Leitsatz Ein Rechtsanwalt, der in eigener Sache als Rechtsanwalt ein Berufungsverfahren in einem WEG-Verfahren durchführt, und - nach Zurückweisung seiner Berufung durch das Landgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO - in einem Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts erneut in eigener Sache als Rechtsanwalt auftritt, ist zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main,
spreche von elektronischen Dokumenten, nicht von Schriftsätzen wie § 130d ZPO, der nur für vorbereitende, nicht für bestimmende Schriftsätze, wie eine Beschwerde gelte. Er werde im Vergleich zu anderen Berufsträgern diskriminiert, was ausgeführt wird. Wenn er nur als Steuerberater aufgetreten wäre, hätte die Schriftform gereicht. Er sei jedoch weder als Steuerberater noch als Rechtsanwalt aufgetreten, sondern als Privatperson (Bl. 651); er sei auch als Steuerberater aufgetreten (Bl. 660). Es sei nicht zumutbar, dass eine Person, die mehrere Titel wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt führe, jeweils überlegen müsse, welchen Titel sie nutze oder nicht. § 5a
gelte nur, wenn eine elektronische Aktenführung verordnet worden sei, hieran fehle es. Seine Ersatzeinreichung vom 26.09.2022 sei wirksam. Er nutze sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) nur sporadisch. Er habe am 09.09.2022 versucht, die Streitwertbeschwerde über das beA zu übermitteln. Hier sei zunächst ein Update erforderlich gewesen zusätzlich zu arbeitgeberseitig veranlassten automatischen IT- und Sicherheitssoftware-Updates. Dann sei das externe Lesegerät nicht erkannt worden, so dass eine Übermittlung per beA bis Mitternacht am 09.09.2022 nicht möglich gewesen sei. Nach De-und Neuinstallation des beA-Clients hätten das Ladegerät (tatsächlich: Lesegerät) und die Karte am 10.09.2022 wieder ganz normal funktioniert. Erst am 26.09.2022 seien Lesegerät und Karte wieder nicht erkannt worden. Nach De-und Neuinstallation des beA-Clients am 27.09.2022 hätten das Lesegerät und die Karte am Folgetag wieder ganz normal funktioniert. Am 18.11.2022 habe der Kläger einen Wackelkontakt am Lesegerät festgestellt. Nach dem Austausch des Lesegeräts habe das beA wieder funktioniert. Der Wackelkotakt habe die Übermittlung nur vorübergehend sowohl am 09.09. und 26.09.2022 unmöglich gemacht, was von ihm erst am 18.11.2022 erkannt worden sei und weshalb er dies erst jetzt vortragen könne. Er sei zur Glaubhaftmachung nicht aufgefordert worden. Ein eventueller Formmangel sei geheilt. Ihm sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 68 Abs. 2
zu gewähren. Er sei nicht auf eine Pflicht zur elektronischen Einreichung hingewiesen worden, obwohl diese nicht bestehe, da er als Privatperson gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Beschwerdevorbringen des Klägers Bezug genommen. Der Kläger beantragt (sinngemäß), 1) den Beschluss der
); denn die Kosten für das vom Kläger erfolglos geführte Berufungsverfahren übersteigen bei dem vom Landgericht festgesetzten Gebührenstreitwert von 9.300,00 EUR die dem Kläger entstehenden Kosten bei einem Gebührenstreitwert von 626,85 EUR um weit mehr als 200,00 EUR. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass der Kläger, der sich im Berufungsverfahren, bei dem es sich um ein Verfahren handelt, das dem Anwaltszwang des § 78 ZPO unterliegt, selbst vertreten hat, bei Einleitung des Berufungsverfahrens seine Beschwer mit genau diesem Betrag von 9.300,00 EUR angegeben hat. Denn auch in solchen Fällen fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, den Streitwert zu prüfen. 2. Die Beschwerde ist allerdings nicht in der erforderlichen Form als elektronisches Dokument innerhalb der in § 63 Abs. 3 S. 2
bestimmten Frist bei dem Gericht eingelegt worden, dessen Entscheidung angefochten wurde, mithin dem Landgericht Frankfurt am Main (§ 68 Abs. 1 S. 5
i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 5
). Da die Einreichung als elektronisches Dokument eine Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt und nach dem Willen des Gesetzgebers von Amts wegen zu beachten ist, ist die Prozesserklärung bei Nichteinhaltung - wie hier - nicht wirksam (vgl. KG, Beschluss vom 25.02.2022 - 6 U 218/21, Rn. 13, juris; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 130d ZPO, Rn. 1). a) Die Beschwerde war als elektronisches Dokument einzureichen. Nach § 68 Abs. 1 S. 5
ist u.a. § 66 Abs. 5 Satz 1, 2 und 5
entsprechend anzuwenden, mithin können nach § 66 Abs. 5 S. 1
Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend (§ 66 Abs. 5 S. 2
