Schadensersatz, weil seine Kündigung vom 3.1.2019 unberechtigt war. Wenn der Vermieter das Mietverhältnis schuldhaft unberechtigt gekündigt hat, auch im Falle des Vortäuschens von (Eigen-)Bedarf, ist er dem Mieter gemäß § 280 I
zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. z.B. BGH WuM 15,510 Rn 14 m.w.N.). Der Beklagte war nicht gem. § 573 l 1, II Nr. 2
zur Kündigung berechtigt. Es ist davon auszugehen, dass der im Kündigungsschreiben vom 3.1.2019 von ihm geltend gemachte Nutzungswunsch (Nutzung des Hauses für seine Mutter) in Wirklichkeit nicht bestand. Die Formulierung im Kündigungsschreiben „Der Wunsch meines Mandanten als auch der Wunsch seiner Mutter ist es, dass sie in das Nachbarhaus, welches Sie derzeit bewohnen, einziehen kann" war so zu verstehen, dass damit ausgedrückt werden sollte, dass ein tatsächlicher Einzug der Mutter (nicht nur die Möglichkeit dazu) gewünscht sei. Das entspricht auch dem Vortrag der Beklagtenseite zur damaligen Situation (vgl. z. B. Seite 2 oben der Klageerwiderung und Schriftsatz vom 11.8.2021). Anderenfalls hätte es sich um eine unzulässige Vorratskündigung (vgl. z.B. BGH WuM 15,677 Rn 22) gehandelt, die ebenfalls zur Schadensersatzpflicht führen würde (vgl. BGH WuM 16,743 Rn 19; BGH WuM 17,342 Rn 22 u. 28). Wenn der Vermieter den im Kündigungsschreiben behaupteten Nutzungswunsch nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat umsetzt, so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben gewesen ist. Deshalb muss der Vermieter gegenüber der Schadensersatzklage des Mieters im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast substantiiert und plausibel („stimmig") darlegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll, dabei sind strenge Anforderungen zu stellen. Erst wenn der Vortrag des Vermieters dem genügt, obliegt dem Mieter der Beweis für seine Behauptung, dass der vorgebrachte Nutzungswunsch nicht bestanden habe (vgl. BGH WuM 05,521; BGH WuM 16,743 Rn 25; BGH WuM 17,342 Rn 19-22). Das Vorbringen des Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht. Insbesondere ist es nicht hinreichend plausibel. Aus Sicht des Beklagten, der die Kündigung der Mieter zum 31.7.2019 für unwirksam hielt (vgl. Schreiben vom 19.7.2019, BI. 32 d. A., und 31.7.2019, BI. 121 d. A.), hatte das Mietverhältnis durch seine fristlose Kündigung vom 15.10.2019 geendet. Wenn der im Beklagten-Schriftsatz vom 11.8.2021 vorgetragene Wille zur Eigennutzung tatsächlich bestand, wäre zu erwarten gewesen, dass nach dieser fristlosen Kündigung (die Schlüssel für das Haus waren dem Beklagten bereits Ende Juli 2019 übergeben worden) konkrete Schritte zur Vorbereitung des Einzugs der Mutter erfolgen würden. Stattdessen hat der Beklagte ab dem 23.10.2019 das Haus über eBay Kleinanzeigen zur Anmietung angeboten (für 1.000 € Miete zzgl. Nebenkosten). In der Anzeige deutet nichts auf eine nur vorübergehende (Zwischen-)Vermietung hin. Vielmehr heißt es dort: „Lassen Sie Ihren kleinen Traum wahr werden. ... Das Haus ... kann nach eigenen Wünschen gestaltet werden". Ferner ist nicht plausibel, dass und warum der angebliche Wille zur Eigennutzung (Einzug der Mutter in das Haus) am 17.3.2020 endgültig aufgegeben worden sein soll. Zwar bestanden Mitte März 2020 angesichts der damaligen Ausbreitung des Corona-Virus überall erhebliche Ängste und Unsicherheit und wusste damals keiner, wie sich die Pandemie weiter entwickeln werde, uch gehörte die Mutter zur Hochrisikogruppe. Aber das erklärt nicht, warum damals bereits eine endgültige Entscheidung getroffen und der angebliche Plan endgültig aufgegeben wurde. Man hätte doch zunächst abwarten