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Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer 10 Sa 261/ 23 SK Urteil 1. Eisenschutzarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV erfordern ke

Leitsatz 1. Eisenschutzarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV erfordern keinen „Bauwerksbezug“ (Anschluss BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 384/18 sowie BAG 27. Januar 10 AZR 138/19). 2. Werden Me

§ 1Tarifverträge: Bau Nr.

401; BAG

  1. Januar 2021 - 10 AZR 138/19 - Rn. 15 ff.; NZA 2021, 804 ). Nach einer Auslegung von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV meint der Zehnte Senat, dass die Tarifnorm keinen Bauwerksbezug verlange. Die Leistungen in Abschn. IV seien vielmehr von einem Bauwerk entkoppelt ( BAG
  2. Januar 2021 - 10 AZR 384/18 - Rn. 23,

§ 1Tarifverträge: Bau Nr.

401 ). Im Gegensatz zu den von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen wurden die Eisenschutzarbeiten im vorliegenden Fall aber nicht an Schiffen, sondern nach Vortrag des Klägers an (ausgebauten) Teilen von Schiffen, erbracht. Der Kläger hat zunächst behauptet, dass Eisenschutzarbeiten an Bauteilen (Ventilatoren, Fender etc.) von Schiffen zu mehr als 50 % angefallen seien. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer Beweis erhoben über die im Betrieb des Beklagten erbrachten Tätigkeiten. Ist ein „Bauwerksbezug“ nach der Rechtsprechung des Zehnten Senats abzulehnen, erscheint es näherliegend, auch die Bearbeitung von solchen Bauteilen an Schiffen auf dem eigenen Betriebsgelände als baugewerbliche Korrosionsschutzarbeiten anzusehen. Schiffe sind von vornherein mobil. Ob die Korrosionsschutzarbeiten in einer Werft, in einem Hafen oder eben auf dem Betriebsgelände des Beklagten erbracht werden, macht für die Art der ausgeübten Tätigkeiten keinen Unterschied. Dies spricht dafür, Eisenschutzarbeiten auch an Bauteilen von Schiffen als tariflich erfasste Tätigkeit anzusehen. Die Beweisaufnahme hat die Behauptungen des Klägers aber nicht bestätigt, da die Zeugen mehrheitlich ausgesagt haben, dass die von ihnen bearbeiteten Metallteile nicht zum Schiffsbau gehörten bzw. sie keine Kenntnis über deren Funktion hätten. Der Kläger hat daraufhin die Rechtsauffassung vertreten, dass aufgrund der Beweisaufnahme feststünde, dass die Arbeiten weit überwiegend an Bauteilen erbracht wurden, die zu Bauwerken gehörten oder dafür bestimmt seien. Die Kammer geht nunmehr nach nochmaliger Prüfung davon aus, dass solche Betriebe, die überwiegend Eisenschutzarbeiten erbringen, unter § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV fallen, und zwar unabhängig davon, auf welche Art von Metallgegenständen sich die Eisenschutzarbeiten beziehen.

