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OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen 6 UF 84/24 Beschluss Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Wahl des Kindergartens und der Schule § 1628

Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Wahl des Kindergartens und der Schule Verfahrensgang vorgehend AG Darmstadt, 26. März 2024, 58 F 2236/23 SO, Beschluss Tenor Die Entscheidung wird abgeändert

seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Kindesvater das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolge. Kurzfristig wäre die Förderung des Kindes auf Englisch sicher hilfreicher, langfristig aber nicht. Die Kindesmutter wolle in Deutschland bleiben, das Kind könne aber bislang kein Deutsch. In der Schule2 wäre es nicht zu vermeiden, dass das Kind in seiner englischsprachigen „Blase“ verbleibe. Dramatisch sei, dass das Kind mit fast sechs Jahren noch keine Therapie erhalte, zumindest Ergo- und Logotherapie hätten längst eingeleitet werden können, da diese unabhängig von der Warteliste des Autismusinstituts seien. Die Schule2 wäre sicher keine schlechte Wahl. Die deutsche Grundschule sei aber auch geeignet und ermögliche es dem Kind, sich in dem Land, in dem es lebe, zu integrieren. Der Erwerb der deutschen Sprache sei ein wichtiges Ziel. Der Plan, das nächste Jahr zur Vorbereitung zu nutzen, sei sinnvoll. Bis Herbst könne ein neuer Kindergartenplatz gefunden werden. Erforderlich sei dann noch eine Integrationskraft und später eine Teilhabeassistenz. An beiden Schulformen bestehe die Problematik, dass das Kind zusätzlich Therapie benötige. Es bestehe im Übrigen die Möglichkeit, dass das Kind auch später noch auf die Schule2 wechsele. Im Einzelnen wird auf den Beschluss vom

