35,
56, Rn. 13; BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -
Nr 9; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R -
Nr. 11; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R -
Nr. 10 und - B 2 U 12/12 R -
Nr. 14; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R -
Nr. 12; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 =
Nr 20; BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R -
Nr. 26 f; BSG, Urteil vom 31.01.2012 – B 2 U 2/11 R –,
43, Rn. 16; BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R; BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197 =
Nr. 10; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R -
Nr. 10 mwN). Für die Beweiswürdigung gilt bezüglich der Tatbestandsmerkmale " versicherte Tätigkeit ", " Verrichtung zur Zeit des Unfalls ", " Unfallereignis " sowie " Gesundheitsschaden " der Vollbeweis, also, dass diese Merkmale mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen (BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 – B 2 U 2/11 R –,
43, Rn. 17). Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 30/07 R - BSGE 103, 45 = SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 3101 Nr. 4 mwN). Besonderheiten ergeben sich für Unterbrechungen der verrichteten Tätigkeit. Die tatsächliche Unterbrechung ist nur dann versicherungsrechtlich relevant, wenn sie auch zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes führt (vgl BSGE 91, 293 =
N). Dient die Unterbrechung privaten Verrichtungen, so wird in der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zwischen erheblichen und unerheblichen Unterbrechungen unterschieden. Danach besteht während einer privaten Zwecken dienenden, erheblichen Unterbrechung kein Versicherungsschutz (BSGE 43, 113, 114 f = SozR 2200 § 550 Nr 26 S 58; BSGE 74, 159, 161 = SozR 3-2200 § 550 Nr 9 S 33; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 16; BSGE 91, 293 =
Der Versicherungsschutz besteht hingegen fort, wenn die Unterbrechung zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig ist und einer Verrichtung dient, die "im Vorbeigehen" und "ganz nebenher" erledigt wird. Sie darf nach natürlicher Betrachtungsweise und in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles nur zu einer geringfügigen, tatsächlichen Unterbrechung der versicherten Verrichtung geführt haben, zB Kauf einer Zeitung an einem Kiosk während eines versicherten Weges (BSGE 20, 219, 221 = SozR Nr. 49 zu § 543 RVO aF; BSGE 43, 113, 114 f = SozR 2200 § 550 Nr. 26 S 58; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 8, 38). Die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in diesen Fällen findet ihre Rechtfertigung darin, dass die in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verrichtung der wesentliche Grund dafür ist, dass der Versicherte in dieser Situation ist, in der er dann ganz nebenher oder im Vorbeigehen die private Verrichtung ausübt. Es wird für die Abgrenzung maßgeblich auf die praktisch andauernde Ausübung einer versicherten Verrichtung, in die eine räumliche und zeitliche unerhebliche private Verrichtung eingeschoben wird, abgestellt (BSG, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 11/04 R –, BSGE 94, 262-268,
18 - 19). Der Beigeladene zu 1) war als Beschäftigter kraft Gesetzes versichert und erlitt einen Unfall mit Gesundheitserstschaden. Die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses stand aber nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Zum Unfallzeitpunkt übte der Beigeladene zu 1) keine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aus. Eine versicherte Tätigkeit als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll (BSG, Urteil vom 30. März 2017 – B 2 U 15/15 R –, Rn. 15, juris). Eine Beschäftigung wird danach ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zurzeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt ((BSG, Urteil vom 30. März 2017 – B 2 U 15/15 R –, Rn. 15, juris; BSG, Urteil vom 23.4.2015 – B 2 U 5/14 R -
33; BSG, Urteil vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R -
53; vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 =
