KostG besteht jedenfalls dann, wenn die betreffende Maßnahme einem grundgesetzlich vorgeschriebenen Richtervorbehalt unterliegt und keine positive richterliche Entscheidung vorliegt. Dies gilt insbesondere für die Freiheitsentziehung, die
2 Satz 2 GG rechtfertigungsbedürftig und gem. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG allein durch richterliche Entscheidung zulässig ist.
dem von der Klägerin keine Reaktion erfolgte – durch. Die Klägerin wurde zum Polizeipräsidium verbracht, dort von 13:14 Uhr bis 13:20 Uhr auf ihre Gewahrsamsfähigkeit untersucht und ab 14:15 Uhr in einer Gewahrsamszelle untergebracht. Um 16:30 Uhr erklärte die Bereitschaftsrichterin die Freiheitsentziehung für unzulässig. Die Klägerin wurde entlassen. Mit Bescheid vom
dem Versammlungsrecht aufgelöst worden. Die Transportkosten seien zur Strafverfolgung angefallen, nicht für präventive Zwecke. Der Gewahrsam sei weder notwendig noch verhältnismäßig zur Durchsetzung des Platzverweises gewesen. Hinsichtlich der Kosten für den Arzt sei der Bescheid unbestimmt. Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 07.02.2022 über die Kosten des Polizeieinsatzes am 20.04.2022 hinsichtlich der Kostenposition Gewahrsamsgebühren in Höhe von 54,00 EUR und Arztkosten in Höhe von 140,00 EUR aufzuheben, c. den Bescheid der Beklagten vom 07.02.2022 über die Kosten des Polizeieinsatzes am 20.04.2022 hinsichtlich der Kostenpositionen sonstiger Auslagen in Höhe von 56,25 EUR [sic]
Übertragungsbeschluss durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO). Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die verbleibende, als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. I. Der angefochtene Bescheid des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik vom 7. Februar 2023 (Az. …) erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit darin die Auslagen für den Arzt bei der Ablösung von der Straße („sonstige Auslagen“), Einsatzgebühren in Höhe von 74,00 Euro und das Zustellentgelt in Höhe von 3,45 Euro festgesetzt wurden. 1) Hinsichtlich der Einsatzkosten konnte der Beklagte die Kostenfestsetzung auf § 52 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 2 HSOG , § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 HVwKostG , Nr. 5461 Anl. VwKostO-MdI stützen und hat von dieser Vorschrift formell und materiell rechtmäßig Gebrauch gemacht. Danach sind die
HSOG oder § 7 HSOG Verantwortlichen verpflichtet, Ersatz für die Kosten bei der Durchführung unmittelbaren Zwangs zu leisten. Die Durchführung unmittelbaren Zwangs gem. § 52 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Nr. 3, § 47 Abs. 1 HSOG erfolgte im Fall der Klägerin rechtmäßig zur Durchsetzung des ausgesprochenen Platzverweises, der wiederrum die gesetzliche Pflicht der Klägerin aus der im Zeitpunkt der Versammlung noch anwendbaren Vorschrift der §§ 18 Abs. 1, 13 Abs. 2 VersG konkretisierte. Auf die Rechtmäßigkeit des Platzverweises
Auch die Frage, ob die Versammlung rechtmäßig aufgelöst wurde, ist unbeachtlich für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme wie der Anwendung unmittelbaren Zwangs ohne Belang ist es, ob der vollstreckte („vollziehbare“) Grundverwaltungsakt rechtmäßig ist. Unabdingbare Grundlage einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung ist allein die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom
HSOG und gegen die Versammlungsauflösung durch die Polizeibeamten hat
GO keine aufschiebende Wirkung. Auch die weiteren Voraussetzungen der Anwendung unmittelbaren Zwangs lagen vor, insbesondere wurde das Zwangsmittel gem. §§ 48 Abs. 2, 58 HSOG zuvor angedroht. Andere Zwangsmittel, hier ein Zwangsgeld
HSOG , versprachen keinen Erfolg, weil die Klägerin durch das Festkleben auf der Straße einen Zustand herbeigeführt hatte, der ein selbstständiges Verlassen der Straße ausschloss. Die Klägerin war Verantwortliche im Sinne des § 8 Abs. 2 HSOG .
