Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gegen Immissionen durch kommunales Glockenläuten Leitsatz 1. Öffentlich-rechtlich sind Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhaltes darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch unterliegt als öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit, wenn die störenden Beeinträchtigungen von (öffentlich-rechtlich organisierten) Einrichtungen des Staates in Ausübung schlichthoheitlicher Tätigkeiten oder Aufgaben ausgehen und zu diesen in einem Funktionszusammenhang stehen. 2. Der durch eine allgemeine Leistungsklage geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Lärmimmissionen besteht parallel neben dem Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG. 3. Aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG folgt nämlich gerade kein Unterlassungsanspruch eines Dritten. 4. Ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch ergibt sich aus den Freiheitsgrundrechten oder einer analogen Anwendung der das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 BGB. Er ist gegeben, wenn hoheitliches Handeln in rechtswidriger Weise in ein subjektives Recht eingreift. 5. Das Ausmaß von Lärmimmissionen, das der Allgemeinheit und der Nachbarschaft noch zuzumuten ist, bestimmt sich grundsätzlich nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm –) vom 16. August 1998. Entscheidend ist nach der TA Lärm, ob der nach der Messung unter Bildung des Mittelungspegels (Nr. 2.7 TA Lärm) und ggf. Berücksichtigung von Zuschlägen ermittelte Beurteilungspegel den jeweiligen Immissionsrichtwert überschreitet (Nr. 2.10 TA Lärm). Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen das Glockenläuten eines Glockenturms der Beklagten. Sie ist Bewohnerin der Gemeinde A., wohnhaft im Ortsteil E. In der Nähe ihrer Wohnung betreibt die Gemeinde einen Glockenturm, dessen Glocken dreimal täglich (06:30 Uhr, 11:30 Uhr und 18:00 Uhr) jeweils zwei Minuten läuten. Nachdem die Klägerin sich bereits im Jahr 2021 an die Gemeinde wandte, führte das Regierungspräsidium F. Messungen durch. Hierbei ergab sich, dass das Glockenläuten den für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwert von 60 dB(A) überschritt. Die Gemeinde dämmte daraufhin den Glockenturm. Eine erneute Messung des Regierungspräsidiums F. – zuletzt nach teilweise entfernter Dämmung – vom 22. März 2023 (Bl. 96 d. BA) ergab bereits fünf Meter vor dem Wohnhaus der Klägerin einen Beurteilungspegel von 58 dB[A]. Am 6. April 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, das tägliche Läuten sei als willkürlich zu bezeichnen und stelle einen Eingriff in ihre subjektiven Rechte dar. Es bestehe eine erhebliche Gesundheitsgefahr. Ein sakraler Bezug des Glockenläutens existiere nicht. Neben ihr hätten sich auch zwei weitere Anwohner des Ortsteils der Forderung, dass die Glocke wieder dreimal am Tag läute, nicht angeschlossen, was zeige, dass das Glockengeläut als störend und nicht zeitgemäß empfunden werde. Sie leide unter Erschöpfung. Nach Erweiterung der Klage in der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, den Betrieb des auf dem Grundstück G. in H. befindlichen Glockenspiels zu unterlassen, der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten anzudrohen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte einzuhalten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, durch das Glockenläuten werde nicht rechtswidrig in die Rechte der Klägerin eingegriffen. Der Richtwert von 58 dB(A) werde sicher eingehalten. Zudem habe das Geläut einen religiösen Bezug. Mit Beschluss vom 4. April 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Sitzungsprotokolls vom 11. September 2024 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht nach Übertragungsbeschluss durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO). I. Die im Hauptantrag als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1) Der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil es sich um eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur handelt (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Öffentlich-rechtlich sind Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhaltes darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch unterliegt als öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit, wenn die störenden Beeinträchtigungen von (öffentlich-rechtlich organisierten) Einrichtungen des Staates in Ausübung schlichthoheitlicher Tätigkeiten oder Aufgaben ausgehen und zu diesen in einem Funktionszusammenhang stehen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 16. September 2015 – 10 W 879/15 –, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2014 – 10 S 249/14 –, juris Rn. 19). Das Läuten der Glocke der Beklagten ist schlichthoheitlich. Der der Beklagten gehörende und von ihr betriebene Glockenturm ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung der Beklagten. Ein zivilrechtlicher Bezug ist nicht ersichtlich. Der Klage fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der durch eine allgemeine Leistungsklage geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Lärmimmissionen besteht parallel neben dem Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG. Dieser Anspruch auf immissionsbehördliches Einschreiten ist insbesondere nicht spezieller, weil zum einen gerade der originäre Unterlassensanspruch der Störungsquelle näher liegt und zum anderen beide Ansprüche gegen unterschiedliche Rechtsträger gerichtet sind (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 22. Juni 2020 – RN 7 K 17.1487 –, juris Rn. 44). Die Klägerin kann auch analog § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Zwar kann sie sich weder auf nachbarschützende Vorschriften des Baurechts berufen (weil sie nicht Eigentümerin des betroffenen Grundstücks ist), noch auf etwaige subjektive Rechte aus § 22 BImSchG. Aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG folgt nämlich gerade kein Unterlassungsanspruch eines Dritten. In Bezug auf Anlagen, die als öffentliche Einrichtung hoheitlich betrieben werden, gilt, dass § 22 Abs. 1 BImSchG kein Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nachbarn begründet und dem letzteren daher auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen jenen verleiht. Die §§ 22 ff. wie auch die §§ 4 ff. BImSchG begründen Rechte (Befugnisse) und Pflichten im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde und dem Errichter und Betreiber der Anlage sowie – soweit die Vorschriften drittschützend sind – zwischen Behörde und Drittbetroffenen. Sie begründen ihrer Struktur nach keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist (BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – 7 C 33/87 –, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2014 – 10 S 249/14 –, juris Rn. 22; VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 12. Dezember 2019 – 5 K 701/19.NW –, juris Rn. 26). In Betracht kommt im Fall der Klägerin lediglich eine mögliche Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG, weil nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass ihre Gesundheit durch zu lautes Glockenschlagen beeinträchtigt wird. 2) Die Klägerin hat indes keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassen des Glockenläutens.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.