DV) eine Pflichtveranlagung durchzuführen gewesen sei, hätte der Beklagte die Steuererklärungen von der Insolvenzverwalterin anfordern müssen. Deshalb sei sehr wohl ein Fall des § 181 Abs. 5 AO gegeben, wonach die Finanzbehörde den Verlustvortrag fortzuschreiben habe, wenn sie die Feststellung pflichtwidrig unterlassen habe. Dass es dazu auch keiner Einkommensteuererklärung bedürfe, werde durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.01.2015 IX R 22/14 gestützt. Demnach sei ein verbleibender Verlustvortrag auch dann
G gesondert festzustellen, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden könne. Der Beklagte lehnte die gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2010 und zum 31.12.2011 mit Bescheid vom 26.05.2020 ab, da die Feststellungsfrist abgelaufen sei. Die dagegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit zwei Einspruchsentscheidungen, jeweils vom 03.12.2020, als unbegründet zurück. Gegen diese Entscheidungen wendet sich der Kläger nunmehr mit seiner Klage, mit der er sein außergerichtliches Ziel weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte – nachdem er ihn rechtswidrig in die Insolvenz gebracht habe – nach § 181 Abs. 5 AO gezielt pflichtwidrig gehandelt habe. Es bestehe bei ihm der Verdacht, dass es sich vorliegend um Geldwäsche durch die Insolvenzverwalterin gehandelt habe und sie und der Beklagte kollusiv zusammengewirkt hätten. Dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass er von der Insolvenzverwalterin die Steuererklärungen für ihn, den Kläger, hätte anfordern und die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin hätte überwachen müssen, was allerdings nicht geschehen sei. Dafür müsse er haften. Er habe sich auch bereichern wollen. Um die rechtswidrigen Handlungen gegen ihn, den Kläger, durchzusetzen, habe der Beklagte von Anfang an erreicht, dass er keine Verfügungsgewalt mehr über sein Vermögen gehabt habe, sondern ausschließlich die Insolvenzverwalterin. Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Grundgesetz dadurch vorliege, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens jeder Schuldner seiner Verfügungsgewalt beraubt sei. Und wenn der Insolvenzverwalter es ablehne, Prozesse fortzuführen oder zu beginnen – wie es in seinem Fall geschehen sei –, sei der angebliche Schuldner „sämtlicher Verteidigungsinstrumente“ beraubt. Der Beklagte mache falsche Angaben. So sei es z. B. nicht richtig, dass er mit formlosem Schreiben vom 21. Oktober 2019 beantragt habe, den streitgegenständlichen Verlust vorzutragen und festzustellen. Vielmehr habe es sich dabei um Einsprüche seines Steuerberaters gegen die Verlustfeststellungen der Jahre 2012-2016 gehandelt. Die Geschehnisse in den Jahren 2009 bis 2011 seien sehr wohl für das vorliegende Verfahren entscheidend. Es würde maßgeblich um Fragen der Korruption und Geldwäsche gehen. Der Beklagte versuche vielmehr, diesen Verdacht zu verdecken. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 26.05.2020 sowie der Einspruchsentscheidungen vom 03.12.2020 den Beklagten zu verpflichten, den mit Bescheid vom 02.02.2011 zum 31.12.2009 gesondert festgestellten und verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer in Höhe von … € in die Folgejahre 2010 und 2011 zu übertragen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bleibt im Wesentlichen bei seinem außergerichtlichen Vorbringen und nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidungen. Er ist der Auffassung, dass vorliegend nicht über das in der Vergangenheit geführte Insolvenzverfahren zu entscheiden sei, auch wenn der Kläger meine, dass dies alles zusammengehöre. Es komme ausschließlich darauf an, dass die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags wegen Ablaufs der Feststellungsfrist verfahrensrechtlich nicht mehr möglich sei. Er ist der Ansicht, dass allein seine Kenntnis des zum 31.12.2009 vorhandenen Verlustvortrags nicht genüge, um eine Verlustfeststellung im Folgejahr durchzuführen. Seine Aufklärungspflicht nach § 88 AO sei durch die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht durch die fehlende Aufforderung der Finanzbehörden entfalle. Er hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der Verlustvortrag zum 31.12.2010 erst durch Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 ermittelt werden könne. Folglich habe ihm ohne die Einkommensteuererklärung für 2010 der verbleibende Verlustvortrag zum 31.12.2010 nicht bekannt sein können. Zudem sei es dem Kläger unbenommen gewesen, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 27.03.2014 bis zum Ablauf der Feststellungsfrist Einkommensteuererklärungen und Erklärungen zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abzugeben. