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LG Fulda 4. Zivilkammer 4 O 83/22 Urteil

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11

zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie zwar Herstellerin im Sinne von § 4

. Ein Anspruch des Klägers scheitert jedoch an der Haftungseinschränkung des § 1 Abs. 1 S. 2

, da der vom Kläger als fehlerhaft angesehene Motor keine von dem Luftfahrzeug verschiedene Sache darstellt. Nach § 4 Abs. 1

ist Hersteller im Sinne des

, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Hersteller ist damit auch, wer ein Produkt aus vorgefertigten Teilen herstellt. Es kommt darauf an, wer nach der Verkehrsauffassung, die berechtigte Sicherheitserwartungen in die Eigenschaft eines Produkts weckt. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Beklagte als Herstellerin des Gesamtprodukts Segelflugzeug einschließlich des darin verbauten Motors anzusehen, weil sie dieses geschaffen hat. Denn Hersteller des Endprodukts ist auch, wer vorgefertigte Einbauteile verwendet oder ohne eigene Fertigung von anderen Herstellern vorgefertigte Teile lediglich zusammensetzt (Grüneberg/Sprau, 82. Auflage, § 4

, Rn.3 m.V.a. BGH NJW 1975, 1827; OLG Celle VersR 78, 258). Dass daneben zugleich die Streitverkündete (X.X.) als Herstellerin des Teilprodukts Motor haften könnte, schließt eine Haftung der Beklagten nicht aus, sondern führt gegebenenfalls zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten sowie der Herstellerin des Motors nach § 5

. Dies zugrunde gelegt, ist ebenfalls keine Verjährung eingetreten. Die 10- jährigen absoluten Ausschlussfrist des § 13

beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das konkrete schadensstiftenden Produkt in den Verkehr gebracht wird und zwar auch bei Serienschäden, also Konstruktionsfehlern, die einer gesamten Serie anhaftet (Grüneberg/Sprau, 82. Auflage, § 13

, Rn. 2.). Für den Beginn der Frist kommt es daher auf das Inverkehrbringen des Segelflugzeugs und nicht auf das Inverkehrbringen des Motors durch die Firma X.X an. Folge dessen, dass es verschiedene Hersteller im Sinne des § 4

geben kann ist auch, dass der Beginn der Frist unterschiedlich sein kann, je nachdem ob der Kunde z.B. den Hersteller des Endprodukts oder einen Lieferanten in Anspruch nimmt, da das Prinzip der Einzelverantwortung des Herstellers greift. Es kommt mithin nicht auf das Inverkehrbringen des Motors nach entsprechender Zulassung am 26.09.2001, sondern auf das Inverkehrbringen des konkreten Segelflugzeugs an. Dies war der Zeitpunkt der Auslieferung des neu hergestellten Produkts Segelflugzeug an den Kläger im Jahr 2017, da sich die Beklagte als Herstellerin zu diesem Zeitpunkt der tatsächlichen Sachherrschaft über die Sache begeben hat. Auch nach § 12

ist keine Verjährung eingetreten, da der Schadensfall und die Kenntnis des Klägers von einem gegebenenfalls bestehenden Fehler der Sache frühestens im Jahr 2021 vorlag. Ein Anspruch gemäß § 1 Abs. 1

scheidet jedoch deshalb aus, da der vom Kläger als fehlerhaft angesehene Motor keine von dem beschädigten Luftfahrzeug verschiedene Sache darstellt, § 1 Abs. 1 S. 2

. Bei dem Motor handelt es sich nicht um eine andere Sache. Vielmehr handelt es sich bei dem Produkt Luftfahrzeug mit Motor um ein einheitliches Produkt. Vor diesem Hintergrund ist der Anwendungsbereich des

bereits nicht eröffnet, da keine andere Sache beschädigt wurde, sondern das fehlerhafte Produkt selbst. Zutreffend weist die Streitverkündete darauf hin, dass das Erfordernis der Beschädigung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produkts den Vorrang der vertragsrechtlichen Gewährleistung sichert. Soweit der Verkäufer nach den §§ 437 Nr. 3, 280 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, erlaubt dieser Anspruch eine Entlastung durch Nachweis mangelnden Verschuldens gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB und unterliegt einer zweijährigen Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Diese Regelungen sollen durch die Haftung nach dem

nicht umgangen werden, soweit ein Schaden an der Kaufsache selbst in Rede steht (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020,

§ 1Rn.

8). Die vom Bundesgerichtshof im Rahmen der deliktischen Produkthaftung entwickelten Grundsätze zur Haftung für „Weiterfresserschäden“ finden im Rahmen der Produkthaftung keine Anwendung (Grüneberg/Sprau, 82. Auflage,

§ 1Rn. 6; Mü

KoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020,

§ 1Rn.

9). Die vorherrschende Auffassung stellt für den Produktbegriff nach § 2

vielmehr auf die Verkehrsauffassung ab und damit darauf, ob sich das gesamte Endprodukt üblicherweise als eine andere Sache als der beschädigende Gegenstand darstellt. Nur dann ist das Endprodukt als eine andere Sache einzustufen (Grüneberg/Sprau, 82. Auflage,

§ 1Rn. 6, Mü

KoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020,

§ 1Rn.

11). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Motor Teil des Produkts Luftfahrzeug. Es handelt sich um ein Motorsegelflugzeug, wobei sich das Segelflugzeug nicht als eine andere Sache als der darin verbaute Motor darstellt. Zutreffend weist die Streitverkündete in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass allein die „technisch mögliche“ Trennung der Einzelteile das nicht von Anfang an fehlerhafte „Rest-Produkt“ im Ergebnis der Mängelgewährleistung entziehen würde. Nur indem das fehlerhafte Produkt selbst aus dem Anwendungsbereich des

ausscheidet ist gesichert, dass Gewährleistung und Produkthaftung nicht verwischen. Eine Haftung der Beklagten nach dem Produkthaftungsgesetzt ist damit nicht begründet, § 1 Abs. 1 S. 2

. Die Klage unterliegt wegen der Haftungsbeschränkung in § 1 Abs. 1 S.2

der Abweisung. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob ein Fehler des Motors im Sinne des § 3

vorliegt der seine Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt, kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 101, 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1 und 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001052

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