Keine Feststellungsklage gegen interne Behördenkommunikation Leitsatz 1. Eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer E-Mail von einer Behörde an eine andere ist nicht statthaft, § 44a VwGO. 2. Für eine solche Klage fehlen darüber hinaus die Klagebefugnis und das Feststellungsinteresse. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass eine von ihr so bezeichnete „Gefahrenmeldung“ (eine E-Mail vom 12.12.2019) rechtswidrig gewesen ist. Die Klägerin betreibt das A., ein Krankenhaus in C. Seit Januar 2019 führte die Regionale Kriminilinspektion D. ein Ermittlungsverfahren gegen eine sog. „falsche Ärztin“ des o.g. Krankenhauses C., der mit Stand 12.12.2019 u.a. fünf Tötungsdelikte vorgeworfen wurden (Bl. 1 d. BA). Am 18.04.2019 ging eine anonyme Anzeige beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) ein, in welcher die Anzeigeerstatterin behauptete, als Krankenschwester in der Gynäkologie der Klägerin tätig zu sein. Die Entbindungen mit hypoxischen Hirnschäden hätten deutlich zugenommen. Das Ministerium solle tätig werden, bevor weiterer Schaden entstehe (Bl. 19 d. A.) Eine weitere (im Wesentlichen wortgleiche) anonyme Anzeige ging am 23.04.2019 bei der Landesärztekammer E. ein (Bl. 20 d. A.). Eine dritte Anzeige wurde in diesem Zeitraum an die Generalstaatsanwaltschaft G. gesandt (vgl. Bl. 1 d. BA). Mit Schreiben vom 10.07.2019 forderte die Landesärztekammer den ärztlichen Direktor der Klägerin zur Stellungnahme hinsichtlich der Vorwürfe aus der anonymen Anzeige auf (Bl. 21 d. A.). Mit Schreiben vom 28.08.2019 erstattete die Klägerin Strafanzeige wegen Verleumdung und übler Nachrede zunächst gegen Unbekannt. Mittlerweile wurde ein ehemals im A. beschäftigter Arzt als Urheber der anonymen Anzeigen ermittelt. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren inzwischen eingestellt, die hiergegen gerichtete Beschwerde verworfen. Eine zivilrechtliche Schadensersatzklage der Klägerin gegen den Anzeigeerstatter ist am Landgericht F. anhängig. Im Rahmen der Ermittlungen gegen die „falsche Ärztin“ sowie aufgrund der o.g. anonymen Anzeigen stellte die Staatsanwaltschaft am 29.10.2019 u.a. Patientenakten sicher (Bl. 1 und 5 d. BA). Am 12.11.2019 ging eine weitere, inhaltlich ähnlich wie die im April erstatteten ausgestaltete anonyme Anzeige bei der hessischen Generalstaatsanwaltschaft ein (Bl. 28 d. A.). Mit Schreiben vom 20.11.2019 teilte die Landesärztekammer der Klägerin mit, das Verfahren werde eingestellt. Es liege kein nachweisbares berufsrechtliches Fehlverhalten vor. Mit E-Mail vom 12.12.2019 (09:53 Uhr) wandte sich der Leiter der bei der Beklagten gebildeten Ermittlungsgruppe „H.“ (KHK I.) per Mail an das HMSI (im Folgenden: E-Mail vom 12.12.2019). In dieser Mail schrieb er wörtlich: „Aktuell müssen wir feststellen, dass sich hier der dargestellte Verdacht bisher nicht aus dem Weg räumen lassen konnte. […] Aktuell liegt ein umfangreiches anonymes Schreiben, in dem mögliche Tathandlungen konkretisiert werden, hier vor. […]. In der ersten Dezemberwoche wurde dieses Schreiben an hiesige Dienststelle weitergeleitet. Aufgrund dieser Entwicklung ist davon auszugehen, dass aktuell eine Gefährdungslage hinsichtlich der unsachgemäßen Begleitung von Geburten im A. besteht und diese Gefährdungslage als andauernd bezeichnet werden muss. Dieses aktuelle Schreiben legen wir Ihnen heute mit der Bitte vor, im Rahmen der bestehenden Aufsichtspflichten gegenüber dem Hospital unmittelbar Maßnahmen zu ergreifen um eine mögliche weitere Schädigung von Patienten in der Klinik für Gynäkologie im A. in C. abzuwenden.