  1. März 2024 verwiesen. Mit ihrer am
  2. Mai 2024 eingegangenen Beschwerde verfolgt die Kindesmutter ihren Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Anmeldung des Kindes in der Schule2 weiter und begehrt im Übrigen die Übertragung der Gesundheitssorge. Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht dem Kindesvater in einem von ihm angestrengten einstweiligen Anordnungsverfahren (Amtsgericht Darmstadt, Az.: ...) zur Wahrnehmung von diversen Terminen zur Untersuchung und Diagnostik (zusätzlichen) Umgang vom
  3. Mai 2024 bis
  4. Mai 2024 gewährt. Im Einzelnen wird auf den Beschluss vom
  5. Mai 2024 verwiesen. Die Kindesmutter ist der Auffassung, dass die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Wahl des Kindergartens auf den Kindesvater falsch sei, weil sie es ihm ermögliche, den seit langem besuchten Kindergarten abrupt zu wechseln, was dem Wohl des Kindes keinesfalls entspreche. Auch der weitere Teil der getroffenen Entscheidung, dem Kindesvater die Entscheidungsbefugnis über die Wahl der Grundschule bis zum Ende der regulären Grundschulzeit zu ermöglichen, sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Ohnehin bleibe bis zum Ende der Grundschulzeit die Schule3 zuständig, so dass es keine Wahlmöglichkeit gebe. Bei einem Kind mit manifester Autismus-Spektrums-Störung sei die zukünftige Schulzeit nicht derart regelbar. Der Tenor sei zu unbestimmt. Unverständlich sei die tenorierte Entscheidungsbefugnis über Anträge auf Unterstützungsmaßnahmen im Kindergarten. Mit Beginn der Grundschulzeit gäbe es lediglich Unterstützungsmaßnahmen in Form von Teilhabeassistenz und Therapiestunden in Autismusinstituten. Ebenso unzureichend bestimmt sei die Tenorierung Planung und Durchführung notwendiger Therapiemaßnahmen. Da die Ansichten der Eltern zur gesundheitlichen Situation des Kindes derart hochdivergent seien, beantrage sie nunmehr die Gesundheitssorge. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei sie der einzige Elternteil, der überhaupt dem Verdacht einer Autismusstörung nachgegangen sei. Der Kindesvater habe keinen Einblick in die alltägliche Entwicklung des Kindes, da er in England lebe und sein Umgangsrecht in Stadt8 ausübe. Das Betreuen und Begleiten des autistischen Kindes sei von England aus nicht möglich. Die gesamte alltägliche Belastung liege bei ihr. Weiter macht sie geltend, dass das Kind kein Deutsch spreche, weshalb ihm keine kognitiven Lerninhalte auf Deutsch vermittelt werden könnten. Die Ausführungen des Gerichts, dass das Kind in seinem deutschen Sozialisationsrahmen Deutsch sprechen müsse, seien in Anbetracht der massiven Autismus-Spektrum-Störung und der nur defizitären Sprachfähigkeiten nicht nachvollziehbar. Es sei praktisch unmöglich, eine Teilhabeassistenz, die Englisch spreche, zu finden. Der Besuch der Schule2 sei deshalb die richtige Wahl für das Kind. Die Schule sei auf Kinder mit Autismus-Spektrum-Störungen vorbereitet und biete umfangreiche Hilfestellungen. Schließlich finde auch Deutschunterricht statt. Im Einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. Die Kindesmutter beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom
  6. März 2024, Az. 58 F 2236/23 SO aufzuheben, den Antrag des Kindesvaters zurückzuweisen und das Recht zur alleinigen Anmeldung des gemeinsamen Sohnes Q, geboren am XX.XX.2018 an der Schule2 sowie den Teilbereich Gesundheitssorge auf sie zu übertragen. Der Kindesvater beantragt, die Beschwerde der Kindesmutter zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Zu Recht seien ihm Teile der Gesundheitsfürsorge übertragen worden, weil - nach übereinstimmender Ansicht aller - für die Beschulung und Therapie des Kindes ein umfassendes Konzept erforderlich sei, das die Kindesmutter nicht vorgelegt habe. Bis zum Termin habe eine umfassende Diagnostik des Kindes gefehlt, nachdem die Kindesmutter ihn lediglich in England vorgestellt habe. Aus rein subjektiven Erwägungen habe sie die Schule2 ausgewählt. Er sei seit Vorliegen der Entscheidung bemüht, ein einheitliches Therapiekonzept für das Kind auf den Weg zu bringen, das mit einem Kindergarten- bzw. Schulbesuch abgestimmt sei. Den Eilantrag habe er gestellt, um mit dem Kind die letzte Einschulungsuntersuchung der bilingualen deutsch-englischsprachigen Regelschule wahrnehmen zu können, nachdem die Kindesmutter nicht ausdrücklich zugestimmt habe. Er habe mit dem Kind im Mai viele Termine wahrnehmen können, so auch einen Termin bei der Ergotherapeutin. Das Assessment in Schule4 habe gezeigt, dass das Kind über gute sprachliche Fähigkeiten verfüge und dort die erste Klasse ab Herbst 2024 besuchen könne. In dem Autismus-Therapieinstitut Stadt3 sei das Kind zwischenzeitlich von der Warteliste genommen worden, weil die Kindesmutter das Antragsformular nicht ausgefüllt habe und nicht erreichbar gewesen sei. Er stelle den notwendigen Antrag jetzt selbst. Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die Wahl des Kindergartens sei notwendig gewesen, weil das Kind als Kann-Kind noch ein weiteres Jahr den Kindergarten besuchen solle. Das X sei eine Kinderspielgruppe und biete kein spezielles pädagogisches Angebot. Zu Recht habe das Gericht auf das Ende der deutschen Grundschulzeit abgestellt, weil eine exakte Diagnostik noch ausstehe und über die weiteren schulischen Entwicklungsmöglichkeiten nur spekuliert werden könne. Im Einzelnen wird auf die Beschwerdeerwiderung verwiesen. Das Jugendamt verweist auf den erstinstanzlich vorgelegten Bericht. Ergänzend hat es ausgeführt, dass seit der erstinstanzlichen Entscheidung in der Familie eine englischsprachige Sozialpädagogische Familienhilfe eingesetzt ist. Auf den Bericht des Jugendamtes vom
