Tenor Der Angeklagte ist des Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, Entziehung Minderjähriger, Nötigung und Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie in Tatmehrheit der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte schuldig. Er wird deshalb zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen. Angewendete Vorschriften : §§ 177 Abs. 1 und 6 Nr. 1, 184b Abs. 3 Var. 2, 211 Abs. 2 Var. 2 oder 9, 235 Abs. 1 Nr. 1, 240 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 52, 53, 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 66 Abs. 3 Satz 2, 69 Abs. 1, 69a Abs. 1 Satz 3 StGB § 316f Abs. 1 EGStGB § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG Gründe I. Der zum Tatzeitpunkt 29 Jahre alte Angeklagte ist am … in … geboren. Er ist das siebte Kind von ..., aus deren zwei Ehen und wechselnden Partnerschaften insgesamt zehn Kinder hervorgingen. Die zweite Ehe mit ..., aus der neben dem Angeklagten fünf weitere zwischen 19.. und 19.. geborene Kinder stammen, wurde im Jahr 1999 geschieden. Im selben Jahr kam die Zeugin ... zur Welt, deren leiblicher Vater nicht näher bekannt ist. Der alkoholkranke Vater des Angeklagten verließ die Familie bereits als dieser drei Jahre alt war, sodass der Angeklagte fortan bis zu seinem
- Lebensjahr bei seiner alleinerziehenden Mutter mit sechs weiteren Geschwistern inmitten einer strukturlosen Umgebung in … aufwuchs. Da die Mutter des Angeklagten nicht nur intellektuell mit der Erziehung überfordert war und die Kinder weitestgehend sich selbst überlassen waren, fielen diese insbesondere mit mangelnder Körperhygiene, fehlendem Pausenbrot und unpünktlichem Erscheinen oder gar Abwesenheit in der Schule auf. Teilweise mussten der Angeklagte und andere Geschwisterkinder dafür Sorge tragen, dass die jüngeren Geschwister in den Kindergarten gebracht wurden. Aufgrund von Beschwerden von Mitbewohnern und Verwahrlosung musste die Familie in eine neue Wohnung umziehen. Auch war das Jugendamt aufgrund von Hinweisen der Schule und Meldungen Dritter über die prekären Verhältnisse informiert und hatte bereits seit 1996 mit sozialpädagogischen Unterstützungsmaßnahmen begonnen. Im August 1999 wurde der Angeklagte aufgrund mangelnder Konzentrationsfähigkeit sowie kognitiver und sprachlicher Defizite in die … Schule eingeschult, bei der es sich um eine Förderschule in ... handelte. Der Angeklagte fiel nicht nur mit störendem Verhalten und dem Umstand auf, dass bei ihm im Alter von acht Jahren Zigaretten aufgefunden wurden, auch konnte er in diesem Alter mit einer Mitschülerin mit heruntergelassener Hose hinter den Büschen beobachtet werden. Der Angeklagte hielt sich während der Unterrichtszeiten teilweise in Kaufhäusern auf und begann mit Diebstählen von Kaugummis, Zigaretten, Kondomen und weiteren, überwiegend geringwertigen Waren. Nachdem im Jahr 2001 bekannt geworden war, dass der der drei Jahre ältere und mit dem Angeklagten zusammenlebende Bruder … von einem Bekannten der Mutter sexuell missbraucht wurde, erfolgten zur Klärung und Bearbeitung möglicher Erlebnisse von sexuellem Missbrauch therapeutische Sitzungen bei einem Kinderpsychologen, ohne dass damals – wie heute – eruiert werden konnte, ob auch der Angeklagte tatsächlich selbst Opfer von sexuellem Missbrauch geworden war. Aufgrund der schwierigen Verhältnisse wurden zwischen den Jahren 2002 und 2004 zunächst die Kinder …, ... und ... in verschiedene Wohnprojekte und betreute Einrichtungen untergebracht. Im Jahr 2005 wurde für den zu dem Zeitpunkt zwölf Jahre alten Angeklagten und seine Geschwister …, ... und … das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Gesundheitsfürsorge aufgrund der desolaten Umgebung sowie körperlicher und seelischer Vernachlässigung durch das Jugendamt entzogen. Infolgedessen wurde der Angeklagte im ... untergebracht und lebte zunächst in der Familiengruppe der Eheleute … . Während der Angeklagte Anfang des Jahres noch mit einem Mittäter durch das Anzünden einer Lagerhalle wegen einer vorsätzlichen Brandstiftung und zuvor durch das Absetzen falscher Notrufe in Erscheinung trat, beruhigte sich die Situation zunächst bei der Familiengruppe ..., da der Angeklagte hauteng überwacht und geführt wurde. Beispielsweise begleitete der Betreuer ... den Angeklagten in die Schule und verblieb im Klassenzimmer, sodass die Störung des Unterrichts dadurch vermieden werden konnte. Im Jahr 2006 hatte der Angeklagte seine erste gleichaltrige Freundin mit der er Händchen hielt und „knutschte“. Kurze Zeit später fiel der Angeklagte erstmals wegen sexuell übergriffigen Verhaltens auf. Während eines …-Urlaubs mit der Familiengruppe ... im Juni 2006, belästigte der Angeklagte ein Mädchen, indem er es umarmte und versuchte, es zu küssen. Infolge des Vorfalls im …urlaub wurde der Angeklagte therapeutisch angebunden und äußerte, dass er schon viermal „so etwas“ getan habe. Trotz der therapeutischen Maßnahme kam es zu einem weiteren Vorfall im Mai 2007, der letztlich ursächlich für die nahezu zehn Jahre andauernde Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern werden sollte. Der im Mai 2007 nunmehr 14-jährige Angeklagte überfiel auf dem Weg zum Schwimmbad ein 11-jähriges Mädchen, indem er ein Gummiband um deren Hals legte, dieses zuzog und versuchte, das Kind zu vergewaltigen. Erst infolge des Hinzutretens eines zufällig vorbeikommenden Passanten ließ der Angeklagte von dem Mädchen ab. Während der Passant das Kind zu dessen Eltern brachte, die aufgrund des Vorfalls Anzeige erstatteten, ging der Angeklagte – wie zuvor beabsichtigt – ins Freibad. Die Betreuung durch die Familie ..., die über das Geschehen informiert wurde, endete zwei Monate später, da man keine ausreichenden Möglichkeiten sah, dem Verhalten und dem vom Angeklagten ausgehenden Sicherheitsrisiko angemessen zu begegnen. Der Angeklagte wurde in eine Intensivgruppe für sexuell grenzverletzende Jugendliche im … in … untergebracht. Erneut kam es zu diversen Regelverstößen, u. a. war der Angeklagte abgängig, um Mädchen aus anderen Wohngruppen aufzusuchen, sodass er im Oktober 2007 in eine geschlossene Kinder- und Jugendpsychiatrie nach … verlegt wurde. Nachdem aufgrund des vorgenannten Delikts zum Nachteil des 11-jährigen Mädchens ein jugendpsychiatrisches Gutachten erstellt und die vorläufige Unterbringung des Angeklagten angeordnet wurde, erfolgte zwischen Ende November 2007 bis zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... die Inhaftierung des Angeklagten in der JVA … . Am 12.12.2007 wurde durch das Amtsgericht ... aufgrund der im Mai begangenen Tat wegen des versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Während des Maßregelvollzugs trat der Angeklagte mit zunehmenden Verhaltensauffälligkeiten und wiederkehrenden Regelverstößen in Erscheinung und zeigte sich überwiegend unkooperativ, sodass er mehrfach verlegt wurde. Ferner fiel der Angeklagte dadurch auf, dass er offen im Tagesraum in Gegenwart anderer Personen onanierte und – darauf angesprochen – sein Verhalten als „nur menschlich“ relativierte. Der Angeklagte beobachtete Mitpatientinnen beim Duschen, stahl Unterwäsche von ihnen oder umarmte diese ungefragt. Ein weiteres Mal unternahm der Angeklagte den Versuch, sein Glied an einem Mitpatienten zu reiben. Eine von einem männlichen Patienten im Jahr 2008 erstattete Strafanzeige resultierte daraus, dass dieser behauptete, vom Angeklagten sexuell belästigt und zum Teil unter Drohungen vergewaltigt worden zu sein. Der Angeklagte räumte den über Wochen andauernden Geschlechtsverkehr ein, beschrieb diesen jedoch als einvernehmlich und fügte hinzu, dass es hierzu lediglich mangels weiblicher Patientinnen gekommen sei. Das Verfahren wurde letztlich mangels Tatverdachts eingestellt. Ab April 2011 wurde die Einnahme des sexualtriebhemmenden Medikaments Salvacyl angeordnet. Der Angeklagte wurde jährlich begutachtet und die Fortdauer der Unterbringung jeweils empfohlen und verlängert. Im Jahr 2015 wendete sich der Angeklagte durch seinen Verteidiger und jetzigen Betreuer Rechtsanwalt ... gegen die letzte Fortdauerentscheidung, infolgedessen ein weiteres Gutachten eingeholt wurde. Nachdem die Sachverständige … weder eine antisoziale Persönlichkeitsstörung noch eine Minderbegabung festzustellen vermochte, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankenberg (Eder) vom 20.01.2017 die Unterbringung für erledigt erklärt und die Dauer der Führungsaufsicht auf drei Jahre festgelegt. Neben der Unterstellung unter die Bewährungshilfe erfolgte die Anbindung an die forensische Ambulanz. Die Entlassung des Angeklagten aus der Psychiatrie erfolgte am … in das Betreute Wohnen der … in ... . Der Angeklagte lebte fortan von Leistungen nach dem SGB II und wurde durch das Jobcenter zu beruflichen Integrationsmaßnahmen verpflichtet. Der Angeklagte wurde als ZÜRS-Proband (Zentralstelle zur Überwachung rückfallgefährdeter Sexualstraftäter) geführt, ferner fand eine engmaschige Begleitung durch die Bewährungshilfe statt. Kurze Zeit später erfolgte die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung. Die Einnahme von Salvacyl erfolgte nunmehr in Form von Depotspritzen, die alle drei Monate verabreicht wurden. Im April 2018 setzte der Angeklagte nach Rücksprache mit der forensischen Ambulanz und der Bewährungshilfe das Medikament Salvacyl aufgrund der hierfür erforderlichen Zuzahlung und dem Umstand ab, dass er wieder eine sexuelle Beziehung aufnehmen wollte. Dem Angeklagten wurde jedoch aufgegeben, über Frühwarnsymptome und etwaige Risikofaktoren Protokoll zu führen und diese mitzuteilen. Nachdem das Indexdelikt des Angeklagten im Betreuten Wohnen bekannt wurde und es zu Schwierigkeiten mit den Mitbewohnern kam, zog der Angeklagte wenige Monate später zu seiner Mutter und der drei Jahre jüngeren Schwester – der Zeugin ... – in einen gemeinsamen Haushalt in die … Straße … nach ... . Auch hier kam es erneut zu Auseinandersetzungen mit den Nachbarn, die in (letztlich eingestellten) Verfahren gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung mündeten. Ebenfalls wohnhaft im gemeinsamen Haushalt in der ... Straße … war die geistig stark eingeschränkte und unter Betreuung stehende Zeugin … (geb. …), die den Angeklagten über die Zeugin ... kennenlernte. Der Angeklagte forderte die Zeugin ..., während der zwischen Ende des Jahres 2018 bis Oktober 2019 andauernden Liebesbeziehung zwar ständig zum Geschlechtsverkehr auf, akzeptierte jedoch auch den zeitweise entgegenstehenden Willen der Zeugin ..., sodass es in der knapp einjährigen Beziehung lediglich dreimal zum Geschlechtsverkehr kam. Gegenüber seiner Schwester ... verhielt sich der Angeklagte im gemeinsamen Haushalt teilweise sexuell übergriffig. Beispielsweise platzte er ohne jegliche Vorankündigung in deren Zimmer, während sie dabei war, sich umzuziehen. Ein weiterer Vorfall ereignete sich, als die Zeugin ... ... sich von ihrem Freund getrennt hatte. Der Angeklagte ging auf die in ihrem Zimmer befindliche und angetrunkene Zeugin ... ... zu und fragte nach Hilfe. Als die Zeugin ... ... sich erkundigte, um welche Art von Hilfe es sich handeln würde, äußerte der Angeklagte, dass er bei seiner Partnerin – der Zeugin ... – keinen „hoch bekomme“ und ob sie – seine Schwester – ihm dabei helfen könne. Zeitgleich versuchte er, der Zeugin ... ... zwischen die Beine zu greifen, die infolgedessen unmittelbar das Zimmer verließ. Im Mai 2019 zog der Angeklagte zusammen mit seiner Mutter und den Zeuginnen ... und ... ... in eine Wohnung im … in …, nachdem der Familie bereits zuvor mehrfach gekündigt worden war. Da es auch hier immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Vermieter – dem Zeugen … – kam und die Wohnung stark vermüllt war, suchte dieser die Familie Ende September 2019 mit der Absicht auf, die Wohnung zum 31.12.2019 zu kündigen. Da der Zeuge … Klopfgeräusche und Hilfeschreie wahrnahm und lediglich den Angeklagten, seine Mutter und die Zeugin ... ... antreffen konnte, lief er die Treppen hoch und drückte die Zimmertür des Angeklagten auf. Auf einer auf dem Boden liegenden Matratze sitzend, konnte er die weinende und hilferufende Zeugin ... antreffen, neben der sich ein Eimer mit Fäkalien befand. Die Zeugin ... war lediglich mit einer Unterhose und einem leichten Oberteil bekleidet. Die Füße der Zeugin ... waren mit einem Schal gebunden, ohne dass es sie am Laufen gehindert hätte. Der Zeuge … brachte die Zeugin ... daraufhin zu ihrer Schwester. Wie lange die Zeugin ... im Zimmer festgehalten wurde, ließ sich nicht feststellen. Die Trennung von der Zeugin ... erfolgte erst im Oktober
- Es handelt sich um die einzig bekannt gewordene real existente Liebesbeziehung des Angeklagten. Nach der Trennung wurde der Angeklagte wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung angezeigt, nachdem die Zeugin ... gegenüber einer Bekannten angegeben hatte, angezogen neben dem Angeklagten eingeschlafen und am nächsten Morgen nackt aufgewacht zu sein, sodass die Zeugin ... annahm, dass es gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gekommen sein könnte. Das Verfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, nachdem die Zeugin ... weder den genauen Tatzeitraum noch die eigentliche Tathandlung benennen konnte. Die zunächst ruhige verlaufende, wenn auch keine positive Entwicklung annehmende, Führungsaufsicht gestaltete sich zunehmend schlechter. Der Angeklagte war unzuverlässig, beratungsresistent und zeitweise kam es über einige Monate zu völligem Kontaktabbruch. Dem Angeklagten mangelte es zudem an der erforderlichen Offenheit bezüglich seiner Sexualität. Da man ein forensisch relevantes Risiko für einschlägige Delikte sah, erfolgte auf Anregung der forensischen Ambulanz mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 16.01.2020 (Az. 41 VRJs 29/17) die Entfristung der Führungsaufsicht. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde durch den Betreuer des Angeklagten wurde mit Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 11.03.2020 die Entfristung aufgehoben und die Dauer der Führungsaufsicht bis zum 25.01.2022 verlängert (Az. 2 Qs 13/20). Der Angeklagte kam Anfang 2020 bei einem Bekannten in ... unter. Einer Tätigkeit als Nachtaufsicht in einem Fitnessstudio in ... ging der Angeklagte nur wenige Wochen nach. Eine Tätigkeit als Paketdienstlieferant musste er beenden, nachdem er einen Unfall verursacht und sich herausgestellt hatte, dass er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Der Angeklagte lebte weiterhin von Sozialleistungen und war saisonabhängig und geringfügig beim Schaustellerbetrieb seines ehemaligen Vermieters – dem Zeugen ... – als Aushilfe tätig. Versuche, den Hauptschulabschluss an Abendschulen oder über eine Fernschule nachzuholen, scheiterten. Im November 2020 bezog der Angeklagte ein Ein-Zimmer-Appartement mit Gemeinschaftsküche/-bad in der Straße …, … . Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Mehrparteienhaus, in dem vorzugsweise Saison-/Montagearbeiter untergebracht sind. Der Angeklagte trat zunehmend mit Verkehrs- und Diebstahlsdelikten in Erscheinung. Auch verwendete er nach der Trennung die Daten der Zeugin ..., um sich auf kostenpflichtigen Erotikportalen anzumelden. Der Angeklagte, der noch nie im Besitz einer Fahrerlaubnis war, fuhr immer wieder mit nicht angemeldeten Pkws und Kleinkrafträdern, die er sich über die Jahre nacheinander angeschafft hatte. Die Führungsaufsicht lief regulär am 25.01.2022 ohne weitere Prüfung aus. Seit der Entlassung des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug bis zum Tatgeschehen erfolgten neun Strafanzeigen wegen gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichteter Vorwürfe. Der Angeklagte nutzte mit dem Ziel sexueller Befriedigung nicht nur exzessiv soziale Medien, um auf diese Weise Kontakte zu jüngeren weiblichen Personen aufzubauen. Auch im Zuge seiner Aushilfstätigkeit bei Schaustellerbetrieben trat der Angeklagte mit jungen, minderjährigen Mädchen in Kontakt, fragte unmittelbar nach deren Chatnamen und umwarb diese beispielsweise dadurch, dass er ihnen Chips für Fahrgeschäfte schenkte. Beispielsweise war der Angeklagte im April 2022 zusammen mit seinem Freund – dem Zeugen … – auf dem … in … tätig. Als der Zeuge … sich kurzzeitig auf Toilette begab, streichelte der Angeklagte die 15-jährige Schwester des Zeugen … am Bein und versuchte, sie zu küssen. Ab dem 01.06.2022 arbeitete der Angeklagte zunächst auf Stundenbasis als Security-Mitarbeiter im Bereich Objektschutz bei dem Sicherheitsdienst …. aus … . Nachdem er in der Zeit vom 27.06.2022 bis 01.07.2022 bei der … das fünftägige Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe durchlaufen und erfolgreich die täglichen Verständnistests absolviert hatte, erfolgte ab Juli 2022 eine Festanstellung mit einem Gehalt in Höhe von rund 1.165,- €. Hauptsächlich übernahm der Angeklagte die Nachtschichten und bewachte leerstehende Gebäude im … Gebiet. Zuletzt übernahm der Angeklagte die Überwachung am ehemaligen … in … . Der Angeklagte steht seit Juni 2017 unter gesetzlicher Betreuung, die zuletzt den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten sowie Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten umfasste (AG ..., Geschäftsnummer: …). Seit seinem
