Leitsatz 1. Eisenschutzarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV erfordern keinen „Bauwerksbezug“ (Anschluss BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 384/18 sowie BAG 27. Januar 10 AZR 138/19). 2. Werden Me
§ 1Tarifverträge: Bau Nr.
401; BAG
- Januar 2021 - 10 AZR 138/19 - Rn. 15 ff.; NZA 2021, 804) . Nach einer Auslegung von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV meint der Zehnte Senat, dass die Tarifnorm keinen Bauwerksbezug verlange. Die Leistungen in Abschn. IV seien vielmehr von einem Bauwerk entkoppelt ( BAG
- Januar 2021 - 10 AZR 384/18 - Rn. 23,
§ 1Tarifverträge: Bau Nr.
401). Im Gegensatz zu den von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen wurden die Eisenschutzarbeiten im vorliegenden Fall aber nicht an Schiffen, sondern nach Vortrag des Klägers - jedenfalls in der ersten Instanz - an (ausgebauten) Teilen von Schiffen, erbracht. Der Kläger hat zunächst behauptet, dass Eisenschutzarbeiten an Bauteilen (Ventilatoren, Fender etc.) von Schiffen zu mehr als 50 % angefallen seien. Im Berufungsverfahren hat er gemeint, dass sämtliche industriell erbrachte Korrosionsschutzarbeiten an eisenhaltigen Gegenstände vom Anwendungsbereich der Tarifnorm erfasst würden. Die Kammer geht nunmehr nach nochmaliger Prüfung davon aus, dass solche Betriebe, die überwiegend Eisenschutzarbeiten erbringen, unter § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV fallen, und zwar unabhängig davon, auf welche Art von Metallgegenständen sich die Eisenschutzarbeiten beziehen. Es ist daher in diesem Verfahren auch keine Beweisaufnahme durchzuführen. bb) Die Auslegung der Norm in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV ergibt nämlich, dass grundsätzlich Eisenschutzarbeiten aller Art erfasst werden. Dabei spielt es keine erhebliche Rolle, ob sich diese Arbeiten auf Metallteile, die später als Bauteile an einem Bauwerk verbaut werden, beziehen oder auf Metallteile, die der Schifffahrtsindustrie zuzurechnen sind oder der Metall- und Elektronindustrie - wie im Falle von Eisenschutzarbeiten an Autos - oder dem Anlagenbau - wie im Falle von Eisenschutzarbeiten, die für Maschinen vorgesehen sind.
(1)Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfordert die Tarifnorm in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV entgegen der sonst üblichen im VTV anzutreffenden Systematik keinen Bauwerksbezug. Ein Gegenschluss zu der Formulierung in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV, die für Isolierarbeiten ausdrücklich Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge vorsieht, hat der Senat nicht gelten lassen. Damit ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass der Begriff der Eisenschutzarbeiten von den Tarifvertragsparteien in einem weiten Sinne verstanden werden sollte. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben in einem anderen Tarifvertrag, nämlich dem Tarifvertrag zur Regelung der Löhne im Bauten- und Eisenschutzgewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin vom
- April 2011 (kurz: TV Löhne Eisenschutz) , vorgesehen, dass auch Oberflächenschutzarbeiten an Stahlbauwerken aller Art, wie z.B. Brücken, Hallen, Fördertürme, Industrierohrleitungen, Umspannanlagen, aber auch Stahlwasserbauten und Schiffsrümpfen erfasst werden (vgl. § 1 TV Löhne Eisenschutz) (vgl. Hess. LAG
- Mai 2018 - 10 Sa 1659/17 - Juris) . Auf diesen Tarifvertrag hatte sich der Kläger in früheren Verfahren insbesondere berufen, um zu begründen, dass § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV in der Weise auszulegen sei, dass auch Eisenschutzarbeiten an Schiffen erfasst würden. Der Zehnte Senat hat auf diesen Tarifvertrag abgestellt und betont, es sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien im Baugewerbe in beiden Tarifverträgen und somit auch in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 2 VTV eine einheitliche Auslegung und ein „kohärentes Gesamtsystem“ beabsichtigt hätten (vgl. BAG
- Januar 2021 - 10 AZR 384/18 - Rn. 32,
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401; ähnlich nimmt die Kommentierung zu § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV auf diesen Geltungsbereich Bezug, vgl. BRTV/Möller 9. Aufl. § 1 Erl. zu § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2). Eine konsequente Anwendung dieses weit verstandenen Begriffs der Eisenschutzarbeiten bedingt im vorliegenden Fall, dass auch solche Arbeiten erfasst werden, die sich auf Bauteile, Schiffsteile, Maschinenbauteile oder sonstige Metallteile beziehen.
