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OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen 6 UF 144/24 Beschluss Sorgerechtsübertragung bei häuslicher Gewalt

Sorgerechtsübertragung bei häuslicher Gewalt Leitsatz 1. Vom Kindesvater verübte häusliche Gewalt, Nachstellungen und Bedrohungen gegenüber der Kindesmutter können es im Einzelfall im Hinblick auf Art

). Die statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde war zurückzuweisen, weil sie nicht begründet ist. Das Amtsgericht hat zu Recht die elterliche Sorge für die Kinder auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen, weil die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben und zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf die Kindesmutter dem Wohl der Kinder am besten entspricht (§ 1671 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 2 BGB); eine auf Grund anderer Vorschriften abweichende Regelung war nicht erforderlich (§ 1671 Abs. 4 BGB). Bei der Entscheidung über die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Übertragung auf einen Elternteil hat das Gericht alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände im Rahmen einer einzelfallbezogenen und umfassenden Betrachtung gegeneinander abzuwägen. Die mit der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge verbundene Beeinträchtigung des Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG desjenigen Elternteils, der von der Sorge ausgeschlossen wird, ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn es an den tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge, insbesondere einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Eltern und einem Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen, fehlt. Die gemeinsame elterliche Sorge setzt eine hinreichende Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern voraus und verlangt insoweit ein Mindestmaß an sozialer Beziehung der Eltern zueinander (BGH, Beschluss vom

