Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung und Einzelfallprüfung der Behörde vor Erlass immissionsschutzrechtlicher Auflagen Leitsatz 1. Bei Gerüchen kann es sich grundsätzlich um schädliche Umwelteinwirkungen handeln. 2. Ob ein entsprechender Kausalzusammenhang vorliegt, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. 3. Immissionen sind auch dann schädlich, wenn sie im Einzelfall keine negativen Effekte bewirken, aber die entsprechende Eignung besitzen. Es muss allerdings ein konkretes Störungspotential vorliegen. Ein bloßer Verdacht genügt nicht. 4. Im Einzelfall muss die zuständige Behörde Aufklärungsmaßnahmen (z.B. Messungen vor Ort) durchführen. Auf die Anforderung eines Geruchsprotokolls eines einzigen Nachbarn darf sie sich nicht beschränken / verlassen. 5. Die Erheblichkeitsschwelle bildet ein Korrektiv, um unbedeutende negative Einwirkungen, die sozial weithin akzeptiert werden, auszuschließen. Sie ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. 6. Die Anwendung der Geruchs-lmmissions-Richtlinie (GIRL) gewährleistet eine grundsätzlich hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen. 7. Ein Verstoß gegen die GIRL entbindet die Behörde nicht von einer Einzelfallbeurteilung zur Feststellung der Erheblichkeit, denn technische Regelwerke dienen als Orientierungshilfe und dürfen nicht schematisch angewandt werden. Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Streitwert wird endgültig auf 64.006,07 EUR festgesetzt. Gründe Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO – gem. § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter – einzustellen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Bisheriger Sach- und Streitstand meint den Sachverhalt und die Rechtslage, unmittelbar vor dem die Erledigung bewirkenden Ereignis, nicht den Zeitpunkt der Erledigungserklärungen oder der Kostenentscheidung (Hess.VGH, Beschluss vom 29.03.1993 – 5 UE 512/92 , juris- Rn. 6 ; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161, Rn. 83). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre, soweit dies im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses überblickt werden kann. Dabei sind aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit weitere Sachverhaltsermittlungen und Beweiserhebungen nicht mehr geboten und schwierige, bislang nicht entschiedene Rechtsfragen nicht mehr zu klären (BVerwG, Beschluss vom 14.02.2017 – 2 C 6/16, juris-Rn. 6 und Beschluss vom 02.02.2006 – 1 C 4/05, juris-Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 22.12.2022 – 8 BV 22.2392, juris-Rn. 2). Der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ist in der Schließung des streitgegenständlichen Produktionsstandortes zu sehen. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage nach der gebotenen summarischen Prüfung begründet. Es entspricht daher billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. I. Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass von der Anlage dem Grunde nach Emissionen ausgehen. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass diese der Grund für die Gerüche sind, die die Nachbarin der Anlage als belästigend empfindet (dazu unter 1.). Selbst wenn dem so ist, steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass solche Gerüche als schädliche Umwelteinwirkungen einzustufen sind (dazu unter 2.). Selbst wenn wiederum dem so ist, ist nicht hinreichend dargetan, dass es sich um erhebliche Einwirkungen handelt (dazu unter 3.). 1. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass sich im Gebiet, in dem sowohl der Betrieb als auch die Wohnung der Nachbarin, die sich ursprünglich über den Geruch beschwerte, auch Gastronomiebetriebe befinden (Bl. 75 d. eA). Der Beklagte hat die Existenz solcher Betriebe auch im Bescheid erwähnt (S. 6 d. Bescheides; Bl. 9 d. eA). Der Beklagte hat aber keine Anstrengungen unternommen, um herauszufinden, ob die Gerüche auch von diesen Betrieben herrühren können. Dies hätte aus Sicht des Gerichts allerdings schon deshalb nahegelegen, als die Nachbarin ausweislich des von ihr eingereichten Geruchsprotokolls (Bl. 33 f. d. Behördenakte) auch über nächtliche Geruchsbelästigung klagte. Dass die Klägerin auch nachts produziert, insbesondere frittiert oder räuchert, ist nicht ersichtlich. Dass hingegen Restaurants zum Teil auch bis in die Nachtstunden betrieben werden und dort mitunter auch gekocht und frittiert zu werden pflegt, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Ob dies auch im vorliegenden Einzelfall so ist, wäre durch die Beklagte vor Erlass eines Bescheides aufzuklären gewesen. Im Erledigungsrechtsstreit erfolgt insoweit keine Beweisaufnahme mehr. Schwerer wiegt jedoch, dass laut Bescheid selbst zwischen den Geruchsprotokollen der Nachbarin und der Klägerin „zunächst kein eindeutiger Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Gerüchen und einem Fertigungsprozess festgestellt werden“ konnte (S. 3 d. Bescheides; Bl. 6 d. eA). Ein solcher Zusammenhang ist auch für das Gericht nicht ohne weiteres ersichtlich, da das Geruchsprotokoll der Nachbarin an weniger als der Hälfte der Produktionstage, an denen frittiert wurde, Eintragungen enthält und dies mitunter zu Nachtzeiten, an denen soweit ersichtlich keine Produktion stattfand. Eintragungen zu Räuchergerüchen, die der Beklagte auch zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat (bspw. S. 6 d. Bescheides, Bl. 9 d. eA), enthält das Geruchsprotokoll der Nachbarin überhaupt nicht. 