können, wie sich alles entwickelt. Zumal der Umzug nach Darstellung des Beklagten damals noch nicht unmittelbar bevorstand, denn erst sollte ja noch das Dach neu eingedeckt werden (vgl. letzter Absatz des Schriftsatzes vom 2.3.2021) und laut der Anzeige vom 21.3.2020 stand dies für April an und waren noch weitere Arbeiten durchzuführen. Es erscheint nicht plausibel, dass ein — wie behauptet - auf signifikante Verbesserung für die persönlichen Lebensverhältnisse (so die Formulierung in Kündigungsschreiben und Klageerwiderung), unmittelbare Nähe zur Mutter im fortgeschrittenen Alter und ihre künftige Pflege gerichteter und seit mehr als einem Jahr verfolgter Plan, für den immerhin ein schwer kranker älterer Mann und seine Frau das von ihnen seit ca. 35 Jahren bewohnte Haus unter erheblichen Kosten und Mühen verlassen mussten, so schnell endgültig aufgegeben wird. Da den zu stellenden strengen Anforderungen im Darlegungsstadium nicht genügt worden ist, ist zur vorgeworfenen Pflichtverletzung des Beklagten kein Beweis oder gar Gegenbeweis zu erheben (vgl. BGH a.a.O., z.B. WuM 17,342 Rn 22 a.E.). Die — auch schuldhafte - Pflichtverletzung des Beklagten, von der hiernach auszugehen ist, nämlich unberechtigte Eigenbedarfskündigung unter Vortäuschung einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Nutzungsabsicht, war ursächlich für den Auszug der Klägerin und ihres Ehemannes und die dadurch entstandenen Kosten. Die beiden wollten nicht ohnehin ausziehen. Ausweislich der mit Klageschrift und Schriftsatz vom 28.12.2020 vorgelegten Schreiben hatten sie sich den vorangegangenen Versuchen des Beklagten zur Beendigung des Mietverhältnisses durchgängig widersetzt, auch noch im Schreiben vom 22.6.2018 ausführen lassen: „Irgendwelcher Anlass, von Seiten meiner Mandantschaft das Mietverhältnis aufzulösen, besteht nicht" und noch im Dezember 2018 — kurz vor der Eigenbedarfskündigung - wiederholt nachdrücklich zur Mängelbeseitigung aufgefordert (unter Androhung einer Mangelbeseitigungsklage bzw. Ersatzvornahme, nicht aber einer Kündigung). Die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Auszug kann schon angesichts des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Kündigung vom 3.1.2019 und dem Auszug als bewiesen angesehen werden (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl., § 573 Rn 240). Hinzu kommt, dass die neue Wohnung zwar behindertengerecht war, aber sonst weder in allen Punkten besser für die krankheitsbedingten Bedürfnisse des Ehemannes geeignet (Lage im Obergeschoss) noch preislich günstiger war als das von den beiden seit ca. 35 Jahren bewohnte Einfamilienhaus. Nur ergänzend wird auf die Aussage der Zeugin D im drittletzten Absatz von Seite 5 des Sitzungsprotokolls hingewiesen. Trotz der angesichts der Vorgeschichte bestehenden Verdachtsgründe konnten die Klägerin und ihr Ehemann nicht wissen, ob die Eigenbedarfskündigung berechtigt war, insbesondere ob die vom Beklagten geltend gemachte Nutzungsabsicht tatsächlich bestand (der dazu im Kündigungsschreiben mitgeteilte Sachverhalt war an sich nachvollziehbar), und wie ein etwaiger Räumungsprozess ausgehen würde (z.B. was die Mutter des Beklagten als mögliche Zeugin dort aussagen würde). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass sie sich aus freien Stücken auf Wohnungssuche begeben haben oder aus freien Stücken das Mietverhältnis beendet haben. Sie mussten damit rechnen, auf Räumung verklagt zu werden, möglicherweise sogar schon deutlich vor dem 31.12.2019 (vgl. vorletzter Absatz des anwaltlichen Kündigungsschreibens), mit ungewissem Ausgang und mit dem Risiko, zur Räumung verurteilt zu werden und dann ausziehen zu müssen, ohne eine Ersatzwohnung zur Verfügung zu haben. Im April 2019 mussten sie aus dieser unsicheren Risikosituation heraus entscheiden, ob sie die nun gefundene Wohnung in der C nehmen (und entsprechend selbst kündigen) oder sich weiter dem genannten Risiko ausgesetzt sehen wollten. In einer solchen Situation war die Entscheidung für die nun gefundene Ersatzwohnung keine Entscheidung „aus freien Stücken". In dieser ungewissen Situation kann es ihnen ferner auch nicht gem. § 254
