V 2020 – Fassung von 2022). Randnummer 2 Die Antragstellerin betreibt auf eigenen und auf von ihr gepachteten Grundstücken in Hessen Landwirtschaft. Sie bewirtschaftet insgesamt 175,23 Hektar Grundflächen im Landkreis Waldeck-Frankenberg im Gebiet des Grundwasserkörpers 4400_5202. Die Flächen des zu Hessen gehörenden (Teil-)Gebiets des Grundwasserkörpers 4400_5202 umfassen ca. 411 km 2 . Sie unterliegen wegen dessen behördlich bewerteten chemischen Zustands weiterhin Bewirtschaftungseinschränkungen und sind als mit Nitrat belastetes, sog. rotes Gebiet ausgewiesen. Die übrigen Flächen des insgesamt 524 km 2 großen Grundwasserköpers 4400_5202 gehören zu Nordrhein-Westfalen und werden dort als Grundwasserkörper 44_03 bezeichnet und separat bewertet. Randnummer 3 Die Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom
den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung – AVDüV, im Folgenden: AVDüV 2019, GVBl. S. 203) beschlossen. Randnummer 5 Mit Urteil vom
ihrer Auffassung Deutschland noch immer nicht die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung des o.g. Urteils getroffen hatte. Randnummer 6 Zur Umsetzung des vorgenannten Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom
V 2017 – Fassung von 2020 –. Randnummer 7 Zur Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete erließ die Bundesregierung am
Maßgabe von § 13a Abs. 1 DüV ausgewiesenen Gebiete. Durch die aufgrund der AVV GeA 2020 mögliche Binnendifferenzierung verkleinerten sich die mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete im Vergleich zur ersten Gebietsausweisung durch die AVDüV
A 2022 ist Grundlage für die Gebietsausweisung das sogenannte Ausweisungsmessnetz, das immissionsbasiert ist. Der zuvor gewählte zusätzliche Emissionsansatz, der auch die tatsächliche Bewirtschaftung in einem Gebiet berücksichtigte, entfällt gemäß § 5 AVV GeA 2022 nunmehr. Randnummer 11 Im Hinblick auf die Anforderungen der nunmehr geltenden AVV GeA 2022 änderte das Land Hessen seine AVDüV 2020 mit Verordnung vom
Randnummer 12 Am
1 Satz 1 GG geschützte Eigentumsrecht und die
1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit verstoße. Es gebe durch die 20%ige Reduktion an Düngemitteleinsatz Ertragsausfälle, so könnte etwa Qualitätsweizen nicht mehr angebaut werden. Dies würden Erfahrungen aus Dänemark belegen, wo es in der Vergangenheit starke Einschränkungen bei den Stickstoffdüngungen gegeben habe. Die Regelungen in der Düngeverordnung des Bundes sähen weder Ausnahmen von den Auflagen auf einzelbetrieblicher Ebene noch eine Entschädigung vor. Es könne keine ausnahmslose Einschränkung des Eigentums erfolgen; es hätte vielmehr auch zunächst geprüft werden müssen, ob nicht über freiwillige Maßnahmen entsprechend der EG-Nitratrichtlinie dasselbe Ergebnis hätte erzielt werden können. Es sei auch fachlich nicht
vollziehbar, warum es keine allgemeine Obergrenze für Gesamtstickstoff im Jahr für die Aufbringung von mineralischem oder organischem Dünger, also die betriebsindividuelle Aufbringung verschiedener Düngeformen, gebe. Randnummer 14 Weiter trägt die Antragstellerin im Hinblick auf die am 1. Dezember 2022 geänderte AVDüV 2020, die nunmehr geltende AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – vor, die Anforderungen gemäß § 4 AVV GeA 2022 an das Ausweisungsmessnetz in Hessen seien nicht eingehalten worden. Randnummer 15 Das Ausweisungsmessnetz in Hessen sei nicht ordnungsgemäß ausgewiesen. Es umfasse lediglich 120 Messstellen, obwohl es 440 Wasserrahmenrichtlinien-Messstellen (im Folgenden: EU-WRRL-Messstellen) gebe, die alle hätten einbezogen werden müssen. Weiterhin hätten die 71 Messstellen des Europäische-Umwelt-Agentur-Messnetzes (im Folgenden: EUA-Messnetz) und (als Teil davon zumindest) die 35 Messstellen des EU-Nitratmessnetzes in das Ausweisungsmessnetz integriert werden müssen. § 15 Abs. 2 AVV GeA 2022 lasse zwar übergangsweise hinsichtlich der Messstellendichte
A 2022 Ausnahmen zu, nicht aber hinsichtlich der mindestens zu verwendenden Messstellen für das Ausweisungsmessnetz. Weiterhin sei bezüglich des Ausweisungsmessnetzes gemäß § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 sicher zu stellen, dass bei weitgehend gleichen geohydrologischen Verhältnissen mindestens eine Messstelle je 50 km 2 vorhanden sei. Das derzeitige Messnetz sei mit durchschnittlich einer Messstelle pro 123 km 2 Fläche in Hessen weder als ausreichend noch als homogen in Bezug auf die Verteilung der Messstellen in der Fläche zu charakterisieren. Randnummer 16 Mit der Einbeziehung der beiden Messstellen „Tiefbrunnen Tentenberg“ und „Külte Quelle“ werde weder der geforderten Messnetzdichte im Grundwasserkörper 4400_5202 noch den bautechnischen Anforderungen an Messstellen entsprochen. Diesbezüglich verweist die Antragstellerin auf Seite 35 der vom Kreisbauernverband Waldeck e.V. bei der Hydor Consult GmbH (Berlin) – Hydrologische Planung und Beratung – in Auftrag gegebenen und von M. Sc. Katarzyna Bialka und Dipl. Geol. Dr. Stephan Hannappel erstellten „Fachliche(n) Evaluierung der behördlichen Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete
dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden: InVeKos) heranzuziehen sei. Die Verwendung der Daten aus dem 2021 sei aber nicht gerechtfertigt, da Stichtag für die Agrarantragstellung der
V) vom
V getroffen bzw. diese unwirksam seien. In diesem Fall wären zugleich zusätzliche
teilige überbetriebliche Auswirkungen für den gesamten landwirtschaftlichen Berufsstand in Hessen möglich. Randnummer 25 Der Antragsgegner ist der Auffassung, das Land habe die mit Nitrat belasteten Gebiete in Einhaltung aller Vorgaben der AVV GeA 2022 rechtmäßig ausgewiesen. Randnummer 26 Die Verordnungsermächtigung des § 13a Abs. 1 und 3 DüV 2017 – Fassung von 2020 – stelle eine rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage für die hiernach vom Land pflichtig zu erlassende AVDüV dar. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin sei die Gebietsausweisung in der aktuell geltenden AVDüV 2022 auf Grundlage der AVV GeA 2022 rechtmäßig und ordnungsgemäß erfolgt. Randnummer 27 Mit der AVV GeA 2022 und der AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – gehe keine tiefgreifende Einschränkung des Eigentums einher. Die AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – stelle eine
1 Satz 2 GG grundsätzlich zulässige und entschädigungslos hinzunehmende Inhalts- und Schrankenbestimmung sowie
1 Satz 2 GG grundsätzlich zulässige Regelung der Berufsausübung und insofern auch keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit
1 GG dar. Wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin stünden das übergeordnete Schutzgut „Wasser“ und