  1. Juni 2016 XII ZB 419/15 Die, BGHZ 211, 22-37). Ist die Kommunikation der Eltern schwer und nachhaltig gestört, weil sie nicht regelmäßig dazu in der Lage sind, sich in der gebotenen Weise sachlich über die Belange des Kindes auszutauschen und auf diesem Wege zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen, dann ist insbesondere zu prüfen, ob hierdurch eine erhebliche Belastung des Kindes zu befürchten ist, wobei es unerheblich ist, ob einem Elternteil die Schuld hierfür zu geben ist (BGH, Beschluss vom
  2. Dezember 2007 - XII ZB 158/05 -, juris). Diesen Maßstäben entspricht die amtsgerichtliche Entscheidung. Es ist nicht erkennbar, dass zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung besteht oder mit Unterstützung durch professionelle Beratungsstellen hergestellt werden könnte. Die vom Kindesvater gegenüber der Kindesmutter ausgeübte Gewalt spricht gegen eine für die Ausübung der elterlichen Sorge zwingend erforderliche Kommunikation auf Augenhöhe. Unter Berücksichtigung der Geschehnisse seit der Trennung der Eltern, die wiederholt zu Schutzanordnungen nach dem GewSchG gegen den Kindesvater geführt haben, ist die von der Kindesmutter und dem ältesten Kind bekundete Angst vor dem Kindesvater objektiv nachvollziehbar. Denn der Kindesvater ist in der Vergangenheit bereits mit impulsivem, unkontrolliertem Verhalten in Erscheinung getreten. Sein durchaus erhöhtes Aggressionspotential und seine Bereitschaft, auch körperliche Gewalt anzuwenden, ergeben sich aus dem beigezogenen einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem GewSchG. Danach hat der Kindesvater die Kindesmutter körperlich angegriffen und verletzt und überdies wiederholt mit dem Tode bedroht. Der Kindesvater hat dabei zumindest den gewalttätigen Übergriff auf die Kindesmutter im November 2023 eingeräumt und ist dabei den detaillierten Schilderungen der Kindesmutter weder im einstweiligen Anordnungsverfahren noch im hiesigen Verfahren im Einzelnen entgegengetreten. Überdies hat auch die Verfahrensbeiständin ausgeführt, dass sie den Kindesvater im Gespräch als sehr aufgebracht und aggressiv erlebt habe, weshalb sie ihm wiederholt seine aggressive Haltung habe spiegeln müssen. Dies entspricht schließlich auch dem Eindruck, den das erstinstanzliche Gericht im Anhörungstermin von dem Kindesvater gewonnen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Hinzukommt, dass der Kindesvater bereits in der Vergangenheit wiederholt grenzüberschreitende Verhaltensweisen gezeigt hat, indem er sich nicht an die Schutzanordnungen nach dem GewSchG gehalten hat. Die vom Kindesvater mehrfach ausgesprochenen - von ihm auch nicht bestrittenen - an die Kindesmutter gerichteten direkten Todesdrohungen sind keine Basis für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Unzweifelhaft ist der Kindesvater vorliegend nicht zu einem angemessenen und respektvollen Umgang mit der Kindesmutter in der Lage. Angesichts des Inhalts der ausgesprochenen Todesdrohungen ist es für die Kindesmutter unzumutbar, sich mit dem Kindesvater regelmäßig in sorgerechtlichen Fragen abzustimmen. Nicht zuletzt, weil der Kindesvater keinerlei Einsicht zeigt, sich offenkundig nicht mit der unstreitig stattgefundenen Gewalt auseinandersetzt und es bereits zu einer Körperverletzung durch ihn gekommen ist, ist es überwiegend wahrscheinlich, dass es erneut zu einem gewalttätigen Übergriff des Kindesvaters zum Nachteil der Kindesmutter kommen würde, wenn die Eltern verpflichtet wären, die elterliche Sorge zukünftig weiterhin gemeinsam auszuüben. Gegen die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge spricht auch der Wille der Kinder, der trotz ihres noch geringen Alters beachtlich ist. Denn jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Entscheidung über die elterliche Sorge den Kindeswillen zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist, weil das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht. Nur wenn die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsvollem Handeln berücksichtigt werden, kann das Ziel erreicht werden, das Kind darin zu unterstützen, zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom
  3. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, juris). Kinder erwerben bereits ab dem Alter von drei bis vier Jahren die kognitiven und psychischen Kompetenzen, die Voraussetzungen für die Herausbildung und Äußerung eines autonomen Willens sind (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie,
  4. Aufl. 2022, S. 86 ff.). Vorliegend haben sich die beiden neun und fünf Jahre alten Kinder für die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter und gegen unbegleitete Umgangskontakte mit dem Kindesvater ausgesprochen. Soweit der Kindesvater behauptet, die Kindesmutter habe die Kinder manipuliert, übersieht er, dass auch die Kinder die Konsequenzen der gegenüber der Kindesmutter ausgeübten Gewalt und ausgesprochenen Todesdrohungen im Sinne realen Negativerlebens zu tragen haben. Das älteste Kind hat davon berichtet, dass es kein normaler Streit der Eltern gewesen sei, der Kindesvater viele Beleidigungen ausgesprochen und das Handy der Kindesmutter kaputtgemacht habe. Weiter hat es berichtet, dass der Kindesvater ihm Angst gemacht habe, als er so geschrien habe. Gegenüber der Verfahrensbeiständin hat das ältere Kind zudem davon berichtet, dass der Kindesvater geschlagen habe, immer schreie und verbale und körperliche Gewalt auch gegen andere ausübe. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass die Schilderungen des Kindes nicht der Wahrheit entsprechen. Unstreitig haben die betroffenen Kinder zumindest den Übergriff im November 2023 miterlebt. Zweifellos stellt miterlebte Gewalt eine spezielle Form der Kindesmisshandlung dar, nach der Definiton der American Professional Society an Abuse of Children (APSAC, Brassard et al., 2019, S. 6) in Form der psychischen Misshandlung und hier der Unterform des Terrorisierens: „[…] Terrorisieren beinhaltet folgendes:
  5. Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen Angehörige, Haustiere oder geliebte Objekte des Kindes, einschließlich häuslicher/Partnerschaftsgewalt, durch das Kind beobachtbar; […]“ ( OLG Frankfurt, Beschluss vom
  6. Juni 2022 - 1 UF 242/21 -, juris). Zudem beeinträchtigt das Miterleben häuslicher Gewalt das Sicherheitserleben des Kindes in seinen Beziehungen zu beiden Elternteilen und vor dem Kind ausgetragene massive Auseinandersetzungen stellen erhebliche Risikofaktoren für die kindliche Entwicklung dar (vgl. Kindler/Salzgeber/Fichtner/Werner FamRZ 2004, 1241 (1244 f.)). Mildere, gleich effektive Mittel als eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter stehen vorliegend nicht zur Verfügung. Da der Kindesvater keinerlei Anstrengungen unternommen hat, sein Verhalten zu reflektieren und zu einem gewaltfreien Umgang überzugehen, kann nur die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge sicherstellen, dass die Rechte und die Sicherheit der Kindesmutter und der Kinder bei der Ausübung des Sorgerechts nicht gefährdet werden (Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom
  7. Mai 2011 (sog. Istanbul-Konvention)). Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Einzelfallumstände ist es der Kindesmutter auch nicht zuzumuten, Elterngespräche - weder gemeinsam mit dem Kindesvater noch in getrennter Form - zu führen, um den Elternkonflikt beizulegen und einen Weg der konstruktiven Entscheidungsfindung zu erarbeiten. Soweit die Verfahrensbeiständin in erster Instanz angeregt hat, die durch die Gewalt belastete Elternebene durch eine Vollmachtserklärung zu entlasten, verkennt sie, dass es der Kindesmutter selbst im Falle der Abgabe einer umfassenden Vollmacht unter Berücksichtigung der Gewaltausbrüche und des impulsiven Auftretens des Kindesvaters, seiner fehlenden Reflexion und der wiederholt ausgesprochenen Todesdrohungen nicht zugemutet werden, für etwa erforderliche Mitwirkungshandlungen mit ihm in Kontakt zu treten (so auch Rake NZFam 2022, 344

