Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 22. Juli 2022, S 6 P 91/21, Gerichtsbescheid nachgehend BSG Kassel, 26. August 2024, B 3 P 14/24 AR, unzulässg verworfen, Beschluss Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. Juli 2022 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) nach einem höheren Pflegegrad als 1 für den Zeitraum ab 4. Januar 2021 bis 31. Juli 2022. Die 1978 geborene, bei der Beklagten pflegepflichtversicherte Klägerin, war Jurastudentin und wohnt mit ihrer nunmehr 80-jährigen Mutter, die am 20. April 2022 bereits 78 Jahre alt war (vgl. Gerichtsakte [GA] Bl. 165) in einem Haushalt. Diese ist die alleinige Pflegeperson der Klägerin. Bei der Klägerin bestehen eine chronisch+-e Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren, ein Zustand nach Ski-Unfall 2003 mit Kreuzbandrekonstruktion des linken Knies und Folgeoperationen sowie ein Verschleiß beider Kniegelenke sowie weitere Erkrankungen. Nachdem zuvor ein GdB von 50 anerkannt war (Angabe der Klägerin im Erstantrag bei der Beklagten), wurde mit Wirkung ab 22. September 2022 bei der Klägerin ein GdB von 60 anerkannt wegen einer psychischen Störung mit funktionellen Organbeschwerden (somatoforme Schmerzstörung) sowie Funktionsstörungen der Hände, der Wirbelsäule (ausstrahlende Beschwerden, degenerative Wirbelsäulenveränderungen) und Funktionsstörungen beider Kniegelenke (Bescheid des Versorgungsamtes Darmstadt vom 9. Februar 2023, GA Bl. 450 f.). Am 4. Januar 2021 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen der Pflegeversicherung. Der Medizinische Dienst Hessen (nachfolgend: MD Hessen) stellte im Rahmen der Erstbegutachtung nach Aktenlage vom 22. Januar 2021 21,25 gewichtete Punkte fest. Mit Bescheid vom 22. Januar 2021 wurde der Klägerin mitgeteilt, bei ihr lägen die Voraussetzungen für den Pflegegrad 1 vor. Hierbei wurden folgende pflegerelevanten Diagnosen und Einschränkungen berücksichtigt: „chronisches Schmerzsyndrom/Fibromyalgie, Migräne, seit dem Jahre 2012 starkes Lipödem beidseits, - Skoliose mit immer wiederkehrenden Nervenblockaden zwischen HWS 4 bis 6/7, fortgeschrittene Gonarthrose links mit Knorpelschaden Grad 3-4, Fortgeschrittene Gonarthrose rechts mit Knorpelschaden Grad 3, Z.n. Knie ASK [Arthroskopie] links mit VKB [vorderer Kreuzbandersatz]-Plastik und ACT [Knorpelzellenersatz] 2013, Z.n. Knie ASK rechts, Z.n. [gutartigem, vgl. GA Bl. 62] Tumor rechte Hand 2017/ zusätzlich 2009 eine Verletzung des Discus Triangularis, Rhizarthrose linke Hand ED 2020, Nierenzyste links, Verwachsungen im Bereich der Blase, Hypertonie Grad I, Endometriose“; GdB 50 laut Angabe. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und trug vor, der bei ihr bestehende Hilfebedarf sei nur unzureichend durch die Gutachten des MD Hessen berücksichtigt worden. U. a. legte sie eine persönliche Berechnung des Pflegegrads vom 3. März 2021 vor, wonach 73,75 gewichtete Punkte bestünden und damit Pflegegrad 4. Auf den weiteren Vortrag der Klägerin wird verwiesen. Mit Gutachten des MD Hessen vom 17. März 2021 aufgrund Begutachtung am 16. März 2021 nach Aktenlage wurden erneut 21,25 gewichtete Punkte ermittelt. Modul MD Hessen, Pflegefachkraft Herr H., 22. Januar 2021 MD Hessen, Pflegefachkraft Frau G., 17. März 2021 1 3 EP 2,5 GP 3 EP 2,5 GP 2 0 EP 0 GP 0 EP 0 GP 3 0 EP 0 EP 4 5 EP 10 GP 6 EP 10 GP 5 1 EP 5 GP 1 EP 5 GP 6 1 EP 3,75 GP 1 EP 3,75 GP 21,25 GP 21,25 GP Auch in einem weiteren Gutachten des MD Hessen vom 23. Juni 2021 nach Aktenlage, in dem auf den Vortrag der Klägerin detailliert eingegangen wurde, wurden 21,25 gewichtete Punkte ermittelt. Hinsichtlich der Angstzustände der Klägerin bestünden keine Ängste im Sinne der Richtlinien. Die Berücksichtigung bestehender