  1. bb)Die Beweisaufnahme ist nicht - wie der Beklagte zutreffend behauptet hat - zu Gunsten des Klägers ausgegangen. Die Zeugen haben vielfach bekundet, dass sie keine genauen Kenntnisse über die Funktion der von ihnen bearbeiteten Teile besessen hätten. Z.B. hat der Zeuge C bekundet, er habe Träger, Winkel, U-Eisen und Platten bearbeitet. Er habe keine Ahnung, wofür diese Teile bestimmt seien. Der Zeuge D hat angegeben, Geländer und Lüfter bearbeitet zu haben, wofür diese im Einzelnen bestimmt gewesen seien, wisse er nicht. Der Zeuge E sagte aus, dass er gesehen habe, dass Arbeiten auch an Stahlträgern vorgenommen worden seien. Der Zeuge F sagte aus, er habe zu 95 % Stahltätigkeiten verrichtet. Er habe Stahlträger, Rohre und alles aus Metall bearbeitet. Er könne auch nicht sagen, ob diese Teile für die Schifffahrt bestimmt gewesen seien oder nicht. Auch der Zeuge G sprach davon, dass er Beschichtungsarbeiten an Stahlträgern, Metallplatten und Unterkonstruktionen, aber auch an Gewichten vorgenommen habe. Der Zeuge H berichtete, dass er z.B. Schächteträger, aber auch Kleinteile wie Winkel bearbeitet habe. Diese seien mutmaßlich für den Tunnel-, Hallen- bzw. Maschinenbau eingesetzt worden. Ventilatoren für Tunnel habe er auch bearbeitet. Der Zeuge I sagte aus, dass er Beschichtungsarbeiten an Autos, Kleinteile und Gewichten für Fähren vorgenommen habe. Im Sinne des ursprünglichen Beweisthemas haben die Zeugen damit nicht mit einer hinreichenden Klarheit bekundet, dass sich ihre Eisenschutzarbeiten auf der Schifffahrt zugehörige Teile bezogen haben.
  2. cc)Gleichwohl geht die Kammer davon aus, dass der Betrieb des Beklagten dem betrieblichen Anwendungsbereich des VTV unterfällt. Die Auslegung der Norm in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV ergibt nämlich, dass grundsätzlich Eisenschutzarbeiten aller Art erfasst werden. Dabei spielt es keine erhebliche Rolle, ob sich diese Arbeiten auf Metallteile, die später als Bauteile an einem Bauwerk verbaut werden, beziehen oder auf Metallteile, die der Schifffahrtsindustrie zuzurechnen sind oder der Metall- und Elektronindustrie - wie im Falle von Eisenschutzarbeiten an Autos - oder dem Anlagenbau - wie im Falle von Eisenschutzarbeiten, die für Maschinen vorgesehen sind.

(1)Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfordert die Tarifnorm in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV entgegen der sonst üblichen im VTV anzutreffenden Systematik keinen Bauwerksbezug. Ein Gegenschluss zu der Formulierung in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV, die für Isolierarbeiten ausdrücklich Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge vorsieht, hat der Senat nicht gelten lassen. Damit ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass der Begriff der Eisenschutzarbeiten von den Tarifvertragsparteien in einem weiten Sinne verstanden werden sollte. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben in einem anderen Tarifvertrag, nämlich dem Tarifvertrag zur Regelung der Löhne im Bauten- und Eisenschutzgewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin vom
  1. April 2011 ( kurz: TV Löhne Eisenschutz ), vorgesehen, dass auch Oberflächenschutzarbeiten an Stahlbauwerken aller Art, wie z.B. Brücken, Hallen, Fördertürme, Industrierohrleitungen, Umspannanlagen, aber auch Stahlwasserbauten und Schiffsrümpfen erfasst werden (vgl. § 1 TV Löhne Eisenschutz) ( vgl. Hess. LAG
  2. Mai 2018 - 10 Sa 1659/17 - Juris ). Auf diesen Tarifvertrag hatte sich der Kläger in früheren Verfahren insbesondere berufen, um zu begründen, dass § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV in der Weise auszulegen sei, dass auch Eisenschutzarbeiten an Schiffen erfasst würden. Der Zehnte Senat hat auf diesen Tarifvertrag abgestellt und betont, es sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien im Baugewerbe in beiden Tarifverträgen und somit auch in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 2 VTV eine einheitliche Auslegung und ein „kohärentes Gesamtsystem“ beabsichtigt hätten ( vgl. BAG
  3. Januar 2021 - 10 AZR 384/18 - Rn. 32,

§ 1Tarifverträge: Bau Nr.

401; ähnlich nimmt die Kommentierung zu § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV auf diesen Geltungsbereich Bezug, vgl. BRTV/Möller 9. Aufl. § 1 Erl. zu § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 ). Eine konsequente Anwendung dieses weit verstandenen Begriffs der Eisenschutzarbeiten bedingt im vorliegenden Fall, dass auch solche Arbeiten erfasst werden, die sich auf Bauteile, Schiffsteile, Maschinenbauteile oder auch Autos beziehen.

(2)In § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV wird im Zusammenhang mit Isolierarbeiten ausdrücklich darauf abgestellt, dass diese sich auch auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge beziehen können. Wenn dem so ist, erscheint es auch konsequent, auch die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV in diesem weiteren Sinne zu verstehen. Auch wenn der Wortlaut insoweit etwas missglückt erscheinen mag, findet sich die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV in dem gleichen Abschnitt wie die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV, was dafürspricht, beide Tarifregelungen in gleicher Art und Weise auszulegen. Eisenschutzarbeiten an Kraftwerken (Industrieanlagen) hat das BAG ausdrücklich als von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV erfasst angesehen ( BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 384/18 - Rn. 32,

§ 1Tarifverträge: Bau Nr. 401 ).