GG die diesbezüglichen Nutzungsinteressen gegenwärtiger und zukünftiger Generationen gegenüber. Randnummer 28 Die ökonomische Belastung der Betriebe sei durch den Verordnungsgeber ausreichend berücksichtigt worden. Eine Verringerung des zulässigen Düngebedarfs im (Betriebs-)Durchschnitt führe nicht zu einer gleichwertigen Reduzierung des Ertrags. Die 20%ige Reduzierung der Düngung beziehe sich nicht auf den einzelnen Schlag, sondern auf alle als mit Nitrat belastet ausgewiesenen Flächen des Betriebs. Durch ein gutes Flächen- und Anbaumanagement und insbesondere durch ein optimales Nährstoffmanagement, welches neben der Steigerung der Stickstoffeffizienz durch pflanzenbauliche Maßnahmen auf der Fläche (z.B. angepasste Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Sortenwahl) auch die „Vorzüglichkeit“ der angebauten Kulturen innerhalb des Betriebs im Blick habe, könne auch weiterhin Qualitätsweizen produziert werden. Auf diese Möglichkeiten sei die Antragstellerin im Verfahren aber nicht eingegangen. Randnummer 29 Die Messstellenauswahl sei korrekt erfolgt. Die Messstellenanzahl/-dichte sei im Hinblick auf die Übergangsvorschrift § 15 AVV GeA 2022 ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Grundwasserkörper 4400_5202 befinde sich eine dritte Messstelle, der „Tiefbrunnen Henkelmann“. Diese dritte Messstelle sei zwar noch nicht ins aktuelle Ausweisungsmessnetz aufgenommen worden, würde aber ebenso wie die beiden bereits aufgenommenen Messstellen in ihrer Qualität den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Dies belegten die im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 3. Juni 2024 vorgelegten Unterlagen zu den jeweiligen Messstellen im Grundwasserkörper 4400_5202, die zum Ausweisungsnetzwerk gehörten; dazu gehörten etwa die Messstellen- bzw. Quellenpässe, Probennahmeprotokolle, tabellarische Darstellungen der Nitratkonzentrationen der Jahresmaximalwerte sowie die als Anlage übersandten jeweils umfangreichen Stellungnahmen des Hessischen Landesamts für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) vom 25. April 2024 zum baulichen und technischen Zustand und zur Prüfung der Auswahl der ins Ausweisungsnetzwerk übernommenen Messstellen. Eine Binnendifferenzierung im Grundwasserkörper sei, soweit
den rechtlichen Vorgaben möglich, erfolgt. Es seien bei den Schlägen die Daten von 2021 verwendet worden, weil die Daten von 2022 erst Ende des Jahres 2022 vollständig geprüft und plausibilisiert vorgelegen hätten. Die Gebietskulisse sei statisch, so dass Änderungen der bewirtschafteten Fläche im Verantwortungsbereich des Bewirtschafters lägen. Randnummer 30 Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden neben dem Inhalt der Gerichtsakten 4 C 1035/20.N (6 Bände), 4 C 1436/20.N (4 Bände), 4 C 1492/20.N (5 Bände), 4 C 2499/21.N (4 Bände) und 4 B 494/23.N (3 Bände) die 2 Ordner der Behörde zur Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung vom 21. November 2022 (1 Ordner zur Gebietsausweisung und 1 Ordner zur Änderung der AVDüV). Entscheidungsgründe Randnummer 31 Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 32 Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere
GO statthaft. Gemäß § 15 HessAGVwGO entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof auf Antrag über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, wozu die landesrechtliche AVDüV gehört. Randnummer 33 Der im Hinblick auf die am 31. Dezember 2020 in Kraft getretene (neue) AVDüV 2020 geänderte Normenkontrollantrag ist bereits deswegen zulässig, weil der Antragsgegner in die Antragsänderung „aus rein prozessökonomischen Gründen“ ausdrücklich eingewilligt hat (§ 91 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 34 Der Normenkontrollantrag ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Randnummer 35 Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, denn es besteht die Möglichkeit, dass sie durch die angegriffene AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – in ihren Rechten verletzt ist. Randnummer 36
GO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung
GO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an diejenigen
GO. Deshalb genügt es, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem eigenen subjektiven Recht verletzt wird (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom
keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom
V 2017 – Fassung von 2020 – gegebenenfalls auch gelten würden, wenn sich die Gebietsausweisung in Hessen als unwirksam erweist. Ob die Vorschriften, die die überfällige Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben (vgl. EuGH, Urteil vom
dem dort geltenden Landesrecht ausgeht, ist dieses Urteil auf die erfolgte Verkündung der seit
Landesrecht zuständige Stelle Kartendarstellungen mindestens im Maßstab 1: 25.000 oder in einem flächenscharfen digitalen System anzufertigen hat, in denen die mit Nitrat belasteten Gebiete in der Farbkennung rot darzustellen sind. Die entsprechenden Karten sind
den Angaben des Antragsgegners gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VerkG a.F. in unveränderlicher digitaler Form bei den drei Regierungspräsidien in Hessen niedergelegt. Sie sind
G a.F. auch archivmäßig gesichert, d.h. es ist sichergestellt, dass diese nicht verändert oder unbrauchbar gemacht werden können. Die verwahrende Behörde hat
G a.F. die Karten archivmäßig geordnet während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Diese Vorgaben setzt im Übrigen auch § 1 Abs. 2 AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – um, wonach die mit Nitrat belasteten Gebiete im Maßstab von mindestens 1:25.000 grafisch und farblich (rot) markiert und von den drei Regierungspräsidien in Hessen in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet bereitgehalten werden; dort können sie während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Randnummer 46 Unabhängig von diesen rechtlichen Vorgaben der Verkündung sind die Karten
V 2022 zusätzlich auch in einem digitalen System dargestellt und die Gebiete sind unter dem Geobox-Viewer (https://geobox-i.de/GBV-HE/) betriebsindividuell einsehbar. Es bietet den Bewirtschaftern als Normadressaten der AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – eine unkomplizierte weitere Möglichkeit, Anhaltspunkte für die eigene Betroffenheit zu erkennen. Es können zur Orientierung die Katastergrenzen eingeblendet werden, zudem ist eine Darstellung bis zum Maßstab 1:72 möglich. Der Senat hat sich darüber vergewissert, dass die Karten mit der Gebietsausweisung – wie vom Antragsgegner ausgeführt – tatsächlich über den Geobox-Viewer problemlos und durch die Möglichkeit der Kartenauswahl (zum Beispiel unter Berücksichtigung des Bewirtschaftungsgebiets oder der Liegenschaftskarte) komfortabel eingesehen werden können und eine Darstellung bis zum Maßstab 1:72 möglich ist. Randnummer 47 Die AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 48 Die Rechtsgrundlage für den Erlass der angegriffenen AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – findet sich in § 13a DÜV 2017 – Fassung von 2020 –. Randnummer 49 Die Regelung des § 13a Abs. 1 DüV 2017 – Fassung von 2020 – genügt ihrerseits verfassungsrechtlichen Anforderungen. Randnummer 50
V 2017 – Fassung von 2020 – haben die Landesregierungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Abs. 5 des Düngegesetzes folgende Gebiete auszuweisen: Randnummer 51 < 1. > Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand
der Grundwasserverordnung aufgrund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat; hiervon auszunehmen sind Gebiete von Grundwasserkörpern, in denen weder eine Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat noch ein steigender Trend von Nitrat