Nr. 27 ff; BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R -
Nr. 23 f und BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R -
Nr. 13). Bei der Pause des Beigeladenen zu 1), um auf ein Getränk für eine beabsichtigte Nahrungsaufnahme zu warten, handelt es sich nicht um eine versicherte, sondern um eine privatnützige Verrichtung, für die kein Unfallversicherungsschutz besteht. Der Unfallversicherungsschutz besteht grundsätzlich nicht, wenn der Unfall während einer vom Versicherten selbst bestimmten Arbeitsunterbrechung (Pause) eintrat. Verunglückt ein Versicherter während einer derartigen Pause infolge einer Tätigkeit, die er während der Pause ausübt, besteht der innere Zusammenhang nur, wenn diese Tätigkeit dem Betrieb zu dienen bestimmt war (BSG, Urteil vom
35,
56, Rn. 18), sondern handelte aus privaten Zwecken. Der Beigeladen zu 1) befand sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses weder auf dem Weg zu einer Pause, noch nahm er ein Getränk zu sich. Tatsächlich saß der Beigeladene zu 1) auf einem Betonpoller und wartete auf die Rückkehr seines Kollegen, den Beigeladenen zu 3). In diesem Wartezustand ist kein betrieblicher Belang ersichtlich, sondern dieser dient allein dem den privaten Bereich zuzuordnenden Erholungszweck. Dabei kann dahinstehen, ob der Beigeladene zu 1) zu diesem Zeitpunkt eine Zigarette rauchte oder sich in dem Arbeitsbereich der Klägerin befand. Entscheidend ist nach Überzeugung der Kammer, dass der Beigeladene zu 1) seine Arbeitstätigkeit erkennbar unterbrochen hatte, indem er sich auf den Betonpoller setzte und dass diese Unterbrechung dem allein privaten Zweck diente, auf die Rückkehr des Beigeladenen zu 3) zu warten. Die Unterbrechung war auch nicht zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig oder diente einer Verrichtung, die nebenher erledigt wird. Hierbei kommt es entscheidend auf die Gesamtumstände an. Der Beigeladene zu 1) verließ seinen zuvorigen Arbeitsplatz und setzte sich auf einen Poller. Augenscheinlich ergibt sich aus den Bildmaterialien, dass der Beigeladene zu 1) dort circa 6 Minuten verweilte, bevor es zu dem Ereignis kam. Damit lag gerade nicht nur eine geringfügige, tatsächliche Unterbrechung seiner versicherten Verrichtung vor. Dies wäre der Fall gewesen, wenn der Beigeladene zu 1) zum Beispiel im Rahmen seiner Tätigkeit den vorderen Bereich gesäubert und beim Heranfahren des Beigeladenen zu 3) diese Tätigkeit kurz unterbrochen hätte, um das Getränk entgegen zu nehmen. Der Versicherungsschutz ergibt sich auch nicht aus einer verwirklichten Betriebsgefahr des Schleppers, einem Arbeitsmittel dem der Beigeladene zu 1) sonst durchweg im Rahmen seiner Tätigkeit ausgesetzt gewesen sei. In der allgemeinen Unfallversicherung besteht kein sogenannter Betriebsbann, so dass es für den Versicherungsschutz nicht maßgebend ist, ob betriebliche Gefahren beim Unfall mitgewirkt haben (BSG, Urteil vom 27. Juni 2000 – B 2 U 22/99 R –, SozR 3-2200 § 548 Nr 38, Rn. 23; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 22 mwN). Diese Grundsätze gelten ausnahmsweise dann nicht, wenn eine besondere Betriebsgefahr auf den mit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit befassten Versicherten im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes (zB Explosion in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes während eines privaten Telefongesprächs) einwirkt, ohne dass diese private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr beigetragen hatte (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 22, S 71 mwN; BSG Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U 7/99 R -). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Sofern der Beigeladene zu 1) seinen Arbeitsplatz nicht verlassen und sich auf den Betonpoller gesetzt hätte, um auf den Beigeladenen zu 3) zu warten, wäre er an dieser Stelle nicht von dem Liftfahrzeug ergriffen worden. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Das Rechtsmittel der Berufung folgt aus den §§ 143 ff. SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001048
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.