). aa) Hier sind zunächst die Regelungen der Zivilprozessordnung für die Bevollmächtigung entsprechend anzuwenden; das WEG-Verfahren ist ein streitiges Verfahren nach Maßgabe der ZPO (vgl. Bartels, in: Elzer, StichwortKommentar Wohnungseigentumsrecht, 1. Auflage, Edition 2 2024, Prozess und Prozessgrundsätze Rn. 1) und es liegt ein Fall der Vertretung vor. Denn der Kläger hat im Beschwerdeverfahren mitnichten als Privatperson oder lediglich als Steuerberater agiert. Vielmehr hat er für das Beschwerdeverfahren eigenständig neu ein vollständiges Rubrum gefertigt. Zunächst bezeichnet er sich dort mit Namen und Anschrift als Kläger. Dies deutet schon darauf hin, dass die Rollen des Berufungsverfahrens im Beschwerdeverfahren fortbestehen sollen. Dann gibt er sich ausdrücklich als Prozessbevollmächtigten an, wobei er zusätzlich eine Bevollmächtigung als Rechtsanwalt kenntlich macht, indem er angibt: „Prozessbevollmächtigter: RA X“. Die Verwendung der Abkürzung „RA“ im Kontext mit dem Namen des Klägers lässt nur den Schluss zu, dass damit die allgemein gebräuchliche Abkürzung für den Begriff „Rechtsanwalt“ verwendet wird. Gleichzeitig macht der Kläger durch Weglassen der Bezeichnung „Steuerberater“ deutlich, dass er jedenfalls nicht als Steuerberater auftreten will. Aus den Ortsangaben in der Beschwerdeschrift ist nicht erkennbar, dass der Kläger unter der dort angegebenen Anschrift seine Kanzlei nicht unterhält oder gar keine Kanzlei unterhält, denn es ist durchaus üblich, dass bei Rechtsanwälten Wohn- und Kanzleianschrift identisch sind. Hinzu tritt die nachfolgend vom Kläger verwendete Formulierung „… legen wir gemäß § 68
… Beschwerde ein“. Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren ohne Vertretung als Privatperson hätte handeln wollen, wäre weder die Nennung eines Prozessbevollmächtigten noch die Verwendung des Plurals „wir“ erforderlich gewesen. Mithin ist die Ansicht des Klägers, er habe rein als Privatperson oder als Steuerberater handeln wollen, durch ihn selbst widerlegt. Er hat das Gegenteil verschriftlicht und muss sich daran festhalten lassen, denn, wenn er seine Rechtsanwaltszulassung einsetzt, um die Vorteile seiner anwaltlichen Tätigkeit auch im Beschwerdeverfahren - wie Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis - zu erhalten, muss er umgekehrt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Dieser Fall ist von demjenigen zu unterscheiden, in welchem ein Rechtsanwalt sich selbst vertritt, ohne auf die Vertretung oder seinen Status Bezug zu nehmen, und Beschwerde einlegt, was hier ersichtlich nicht der Fall ist. Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen für eine Beschwerde eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren entschieden, dass eine Nutzungspflicht nach § 130d S. 1 ZPO besteht und dies insbesondere damit begründet, dass sich die Rechtfertigung eines Nutzungszwangs für den Gesetzgeber daraus ergebe, dass selbst bei freiwilliger Mitwirkung einer Mehrheit von Rechtsanwälten an diesem Ziel die Nichtnutzung durch eine Minderheit immer noch zu erheblichem Aufwand insbesondere bei den Gerichten führen würde. Es sei nicht hinzunehmen, erhebliche Investitionen der Justiz auszulösen, wenn die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Nutzung nicht sichergestellt sei (vgl. BT-Drucks. 17/12634 S. 27). Dieser Gesetzeszweck lasse es nur konsequent erscheinen, anwaltliche Verfahrensbeteiligte, die ohnehin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für die elektronische Kommunikation vorzuhalten haben (§ 3a BRAO), in die Nutzungspflicht einzubeziehen. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig werde, auch wenn er nicht als Rechtsanwalt auftrete. Eine solche Beurteilung sei auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsmittelklarheit geboten, weil anderenfalls, wenn der Rechtsanwalt im Laufe des Verfahrens teilweise als solcher und teilweise als Privatperson auftrete, Unsicherheiten darüber entstehen, ob das Rechtsmittel wirksam eingelegt worden sei (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2024 - I ZB 64/23, Rn. 25, juris). Diese Grundsätze wären auch hier anzuwenden. bb) In seiner Funktion als Rechtsanwalt war der Kläger verpflichtet, nach den Regelungen der Zivilprozessordnung die Übermittlung der Beschwerde über das besondere elektronische Anwaltspostfach vorzunehmen (§ 5a
i.V.m. § 130a ZPO a.F., § 130d ZPO). aaa) Nach § 5a
sind in Verfahren nach dem
die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrundeliegende Verfahren gelten. Entgegen der Ansicht des Klägers gilt § 5a
für alle Verfahren nach dem
(vgl. Toussaint/Toussaint, 54. Auflage 2024,
3), damit auch die Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 66 ff.