- Lebensjahr konsumiert der Angeklagte Nikotin in Form von Zigaretten, zuletzt rauchte er 10 – 15 täglich. Hinweise auf Drogen- oder Alkoholmissbrauch liegen nicht vor. Beim Angeklagten ist eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit deutlich ausgeprägten psychopathischen Zügen (ICD 10: F 60.2) vorhanden. Es liegt auch eine sogenannte Dissexualität vor, hingegen besteht keine forensisch relevante Sexualstörung. Strafrechtlich ist der Angeklagte ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 25.11.2022 bereits mehrfach in Erscheinung getreten: Mit Verfügung vom 21.05.2007 (Az. 1 Js 53853/07) hat die Staatsanwaltschaft ... in einem gegen den Angeklagten geführten Verfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen. Mit Verfügung vom 06.07.2007 (Az. 1 Js 50907/07) hat die Staatsanwaltschaft ... in einem gegen den Angeklagten geführten Verfahren wegen Diebstahl gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen. Aufgrund der im Mai 2007 zum Nachteil einer 11-Jährigen erfolgten Tat, wurde mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 12.12.2007 (Az. 44 Ls – 4 Js 10959/07), rechtskräftig seit dem 17.12.2007, wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen: „Am Nachmittag des … kam die damals noch keine 12 Jahre alte … aus dem Schwimmbad von … und ging auf einem asphaltierten sog. ”Grünen-Plan-Weg” heimwärts. Der Angeklagte, der aus der Gegenrichtung auf seinem Fahrrad (einhändig lenkend und mit der zweiten Hand eine Zigarette rauchend) angefahren kam, blieb nach dem Passieren des Mädchens stehen, rauchte die Zigarette zu Ende, wendete dann sein Rad und fuhr in der Absicht, mit dem Mädchen sexuell zu verkehren, dem Kind nach. Er erreichte das Mädchen, stellte sein Fahrrad ab, eilte ihr nach und warf einen alten Hosengummi, den er mit sich führte, ihr von hinten um den Hals. Er wechselte die Enden des Gummis in den Händen, wodurch diese Enden sich nun kreuzten und quasi eine Schlinge entstand, die der Angeklagte nun zuzog. Das Kind wehrte sich heftig und schrie und schließlich hielt das – möglicherweise etwas altersporöse – Gummiband die Belastung nicht mehr aus und zerriss. Der Angeklagte schlang nun von hinten einen Arm um den Hals des Mädchens und brachte … trotz deren heftiger Gegenwehr zu Boden. In dieser Situation – wo der Angeklagte, über das Mädchen gebeugt, am Boden kniete – tauchte der Rentner … auf; der auf seinem Quad (= vierrädriges Motorrad) herangefahren kam, anhielt und so den Angeklagten störte, den er zur Rede stellte, Eine Antwort war von dem mit hängenden Armen und ohne äußere Regung dastehenden Angeklagten durch den Zeugen nicht zu erlangen. Nun kam ein Kamerad des Angeklagten von der Jugendfeuerwehr des Weges, der dem Zeugen … sagte, dass er den Angeklagten kenne. … fuhr das weinende Mädchen nach Hause. Dessen Eltern erstatteten am 29.5.07 Strafanzeige. Das Mädchen wies Verletzungen - u. a. Striemen am Hals vom Würgen mit dem Gummiband und Hautabschürfungen – auf. Ferner war die Brille des Kindes zerstört worden. Nach dem Vorfall ging der Angeklagte – wie geplant – ins Freibad zum Schwimmen, bevor er am Abend in seine Familiengruppe in … zurückkehrte. Dort bewogen ihn die Vorhalte des Zeugen ..., schriftlich den Sachverhalt niederzulegen. Dieses schriftliche Geständnis – nun Bl. 10 d. A. – brachte er am 6.6.07 gleich zur polizeilichen Vernehmung mit, in der er den obigen Sachverhalt ebenfalls einräumte.“ Zur Begründung der Unterbringung gemäß § 63 StGB hat das Amtsgericht wie folgt ausgeführt: „[…] Das Gericht stand vor der Frage, wie man diesem jugendlichen Angeklagten gerecht werden konnte: ob mit der schlichten Verurteilung zu einer jugendgerichtlichen Sanktion oder mit seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wo therapeutisch mit ihm gearbeitet werden könnte. Der Sachverständige – Herr … von der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie … – hatte den Angeklagten im Auftrag des Gerichts mehrere Wochen in der geschlossenen Abteilung seiner Klinik zur Exploration zur Verfügung. Dort wurden durch eine ergänzende neuroradiologische Begutachtung festgestellt, dass ein hirnorganischer Schaden bei dem Angeklagten ausgeschlossen werden könne. Der Kürze halber wird an dieser Stelle auf das Gutachten Bl. 90 bis 117 d. A. verwiesen. Der Sachverständige kam u. a. zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte leseschwach und ein ” funktioneller Analphabet” an der Grenze zur leichten geistigen Behinderung sei. Auffallend seien die ihm abgehende Fähigkeit zur Selbstkritik und vor allem eine fehlende Empathie. Das Rückfallrisiko zu einschlägigen Delikten sei daher hoch. Der Sachverständige bejahte die Verantwortungsreife des Jugendlichen i. S. von § 3 JGG. Von seinem schriftlichen Gutachten – in dem er das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB ausgeschlossen hatte – wich Herr … nach dem Erleben der Hauptverhandlung ab, indem er zumindest die Voraussetzungen des § 21 StGB sowohl für die Tatzeit als auch generell nicht mehr ausschließen mochte. Nach dem Gutachter zeichnet sich – insbesondere wegen der fehlenden Empathiefähigkeit – die Entwicklung des Angeklagten zu einer dissozialen Persönlichkeit ab. Er könne – anders als in seinem schriftlichen Gutachten – dem Angeklagten eine ”schwere … seelische Abartigkeit” bescheinigen, die für die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB reiche, wenn auch nicht für einen völligen Schuldausschluss nach § 20 StGB. In der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses könne mit dem Angeklagten therapeutisch gearbeitet und so evtl. ein Zustand minderer Rückfallgefahr erreicht werden.“ Am 06.09.2018 verhängte das Amtsgericht ... (Az. 42 Ds – 2 Js 54468/18) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, begangen am 26.04.2018, eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,- €. Am 09.12.2019 verhängte das Amtsgericht ... (Az. 46 Ds – 2 Js 56442/18) wegen Verstoßes gegen die Weisungen während der Führungsaufsicht, begangen am 17.07.2018, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,- €. Mit Strafbefehl vom 26.01.2021 setzte das Amtsgericht ... (Az. 44 Cs – 2 Js 59088/20) wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz in Tatmehrheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,- € fest. Zudem wurde eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 15.11.2021 festgesetzt. Datum der letzten Tat war der 15.10.
- Mit Strafbefehl vom 09.03.2021 setzte das Amtsgericht …. (Az. 8a Cs - 539 Js 11884/21) wegen Diebstahls, begangen am 02.01.2021, eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,- € fest. Mit Strafbefehl vom 23.03.2021 verhängte das Amtsgericht … (Az. 8a Cs – 539 Js 9529/21) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 15.01.2021, eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,- €. Am 10.05.2021 verurteilte das Amtsgericht ... (Az. 44 Ds – 2 Js 57754/20) den Angeklagten wegen Diebstahls, zwei Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (davon in einem Fall in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch) sowie wegen Kennzeichenmissbrauchs und Urkundenfälschung jeweils in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, unter Einbeziehung der Strafen aus den zuvor genannten Entscheidungen des Amtsgerichts ... vom 26.01.2021 und des Amtsgerichts … vom 09.03.2021, eine Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 15,- €. Ferner wurde eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 09.03.2022 festgesetzt. Datum der letzten Tat war der 25.09.
- Mit Strafbefehl vom 28.05.2021 setzte das Amtsgericht ... (Az. 44 Cs – 2 Js 55358/21) wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 27.04.2021, eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,- € fest. Mit Strafbefehl vom 03.08.2021 setzte das Amtsgericht ... (Az. 44 Cs – 2 Js 57154/21) wegen des Versuchs des Diebstahls, begangen am 19.06.2021, eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,- € fest. Mit Beschluss vom 19.01.2022 bildete das Amtsgericht ... (Az. 44 Ds – 2 Js 57754/20) aus den zuvor genannten Entscheidungen des Amtsgerichts … vom 09.03.2021 und vom 23.03.2021 sowie des Amtsgerichts ... vom 26.01.2021 und vom 10.05.2021 eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 255 Tagessätzen zu je 15,- €. Die isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 09.03.2022 wurde aufrechterhalten. Mit Strafbefehl vom 11.07.2022 setzte das Amtsgericht … (Az. 50 Cs – 2560 Js 11578/22) wegen Diebstahls, begangen am 13.04.2022, eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- € fest. Der Angeklagte wurde in der hiesigen Sache am 29.07.2022 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts … vom selben Tag (Az. BerAR 511/22) zunächst ab dem 30.07.2022 in der JVA … und sodann in der JVA … bis zum 09.08.2022 in Untersuchungshaft. In der Zeit vom 10.08.2022 bis zum 21.07.2023 verbüßte der Angeklagte diverse Ersatz- und Restersatzfreiheitsstrafen. Danach befand sich der Angeklagte bis zum 05.09.2023 erneut in Untersuchungshaft. Seitdem wird eine weitere Restersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 03.08.2021 voraussichtlich bis zum 29.09.2023 vollstreckt. II.
- a. Der Angeklagte widmete sich seit seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug vermehrt sozialen Medien und war insbesondere auf …, …, …, … und … aktiv, um auf diese Weise penetrant und ohne Umschweife Kontakte mit vorrangig sexuellem Hintergrund zu weiblichen Personen aufzubauen. Der Angeklagte nutzte hierfür über 25 verschiedene Kommunikationswege, darunter Social-Media-Kanäle, Dating-Apps und Plattformen sowie Chatprogramme, wobei er unterschiedliche Rufnummern und teilweise mit Fake-Namen versehene Profile nutzte. Schwerpunktmäßig schrieb der Angeklagte junge Frauen an, die ihr jeweiliges Profil auf „öffentlich“ gestellt hatten. Hierbei handelte es sich um Profile, welche jede Person, die selbst über ein Benutzerkonto auf der jeweiligen Plattform verfügt, einsehen kann und für dessen Kontaktierung es keiner vorherigen Freundschaftsanfrage oder ähnliches bedarf, sodass der Angeklagte unmittelbar der jeweiligen Person Nachrichten und Bilder zusenden konnte. Auch trat der Angeklagte dadurch in Kontakt, dass er auf sog. „Storys“ auf der App … reagierte. Bei … handelt es sich um eine Chatapplikation mit der zentralen Möglichkeit, öffentlich oder privat Medieninhalte zur einmaligen Ansicht zu verschicken. Der öffentliche Austausch geschieht in Form von „Storys" oder sogenannten „Rundsnaps“, bei denen der Medienersteller Fotos oder Kurzvideos anfertigt und allen, die sich diese anschauen wollen, zur Verfügung stellt. Im privaten Austausch richten sich die Chats an bestehende Kontakte. Im Vergleich zu anderen Apps gibt es die Besonderheit, dass ein sog. „Snap“ einem anderen Nutzer zur Ansicht nur wenige Sekunden zur Verfügung steht. Je nach individueller Einstellung löscht die App nach Ablauf einer gewissen Zeit Nachrichten oder bereits nach einmaliger Ansicht. Eine Speicherung ist durch das Erstellen von Screenshots durch den Empfänger möglich, wobei der Ersteller der Mediendatei eine Benachrichtigung erhält. Daneben besteht auch grundsätzlich eine herkömmliche Chatfunktion. … verfügt zudem über die Funktion „…“, die es ermöglicht, den Standort von Kontakten auf einer Online-Karte anzusehen, insofern diese die Funktion nicht zuvor ausgeschaltet haben. Hierdurch war dem Angeklagten beispielsweise die Wohnanschrift der damals 18-jährigen Zeugin … bekannt, die der Angeklagte über sein Benutzerkonto „…“ kontaktiert hatte. Obwohl die Zeugin ... mehrfache Anfragen auf ein Treffen ablehnte, fuhr der Angeklagte am 30.04.2022 gegen 17:40 Uhr vor das Wohnhaus der Zeugin ... in die …, … . Der Angeklagte fotografierte das Wohnhaus und sendete das Bild an die Zeugin ... . Diese verließ das Haus jedoch nicht und wartete, bis der Angeklagte sich nach etwa einer halben Stunde wieder in sein Fahrzeug begab und wegfuhr. Der Angeklagte verhielt sich auch bei der Kontaktanbahnung regelhaft sehr penetrant, teilweise versendete er ungefragt Lichtbilder seines erigierten Penis‘, Onaniervideos oder mit zahlreichen Fragen versehene „Bewerbungskataloge“ bzw. selbstgefertigte Fragebögen, die bis auf die Frage nach dem Namen und dem Alter lediglich sexuelle Vorlieben und Praktiken zum Inhalt hatten. Regelmäßig versendete der Angeklagte gleichzeitig mehrere Nachrichten über verschiedene Kanäle und forderte direkt und offensiv die Übersendung von sogenannten „nudes“ (Nacktbilder) sowie Aufzeichnung und Übersendung der Vornahme von anderen sexuellen Handlungen der Chatpartnerinnen. Daneben versuchte der Angeklagte durch das Setzen monetärer Anreize seine jeweilige Chatpartnerin zu sexuellen Handlungen zu bewegen, so bot er teilweise 500,- € oder auch Gutscheine von Amazon an. Trotz seiner finanziell bescheidenen Situation stellte sich der Angeklagte oftmals als potentieller „Sugardaddy“ vor oder erkundigte sich unmittelbar bei der ersten Kontaktaufnahme, ob Interesse an einer „Sugardaddy-Sugartochter“ - Beziehung bestünde. Diese Art von Verhältnis zeichnet sich in der Regel – und nach dem Verständnis des Angeklagten – dadurch aus, dass eine männliche Person eine längerfristig angelegte Beziehung mit einer deutlich jüngeren weiblichen Person führt, die im Gegenzug für sexuelle Handlungen monetäre Leistungen erhält. Die mit den überwiegend sehr jungen und teilweise sexuell unerfahrenen weiblichen Personen erfolgende Kommunikation lief nahezu durchgehend pervertiert und sexuell fordernd. Sehr häufig versendete der Angeklagte zusätzlich Sprachnachrichten und forderte nach Erhalt eines Nacktbildes unmittelbar und vehement