(347); zu ggf. erforderlichen Mitwirkungshandlungen bei Vollmachterteilung BGH, Beschluss vom
  1. April 2020 - XII ZB 112/19 -, BGHZ 225, 184-198). Eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrung der Kindesbelange (vgl. insoweit OLG Bamberg, Beschluss vom
  2. Oktober 2021 - 7 UF 185/21 -, juris) wäre damit auch im Falle einer Vollmachtserteilung nicht vorhanden. Da Erziehungsdefizite bei der Kindesmutter nicht ersichtlich sind und der Kindesvater selbst keinen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sich gestellt hat, hat das Amtsgericht - dem Antrag der Kindesmutter folgend - zu Recht die elterliche Sorge auf sie übertragen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Der Kindesvater hat seine Beschwerde vom
  3. Juli 2024 bis zum Erlass der vorliegenden Entscheidung nicht begründet. Eine Fristsetzung zur Begründung der Beschwerde ist nach § 65 Abs. 2

nicht zwingend vorgesehen. Wird keine Frist gesetzt, kann der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung nachreichen (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Juli 2015 - XII ZB 525/14 -, Rn. 8, juris). In einem solchen Fall ist bei vorbehaltener oder in Aussicht gestellter Beschwerdebegründung aus den Gründen des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer Entscheidung eine angemessene Frist abzuwarten (BVerfG, Beschluss vom
  2. April 1982 - 2 BvR 873/81 -, BVerfGE 60, 313; vgl. BeckOK

/Obermann, 45. Ed., 01.01.2023,

§ 65Rn.

11; Sternal, 21. Aufl. 2023,

§ 65Rn.

9). Die Dauer der Wartefrist hat sich am Einzelfall, insbesondere an der Dringlichkeit der anstehenden Entscheidung zu orientieren. Regelmäßig ist ein Zuwarten von zwei bis drei Wochen angemessen, aber auch ausreichend. Bei eilbedürftigen Entscheidungen kann auch keine kürzere Frist angebracht sein (vgl. Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023,

§ 65Rn.

9). Vorliegend ist das rechtliche Gehör gewahrt. Der Zeitraum, in dem der Senat mit einer Entscheidung zugewartet hat, ist vorliegend angemessen. Der Senat hat fast 2 Monate zugewartet, was weit über dem allgemein als ausreichend angesehenen Zeitraum von zwei bis drei Wochen liegt. Soweit der Kindesvater mit Schriftsatz vom

  1. August 2024 Berufung eingelegt und eine Begründung angekündigt hat, war nicht zur Wahrung rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme der Kindesmutter nicht erforderlich. Bereits nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift vom
  2. Juli 2024 war die Zurückweisung der Beschwerde geboten, so dass es auf den Inhalt des Schriftsatzes vom
  3. August 2024 nicht ankommt. Die Entscheidung über die Beschwerde konnte gemäß § 68 Abs. 3 S. 2

ohne neuerliche Anhörung der Beteiligten getroffen werden. Das Amtsgericht hat alle erforderlichen Anhörungen durchgeführt. Von einer Wiederholung im Beschwerdeverfahren waren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Es hat sich insbesondere keine Änderung der Sachlage ergeben und es wurden auch keine neuen Tatsachen vorgetragen, zu denen die Beteiligten hätten angehört werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Juli 2017, XII ZB 350/16, Rn. 19 f.). Im Übrigen liegt die erstinstanzliche Anhörung der Kinder und der Kindeseltern nur kurze Zeit zurück, ist umfassend dokumentiert und auf den persönlichen Eindruck kommt es vorliegend nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss der
  2. Kammer des Ersten Senats vom
  3. Mai 2020 - 1 BvR 663/19 -, Rn. 12). Die Kostenentscheidung beruht auf § 84

. Danach soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Gründe, von dieser Regel abzuweichen, bestehen vorliegend nicht. Die Festsetzung des Verfahrenswertes resultiert aus § 40 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Nummer 1 FamGKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001197

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