als Mitverschulden angelastet werden, dass sie sich trotz ihrer Zweifel und der bestehenden Verdachtsgründe nicht gegen die Eigenbedarfskündigung gewehrt haben (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl., § 542 Rn 109; OLG Düsseldorf ZMR 13,956 Rn 10). Zumal bei bewusstem Vortäuschen von Eigenbedarf durch den Vermieter grundsätzlich dessen uneingeschränkte Haftung angemessen ist (vgl. Staudinger 2021,
auch allgemein BGH NJW 18,1751 Rn 21 f). Auch auf einen Fortsetzungsanspruch wegen Härtegründen nach § 574
konnten sie sich nicht sicher verlassen. Trotz der Krankheit des Ehemannes hat im Juli 2019 ein Umzug ja erfolgen können. Dass ein (erzwungener) Wohnungswechsel prognostisch die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Ehemannes begründet habe, ist nicht vorgetragen. Die Ursächlichkeit der Eigenbedarfskündigung für den entstandenen Schaden kann durch die Kündigung des Beklagten vom 15.10.2019 nicht entfallen sein. Diese ging auch ins Leere, denn die Kündigung der Mieter vom 2.5.2019 hatte das Mietverhältnis trotz der Formularklausel in § 2 Ziff. 2 S. 1 des Mietvertrags rechtswirksam zum 31.7.2019 beendet (§ 573c Abs. 1 S. 1, Abs. 4
, Art. 229 § 3 Abs. 10 S. 2 EGBGB). Dass seine Kündigung vom 10.9.2016 wirksam gewesen sei, macht der Beklagte im Prozess nicht geltend und kann auch nicht angenommen werden. Der Klägerin kann auch nicht vorgehalten werden, dass das Angebot des Beklagten vom 25.5.2019 (B1 und Bl. 148 d. A.) nicht angenommen wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatten sie und ihr Ehemann bereits längst einen verbindlichen Mietvertrag für die neue Wohnung geschlossen. Selbst wenn die streitige Behauptung des Beklagten zuträfe, dass die Klägerin schon früher (wann?) von der Umzugsabsicht der Frau E gewusst habe, hätte sie damit angesichts der Äußerungen des Beklagten im bisherigen Schriftwechsel (vgl. z.B. Schreiben vom 29.8.2017. „Ich möchte das Thema F in meinem und auch im Interesse der Familie F schnell beenden, da diese Vermietung und Nachbarschaft keinen Sinn mehr ergibt" und Schreiben vom 10.8.2018) nicht auch schon annehmen können, dass der Beklagte diese Wohnung an sie vermieten werde. Die Klägerin ist berechtigt, den vom Beklagten geschuldeten Schadensersatz allein geltend zu machen. Nach dem vorgelegten notariell beurkundeten gemeinschaftlichen Testament ist sie Alleinerbin ihres Ehemannes. Zu den einzelnen Schadenspositionen: Der Beklagte hat die geltend gemachten Umzugskosten von 1.487,50 € zu ersetzen. Die Entstehung dieser Kosten ist hinreichend nachgewiesen worden durch die vorgelegte Kopie des Festpreisangebots der Fa. G Umzugsservice vom 1.6.2019 mit dem unterschriebenen handschriftlichen Vermerk „Betrag in bar erhalten" (K 18a, BI. 43 d. A.). Dass der Umzug durch eine Umzugsfirma durchgeführt worden ist (durch wen auch sonst?), ist im Übrigen auch durch die Mitteilungen der Zeuginnen D und H (wenn auch nur aufgrund Wissens vom Hörensagen) bestätigt worden. Das einfache Bestreiten des Beklagten hinsichtlich der Ortsüblichkeit und Angemessenheit des Betrages greift nicht durch, das von der Klägerin beantragte Sachverständigengutachten braucht nicht eingeholt zu werden (vgl. § 287 I 2 ZPO). Der Betrag hält sich nach Einschätzung des Gerichts im Rahmen des ungefähr Üblichen. Zudem ist er nun einmal angefallen (vgl. allgemein OLG Düsseldorf ZMR 13,956 Rn 9). Die Klägerin und ihr Ehemann brauchten vor der Beauftragung des Umzugsunternehmens nicht erst eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Unternehmen ausfindig zu machen. Selbst im Rahmen von § 249 lI