(3)Die Herstellung bzw. Bearbeitung von Objekten in eigener Werkstatt, die später von einem Dritten in ein Gebäude eingebaut werden, wird herkömmlicherweise in der Auslegung des VTV nicht als eigene bauliche Tätigkeit angesehen. Dies ist z.B. für die Herstellung von Geländern und Balkonen aus Metall so entschieden worden ( vgl. BAG 5. Juni 2019 - 10 AZR 214/18, NZA 2019, 1500 ). Geht es um ein Bauwerk im herkömmlichen Sinne, macht es nach bisheriger Lage durchaus einen Unterschied, ob die Arbeiten direkt an dem Gebäude oder losgelöst von dem Gebäude - etwa auf dem eigenen Betriebsgelände - erbracht worden sind. Auch diese Grundsätze stehen der hier vorgenommenen Auslegung letztlich aber nicht zwingend entgegen. Die Tarifvertragsparteien haben sich mit der Norm in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV dafür entschieden, dass Eisenschutzarbeiten allgemein, und nicht nur dann, wenn ein konkreter Bauwerksbezug vorliegt, von dem Tarifvertrag erfasst sein sollen. Die Herstellung einer Treppe aus Metall bleibt in diesem Sinne eine baufremde Tätigkeit, während neben der Montage - die stets baulich ist - nach dieser Auslegung nunmehr auch das Erbringen von Eisenschutzarbeiten, und zwar auch dann, wenn diese in eigener Werkstatt erbracht werden - unter den VTV fällt.
(4)Eine solche Auslegung erscheint auch nicht teleologisch überschießend, weil auf diesem Wege erhebliche Überschneidungen mit anderen Tarifbereichen in Kauf genommen würden. Korrosionsschutzarbeiten sind auch in anderen Branchen denkbar. Beschichtungen gegen Korrosion kommen auch bei der Produktion von z.B. Autos, Flugzeugen oder Fahrrädern zum Einsatz. Solche Tätigkeiten gehören (auch) zur Metall- und Elektroindustrie. Den Tarifvertragsparteien im Baugewerbe war bewusst, dass es bei der Ausgestaltung des betrieblichen Anwendungsbereiches des VTV zu Überschneidungen mit Tarifverträgen aus anderen Branchen kommen kann. Für den Industriebereich ist insoweit insbesondere die Einschränkung der AVE des VTV im Ersten Teil Abs. 1 maßgeblich. Eine Abgrenzung erfolgt dabei im Wesentlichen danach, ob eine Verbandsmitgliedschaft besteht oder nicht. Ein ernsthaftes Konkurrenzproblem dürfte sich insoweit indes nicht stellen. Denn im Rahmen eines Produktionsprozesses spielen Beschichtungsarbeiten arbeitszeitlich betrachtet nur eine untergeordnete Rolle. Nur wenn ein Betrieb zu mehr als 50 % Eisenschutzarbeiten erbringt, kommt es aber in Betracht, § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV anzuwenden. Bei Beschichtungen im Rahmen von Produktionsprozessen, die Autos, Flugzeuge oder Fahrräder betreffen, dürfte dies daher in aller Regel ausscheiden. Entsprechendes gilt für Metallteile, die im Rahmen des Anlagenbaus produziert werden.
(5)Für die hier vorgenommene weite Auslegung spricht es auch, dass auf diesem Wege Tariflücken vermieden werden. Würden die hier im Streit stehenden Tätigkeiten in handwerklicher Art und Weise erbracht, würde der Betrieb unter den RTV Maler fallen und müsste Beiträge an die UK-Maler zahlen. Ein „Bauwerksbezug“ erfordert der RTV Maler nicht. Ob diese Tätigkeiten unter einen Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie fallen, erscheint zumindest zweifelhaft, da keine Herstellung oder Produktion vorliegt. Der Beklagte wendet auch nicht ein, einen anderen Tarifvertrag anzuwenden. Als einzig in Betracht kommender Tarifvertrag bliebe daher der VTV bzw. BRTV im Baugewerbe.