(vgl. NK-GK/Joachim Volpert, 3. Aufl. 2021,
1) und insbesondere auch die Beschwerdeverfahren. Elektronische Kommunikation und Aktenführung richten sich damit für Hauptsache- und Kostenverfahren stets nach denselben rechtlichen Regeln (vgl. Toussaint/Toussaint, 54. Aufl. 2024,
4). Hier sind mithin zunächst die Vorschiften der ZPO für das elektronische Dokument anzuwenden, denn dem kostenrechtlichen Beschwerdeverfahren liegt ein WEG-Verfahren zugrunde, bei dem es sich um ein Verfahren nach Maßgabe der ZPO handelt. bbb) Auch bei einer Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung handelt es sich um ein elektronisches Dokument. Nach § 130a Abs. 1 ZPO a.F. können u.a. vorbereitende Schriftsätze und schriftlich einzureichende Anträge als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Dies gilt auch für bestimmende Schriftsätze (vgl. MüKoZPO/Fritsche, 6. Auflage 2020, ZPO § 130a Rn. 3 m.w.N.; Anders/Gehle/Anders, 82. Aufl. 2024, ZPO § 130a Rn. 12). Die Formulierung „Anträge und Erklärungen“ umfasst wie bei § 129a Abs. 1 ZPO jede wie auch immer geartete Äußerung, die ein Verfahrensbeteiligter abgeben will oder muss, und damit auch Beschwerden (vgl. BeckOK KostR/Laube, 46. Ed. 1.7.2024,
93). Auch dort, wo eine explizite Verweisungsnorm fehlt, ist § 130a ZPO jedenfalls analog anzuwenden, denn § 130a ZPO ist grundsätzlich auf alle prozessuale Anträge anwendbar (vgl. H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Auflage, § 130a ZPO (Stand: 01.08.2024), Rn. 85_1), auch auf Nebenanträge, Anhörungsrügen (vgl. BFH, Beschluss vom 23.08.2022 - VIII S 3/22, Rn. 3, juris), den Einspruch gegen Versäumnisurteile (vgl. LG Köln, Urteil vom 22.02.2022 - 14 O 395/21, Rn. 2, juris) und im Insolvenzverfahren (vgl. AG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2022 - 67h IN 29/22, Rn. 5, juris). Selbst wenn man das - wie offenbar der Kläger - anders sehen wollte, gehört jedenfalls die Beschwerdeschrift nach dem Gerichtskostengesetz zu den Dokumenten, die elektronisch eingereicht werden können (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 15.02.2024 - 4 W 80/24, Rn. 3, juris). Diese Auffassung wird auch dadurch gestützt, dass der Bundesgerichtshof dies bereits für ein kostenrechtliches Erinnerungsverfahren entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2015 - IX ZB 52/14, Rn. 2, juris), dessen Regelungen in weiten Teilen nach § 68 Abs. 1 S. 5
auch für das Beschwerdeverfahren gelten. ccc) Dementsprechend bestand nach § 130d S. 1 ZPO für den Kläger als sich selbst vertretenden Rechtsanwalt, der vorliegend sein Amt berufsmäßig ausgeübt und sich selbst als Prozessbevollmächtigten benannt hat, die Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Durch die elektronische Übermittlung von Anträgen und Erklärungen in Angelegenheiten des
wird eine erforderliche Schriftform ersetzt (vgl. BeckOK KostR/Dörndorfer, 46. Ed. 1.7.2024,
2). Soweit eine Nutzungspflicht besteht, kann eine verkörperte („schriftliche“) Einreichung überhaupt nur noch auf elektronischem Wege erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn kein Vertretungszwang besteht, die Partei selbst mithin Schriftsätze auf konventionellem Wege einreichen kann (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.07.2022 - 26 W 4/22 , Rn. 12 , juris, mit Anmerkung Toussaint FD-ZVR 2022, 451337), wenn eine (von der Nutzungspflicht unberührt bleibende) Möglichkeit der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht genutzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 31.05.2023 - XII ZB 428/22, Rn. 8, juris, mit