(2)In § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV wird im Zusammenhang mit Isolierarbeiten ausdrücklich darauf abgestellt, dass diese sich auch auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge beziehen können. Wenn dem so ist, erscheint es auch konsequent, auch die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV in diesem weiteren Sinne zu verstehen. Auch wenn der Wortlaut insoweit etwas missglückt erscheinen mag, findet sich die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV in dem gleichen Abschnitt wie die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV, was dafürspricht, beide Tarifregelungen in gleicher Art und Weise auszulegen. Eisenschutzarbeiten an Kraftwerken (Industrieanlagen) hat das BAG ausdrücklich als von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV erfasst angesehen ( BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 384/18 - Rn. 32,
§ 1Tarifverträge: Bau Nr. 401).
(3)Die Herstellung bzw. Bearbeitung von Objekten in eigener Werkstatt, die später von einem Dritten in ein Gebäude eingebaut werden, wird herkömmlicherweise in der Auslegung des VTV nicht als eigene bauliche Tätigkeit angesehen. Dies ist z.B. für die Herstellung von Geländern und Balkonen aus Metall so entschieden worden (vgl. BAG 5. Juni 2019 - 10 AZR 214/18, NZA 2019, 1500) . Geht es um ein Bauwerk im herkömmlichen Sinne, macht es nach bisheriger Lage durchaus einen Unterschied, ob die Arbeiten direkt an dem Gebäude oder losgelöst von dem Gebäude - etwa auf dem eigenen Betriebsgelände - erbracht worden sind. Auch diese Grundsätze stehen der hier vorgenommenen Auslegung letztlich aber nicht zwingend entgegen. Die Tarifvertragsparteien haben sich mit der Norm in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV dafür entschieden, dass Eisenschutzarbeiten allgemein, und nicht nur dann, wenn ein konkreter Bauwerksbezug vorliegt, von dem Tarifvertrag erfasst sein sollen. Die Herstellung einer Treppe aus Metall bleibt in diesem Sinne eine baufremde Tätigkeit, während neben der Montage - die stets baulich ist - nach dieser Auslegung nunmehr auch das Erbringen von Eisenschutzarbeiten, und zwar auch dann, wenn diese in eigener Werkstatt erbracht werden - unter den VTV fällt.
(4)Eine solche Auslegung erscheint auch nicht teleologisch überschießend, weil auf diesem Wege erhebliche Überschneidungen mit anderen Tarifbereichen in Kauf genommen würden. Korrosionsschutzarbeiten sind auch in anderen Branchen denkbar. Beschichtungen gegen Korrosion kommen auch bei der Produktion von z.B. Autos, Flugzeugen oder Fahrrädern zum Einsatz. Solche Tätigkeiten gehören (auch) zur Metall- und Elektroindustrie. Den Tarifvertragsparteien im Baugewerbe war bewusst, dass es bei der Ausgestaltung des betrieblichen Anwendungsbereiches des VTV zu Überschneidungen mit Tarifverträgen aus anderen Branchen kommen kann. Für den Industriebereich ist insoweit insbesondere die Einschränkung der AVE des VTV im Ersten Teil Abs. 1 maßgeblich. Eine Abgrenzung erfolgt dabei im Wesentlichen danach, ob eine Verbandsmitgliedschaft besteht oder nicht. Ein ernsthaftes Konkurrenzproblem dürfte sich insoweit indes nicht stellen. Denn im Rahmen eines Produktionsprozesses spielen Beschichtungsarbeiten arbeitszeitlich betrachtet nur eine untergeordnete Rolle. Nur wenn ein Betrieb zu mehr als 50 % Eisenschutzarbeiten erbringt, kommt es aber in Betracht, § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV anzuwenden. Bei Beschichtungen im Rahmen von Produktionsprozessen, die Autos, Flugzeuge oder Fahrräder betreffen, dürfte dies daher in aller Regel ausscheiden. Entsprechendes gilt für Metallteile, die im Rahmen des Anlagenbaus produziert werden.
(5)Für die hier vorgenommene weite Auslegung spricht es auch, dass auf diesem Wege Tariflücken vermieden werden. Würden die hier im Streit stehenden Tätigkeiten in handwerklicher Art und Weise erbracht, würde der Betrieb unter den RTV Maler fallen und müsste Beiträge an die UK-Maler zahlen. Einen „Bauwerksbezug“ erfordert der RTV Maler nicht. Ob diese Tätigkeiten unter einen Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie fallen, erscheint zumindest zweifelhaft, da keine Herstellung oder Produktion vorliegt. Der Beklagte wendet auch nicht ein, einen anderen Tarifvertrag anzuwenden. Als einzig in Betracht kommender Tarifvertrag bliebe daher der VTV bzw. BRTV im Baugewerbe.