Zukunftsängste und Sorgen sei nicht möglich. Modul MD Hessen, Pflegefachkraft Frau E., 23. Juni 2021 1 3 EP 2,5 GP 2 0 EP 0 GP 3 0 EP 4 6 EP 10 GP 5 1 EP 5 GP 6 1 EP 3,75 GP 21,25 GP Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2021 den Widerspruch der Klägerin unter Verweis auf die Gutachten des MD Hessen vom 22. Januar 2021, 16. März 2021 und 23. Juni 2021 zurück. Am 25. August 2021 hat die Klägerin beim Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben. Sie hat vorgelegt: • Ärztliche Bescheinigung des FA für Allgemeinmedizin B. vom 10. November 2013 über insgesamt sechs Operationen an beiden Kniegelenken, Belastung seit 2006 durch eine zunehmende Erschöpfungssituation und andauernde chronische Schmerzen (GA Bl. 249); • Ärztliche Bescheinigungen PD/Prof. Dr. C. vom 11. Februar 2014 (GA Bl. 25) Knieschaden rechts und links und vom 23. März 2016 (GA Bl. 26, 27); • Ärztliches Attest Dr. D. vom 20. Juli 2012 (Endometriose) Bescheinigung (GA Bl. 28); • OP Bericht Dr. D. vom 20. März 2021 wegen Ovarialzyste (GA Bl. 29) • Arztbriefe Dr. F. vom 8. November 2018, 23. Juli 2019, 25. Februar 2020 (GA Bl. 30-34) zum Zustand beider Kniegelenke; • Arztbrief des Radiologen Prof. Dr. G. über ein MRT der Knie rechts und links am 31. Januar 2020, 25. Juli 2020 und Angabe zunehmender Kniebinnenschäden (GA Bl. 35-37); Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt (GA Bl. 47 ff.), auf die an dieser Stelle verwiesen wird. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 20. März 2022 die Dürftigkeit der „paar Zeilen“ ihres Hausarztes Dr. B. gerügt und die Befunde des Internisten und Angiologen Dr. H., des Internisten Dr. J., der Neurologin Dr. K., des Radiologen Dr. L. und der Fachärztin für Radiologie und Neuroradiologie Dr. M. als inkorrekt gerügt (GA Bl. 127 – 130). Sie hat vorgetragen, dass sie ihre Beeinträchtigungen durch den Pflegegrad 1 nicht hinreichend abgedeckt sehe. Eine (weitere) Eigenbeurteilung vom 16. April 2022 mit dem Pflegegradrechner von pflege.de habe einen Wert von 83,75 Punkten und Pflegegrad 4 ergeben (GA Bl. 185). Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Leistungen des Pflegegrads 2 ab 4. Januar 2021 zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beweisanordnung vom 31. März 2022 hat das Gericht nach § 106 SGG eine Begutachtung durch die Pflegesachverständige N. im häuslichen Umfeld der Klägerin angeordnet. Die Klägerin hat der Sachverständigen gegenüber telefonisch mitgeteilt, nicht mit einer Begutachtung im häuslichen Wohnumfeld einverstanden zu sein. Das Gericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 14. April 2022 darauf hingewiesen, dass das Gericht eine Begutachtung im häuslichen Wohnumfeld für notwendig erachte und darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage entschieden werde, wenn die Klägerin hierzu nicht bereit sei. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12. April 2022 u. a. mitgeteilt, eine Pflegesachverständige, die keine approbierte Ärztin sei, werde sie unter keinen Umständen untersuchen. Auch komme eine Vorort-Begutachtung u. a. wegen der Covid19-Situation für sie „definitiv nicht in Betracht", wie sie Frau N. auch bereits mitgeteilt habe. Mit Schreiben vom 20. April 2022 hat die Klägerin erklärt, sie sei doch bereit zu einer Vorort-Begutachtung. Mit Schreiben vom 30. April 2022 hat die Klägerin erneut Bedenken geäußert hinsichtlich der Qualifikation der Sachverständigen. Ihr könne niemand eine Untersuchung oder eine Hausbegutachtung aufzwingen. Das Gericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 10. Mai 2022 (GA Bl. 202, 214) zur beabsichtigten Entscheidungsweise die Klage durch Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2022 abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2021 sei rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen nach Pflegegrad 2. Nach Darlegung der Rechtsgrundlagen im SGB XI hat das Sozialgericht ausgeführt, die Ermittlung des Umfangs der Selbstständigkeit richte sich nach den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI (im Folgenden Begutachtungsrichtlinien genannt). Diese beruhten auf § 17 SGB XI und entsprächen nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Vermeidung von Ungleichbehandlung dienenden gesetzeskonkretisierenden Verwaltungsvorschriften, welche bei der Ermittlung des Pflegebedarfes auch im Außenverhältnis zu berücksichtigen seien (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2017 — B 3 P 3/16 R m.w.N. — Rn. 22, juris). Die Voraussetzungen einer Einstufung in einen Pflegegrad 2 lägen bei der Klägerin nicht vor. Für diese Überzeugung stütze sich die Kammer auf die übereinstimmenden Ermittlungen der MDK-Gutachter, welche die Kammer sich zu eigen mache. Nach allen vorliegenden Gutachten erreichten die bei der Klägerin bestehenden Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten die Voraussetzungen des Pflegegrades 2 geschweige denn 4 nicht. Ein Gerichtsgutachten nach § 106 SGG aufgrund Begutachtung der Klägerin im häuslichen Wohnumfeld sei nicht erstellt worden, da die Klägerin sich hiermit nicht einverstanden erklärt habe. Ein solches Gutachten wäre, wie das Gericht zuvor verdeutlicht habe, nötig gewesen, um eine von den Angaben der Klägerin unabhängige Einschätzung über die bei der Klägerin vorliegenden Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten zu erhalten. Aus dem Vorliegen von Erkrankungen allein könne nicht auf den Grad der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten zurückgeschlossen werden, so dass auch die eingeholten Befundberichte als Erkenntnisquelle des Gerichts allein nicht ausreichten. Die Klägerin hat gegen den ihr am 28. Juli 2022 zugestellten Gerichtsbescheid (GA Bl. 299) am 8. August 2022 zum Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der Gerichtsbescheid sei schon nicht wirksam geworden, weil er keine eigenhändige Unterschrift der Kammervorsitzenden trage (GA Bl. 597). Zur Sache trägt die Klägerin vor, das erste Gutachten des MD vom Januar 2021, das auf ein Telefoninterview hin erstellt worden sei, stehe in völligem Widerspruch zu den von ihr seinerzeit gemachten Angaben. Ein zweites Telefoninterview habe nicht stattgefunden. Die zweite Gutachterin habe die falschen Angaben aus dem ersten Interview eins zu eins übernommen (GA Bl. 474 f.). Die Klägerin sieht ihre Beeinträchtigungen insgesamt nicht hinreichend gewürdigt durch Feststellung nur des Pflegegrades 1. Mit Beweisanordnung vom 10. November 2022 (GA Bl. 358) hat das Gericht ein Sachverständigengutachten bei Dr. P. in Auftrag gegeben. Am 14. Februar 2023 ist der Sachverständige von diesem Auftrag entbunden worden, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie an der für den 27. Februar 2023 angesetzten Begutachtung aus einer Vielzahl von Gründen nicht teilnehmen könne (GA Bl. 431 f.). Mit Beschluss vom 20. März 2023 ist die Beweisanordnung förmlich aufgehoben worden (GA Bl. 466). Die Klägerin hat einen ärztlichen Bericht des Facharztes für Orthopädie und Chirurgie Dr. S. vom 27. März 2023 (teilweise geschwärzt, GA Bl. 478; ungeschwärzt, GA Bl. 542) vorgelegt und einen Brief des Chirurgen Dr. R. über eine Vorstellung der Klägerin am 9. Juni 2023 (GA Bl. 540). Dr. S. gibt als Diagnosen an: Endometriose, Bandscheibenvorfall L4/5, Z.n. Kreuzbandplastik Knie links, Innenmeniskushinterhornläsion rechts, Knorpelschaden Knie rechts, Rhizarthrose bds., Z.n. Appendektomie, Z.n. mehrfachen Kniegelenksarthroskopien bds. Das