(6)Auf diesem Wege wird es schließlich vermieden, Abgrenzungskriterien zu entwickeln, die sonst nur schwierig zu definieren wären. Nachdem das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, dass ein Bauwerksbezug im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV nicht erforderlich ist, müsste ansonsten danach abgegrenzt werden, auf welche Gegenstände sich die Eisenschutzarbeiten beziehen. Vor diesem Hintergrund hatte die Kammer zunächst auch erwogen, jedenfalls solche Eisenschutzarbeiten noch als tarifgemäß anzusehen, die sich auf Teile, die der Schifffahrtsindustrie zugehörig sind, beziehen, nachdem das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden hatte, dass Eisenschutzarbeiten an Schiffen und Pontons erfasst werden. Es erschiene aber wenig konsequent, Eisenschutzarbeiten an Metallteilen erfassen zu wollen, wenn diese später bei Schiffen verwendet werden, während gleichzeitig solche Eisenschutzarbeiten, die sich auf Bauteile, die später in einem Bauwerk Verwendung finden, nicht von dem Tarifvertrag erfasst würden. Ein „Bauwerksbezug“ liegt bei Geländern oder Rohren oder Ventilatoren, die im Rohrleitungs- oder Tunnelbau eingesetzt werden, noch näher als bei Ankern oder Fendern. Besonders deutlich wird dies bei Rostschutzarbeiten an Stahlträgern, die im Hallenbau zum Einsatz kommen. Eine solche Tätigkeit gehört nach Üblichkeit und Verkehrssitte typischerweise zur Bauindustrie. Die Tätigkeit, nämlich die Metallteile zunächst von Rost zu befreien und anschließend mit einer Beschichtung zu versehen, ist immer gleichbleibend. Auch dies spricht dafür, letztlich auch solche Metallteile mit einzubeziehen, die sich auf Fahrzeuge oder auf Maschinen beziehen. Der spätere funktionale Zweck der Metallteile ist für die Charakterisierung der Tätigkeit als solche nicht von Bedeutung.
  1. dd)Hilfsweise geht die Kammer davon aus, dass aufgrund der Beweisaufnahme jedenfalls feststeht, dass sich die betrieblichen Tätigkeiten arbeitszeitlich betrachtet überwiegend auf solche Metallteile bezogen haben, die später an einem Bauwerk funktional ihre Verwendung fanden. Die Zeugen haben ganz überwiegend schon vom Wortlaut her von Bauteilen gesprochen. Auch wenn die Zeugen ausgesagt haben, dass sie nicht genau sagen könnten, ob die Teile später in der Schifffahrt Verwendung fänden, lässt sich doch aus der Beweisaufnahme herauslesen, dass überwiegend Teile für Bauwerke bearbeitet wurden. Dies wird deutlich bei Stahlträgern für Hallen. Andere Zeugen haben bekundet, dass sie Rohre bearbeitet haben. Dies betrifft eine typische Tätigkeit im Rahmen des Rohrleitungsbaus. Vielfach wurden verzinkte Geländer bearbeitet, Geländer werden auch typischerweise in Bauwerke eingebaut. Auch U-Eisen und Platten werden typischerweise in Bauwerke eingebaut. Lüfter werden in Tunnelsysteme oder im Lüftungsbau verwendet. Allenfalls die Bearbeitung von Autos oder Gewichten für Fähren müssten hier ausscheiden. Der Zeuge F etwa hat bekundet, dass er seit 20 Jahren für den Beklagten arbeite und er davon ausgehe, dass die Teile für den Hoch- oder Tiefbau bestimmt seien. Dafür spricht auch, dass Eisenschutzarbeiten typischerweise an solchen Metallteilen erbracht werden, die den äußeren Witterungsbedingungen ausgesetzt sind. Dies ist bei Bauwerken in aller Regel der Fall, nicht aber bei Metallkörpern, die sich in geschlossenen Räumen befinden, wie das im Maschinenbau denkbar ist. 3. Die Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt, sich im Wege einer Mindestbeitragsklage auf die von dem Statistischen Bundesamt im Baugewerbe ermittelten Durchschnittslöhne zu stützen (vgl. BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 41, Juris; BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 27, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 143 ). Mangels ordnungsgemäßer tariflicher Meldungen der Bruttolöhne bleibt der Sozialkasse letztlich auch kein anderer Weg, um Beiträge mit einer Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. Will dem der Bauarbeitgeber substantiiert begegnen, so muss er seinerseits einen konkreten Vortrag zu den im Betrieb angefallenen Bruttolöhnen halten. 4. Der Beklagte ist auch nach § 5 Abs. 4 TVG an den VTV gebunden. Die AVE 2016 ist als wirksam zu betrachten. Dies hat das BAG nach § 98 Abs. 4 ArbGG festgestellt (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 ABR 12/18 - Juris). Anhaltspunkte dafür, dass die AVE des VTV 2018 unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. 5. Die Beitragsforderung ist teilweise verjährt, soweit der Zeitraum Dezember 2017 bis November 2018 betroffen ist.