“ Im weiteren Verlauf fand zwischen den zuständigen Sachbearbeitern im HMSI und der Staatsanwaltschaft I. E-Mail-Verkehr statt, in dessen Rahmen die Staatsanwaltschaft dem HMSI mitteilte, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig sei und in diesem Zusammenhang ein Durchsuchungsbeschluss vollstreckt und Patientenakten sichergestellt worden seien. Diese befänden sich in Prüfung. Man könne das seitens der Polizei gezeichnete Gefährdungsszenario derzeit nicht nachvollziehen (Bl. 5 d. BA). Bezugnehmend auf ein geführtes Telefonat wandte sich der zuständige Kriminaloberrat (KOR J.) mit E-Mail vom 12.12.2019 (15:44 Uhr) an das HMSI und teilte mit, dass die von der Ermittlungsgruppe versandte E-Mail weder mit der Staatsanwaltschaft noch dem Vorgesetzten abgesprochen gewesen und daher als gegenstandslos anzusehen sei. Durch die Mail habe vielmehr nur die zuständige Sachbearbeiterin im Ministerium über die Inhalte der anonymen Schreiben in Kenntnis gesetzt werden sollen. Noch am 12.12.2019 und ebenfalls am 13.12.2019 begaben sich Mitarbeiter des HMSI zur Niederlassung der Klägerin, um dort Gespräche mit den Verantwortlichen zu führen. Das Ministerium wurde in der Folge nicht aufsichtsrechtlich tätig. Eine Presseberichterstattung über die Vorgänge fand nicht statt. Die Staatsanwaltschaft I. stellte das Ermittlungsverfahren gegen die Leitung der Beklagten am 07.09.2020 ein (Az.: 1622 UJs 75637/19; Bl. 34 f. d. A.). Zur Begründung führte sie aus, dass sie die sichergestellten Patientenakten zu potentiell verdächtigen Geburtsvorgängen einem Gutachter vorgelegt habe, dieser aber eine systematische, möglicherweise auf Organisationsverschulden beruhende Behandlungsfehlerhaftigkeit nicht feststellen konnte. Zwar habe es bei vier Geburtsvorgängen Auffälligkeiten gegeben (eine Prolongation des Geburtsvorgangs) und der Gutachter habe eine weitere Untersuchung insoweit angeregt, eine Kausalität für Verschlechterungen des Gesundheitszustandes sei indes nicht nachweisbar. Das Polizeipräsidium K. übersandte dem Bevollmächtigten der Klägerin nach mehreren Ersuchen die E-Mail vom 12.12.2019 des Leiters der Ermittlungsgruppe „H.“ mit Schreiben vom 11.11.2020 (Bl. 42 d. A.). Am 24.02.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, für die Feststellungsklage bestehe ein hinreichendes Feststellungsinteresse in Form des Rehabilitationsinteresses. Aufgrund der E-Mail vom 12.12.2019 des KHK I. (laut Klägerin eine sog. „Gefahrenmeldung“) sei die Existenz des Krankenhauses akut bedroht gewesen. Noch heute beeinträchtigten die Folgen der rechtswidrigen „Gefahrenmeldung“ die Klägerin in ihren Rechten. Der Klinikbetrieb stehe beim HMSI unter besonderer Beobachtung. Ähnlich verhalte es sich mit den Ermittlungen der Landesärztekammer betreffend den Direktor der Klägerin. Darüber hinaus ergebe sich das Feststellungsinteresse aus Art. 19 Abs. 4 GG, da anderweitig eine richterliche Kontrolle hinsichtlich des Verwaltungshandelns des zuständigen Polizeibeamten nicht erreicht werden könne. Auch habe man die Absicht, das Land Hessen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung macht die Klägerin auch ein Präjudizinteresse geltend. Für die „Gefahrenmeldung“ seien die Voraussetzungen von § 11 HSOG nicht erfüllt gewesen. Es habe sich um eine Putativgefahr gehandelt, die rechtswidrig kommuniziert worden sei. Die Polizei habe am 12.12.2019 bereits Kenntnis von den die Gefahr widerlegenden Umständen gehabt und zudem den Ermittlungsstand nur unzutreffend wiedergegeben. Spätestens seit August 2019 seien die Vorwürfe in den anonymen Anzeigen widerlegt gewesen, so dass unter keinen Umständen für die Bewertung einer Gefahrenlage auf diese hätte abgestellt werden dürfen. Auch sei pflichtwidrig eine Anfrage bei der Landesärztekammer E. unterblieben. Dies verletze das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Die „Gefahrenmeldung“ der zuständigen Beamten sei aus Böswilligkeit und mit dem Ziel erfolgt, der Klägerin größtmöglichen Schaden zuzufügen. Eine Schließung der Klinik habe nur dadurch verhindert werden können, dass