der Grundwasserverordnung und eine Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat festgestellt worden ist, Randnummer 52 < 2. > Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat
der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, Randnummer 53 < 3. > Gebiete von Grundwasserkörpern mit Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder Gebiete mit steigendem Trend von Nitrat
der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, die innerhalb von Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand
4 der Grundwasserverordnung liegen. Randnummer 54 In methodischer Hinsicht ist bei der Ausweisung
den Nummern 1 bis 3 zunächst danach zu unterscheiden, welchen chemischen Zustand im Sinne der Grundwasserverordnung (GrwV) die unterhalb der jeweiligen Landesfläche vorhandenen Grundwasserkörper haben. Auszuweisen sind Grundwasserkörper
1 Satz 1 DÜV 2017 – Fassung von 2020 – nicht insgesamt, das heißt mit ihrer vollständigen Fläche, sondern – im Wege der sogenannten Binnendifferenzierung – nur mit denjenigen Teilflächen (Gebieten), die innerhalb dieser Grundwasserkörper
den in den Nummern 1 bis 3 genannten Kriterien als nitratbelastet einzustufen sind. Dies ist bei denjenigen Gebieten der Fall, bei denen der in der Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltene Schwellenwert für Nitrat von 50 mg/l überschritten wird oder bei denen mindestens drei Viertel dieses Wertes, also eine Nitratkonzentration von 37,5 mg/l, vorhanden ist und einen steigenden Trend von Nitrat aufweist. Randnummer 55 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Ermächtigungsgrundlage des § 13a Abs. 1 DÜV 2017 – Fassung von 2020 – weder im Hinblick auf die Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie und der EU-WRRL europarechtswidrig noch wegen ungeeigneten und unangemessenen/unverhältnismäßigen Eingriffs in das Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG und die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Randnummer 56 Die in der DüV 2017 – Fassung von 2020 – des Bundes enthaltenen Verordnungsermächtigungen sind zunächst verfassungsrechtlich hinreichend bestimmt (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Februar 2023 – 13 S 3646/21 –, juris Rdnr. 26). Die Antragstellerin trägt diesbezüglich auch nichts weiter vor. Randnummer 57 Sofern die Antragstellerin in ihrer Auslegung der EG-Nitratrichtlinie und der EU-WRRL europarechtliche Bedenken gegen die pflichtigen Verordnungsermächtigungen der Länder zur Ausweisung von Gebieten
den in § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV 2017 – Fassung von 2020 – angeführten wasserrechtlichen Bundesvorschriften und zur Formulierung von mindestens zwei zusätzlichen Landesanforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen
V 2017 – Fassung von 2020 – äußert, überzeugt das nicht. Aus Sicht der EU-Kommission und des Bundesverordnungsgebers ist die mit der EG-Nitratrichtlinie seit 1991 angestrebte Verringerung der Belastung der Gewässer mit Nährstoffen nicht mehr primär mit freiwilligen Maßnahmen, sondern nun zunehmend auch mit zulässigen pflichtigen Vorgaben in der als „Aktionsprogramm“ zu Art. 5 der EG-Nitratrichtlinie aufzustellenden und durchzuführenden Düngeverordnung zu sichern. Dies ist im Hinblick auf den mangelnden Erfolg der in der Vergangenheit auf das Prinzip Freiwilligkeit gesetzten Maßnahmen aus Gründen des Grundwasserschutzes
Auffassung des Senats folgerichtig und verhältnismäßig. Das von der Antragstellerin besonders herausgestellte und in Art. 4 Abs. 1a der EG-Nitratrichtlinie angelegte Prinzip der Freiwilligkeit ist dabei nicht missachtet worden. Die weitergehenden pflichtigen Vorgaben in der DüV 2017 – Fassung von 2020 – sind durch Art. 5 Abs. 5 der EG-Nitratrichtlinie gedeckt. Hiernach treffen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aktionsprogramme die zusätzlichen Maßnahmen oder verstärken Aktionen, die sie für erforderlich halten, wenn von Anfang an oder anhand der Erfahrungen bei der Durchführung der Aktionsprogramme deutlich wird, dass die Maßnahmen
4 der EG-Nitratrichtlinie zur Verwirklichung der in Art. 1 genannten Ziele nicht ausreichen. Der Antragsgegner führt diesbezüglich unwidersprochen aus, Kooperationen zwischen Wasserwirtschaft und Landwirtschaft würden vom Land als grundlegende Maßnahme der Bewirtschaftungspläne des Landes Hessen zur Umsetzung der EU-WRRL unterstützt und daraus resultierende Reduzierungen der Nährstoffeinträge in Gewässer dienten ebenfalls den Zielen der EG-Nitratrichtlinie. Zu Recht weist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang aber auch zutreffend darauf hin, dass bisher durch das nationale Aktionsprogramm zur Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie, nämlich die Düngeverordnung, die seit 1996 in Deutschland flächendeckend gilt, weder eine substanzielle Verbesserung der Wasserqualität noch eine allgemeine Verminderung der Nitrateinträge aus der Flächenbewirtschaftung in das Grundwasser dokumentiert werden konnte. Zwar lassen sich Veränderungen im Grundwasser in der Regel erst Jahre später ablesen, doch der Europäische Gerichtshof und die EU-Kommission haben durch das Urteil vom
vollziehbar, dass eine Reduzierung der Stickstoff- (also der Nitrogenium- bzw. N-) Düngung in den belasteten Gebieten
einer gewissen Zeit und in Abhängigkeit von den standörtlichen geologischen Verhältnissen zu einer Reduzierung der Belastung der Gewässer mit Nitrat führt, sie also im Ergebnis ein geeignetes Mittel darstellt. Auch sind zur Reduzierung der Belastung der Gewässer mit Nitrat derzeit keine milderen, gleich wirksamen, aber das betroffene Grundeigentum weniger einschränkenden anderen Mittel ersichtlich, die der Bundesverordnungsgeber anstelle von § 13a DüV 2017 – Fassung von 2020 – hätte ergreifen können, um die Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie aus dem Jahr 1991 gleich wirksam zu erreichen (Bay. VGH, jeweils a.a.O.). Randnummer 63 Auch sind die Regelungen in der DüV 2017 – Fassung von 2020 – angesichts des als sehr hochrangig einzustufenden Allgemeinwohlbelangs des Grundwassers verhältnismäßig im engeren Sinne, denn die mit den Regelungen verbundenen Belastungen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Zweck des Gewässerschutzes. Randnummer 64 Die Hauptbeeinträchtigung der betroffenen Betriebe in den ausgewiesenen Gebieten besteht in der Verringerung des zulässigen Stickstoff-Düngebedarfs um 20 Prozent im (Betriebs-)Durchschnitt der in nitratbelasteten Gebieten bewirtschafteten Flächen (vgl. BR-Drs. 98/20, S. 26). Bereits mit der Betriebsbezogenheit der Reduzierung erhalten betroffene Betriebe mit dem seit dem 1. Januar 2021 geltenden § 13 Abs. 2 DüV 2017 – Fassung von 2020 – selbstbestimmt die Möglichkeit, die vorgegebene Gesamtreduktion auf den von ihnen bewirtschafteten Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, betriebsindividuell zu verteilen. Randnummer 65 Die 20%-Reduzierung der Stickstoff-Düngung
V bezieht sich nämlich ausdrücklich nicht auf den einzelnen Schlag (bzw. die landwirtschaftliche Referenzparzelle), sondern (wie oben bereits ausgeführt) auf alle als belastet ausgewiesenen Flächen des Betriebs im Ganzen. Ein Schlag ist
V 2017 – Fassung von 2020 – eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung vorgesehene Fläche.