Anmerkung Toussaint FD-ZVR 2023, 459028) oder wenn etwa der Rechtsanwalt nicht als Partei- bzw. Beteiligtenvertreter, sondern im eigenen Namen handelt, etwa als Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2022 - IX ZB 11/22, Rn. 6, juris), als Verfahrenspfleger (vgl. BGH, Beschluss vom 31.01.2023 - XIII ZB 90/22, Rn. 22, juris), oder als Betreuer (vgl. BGH, Beschluss vom 31.05.2023 - XII ZB 428/22, Rn. 9, juris). b) Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 09.09.2022 ist eine Beschwerde als elektronisches Dokument nicht beim Landgericht Frankfurt eingelegt worden. aa) Die sechsmonatige Beschwerdefrist endete am 09.09.2022. Nach § 63 Abs. 3 S. 2
ist die Änderung einer Streitwertfestsetzung nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Hier hat die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt durch Ablauf der Rechtmittelfrist von einem Monat, unabhängig davon, dass eine die Rechtskraft hemmende Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 7 S. 1 ZPO nicht erhoben wurde. Die vom Kläger erhobene Gehörsrüge (§ 321a ZPO) hat keine rechtskrafthemmende Wirkung (vgl. Zöller/Seibel, ZPO, 35. Auflage 2024, § 705 Rn. 1). Mithin begann nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses am 09.02.2022 und Ablauf der Rechtsmittelfrist am 09.03.2022 (Mittwoch) die sechsmonatige Beschwerdefrist, die mithin am 09.09.2022, einem Freitag, endete. bb) Bis zu diesem Zeitpunkt lag eine Beschwerdeschrift beim Landgericht nicht vor. Eine Beschwerdeschrift durch ein elektronisches Dokument an das Landgericht Frankfurt am Main war bis dahin nicht übermittelt worden. Auch im Wege der Ersatzeinreichung nach § 130d S. 2 ZPO ist eine Beschwerde nicht am 09.09.2022, dem Tag des Ablaufs der Beschwerdefrist, beim Landgericht eingelegt worden. Die am 10.09.2022 per Telefax und sodann im Original am 12.09.2022 beim Landgericht eingegangenen Beschwerdeschriften erreichten das Landgericht verspätet. Ein am 05.08.2022 postalisch versandter Schriftsatz ist nicht zu den Akten gelangt. B. Dem Kläger war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Beschwerdefrist nach § 68 Abs. 2 S. 1
zu gewähren. Nach dieser Vorschrift ist dem Beschwerdeführer, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. 1. Zunächst ist das Oberlandesgericht als Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, zuständig (vgl. NK-GK/Norbert Schneider, 3. Auflage 2021,
72; Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Zimmermann, 5. Auflage 2021,
13), so dass der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs durch das Landgericht im angefochtenen Beschluss keine Wirkung zukommt, sondern dies dahingehend auszulegen ist, dass das Landgericht der Beschwerde auch deshalb nicht abgeholfen hat, weil - was in der Sache zutreffend ist - ein Wiedereinsetzungsgrund nicht besteht. 2. Der gesetzlich („auf Antrag“) vorgesehene Wiedereinsetzungsantrag des Klägers wurde am 26.09.2022 gestellt und beim Ausgangsgericht angebracht (vgl. hierzu NK-GK/Norbert Schneider, 3. Aufl. 2021,
66, 71). Dass der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt wurde, kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, denn nach dem Vorbingen des Klägers war sein beA nach De- und Neuinstallation am 10.09.2022, einem Samstag, wieder betriebsbereit, so dass zu diesem Zeitpunkt das Hindernis beseitigt war, und die zwei Wochen Frist zu laufen begann und sich die Frist, da das Fristende auf einen Samstag, den 24.09.2022 fiel, bis zum 26.09.2022 verlängerte.
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