1 HSOG ist derjenige verantwortlich, der eine Gefahr verursacht, im Zusammenhang mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs derjenige, der einen Verwaltungsakt nicht befolgt. Die Klägerin verließ die Straße trotz des ihr erteilten Platzverweises nicht. Kosten im Sinne des § 8 Abs. 2 HSOG sind Gebühren und Auslagen ( § 1 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG ). Die Gebühren sind der Höhe
nicht zu beanstanden. Im Fall der Anwendung unmittelbaren Zwangs wird bei einem Zeitaufwand von bis zu einer Stunde eine Gebühr von 74 Euro festgesetzt (Nr. 5461 Anl. VwKostO-MdI). Vor diesem Hintergrund dringt die Klägerin auch nicht mit der Erwägung durch, die Kostenerhebung beeinträchtige das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Denn sie trägt nicht die Kosten für den Polizeieinsatz anlässlich der Versammlung, sondern lediglich die Kosten dafür, dass sie sich
Auflösung der Versammlung und Erteilung eines Platzverweises nicht von der Straße entfernt hat. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen zu prüfen ist dem originären gerichtlichen Verfahren vorbehalten; die Nichtbefolgung stellt den Versuch der Ausübung von Selbstjustiz dar, der in einem Rechtsstaat keine Anerkennung finden kann. 2) Die Festsetzung der sonstigen Auslagen in Höhe von 56,25 Euro und der Aufwendungen für die Zustellung des Bescheides beruht zu Recht auf § 52 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 2 HSOG , § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 5, Abs. 2 Satz 1 HVwKostG , wovon der Beklagte formell und materiell rechtmäßig Gebrauch gemacht hat. Zu den von der Klägerin
oben genannten Gründen zu erstattenden Kosten zählen auch die Auslagen für den Arzt, der bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs – wie von § 57 HSOG vorgesehen – zugegen war.
KostG sind die Beträge, die natürlichen Personen zustehen, gesondert als Auslagen – in der tatsächlich entstandenen Höhe, § 9 Abs. 2 Satz 1 HVwKostG – zu erheben. Das Kostenrecht kennt keine Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf die eingesetzten Beamten, die den unmittelbaren Zwang direkt ausüben und den Betreffenden berühren. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 HSOG . Danach sind diejenigen Kosten zu erstatten, die durch die Ausführung unmittelbaren Zwangs ( § 52 Abs. 1 Satz 3 HSOG ) entstehen. Abgestellt wird also lediglich auf einen kausalen Zusammenhang. Danach sind die Arztkosten dem Beklagten gerade durch die Durchführung unmittelbaren Zwangs im Fall der Klägerin entstanden. Dem Beklagten sind die Aufwendungen für den eingesetzten Arzt F. in Höhe von 75 Euro je Stunde entstanden. Da die Maßnahme gegen die Klägerin einen Zeitaufwand von 45 Minuten in Anspruch nahm, ist die Festsetzung von 56,25 Euro, was dem relativen Zeitanteil in Höhe von ¾ entspricht, rechtmäßig. 3) Die Zustellung des Bescheides verursachte Aufwendungen in Höhe von 3,45 Euro, die von der Klägerin gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVwKostG zu tragen sind. II. Der –
in der mündlichen Verhandlung erfolgten teilweisen Erledigungserklärung hinsichtlich der Kostenpositionen „Transport“, „Gewahrsamsgebühren“ und „Arztkosten“ allein noch anhängige – Hilfsantrag zu Buchst. c) ist unzulässig, weil ihm die Rechtshängigkeit des Hauptantrages – mit dem sämtliche Kostenpositionen zum Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemacht werden – entgegensteht. Eine Aussetzung des Verfahrens
GO kommt nicht in Betracht, weil das Ergebnis des Strafverfahrens ohne Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides ist. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Klägerin unterliegt, trägt sie
dem Rechtsgedanken des § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht
billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten insoweit dem Beklagten aufzuerlegen, weil dieser voraussichtlich unterlegen wäre. Die festgesetzte Quote entspricht dem Verhältnis des gesamten festgesetzten Betrages (389,70 Euro) zur Höhe des rechtmäßig festgesetzten Betrages (133,70 Euro). 1) Der Beklagte konnte indes die Gewahrsamsgebühr in Höhe von 54 Euro nicht materiell rechtmäßig auf die Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG , § 32 HSOG stützen, weil die Klägerin die Amtshandlung insoweit nicht veranlasst hat. a) Keine Veranlassung besteht jedenfalls dann, wenn die betreffende Maßnahme einem grundgesetzlich vorgeschriebenen Richtervorbehalt unterliegt und keine positive richterliche Entscheidung vorliegt. Dies gilt insbesondere für die Freiheitsentziehung, die
2 Satz 2 GG rechtfertigungsbedürftig und gem. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG allein durch richterliche Entscheidung zulässig ist.
