KHG zu entscheiden. Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung
KHG nicht vorliegen. Die Betroffene ist bereits
Dies schließt eine gleichzeitige Unterbringung
PsychKHG aus. Anderer Ansicht sind das LG Itzehoe, Beschluss vom 07.01.2016 - 4 T 4/16, sowie das AG Brandenburg, Beschl. v. 7.12.2016 – 97 XIV 216/16 L. Die Unterbringungsvorschriften entsprängen einmal dem Zivilrecht und einmal dem öffentlichen Recht der Gefahrenabwehr, weshalb sie in keinem juristischen Konkurrenzverhältnis zueinander stünden mit der Folge, dass die Unterbringungen jeweils unabhängig voneinander angeordnet und damit auch wieder aufgehoben werden könnten, so dass die Unterbringung
dem PsychKG nicht bereits deswegen entbehrlich sein könne, weil eine - jederzeit aufhebbare - Unterbringungsmaßnahme
dem BGB vorliege. Dem kann nicht gefolgt werden, da eine doppelte Unterbringung bereits dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspricht, dem sowohl die zivilrechtliche als auch die öffentlich-rechtliche Unterbringung unterliegen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 07-10-1981 - 2 BvR 1194/80 = NJW 1982, 691 ff.). Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, dass es nur aus gewichtigem Grund angetastet werden darf (BVerfGE 45, 187
der Präambel des PsychKHG sind Zwangsunterbringungen und -behandlungen auf die Fälle zu beschränken, in denen sie unerlässlich sind. Eine doppelte Unterbringung ist offensichtlich nicht unerlässlich, sodass sie bereits aus materiell-rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Befindet sich der Betroffene einmal in der Psychiatrie, ist sowohl der Eigen- als auch der Fremdgefährdung so weit begegnet worden, wie es durch eine Unterbringung möglich ist. Es ist schlicht nicht mehr erforderlich, den Betroffenen „ein zweites Mal“ unterzubringen, da sich an der zugrundeliegenden Situation auch durch die zweite, „rein rechtliche“ Unterbringung nichts ändert. Eine zweite Unterbringung ist schlicht nicht „unerlässlich“. Auch die Tatsache, dass eine Fixierung wegen Fremdgefährdung zu erwarten ist, reicht nicht aus, um eine zweite Unterbringung „unerlässlich“ zu machen. Es würde sich bei der erneuten Unterbringung lediglich um ein rechtliches (und faktisch entbehrliches) Hilfskonstrukt handeln, um eine Fixierung
PsychKHG genehmigen zu können. Die Umgehung der Unzulänglichkeit des Gesetzes macht einen staatlichen Eingriff nicht erforderlich. Abgesehen davon würde eine doppelte Unterbringung die Betroffenen in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz
IV GG unangemessen benachteiligen.
dem BVerfG (Beschluss vom
zuvollziehen, ist für die meisten Betroffenen nur schwer möglich. Ihnen verständlich zu machen, dass sie aus rein rechtlichen Gründen doppelt untergebracht werden und daher für faktisch ein- und dieselbe Sache doppelt Beschwerde einlegen zu müssen, wird für sie oftmals kaum zu begreifen sein. Insbesondere bei derart gravierenden Grundrechtseingriffen wie bei Unterbringungen, Zwangsbehandlungen oder Fixierungen muss ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet sein. Anders als das LG Itzehoe und das AG Brandenburg ausführen, ist es auch nicht ohne Weiteres möglich, die verschiedenen Unterbringungen unabhängig voneinander anzuordnen oder aufzuheben.
KHG ist der Betroffene von der Klinik zu entlassen , sobald der Grund für die sofortige vorläufige Unterbringung weggefallen ist oder wenn die vom Gericht bestimmte Dauer der Unterbringung abgelaufen ist. Sofern eine Unterbringung
dem BGB bestünde und darüber hinaus eine Unterbringung
dem PsychKHG zum Zwecke und für den Zeitraum einer Fixierung oder Zwangsbehandlung angeordnet würde, wäre die Klinik gesetzlich verpflichtet, den Betroffenen zu entlassen, selbst wenn eine weitere Unterbringung
dem BGB besteht. Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich deutlich, dass durch den Gesetzgeber eine doppelte Unterbringung nicht vorgesehen ist. Eine doppelte Unterbringung führt letztlich zu erheblicher Rechtsunsicherheit.
III BGB hat der Betreuer die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
KHG obliegt es hingegen der Klinik, zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung noch vorliegen und einen Wegfall der Voraussetzungen dem Gericht mitzuteilen. Es ist folglich völlig unklar, wann der Betroffene aus der Klinik zu entlassen ist und wer letztlich die Entscheidungshoheit über die Beendigung der Unterbringung hat – das Gericht bzw. die Klinik oder ein Betreuer bzw. Bevollmächtigter. II. Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 FamFG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001011
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.