Tenor Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 24.07.2024 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Gründe I. Seitens des Klinikums X.X. wurde hinsichtlich des Betroffenen die Genehmigung der Unterbringung, eine 7-Punkt-Fixierung sowie die Genehmigung einer Zwangsmedikation nach dem PsychKHG beantragt. Mit Beschluss vom 24.03.2024 wurde der Beschwerdegegner zum Verfahrenspfleger bestellt, wobei im Beschluss festgestellt wird, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt wird, da eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich sei. Der Betroffene wurde sodann am selben Tag von der zuständigen Richterin im Beisein des Verfahrenspflegers zu allen drei Maßnahmen angehört. Unter dem 04.09.2023 beantragte der Beschwerdegegner seine Vergütung für die Tätigkeit im hiesigen Verfahren auf insgesamt 1.670,76 EUR festzusetzen. Die Summe setzt sich zusammen aus je einer Verfahrensgebühr nach Nr. 6300 VV RVG, je einer Terminsgebühr Nr. 6301 VV RVG sowie jeweils einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG für Unterbringung, Fixierung und Zwangsbehandlung. Der Bezirksrevisor trat dem Vergütungsfestsetzungsantrag entgegen und vertrat die Auffassung, dass vorliegend nur eine Tätigkeit im Sinne des § 15 RVG vorliege, weshalb dem Beschwerdegegner nur ein Vergütungsanspruch in Höhe von 556,92 EUR zustehe. Zwar habe der Bundesgerichtshof (BGH Beschluss vom 12.09.2012, XII ZB 543/11) entschieden, dass eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB a. F. einerseits und eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB a. F. andererseits verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 15 RVG seien. Diese Entscheidung sei aber auf Maßnahmen nach dem PsychKHG nicht übertragbar. Denn anders als bei betreuungsgerichtlichen Maßnahmen, welche unabhängig voneinander angeordnet werden könnten, setzten Fixierung und Zwangsmedikation die Anordnung einer Unterbringung voraus. Sie gestalteten daher die angeordnete Unterbringung nur näher aus. Auch sei zu berücksichtigen, dass lediglich ein einheitlicher Beschluss ergangen sei, dem eine gemeinsame Anhörung vorausgegangen sei. Dem trat der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 15.02.2024 entgegen. Entscheidend für die Annahme unterschiedlicher Angelegenheiten sei, dass es sich um eigenständige Maßnahmen handele, die eigenständigen Voraussetzungen unterlägen und daher vom Gericht getrennt geprüft werden müssten. Der BGH habe in der vom Bezirksrevisor zitierten Entscheidung gerade darauf abgestellt, dass – wie auch hier – materiell unterschiedliche Angelegenheiten vorlägen. Mit Beschluss vom 24.07.2024 hat das Amtsgericht die Vergütung auf 1.670,76 EUR festgesetzt und sich zur Begründung der Argumentation des Verfahrenspflegers angeschlossen. Gegen die ihm unter dem 30.07.2024 zugestellte Entscheidung hat der Bezirksrevisor mit beim Amtsgericht am selben Tag eingegangenen Schriftsatz Beschwerde erhoben und diese mit Schriftsatz vom 15.08.2024 begründet. Er vertieft die Begründung seines Standpunktes und weist insbesondere darauf hin, dass der Bundesgerichtshof auf das Vorliegen verschiedener Angelegenheiten aufgrund des Umstandes geschlossen habe, dass die Maßnahmen nach dem BGB in § 312 FamFG gesondert aufgeführt seien, was für die Maßnahmen nach dem PsychKHG nicht gelte. Auch habe der BGH auf die unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen für die betreuungsrechtlichen Entscheidungen (Gutachten einerseits, ärztliches Zeugnis andererseits) abgestellt, während diese Anforderungen im Bereich des PsychKHG für sämtliche Maßnahmen identisch seien. Der Beschwerdegegner ist der Beschwerde unter Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumente entgegengetreten. II. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist unbegründet. Dem Verfahrenspfleger steht die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung für seine Tätigkeit zu. Aufgrund der bindenden Feststellung im Beiordnungsbeschluss, dass vorliegend eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich ist, kann der anwaltliche Verfahrenspfleger grundsätzlich eine Vergütung nach dem RVG verlangen. Diese setzt sich zusammen aus einer Verfahrensgebühr nach Nr. 6300 VV RVG und einer Terminsgebühr nach Nr. 6301 VV RVG. Zuzüglich steht dem Verfahrenspfleger die Auslagenpauschale der Nr. 7002 VV RVG zu. Dies wird von der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Bei den drei vom Amtsgericht getroffenen Entscheidungen, in welchen der Verfahrenspfleger tätig geworden ist, handelt es sich um unterschiedliche Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG, so dass die oben genannten Gebührentatbestände in jedem der drei Verfahren anfallen. Nach Auffassung der Kammer ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.09.2012, XII ZB 543/11, trotz der gegebenen Unterschiede auf den hiesigen Sachverhalt übertragbar. Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass der Bundesgerichtshof zur Begründung des Vorliegens unterschiedlicher Angelegenheiten zunächst darauf verweist, dass die betreuungsrechtlichen Maßnahmen gesondert in § 312 Nr. 1 und 2 FamFG aufgeführt sind. Demgegenüber fallen die hier getroffenen Maßnahmen allesamt unter § 312 Nr. 4 FamFG. Auch verfängt die Argumentation des Bundesgerichtshofs, dass die zu treffenden Entscheidungen unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen unterlägen, vorliegend nicht, da sämtliche freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 312 Nr. 4 FamFG auf Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses ergehen können (§ 321 Abs.2 FamFG). Wenngleich diese Umstände mithin nicht zur Begründung herangezogen werden können, dass vorliegend unterschiedliche Angelegenheiten vorliegen, schließt das Nichtvorliegen jener Umstände die Annahme des Vorliegens verschiedener Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs.2 RVG nicht aus. Beim Begriff derselben Angelegenheit handelt es sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, er dient gebührenrechtlich zur Abgrenzung desjenigen anwaltlichen Tätigkeitsbereichs, den eine Pauschgebühr abgelten soll. Dafür, wann dieselbe Angelegenheit und wann verschiedene Angelegenheiten vorliegen, kann keine allgemeine Richtlinie gegeben werden, weil die in Betracht kommenden Lebensverhältnisse vielseitig sind. Das RVG überlässt es der Rechtsprechung und dem Schrifttum, die Abgrenzung im Einzelfall zu finden (Gerold/Schmidt/Mayer,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.