbestimmt vielen Fällen hat und weitere Verfahren am Sozialgericht Kassel hierzu bereits anhängig sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000991