Leitsatz Ein Wohnungseigentümer kann in einer Beschlussklage der GdWE auch dann als Nebenintervenient beitreten, wenn die Gemeinschaft verwalterlos ist und er diese im Verfahren allein vertritt. Die S
§ 66Rn. 23; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, § 66 Rn. 12; Schwab NZG 2013, 521
(523)). Der BGH hat die Frage bislang offengelassen (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2015, 992 Rn. 15; NZG 2013, 297 Rn. 9). Für das Wohnungseigentumsrecht wurde die Frage bislang vor allem für den Beitritt und die Streitverkündung bezüglich des Verwalters diskutiert (bejahend LG Düsseldorf BeckRS 2022, 12934; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 14 Rn. 123; Bärmann/Göbel WEG § 44 Rn. 180; verneinend LG München I ZWE 2022, 186 Rn. 40). Nach Auffassung der Kammer sprechen für die Möglichkeit der Nebenintervention die besseren Argumente. Schon formal ist der Vertreter eine andere Person – und auch ein anderes Haftungssubjekt – als der Vertretene, so dass durchaus Interessenkonflikte bestehen können, die einen Beitritt begründen können. Hinzu kommt, dass im Falle der Ablehnung der Beitrittsmöglichkeit auch eine Streitverkündung (§ 72 ZPO) nicht möglich wäre. Diese ist im Falle der Vertretung der GdWE durch den Verwalter aber schon deshalb nötig und vom Gesetzgeber auch vorgesehen, um eine Rechtskrafterstreckung auf diesen zu erreichen (BT-Drucks. 19/18791 S. 79; näher Bund-Länder-Arbeitsgruppe ZWE 2019, 429
(459)), da die Rechtskrafterstreckung des § 44 Abs. 3 WEG den Verwalter nicht erfasst. Eine Bindung des Verwalters an das Ergebnis der Beschlussklage kann daher nur durch eine Streitverkündung erfolgen. Aber auch im Verhältnis zu Wohnungseigentümern ist durchaus denkbar, dass eine Streitverkündung erfolgen muss, um Regressprozesse – etwa im Falle der Verweigerung Beschlüssen zuzustimmen (vgl. § 19 Abs. 1 WEG) – vorzubereiten. Denn die Wirkungen der Streitverkündung (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO) reichen über die Rechtskrafterstreckung des § 44 Abs. 3 WEG hinaus und erfassen etwa auch die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung (näher Wieczorek/Schütze/
§ 68Rn. 91 mw
N). Gerade in tatsächlich und/oder rechtlich komplex gelagerten Fällen wird es daher prozessökonomisch sein, einzelnen Wohnungseigentümern den Streit zu verkünden, um Regressprozesse zu vereinfachen. Diese Möglichkeit kann nicht davon abhängen, ob der Wohnungseigentümer gem. § 9b Abs. 1 S. 2 WEG die GdWE vertritt oder nicht. Gerade die Abwehr derartiger Regressansprüche kann im Vorprozess auch dazu führen, dass der Vertreter dem Rechtsstreit – auf Seiten des Vertretenen – beitritt und eigene Interessen deutlich macht. Diese können auch – wie hier geschehen – darin liegen, dass eine Streitverkündung ausgebracht wird. Zutreffend weist das Amtsgericht zwar daraufhin, dass in den Fällen in denen – wie hier – die GdWE lediglich durch einen Wohnungseigentümer vertreten wird, es praktisch kaum denkbar sein wird, dass der Eigentümer als Nebenintervenient andere Verteidigungsmittel ergreift, als er dies als Vertreter der GdWE für diese tun wird. Nach Auffassung der Kammer ist eine Differenzierung der Beitrittsmöglichkeiten nach der Zahl der Vertreter allerdings nicht statthaft und findet auch in §§ 66 ff. ZPO keine Stütze. Zudem kann es auch in Fällen, in denen nur ein Eigentümer den Verband vertritt, dazu kommen, dass die Zahl der Vertreter steigt, etwa in Konstellationen, in denen eine von mehreren Einheiten verkauft wird oder in Erbschaftsfällen. Zudem ist die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der Nebenintervention durch den Vertreter von der Frage des rechtlichen Interesses iSv § 66 ZPO zu trennen. In Fällen, in denen mehrere Eigentümer die GdWE gemeinschaftlich vertreten, ist jedenfalls offensichtlich, dass die vertretenen Eigentümer durchaus unterschiedliche Interessen haben können, weshalb in diesem Falle ein Beitritt nicht mit Blick auf die Stellung als Vertreter versagt werden kann. Hinzu kommt, dass der in § 9b Abs. 1 S. 2 WEG bestimmten Gesamtvertretung bei mehreren Vertretern - wie der BGH zu Recht betont – das Risiko der Selbstblockade immanent ist (BGH NJW 2022, 3003 Rn. 50). Diese in Prozessen gegen die GdWE wegen eines drohenden Versäumnisurteils besonders virulente Gefahr kann in der Praxis nur dadurch beseitigt werden, dass einer der Gesamtvertreter der verklagten GdWE als Nebenintervenient beitritt und für diese den Prozess führt, wenn eine Einigung auf eine gemeinsame Prozessverteidigung nicht erfolgt (näher Greiner, Wohnungseigentumsrecht, § 10 Rn. 317; Zschieschack, Festschrift Drasdo, 2023, 293
(301)). Dieses Vorgehen wäre unstatthaft, wenn der Vertreter nicht tauglicher Nebenintervenient wäre. Eine derartige Auslegung würde jedoch jegliche Einwirkungsmöglichkeit der an das Urteil gebundenen Eigentümer (§ 44 Abs. 3 WEG) auf das Urteil unterlaufen und wäre mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vereinbar. Ist damit die Nebenintervention auch des die GdWE vertretenen Wohnungseigentümers möglich, folgt das insoweit erforderliche rechtliche Interesse aus § 44 Abs. 3 WEG. Dass das Urteil auch die Wohnungseigentümer bindet, genügt als gem. § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH zur aktienrechtlichen Anfechtungsklage (BGH NZG 2008, 630 Rn. 8) und ist auch auf die Beschlussklagen des § 44 WEG zu übertragen (Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 14 Rn. 85; MHdB WEG-R/Bergerhoff, § 24 Rn. 171). Nach alledem war die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Nebenintervention zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Kosten des Zwischenstreits hat im Falle der Zulassung der Nebenintervention in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO die widersprechende Partei zu tragen (BGH Zwischenurteil v. 29.1.2013 – II ZB 1/11, BeckRS 2013, 3334 Rn. 16). Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, dies ist auch gegen Entscheidungen im Beschwerdeverfahren über ein Zwischenurteil möglich, wenn diese durch Beschluss ergehen (Wieczorek/Schütze/
§ 71Rn. 32). Der Rechtsfrage der Beitrittsmöglichkeit der Vertreter der Gd
WE kommt Grundsatzbedeutung zu. Sie ist umstritten und stellt sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001086