V 2017 – Fassung von 2020 – sind zwei oder mehr Schläge eine Bewirtschaftungseinheit, wenn sie vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsen sind oder zur Bestellung vorgesehen sind. Randnummer 66 Zudem ist davon auszugehen, dass die 20%-Reduktion an Düngemitteleinsatz nicht auch zu einer gleich hohen Reduzierung des Ertrags führt, sondern je
Standort und angebauter Kultur unterschiedlich ausfallen wird. Die Verordnungsbegründung geht in ihrer Schätzung von einer durchschnittlichen Ertragsreduktion für Mais, Kartoffeln, Zuckerrüben, Wintergerste und Triticale langfristig von 3%, für alle anderen Getreidearten und Raps von 5%, für den Gemüseanbau von bis zu 10% aus, wobei auch mögliche Qualitätsverluste berücksichtigt wurden, für Möhren, Zwiebeln, Knollensellerie, Rote Beete und Spargel wird dabei nur eine Ertragsreduktion um 5% angenommen, für Dauergrünland und Feldgras von 5% (BR-Drs. 98/20, S. 49 f.). Da die Reduktion des Düngebedarfs um 20% eine Umverteilung von Stickstoffdüngemengen zwischen Kulturen erlaubt, stehen vermiedenen Ertragsverlusten in den höher gedüngten Kulturen höhere Ertragsverluste in noch reduzierter gedüngten Kulturen gegenüber. Durch die unterschiedlichen Ertragsverluste würden aber die durch Erlösverluste verursachten weiteren Kosten geringer als ohne Umverteilung ausfallen (BR-Drs. 98/20, S. 50). Randnummer 67 Dies ist
Überzeugung des Senats zum Schutz des Allgemeinwohlbelangs des Grundwassers hinsichtlich der Ertragseinbußen und schlechterer Qualitäten der Ernten auch zumutbar. Randnummer 68 Sofern die Antragstellerin meint, durch die Reduktion der Düngung drohten erhebliche Ertragseinbußen, sind solche höheren Ertragseinbußen als wie in der Verordnungsbegründung geschätzt, bereits nicht substantiiert dargelegt. Randnummer 69 Die Aussage, es könne zudem kein Qualitätsweizen mehr produziert werden, überzeugt in ihrer pauschalen Form den Senat bereits nicht. Randnummer 70 Der Antragsgegner legt nämlich
vollziehbar mit Schriftsatz vom 3. Juni 2024 in dessen Anlage 3 dar, dass die dargestellte Verordnungsbegründung fachlich vertretbar ist. So gibt der Antragsgegner
vollziehbare Erläuterungen und Untersuchungen fachlich versierter Stellen und Personen wieder, wonach durch ein gutes Flächen- und Anbaumanagement und insbesondere durch ein optimales Nährstoffmanagement auch weiterhin Qualitätsweizen produziert werden könne. Randnummer 71 Er zitiert in seinem Schriftsatz vom
der Grundregelung des § 13a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 Nr. 12 DüV 2017 – Fassung von 2020 – i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 AVDüV 2022 – Fassung von 2022 – genau die von der Antragstellerin geforderte Regelung der maximalen Aufbringung einer Gesamtstickstoffmenge erfolgt ist; dies ist in Hessen (abweichend von § 13a Abs. 2 Nr. 2 DüV 2017 – Fassung von 2020 – ) demnach auf Ackerland eine Begrenzung für die Aufbringung auf 130 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und zwar je Schlag, je Bewirtschaftungseinheit oder je
V 2017 – Fassung von 2020 – zusammengefasster Flächen. Bei anderen Flächen als Ackerland verbleibt es dagegen (auch in Hessen) bei der in § 13a Abs. 2 Nr. 2,
4 EG-Nitratrichtlinie die Mitgliedsstaaten gehalten sind, ihr Verzeichnis der gefährdeten Gebiete, wenn notwendig, mindestens aber alle vier Jahre zu prüfen und ggfs. anzupassen (Bay. VGH, Urteile vom Februar 2024, jeweils a.a.O.). Diese Regelung zur regelmäßigen Überprüfung setzt § 13a Abs. 8 Satz 2 DüV 2017 – Fassung von 2020 – um und verpflichtet die Landesregierungen dazu. Randnummer 80 Mangels einer unverhältnismäßigen Belastung durch die Vorgaben zur Düngung bedarf es weder einer Bildung von Sonderfallgruppen für etwaige Härtefälle noch einer Entschädigungsregelung; denn nicht jede Schmälerung des nutzungsrechtlichen Status quo stellt einen ausgleichpflichtigen Tatbestand dar (Bay. VGH, Urteile vom 22. Februar 2024, jeweils a.a.O.). Angesichts der hohen Bedeutung des Schutzguts Wasser haben die privaten Interessen an der uneingeschränkten Düngung der landwirtschaftlichen Flächen zurückzustehen. Randnummer 81 Ebenfalls ist hier kein rechtswidriger Eingriff etwa in die Berufsfreiheit
1 GG – bzw. die allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG – gegeben. Da die Beschränkungen des Düngemitteleinsatzes durch die DüV 2017 – Fassung von 2020 – in belasteten Gebieten sowohl tätigkeits- und erwerbsbezogen („Bewirtschaftung“) als auch objektbezogen („Flächen in den ausgewiesenen Gebieten“) erfolgen, sind die Grundrechtsgarantien der Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG hier nebeneinander betroffen. Die Schrankenregelungen der Grundrechte weisen jedoch eine weitgehende Identität auf, so dass die dargestellte rechtmäßige Beschränkung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) im Hinblick auf das hochrangige Schutzgut Wasser zugleich eine zulässige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG rechtfertigt (Bay. VGH, jeweils a.a.O.). Randnummer 82 Auch die Dichte des in Hessen ausgewiesenen Messnetzes ist derzeit rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 83 Der Umstand, dass in Hessen nur 120 der vorhandenen 440 EU-WRRL-Messstellen beim Ausweisungsmessnetz gemäß § 4 AVV GeA 2022 berücksichtigt wurden, ist derzeit (noch) nicht zu beanstanden. Randnummer 84 Das Ausweisungsmessnetz umfasst
A 2022 mindestens „alle landwirtschaftlich beeinflussten Messstellen“, die die Länder in Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG, also des Wasserrahmenrichtlinien-Messnetzes (EU-WRRL-Messnetz), zur Berichterstattung an die Europäische Umweltagentur (EUA-Messnetz) und in Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG (EU-Nitratmessnetz) nutzen.