weitere seinen Vorstellungen entsprechende Bilder an, auch versendete er ungefragt Videos von sich beim Onanieren. Regelhaft wollte der Angeklagte „versaut“ telefonieren und die Kommunikation über Videochats fortsetzen. Zwar bekam der Angeklagte mitunter freiwillig Nacktbilder von seiner jeweiligen Chatpartnerin übersendet, die auch auf die sexualisierten Chatinhalte des Angeklagten eingingen und dabei mitwirkten. Die weit überwiegende Anzahl der Kontaktversuche verlief jedoch erfolglos. Oftmals reagierte die jeweilige Chatpartnerin ablehnend oder blockierte den Angeklagten. Dies tat dem Verhalten des Angeklagten jedoch keinen Abbruch, vielmehr gab er sich dann mitunter unter einer anderen Rufnummer mit einer anderen Identität aus, um Kontakt zu der Chatpartnerin wiederherzustellen, die ihn zuvor blockiert hatte. Der Angeklagte konstruierte auch Drucksituationen und nutzte diese aus, um Kontakt und Vertrauen zu den Chatpartnerinnen herzustellen. Eine perfide Vorgehensweise bestand beispielsweise darin, Rufnummern von Chatpartnerinnen zu veröffentlichen, die ihn zuvor blockiert hatten. Der Angeklagte kontaktierte die betroffene Person nunmehr unter einer anderen Rufnummer, wies auf die Veröffentlichung hin und gab vor, die veröffentlichte Rufnummer löschen zu können, wenn Kontakt zu ihm aufgebaut werden würde. Teilweise wurden Forderungen des Angeklagten lediglich zurückgewiesen oder die Chatpartnerin wendete sich nach einiger Zeit ab, nachdem sie das Interesse verloren hatte, ohne den Angeklagten final zu blockieren und dadurch eine weitere Kontaktaufnahme über dasselbe Benutzerkonto zu vermeiden. Um seine Interessen dennoch durchzusetzen und die jeweilige Chatpartnerin zum Umdenken zu bewegen, verwendete der ohnehin manipulativ und zielgerichtet vorgehende Angeklagte zusätzlich verschiedene Druckmechanismen und erstellte Drohszenarien, um auf diese Weise seine Forderungen durchzusetzen und seine jeweilige Chatpartnerin dazu zu bewegen, pornographische oder sexuell motivierte Bilder zuzusenden, um auf diese Weise auf die Erfüllung seiner sexuellen Fantasien und Ziele hinzuwirken. Vereinzelt drohte der Angeklagte, indem er ein sogenanntes „Henkerszenario“ erschuf. Hierfür benutzte der Angeklagte ein weiteres eigenes Benutzerkonto, und gab sich als vermeintlicher, vom Angeklagten beauftragter „Henker“ aus, mit dem Auftrag, die Chatpartnerin oder deren Familienmitglieder zu töten. Teilweise drohte der Angeklagte auch damit, Dritte über die Inhalte der zuvor erfolgten sexualisierten Kommunikation zu informieren und Nacktbilder weiterzuleiten. Eine weitere perfide Methode bestand darin, dass der Angeklagte seinen vermeintlichen Suizid ankündigte oder angab, einen misslungenen Suizidversuch unternommen zu haben und dies mit einer latenten Schuldzuweisung der jeweiligen Chatpartnerin verband, um diese jeweils zu einer Verhaltenskorrektur zu bewegen. Oftmals warf der Angeklagte vor, dass man ihn hassen, ignorieren, „verarschen“ oder gar respektlos behandeln würde, sobald man seiner Aufforderung nicht nachkam. Auch im Kontakt mit Sexarbeiterinnen versuchte der Angeklagte, Mitleid zu erwecken und gab an, aufgrund eines Tumors bald zu sterben, um auf diese Weise einen „Dreier“ zu bekommen und einen geringeren Preis aushandeln zu können. Zeitgleich führte der Angeklagte mit mehreren deutlich jüngeren weiblichen Personen beziehungsähnliche Kontakte. Neben den hauptsächlich sexuellen Inhalten, tauschte der Angeklagte hierbei auch vermeintliche Liebesbekundungen aus und stellte eine Heirat und die Gründung einer Familie in Aussicht. Die auf sozialen Plattformen durchgeführten und enormen Aktivitäten des Angeklagten, der überwiegend zuletzt in Nachtschichten und zuvor allenfalls gelegentlich als Aushilfe tätig war, nahmen einen großen Anteil seines Alltages ein. Zur Kommunikation via ... nutzte der Angeklagte zwei Accounts. Für den ...-Account „..“ nutzte der Angeklagte die Rufnummer +49…, für den …-Account „…“ die Rufnummer +49… . Seit Mai 2022 nutzte der Angeklagte hauptsächlich sein Mobiltelefon Samsung Galaxy A02 (…), für das zwei SIM-Karten und eine SD-Karte vorhanden waren. Bis dahin benutzte der Angeklagte auch das Mobiltelefon Samsung Galaxy A70 (…). Alleine in dem seit dem 14.05.2022 in Benutzung befindliche Samsung Galaxy A02, konnten für den Zeitraum bis zum 29.07.2022 insgesamt 33.844 Nachrichten aus 1.021 Chats ausgeleitet werden. b. Bereits zwischen dem 20.04.2022 und 24.04.2022 kontaktierte der Angeklagte mit der zuvor aufgeführten sexuellen Zielrichtung knapp 100 weibliche Personen über …, bei der es sich um eine Chatapplikation handelt, mit der Möglichkeit, sich gegenseitig anonym Fragen zu stellen. In dieser Woche lernte der Angeklagte auch die 14-jährige Schülerin … - nachfolgend als „Geschädigte“ bezeichnet - erstmals kennen, wobei sich nicht feststellen ließ, über welches Medium der digitale Erstkontakt entstand. Wahrscheinlich ist jedoch, dass der Angeklagte auf eine öffentliche Story der Geschädigten auf … reagierte. Die am 05.11.2007 geborene Geschädigte lebte gemeinsam mit ihrem 11-jährigen Bruder … und ihren Eltern – der Nebenklägerin … und dem Nebenkläger … – in der … in … und besuchte die
- Schulklasse. Insbesondere seit der COVID-19-Pandemie verbrachte die im realen Leben sexuell unerfahrene aber interessierte Geschädigte zunehmend ihre Zeit am Handy auf Social-Media-Plattformen. Die Geschädigte war nach außen eher zurückhaltend, verließ das Haus selten alleine und ließ sich oftmals von ihrem kleinen Bruder oder der Nebenklägerin begleiten. Spätestens am 25.04.2022 trat der Angeklagte mit der Geschädigten über ... in Kontakt, mit dem übergeordneten Ziel, nicht nur sexuelle Medieninhalte zu generieren, sondern letztlich mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr auszuüben. Fortan tauschten der Angeklagte und die Geschädigte – bis zum Zeitpunkt des ersten physischen Zusammentreffens am Nachmittag des 21.07.2022 – insgesamt 7.068 (durchschnittlich ca. 80 Nachrichten täglich) meist stark sexualisierte Nachrichten aus, wobei von dem Angeklagten der erheblich größere Anteil an der Konversation ausging. Unmittelbar zu Beginn der am 25.04.2022 erfolgten Kommunikation erkundigte sich der Angeklagte bei der Geschädigten, ob sie Interesse an einem Sugardaddy habe. Nachdem die Geschädigte lediglich mit „joar vlt“ antwortete, stellte der Angeklagte in Aussicht, für Sextreffen eine dreistellige Geldsumme zu zahlen. Bereits zwei Tage später forderte der Angeklagte die Geschädigte mehrfach auf, ihm Nacktbilder von „Muschi und Titten“ zuzusenden. Zur besseren Kontrolle wies der Angeklagte die Geschädigte an, ein von ihm erstelltes Regelwerk zu befolgen, dass im Einzelnen u. a. Folgendes zum Inhalt hatte: „[…]
- Du gelobst mir in jeder Hinsicht vollständigen und unabdingbaren Gehorsam.
- Du stellst mir deinen Körper jederzeit und an jedem Ort zur Verfügung.
- Du wirst mir immer zeigen, dass du deine Rolle mein Eigentum zu sein, mir zu dienen und mir zu gehorchen akzeptierst.
- Du wirst mir jede gestellte Frage ehrlich und direkt beantworten. Du wirst mir jederzeit Auskunft über deinen Körperlichen und seelischen Zustand.
- Du wirst mich nie ignorieren und auch keine Wiederworte geben. Und wenn ich Tochter schreibe du mit (Ja Daddy ♡) reagierst und ich akzeptiere kein Nein […]“. Die Geschädigte, die zuvor bereits in öffentlichen Storys und Rundsnaps Nacktbilder und Videos von sich versendet hatte und regelmäßig über öffentliche Storys kommunizierte, kam den wiederholten Aufforderungen des Angeklagten nach und übersendete zunächst entsprechende Medieninhalte an ihn, ohne dass ihr Gesicht auf der jeweiligen Datei erkennbar war. Nur wenige Tage später erkundigte sich der Angeklagte bereits nach der Wohnanschrift der Geschädigten, um sich mit ihr zu treffen und Sex zu haben. Da die Geschädigte mitteilte, von ihm genervt zu sein und verzögert reagierte, kündigte der Angeklagte bereits am 27.04.2022 seinen Suizid an, um die Geschädigte umzustimmen. In der Folgezeit forderte der Angeklagte immer wieder Nacktbilder und Selbstbefriedigungsvideos von der Geschädigten an. Der Aufforderung, ihr diese Bilder privat oder über ... zu senden, um diese einspeichern zu können, kam die Geschädigte zunächst nicht nach. Obwohl die Geschädigte überwiegend mit Ein-Wort-Phrasen wie „ja“, „nein“, „kb“ (=kein Bok), „kA“ (=keine Ahnung) oder „mh“ reagierte, überhäufte der Angeklagte die Geschädigte in penetranter Weise mit Anrufen und teilweise mit bis zu elf aufeinanderfolgenden monologartigen Nachrichten, um eine Reaktion bei ihr hervorzurufen. Während der Angeklagte anfänglich wiederholt noch mehr anzügliche Medieninhalte forderte, verlangte er fortan von der Geschädigten, mit ihm Videotelefonate durchzuführen und sich den Vorstellungen des Angeklagten entsprechend selbst zu befriedigen. Unter Bezugnahme auf das von ihm versandte Regelwerk fügte er oftmals hinzu, dass es sich um Befehle handeln würde, die die Geschädigte befolgen müsse. Die Geschädigte, die – wie der Angeklagte von ihr bereits von Anfang an erfahren hatte – im realen Leben über keine sexuelle Erfahrung verfügte, reagierte ambivalent auf die Nachrichten des Angeklagten und setzte oberflächlich positive Signale, bezeichnete ihn aber auch als dumm oder langweilig und drückte oftmals ihren entgegenstehenden Willen dadurch aus, dass sie zeitverzögert antwortete oder mitteilte, genervt zu sein. Am 21.05.2022 verlagerte sich die Konversation teilweise auf den Messengerdienst ..., nachdem der Angeklagte der Geschädigte den „Befehl“ gab, ihre Handynummer zu übersenden. Die Geschädigte, die mit dem Angeklagten lieber über das anonymere ... kommunizieren wollte, verwendete für ihren ...-Account auf ihrem Handy (iPhone 7, roségold, (…)) die Rufnummer +49…, die der Angeklagte unter „…“ abgespeichert hatte. Nur einen Tag nachdem die Kommunikation über ... fortgeführt wurde, „befahl“ der Angeklagte der Geschädigten mehrfach, sich von ihrem älteren Halbbruder „ficken“ zu lassen und dies zu filmen, was die Geschädigte jedoch kategorisch ablehnte. Der Angeklagte verdeutlichte weiterhin, dass er mit der Geschädigten im Rahmen einer seinen Vorstellungen entsprechenden Sugardaddy-Sugartochter Beziehung Sex haben wollte. Mehrfach kündigte der Angeklagte an, die Geschädigte „ficken“ zu wollen, u. a. während sie sich im Tiefschlaf befinden würde oder bis diese nicht mehr laufen könne. Auch gab er an, für gewisse sexuelle Handlungen einen höheren Geldbetrag zu zahlen. Die Geschädigte zeigte sich zunehmend genervt, insbesondere als der Angeklagte sich nach den Freundinnen der Geschädigten erkundigte und mehrfach einen „Dreier“ vorschlug, wofür der Angeklagte einen höheren Geldbetrag in Aussicht stellte. Während der nahezu drei Monate andauernden Konversation variierte der Angeklagte die Höhe der von ihm in Aussicht gestellten monetären Leistungen, um die Geschädigte hinzuhalten. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte der Geschädigten oder anderen Chatpartnerinnen tatsächlich materielle Gegenleistungen entgegenbrachte oder eine reale Auszahlung von den erwähnten Geldbeträgen erfolgte. Es handelte sich vielmehr um eine Art virtuelles Guthaben, dass je nachdem, ob die Geschädigte den Forderungen Folge leistete, virtuell reduziert oder aufgestockt wurde. In der Folgezeit steigerte sich der Angeklagte mit seinen Forderungen nach aktiven sexuellen Handlungen und realen Treffen. Mehrfach kündigte der Angeklagte an, die Geschädigte an ihrem Wohnort zu besuchen. Die Geschädigte verhielt sich zwar wechselhaft. Sie ging zwar auch zeitweise auf sexuelle Gesprächsinhalte ein, ein persönliches Treffen mit dem Geschädigten lehnte die Geschädigte jedoch mehrfach ab. Der Aufforderung des Angeklagten, ihren Stundenplan und ihren Standort zu übersenden, kam die Geschädigte daher zunächst nicht nach. Am 26.05.2022 fuhr der Angeklagte nach ... . Bereits um 05:50 Uhr sendete er sich selbst eine Nachricht mit einem Google-Link, auf dem die … in ... angezeigt wurde. Ob dem Angeklagten die annähernde Wohnanschrift der Geschädigten, die in der … wohnhaft war, über einen öffentlichen ...-Standort von ihr bekannt war, konnte nicht festgestellt werden. Als der Angeklagte der Geschädigten mitteilte, sich auf dem Weg zu ihr zu befinden, reagierte diese überrascht und abweisend. Den am Bahnhof in ... befindlichen Angeklagten gegenüber gab sie an, auf ihren kleinen Neffen aufpassen zu müssen und daher keine Zeit zu haben. Der Angeklagte fuhr zurück nach ... und schrieb der Geschädigten am nächsten Tag, dass er sie gestern habe „ficken“ wollen. Den Vorschlag des Angeklagten, die Geschädigte am 29.05.2022 wieder in ... aufzusuchen, lehnte diese erneut ab und führte zur Begründung an, an Corona erkrankt zu sein. Dem Wunsch des Angeklagten, die Geschädigte persönlich zu treffen, um mit ihr seine sexuellen Vorstellungen auszuleben, tat dies keinen Abbruch. Immer wieder erkundigte sich der Angeklagte bei der Geschädigten – die er nunmehr als „…“ und „Tochter“ bezeichnete – wann er sie sehen und mit ihr Sex haben könne. Da die Geschädigte den vielfältigen und überwiegend sexualisierten Anweisungen des Angeklagten nicht in dem von ihm gewünschten Umfang Folge leistete, überhäufte er die Geschädigte mit zahlreichen Nachrichten und setzte zunehmend Drohszenarien und Druckmechanismen ein. Mitte Juni 2022 kündigte der Angeklagte immer wieder seinen Suizid und dafür vorgesehene Methoden an, da er die Geschädigte nicht „haben“ könne. Um dem ganzen Nachdruck zu verleihen, forderte er die Geschädigte auf, ihren Nachnamen zu nennen, um sein vermeintliches Testament aufzusetzen. Auch drohte der Angeklagte damit, dass sie für den Fall, den Kontakt des Angeklagten zu löschen, kein Geld ausgezahlt bekommen würde. Unmittelbar nachdem die Geschädigte aufgrund der vorangegangenen Druckmechanismen einknickte und dem Angeklagten antwortete, setzte er die Kommunikation mit nahezu ausschließlich sexuellen Inhalten fort und teilte der Geschädigten mit, sie „komplett entjungfern“ zu wollen. Erneut fragte der Angeklagte nach Sextreffen, möglichen Vorlieben und Nacktbildern. Da die oftmals genervte Geschädigte zeitweise ankündigte, den Kontakt abzubrechen, versuchte der Angeklagte nunmehr, nicht nur durch penetrante Vorwurfsäußerungen und Suizidankündigen eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Nunmehr drohte der Angeklagte mit dem Tod von nahestehenden Personen oder einer möglichen Weitergabe von im Chat ausgetauschten Dateien an den Vater der Geschädigten, wodurch die Geschädigte vorübergehend einlenkte. Anfang Juli 2022 kontaktierte der Angeklagte auch die 15-jährige … aus …, die unter einer Entwicklungs- und Sprachstörung litt. Mit … – deren Rufnummer (+49… Angeklagte unter „…“ eingespeichert hatte, tauschte der Angeklagte via ... zwischen dem 06.07.2022 und 23.07.2022 über 1.950 Nachrichten aus. Parallel zur Geschädigten konfrontierte der Angeklagte sie unmittelbar mit seinem Wunsch, Sex mit ihr zu haben und sendete ihr immer wieder ungefragt Bilder von seinem erigierten Glied oder Videos von sich beim Onanieren. Da … oftmals ihr Desinteresse bekundete oder einsilbig, knapp und nicht den Vorstellungen des Angeklagten entsprechend reagierte, stieß der Angeklagte ihr gegenüber zunehmend massive Todesdrohungen aus und forderte vehement und im Befehlston genau seinen Vorstellungen entsprechende Nacktbilder an. Um einen vermeintlich misslungenen Suizidversuch zu