die Vorwürfe nach einem ausführlichen Krisengespräch zwischen der Geschäftsleitung der Klinik, deren Rechtsbeiständen sowie der Belegschaft mit den Mitarbeitern des Ministeriums hätten entkräftet werden können. Ohne die „Gefahrenmeldung“ wären die Mitarbeiter des Ministeriums nicht in die Klinik gefahren. Der Klägerin sei durch die „Gefahrenmeldung“ ein finanzieller Schaden i.H.v. 78.000 EUR aus angeblich entgangenem Gewinn entstanden, 10.300 EUR aufgrund des geschätzten Zeitaufwandes des Klinikpersonals sowie weiteren 3.609,66 EUR Anwaltsgebühren und zuletzt ein Vermögensschaden „von über 30 Millionen EUR bei einer (gesamten) Klinikschließung“ (Bl. 85 f. d.A.). Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die „Gefahrenmeldung“ von Herrn KHK I. vom 12.12.2019 (09:53 Uhr), gerichtet und digital versandt an das hessische Ministerium für Soziales und Integration Referat …, rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass die Klage bereits unzulässig sei. Die angegriffene Maßnahme sei ein Behördeninternum. Aus ihr ergebe sich mangels Außenwirkung keine Stigmatisierung der Klägerin in der Öffentlichkeit. Der Klägerin sei der Versorgungsauftrag nicht entzogen worden. Dass die Klägerin noch heute durch eine Unterrichtung der zuständigen Aufsichtsbehörde aus dem Jahr 2019 in ihren Rechten beeinträchtigt sein solle, sei bereits aufgrund des Zeitablaufs äußerst zweifelhaft. Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit verbessere die Position der Klägerin beim HMSI und ihre Reputation nicht. Soweit die Klägerin unter besonderer Beobachtung des Ministeriums stehe, könne dies durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil nicht beeinflusst werden. Die Landesärztekammer habe ihr Verfahren ebenso eingestellt wie die Staatsanwaltschaft und so bereits die Rehabilitation der Klägerin erreicht. Es sei nicht ersichtlich, dass diese überhaupt Kenntnis von der E-Mail vom 12.12.2019 erlangt habe. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die E-Mail vom 12.12.2019 sei kein Handeln nach § 11 HSOG , sondern ein Schreiben im Rahmen der behördlichen Zusammenarbeit nach § 1 Abs. 6 HSOG gewesen. Der zuständige Polizeibeamte habe das Ministerium auch gar nicht anweisen können, sondern lediglich seine Einschätzung der Lage mitgeteilt. Das Ministerium sei in eigener Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde der Klägerin tätig geworden. Etwaige konkrete Maßnahmen, die das Ministerium im Folgenden veranlasst habe, seien nicht der Polizei zuzurechnen. Offensichtlich habe sich das Ministerium trotz Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft dazu entschlossen, die Örtlichkeiten der Klägerin in Augenschein zu nehmen und Gespräche zu führen. Zu diesem Zeitpunkt habe auch nach wie vor ein strafrechtlicher Anfangsverdacht bestanden, da die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren erst am 07.09.2020 eingestellt und das Sachverständigengutachten etwaige Behandlungsfehler ausgeräumt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Behördenvorgang und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2024 verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erhobenen Klage ist unzulässig. Sie ist bereits nicht statthaft (dazu unter 1.) Darüber hinaus fehlt es an der Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO (dazu unter 2.) und dem Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 2 VwGO (dazu unter 3.). 