2. Darüber hinaus und selbständig tragend steht für das Gericht auch nicht fest, dass es sich vorliegend bei etwaigen Gerüchen um schädliche Umwelteinwirkungen handelt. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen, wobei eine ex ante Prognose zugrunde zu legen ist (OVG NRW, Urt. 30.01.2014 – 7 A 2555/11, juris-Rn. 62; Schulte/Michalt in: BeckOK Umweltrecht, 67. Ed. Stand 01.01.2022, § 3 BImSchG, Rn. 5; vgl. auch Jarass in: Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 3, Rn. 28; Thiel in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 101. EL Juni 2023, § 3 BImSchG, Rn. 53). Ob ein solcher Kausalzusammenhang vorliegt, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen ( Thiel in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 101. EL Juni 2023, § 3 BImSchG, Rn. 54). Der schädliche Effekt muss zwar nicht sicher sein, denn Immissionen sind auch dann schädlich, wenn sie im Einzelfall keine negativen Effekte bewirken, aber die entsprechende Eignung besitzen ( Jarass in: Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 3, Rn. 44). Es genügt vielmehr, wenn sie erfahrungsgemäß entsprechende Störungen hervorrufen können, mithin bei bei ungehindertem Geschehensablauf der Eintritt schädlicher Effekte nicht mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist ( Jarass in: Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 3, Rn. 45; Schulte/Michalt in: BeckOK Umweltrecht, 67. Ed. Stand 01.01.2022, § 3 BImSchG, Rn. 56). Es muss allerdings ein konkretes Störungspotential vorliegen. Aufgrund der geringen Belastungsintensität von Nachteilen oder Belästigungen im Vergleich zu Gefahren, genügt ein bloßer Verdacht, ein bloß hypothetisches oder potentielles Störungspotential ihres Eintritts jedoch nicht, sondern es bedarf ausreichender Anhaltspunkte für eine Störung ( Schulte/Michalt in: BeckOK Umweltrecht, 67. Ed. Stand 01.01.2022, § 3 BImSchG, Rn. 59; Jarass in: Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 3, Rn. 36, 48, 50, 51; vgl. auch OVG NRW, Urt. 30.01.2014 – 7 A 2555/11, juris-Rn. 95). Dafür bedarf es grundsätzlich einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird (OVG NRW, Beschl. v. 09.12.2013 – 8 A 1451/12, juris-Rn. 11). Über die regelmäßig zur Konkretisierung herangezogene allgemeine Lebenserfahrung hinaus, ist der gegenwärtige Stand wissenschaftlicher Erfahrung zu berücksichtigen. Die Eignung lässt sich in Verbindung zu bestimmten Grenzwerten setzen, wie z.B. solchen in der TA Luft, der TA Lärm oder anderen spezielleren, allgemein anerkannten Regelwerken ( Schulte/Michalt in: BeckOK Umweltrecht, 67. Ed. Stand 01.01.2022, § 3 BImSchG, Rn. 57). Ausgehend hiervon steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass vorliegend ein konkretes Störungspotential gegeben ist. Aufklärungsmaßnahmen hat der Beklagte nicht in hinreichendem Maße durchgeführt. Er hat über die Anforderungen des Geruchsprotokolls einer Nachbarin hinaus keine weiteren Anstrengungen unternommen, die Geruchsbelastung im Gebiet festzustellen. Es liegen keine Stellungnahmen oder Geruchsprotokolle anderer Bewohner des Gebietes vor. Messungen hat der Beklagte nicht vorgenommen. Auch der Aktenvermerk des Ortstermins der Mitarbeiter des Beklagten enthält keinerlei Ausführungen zu Gerüchen, die diese vor Ort festgestellt hätten, sondern im Gegenteil wird ausgeführt, dass die Abgase der Räucherkammer durch die schon jetzt eingesetzte Technik reduziert sind und die Abluft aus der Pasteurisation nicht zur Geruchssituation beitrage (Bl. 104 d. eA). Über etwaige Abluft der Durchluftfritteuse finden sich keine Aussagen, lediglich darüber, dass kein Filter in deren Abluftleitung eingebaut sei (Bl. 105 d. eA). 3. Selbst, wenn man aber davon ausginge, dass Gerüche von der Anlage ausgehen und diese auch geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese auch erheblich sind. Eine Einwirkung, die weder als Gesundheitsgefahr noch als erheblich gewertet wird, fällt aus dem Schädlichkeitsrahmen von § 3 heraus ( Schulte/Michalt in: BeckOK Umweltrecht, 67. Ed. Stand 01.01.2022, § 3 BImSchG, Rn. 40). Die Erheblichkeitsschwelle bildet ein Korrektiv, um unbedeutende negative Einwirkungen, die sozial weithin akzeptiert werden, auszuschließen. Sie ist damit Ausdruck des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ( Schulte/Michalt in: BeckOK Umweltrecht, 67. Ed. Stand 01.01.2022, § 3 BImSchG, Rn. 41). Eine Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn Einwirkungen durch Stärke, Intensität oder Dauer das übliche und zumutbare Maß überschreiten und dem Betroffenen, einschließlich der Allgemeinheit, nicht mehr zugemutet werden können. Entscheidendes Kriterium für die Ermittlung der Erheblichkeit ist somit die Zumutbarkeit einer Beeinträchtigung ( Schulte/Michalt in: BeckOK Umweltrecht, 67. Ed. Stand 01.01.2022, § 3 BImSchG, Rn. 42).
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