  7. Mai 2024 wird verwiesen. Die Verfahrensbeiständin macht in ihrem Bericht vom
  8. Juni 2024 geltend, dass infolge der amtsgerichtlichen Entscheidung weitere Belastungen des Kindes drohen würden, was das einstweilige Anordnungsverfahren bereits zeige. Es erschließe sich nicht, weshalb dem Kindesvater die Entscheidungsbefugnis über die Planung und Durchführung von Therapiemaßnahmen übertragen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, wie er dies ohne Mitwirkung der Kindesmutter von England aus durchsetzen wolle. Ausreichend wäre es gewesen, den Eltern aufzugeben, entsprechende Therapieangebote anzugehen und nachzuweisen. Sie sehe auch keine Vorteile oder gar kindeswohlbedingten Notwendigkeiten, das Kind in ein staatliches Schulsystem zu integrieren, wenn es für ihn leichtere und seiner Lebenswirklichkeit nähere Beschulungsalternativen gäbe. Ebenso wenig verständlich sei, weshalb die Kindesmutter nunmehr die gesamte Gesundheitssorge begehre, nachdem der Kindesvater die Beeinträchtigung des Kindes weder negiere noch herabspiele. Für den weiteren Inhalt der Stellungnahme wird auf den Bericht vom
  9. April 2024 verweisen. Mit weiterem Schriftsatz vom
  10. Juni 2024 hat die Kindesmutter beantragt, im Wege einstweiliger Anordnung die vorläufige Vollziehbarkeit des angefochtenen Beschlusses auszusetzen und dem Kindesvater derzeit zu untersagen, den gemeinsamen Sohn aus dem derzeit besuchten Kindergarten „X“ abzumelden und an der „Schule4“ (Schule4) anzumelden. Zur Begründung verweist sie darauf, dass der Kindesvater das Kind dort angemeldet habe, nachdem eine Anmeldung in der Schule3 wohl gescheitert sei. Der Kindesvater versuche unter Berufung auf die angefochtene Entscheidung, vollendete Tatsachen zu schaffen. Die Schule habe sich nach der eigenen Auskunft für ungeeignet gehalten und biete keinen schulintegrierten therapeutischen Ansatz für ein schwer autistisches Kind. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom
  11. Juni 2024 verwiesen. Der Kindesvater hat sich dem Aussetzungsantrag entgegengestellt. Er führt aus, dass die Untersuchung des Kindes im Schule4 ergeben habe, dass das Kind direkt in die
  12. Klasse der Schule4 Primary aufgenommen werden könne. Es handele sich um eine deutsche Regelschule, bei der Fördermaßnahmen wie eine Integrationsassistenz sowie Therapieinhalte mit den staatlichen Autismusinstituten abgestimmt werden könnten. Außerdem werde das Kind zur deutschen Sprache geführt. Er sei bereit, das Schulgeld zu zahlen. Das Kind könne dort bis 18.00 Uhr täglich betreut werden, so dass die Kindesmutter weiterhin arbeiten könne. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom
  13. Juni 2024 verwiesen. Auf den Antrag der Kindesmutter hat der Senat mit Beschluss
  14. Juni 2024 die Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts gemäß § 64 Abs. 3 FamFG ausgesetzt. Auf den Beschluss vom
  15. Juni 2024 wird Bezug genommen. Mit weiterem Schriftsatz vom
  16. Juni 2024 hat die Kindesmutter unter ergänzender Vorlage einer diagnostischen Bewertung des Schulpsychologen P vom
  17. Mai 2024 und eines Neuro-Entwicklungsfolgebewertungsbericht der Z vom
  18. Mai 2024 unter anderem angeführt, dass die Schule4 den Bedürfnissen des Kindes nicht gerecht werde. Im Einzelnen wird auf die Berichte verwiesen. In einem deutschen Schulsystem sei das Kind nicht gut aufgehoben, weil Autismusförderung und Unterstützung außerhalb der Schule stattfinden müssten. Eine Teilhabeassistenz, die Englisch spreche und Erfahrungen mit autistischen Kindern habe, werde es voraussichtlich nicht geben. Ausschließlich sie als Obhutselternteil habe die Defizite des Kindes von Anfang an erlebt und das Kind gefördert. Der Kindesvater lebe in extrem guten finanziellen Verhältnissen, so dass die Kosten der Schule2 kein Argument gegen den Schulbesuch dort seien. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom
  19. Juni 2024 verwiesen. Mit weiterem Schriftsatz vom