1. Die Klage ist nicht statthaft. Gemäß § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Bei der E-Mail vom 12.12.2019 handelt es sich um eine rein interne behördliche Verfahrenshandlung im Sinne einer Information einer Behörde (hier der Polizei) an eine andere (hier das HMSI) in einem laufenden Verfahren. Die Ermittlungen des HMSI wurden vor der E-Mail vom 12.12.2019 eingeleitet, denn das Ministerium selbst war Adressat der anonymen Anzeige vom 18.04.2019. In der Folge kam es – wie schon aus der E-Mail vom 12.12.2019 selbst hervorgeht – zum Kontakt und Informationsaustausch zwischen Polizei und Ministerium. Aus der E-Mail vom 12.12.2019 selbst folgten keine Maßnahmen konkreter Art bezüglich einer Schließung der Klinik. Im Gegenteil geht aus der Verwaltungsakte hervor, dass sich das HMSI nicht auf die E-Mail vom 12.12.2019 verlassen, sondern in eigener Zuständigkeit Nachfragen beim Polizeipräsidium K. und der Staatsanwaltschaft E. gestellt hat (Bl. 4–5 d. BA). Soweit die Klägerin behauptet, beim HMSI seither unter besonderer Beobachtung zu stehen, ist dies bereits für sich bloße Spekulation ins Blaue hinein. Selbst wenn dies so wäre, bleibt rein spekulativ, dass dies auf die E-Mail vom 12.12.2019 zurückzuführen wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die E-Mail vom 12.12.2019 an die Öffentlichkeit gelangt ist. Unstreitig hat insoweit keine Presseberichterstattung stattgefunden. Die Klägerin hat selbst von der E-Mail auch nur erfahren, weil Mitarbeiter des HMSI dies in Gesprächen mit Vertretern der Klägerin erwähnt haben sollen und es nach dem klägerischen Vortrag wohl Thema im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gewesen ist (Schreiben des Klägervertreters an das PP K. vom 04.02.2020, S. 2, Bl. 13 d. BA). Aus dem klägerischen Vortrag im Verwaltungsverfahren und der Einlassung in der mündlichen Verhandlung ergibt sich auch, dass die Klägerin vor der Übersendung keine Kenntnis vom konkreten Inhalt der E-Mail vom 12.12.2019 gehabt hat (vgl. Schreiben des Klägervertreters an das PP K. vom 21.01.2020, Bl. 21 f. d. BA). Damit ist nicht ersichtlich, dass diese „Meldung“ irgendwie an die Öffentlichkeit gelangt wäre. Wenn überhaupt haben lediglich die Staatsanwaltschaft und die zuständigen Mitarbeiter des HMSI und der Polizei, die jeweils zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (§§ 37 Abs. 1 BeamtStG, 71 DRiG, 3 Abs. 2 TV-H), vom Inhalt der E-Mail Kenntnis erlangt. Weder diese noch die Mitarbeiter der Klägerin sind aber in diesem Zusammenhang „Öffentlichkeit“. Selbst wenn einzig aufgrund der E-Mail etwaige öffentlichkeitswirksame Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, der Landesärztekammer oder des HMSI eingeleitet worden sind, wäre gegen diese selbst vorzugehen gewesen, was offenkundig auch erfolgt ist. Die Anwendung des § 44a Satz 1 VwGO ist nicht durch Satz 2 ausgeschlossen. Weder kann die E-Mail vom 12.12.2019 vollstreckt werden, noch ergeht sie gegen einen Nichtbeteiligten. Die Klägerin ist schon deshalb nicht Nichtbeteiligte, weil sie sich mit Einwendungen am Verfahren beteiligt hat und etwaige negative Sachentscheidungen erfolgreich abgewendet hat. Überdies ist die E-Mail vom 12.12.2019 bereits nicht im Sinne des § 44a Satz 2 „gegen“ die Klägerin „ergangen“, weil sie gerade nicht die Klägerin als Adressat hat. 2. Es fehlt darüber hinaus an der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog. Die Klagebefugnis, die auch für die Feststellungsklage erforderlich ist (st. Rspr. BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 A 6/13, juris-Rn. 30; sowie Hess. VGH, Urt. v. 01.09.2011 – 7 A 1736/10 , juris- Rn. 87 ), setzt die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte voraus. Eine solche durch die E-Mail vom 12.12.2029 ist indes von vornherein ausgeschlossen, da von ihr keine unmittelbaren Auswirkungen mehr ausgehen (zu diesem Erfordernis vgl. VG Köln, Urt. v. 08.03.2022 – 13 K 207/20, juris-Rn. 123 ff.). Denn KOR J. hat die E-Mail vom 12.12.2019 für gegenstandslos erklärt (Bl. 4 d. BA). Entsprechend kann sie nicht unmittelbar in Rechte der Klägerin eingreifen. Darüber hinaus wären auch keine Grundrechte der Klägerin betroffen.
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