untermauern, versendete der Angeklagte ihr ein Bild von einem beschädigten Fahrzeug mit dem Zusatz, dass er sich wegen ihrem abweisenden Verhalten im Krankenhaus befinden würde. Die an das 15-jährige Mädchen übersendeten Nachrichten hatten nahezu ausschließlich sexuelle Themen und Forderungen zum Inhalt. Der Angeklagte forderte nicht nur Nacktbilder von ihr, sondern auch Bilder von einer der drei Schwestern der …, um „horny“ zu werden. Unter dem Einfluss der folgenden erheblichen Todesdrohungen, die nicht mehr nur an … selbst, sondern auch an ihr persönliches Umfeld gerichtet waren, kam sie den Forderungen des Angeklagten oftmals nach und übersendete nicht nur einzelne Nacktbilder von sich, sondern gab auf Drängen des Angeklagten hin zudem ihre exakte Wohnanschrift in ... preis. Der Geschädigten schrieb der Angeklagte ebenfalls ab Juli 2022 ungehemmt und äußerst penetrant Nachricht über Nachricht, um die Geschädigte unter Druck zu setzen. Insgesamt tauschten der Angeklagte und die Geschädigte 4.268 Nachrichten allein im Juli 2022 aus. Die Geschädigte war mit dem Verhalten des Angeklagten überfordert und teilte ihm auch mit, dass ihr alles zu viel sei und er ihr zu viel schreiben würde. Der Angeklagte reagierte hierauf jedoch nicht mit Verständnis, sondern verschärfte die von ihm zuvor verwendeten Druckmittel. Er kündigte an, dass sie nunmehr den für sie vorgesehenen und durch einen Security-Auftrag erhaltenen Betrag in Höhe von 3.654,- € nicht mehr erhalten würde. Auch imitierte der Angeklagte eine Art Countdown und zählte von 10 bis 0 runter mit dem Zusatz, dass er gegen eine Wand fahren oder sich die Pulsadern aufschneiden müsse, da er die Geschädigte nicht „haben“ dürfe. Auch schrieb er der Geschädigten, dass sie sich durch einen Suizid des Angeklagten strafbar machen und inhaftiert werden würde, da sie letztlich die Ursache für den Tod des Angeklagten sein würde. Da die Geschädigte hierdurch unter Druck geriet und dem Angeklagten antwortete, ging der Angeklagte unmittelbar dazu über, erneut auf Sextreffen hinzuwirken und Anweisungen zu erteilten. Die zunehmend überforderte Geschädigte kam dem nur begrenzt nach, sodass der Angeklagte dazu überging, nicht nur seinen Tod anzukündigen, sondern der Geschädigten zu schreiben, dass jeder der ihr wichtig sei in ihrem Leben sterben würde. Am 13.07.2022 schrieb der Angeklagte über seinen weiteren ...-Account und gab vor, dass sein Arbeitgeber und Kollege – ... (mithin der Angeklagte) – ihn mit dem Mord von den Angehörigen der Geschädigten beauftragt habe und dass er nur von diesem Vorhaben ablasse würde, wenn die Geschädigte den Angeklagten wieder als Sugardaddy zurücknehmen würde. Die zuvor eingesetzte Spirale an pervertierten sexualisierten Inhalten, die sich ausschließlich damit auseinandersetzten, welche sexuellen Handlungen er an der Geschädigten vornehmen wollte und welche Forderungen sie erfüllen sollte, setzten sich fort. Wenn die Geschädigte auf eine Forderung des Angeklagten ablehnend reagierte, setzte er seine Drohmechanismen ein und verschärfte bzw. variierte diese solange, bis die Geschädigte die Anweisungen des Angeklagten befolgte. Wenn die Geschädigte ab einem gewissen Punkt wieder abweisend reagierte, setzte der Angeklagte erneut verschiedene Druckmittel ein, sodass der Kreislauf von vorne begann. Einen Tag später überhäufte der Angeklagte die Geschädigte mit Nachrichten, insgesamt wurden 785 Nachrichten alleine am 14.07.2022 ausgetauscht. Nunmehr schrieb der Angeklagte als sog. „Henker“ zwischen 20:56:22 und 21:33:56 Uhr: „Dann mache ich das was mein kumpel eig machen Wollte, Deine Eltern nächste Woche umbringen […] lass mich auch mal meinen Spaß haben mein Spaß habe ich beim umbringen von Menschen“ Der Chat mit dem vermeintlichen Henker dauerte bis zum 18.07.2022 und endete, ohne dass der Angeklagte sich zu erkennen gegeben hätte. In zeitlicher Nähe zu dem gegenüber der Geschädigten erstellten Henkerszenario stieß der Angeklagte gegenüber der ... Todesdrohungen aus und teilte ihr mit, dass jemand mit der Umsetzung beauftragt worden sei. In den am 14.07.2022 um 01:41 Uhr versendeten Nachrichten heißt es hierzu: „Morgen im Laufe des Tages meldet soch einer bei dir der den Auftrag bekommen wird Und du darfst sogar zuschauen wenn ers macht“ Infolgedessen steigerte der Angeklagte seine sexuellen Forderungen und kündigte ... an, dass er beim ersten Treffen mit ihr Sex haben wolle und ersatzweise deren 15-jährige Freundin „nehmen“ würde. Der Kontakt zu ... endete vorübergehend am 19.07.2022, in dem er ... dazu aufforderte, sich bei ihm zu melden, wenn ihre Eltern für ein paar Tage das Haus verlassen würden. Am selben Tag, mithin zwei Tage vor dem Zusammentreffen mit der Geschädigten, bedroht der Angeklagte die Geschädigte dahingehend, ihren Vater über den Kontakt zu ihm in Kenntnis zu setzen. Die um 14:21:41 Uhr versendete Sprachnachricht hatte folgenden Inhalt: „Also überleg dir ganz genau, was du jetzt für ne Scheiße baust, ja, weil, ähm, wenn du nicht möchtest, dass ich dein Vater von den ganzen erzähle, von dem ganzen hier, ja, dann mach das bitte, was ich dir jetzt sage. Weil, sonst fahr ich wirklich am Donnerstag zu dir runter und du kriegst natürlich auch dein Geld, ne, und auch anschließend, ääh, kriegt dein Vater auch die Informationen, ne, also wenn du Scheiße bauen solltest […]“ Da die Geschädigte auch am nächsten Tag ein Sextreffen mit dem Angeklagten ablehnte, bedrohte er die Geschädigte erneut damit, ihre Eltern über die Nacktbilder in Kenntnis zu setzen, sodass sie in einem Kinderheim untergebracht werden würde. Der Angeklagte versendete an 20.07.2022 zahlreiche Sprachnachrichten, um den Druck auf die Geschädigte zu erhöhen. In einer von ihm von ihm an diesem Tag verfassten Sprachnachricht heißt es: „Und hast du mittlerweile gegessen? Bist du mittlerweile zu Hause angekommen? Wolltest mir ja heut was schicken. Andernfalls, glaube mir, ich fick dich morgen. Dann ich mach das. Ich fick dich morgen, wenn du mich heut nicht haley [horny] machst. Ich fick dich morgen.“ Die Geschädigte war mit der enorm hohen Dichte und Frequenz der über 7.000 Nachrichten emotional überfordert und vermochte, den sich aus wiederholenden und erdrückenden Forderungen, Bedrohungen und Vorwürfen bestehenden Kreislauf nicht zu durchbrechen. Ihr gelang es nicht, dem penetranten Vorgehen des Angeklagten zu entgehen und dem enormen von ihm aufgebauten Druck standzuhalten. Die Geschädigte zeigte sich in dieser Zeit gegenüber ihrem sozialen Umfeld verhaltensverändert und fiel mit gedrückter Stimmung und Antriebslosigkeit auf. Sie zog sich zunehmend zurück und hielt sich überwiegend in ihrem Zimmer auf. c. Am 21.07.2022 beabsichtigte der Angeklagte, sein Vorhaben – mit der 14-jährigen Geschädigten den Geschlechtsverkehr auszuüben – nunmehr zu verwirklichen. Gegen 11:15 Uhr verließ er daher seine Wohnung in ..., um die Geschädigte im ca. 313 km entfernten ... persönlich zu treffen. Der Angeklagte begab sich in sein Kraftfahrzeug … (amtliches Kennzeichen: …), das … und mit … versehen war, trug eine Smartwach der Marke … (Modell: …) am Handgelenk und führte sein Smartphone Samsung Galaxy A02 sowie sein Smartphone Huawei P40 Pro+ mit sich, die sich via Bluetooth jeweils mit dem Autoradio des … koppeln ließen. Der Angeklagte, der – wie er wusste – noch nie im Besitz einer für das Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Fahrerlaubnis war, fuhr zunächst zur Werkstatt des Zeugen … in der … in … . Um sich für die anstehenden Benzinkosten Bargeld zu leihen, gab der Angeklagte dem Zeugen … gegenüber an, Verwandte besuchen zu wollen. Nachdem der Zeuge … dem Angeklagten 50,- € oder 60,- € zur Verfügung stellte, verließ er um 12:08 Uhr das Werkstattgelände und fuhr über die BAB …. und BAB … in Richtung Süden. Bei … startete der Angeklagte auf seinem Samsung Galaxy A02 die Navigations-App „Waze“, um sich den Weg zur nur wenige Hausnummern neben der Wohnanschrift der Geschädigten befindlichen … in ... navigieren zu lassen. An die Geschädigte versendete der Angeklagte gegen 13:24 Uhr via ... eine Nachricht, mit der Bitte, sich bei ihm nach Schulschluss zu melden. Der auf der BAB … befindliche Angeklagte versendete um 14:13:38 Uhr eine weitere Nachricht mit dem Inhalt: „Ja muss ja net Walt sein, kann ja auch Feld sein“. Die Geschädigte kehrte um die Mittagszeit von der Schule in ihr Elternhaus in der … zurück und hielt sich zwischen 13:44 Uhr und 13:54 Uhr mit ihrem Bruder ... im … in der … auf. Da die Nebenklägerin beabsichtigte, an dem Tag zusammen mit der Geschädigten und ihrem Bruder ... die nahegelegene Stadt … zu fahren, um dort Schuhe zu kaufen und Geschenke zu besorgen, wartete die Geschädigte auf die Rückkehr der Nebenklägerin von der Arbeit. Während eines mit der Nebenklägerin geführten Telefonats weinte die Geschädigte, ohne nähere Gründe hierfür anzugeben. Der Angeklagte verließ die BAB … gegen 15:32 Uhr an der Abfahrt … und fuhr weiter in Richtung ... . Aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses auf der L… traf der Angeklagte erst gegen 15:53 Uhr im Ortskern von ... ein. Die Geschädigte, die mit dem Angeklagten nicht gerechnet hatte und sich mit diesem auch nicht treffen wollte, ging davon aus, dass dieser nach ... gefahren sei, um ihr allenfalls Bargeld für die übersendeten Nacktbilder zu übergeben, da er dies über den nahezu drei Monate andauernden Kontakt immer wieder in Aussicht gestellt und die Geschädigte damit hingehalten hatte. Auch dem Zeugen …, der die Geschädigte an dem Tag über seine Rufnummer +49… via ... kontaktierte, teilte sie mit, dass sie sich mit einem 29-Jährigen treffen würde, an dem sie kein Interesse habe, der ihr nunmehr aber Geld für übersandte Bilder geben würde. Unter anderem tauschten der Zeuge … (S) und die Geschädigte (G) folgende Nachrichten aus: S (15:55:41): Wohin gehst du G (15:56:01): Zu nem Typ der gibt mir Geld S (15:59:47): Für was S (16:00:29): Ja hab ihm Bilder geschickt und so und hab gesagt das ich Kb auf ihn habe und jz gibt er mit Geld warum Wmd trausen […] S (16:06:26): Willst mit dem ficken G (16:11:12): Ne […] S (16:31:20): Bist du schon draußen G (16:32:09): Ne geh äh Dings … und morgen und Samstag dann Stadt Der Angeklagte hielt sich spätestens um 16:12 Uhr in der … auf und wartete dort in seinem ... vor dem Salon „…“. Die Geschädigte ging davon aus, dass sie nach Erhalt des Geldes wieder nach Hause zurückkehren und mit ihrem Bruder und der Nebenklägerin wie geplant nach … fahren würde. Da die Geschädigte ein persönliches Zusammentreffen mit dem Angeklagten selbst zur Geldübergabe vermeiden wollte, suchte sie diverse Ausflüchte und schlug dem Angeklagten vor, das Geld in den Briefkasten einzuwerfen. Nachdem die Geschädigte explizit ein Treffen ablehnte, drohte der Angeklagte erneut mit der Informationsweitergabe an die Nebenkläger. Im Einzelnen gestaltete sich die Kommunikation zwischen dem Angeklagten (A) und der Geschädigten (G) am 21.07.2022 vor dem Zusammentreffen wie folgt: A (16:05:53): Wo bist du? G (16:06:01): bei mir A (16:06:23): Dann lauf du zum Bahnhof? G (16:09:26): warte mal kurz A (16:09:51): Wo soll ich warten? G (16:12:25): Können wir Vlt so machen ich sag dir wo ich wohne (aber dann mach kein scheis) und du wirfst bei mir ein und nächste mal komm ich dann wenn ich darf n Ferien zu dir und wir ficken dann weil mein geht’s echt nicht so gut" A (16:13:02): Komm raus A (16:13:12): Bin am Bahnhof G (16:23:44): Ja können wir jz mal kurz schreiben meine Mutter geht mit mir in 20 min ca zum Arzt G (16:25:29): Kannst du nicht einfach vorbei bringen […] G (16:38:52): Bro ich geh jz A (16:39:14): „(unverständlich) Ich weiß nicht, wo du bist“ (Sprachnachricht) G (16:40:54): Ja Nähe A (16:41:18): „Zum Döner. Hast du doch gesagt. Ich bin jetzt beim Döner“ (Sprachnachricht) G (16:45:54): „Ja hast du Geld jz“ A (16:45:56): Bin umsonst hier G (16:46:10): Ja dann gib schnell A (16:46:17): Ha komm A (16:46:22): *Ja G (16:47:07): Ich will nicht A (16:47:28): Soll ich deine Eltern informieren? A (16:47:50): Deinem Vater alles sagen? G (16:48:21): Nein ok ich komm du gibst Geld ich geh A (16:48:27): Ja G (16:49:02): Bin gleiches G (16:49:06): Da Unter dem Eindruck der durch den Angeklagten seit Wochen aufgebauten Drohkulisse und dem Wissen, dass der Angeklagte sich anders als zuvor nunmehr wenige Meter von ihrem Elternhaus entfernt befand, verließ die Geschädigte gegen 16:45 Uhr unter einem Vorwand das Haus. Der Nebenklägerin, die im Begriff war, ihr Fahrzeug für die anstehende Fahrt nach … wegen des heißen Sommerwetters auszulüften, teilte die Geschädigte mit, dass sie lediglich zu dem in der Nachbarschaft wohnhaften Mitschüler … gehen würde, um einen Pullover vorbeizubringen. Bei diesem handelte es sich um einen beige-/hellbraunen Kapuzenpullover der Marke „Karl Kani“ mit Kordelzug, den der Bruder des … in der Schule vergessen hatte. Die Geschädigte, die das Haus selten alleine verließ, begab sich jedoch nicht zum Wohnhaus ihres Mitschülers …, sondern zu dem vom Angeklagten benannten Treffpunkt, sodass sie kurz vor 17 Uhr im Bereich des … in den ... des Angeklagten einstieg, da sie – wie vom Angeklagten beabsichtigt – befürchtete, dass der Angeklagte ansonsten die mit steigernder Intensität ausgesprochenen Drohungen – insbesondere die Weiterleitung der für sie kompromittierenden Fotos an ihre Eltern – umsetzen würde, was die Geschädigte unbedingt verhindern wollte. Die 1,68 cm große und 46 kg schwere Geschädigte war mit einem grauen, kurzen Träger-Oberteil mit dem Aufdruck „ENERGETIC“ und „90‘S“, einer schwarzen Short-Leggings, weißen Sneakersocken sowie weißen Sneakern der Marke NIKE, Größe 41, bekleidet. Die Geschädigte führte auch ihr iPhone 7 mit sich, welches jedoch ohne aktive SIM-Karte war. Dadurch war die Geschädigte nicht in der Lage Anrufe (ausgenommen Notrufe) zu tätigen, SMS zu verschick.en oder Internetdienste zu nutzen, sodass sie für die Versendung von Nachrichten über internetbasierten Messengerdiensten auf WLAN-Hotspots angewiesen war. Spätestens um 17:04 Uhr verließ der Angeklagte nunmehr zusammen mit der Geschädigten ... und fuhr in Richtung …, um einen geeigneten Ort zu finden, sein Vorhaben – mit der Geschädigten ungestört den Geschlechtsverkehr entgegen ihrem Willen zu vollziehen – umzusetzen. Eine von der Geschädigten an die Nebenklägerin um 17:07:31 Uhr versandte Nachricht mit dem bloßen Inhalt „Mama“ konnte mangels Internetverbindung zunächst nicht versendet werden. Die Fahrt wurde durch einen stationären Aufenthalt zwischen 17:12 Uhr und 18:27 Uhr in einer Feldgemarkung, unterhalb des … unterbrochen. Über einen vom Angeklagten zur Verfügung gestellten WLAN-Hotspot versendete die Geschädigte zwischen 18:01 Uhr und 18:13 Uhr ...