A 2022 dürfen die Länder weitere Messstellen in das Ausweisungsnetz übernehmen. Das bedeutet, wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, dass für die Umsetzung des geostatischen Regionalisierungsverfahrens
A 2022 nicht ausschließlich Messstellen mit landwirtschaftlichem Einfluss zu berücksichtigen sind, sondern auch Messstellen mit den Landnutzungen Wald und Siedlung berücksichtigt werden, um die notwendige Messnetzdichte zu erreichen. In § 4 Satz 4 AVV GeA 2022 wird einschränkend festgelegt, dass (nur) die Messstellen
den Sätzen 1 bis 3 für das Ausweisungsmessnetz herangezogen werden können, die die Anforderungen
Anlage 1 Nr. 1 bis 4 der AVV GeA 2022 erfüllen. Randnummer 85 In die Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten sind in Hessen daher ausschließlich Messstellen einzubeziehen, die die Voraussetzungen
Anlage 1 AVV GeA 2022 erfüllen. Somit ist die Auffassung der Antragstellerin zum Ausweisungsmessnetz, dass hierfür vom Land Hessen sämtliche Messstellen des EU-WRRL-Messnetzes zu verwenden gewesen seien, unzutreffend. Der Antragsgegner hat mehrfach darauf hingewiesen, dass nur die verwendeten 120 Messstellen diesen Qualitätsanforderungen
einer Überprüfung vom HLNUG
eingehender Prüfung entsprachen und die übrigen Messstellen zum Zeitpunkt des Erlasses der AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – am 21. November 2022 nicht die Anforderungen der Anlage 1 Nr. 1 bis 4 zu § 4 Abs. 1 Satz 4 AVV GeA 2022 erfüllten oder noch nicht ausreichend Prüfunterlagen vorlagen, um deren Eignung abschließend überprüfen zu können. Auch wurden Messstellen, die zum Messnetz des Landgrundwasserdienstes (LGD) bzw. der Rohwasseruntersuchung gehören, im Ausweisungsnetzwerk berücksichtigt, wenn sie den Anforderungen der AVV GeA 2022 entsprachen. Dem ist die Antragstellerin für den maßgeblichen Zeitpunkt des Verordnungserlasses auch nicht dezidiert entgegengetreten. Die Überprüfung weiterer Messstellen –
Aktenlage und ggf. Vor-Ort-Besichtigungen sowie Untersuchungen – wird
Angaben des Antragsgegners derzeit durchgeführt. Dabei hat der Antragsgegner bekräftigt, dass bestehende Messstellen, die die Anforderungen der AVV GeA 2022 nicht erfüllen, ertüchtigt werden; dies sei mit hohen finanziellen und zeitlichen Aufwendungen verbunden. Ertüchtigte Messstellen sollen
Feststellung der Einhaltung aller Vorgaben der Anlage 1 zu § 2 Nr. 5 und § 4 Abs. 1 S. 4 AVV GeA 2022 sukzessive in das Ausweisungsmessnetz überführt und bei der nächsten Ausweisung berücksichtigt werden. Randnummer 86 Das Messnetz, das der Antragsgegner seiner Gebietsausweisung in der AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – zugrunde legt, weist für eine Übergangszeit eine hinreichende Messstellendichte
der AVV GeA 2022 auf, auch wenn es hessenweit derzeit rechnerisch nur eine Messstelle pro 123 km 2 Fläche geben sollte. Randnummer 87 Der Antragstellerin ist zwar darin beizupflichten, dass es auch im Grundwasserkörper 4400_5202 bei einer Fläche von 411 km 2 mit seinen zwei Messstellen (noch) an der
A 2022 erforderlichen Messstellendichte fehlt.
dieser Vorschrift ist für das Ausweisungsmessnetz sicherzustellen, dass bei stark variierenden hydrogeologischen Einheiten mindestens eine Messstelle je 20 Quadratkilometer und bei großflächig verbreiteten hydrogeologischen Einheiten mindestens eine Messstelle je 50 Quadratkilometer vorhanden ist. Mit dem Antragsgegner ist davon auszugehen, dass in Hessen in weiten Teilen variierende hydrogeologische Verhältnisse vorliegen. Diese Messstellendichte ist bei einer Gebietsausweisung aufgrund des geostatistischen Regionalisierungsverfahrens, dessen Durchführung
A 2022 vorgeschrieben ist, gemäß Anlage 2 Nr. 1b, Satz 2 AVV GeA 2022 nicht im Durchschnitt der Landesfläche, sondern im jeweiligen Grundwasserkörper zu erreichen.
dieser Vorschrift ist beim geostatistischen Regionalisierungsverfahren sicherzustellen, dass die in § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 vorgeschriebene Messstellendichte „im jeweiligen Grundwasserkörper“ vorhanden ist. Hier fehlt es an der erforderlichen Messstellendichte von mindestens einer Messstelle je 20 km 2 bei stark variierenden hydrogeologischen Einheiten bzw. von 50 km 2 bei großflächig verbreiteten hydrogeologischen Einheiten, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Das mithin bestehende Defizit der Messstellendichte im Grundwasserkörper 4400_5202 steht aber nicht im Widerspruch zur AVV GeA 2022, weil dieses
der Übergangsregelung in § 15 AVV GeA 2022 auch heute noch zulässig ist. Randnummer 88 Denn sofern die
A 2022 angestrebte Messstellendichte bis zum 31. Dezember 2024 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erreicht werden kann, sind
A 2022 die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Messstellen im Sinne des § 4 Abs. 1 AVV GeA 2022 zugrunde zu legen. Randnummer 89 Durch diese Regelung hat die
A 2022 geforderte Messstellendichte zunächst nur den Charakter einer Zielvorgabe, die bis zum
dieser Vorschrift haben die Länder bis zum
dem
dem 31. Dezember 2028 ist die Messstellendichte
A 2022 zwingend einzuhalten (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
der Übergangsregelung des § 15 Abs. 2 S. 2 AVV GeA 2022 hat das jeweilige Land in den Fällen, in denen die Anforderungen an das geostatistische Regionalisierungsverfahren
A 2022 in einem Land in einem Grundwasserkörper (noch) nicht erreicht werden, übergangsweise, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2028, in allen Grundwasserkörpern entweder eine Interpolation
den Anforderungen für deterministische Regionalisierungsverfahren
Anlage 3 oder eine Abgrenzung
hydrogeologischen, hydraulischen oder hydrogeologischen und hydraulischen Kriterien
Anlage 4 durchzuführen. Diese Bestimmung legt nicht nur fest, dass die Übergangsfrist am
Anlage 4 vorgesehenen Abgrenzung
hydrogeologischen, hydraulischen oder hydrogeologischen Kriterien. Randnummer 91 Dabei ist Voraussetzung für die Binnendifferenzierung der Grundwasserkörper
hydrogeologischen und hydraulischen Kriterien
der Anlage 4 Satz 1 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 AVV GeA 2022 das Vorliegen eines einheitlichen landesweiten Datenkollektivs. Dieses liegt in Hessen vor.