  2. a)Die Beitragsansprüche sind zunächst ausreichend individualisiert geltend gemacht worden. Die Mahnanträge erfüllen die Voraussetzungen vorweggenommener Anspruchsbegründung ( vgl. BAG 22. Juni 2022 - 10 AZR 388/19 - Rn. 19, NZA 2022, 1354). Der Anspruchsgegner muss erkennen können, „worum es geht“ (BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 384/18 - Rn. 77, AP Nr. 401 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau ).
  3. b)Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 21 Abs. 4 VTV ist aber nicht durchweg beachtet worden. Der Kläger fordert Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in dem Zeitraum Dezember 2017 bis April 2019. Die Beiträge bis einschl. November 2018 sind verjährt. Da die Ansprüche nach dem Jahr 2014 fällig geworden sind, gilt nicht die vier-, sondern die dreijährige Verjährungsfrist. Für den Beginn und Berechnung der Verjährungsfrist gilt § 199 Abs. 1 BGB. Der Beitrag November 2018 ist im Dezember 2018 fällig geworden. Die Verjährungsfrist begann somit am 1. Januar 2019 um 0:00 Uhr zu laufen und endete am 31. Dezember 2021 um 24:00 Uhr. Der Kläger hat seine Beitragsansprüche im Mahnverfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden anhängig gemacht. Die Mahnanträge datieren vom 29. Juni 2022 und sind dem Beklagten jeweils am 4. August 2022 zugestellt worden. Dies war zu spät. Daran ändert sich nichts durch die Meinung des Klägers, dass es ihm vor 2021 nicht zumutbar gewesen sei, Klage gegen den Beklagten zu erheben. Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt schon vor, wenn der Gläubiger von dem Schuldner Kenntnis hat und eine Klage mit einer gewissen Erfolgsaussicht erheben kann. Ob Eisenschutzarbeiten an Schiffen § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV unterfallen, war zwar bis zu der Entscheidung des BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 138/19 - nicht höchstrichterlich geklärt. Das bedeutet aber nicht, dass es dem Kläger nicht zuvor zumutbar war, Klage zu erheben. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfordert keine „sichere“ Kenntnis der dem Gläubiger günstigen Tatsachen und Rechtsumstände. Der Kläger hat entsprechende Klagen bereits im Jahr 2017 erhoben (vgl. die Prozessgeschichte in Hess. LAG 4. Mai 2018 - 10 Sa 1659/17 - Juris). Dies hätte er auch im vorliegenden Fall unternehmen können. Nicht verjährt sind demnach die Beitragsansprüche ab Dezember 2018 bis April 2019. Dort lief die Verjährungsfrist erst Ende 2022 ab. Für Dezember 2018 sind für die beiden gewerblichen Arbeitnehmer 1.506 Euro in Ansatz zu bringen, zzgl. der Angestelltenbeiträge sind dies 1.665 Euro. Für Januar bis Februar 2019 sind für die beiden gewerblichen Arbeitnehmer 3.132 Euro in Ansatz zu bringen, zzgl. der Angestelltenbeiträge sind dies 3.450 Euro. Hinzuzurechnen sind die Monate März und April 2019 in Höhe von insgesamt 3.384 Euro, die in dem ursprünglich getrennten Verfahren 11 Ca 394/22 SK geltend gemacht worden sind. Die Summe ergibt den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 8.499 Euro. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO. Die Revision ist für den Beklagten zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG. Es ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob Eisenschutzarbeiten aller Art - unabhängig von dem Gegenstand des Metallteils und des Bearbeitungsorts - von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV erfasst werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001078

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