2 Satz 1 und 2 GG muss der Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer der polizeilichen Freiheitsentziehung entscheiden. Die gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 HSOG unverzüglich zu treffende Entscheidung bezieht sich auf Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams. Die Mitwirkung des Richters geht
der Funktion des Richtervorbehalts in Art. 104 Abs. 2 GG über die bloße Kontrolle einer Verwaltungsentscheidung hinaus; der Richter soll nicht allein die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Exekutive über die Freiheitsentziehung prüfen, sondern selbst diese Entscheidung treffen (vgl. Radtke, in: Epping/Hillgruber [Hg.], BeckOK GG,
1 und 2 HSOG ausschließlich dann rechtmäßig ist, wenn ein Gericht diese für zulässig erklärt hat. Anderes kann in den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 2 HSOG gelten. Allerdings fordert der Verzicht auf das Einholen einer richterlichen Entscheidung auch detaillierte Darlegung der Prognoseentscheidung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 1 BvR 2824/18 –, juris Rn. 13). Die richterliche Entscheidung
1 Satz 1 HSOG ist sowohl hinsichtlich der Zulässigkeit als auch hinsichtlich der Fortdauer des Gewahrsams grundsätzlich abschließend und gilt für die Maßnahme von Anfang an (ex tunc). Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 HSOG , der gerade „Zulässigkeit und Fortdauer“ als Entscheidungsgegenstand benennt. Weder Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG noch § 33 HSOG lassen einen Schwebezustand zu, über den keine gerichtliche Entscheidung ergeht. Die Formulierung besagt nicht, dass eine Ingewahrsamnahme durch Polizeibeamte solange rechtmäßig ist oder sein kann, bis der Richter entschieden hat, dass der Betreffende freizulassen ist. Über die Fortdauer des Gewahrsams kann nur dann entschieden werden, wenn eine zuvor zulässige Ingewahrsamnahme besteht (vgl. Mehde, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 104. EL April 2024, Art. 104 Rn. 84). Der Anwendungsbereich der Entscheidung über die „Fortdauer“ dieser aus Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG übernommenen Formulierung dürfte im Gefahrenabwehrrecht mit typischerweise kurzfristig wegfallenden Gewahrsamsgründen eine geringere Bedeutung spielen als bei der Prüfung der Haftfortdauer im Strafvollzug. b) Die Klägerin hat keine Veranlassung zur Durchführung der Ingewahrsamnahme gegeben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Gericht die Freizeitsentziehung für unzulässig erklärt hat (Bl. 11 d. BA). Unabhängig davon hat die Klägerin auch deshalb keine Veranlassung zur Ingewahrsamnahme gegeben, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG nicht vorlagen. Die Ingewahrsamnahme war bereits nicht unerlässlich, um etwaig befürchtete weitere Straftaten zu unterbinden. Ein Platzverweis für das Stadtgebiet E. wäre im Fall der in G. wohnenden Klägerin ein milderes Mittel gewesen. Darüber hinaus ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass von der Klägerin tatsächlich die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat zu befürchten war. Die Klägerin war bereits am Vormittag ab 8:24 Uhr von der Straße gelöst und zum Polizeirevier gebracht worden. Gründe, weshalb davon auszugehen war, dass die Klägerin fast sechs Stunden später (Beginn des Gewahrsams war um 14:15 Uhr) unmittelbar wieder eine Straftat begehen würde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Tatsache, dass die Klägerin – wie dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist –
einigen Wochen an anderen Orten ähnliche Verhaltensweisen gezeigt hat, genügt nicht, um einen Gewahrsam
1 HSOG zu begründen, weil es insoweit an der Unmittelbarkeit der Straftatbegehung fehlt. Auch der Beklagte selbst führt als Begründung lediglich an, dass sich die Klägerin auf der Straße festgeklebt hatte (Niederschrift vom 20. April 2022, Bl. 10 d. BA). Anhaltspunkte, weshalb eine erneute Begehung drohe, führt er schon nicht auf. 2) Der Beklagte konnte aus oben genannten Gründen auch die Transportgebühren in Höhe von 62,00 Euro nicht gegen die Klägerin festsetzen. Denn auch insoweit liegen die materiellen Voraussetzungen der § 1 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG , § 32 HSOG i. V. m. Nr. 56211 Anl. VwKostO-MdI nicht vor, weil die Klägerin die Amtshandlung nicht veranlasst hat. Die Ingewahrsamnahme war
richterlicher Entscheidung unzulässig (Bl. 11 d. BA). Der Beklagte kann die Transportgebühren auch nicht auf einen anderen Kostentatbestand stützen, weil die Verwaltungskostenordnung den Transport ausweislich des klaren Wortlautes nur bei der Ingewahrsamnahme als Gebührenposition vorsieht (Nr. 562 Anl. VwKostO-MdI). 3) Gleiches gilt für die Auslagenerstattung der Arztkosten in Höhe von 140,00 Euro. Auch insoweit fehlt es mangels zulässiger Ingewahrsamnahme an einer Veranlassung durch die Klägerin. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 389,70 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001134
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