Satz 2 Nr. 1 der Anlage 4 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 AVV GeA 2022 dürfen folgende Informationen in Form von hydrologischen Karten berücksichtigt werden: „Lage und Verbreitung hydrogeologischer Einheiten, insbesondere der obersten, jeweils genutzten beziehungsweise nutzbaren Grundwasserleiterkomplexe, mindestens jedoch bundeseinheitliche hydrogeologische Übersichtskarte im Maßstab 1: 250 000 (HÜK250)“. Eine solche Karte der immissionsbasierten Binnendifferenzierung ist auch auf der Internetseite des HLNUG einsehbar (https://www.hlnug.de/themen/wasser/belastete-gebiete-
-duengeverordnung). Randnummer 92 Eine Binnendifferenzierung wurde
Angaben des Antragsgegners
A 2022 in Verbindung mit der Anlage 4 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 AVV GeA 2022 auf Immissionsebene vorgenommen, sofern die Grundwasserkörper
den hydrogeologischen Teilräumen immissionsbasiert weiter differenzierbar waren. Eine emissionsbasierte Bewertung ist
A 2022 – wie bereits ausgeführt – dagegen aktuell nicht (mehr) zulässig. Denn der unter besonderer Berücksichtigung landwirtschaftlicher Belange für eine „Binnendifferenzierung“ gewählte emissionsbasierte Ansatz in der AVV GeA 2020 genügte aus Sicht der Europäischen Kommission dem Grundansatz der Nitratrichtlinie nicht hinreichend. Da für eine konkrete Bewertung von jeweiligen betrieblichen Verursachungsbeiträgen, die betriebsbezogenen und verwertbaren Datenbeiträge der Betriebe selbst fehlten, ist der emissionsbasierte Ansatz in der aktuell gültigen AVV GeA 2022 konsequenterweise nicht mehr enthalten. Mangels emissionsbasierter Binnendifferenzierung kann demnach derzeit auch keine „Befreiung“ von den Auflagen in der AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – im Einzelfall erfolgen. Randnummer 93 Der Bund beabsichtigt allerdings mit der geplanten Novellierung des Düngegesetzes zukünftig die Erreichung einer optimierten „Verursachergerechtigkeit“ und plant das Erfordernis einer gesetzlich vorgegebenen Datenerhebung. Parallel dazu eruiert das Land Hessen
eigenen Angaben derzeit verfügbare digitale Verfahren, um die notwendige Erhebung betrieblicher Daten zur Anwendung von Düngemitteln (Emissionen) datenschutzkonform und umfassend abbilden zu können, ohne den Betrieben einen übermäßigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand aufzubürden. Damit könnte eine belastbare Datenbasis für ein Monitoring geschaffen werden, die zukünftig eine ordnungsgemäße und umweltverträgliche Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen betriebsindividuell
den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis belegen und bei der Umsetzung von Maßnahmen des Düngerechts zum Gewässerschutz einbezogen werden könnte. Randnummer 94 Die aktuell geltende immissionsbasierte Abgrenzung von belasteten und unbelasteten Gebieten in den Grundwasserkörpern
A 2022 beruht auf einem mathematischen Modell. Die für die Ausweisung ermittelte unterirdische Grenze der Nitratbelastung des Grundwassers, die in der Gebietskulisse auf der Erdoberfläche abzubilden ist, beruht nicht etwa auf kleinteiligen empirischen Erhebungen vor Ort und damit nicht auf einer naturwissenschaftlichen Ermittlung im eigentlichen Sinne. Deswegen darf sich die Behörde mit wissenschaftlich abgesicherten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen. Der daraus anzuerkennende „administrative Vereinfachungsspielraum“ ist rechtlich nur beschränkt auf die Wahl
vollziehbarer Maßstäbe überprüfbar. Da ohne mathematische Modellierung als Alternative nur die vollständige Einbeziehung eines Grundwasserkörpers mit Blick auf den gebotenen Grundwasserschutz verbliebe, ist die vorgesehene Vereinfachung der Ermittlung der unterirdischen Grenzen der mit Nitrat belasteten Gebiete mit Blick auf die Handhabbarkeit der Gebietsabgrenzung mit vertretbarem Verwaltungsaufwand auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Damit ist zugleich deren Übertragung an die Geländeoberfläche trotz systemimmanenter Unschärfe beim Abgrenzungsverfahren und die Einbeziehung aller landwirtschaftlichen Referenzparzellen (Schläge), die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AVV GeA mit einem Anteil von 20% mit Nitrat belastet sind, in die Gebietskulisse als verhältnismäßig zu qualifizieren (Bay. VGH, Urteil vom 22. Februar 2024 – 13a N 21.3145 –, juris Rdnrn. 79 ff.). Randnummer 95 Damit fehlt es beim Grundwasserkörper 4400_5202
den nicht dezidiert von der Antragstellerin angegriffenen Angaben des Antragsgegners auch nicht an der erforderlichen Prüfung einer Binnendifferenzierung auf Immissionsbasis. Randnummer 96 Es ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch gesichert, dass die ausgewählten Messstellen landwirtschaftlich beeinflusst sind. Randnummer 97
Nr. 2 f der Anlage 1 zu § 2 Nr. 5 und § 4 Abs. 1 Satz 4 der AVV GeA 2022 sollen das Zustromgebiet (Messstelle) oder Einzugsgebiet (Quelle) der Messstelle (mindestens die dominierende Landnutzung) beschrieben werden. Die Einteilung und Charakterisierung der relevanten Landnutzung im Zustrom soll mindestens durch Luftbilder qualitativ abgesichert sein. Die Grundwasserfließrichtung beziehungsweise der Anstrombereich der Messstelle soll fachlich ermittelt und dokumentiert werden. Randnummer 98 Um eine einheitliche Vorgehensweise über alle Messstellen des Ausweisungsmessnetzes zur Abgrenzung des Zustromgebietes zu erhalten, wurde
Angaben des Antragsgegners ein einheitliches Verfahren angewendet. Bei der räumlichen Abgrenzung der Einzugsgebiete von Trinkwassergewinnungsanlagen konnte
Angaben des Antragsgegners meist auf vielfältige Daten und Informationen zu den hydrogeologischen, hydrohydraulischen sowie hydrochemischen Verhältnissen zurückgegriffen werden. Weitergehende Untersuchungen, z.B. in Form von Vorfeldmessstellen, Markierungs- und Pumpversuchen, konkretisierten die hydrogeologische Modellvorstellung und ermöglichten somit flächenhafte Aussagen zum Einzugsgebiet. Darauf aufbauend wurden die Grenzen der Schutzzonen festgesetzt. Für Grundwassermessstellen fehlen i.d.R. solche tiefergehenden Informationen, weshalb bei der Bestimmung des Zustromgebietes Ersatzkriterien angewendet wurden. Hierfür wurde mit Hilfe der bekannten Zustromrichtung des Grundwassers zur Messstelle ein 90-Grad-Winkel bis zur nächsten Wasserscheide als hydraulische Grenze festgelegt. Die so abgegrenzte Fläche stellt
den für den Senat
vollziehbaren Angaben des Antragsgegners einen Bereich dar, aus dem der Nitrateintrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kommt. Die Flächennutzung unterteilt sich