gilt, dass nur dann, wenn für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Preise verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen, er einen Vertrag zu solchen Bedingungen nicht auf Kosten des Schädigers abschließen darf (vgl. BGHZ 132,373, Rn 14 bei juris; BGH NJW 14,1947 Rn 7-9). Der Beklagte hat auch Kosten von 10,80 € für die Änderung des Kfz-Scheins zu ersetzen (vgl. Quittung der Stadt B vom 24.7.2019, K 18b, BI. 44 d. A.). Auch bei einem Umzug innerhalb der Stadt muss die Adresse im Fahrzeugschein geändert werden, was über das Einwohnermeldeamt veranlasst werden kann (vgl. §§ 64 II StVG, 13 I Nr. 1, Ia FZV) und wofür Gebühren nach der GebOSt erhoben werden können. Erstattung der Rechtsanwaltskosten aus der vorgelegten Kostenrechnung vom 15.1.2020 an die Rechtsschutzversicherung (K 18c) kann die Klägerin in gewillkürter Prozessstandschaft für die I in Höhe von 406,50 € vom Beklagten verlangen. Nach der Erörterung dieser Position im Termin (vgl. Seite 2 des Protokolls vom 14.7.2021) hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.7.2021 ein Ermächtigungsschreiben der I vom 21.7.2021 vorgelegt. Damit hat sie konkludent zum Ausdruck gebracht, diese Schadensposition nunmehr in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. Diese ist zulässig (vgl. z. B. OLG Köln NJW-RR 94,27). Der Schadensersatzanspruch ist gem. § 86 I WG auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen. Die J bzw. die I führt die Rechtsschutzversicherungsvertrage der K seit einigen Jahren weiter. Eine Antragsumstellung auf Zahlung an die I ist nicht nötig, da diese ersichtlich mit der Einziehung durch die Klägerin einverstanden ist (vgl. auch § 362 I1
). Geltend gemacht werden die Anwaltskosten nicht als Nebenforderung zu den eingeklagten Zahlungsansprüchen, sondern, wie sich aus den anwaltlichen Geschäftszeichen und dem angesetzten Gegenstandswert (nebst Ausführungen dazu) ergibt, als weitere Hauptforderung wegen der anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Kündigung bzw. mit Bestand und Dauer des Mietverhältnisses. Auf Basis des Prozessvortrags können solche Anwaltskosten aber nur in Höhe von 406,50 € verlangt werden, nämlich eine gemäß Nr. 100 VV RVG um 0,3 erhöhte 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG a.F. aus einem Gegenstandswert von 3000 € (5 x 600 €, §§ 23 13 RVG, 41 I GKG) zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Eine Vertretung nach außen erfolgte nicht zur Abwehr der Kündigung vom 3.1.2019 (hierzu ist auch kein entsprechender Auftrag vorgetragen), sondern erst im Zusammenhang mit den auf Seite 3/4 der Klageschrift dargelegten telefonischen und schriftlichen Bemühungen seit dem 20.4.2019 um ein Ende des Mietverhältnisses schon zum 31.7.2019 (statt zum in der Eigenbedarfskündigung genannten Kündigungstermin 31.12.2019). „Streitige Zeit" im Sinne von § 41 I 1 GKG waren somit die 5 Monate von Ende Juli bis Ende Dezember 2019, „Entgelt" die ungeminderte Miete von monatlich 600 € (vgl. BeckOK KostR, GKG § 41 Rn 26, 27). Auch diese anwaltlichen Bemühungen waren letztlich Folge der unberechtigten Eigenbedarfskündigung, die Schreiben vom 24.