-Nachrichten an ihren Bruder, mit dem Inhalt, gleich nach Hause zu kommen. Ihren wahren Aufenthaltsort verschwieg die Geschädigte jedoch. Während des Aufenthalts unterhalb des … fertigte die Geschädigte gegen 18:05 Uhr noch zwei Bilder vom Heck des ..., ohne dass das Kennzeichen erfasst werden konnte. Obwohl der Angeklagte um 18:32 Uhr die Waze-App aktivierte, um sich zu seiner Wohnanschrift navigieren zu lassen, wendete er auf der BAB … an der Abfahrt … und fuhr in Richtung ... zurück. Von dort fuhr er zunächst Richtung …, wo er wieder wendete, um erneut in Richtung ... zurückzufahren. Kurz vor ... bog der Angeklagte über die L … in Richtung … ab. Weshalb der Angeklagte immer wieder wendete und scheinbar ziellos in der Umgebung herumfuhr, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Die Fahrt endete zunächst mit einem zwischen 19:09 Uhr und 20:11 Uhr andauernden stationären Aufenthalt in einer Waldschneise zwischen den Orten ... und … . Nachdem der Angeklagte seinen ... in … betankte, fuhr er ab 20:22 Uhr zielgerichtet in Richtung … . Auf der BAB … in Richtung Norden hielt der Angeklagten gegen 21:14 Uhr an der Raststätte …, die etwa 60 km von … entfernt liegt. Der Angeklagte begab sich in die dortige Tankstelle, um Getränke zu kaufen, während die Geschädigte im ... verblieb. Das Handy der Geschädigten hatte er während des Aufenthalts in der Tankstelle mit sich geführt, um zu verhindern, dass die Geschädigte von ihm unbeaufsichtigt ihr Handy benutzt und jemanden kontaktiert, um Hilfe herbeizuholen oder Beweisfotos zu fertigen. Der letzte etwa 10 Minuten andauernde Zwischenhalt auf der BAB … erfolgte auf dem Parkplatz …, den der Angeklagte gegen 22:13 Uhr erreichte. Was sich während der einzelnen stationären Aufenthalte im Einzelnen ereignete, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Gegen 22:28 Uhr verfasste die Geschädigte an die Nebenklägerin, die gegen 21:51 Uhr über den polizeilichen Notruf eine Vermisstenanzeige erstattet hatte, und an ihren Bruder ...noch zwei letzte Nachrichten mit dem Inhalt „Mama mach dir keine Sorgen es ist alles gut ich bin morgen früh wieder da“ bzw. „Alles gut … mach dir keine Sorgen bin morgen früh wieder da hab dich lieb ♡“. Diese Nachrichten, sowie eine weitere um 22:58 Uhr verfasste ...-Nachricht konnten mangels Internetverbindung nicht mehr versendet werden. Der Angeklagte verließ die BAB … am 22.07.2022 gegen 00:18 Uhr an der Ausfahrt … in Richtung … über die L …, um die Geschädigte an einen abgelegenen Ort zu verbringen, um mit ihr – wie von ihm beabsichtigt – ungestört und ohne, dass die Geschädigte Hilfe hätte herbeiholen können, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Etwa 9 km von seiner Wohnung entfernt, verließ der Angeklagte im Bereich von … Ortsteil … die Landstraße und fuhr auf den „…“ in Richtung … . Bei dem „…“ handelt es sich um einen zwischen Feldern und Wiesen befindlichen geteerten Verbindungsweg, welcher von der L …/Ortslage „…“ Sportplatz in Richtung … führt und fernab von Wohnhäusern liegt. Etwa 2,5 km von der L … entfernt, befindet sich linksseitig des … eine Holzbank am Ende einer Bewaldung bzw. beginnenden Wiesen-/Weidefläche. An dieser Stelle unterquert der „…“ den … von links und mündet etwa 150 m weiter rechts unterhalb in den … . Der Angeklagte hielt gegen 00:30 Uhr am linken Fahrbahnrand an, führte ein schwarzes Cuttermesser (Marke „WERCKMANN“) mit sich und verließ wenige Minuten später sein Fahrzeug, um an der abgelegenen Örtlichkeit mit der Geschädigten entgegen ihrem Willen den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 00:36 Uhr und 03:16 Uhr lag die Geschädigte auf Veranlassung des Angeklagten auf dem geteerten Feldweg und in einem nicht näher bestimmbaren zeitlichen Abstand auf der am Wegrand befindlichen Holzbank. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr vollzogen hat, jedenfalls war dies seine ursprüngliche Absicht. Der Angeklagte durchtrennte zur Freilegung der Geschlechtsorgane mit seinem mitgeführten Cuttermesser die schwarzen kurzen Leggings der Geschädigten vorne im Bund bis in den Schritt und über beide Beinsäume, ihren Slip im Bund, im vorderen Schritt sowie den BH jeweils vorne am rechten Körbchenträger und hinten am linken Körbchen im Rückenbereich. Ferner nahm er Einschnitte im Zwickelbereich des Slips vor. Auf der Holzbank würgte der ca. 97 kg schwere Angeklagte die lediglich 46 kg schwere und auf dem Rücken liegende Geschädigte, indem er sich im Stehen über sie beugte und mit beiden Händen auf den Hals der Geschädigten drückte, wobei die Holzbank als Widerlager fungierte. Durch den mit Kraftaufwand geführten Würgegriff unterbrach der Angeklagte die Luftzufuhr, sodass der dadurch eintretende Sauerstoffmangel zum Tod der Geschädigten führte. Das Erwürgen der Geschädigten erfolgte jedenfalls innerhalb einer der beiden folgenden Geschehensabläufe: aa. Entweder der Angeklagte würgte die auf der Holzbank liegende Geschädigte mit beiden Händen am Hals, um sie zur Durchsetzung des Geschlechtsverkehrs wehrlos zu halten, wobei ihm bewusst war – er aber um seiner sexuellen Befriedigung willen – billigend in Kauf nahm, dass die Geschädigte hierdurch ersticken würde. Die Geschädigte verstarb infolgedessen innerhalb weniger Minuten durch ersticken. bb. Oder dem Angeklagten kam spätestens als er sich mit der Geschädigten an der Holzbank befand, möglicherweise auch bei oder nach dem Zerschneiden der Unterwäsche der Geschädigten zu Bewusstsein, dass die Geschädigte – sofern er sie freiließe bzw. nach ... zurückbringen würde – das von ihm in Gang gesetzte Geschehen, nämlich die Verbringung der Geschädigte mittels psychischer Gewalt an einen einsamen und über 300 km von ihrer Heimatstadt entfernten Ort, den Versuch, gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben, möglicherweise auch bereits vorgenommenen erzwungenen Geschlechtsverkehr oder andere sexuelle Handlungen, alsbald anderen, jedenfalls ihren Eltern, berichten werde, und hierdurch sein Handeln aufgedeckt werden würde. Er entschloss sich daher spätestens zu diesem Zeitpunkt, die Geschädigte zu töten. Dabei ging es ihm darum, zu verhindern, dass die Geschädigte ihn als Täter identifiziert, Hinweise zum Fahrzeug gibt und Spuren an ihr gesichert werden können. Der Angeklagte drückte deshalb bis zum Todeseintritt mit beiden Händen auf den Hals der auf der Holzbank liegenden Geschädigten. Während der Tatbegehung war der Angeklagte in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. d. Anschließend lud der Angeklagte den Leichnam der Geschädigten in den Kofferraum seines Fahrzeugs und führte eine „GoogleMaps“-Suche nach dem Begriff „See“ durch, um den Leichnam der Geschädigten zu beseitigen. Der Angeklagte fuhr sodann zum ca. 30 km entfernten …, wo er gegen 03:53 Uhr eintraf. Der ... befindet sich in der Gemarkung … und grenzt direkt an den … an. Es handelt sich um einen kreisförmig angelegten Baggersee, der inmitten eines Vogelschutzgebietes liegt und einen Durchmesser von etwa 450 Metern aufweist. Unmittelbar parallel zum ... verläuft die L … . Ein direktes Heranfahren mit dem Fahrzeug an den Uferbereich, der eine dichte Vegetation aufweist, ist nicht möglich. Im südlichen Uferbereich befindet sich eine Beobachtungshütte, welche über einen Trampelpfad erreicht werden kann, durch den man bis auf 150 Meter an den See herankommt. Nach einem kurzen Aufenthalt in einem Feldweg, welcher zum ... führt, fuhr der Angeklagte von 03:57 bis 04:00 Uhr zunächst in die Ortschaft …, um dann in den befestigten Feldweg … einzubiegen, welcher erneut zum ... führt. Der Angeklagte wiederholte aus nicht näher bekannten Gründen diese Strecke und fuhr über die L … in Richtung … und befuhr sodann erneut den … Weg direkt in Richtung ... . Der Zeuge …, der sich in seiner Funktion als Vogelbeobachter aufgrund eines Beringungsprojekts im Naturschutzgebiet aufhielt und nördlich des … in der Nähe des Beobachtungspunkts in einer Sackgasse geparkt und im Auto übernachtet hatte, wurde gegen 04:09 Uhr durch das eingeschaltete Fernlicht des Angeklagten geweckt, der aus nördlicher Richtung bis auf wenige Meter hinter das Fahrzeug des Zeugen … fuhr und sodann rückwärts ansetzte, um in Richtung ... zu fahren. Der Angeklagte parkte um 04:11 Uhr sein Fahrzeug am Ende des befestigten … Wegs, nahm den unbekleideten Leichnam der Geschädigten aus dem Kofferraum und transportierte ihn zunächst, indem er den Leichnam zunächst schulterte, sodann an den Beinen über den Boden zog und an der Böschung herunterrollen ließ. Anschließend ließ der Angeklagte den Leichnam in den ... ein, indem er selbst ein Stück in den See hineinlief. Gegen 05:08 Uhr ließ sich der Angeklagte durch die Waze-App zu seiner Wohnanschrift in … navigieren. Noch während der Rückfahrt ließ sich der Angeklagte die Route zu der in ... wohnhaften 15-jährigen ... berechnen, die er unter „…“ unter den Favoriten abgespeichert hatte. Der Angeklagte traf gegen 05:38 Uhr zu Hause ein. e. In unveränderter Intensität setzte der Angeklagte sein sexualisiertes Verhalten in der Folgezeit fort. Nur wenige Stunden nachdem der Angeklagte die Geschädigte getötet und deren Leichnam im ... einließ, versendete er am 22.07.2022 um 12:16 Uhr an die zu dem Zeitpunkt 17-jährige Zeugin … via ... (Rufnummer +49…) ein Video von sich beim Onanieren. Die Zeugin … lernte der Angeklagte bereits einige Wochen zuvor über soziale Medien kennen und führte mit ihr seitdem einen beziehungsähnlichen Kontakt, in dessen Rahmen einvernehmlich sexualisierte Inhalte ausgetauscht wurden. Um 13:15 Uhr versendete der Angeklagte drei Bildaufnahmen seines erigierten Penis‘an die Zeugin ... . In dem mit der Zeugin ... parallel geführten Telefonat gab der Angeklagte an, dass er die Nacht zuvor im ruhig verlaufenden Nachtdienst tätig gewesen sei und er in diesem Zusammenhang jemanden beschützt habe. Um sich über den aktuellen Stand der polizeilichen Ermittlungen zu informieren, rief der Angeklagte bereits ab 14:35 Uhr mehrfach und wiederholt die Polizei-Webseiten der Bundesländer … und … auf und recherchierte nach dem Begriff „vermisste Personen“. Um diese Zeit traf die Zeugin … bei dem Angeklagten ein, die mit ihm verabredet war, um sich Geld von ihm zu leihen. Gegenüber der Zeugin … gab der Angeklagte an, dass er ein Mädchen kennengelernt habe, das weiter weg wohnen würde. Auf dem Weg zur Arbeitsstelle nach … erzählte der Angeklagte dem Zeugen …, dass er „das 14-jährige Mädchen“, das vermisst werde, getroffen, mitgenommen und „weggefickt“ habe. Auch während seines Dienstes sowie am nächsten Morgen des 23.07.2022 informierte sich der Angeklagte erneut nach dem Stand der polizeilichen Ermittlungen. Über die Suchmaschine Google recherchierte der Angeklagte u. a. nach „was passiert nach dem Tod im Körper“, „wie verwest ein mensch“, „Wasserleiche in …“, „wie man ein iPhone komplett zurücksetzen“ oder „ab wann ist der toteszeitpunkt feststellbar“. Am selben Tag setzte der Angeklagte sein bedrohliches Verhalten gegenüber der 15-jährigen ... fort, die auf eine vom Angeklagten bereits am 22.07.2022 gegen 22:34 Uhr versendete Nachricht nicht reagierte und Anrufe nicht entgegennahm. Der Angeklagte drohte der ..., die vor dem Angeklagten Angst hatte, dass – sofern sie nicht mit ihm telefonieren würde – Personen, die ihr wichtig seien in ihrem Leben, sterben müssten. Am 23.07.2022 um 14:03:31 Uhr versendete er ihr eine Sprachnachricht mit folgendem Inhalt: „Ganz einfach, ich will dich sehn, ich will dich hörn, ich will dich nackt sehn – kann ich das? Nein, also – muss ich sie leider umbringen oder? Du bringst mich dazu! Du bringst mich dazu! Du! Wenn du nicht hörst, ja glaube mir, wenn du mich respektlos behandelst, muss ich dich respektlos behandeln. Denkst du ich hab bock drauf dich jedes Mal respektlos zu behandeln? Mach einfach das was ich sage, fertig – aus.“ Etwa zwei Stunden später begab sich der Angeklagte mit seinen ... erneut zum ..., wo er um 16:43 Uhr eintraf. Zunächst stellte er seinen Pkw in der Nähe des Beobachtungsturms ... ab, welcher sich gegenüber des Leichenablageortes am südwestlichen Ufer befindet. Der Angeklagte begab sich sodann zu Fuß zum Beobachtungsturm, um zu prüfen, ob der Leichnam im gegenüberliegenden Uferbereich zu sichten war. Dabei trat der Zeuge … den Angeklagten antreffen, der – ohne dass hierzu weitere Feststellungen getroffen werden konnten – im Begriff war, seine zerrissene Hose zu wechseln. Der Angeklagte fuhr dann weiter in den Bereich des … bis zu einer Stelle im östlichen Bereich, wo er sein Fahrzeug gegen 17 Uhr abstellte. Von dort aus lief er ca. 1,2 km oberhalb des ... zum Verbringungsort der Leiche, wo er wenige Minuten verblieb, um sich die Situation vor Ort nochmal bei Tageslicht anzusehen. Der Angeklagte verließ gegen 17:40 Uhr den ... und begab sich zu seiner Arbeitsstelle nach ..., wo er gegen 19:00 Uhr eintraf und u. a. nach der Wassertiefe des ... recherchierte. Auf dem Heimweg am 24.07.2022 warf der Angeklagte während der Fahrt die weiteren Bekleidungsgegenstände der Geschädigten (Leggings, Slip, BH) sowie Teile der aus dem Kapuzenpullover stammenden Kordel in einem Müllbeutel fahrend aus dem Beifahrerfenster seines ... im Bereich der L …, Nähe Sportplatz in Richtung Böschung. Da die Bekleidung jedoch an der Leitplanke hängen blieb, hielt der Angeklagte im Abzweig nach … am rechten Fahrbahnrand an, lief zur Leitplanke und verbrachte die Bekleidungsstücke in ein ca. 7 m von der Leitplanke entferntes Waldstück. Am nächsten Tag, dem 25.07.2022, war der Angeklagte mit der Zeugin ... verabredet und ging mit ihr zunächst in … (…) Schuhe kaufen. Der Angeklagte begab sich sodann mit der Zeugin ... in ihre Wohnung nach …, wo die Zeugin ... zusammen mit ihren Eltern lebte. Der Angeklagte beabsichtigte mit der Zeugin ... zu schlafen, nachdem diese die Annäherungsversuche des Angeklagten jedoch mehrfach abwehrte und angab, etwas erledigen zu müssen, nahm der Angeklagte dies hin und verließ zusammen mit der Zeugin ... die Wohnung, ohne dass es diesbezüglich zu Streitigkeiten kam. Am 28.07.20233 konnten über zwischenzeitlich erhobene Funkzellendaten aus den Funkzellenbereichen …. ..., … und … Kreuztreffer zwischen den Mobiltelefondaten des Angeklagten (Samsung Galaxy A02 und Huawei P40 Pro+) und den Mobiltelefondaten des iPhones der Geschädigten für den Zeitraum 21.07.2022 im Bereich ... sowie die Nacht vom 21./22.07.2022 in … und … ermittelt werden. Nachdem vor diesem Hintergrund ein Verfahren gegen den Angeklagten eingeleitet worden war, erfolgte am 29.07.2022 gegen 04:30 Uhr die Durchsuchung der aus einem rund 2 m x 5 m großen Zimmer bestehenden Wohnung des Angeklagten unter der Anschrift in … in .... Im Rahmen der Durchsuchung konnte durch den Zeugen KOK … und weitere polizeiliche Einsatzkräfte das iPhone 7 der Geschädigten, eine auf sie ausgestellte Schülerfahrkarte des …, sowie weitere Bekleidungsgegenstände der Geschädigten (weiße Sportschuhe der Marke NIKE (Größe 41), ein Paar weiße Sneakersocken (Größe 39-42), ein graues, kurzes Träger-Oberteil mit dem Aufdruck „ENERGETIC“ und „90‘S“) sowie der von der Geschädigten am Tattag mitgeführte beige-/hellbraune Kapuzenpullover aufgefunden werden. Ebenfalls sichergestellt werden konnte das von dem Angeklagten verwendete Cuttermesser, mit dem er u. a. die Unterwäsche der Geschädigten durchtrennt hatte. Der Angeklagte wurde am selben Tag um 09:24 Uhr in … von dem Zeugen KHK … und weiteren Sondereinsatzkräften vorläufig festgenommen und zum Polizeipräsidium ... verbracht. Um etwa 16:20 Uhr wurde im östlichen Bereich des ..., ca. 1,5 m vom Ufer entfernt, der unbekleidete Leichnam der Geschädigten durch den Zeugen KOK … und weitere Einsatzkräfte vorgefunden werden. Der Leichnam trieb in Bauchlage auf dem Wasser und hatte sich mit den langen Haaren in einem Geäst in Ufernähe massiv verfangen. Aufgrund der steilen Uferabgänge und teils dichter Vegetation konnte der Fundort des Leichnams von keinem Gebäude oder der Straße aus eingesehen werden. Eine sichere Identifizierung als Geschädigte … konnte aufgrund von Fäulnis, Aufdunsung und Wassereinlagerungen des Leichnams erst durch einen Vergleich mit den DNA-Profilen der Nebenkläger erfolgen.