dem amtlichen, topographisch-kartographischen Informationssystem (ATKIS) in Siedlung, Wald, Gewässer und Landwirtschaft (Acker, Grünland sowie Sonderkulturen). Randnummer 99 Diese generelle Vorgehensweise und deren Einhaltung im Einzelfall hat die Antragstellerin auch nicht substantiiert in Abrede gestellt. Randnummer 100 Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg technische Mängel der Messstellen, „Tiefbrunnen Tentenberg“ (Messstellen-ID 5226) und der „Külte Quelle“ (Messstellen-ID 5074) im Grundwasserkörper 4400_5202 rügen. Randnummer 101 In das Ausweisungsmessnetz wurden
den Vorgaben der AVV GeA 2022 nur Messstellen aufgenommen, die die Vorgaben der Anlage 1 zu § 2 Nr. 5 und § 4 Abs. 1 S. 4 AVV GeA 2022 erfüllen. Das gilt auch für den Grundwasserleiter der betroffenen Messstelle. Randnummer 102 Die Angaben des Antragsgegners, der Grundwasserkörper 4400_5202 sei im Zuge der Bewertung für den dritten Bewirtschaftungsplan aufgrund von insgesamt drei repräsentativen Messstellen des EU-WRRL-Messnetzes und weiteren Messstellen, die diese Grundwasserbelastung untermauerten, hinsichtlich Nitrat als „schlecht“ eingestuft worden, sind
vollziehbar. Randnummer 103 Die beiden im aktuellen Ausweisungsnetzwerk ausgewiesenen Messstellen im Grundwasserkörper 4400_5202, der „Tiefbrunnen Tentenberg“, die „Külte Quelle“ sowie die aus Plausibilitätsgründen vom Antragsgegner ergänzend herangezogene Messstelle „Tiefbrunnen Henkelmann“, die zukünftig in das Ausweisungsnetzwerk aufgenommen werden soll, erfüllen die Vorgaben der AVV GeA 2022 zur Aufnahme in das Ausweisungsmessnetz. Randnummer 104 Soweit die Antragstellerin bemängelt, der „Tiefbrunnen Tentenberg“ (Messstellen-ID 5226) sei
der fachlichen Evaluierung von Hydor vom 11. Oktober 2021 (S. 35, 36) zu diesem Zeitpunkt bereits 46 Jahre alt und es sei wahrscheinlich, dass der Ausbau nicht mehr in einem normgerechten technischen Zustand sei, überzeugt dies nicht.
den Anforderungen an den Ausbau von Grundwasser-Messstellen in Nr. 2 a) der Anlage 1 zu § 2 Nr. 5 und § 4 Abs. 1 S. 4 AVV GeA 2022 gelten Messstellen mit einem früheren Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik den aktuellen als gleichwertig, sofern infolge der abweichenden Anforderung keine signifikante Beeinflussung der Nitratkonzentrationen zu erwarten ist. Der „Tiefbrunnen Tentenberg“ soll
dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten zwar bautechnische Mängel aufweisen. So reiche der Filter in Bereiche herein, in denen im Ringraum laut Ausbauplan abdichtendes Material eingebracht sei. Somit fehle die Überschüttung des Filters und entsprechend auch der Gegenfilter. In der Folge könne es zu Funktionsbeeinträchtigungen kommen (Verringerung der Ergiebigkeit, Trübungserscheinungen). Ob bereits eine Funktionsbeeinträchtigung vorliege, könne aufgrund fehlender Dokumentation nicht bewertet werden. Randnummer 105 Diesen in der fachlichen Evaluierung von Hydor vom 11. Oktober 2021 vorgelegten aufgeworfenen Zweifeln an der Funktionsfähigkeit der Messstelle des „Tiefbrunnens Tiefenberg“ und damit an der Aufnahme ins Ausweisungsnetzwerk
A 2022 tritt der Antragsgegner jedoch mit der seinem Schriftsatz vom
Anlage 1 Nr. 1 AVV GeA 2022 ein regelgerechter Ausbau dieser Messstelle aus dem Jahr 1975
der Bewertung vorhandener Daten auch zum Zweck der Aufnahme in das Ausweisungsmessnetz
der AVV GeA 2022 bestätigt; die Bestandsdaten und die erhobenen Parameter bei der Probennahme seien zuvor ausweislich der Stellungnahme vom 25. April 2024 überprüft worden. Im Messstellenpass Hessen werden auch Details zu den in der vorgelegten fachlichen Evaluierung erwähnten Filtern angegeben. Das HLNUG stellt im Einzelnen die grundsätzliche Vorgehensweise zur Prüfung der jeweiligen Messstelle durch eine vereinfachte bildliche Darstellung dar und beschreibt die hier für den „Tiefbrunnen Tentenberg“ erfolgten einzelnen Prüfungsschritte
den Vorgaben der AVV GeA 2022 ausführlich. Zudem wird bestätigt, dass die Probennahmen von qualifiziertem Personal des Betreibers (Stadtwerke Volkmarsen) durchgeführt wurden. Bei der Entnahme von Grundwasserproben seien die Vorgaben der Anlage 1 Nr. 3 der AVV GeA beachtet worden und diese werden in der Stellungnahme im Einzelnen ausgeführt. Die Probennahmen an der Messstelle seien ordnungsgemäß aus dem Volumenstrom des geförderten Grundwassers erfolgt. Zugleich seien die Vor-Ort-Parameter im Entnahmefluss bis zur Einstellung stabiler Werte beobachtet worden, bevor die Grundwasserproben in die Probennahmeflaschen abgefüllt worden seien. Danach habe es insgesamt keine Auffälligkeiten der hydrochemischen Analysedaten des „Tiefbrunnens Tentenberg“ gegeben, so dass die gemessenen Nitratkonzentrationswerte für den Senat
vollziehbar von der Behörde als plausibel eingeordnet wurden. Randnummer 106 Somit sind ausweislich der erhobenen und dokumentierten Feldparameter und analysierten hydrochemischen Parameter keine Auffälligkeiten für eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des „Tiefbrunnens Tentenberg“ gegeben, die zu einer signifikanten Beeinflussung der Nitratkonzentrationsmessungen hätten führen können. Randnummer 107 Der Jahresmaximalwert der Nitratkonzentration lag laut der in der Stellungnahme vom
weisen substantiiert und überzeugend entgegengetreten. Randnummer 110 Mit Schriftsatz vom
Anlage 2 GrwV, der wiederum auf der Richtlinie 2006/118/EG beruht. Dieser Einzelwert konnte gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 AVV GeA 2022 herangezogen werden, weil der Messwert keinen Ausreißer für die Region darstellt. Der Antragsgegner hat in der Anlage 1 seines Schriftsatzes vom
Anlage 2 der Grundwasserverordnung bei der „Külte Quelle“ kann durch die aus Plausibilitätsgründen herangezogene Messstelle „Tiefbrunnen Henkelmann“ (Messstellen-ID 17143), die zukünftig ins Ausweisungsnetzwerk übernommen werden soll, bestätigt werden. Die beiden Messstellen liegen 3,38 km voneinander entfernt und weisen beide eine dominierende landwirtschaftliche Nutzung im Einzugsgebiet auf. Randnummer 114 Die Messstelle des „Tiefbrunnens Henkelmann“ (Messstellen-ID 17143) weist
den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und