(6)Auf diesem Wege wird es schließlich vermieden, Abgrenzungskriterien zu entwickeln, die sonst nur schwierig zu definieren wären. Nachdem das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, dass ein Bauwerksbezug im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV nicht erforderlich ist, müsste ansonsten danach abgegrenzt werden, auf welche Gegenstände sich die Eisenschutzarbeiten beziehen. Vor diesem Hintergrund hatte die Kammer zunächst auch erwogen, jedenfalls solche Eisenschutzarbeiten noch als tarifgemäß anzusehen, die sich auf Teile, die der Schifffahrtsindustrie zugehörig sind, beziehen, nachdem das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden hatte, dass Eisenschutzarbeiten an Schiffen und Pontons erfasst werden. Es erschiene aber wenig konsequent, Eisenschutzarbeiten an Metallteilen erfassen zu wollen, wenn diese später bei Schiffen verwendet werden, während gleichzeitig solche Eisenschutzarbeiten, die sich auf Bauteile, die später in einem Bauwerk Verwendung finden, nicht von dem Tarifvertrag erfasst würden. Ein „Bauwerksbezug“ liegt bei Geländern oder Rohren oder Ventilatoren, die im Rohrleitungs- oder Tunnelbau eingesetzt werden, noch näher als bei Ankern oder Fendern. Besonders deutlich wird dies bei Rostschutzarbeiten an Stahlträgern, die im Hallenbau zum Einsatz kommen. Eine solche Tätigkeit gehört nach Üblichkeit und Verkehrssitte typischerweise zur Bauindustrie. Die Tätigkeit, nämlich die Metallteile zunächst von Rost zu befreien und anschließend mit einer Beschichtung zu versehen, ist immer gleichbleibend. Auch dies spricht dafür, letztlich auch solche Metallteile mit einzubeziehen, die sich auf Fahrzeuge oder auf Maschinen beziehen. Der spätere funktionale Zweck der Metallteile ist für die Charakterisierung der Tätigkeit als solche nicht von Bedeutung.
(7)Der Ansicht des Arbeitsgerichts, dass sich aus der Satzung der IG Bauen-Agrar-Umwelt herleiten lasse, dass der VTV nicht Eisenschutzarbeiten in dem oben beschriebenen weiteren Sinne erfasst, kann nicht gefolgt werden. Die Gewerkschaft ist für das „Baugewerbe“ zuständig. Was darunterfällt, wird in erster Linie durch den betrieblichen Geltungsbereich der bestehenden und einschlägigen Tarifverträge definiert. Wenn dort Eisenschutzarbeiten ohne einen Bauwerksbezug geregelt sind, ist auch der Satzungszweck der Gewerkschaft noch gewahrt. Auch von der Verkehrsanschauung und Branchenüblichkeit aus betrachtet ist ein Betrieb, wie ihn die Beklagte zu
- unterhält, nicht (eindeutig) einer anderen als der Branche der Bauindustrie zuzuordnen.
- Die Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt, sich im Wege einer Mindestbeitragsklage auf die von dem Statistischen Bundesamt im Baugewerbe ermittelten Durchschnittslöhne zu stützen (vgl. BAG
- November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 41, Juris; BAG
- November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 27, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 143) . Mangels ordnungsgemäßer tariflicher Meldungen der Bruttolöhne bleibt der Sozialkasse letztlich auch kein anderer Weg, um Beiträge mit einer Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. Will dem der Bauarbeitgeber substantiiert begegnen, so muss er seinerseits einen konkreten Vortrag zu den im Betrieb angefallenen Bruttolöhnen halten.
- Die Beklagte zu
- ist auch nach § 5 Abs. 4 TVG an den VTV gebunden. Anhaltspunkte dafür, dass die AVE des VTV 2018 unwirksam sein könnte, liegen nicht vor.
- Die Beitragsforderung ist auch nicht verfallen. Die dreijährige Frist des § 21 Abs. 1 VTV ist eingehalten worden. Die Beitragsansprüche sind zunächst ausreichend individualisiert geltend gemacht worden. Die Mahnanträge erfüllen die Voraussetzungen vorweggenommener Anspruchsbegründung (vgl. BAG
- Juni 2022 - 10 AZR 388/19 - Rn. 19, NZA 2022, 1354) . Der Anspruchsgegner muss erkennen können, „worum es geht“ (BAG
- Januar 2021 - 10 AZR 384/18 - Rn. 77, AP Nr. 401 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 21 Abs. 4 VTV ist hier durchweg beachtet worden. Die älteste Forderung datiert von Mai
- Die Zustellung des Mahnbescheids ist am
- Oktober 2022 erfolgt. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG. Es ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob Eisenschutzarbeiten aller Art - unabhängig von dem Gegenstand des Metallteils und des Bearbeitungsorts - von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV erfasst werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001162