- Am 23.06.2022 kontaktierte der Angeklagte via ... die damals 13-jährige Zeugin …, die in … bei ihrem Vater lebte und aufgrund der Trennung ihrer Eltern unter psychischen Problemen litt. Nachdem der Angeklagte und die am … geborene Zeugin … ihre Mobilfunknummern ausgetauscht hatten, folgte zwischen ihnen überwiegend via ... eine nahezu durchgehend sexualisierte Kommunikation, im Rahmen dessen der Angeklagte und die Zeugin … sich jeweils als „Tochter“ bzw. „Ehefrau“ (Zeugin) und „Daddy“ bzw. „Ehemann“ (Angeklagter) bezeichneten. Der Angeklagte nutzte sowohl seinen ...-Account „…“ (+49…) als auch seinen ...-Account „…“ (+49…), um mit der Zeugin ... zu kommunizieren. Die Zeugin ... nutzte die Mobilfunknummer +49…, die der Angeklagte unter „Tochter“ abspeicherte. Während der stark sexualisierten Unterhaltungen, die auch über mehrere Telefonate hinweg stattfanden, regte der Angeklagte persönliche Treffen an und unterhielt sich mit der Zeugin ... u. a. über sexuelle Präferenzen und Handlungen, die man miteinander durchführen könne. Noch am 23.06.2022 gegen 20:44 Uhr übersandte der Angeklagte der Zeugin ... via ..., nur wenige Minuten bevor er ihr drei Penisbilder von sich zukommen ließ, einen Fragekatalog mit der Bezeichnung „Sugar Tochter Bewerbung“. Im Einzelnen beinhaltete der Katalog folgende Fragen: „
- Name,
- Alter,
- Größe,
- Gewicht,
- Körpchengröße,
- Ort/Wohnsituation vlt,
- Intimbehaarung,
- Jungfrau,
- Vorlieben/Neigung,
- Tabus/Abneigungen,
- Toys oder ähnliche Gegenstände,
- Foto von dir (Gesicht ist freiwillig) vlt“ Noch am selben Tag – jedenfalls vor 23:52 Uhr – beantwortete die Zeugin ... den Fragekatalog wie folgt: „1: … 2: 13 Jahre alt 3: 1,50 m 4: 46 kg 5: 80B 6: … 7: rasiere mich immer 8: bin noch Jungfrau 9: kuscheln, schoß sitzen und alles mögliche 10: unten nicht rasiert, Barthaare wegen lecken haha 11: ich hab eine Bürste zum reinstecken 12: hab ich schon geschickt“ Um die Antworten abzuspeichern, leitete der Angeklagte um 23:52:31 Uhr die Nachricht der Zeugin ... an seinen ...-Account „…“ weiter. Der Angeklagte, der spätestens zu diesem Zeitpunkt wusste, dass die Zeugin ... erst 13 Jahre alt war, forderte am Folgetag die Zeugin – die ihm gegen 12:39 Uhr drei Fotos von ihrem Gesicht übersendete – auf, ihm Nacktbilder von sich zu übersenden. Im Einzelnen gestaltete sich der Chatverlauf zwischen dem Angeklagten (A) und der Zeugin ... (H) diesbezüglich wie folgt: A (12:23:42): Was hast du eig noch alles an bilder auf deinem Handy? H (12:34:00): Meinst du normale Bilder oder Nudes A (12:35:50): Beides […] A (12:40:31): Hast du noch mehr ? A (12:40:38): Und auch Nudes? H (12:40:45): Nee leider nicht mehr A (12:40:54): ? H (12:41:51): Auch nicht mehr A (12:42:17): Und die die du mir auf Snap geschickt hast? H (12:42:42): Achso ja aber die hast du doch schon oder nicht A (12:42:53): Ja egal? H (12:43:10): Dann warte kurz A (12:43:18): Okay Die Zeugin ... kam der Forderung des Angeklagten nur wenige Minuten später nach und übersendete ihm zwischen 12:46:29 Uhr und 12:46:34 Uhr mindestens elf – zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt erstellte – sexuell aufreizende Bilder von sich, auf denen das jeweilig erkennbare Körperteil der Zeugin ... explizit in Szene gesetzt wurde. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fotos der Zeugin ...: - Sitzend, mit einem String-Tanga und hochgezogenem Oberteil bekleidet, sodass beide entblößten Brüste, der Bauch sowie die Oberschenkel (teilweise) erkennbar sind, - Auf dem Bauch liegend, mit einem String-Tanga und einem Bustier bekleidet, wobei das Gesäß angehoben bzw. zur Kamera hingestreckt ist, - Leicht seitlich stehend und lediglich mit einem T-Shirt bekleidet, wobei das komplett unbekleidete Gesäß leicht nach hinten gestreckt und zur Kamera hingewendet ist, - Auf dem Bauch liegend, mit einem String-Tanga und einem Oberteil bekleidet, wobei das Gesäß angehoben und zur Kamera hingestreckt ist, - Leicht seitlich stehend und mit einem T-Shirt bekleidet, wobei das lediglich mit einem String-Tanga bekleidete Gesäß leicht nach hinten gestreckt und zur Kamera hingewendet nahezu komplett erkennbar ist, - Leicht seitlich stehend und lediglich mit einem T-Shirt bekleidet, wobei das komplett unbekleidete Gesäß leicht nach hinten gestreckt und zur Kamera hingewendet und auch die rechte Hüfte sowie ein Teil der rechten Taille erkennbar ist, - Sitzend und mit einem String-Tanga sowie einem BH bekleidet, wobei die Aufnahme von oben erfolgte, sodass der Fokus der Aufnahme auf der Brust, dem Bauch und dem bedeckten Intimbereich liegt, - Vor einem Spiegel kniend, mit der rechten Hand an der Taille posierend und lediglich mit einem String-Tanga bekleidet, sodass bis auf den verdeckten Intimbereich, der entblößte Körper – insbesondere beide entblößten Brüste – erkennbar sind, - Sitzend, mit einem String-Tanga und einem T-Shirt bekleidet, wobei mit der rechten Hand das Oberteil hochgezogen wurde. Die Aufnahme erfolgte von oben, sodass der Bauch, der bedeckte Intimbereich und die Oberschenkel (teilweise) im Fokus der Aufnahme sind, - Auf dem Bauch liegend, mit einem String-Tanga und einem Oberteil bekleidet, wobei das Gesäß angehoben bzw. zur Kamera hingestreckt ist, - Vor einem Spiegel kniend und lediglich mit einem String-Tanga und T-Shirt bekleidet, das mit der rechten Hand bis oberhalb der Brust hochgezogen wurde, sodass bis auf den verdeckten Intimbereich, der entblößte Körper – insbesondere beide entblößten Brüste – erkennbar sind, Nachdem der Angeklagte im Laufe des Tages während eines Videotelefonats mit der Zeugin ... seinen Penis zeigte und onanierte, blockierte sie den Angeklagten ohne vorherige Ankündigung. Da die Zeugin ... nicht mehr auf Kontaktversuche reagierte, versendete der Angeklagte zwischen 21:15 Uhr und 21:22 Uhr per SMS mehrere Suizidankündigen, um eine Reaktion bei der Zeugin ... hervorzurufen. Diese sowie eine weitere am 25.06.2022 versendete ...-Nachricht mit dem Inhalt „Tochter?“ konnten der Zeugin ... jedoch nicht mehr zugestellt werden. Die zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... ausgetauschten Kommunikations- und Medieninhalte konnten im am 29.07.2022 polizeilich sichergestellten Mobiltelefon Samsung Galaxy A02 des Angeklagten aufgefunden werden, das im Zuge der Ermittlungen gegen den Angeklagten wegen der zum Nachteil der Geschädigten … begangenen Tat ausgewertet wurde. III.
- Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf einer von seinem Verteidiger verlesenen und von ihm als eigene bestätigten Erklärung in der Hauptverhandlung, soweit dieser gefolgt werden konnte, den umfangreichen Angaben der Zeugin KHK’in … und den übrigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismitteln. Soweit der Angeklagte sich dahingehend einließ, im Alter von sieben bis elf Jahren von zwei Bekannten seiner Mutter sexuell misshandelt und missbraucht worden zu sein, liegen hierzu keine objektivierbaren Erkenntnisse vor. Diesbezüglich ergaben sich auch keine weiteren Erkenntnisse aus den glaubhaften und detailreichen Angaben der Zeugin KHK’in …, die von ihren umfangreichen und über Monate andauernden Ermittlungen zur Person des Angeklagten berichtete und hierzu seine Kriminal-, Jugendamts-, Schul-, Kranken- sowie Personalakten ausgewertet hatte. Die Angaben der Zeugin KHK’in … korrespondieren zudem mit den übrigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten berufen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 25.11.2022 sowie dem verlesenen Urteil des Amtsgerichts ... vom 12.12.2007 (Az. 44 Ls – 4 Js 10959/07). Die Feststellungen zu dem Verlauf und der Dauer des Maßregelvollzugs sowie den erhobenen medizinischen Diagnosen beruhen ferner auf den Angaben des insoweit als Zeugen gehörten Sachverständigen … und dem verlesenen Beschluss des Amtsgerichts … vom 20.01.2017 (Az. 42 VRJs 73/10). Hinsichtlich des Verlaufs der Führungsaufsicht beruhen die Feststellungen auf den widerspruchsfreien Angaben der Zeugen … und …, die als zuständige Bewährungshelfer im Rahmen der Führungsaufsicht tätig waren. Der Zeuge … bekundete insoweit, dass die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten „holprig“ gewesen sei. Immer wieder habe der Angeklagte Termine versäumt und Ausreden präsentiert. Es sei sowohl zu Streitigkeiten mit dem Vermieter der Mutter als auch zu Handgreiflichkeiten und kleineren Straftaten gekommen. Eine Perspektive für eine schulische oder berufliche Entwicklung sei nicht zu verzeichnen gewesen. Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der forensischen Ambulanz sei es ähnlich verlaufen. Ihm – dem Zeugen – gegenüber sei der Angeklagte überheblich, dreist und provokativ aufgetreten, während er bezüglich seiner Emotionen und Sexualität weniger kommunikativ gewesen sei. Der Angeklagte habe vorgegeben, alles geregelt zu bekommen, während insgesamt deutlich geworden sei, dass er Grenzen nur schwer habe akzeptieren können. Ergänzend hat die Kammer hinsichtlich der Lebensumstände des Angeklagten während der Führungsaufsicht die Berichte der beiden Zeugen vom 16.03.2017, 29.03.2017, 01.06.2017, 31.08.2017,19.02.2018, 24.04.2018 bzw. vom 19.02.2018, 04.03.2019, 02.07.2019, 06.08.2019, 23.11.2019 sowie die Berichte des zuletzt tätigen Bewährungshelfers … vom 20.01.2020, 05.06.2020, 14.05.2021, 25.11.2021 verlesen. Ferner hat die Kammer das Schreiben der … vom 02.06.2020 verlesen, aus dem sich ergibt, dass der Angeklagte aufgrund von im Raum stehenden Vorwürfen wegen sexueller Belästigung zum Nachteil von Kindern bzw. Jugendlichen angewiesen wurde, vorerst keinerlei Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen aufzunehmen oder fortzuführen. Hinsichtlich des übergriffigen Verhaltens des Angeklagten gegenüber seiner Schwester beruhen die Feststellungen auf den Angaben der Zeugin ... ..., die die Ereignisse wie dargestellt schilderte. Ergänzend bekundete die Zeugin ... ..., dass der Angeklagte nach Erzählungen ihrer älteren Schwester … bereits im Kindesalter versucht haben soll, sich an ihr zu vergehen, wobei sie selbst daran sowie an ihre Kindheit insgesamt keine Erinnerung mehr habe. Partnerschaftliche Beziehungen des Angeklagten seien ihr – bis auf die Beziehung zur Zeugin ... – nicht bekannt geworden. Die Beziehung zur Zeugin ..., bei der es sich um ihre beste Freundin gehandelt und die mit ihnen zusammengewohnt habe, beschrieb sie als aus ihrer Sicht unauffällig. Die Zeugin ..., die geistig eingeschränkt ist und unter Betreuung steht, bekundete, dass sie mit dem Angeklagten ca. ein Jahr liiert gewesen sei und es insgesamt dreimal zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Die Anzahl der Intimkontakte habe der Angeklagte akzeptiert. Hinsichtlich des dargestellten Vorfalls in … vermochte sich die Zeugin ... im Rahmen der Hauptverhandlung zwar nicht mehr zu erinnern. Die Feststellungen der Kammer beruhen diesbezüglich jedoch auf den glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen ..., der zusammen mit seiner Ehefrau die Wohnung an den Angeklagten vermietet hatte und in dessen Schaustellerbetrieb der Angeklagte oftmals als Aushilfe tätig war. Der Zeuge ... schilderte das im Rahmen der Kündigung erfolgte und dargestellte Geschehen in der Wohnung in … und fügte hinzu, dass die Zeugin ... völlig außer sich gewesen sei und ihn – den Zeugen – als ihren „Retter“ bezeichnet habe, als er sie aus dem Obergeschoss der Wohnung befreit habe. Die Zeugin ... sei verstört gewesen und habe zu dem Vorfall kaum etwas sagen können. Als er mit der Zeugin ... die Treppen heruntergelaufen sei, hätten sich weder der Angeklagte noch dessen Mutter oder Schwester mehr im Haus befunden. Aufgefallen sei dem Zeugen, dass die Zeugin ... dennoch ein paar Wochen später mit dem Angeklagten liiert gewesen und durch die Gegend gefahren sei. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen bestehen nicht, zumal er gegenüber dem Angeklagten mit Blick auf dessen Aushilfstätigkeit in dem Schaustellerbetrieb keine Belastungstendenz zeigte. Auch die Zeugin ... ..., die angab, mit dem Angeklagten keinen Kontakt mehr haben zu wollen, räumte Erinnerungslücken ein und äußerte sich zu den Geschehnissen ohne Belastungseifer. Dass der Angeklagte im Rahmen seiner Aushilfstätigkeit auf Jahrmärkten Mädchen und junge Frauen ansprach, ergibt sich auch aus den Angaben des mit dem Angeklagten befreundeten Zeugen … . Er bekundete, dass er den Angeklagten auf einer Kirmes vor ca. zwei Jahren kennengelernt habe, später habe man auch zusammen im Security-Bereich gearbeitet. Auf den jeweiligen Veranstaltungen habe der Angeklagte weiblichen Personen nachgeschaut, sie angesprochen und nach ihren Chatnamen gefragt. Auf einer Veranstaltung in … habe er beispielsweise kleinere Steinchen nach einem 14-jährigen Mädchen geworfen und es an den Beinen gestreichelt. Auch seine damals 15-jährige Schwester habe der Angeklagte versucht, zu küssen. Dies habe seine Schwester ihm aber erst einige Tage später erzählt. Der Angeklagte habe oft geprahlt und ihm auch Nacktbilder von Mädchen gezeigt, die seiner Einschätzung nach auch im Alter von 13 bis 15 Jahren gewesen sein könnten. Der Zeuge … tätigte seine Aussage ohne Belastungstendenz und widerspruchsfrei.