Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 285,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.5.1998 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die durch Anrufung des Amtsgerichts Köln entstandenen besonderen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3800,- DM. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500, - DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalles, der sich seiner Behauptung nach am 4.11.1993 gegen 23:00 Uhr auf der Bundesautobahn A 44 bei Kilometer 5,75 ereignete. Der Kläger war zu dieser Zeit dort mit seinem PKW A (B) in Richtung C unterwegs. Er behauptet, ein Versicherungsnehmer D der Beklagten sei mit einem bei dieser haftpflichtversicherten PKW E von rechts kommend auf die Autobahn aufgefahren und habe sogleich auf die von ihm benutzte linke Fahrspur der Autobahn herübergelenkt. Zur Vermeidung einer Kollision habe er, der Kläger, eine Vollbremsung vornehmen müssen, was auch den Erfolg gehabt habe, dass sich die Fahrzeuge nicht berührten. Als Folge der Vollbremsung habe er ausweislich des Attestes F vom 5.11.1993 (Bl. 9 d. A.) ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie eine Augenschädigung rechts davongetragen. Außerdem hätten die zwei Vorderräder infolge der Vollbremsung sogenannte Bremsplatten davongetragen und seien unbrauchbar geworden. Durch die starke Bremsung sei, was beim Anfahren des nächsten Parkplatzes festgestellt worden sei, auch ein starker Ölverlust des Fahrzeuges aufgetreten. Wegen dieser Beschädigungen seines Fahrzeuges sei es nicht möglich gewesen, die Fahrt fortzusetzen. Vielmehr habe das Fahrzeug mittels eines Abstellunternehmens nach G verbracht werden müssen. Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt: Schmerzensgeld für die erlittene Körperverletzung 1500,-- DM 2 Vorderreifen gemäß Rechnung Bl. 77 d A. 350,-- DM Abschleppkosten nach G gemäß Beleg B
- 10 d. A. 862,50 DM Unkostenpauschale 40,-- DM Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2752,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.5.1995 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet den Unfallhergang und insbesondere auch, dass die behaupteten Verletzungen und Schäden durch ein Bremsmanöver eingetreten sind. Das Gericht hat über den Hergang des Unfalls und seine Folgen Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.3.1996 (B
- 72 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften des Amtsgerichts H vom 27.6.1996 (Bl 85 d. A.), des Amtsgerichts I (Bl. 100 d. A.), das Protokoll des erkennenden Gerichts vom 8.11.1996 (Bl. 112 d. A.) sowie auf die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen J (Bl. 140 ff d. A.) und K (Bl. 168 ff d. A.) verwiesen. Zur Ergänzung. des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage führt nur in geringem Umfange zum Erfolg. Der Kläger hat gemäß §§ 7, 18 StVG, 1, 3 PflVG gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm aus Anlass einer durch den Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten Vollbremsung entstanden ist. Dieser Schaden beschränkt sich allerdings auf den Ersatz der Beschädigung von zwei Reifen und der üblichen Unkostenpauschale. Soweit der Kläger Schmerzensgeld fordert, ist die Klage ebenso unbegründet wie hinsichtlich der Abschleppkosten. Die Beweisaufnahme hat dem Gericht die Überzeugung vermitteln können, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten so unachtsam auf die Autobahn auffuhr, dass der Kläger zu einer Vollbremsung veranlasst wurde. Der Zeuge L, der beim Kläger im Fahrzeug mitfuhr, hat die Situation glaubhaft geschildert und unter Heranziehung der Bekundungen der Polizeibeamten M und N hat das Gericht auch keinen Zweifel daran, dass hierdurch eine auch fotografisch gesicherte Blockierspur auf der Autobahn verursacht wurde, die von den Vorderrädern des Fahrzeugs des Klägers gezeichnet wurde. Hierdurch traten, wie der Sachverständige K ausgeführt hat, sogenannte Bremsplatten an den Vorderrädern des klägerischen Fahrzeuges auf. Die Reibung der infolge fehlenden ABS-Systems blockierten Vorderräder auf der Straßenoberfläche führte zu einer Hitzeentwicklung und Aufweichung des Gummis mit der Folge eines übermäßigen Abriebs an der Bremsstelle. Die entsprechenden Beschädigungen haben die Polizeibeamten auf dem angefahrenen Parkplatz auch gesehen und auch der Zeuge L konnte bekunden, dass bei der Fahrt zum Platz eine vorher