holbar sein dürfte, noch auf seine
frage an diesen, ob etwas veranlasst worden sei, erfolgte eine Reaktion des Verteidigers. II. Die Berufung ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 322 Abs. 1 S. 1 StPO (vgl. BGH BeckRS 1990, 6727; Henssler/Prütting/Münch, BRAO,
2 S. 1 BRAO muss die Berufung binnen einer Woche
Verkündung des Urteils bei dem Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden. Nur wenn das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer verkündet worden ist, beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung, § 143 Abs. 2 S. 2 BRAO.
PO muss ein Verteidiger die Berufung als elektronisches Dokument übermitteln. Dieses muss, sofern es schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 32a Abs. 3 StPO. Ein sicherer Übermittlungsweg ist unter anderem der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern
den §§ 31a, 31b BRAO (beA) und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts, § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO. Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung der Behörde oder des Gerichts gespeichert ist, § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 32a Abs. 5 S. 1 StPO. Ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist demgegenüber unerheblich (vgl. BGH NJW 2021, 2201 zu § 130a Abs. 5 ZPO). Hiermit wird jedoch lediglich der Zeitpunkt des Eingangs bei dem vom Absender bestimmten Empfangsgericht konkretisiert (OLG Bamberg NJW 2022, 3451 zu § 130a ZPO). Die Beauftragung eines identischen Dienstleisters für den Betrieb der jeweiligen elektronischen Poststellen unterschiedlicher Empfänger führt nicht dazu, dass der Eingang im dort vorgehaltenen Postfach eines beliebig Anderen die Anforderungen an einen wirksamen Zugang auch für das empfangszuständige Gericht erfüllt, in dessen Postfach das elektronisch übersandte Dokument eigentlich hätte eingehen müssen (vgl. BSG BeckRS 2023, 28852 zu § 65a Abs. 5 SGG; BGH NZFam 2023, 180 bespr. v. Fritzsche; indirekt auch BGH NZFam 2022, 466 bespr. v. Fritzsche je zu § 130a Abs. 5 ZPO; kritisch Fritzsche NZFam 2022, 1). 2. Diesen Anforderungen wird das am 25. September 2023 übermittelte elektronische Dokument letztlich nicht gerecht.
PO muss im Fall einer einfachen Signatur und Übertragung des Dokuments über das beA als sicherem Übermittlungsweg der Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in dem Schriftsatz als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung an die elektronische Poststelle des (empfangszuständigen) Gerichts mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. BGH NStZ-RR 2024, 25 f.; BeckRS 2023, 17374; 2023, 13588). bb) Diese Voraussetzungen sind im Falle einer elektronischen Weiterleitung eines elektronischen Dokuments von einer empfangsunzuständigen an eine empfangszuständige Stelle - aus der maßgeblichen Sicht Letzterer - nicht gegeben. Zwar ist es denkbar, dass vorliegend die Weiterleitung auf einem sicheren Übermittlungswege iSd. § 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO erfolgte, weil - wie die aufgezeigten Nutzer-IDs belegen - auch die unterstellt weiterleitende Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach verfügte (vgl. § 31a Abs. 5 BRAO zur Befugnis, ein solches für eine Rechtsanwaltskammer - anders als für ein Anwaltsgericht - einrichten zu dürfen). Allerdings fielen dann die das elektronische Dokument einfach signierende Person - hier: Verteidiger - und die das elektronische Dokument auf einem sicheren Weg an das Anwaltsgericht übermittelnde Person (hier: Rechtsanwaltskammer bzw. ihre gesetzlichen Vertreter) auseinander. Die geforderte Identität zwischen beiden wäre dann nicht gewahrt. Daher erfüllte nur eine vom Verteidiger verwendete qualifizierte elektronische Signatur des Berufungsdokuments auch bei der elektronischen Weiterleitung im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs beim Anwaltsgericht alle Voraussetzungen seiner Formwirksamkeit. Das elektronische Dokument geht in dieser Fallgestaltung aufgrund der untrennbaren qualifizierten elektronischen Signatur mit dieser elektronisch wirksamen Unterschrift beim Empfänger ein (vgl. OLG Bamberg NJW 2022, 3451 zu § 130a ZPO). Eine solche qualifizierte elektronische Signatur weist das Berufungsdokument allerdings nicht aus. 3. Dem angeschuldigten Rechtsanwalt ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren, § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, §§ 44. ff. StPO. Denn es fehlt jedenfalls und trotz des Hinweises des Senats an den Verteidiger an der
holung einer formwirksamen Berufungseinlegung, vgl. § 45 Abs. 2 S. 2 StPO. Damit erübrigt sich eine Entscheidung, ob und in welcher Form eine Weiterleitungsverpflichtung bestand (vgl. OVG Sachsen-Anhalt BeckRS 2024, 9601) und deshalb sich ein etwaiges Verschulden des angeschuldigten Rechtsanwalts nicht kausal auswirkte bzw. ob das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 20 Abs. 3 GG, infolge der technischen Hindernisse einer erfolgversprechenden Weiterleitung im elektronischen Rechtsverkehr Äquivalenzen (Hinweiserteilung o.ä.) im Umgang mit einem fehlsam eingereichten Dokument seitens des angegangenen Empfängers erfordern (oder der Absender auf die Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur zur Vermeidung dieser Weiterleitungshindernisse zu verweisen ist). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 473 Abs. 1 StPO. IV. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 322 Abs. 1, 304 Abs. 4, S. 2, 1. Hs StPO, weil -von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde nicht zulässig ist. Ein Beschluss des Anwaltsgerichtshofs steht insoweit einem oberlandesgerichtlichen Beschluss gleich (BGH BeckRS 1990, 6727). Das gilt auch in Fällen, in denen das Anwaltsgericht - wie hier - auf Maßnahmen
OK BRAO/von der Meden/Solka § 143 Rn. 9f.; Henssler/Prütting/Münch BRAO § 143 Rn. 9; aA: Kleine-Cosack, BRAO,
Hauptverhandlung unter Zulassung der Revision, § 145 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BRAO, geboten ist, um dem angeschuldigten Rechtsanwalt den Zugang zu einer weiteren Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG NZM 2023, 495; NJW 2022, 1441). Der Senat verneint diese Grundsatzbedeutung im Hinblick auf die geklärten Maßstäbe zu den Formvorgaben des § 32a Abs. 3 StPO, § 130a Abs. 3 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001116
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.