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. a. Zu seinem allgemeinen Medienverhalten, dem Kennenlernen der Geschädigten und dem digitalen Kontakt zu der Geschädigten und ... hat sich der Angeklagte lediglich dahingehend eingelassen, zu der Geschädigten intensiven Kontakt über verschiedene Messenger und Soziale Medien gehabt zu haben. Die Feststellungen zu dem digitalen Verhalten des Angeklagten auf sozialen Medien und Messengerdiensten ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Zeugen KOK …, der das vom Angeklagten hauptsächlich genutzte Mobiltelefon nach erfolgter Spiegelung auf digitale Spuren und Inhalte ausgewertet hat. Er bekundete, dass in dem bei der Festnahme sichergestellten Samsung A02, das der Angeklagte seit Mai 2022 in ständiger Benutzung gehabt habe, zwei SIM-Karten und eine SD-Karte vorhanden gewesen seien. Insgesamt seien über 33.844 Nachrichten aus über 1.021 Chats festgestellt worden, sodass eine 100%ige Auswertung sämtlicher Kontakte nicht möglich gewesen sei. Hauptsächlich seien die vom Angeklagten überwiegend genutzten Mainstream-Mediendienste (von insgesamt 25) wie ..., ... und … ausgewertet worden. Alleine bei … seien 15.000 Nachrichten vorhanden gewesen. Über diese Chatapplikation habe der Angeklagte zwischen dem 20.04.2022 und dem 24.04.2022 ca. 100 verschiedene weibliche Personen angeschrieben. Es sei eine Tabelle mit Kontakten gefertigt worden, die für das Tatgeschehen von Relevanz gewesen sein könnten. Insbesondere der Zeitraum ab dem 20.07.2022 sei zunächst priorisiert behandelt worden. Bei kaum einem Chat sei der digitale Erstkontakt feststellbar gewesen. Präferiert habe der Angeklagte ... genutzt, wo Daten sehr schnell gelöscht und gesondert abgespeichert werden müssten. Die App verfüge auch über eine Standortfunktion, die jedoch leicht unpräzise sein könne. Der Angeklagte habe sich aber oftmals für die Standorte der jeweiligen Chatpartnerin interessiert. Es sei aufgefallen, dass der Angeklagte für Kanäle, die er hauptsächlich genutzt habe, zwei oder mehrere Accounts verwendet habe. Der Angeklagte habe manchmal eine Person angeschrieben und sobald er blockiert worden sei, den Kontakt über einen anderen Account hergestellt. Teilweise seien auch verschiedene Handys genutzt worden, wenn zeitgleich telefoniert und geschrieben oder Bilder verschickt worden seien. Mit seinen eigenen Rufnummern habe der Angeklagte sich selbst rund 2.000 Nachrichten geschrieben, die er als Merkfunktion und Wiedervorlage für andere Chats abgelegt habe. Auch habe er sich sehr viele Profile von jungen, sich sehr freizügig gebenden Mädchen und Frauen, sowie zahlreiche sexualisierte Fragebögen geschickt. Die eindeutige Zielrichtung nahezu sämtlicher Chatinhalte sei die sexuelle Befriedigung des Angeklagten gewesen. Aufgefallen sei, dass viele Chatpartnerinnen sehr jung gewesen oder einen geistig beschränkten Eindruck hinterlassen hätten, die augenscheinlich auch über keine digitale Bildung und Erfahrung verfügt hätten. Im Rahmen der Auswertung sei deutlich geworden, dass der Angeklagte Nacktbilder, Selbstbefriedigungsvideos oder Sextelefonie eingefordert habe. Immer wieder sei das Thema „Sugardaddy“ im Vordergrund gewesen, weshalb der Angeklagte sexualisierte Fragebögen u. a. mit dem Titel „Sugar-Tochter-Bewerbung“ in zahlreichen Chats übersendet habe. Auffällig sei auch gewesen, dass der Angeklagte nie zufrieden gewesen sei, wenn die Chatpartnerinnen seinen Wünschen und Forderungen nachgekommen seien. Er habe vielmehr ein zustimmendes Verhalten der jeweiligen Chatpartnerin zum Anlass genommen, weitere bzw. weitergehende Forderungen zu stellen. Wenn er beispielsweise Bilder der entblößten Brüste der Chatpartnerin erhalten habe, habe er dann Bilder des nackten Intimbereichs verlangt. Wenn ihm solche Bilder zugesendet worden seien, habe er Selbstbefriedigungsfotos und -videos angefordert. Die meisten Frauen hätten nicht reagiert, wenn der Angeklagte zu plump geschrieben habe oder Penisbilder und Videos von sich beim Onanieren versendet habe. Um sein Ziel zu erreichen, sei der Angeklagte jedoch auch teilweise liebevoll vorgegangen oder indem er Vorwürfe geäußert oder seinen Suizid angekündigt habe. Auch habe der Angeklagte seine jeweilige Chatpartnerin sehr herablassend behandelt und mit „Hey meine Nutte“ angeschrieben. Insbesondere wenn der Kontaktabbruch drohte, habe der Angeklagte immer wieder Geld in Aussicht gestellt, ohne dass die Ermittlungen tatsächliche Auszahlungen ergeben hätten. Letztlich sei es im Rahmen der mit den jungen Frauen geführten Kommunikation in eine bedrohliche Richtung gegangen, u. a. habe der Angeklagte mit dem Tod Dritter gedroht oder geäußert, dass man nicht wisse wozu er fähig sei, wenn man ihn respektlos behandeln würde, und dass die Polizei ihm ohnehin nicht habhaft werden könne. Sämtliche Vorgehensweisen des Angeklagten, insbesondere die Drohung mit der Tötung Dritter, habe sich insbesondere im Kontakt mit der Geschädigten und der 15-jährigen ... widergespiegelt. Aufgefallen sei, dass der Angeklagte mit ..., der Zeugin ... und anderen jungen Frauen parallel beziehungsähnliche Kontakte geführt habe. Die Angaben des Zeugen KOK … stehen im Einklang mit den weiteren erhobenen Beweisen. Insbesondere hat die Kammer auszugsweise die Übersicht über die nach dem 20.07.2022 erfolgten Chatkontakte sowie den Vermerk des PK … vom 10.11.2022 hinsichtlich der vom Angeklagten genutzten Kommunikationswege verlesen. Darüber hinaus hat die Kammer beispielhaft einen Fragebogen mit 24 Fragen über sexuelle Präferenzen sowie das Dokument „Sugar-Tochter Bewerbung“ verlesen, die der Angeklagte am 23.06.2022 an sich selbst übersendet hatte. Dass der Angeklagte die …-Funktion nutzte, um den Standort der jeweiligen Chatpartnerin festzustellen, ergibt sich nicht nur aus dem in Augenschein genommenen Lichtbild mit dem ...-Standort „…“, das der Angeklagte am 23.06.2022 abgespeichert hatte, sondern auch aus den Angaben der Zeugin ... . Die Zeugin ... bekundete glaubhaft und widerspruchsfrei, dass der Angeklagte sie im April 2022 über ... angeschrieben und mehrfach auch nachts nach persönlichen Treffen gefragt habe, was sie ebenso wie die Übersendung von Nacktbildern oder Anfragen nach „Freundschaft+“ abgelehnt habe. Die Standortfunktion bei ... sei irgendwann bei ihr eingeschaltet gewesen. Der Angeklagte habe dann am 30.04.2022 gegen 17:40 Uhr vor ihrem Wohnhaus in … gestanden und ihr ein Bild davon übersendet, was sie jedoch erst später gesehen habe. Sie habe den Angeklagten draußen gesehen und das Haus nicht verlassen. Angesprochen darauf, dass er das nicht machen könne, habe der Angeklagte entgegnet, dass er sie habe treffen und kennenlernen wollen. Der Kontakt habe noch in sporadischen Abständen bis Ende Juli 2022 angedauert, zu persönlichen Treffen sei es jedoch nicht gekommen. Die Angaben der Zeugin korrespondieren mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern, bei denen es sich um Screenshots handelte, auf dem das vom Angeklagten gefertigte Handyfoto des Wohnhauses der Zeugin ... erkennbar war. Die Angaben des Zeugen KOK … werden nicht nur durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und der damals 15-jährigen ... bestätigt, sondern auch durch den teilweise verlesenen sowie den im Selbstleseverfahren eingeführten Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten, auf dem die Feststellungen zu dem unter II.
- dargestellten Beziehungsverlauf zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten beruhen. Korrespondierend hierzu stehen die Angaben der Zeugen PK … und KOK …, der ergänzend bekundete, dass er zusammen mit zwei weiteren Beamten den kompletten aus 7.068 Nachrichten bestehenden Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten gesichtet habe. Größere Lücken seien nicht aufgefallen, man habe nahezu täglich und auch zu verschiedenen Uhrzeiten miteinander geschrieben. Da die Kommunikation zum Teil über verschiedene Kanäle gelaufen sei, seien die Inhalte übereinandergelegt, chronologisch sortiert und in Excel-Listen dargestellt worden, um die plattformübergreifenden Chats in ... und ... zu verstehen. Ausgetauschte Sprachnachrichten seien verschriftlicht und einzelne Passagen zusammengefasst worden. Immer wieder seien parallel Telefonate geführt worden. Insgesamt sei aufgefallen, dass der Angeklagte – der recht offen über sein Interesse an einer sexuellen Beziehung mit der Geschädigten gesprochen und die Initiative ergriffen habe – zunehmend bedrohlich auf die eher passiv reagierende Geschädigte eingewirkt und insgesamt sehr kreativ und einfallsreich vorgegangen sei. Bezüglich des Themas Körperlichkeiten im weiteren Sinne habe der Angeklagte Sextreffen in Aussicht gestellt, während die Geschädigte hauptsächlich darüber gesprochen habe, „kuscheln“ zu wollen. Relativ früh habe der Angeklagte seinen Suizid angekündigt und sich selbst bemitleidet, woraufhin die Geschädigte auf ihn eingegangen sei. Die Kommunikation sei auf dieser Grundlage und nach zunehmenden Drohszenarien dann fortgesetzt worden, da die Geschädigte immer wieder „eingeknickt“ sei. Auch wenn die Geschädigte explizit geschrieben habe, dass ihr alles zu blöd sie und sie keine Lust mehr habe, mit dem Angeklagten zu schreiben, habe dieser nachgesetzt. Der zeitweise Austausch von Nettigkeiten sei nie von langer Dauer gewesen, es sei immer wieder zu Unstimmigkeiten gekommen. Dies korrespondiert mit den Angaben des Zeugen PK …, der auch die Medienauswertung auf dem in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen iPhone 7 der Geschädigten vorgenommen und sich mit den familiären Verhältnissen der Geschädigten auseinandergesetzt hat. Er bekundete, dass es sich bei den von der Geschädigten versendeten Medien u. a. um Selbstbefriedigungsvideos und Nacktbilder bzw. Fotos gehandelt habe, auf denen sie leicht bekleidet gewesen sei. Im Chatverlauf mit dem Angeklagten seien die Bilder – auf denen der Kopf der Geschädigten nicht erkennbar gewesen seien – nicht mehr vorhanden gewesen. Unter den aufgefundenen Medien habe sich auch ein Regelwerk befunden, dass der Angeklagte an die Geschädigte versendet habe, mit dem Hinweis, dieses zu befolgen. Aufgefallen sei, dass zum Teil auf zehn Nachrichten des Angeklagten nur eine Nachricht der Geschädigten gefolgt sei. Auch habe er deutlich ausschweifender geschrieben, während die Geschädigten zum Teil nur mit einem Wort oder in kurzen Phrasen geantwortet habe. Nach den durchgeführten Ermittlungen sei die Geschädigte sexuell unerfahren und auch in keiner Beziehung gewesen. Es sei vielmehr von einem rein digitalen Interessenverhalten der Geschädigten auszugehen, physische Treffen habe diese mit dem Angeklagten nicht beabsichtigt, was auch daran deutlich geworden sei, dass sie immer wieder Ausreden gesucht habe. Auch als der Angeklagte am 26.05.2022 nach ... gefahren sei, habe die Geschädigte ein Treffen abgelehnt. Dass der Angeklagte am 26.05.2022 nach ... fuhr, ergibt sich nicht nur aus dem verlesenen Chatverlauf von diesem Tage, sondern auch aus dem mit dem Zeugen KOK … in Augenschein genommenen und auf dem Handy des Angeklagten sichergestellten Lichtbild vom 26.05.2022, auf dem ein Google-Link vorhanden war, der zur nur wenige Hausnummern neben der Wohnanschrift der Geschädigten befindlichen … in ... führte. Die Feststellungen zur Person der Geschädigten beruhen insbesondere auf den Angaben der Nebenklägerin und Zeugin …, bei der es sich um die Mutter der Geschädigten handelt. Sie bekundete, dass ihre Tochter zurückhaltend gewesen und Konflikten aus dem Weg gegangen sei. Für ihr Alter ungewöhnlich, habe die Geschädigte das Haus selten verlassen und sich oftmals auch von ihr oder ihrem drei Jahre jüngeren Bruder ... begleiten lassen. Eine reale Beziehung habe die Geschädigte nicht geführt. Das Verhältnis zu ihrem Vater – dem damals 74-jährigen Nebenkläger – der konservativer gewesen sei, sei distanzierter gewesen als zu ihr. Insbesondere Gespräche über Jungen habe die Geschädigte mit ihr – der Nebenklägerin – geführt. Seit Mai 2022 sei die Geschädigte mit gedrückter Stimmung und Antriebslosigkeit aufgefallen. Man habe sich in der Familie zunehmend Sorgen gemacht, da die Geschädigte sich zurückgezogen, wenig gesprochen und zuletzt viel Zeit alleine in ihrem Zimmer verbracht habe. Auch nachdem sie die Geschädigte hierauf angesprochen habe, habe sie keine Ursache benannt und auch über den Kontakt mit dem Angeklagten nichts berichtet. b. aa. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung durch eine von seinem Verteidiger verlesene und von ihm als eigene bestätigte Erklärung zwar eingeräumt, die Geschädigte gewürgt und dadurch getötet zu haben, sich jedoch darauf berufen, zuvor von der Nebenklägerin angelogen, provoziert und beleidigt worden zu sein. Im Einzelnen hat sich der Angeklagte über die von ihm anerkannte Verteidigererklärung in der Hauptverhandlung zur Sache wie folgt eingelassen: Am Donnerstag, den 21.07.2022, habe er sich mit seinem Auto, womit er immer zur Arbeit fahre und Einkäufe etc. erledige, in Richtung ... begeben, um sich mit der Geschädigten zu treffen. Vorher hätten sie intensiven Kontakt über verschiedene Messenger und Soziale Medien gehabt. Auf der Fahrt habe er ihr ein paar Nachrichten und auch Bilder von der A … geschickt, um zu beweisen, dass er wirklich auf dem Weg zu ihr gewesen sei. Gegen 16 Uhr, etwa 5-6 km vor dem Ort ..., habe sich ein Verkehrsunfall mit Personenschaden ereignet. Dort seien Polizei und Rettungskräfte vor Ort gewesen und es habe eine Straßensperrung gegeben. Erst um 16:30 Uhr habe er seine Fahrt fortsetzen und zum Ort fahren können, wo sie (die Geschädigte und er) sich hätten treffen wollen. Sie hätten sich dann aber doch woanders getroffen. Dann habe die Geschädigte ihm ... Umgebung mit den Wein- und Maisfeldern gezeigt. Beide hätten sich sehr lange und intensiv unterhalten. Die Geschädigte habe ihm dann erzählt, dass sie zu Hause sehr unglücklich sei und dass ihr Vater sie schlagen würde. Wenn sie Geld gebraucht habe, um etwas zu kaufen, habe der Vater ihr nichts gegeben. Die Geschädigte habe sich dann umgesehen, wie sie an Geld kommen könne. Sie habe ihm erzählt, dass sie öfter ihren Vater beklaut habe und sei deswegen auch auf die Idee gekommen, Nacktbilder zu verkaufen. Dabei und dafür seien sie dann auf die Idee gekommen, zu ihm zu fahren. Auf dem Weg zu ihm habe die Geschädigte seine Nähe gesucht und sich an seinen rechten Arm gekuschelt. Gegen ca. 0:30 Uhr hätten sie in der Nähe vom Flugplatz gehalten und sich weiter und intensiver unterhalten. Sie hätten auch über den Selbstmord von seinem kleinen Bruder und darüber gesprochen, ob sie sich vorstellen könne, bei ihm zu leben und was ihr Plan für die Zukunft sei. Daraufhin hätten sie Meinungsverschiedenheiten gehabt. Die Geschädigte habe ihn dann geärgert und ihn auf übelste Weise provoziert. Sie habe ihn sogar beleidigt und ihn übel angelogen, dann sei es zum Streit gekommen. Sie hätten auch über die Aktbilder gestritten, die sie auch anderen geschickt habe. Daraufhin habe er die Geschädigte getötet. Er habe sie im Anschluss ins Auto getragen und zum ... gefahren, um sie vorerst zu verstecken. Auf dem Weg zum Ablegeort habe er sie getragen, bis er sie nicht mehr habe tragen können. Ab da an habe er die Geschädigte ziehen müssen. Er habe sie an den Beinen gezogen, dabei habe er sie über den Boden gezogen, wobei sie ihr Oberteil verloren habe und ihre Hose hochgerutscht sei. Am Wasser angekommen, habe er sie ins Wasser getragen. Da die Geschädigte im Wasser getrieben sei, habe er mit dem Cuttermesser nachgeholfen, damit man sie nicht im Wasser direkt habe sehen können. Hinsichtlich des unter II.