weisen (Messstellenpass Hessen, ergänzender Messstellenpass Grundwasserdatenbank, Protokoll der Vor-Ort-Funktionsprüfung bei der Probennahme am 17. Dezember 2021), ebenfalls eine erhöhte chemische Belastung mit Nitrat auf. Der Jahresmaximalwert der Nitratkonzentration in den maßgeblichen letzten vier Jahren (2018 bis 2021, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 AVV GeA) lag im Jahr 2018 bei 109 mg/l, im Jahr 2019 bei 108,8 mg/l, im Jahr 2020 bei 92,7 mg/l und 2021 bei 95 mg/l. Da es keine Auffälligkeiten der hydrochemischen Analysedaten gibt, die an deren Belastbarkeit zweifeln ließen und eine jahrelang andauernde Überschreitung von 50 mg/l im „Tiefbrunnen Henkelmann“ vorliegt, werden die Werte von der Behörde aus Sicht des Senats
vollziehbar für plausibel erachtet. Denn mit Schriftsatz vom 3. Juni 2024 legt der Antragsgegner mit der Anlage 3 auch eine Auflistung der
A maßgeblichen Nitratkonzentrationen aller Messungen der letzten vier Jahre 2018 bis 2021 vor, beginnend mit dem im März 2018 ermittelten niedrigsten Wert von 85 mg/l. Soweit die Antragstellerin zur Messstelle „Tiefbrunnen Henkelmann“ ausführt, diese dürfte nicht landwirtschaftlich beeinflusst sein, weil sie im urbanen/industriellen Einzugsbereich liege, wird dies durch keine Daten untermauert. Der Antragsgegner hat mit der mit Schriftsatz vom 3. Juni 2024 vorgelegten Stellungnahme des HLNUG vom 25. April 2024 zum „Tiefbrunnen Henkelmann“ (Messstellen-ID 171453) ausdrücklich ausgeführt, dass die Flächennutzung im Zustromgebiet dieses Brunnens
den ATKIS-Flächennutzungsdaten und Luftbilddaten zu 69,7 % aus Ackeranteil besteht. Anhand der hydrochemischen Daten, der Protokolle zur Probennahme und der Funktionsprüfung hätten keine Auffälligkeiten festgestellt werden können, die auf andere, nicht landwirtschaftlich bedingte Einträge schließen ließen. Randnummer 115 Diesen ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners tritt die Antragstellerin auch nicht dezidiert entgegen. Randnummer 116 Soweit die Antragstellerin vorträgt, im Grundwasserkörper 4400_5202 befänden sich weitere WRRL-Messstellen, an denen Nitratkonzentrationen gemessen worden und deren Zustromgebiete auch landwirtschaftlich beeinflusst seien (z.B. mit den Messstellenstellen-ID 5084, 5206 und 5229), und zwei dieser Messstellen „keine räumliche Nähe zu den Messstellen im Ausweisungsmessnetz“ aufwiesen, so dass „ein Mehrwert an Information gegeben wäre“ (vgl. fachliche Evaluierung von Hydor vom 11. Oktober 2021, S. 35), führt das derzeit zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit ist die Antragstellerin auf die Aufnahme von neuen geprüften Messstellen ins nächste Ausweisungsnetzwerk zu verweisen. Randnummer 117 Die AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – ist auch bezüglich der Gebietskulisse der belasteten Gebiete hinreichend bestimmt. Randnummer 118 Soweit die Antragstellerin moniert, auf den Karten der AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – für die belasteten Gebiete, für die es Einschränkungen bei der Düngung gibt, werde nicht auf die im Jahr 2022 maßgeblichen Schläge (bzw. konkreter auf die landwirtschaftliche Referenzparzelle
VeKos) abgestellt, überzeugt das nicht.
A 2022 ist eine landwirtschaftliche Referenzparzelle
VeKos-Verordnung dann insgesamt als nitratbelastetes, also „rotes Gebiet“, auszuweisen, wenn mindestens 20% der landwirtschaftlichen Referenzparzelle in einem belasteten Gebiet liegt. Wenn Schläge zu einem Anteil von weniger als 20% in den mit Nitrat belasteten Gebieten liegen, sind die betroffenen Schlaganteile separat auszuweisen. Der in der AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – zugrunde gelegte Datensatz aus dem Jahr 2021 stellte damals den aktuellsten Stand der Einteilung landwirtschaftlicher Referenzparzellen
VeKos-Verordnung zum Zeitpunkt der durch Verordnung vom 21. November 2022 geänderten AVDüV 2020, mithin der hier nun maßgeblichen Fassung von 2022, dar. Da sich die DüV 2017 – Fassung von 2020 – mit ihren maßgeblichen Vorgaben auf Schläge bzw. Bewirtschaftungseinheiten (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3) bezieht, hatte das Land Hessen
Erlass der AVV GeA 2022 im Verfahren zur dadurch erforderlich gewordenen Änderung der AVDüV 2020 die zu diesem Zeitpunkt rechtssicher geprüften Schläge (inkl. aller Attributdaten), deren Geometrien die Gebietsgrenzen bestimmten, zu berücksichtigen. Das waren die seit Ende 2021 vorhandenen InVeKos-Daten. Die entsprechenden vollständig geprüften und plausibilisierten Datensätze für das Jahr 2022 dagegen konnten – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht mehr berücksichtigt werden, weil diese erst später, nämlich zum Ende des Jahres 2022 – und mithin
Erlass der geänderten AVDüV 2020 vom 21. November 2022, der nunmehr geltenden AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – vorlagen. Randnummer 119 Die Zugrundelegung der Daten aus dem Jahr 2021 für die „Schlagermittlung“ unterliegt – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – auch hinsichtlich der Bestimmtheit keinen rechtlichen Bedenken. Die „Schlagermittlung“ erfolgt unabhängig von Fristen für die Agrarförderung oder Darstellungen im Agrarportal. Die rechtsverbindlich ausgewiesene und verkündete Kulisse belasteter Gebiete ist statisch und unterliegt insofern keinen weiteren Veränderungen durch Verschneidungen bei der Förderantragsstellung o.ä. Die Einhaltung der fachrechtlichen Anforderungen obliegt in den flächenmäßig klar ausgewiesenen Bereichen dem Bewirtschafter der Fläche als Normadressat der AVDüV 2020 – Fassung von 2022 –, auch wenn die ausgewiesenen Bereiche nur Teilflächen eines Schlags ausmachen. Randnummer 120 Die aktuelle individuelle Betroffenheit kann – wie oben ausgeführt – hinreichend klar durch Einsicht in die bei den drei Regierungspräsidien in unveränderlicher digitaler Form niedergelegten Karten während der allgemeine Dienstzeiten gemäß § 1 Abs. 2 AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – eingesehen und zudem über den gemäß § 1 Abs. 3 AVDüV 2020 – Fassung von 2022 – als weiteres Hilfsmittel zur Verfügung stehenden Geobox-Viewer (https://geobox-i.de/GBV-HE/) betriebsindividuell ermittelt werden. Randnummer 121 Der Antragsgegner weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass Änderungen der Schlag-Geometrien im Regelfall alleine im Verantwortungsbereich des Bewirtschafters liegen und von selbigem etwa aus betrieblichem Interesse an einer Generierung von flächenbezogener Landwirtschaftsförderung mitunter geändert werden. Randnummer 122 Die Kosten des Normenkontrollverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 123 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Randnummer 124 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001173
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