nicht vorhandene Unwucht der Räder zu spüren war. Wenn auch mit derartigen Reifen noch verhalten gefahren werden kann, sind sie für den normalen Fahrbetrieb nicht mehr brauchbar, sodass der Kläger unfallbedingt neue Reifen kaufen musste. Den Neupreis von 350, - DM kann er allerdings nicht verlangen, denn angesichts der Laufleistung von 15000 km stellt die Anschaffung neuer Reifen eine Wertverbesserung dar, die über den Gesichtspunkt eines Abzuges neu für alt bei der Schadenbemessung zu berücksichtigen ist. Vor dem Hintergrund, dass Reifen ca. 50000 km normalerweise durchhalten, ist ein Abzug von 30 % zu machen, § 287 ZPO. Dies führt zu einem Schadensersatz wegen der beiden Reifen in Höhe von 245,-- DM und die hinzutretende Unkostenpauschale von 40,- DM macht den Klageerfolg aus. Schmerzensgeld kann der Kläger nicht verlangen, denn den von ihm zu führenden Vollbeweis (§ 286 ZPO), dass er durch diesen Unfall eine schmerzensgeldwürdige Körperverletzung erlitt, hat er nicht geführt. Das Attest des Zeugen F reicht hierfür nicht aus, denn außer einem Muskelhartspann und einer Glaskörpertrübung rechts sind objektivierbare Befunde nicht wiedergegeben, vielmehr subjektive Befindlichkeiten des Patienten geäußert. Auch bei seiner Vernehmung konnte der Zeuge hierzu eine klare Aussage nicht treffen. Er nahm an, dass ein großer Zusammenhang zum Unfallereignis bestehe, berichtet aber auch von einem früheren Unfall des Klägers, den dieser ca. 1 ¾ Jahre vorher erlitt. Auch dies wirft zur Kausalität des späteren Unfalles für die geltend gemachten Verletzungen Fragezeichen auf, was aber letztlich dahinstehen mag, denn auf der Grundlage des überzeugenden sorgfältig begründenden Gutachtens des Sachverständigen J muss eine schmerzensgeldwürdige Körperverletzung ausgeschlossen werden. Der Sachverständige hat eingehend dargestellt, dass bei einer Vollbremsung, bei der es, wie vorliegend, nicht zum Fahrzeugkontakt kommt, Beschleunigungskräfte von allenfalls 0,8 bis 0.9 G auftreten und dass als sicherer Grenzwert für HWS-Verletzungen 3 G anzunehmen sind. Damit liegt die Einwirkung auf den Körper des bei dem Unfall angeschnallten Klägers weit unter dem Bereich, in dem Verletzungsfolgen in Betracht zu ziehen sind. Dass durch die reflektorische Anspannung und die psychische Einwirkung der Unfallsituation eine Verkrampfung und Muskelanspannung eingetreten sein mag, rechtfertigt die Zubilligung eines Schmerzensgeldes gemäß § 847 BGB nicht. Eine billige Entschädigung in Geld nach dieser Vorschrift setzt eine nicht unerhebliche Verletzung voraus, denn nicht jede Missempfindung des körperlichen Befindens ist schmerzensgeldwürdig. Unter den gegebenen Umständen sieht das Gericht nicht, dass ausschließlich durch die erwiesene Vollbremsung eine schmerzensgeldwürdige Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Klägers ausgelöst wurde. Ebenso wenig zum Erfolg kann die Klage hinsichtlich der Abschleppkosten. Die erwiesene Fahrzeugbeschädigung an den beiden Vorderreifen macht das Abschleppen nicht erforderlich. Mit verhaltener Geschwindigkeit und besonderer Sorgfalt kann auch ein Fahrzeug gefahren werden, dessen Reifen Bremsplatten aufweisen. Hier hätte es ausgereicht, den Reservereifen aufzuziehen und ggf. ein Austausch zwischen Vorder- und Hinterrädern vorzunehmen. Ein Abtransport des Fahrzeuges war aus dem Grunde der Reifenbeschädigung nicht veranlasst. Soweit der Kläger dies auf den Ölverlust seines Fahrzeuges stützt, ist ihm der Nachweis nicht gelungen, dass die Vollbremsung hierfür ursächlich war. Der Sachverständige Pfeffer hat einleuchtend darauf hingewiesen, dass die Ölversorgung des Fahrzeuges des Beklagten in einem geschlossenen System erfolgt und dass es auszuschließen ist, dass infolge einer starken Bremsung ein Motorölverlust eintreten kann. Dies muss eine andere Ursache gehabt haben, sei es, dass Leitungen nicht ordnungsgemäß befestigt waren oder Öffnungen nicht ordnungsgemäß verschraubt waren. Gerade ein Geländewagen ist darauf angelegt, auch in Extremlagen bergauf- u. bergabfahren zu können, ohne dass hierbei Motoröl austreten kann. Soweit die Klage zum Erfolg führt, ist auch der Zinsanspruch begründet gemäß §§ 284, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Nach letzterer Vorschrift sind dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Amtsgerichts Köln entstanden sind. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001096