- festgestellten Sachverhalts hat der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und keine Einlassung abgegeben. bb. In seiner nach der Festnahme erfolgten polizeilichen Vernehmung vom 29.07.2022, von welcher der Zeuge EKHK … in der Hauptverhandlung berichtete, hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, die Geschädigte … weder zu kennen noch getroffen zu haben. Der Leichnam der Geschädigten war zu dem Zeitpunkt noch nicht aufgefunden worden. cc. In seiner polizeilichen Vernehmung am 02.09.2022, deren Bild-Tonaufzeichnung die Kammer durch Vorspielen in Augenschein genommen hat, hat sich der Angeklagte u. a. im Beisein seines damaligen Verteidigers Rechtsanwalt ... und der Zeugin KHK’in … im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Mit der Geschädigten habe er lediglich auf ... geschrieben, weshalb die Polizei auf ihn als Beschuldigten komme, wisse er nicht. Am ... sei er ebenfalls nicht gewesen. Nach Vorhalt der bisherigen Ermittlungsergebnisse und Chatverläufe durch die Zeugin KHK’in … gab der Angeklagte an, die Geschädigte auf … kennengelernt und dann auf ... weitergeschrieben zu haben. Teilweise hätten normale Gespräche stattgefunden, teilweise sei es um die Übersendung von „nudes“ bzw. Selbstbefriedigungsvideos gegangen, die die Geschädigte an ihn übersendet habe. Geld für die Übersendung von Nacktbildern habe er nicht gezahlt, auch wenn er von sich als Sugardaddy gesprochen habe. Er habe die Geschädigte dann kontaktiert, um sie am 21.07.2022 abzuholen. In ... sei er verspätet eingetroffen, da es in einem Nachbarort zu einem Unfall gekommen sei. Die Geschädigte sei in ... dann zu ihm ins Auto eingestiegen. Er habe der Geschädigten gesagt, dass er mit ihr zu ihm fahren würde. Auf einer Raststätte habe er einmal angehalten, um für die Geschädigte Wasser zu kaufen, während sie im Auto gewartet habe. Auf der Autobahn habe es einen Unfall und eine Vollsperrung gegeben, weshalb er auf eine andere Autobahn gewechselt und dann Richtung … nach ... gefahren sei. Da er müde gewesen sei, habe er angehalten und sich mit der Geschädigten auf eine Wiese gesetzt. Die Geschädigte habe dann Pferde gesehen und reiten wollen. Sie sei dann ohne Sattel auf dem Pferd geritten, das Pferd habe gebockt, sodass die Geschädigte gestürzt sei. Es sei ein Unfall gewesen. Er habe bei ihr auch keinen Puls mehr fühlen können. Da es im Endeffekt „scheiße rüber komme“, wenn ein 29-Jähriger für eine 14-Jährige „Rettung meldet“, und die ... Polizei ihm eh nicht glauben würde, habe er den Leichnam zum ... verbracht, da dieser sich in der näheren Umgebung befunden habe. Auf dem Weg sei ihm ein anderes Fahrzeug begegnet. Da die Geschädigte schon tot gewesen sei, habe er sie auf dem Rücken liegend an den Händen gezogen, nachdem er sie nicht mehr habe schultern können. Ihre Kleidung sei beim Ziehen praktisch „ausgezogen“ worden. Die Geschädigte habe keine Unterwäsche getragen, die Hose – eine schwarze knielange Leggings – müsse noch dort liegen. Auf der Böschung habe er die Geschädigte dann herunterrollen lassen. Er habe sich dann seine Schuhe und Socken ausgezogen und sei dann etwas ins Wasser reingelaufen, um die Leiche in den See zu verbringen. Das habe er alles ohne Licht gemacht. Den Pulli, die Socken, die Schuhe und das Top der Geschädigten habe er mitgenommen. Danach sei er heim gefahren und habe geschlafen. Auf weiteres Befragen ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, dass er bevor er getankt habe, den Entschluss gefasst habe mit der Geschädigten zu sich nach Hause zu fahren. Eigentlich habe er sie zurück nach ... bringen wollen, die Geschädigte habe jedoch zu ihm fahren wollen. Bei sich zu Hause habe er mit ihr lediglich reden wollen. In ... sei dies nicht möglich gewesen, da die Geschädigte von ihrem Vater geschlagen worden sei und sie deshalb von zu Hause habe weggehen wollen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb sie überhaupt in sein Fahrzeug eingestiegen sei. Dass er angekündigt habe, ihren Vater über die übersendeten Nacktbilder zu informieren, stünde damit nicht im Zusammenhang. Als er sich mit der Geschädigten in ... und Umgebung aufgehalten habe, sei er mit ihr lediglich herumgelaufen. Es sei weder zum Sex noch sexuellen Handlungen gekommen. Während der dreistündigen Fahrt mit der Geschädigten habe er mehr einen Monolog gehalten, als dass es zu seinem Dialog zwischen ihnen gekommen sei. Auch habe er ihr erzählt, dass er im Alter von acht Jahren von zwei Männern sexuell missbraucht worden sei. Er sei dann vor … von der Autobahn abgefahren. Zwischen … und … habe sich ein Waldweg befunden, dort sei ein Bolzplatz gewesen und da wo der Weg geteert sei, habe sich die Pferdekoppel befunden. Ergänzend zeichnete der Angeklagte auf einem Kartenausschnitt von Google-Maps bei … einen Haltepunkt ein und gab an, dass er an diesem Haltepunkt mit der Geschädigten zunächst auf einer Holzbank gesessen habe, bevor diese vom Pferd herunter und auf den Nacken gefallen sei. Weil es dunkel gewesen sei, habe er den Sturz selbst nicht wahrgenommen. Um sicher zu gehen, habe er der Geschädigten auch seine Pulsuhr angelegt, er habe jedoch keinen Puls mehr feststellen können. Einen RTW habe er nicht gerufen, weil die Sanitäter auch nur den Tod festgestellt und dann die Polizei gerufen hätten. Versuche, die Geschädigte wiederzubeleben, habe er nicht unternommen, weil er keine Atmung und keinen Puls festgestellt habe. Nach mehrmaligen Vorhalt räumte der Angeklagte ein, dass er sich am 23.07.2022 erneut am ... aufgehalten habe, um nachzuschauen, ob die Leiche an ihrer Ablegestelle unentdeckt bleiben würde. An dem Tag habe er auch seine kaputte Hose am Aussichtspunkt des ... wechseln wollen und sei hierbei auf eine männliche Person getroffen. Auf Vorhalt, dass nach dem Obduktionsergebnis die Geschädigte keine knöchernen Verletzungen und keine Hirnblutung aufgewiesen habe, sodass auch vor dem Hintergrund der vermeintliche Reitunfall nicht plausibel sei, ließ sich der Angeklagte nach kurzzeitiger Unterbrechung und Besprechung mit seinem Verteidiger dahingehend ein, die Geschädigte mit beiden Händen am Hals erwürgt zu haben. Ein Motiv hierfür nannte er nicht. Auf Aufforderung demonstrierte der Angeklagte den Würgevorgang, indem er eine vor ihm befindliche „Monster-Energy“ Dose mit den Händen umschloss und dabei mit den Daumen nach vorne drückte und die restlichen Fingern um die Dose nach hinten hielt. Wie lange das gedauert habe, könne er nicht sagen. Die Tötung habe auf der zuvor auf einem Kartenausschnitt eingezeichneten Bank stattgefunden. Dass die in seiner Wohnung aufgefundene Kleidung der Geschädigten sauber gewesen sei und keine Schmutzanhaftungen aufgewiesen habe, sei damit zu erklären, dass er die Kleidung anschließend gewaschen habe. Im Verlaufe der Vernehmung räumte der Angeklagte ein, die Leggings der Geschädigten in Richtung ... weggeworfen zu haben und erklärte sich bereit, die Tatörtlichkeit und die Ablagestelle der Kleidung aufzuzeigen. dd. Im Rahmen der im Anschluss an die vorgenannte Vernehmung folgenden Tatortbegehung bzw. Tatrekonstruktion in der Gemarkung … an der von dem Angeklagten bezeichneten Holzbank, von der die Zeugin KHK’in … berichtete und auf Video aufzeichnete, welches durch Abspielen in Augenschein genommen wurde, ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, dass er mit seinem Pkw am linken Fahrbahnrand angehalten und in der Folge die Geschädigte auf der Fahrbahn des geteerten Feldweges abgelegt habe. Danach habe sich das Geschehen auf die am Straßenrand befindliche Holzbank verlagert. Der Angeklagte demonstrierte sodann, wie er auf der Holzbank von vorne blickend, linksseitig gesessen und die Geschädigte rechts neben ihm gelegen habe. Daraufhin machte der Angeklagte vor, wie er aufgestanden sei, die Geschädigte am Hals ergriffen und bis zum Tod gewürgt habe, indem er über ihr gestanden und mit beiden Händen auf den Hals nach unten in Richtung der Sitzfläche der Holzbank gedrückt habe. Warum er die Geschädigte getötet habe, wisse er nicht. Die Frage, ob die Geschädigte zuvor frech gewesen sei, irgendetwas nicht gewollt, ihn geärgert, gemobbt oder beleidigt habe, verneinte der Angeklagte. ee. Im Rahmen der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen …, der hiervon als Zeuge vernommen berichtete, hat der Angeklagte im Rahmen seiner Exploration lediglich geäußert, dass das Ganze zu dem Teil der Vergangenheit gehöre, den er vergessen wolle. Das bei der Polizei abgegebene Geständnis sei zutreffend und er – der Sachverständige – möge es einfach nachlesen. Er – der Angeklagte – habe bei der Tat halt nicht nachgedacht und denke auch jetzt nicht mehr darüber nach. Wichtig sei, dass er seine Fernseh-Serien schauen und schlafen könne und fertig. Die Tat belaste ihn dahingehend, da er sich seine Zukunft kaputtgemacht habe. Das sei „halt blöd“. c. Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht, unglaubhaft und durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass der Angeklagte die Taten, wie unter II. festgestellt, begangen hat und keine Streitigkeit, Beleidigung oder Provokation der Geschädigten Motiv für die Tat war. Vielmehr steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die rein sexuelle Motivation des Angeklagten, nämlich mit der Geschädigten auch gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr auszuüben, handlungsleitend war. Soweit der Angeklagte eingeräumt hat, am 21.07.2022 mit der Geschädigten von ... aus nach mehreren Zwischenhalten nach … gefahren zu sein, dort die Geschädigte getötet und danach den Leichnam zum ... verbracht zu haben, wird seine Einlassung durch die weiteren Beweisergebnisse bestätigt. Die Sachverständige …, Ärztin am Institut für Rechtsmedizin …, bekundete, dass die Befunde am Leichnam mit einem gewaltsamen mechanischen Angriff gegen den Hals bzw. mit einem beidhändigen Würgen am Hals in Einklang gebracht werden könnten. Sie bekundete, dass sie bereits eine erste Leichenschau an der Auffindeörtlichkeit am ... durchgeführt habe. Am Leichnam, der bäuchlings im Wasser getrieben sei, seien als Zeichen der längeren Liegezeit fortgeschrittene Fäulniserscheinungen mit Hautablösung und Algenbewuchs an der Körpervorderseite festgestellt worden. Der Rücken sei u. a. durch die starke Sonneneinstrahlung stark verändert aufgefallen, insbesondere habe die Hornschicht gefehlt und die restliche Haut sei rot-braun vertrocknet gewesen. Die Gesichtszüge der Geschädigten seien – wie bei Wasserleichen üblich – nicht mehr zu erkennen gewesen. Insbesondere sei eine schlauchartige Dunsung der Lippen, vorgetriebene Augen und eine vorgetriebene Zunge festgestellt worden. Erst nach durchgeführtem DNA-Abgleich habe nachgewiesen werden können, dass es sich bei dem aufgefundenen Leichnam um die 1,68 m große und 46 kg schwere 14-jährige Geschädigte ... gehandelt habe. Die Befundung sei durch die Fäulnisprozesse bei den spezifischen Lagerungsbedingungen wesentlich erschwert worden. Es seien daher neben der am nächsten Morgen erfolgten Obduktion auch feingewebliche Untersuchungen durchgeführt worden. An der Halshaut habe sich eine tiefe Falte über dem Kehlkopf befunden. Zudem hätten sich rechts mit Übergang zum Dekolleté, sowie links und rechts am Hals streifige Rötungen befunden. Hierbei könne man zwar an die Einwirkung durch Finger denken, jedoch könnten auch hier die situativen Gegebenheiten der Lagerung – der Kopf der Geschädigten habe sich mit den langen Haaren an dem rauen Astwerk verfangen – und die Fäulnis zu einem solchen Bild führen. Eine Stauungsblutung, die in der Regel bei Würgen und Drosseln auftrete, sei am Hals des Leichnams nicht sichtbar gewesen, wobei eine solche im Wasser auch ausgewaschen werden könne und dadurch nicht mehr nachweisbar sei. Auch bei der Obduktion sei bezüglich des Kehlkopfskeletts nichts Eindeutiges festgestellt worden. In dem Alter der Geschädigten seien die Strukturen sehr flexibel, eine Verformung des Kehlkopfgerüstes sei daher auch ohne Bruchbildung möglich. Bei der Geschädigten seien Kehlkopfskelett und Zungenbein altersentsprechend elastisch und mit dem bloßen Auge betrachtet, frei von Bruchbildungen und Einblutungen gewesen. Mittels Micro-CT seien Zungenbein und Halsweichteile nochmals radiologisch untersucht worden, dabei seien zwar Sandpartikel und Gaseinschlüsse, jedoch keine Einblutungen als direkte Zeichen einer mechanischen Gewalteinwirkung auf den Hals festgestellt worden. Bei einer weiteren Aufarbeitung des in Formalin fixierten Präparats von Kehlkopf und Zungenbein sei makroskopisch links jedoch eine feinste dunkle Verfärbung über dem Eckbereich des Zungenbeins sowie dunkle Verfärbungen auf Höhe der Gelenke zwischen Ring- und Schildknorpel, eine schwarze streifige Verfärbung vorne in Höhe der