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 19.07.2021 und 29.07.2021 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben die den Streitgegenstand betreffenden Steuerakten, bestehend aus einem Band Einkommensteuerakten, vorgelegen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Entscheidung konnte auch ergehen, ohne die Akten des Verfahrens … beizuziehen; denn die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob es der Beklagte abgelehnt habe, die Beträge, die aus dem Schlussbericht der Insolvenzverwalterin hervorgingen, steuerlich zu erfassen, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, sodass keine unzureichende Sachaufklärung seitens des Gerichts vorliegt (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zudem war die Frage, ob das Finanzamt über jeden Verdacht erhaben ist, wenn es angibt, dass Insolvenzgründe bestehen, nicht dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen; denn auch diese Frage ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2010 und 31.12.2011 zu. Die Ablehnung der Feststellung mit Bescheid vom 26.05.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 03.12.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die Anträge zu Recht abgelehnt, da jeweils die Feststellungsfrist abgelaufen war und die beantragten gesonderten Feststellungen auch nicht nach § 181 Abs. 5 AO in Verbindung mit § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG erfolgen konnten.
G ist der am Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Im Streitfall ist die reguläre Feststellungsfrist für beide Streitjahre abgelaufen.
G – die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine gesonderte Feststellung nicht mehr zulässig, wenn die Feststellungsfrist abgelaufen ist. Die Feststellungsfrist beträgt bei der gesonderten Feststellung nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Ihr Beginn bestimmt sich nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO (BFH-Urteile vom 10.07.2008 IX R 90/07, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2009, 816; vom 25.05.2011 IX R 36/10, BStBl II 2011, 807; und vom 14.04.2015 IX R 17/14, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2015, 1089).
2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO später beginnt. Steuererklärung im Sinne des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist auch die Erklärung zur gesonderten Feststellung (§ 181 Abs. 1 Satz 2 AO). Für die gesonderte Feststellung besteht
2 Satz 1 AO eine Erklärungspflicht. Danach hat eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben, wem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. Unerheblich ist, dass die gesonderte Feststellung nach § 10d EStG nicht in § 181 Abs. 2 Satz 2 AO erwähnt wird. § 181 Abs. 2 Satz 2 AO enthält – wie sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ergibt – keine abschließende Konkretisierung der Erklärungspflicht, sondern führt zur Klarstellung die wichtigsten Anwendungsfälle auf. Die sinngemäße Anwendung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO hat zur Folge, dass die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung nach § 10d EStG spätestens nach Ablauf des dritten Kalenderjahres beginnt, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Schluss der Verlustabzug verbleibt (BFH-Urteil IX R 90/07, a. a. O.). Danach begann die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.2010 mit Ablauf des Kalenderjahres 2013, für die gesonderte Feststellung zum 31.12.2011 mit Ablauf des Kalenderjahres
5 AO kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 AO außer Betracht. § 181 Abs. 5 AO ermöglicht damit unter bestimmten Voraussetzungen den Erlass eines Feststellungsbescheids mit eingeschränktem Regelungsgehalt, obwohl die Feststellungsfrist bereits abgelaufen ist (BFH-Urteil vom 31.10.2000 VIII R 14/00, BStBl II 2001, 156). Dies gilt
G jedoch nur, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat (so auch BFH-Urteil IX R 17/14, a. a. O.). § 10d Abs. 4 Satz 6
2 FGO liegen nicht vor, da die Entscheidung auf der Anwendung des Rechts auf den Einzelfall beruht, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001113
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