  20. Juni 2024 hat der Kindesvater geltend gemacht, dass das Konzept der Kindesmutter nicht mehr umgesetzt werden könne. Zum einen sei eine Aufnahme des betroffenen Kindes an der Schule2 ab Herbst 2024 nicht mehr möglich. Zum anderen gelinge eine Eingliederung in die Schule2 nur, wenn eine leichte Form des Autismus vorliege, so dass die Schule2 für das Kind nicht geeignet sei. Das Kind solle in Schule4 eingeschult werden, nachdem es dort die Aufnahmeprüfung mit sehr guten Ergebnissen bestanden habe. Inzwischen sei die Teilhabeassistenz genehmigt und er habe zwei Angebote für Teilhabeassistenten erhalten, die beide fließend Englisch sprechen, Erfahrungen mit autistischen Kindern hätten und zum Schulstart an der Schule4 Ende August bereitstünden. Wichtig sei ihm, dass das Kind Ergotherapie erhalte. Seine räumliche Entfernung sei nicht von entscheidender Bedeutung, wenn das Kind eine Schule besuche, die Diagnostik erfolgt sei und Therapiemaßnahmen eingeleitet seien. Ihm sei in kürzester Zeit das gelungen, was laut der Kindesmutter in Deutschland unmöglich sei. Er habe das Kind in allen Sozialpädiatrischen Zentren auf die Warteliste setzen lassen, mehrere englischsprachige Teilhabeassistenzen gefunden und ihm einen Platz an einer bestens geeigneten Schule gesichert. Die Kindesmutter habe hingegen keinen umsetzbaren Plan. Die Kosten der von der Kindesmutter bevorzugten Schule könne er finanziell nicht tragen. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom
  21. Juni 2024 verwiesen. Die Kindesmutter hat mit Schriftsatz vom
  22. Juli 2024 erneut darauf verwiesen, dass alleine sie am Alltagsleben des Kindes teilnehme und der Kindesvater zu keinem Zeitpunkt mit dem Kind zusammengelebt habe. Der Kindesvater habe keine Wahrnehmungen, Einsichten oder Erkenntnisse wie der gemeinsame Sohn funktioniere und wie seine Befindlichkeiten, seine Ausstattung und seine Möglichkeiten seien. Das Kind spreche ein besonderes „Q Englisch“, das sich Außenstehenden überhaupt nicht erschließe. Die Teilhabeassistenz sei nur eine Personenbeaufsichtigung und falle nach der
  23. Grundschulklasse weg, so dass Kind und der Elternteil sich selbst überlassen würden. In der Schule4 könne das Kind nicht adäquat beschult werden. Aus den Angaben des Kindesvaters gegenüber der Schule4 lasse sich nichts über die tatsächliche Tragweite, Intensität und Beeinträchtigungen des Kindes aufgrund der Autismus-Spektrum-Störung ersehen. Schließlich stehe der Kindesvater nach wie vor auf der Gehaltsliste bei V und bewohne einen erworbenen Landsitz im Wert von etwa 5,17 Mio. Euro. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom
  24. Juli 2024 verwiesen. Der Kindesvater verweist schließlich mit weiterem Schriftsatz vom
  25. Juli 2024 darauf, dass das Kind nach wie vor keine Autismustherapie erhalte, sondern nur Logopädie. Eine Ergotherapie sei noch nicht gestartet. Sollte ein Besuch der Schule4 an der Mitwirkung der Kindesmutter scheitern, müsse das Kind einen Kindergarten besuchen, der ihn auch fördere. Die Spielgruppe X sei nicht geeignet, da sie keinen Integrationsplatz anbiete und Therapien dort nicht abgestimmt werden könnten. Sollte das Vorbringen der Kindesmutter zutreffen, wäre das Kind auch in einer internationalen Schule nicht beschulbar, sondern müsste eine Förderschule besuchen. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom
  26. Juli 2024 verwiesen. Der Senat hat die Kindeseltern, die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt in einem Termin angehört und die Sache erörtert. Zum Ergebnis der Anhörung der Eltern, zum Ergebnis der Erörterung mit den Eltern, der Verfahrensbeiständin und dem Jugendamt wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom
  27. Juli 2024 verwiesen. Die Akten des Amtsgerichts Darmstadt ... und ... waren beigezogen. Zwischenzeitlich hat die ergotherapeutische und logopädische Behandlung des Kindes begonnen. Der Kindesvater hat den Schulvertrag mit der Schule4 unterzeichnet. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist teilweise begründet. Insbesondere ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (und war erstinstanzlich auch das Amtsgericht Darmstadt) für die beantragte Entscheidung international zuständig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die bei Fällen mit Auslandsberührung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  28. Februar 2010 - XII ZB 68/09 -, NJW 2010, 1351, Rn. 8), folgt vorliegend aufgrund des in der Bundesrepublik Deutschland begründeten gewöhnlichen Aufenthalts nach Art. 5 Abs 1 KSÜ. Soweit die Beteiligten die britische Staatsangehörigkeit haben, gilt, dass das Vereinigte Königreich seit dem
  29. Januar 2020 zwar kein EU-Mitgliedstaat mehr ist, so dass Art. 7 Abs. 1 Brüssel IIb-VO nicht gilt, aber Mitgliedstaat des KSÜ ist, das für Deutschland ebenfalls gilt. Gemäß Art. 5 Abs. 2 KSÜ kommt es für die internationale Zuständigkeit des Senats daher entscheidend darauf an, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Deutschland befindet. Im Hinblick auf die Regelung der elterlichen Sorge gelangt deutsches Recht zur Anwendung (Art. 5 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 KSÜ). Gemäß Art. 53 Abs. 1 KSÜ ist das Abkommen auf gerichtliche Maßnahmen anzuwenden, die in einem Staat getroffen werden, nachdem das Übereinkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist. Die gegenständliche Regelung zur elterlichen Sorge ist Maßnahme i. S. des Art. 1 Abs. 1 lit. a, b, Art. 3 lit. a, b KSÜ (BeckOGK/Markwardt,
  30. Juni 2023, KSÜ Art. 1 Rn. 14). Das von beiden Eltern durch ihre Anträge nach § 1628 Satz 1