Gangbild der Klägerin wird als flüssig beschrieben, sie sei mit Konfektionsschuhen bekleidet. Beklagt würden immer wiederkehrende Schmerzen in beiden Kniegelenken, vor allem beim Treppaufgehen, regelmäßige Rückenbeschwerden sowie Bauchschmerzen. Außerdem wird eine lange Liste von Verrichtungen wiedergegeben, bei denen die Klägerin – nach ihren eigenen Angaben – Hilfe benötige. Dr. R. berichtet über eine Vorstellung der Klägerin am 9. Juni 2023. Als Diagnose werden genannt: Ausschluss epigatrische Hernie, V.a. Lipom Bauchdecke, DD Abgekapseltes Hämatom im Oberbauch. Es bestehe eine elektive OP-Indikation, die Klägerin wünsche noch Bedenkzeit. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. Juli 2022 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2021 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem Pflegegrad 2 ab Januar 2021 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf den angegriffenen Gerichtsbescheid und die zwischenzeitliche Höherstufung der Klägerin ab August 2022 auf Pflegegrad 2. Auf einen Höherstufungsantrag der Klägerin vom 23. August 2022 hat die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens des MD Hessen, das aufgrund einer Begutachtung nach Aktenlage unter dem 24. März 2023 erstellt wurde (GA Bl. 512 ff.), den Pflegegrad 2 rückwirkend ab August 2022 anerkannt (GA Bl. 505). Auf einen weiteren Höherstufungsantrag hat die Beklagte auf ein Gutachten des MD Hessen vom 27. September 2023 nach einer Begutachtung am selben Tag im häuslichen Umfeld durch die Pflegefachkraft Herrn T. bei 47,5 gewichteten Gesamtpunkten ab Juni 2023 den Pflegegrad 3 anerkannt (GA Bl. 627 ff.). Gepflegt wurde die Klägerin weiterhin durch ihre Mutter als alleinige Pflegeperson (GA Bl. 632). Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen, insbesondere des Inhalts des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte des beigezogenen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens L 6 P 44/22 B ER verwiesen, in dem ein Antrag auf Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3 ab 4. Januar 2021 keinen Erfolg hatte. Entscheidungsgründe Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2021. Zeitlich steht allein noch der Zeitraum 4. Januar 2021 bis 31. Juli 2022 in Streit, da die Beklagte auf einen Höherstufungsantrag der Klägerin bei dieser ab 1. August 2022 den Pflegegrad 2 anerkannt hat. Die von der Klägerin geltend gemachten formellen Einwände gegen den angegriffenen Gerichtsbescheid – dieser sei mangels eigenhändiger Unterschrift der Kammervorscitzenden nicht wirksam geworden (GA Bl. 597) – gehen fehl. Der Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2022 wurde durch die Kammervorsitzende gemäß § 65a Abs. 7 Satz 1 SGG am 26. Juli 2022 um 9:52:28 Uhr qualifiziert elektronisch signiert (Prüfbericht vom 3. Juni 2024, GA Bl. 684). Auch in der Sache kann die Klägerin mit ihren Einwänden gegen den angegriffenen Gerichtsbescheid nicht durchdringen. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum ein höherer Pflegegrad als der Pflegegrad 1 bei ihr festzustellen war und ihr dementsprechend Leistungen nach dem Pflegegrad 2 schon ab Januar 2021 zu gewähren waren. Nach § 14 Abs. 1 SGB XI sind solche Personen pflegebedürftig im Sinne dieses Buches, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind nach § 14 Abs. 2 SGB XI die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien: 1. Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen; 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch; 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen; 4. Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen; 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
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