OK MietR,
M 22,121<130>; Klimesch, IMR 22,1001, jeweils auch mit Nachw. zur Gegenansicht, vgl. auch LG Wuppertal WuM 97,681 f). Hinsichtlich der Mietdifferenz für die Monate August 2022 bis Januar 2023 war der Schadensersatzanspruch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung zwar noch nicht fällig. Aber auch für diese Monate war er bereits entstanden. Er konnte gem. §§ 257 ff ZPO auch bereits geltend gemacht werden (vgl, z.B. BeckOK MietR,
Der Beklagte hat auch die für übernommene Gegenstände in der neuen Wohnung geleistete Abstandszahlung von 900 € zu ersetzen. Das Gericht ist aufgrund der Aussage der Zeugin M und des vorgelegten Teils des Kontoauszugs vom 1.7.2019 (K 18f) überzeugt, dass die Klägerin und ihr Ehemann 900 € für Gegenstände gezahlt haben, die sie in der neuen Wohnung von der Vormieterin übernommen haben. Die Zeugin M hat bestätigt, dass für die Einbauküche (einschließlich Geräten); für mehrere Leuchten, für Gardinen und für mehrere Rollos eine Abstandszahlung von ca. 900 € (oder mehr) geleistet worden ist. Von der im Kontoauszug belegten Zahlung von 980 € hat die Klägerin in der Klageschrift 80 € in Abzug gebracht. Aus der Zeugenaussage ergibt sich, dass die Gardinen und — fest installierten - Rollos für diese Wohnung angefertigt worden waren und auch die Einbauküche auf Maß eingebaut worden war, die Leuchte auch wegen der Dachschrägen gut in die Wohnung passte. Bei der Übernahme von Ausstattung, die auf den Zuschnitt der neuen Wohnung und deren Besonderheiten (Dachschrägen und entsprechende Fenster) angepasst bzw. eigens dafür angefertigt worden ist, gehört die dafür geleistete Zahlung ebenfalls zu den durch den Umzug veranlassten Kosten. Diese wären nicht entstanden, wenn der Beklagte das Ehepaar nicht durch seine rechtswidrige Kündigung aus dem Haus gedrängt hätte. Eine Vorteilsausgleichung durch Anrechnung des Sachwerts der erworbenen Gegenstände, was teilweise für erforderlich gehalten wird (vgl. z.B. Schmidt-Futterer, Mietrecht,
M 22,121<129 f>). Zwar handelt es sich dabei in wesentlichem Umfang auch um persönliche Entscheidungsprozesse. Aber zu großen Teilen könnten auch solche Tätigkeiten durch Hilfskräfte ausgeführt werden, z.B. das Heraussuchen von Wohnungsinseraten und die Durchführung von Wohnungsbesichtigungen nach vorbesprochenen Kriterien, und ließe sich ein Marktwert hierfür ermitteln. Dass für Wohnungsvermittler im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung das Erfolgsprinzip gilt und nicht nach Zeitaufwand, Besichtigungsgebühren o. ä. abgerechnet werden kann (§§ 2 1 1, 3 111 WoVermittG), steht dem nicht entgegen, denn diese Regelungen dienen dem Schutz von Wohnungssuchenden und nicht dem Ausschluss von Schadensersatzansprüchen eines Mieters gegen seinen Vermieter. Das Kriterium des Marktwerts dient, wie sich den Ausführungen in BGHZ 131,220,225 entnehmen lässt, eher der Abgrenzung zu Tätigkeiten, die sich vermögensrechtlicher Bewertung entziehen (vgl. BGHZ 106,28) oder — wie die Arbeitsleistung eines Unternehmers für sein Unternehmen - nicht objektiv nach dem Maß der Arbeitskraft bewertet werden können (vgl. BGHZ 54,45,51). Aus den Aussagen der Zeuginnen lässt sich naturgemäß nicht exakt ableiten, welchen genauen Zeitaufwand die Klägerin für ihre Tätigkeiten im genannten Zeitraum hatte. Bei ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin, die auf das Gericht einen ehrlichen und glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, glaubhaft ausgeführt, dass sie tatsächlich sogar deutlich mehr als 20 Stunden pro Woche aufgewandt habe. Das Gericht glaubt ihr das und schätzt gem. § 287 11 ZPO den Zeitaufwand der Klägerin für die schadensrechtlich erstattungsfähigen Tätigkeiten auf die angesetzten 440 Stunden (20 Stunden pro Woche im genannten Zeitraum
. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 II Nr. 1, 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001093
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