eingeleitete Verfahren auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis und das von der Kindesmutter durch ihren in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrag nach § 1671 Abs. 1

auf Übertragung der elterlichen Sorge für den Teilbereich der Gesundheitssorge sind als einheitliches Verfahren zu behandeln (vgl. nur OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom

  1. Februar 2024 - 6 UF 24/24 -, BeckRS 2024, 3106, beck-online). Die in der Beschwerdeinstanz gemäß § 68 Abs. 3 FamFG zu treffende Sachentscheidung richtet sich nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt dieser Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. August 2013 - XII ZB 614/11 -, Rn. 43, juris) im Umfang des Gegenstands der Beschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. Dezember 2013 - XII ZB 280/11 -, Rn. 9, juris). Nach der gebotenen Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklungen seit der erstinstanzlichen Entscheidung hat das Amtsgericht dem Kindesvater im Ergebnis zu Recht die Entscheidungsbefugnis über den Einschulungszeitpunkt, die Wahl der Schule einschließlich der Anträge auf Unterstützungsmaßnahmen während des Schulbesuchs und über die Diagnostik und Therapie der Autismus-Spektrum-Störung übertragen, da dies dem Wohl des betroffenen Kindes am besten entspricht. Die von der Beschwerde angeführten Bedenken an der hinreichenden Bestimmtheit des Tenors der angefochtenen Entscheidung hat der Senat bei seiner Entscheidung aufgegriffen und diesen neu gefasst. Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Wahl des Kindergartens und der Schule bis zum Ende der regulären Grundschulzeit auf den Kindesvater kommt hingegen nicht in Betracht. Schließlich liegen die Voraussetzungen für die von der Kindesmutter erstrebte Übertragung der Gesundheitssorge nicht vor. Nach § 1628 Satz 1

kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Das Recht zur alleinigen Ausübung der Schulwahl und des Einschulungszeitpunks fällt ohne weiteres in den Anwendungsbereich des § 1628

, ebenso wie die konkrete Auswahl und auch die Entscheidung über den Wechsel der Kindertagesstätte (Staudinger/Lettmaier

(2020)

§ 1628, Rn. 46 und 14; Beck

OK

/Veit, 70. Ed. 1.1.2023,

§ 1628Rn.

9; OLG Dresden, Beschluss vom

  1. März 2016 - 20 UF 165/16 -, juris). Auch die Streitigkeiten über ärztliche Behandlungen, die über Routineuntersuchungen und häufig vorkommende Erkrankungen wie Erkältungen oder übliche Kinderkrankheiten hinausgehen, zählen schließlich zu den regelungsbedürftigen Angelegenheiten (BT-Drucks 13/4899, 107; OLG Bamberg, Beschluss vom
  2. August 2002 - 7 UF 94/02 -, juris; MüKoBGB/Huber,
  3. Aufl. 2024,

§ 1628Rn.

14). Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628

setzt grundsätzlich voraus, dass dem Elternstreit eine Angelegenheit der elterlichen Sorge zugrunde liegt, über die die Eltern einen punktuell-sachbezogenen Konflikt führen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom

  1. April 2019 - 4 UF 81/19 -, FamRZ 2019, 1244; OLG Stuttgart, Beschluss vom
  2. Oktober 2018 - 15 UF 170/18 -, FamRZ 2019, 802, juris; Staudinger/Lettmaier

(2020)

§ 1628, Rn. 39), der einen konkreten situativen Bezug zu einem bestimmten Einzelfall hat (Mü

KoBGB/Huber

§ 1628Rn.

10). Die Gesetzesfassung soll dabei deutlich machen, dass sich die Anrufung und die Entscheidung des Familiengerichts immer auf eine bestimmte einzelne Frage oder einen bestimmten umgrenzbaren Bereich von Fragen beziehen muss (BT-Drucks 8/2788, 46). Die Entscheidungszuständigkeit darf nach § 1628

auch für alle mit einem bestimmten Krankheitsbild verknüpften Angelegenheiten übertragen werden (Staudinger/Lettmaier

(2020)

§ 1628, Rn.

26). In einem solchen Fall ist im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Entscheidung nach § 1628 aufgrund des weniger intensiven Eingriffs in das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht und der geringeren Auswirkungen im Vergleich zu einem Teilentzug der elterlichen Sorge gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Vorrang einzuräumen (BeckOGK/Amend-Traut/Bongartz, 1.6.2024,

§ 1628Rn.

15). Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis für eine einzelne sorgerechtliche Angelegenheit trifft das Gericht keine eigene Sachentscheidung, sondern prüft nur, welche Auffassung welches Elternteils dem Kindeswohl am besten entspricht. Für die Entscheidung des Gerichts ist gemäß § 1697a

maßgebend, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen (KG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 13 UF 12/05 -, juris). Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628

zu treffende Prüfung ergeben (BGH, Beschluss vom

  1. Mai 2017 - XII ZB 157/16 -, NJW 2017, 2826 Rn. 15, beck-online; OLG Hamburg, Beschluss vom
  2. Juni 2021 - 12 UF 61/21 -, NZFam 2021, 876, beck-online). Dabei sind sämtliche relevanten Kriterien zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Handelt es sich um eine Angelegenheit der Gesundheitssorge, so ist die Entscheidung zugunsten des Elternteils zu treffen, der im Hinblick auf die jeweilige Angelegenheit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolgt (BGH, Beschluss vom
  3. Mai 2017 - XII ZB 157/16 -, NJW 2017, 2826 Rn. 15, beck-online). Bei der Entscheidung über die Wahl der Schule ist die Auswirkung der jeweiligen Schulwahl auf das soziale Umfeld des Kindes in die Erwägung mit einzubeziehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
  4. Dezember 2002 - 1 BvR 1870/02 -, juris; OLG Hamburg, a.a.O.), insbesondere dann, wenn das Schulkonzept kein entscheidendes Kriterium für die zwischen den Eltern streitige Frage ist, an welcher Schule die Einschulung für das Kind am besten ist (KG, Beschluss vom
  5. Juli 2017 - 13 UF 110/17 -, BeckRS 2017, 144822, beck-online). Nach diesen Maßstäben und im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung hat das Amtsgericht dem Kindesvater zu Recht die alleinige Entscheidungsbefugnis über den Schulbesuch, Anträge auf Unterstützungsmaßnahmen für den Schulbesuch sowie die Diagnostik und Therapie der Autismus-Spektrum-Störung des Kindes übertragen, obwohl das Kind seinen dauerhaften Aufenthalt bei der Kindesmutter hat. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Änderung der getroffenen Entscheidung nicht. Ausdrücklich hervorzuheben ist, dass das Gericht nicht darüber zu entscheiden hat, welche Schulart und welche Diagnostik und Therapie für das Kind die am besten geeignete ist, sondern ausschließlich darüber, welcher Elternteil in Ansehung obiger Maßstäbe am ehesten zur Entscheidung geeignet ist. Aufgrund der besonderen Bedürfnisse des Kindes infolge der Autismus-Spektrum-Störung kann der Auswahlvorschlag für die Schule dabei nicht losgelöst von dem Auswahlvorschlag für die Behandlung der Autismus-Spektrum-Störung beurteilt werden, vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung notwendig. Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst ausgeführt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Fragen jeweils um Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung handelt. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht weiter ausgeführt, dass das Konzept des Kindesvaters in Bezug auf die Autismus-Spektrum-Störung des Kindes sich als das kindeswohldienlichere erweist. Denn dem Kindesvater kommt es auf eine umfassende Diagnostik in einem Sozialpädiatrischen Zentrum und die Anbindung des Kindes an ein Autismus-Therapieinstitut an. Dies entspricht den übereinstimmenden Empfehlungen des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin, die der Senat teilt. Fachlich ist es anerkannt, dass es zur Diagnosestellung einer Autismus-Spektrum-Störung einer eingehenden, multidisziplinären Diagnostik bedarf, die eine ausführliche autismusspezifische Anamnese, Verhaltensbeobachtung, Intelligenzdiagnostik, körperlich-neurologische Untersuchung und eine neuropsychologische Untersuchung beinhaltet (Castellanos, Sachverständigengutachten FamilienR, Teil III: Begutachtung der Erziehungsfähigkeit gemäß §1666

Rn. 930, beck-online; vgl. zu den Leitlinien zur Diagnostik und Therapie (AWMF 2016: https://www. awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/028-018l_S3_Autismus-Spektrum-Stoerungen_ASS-Diagnostik_2016-05.pdf; Zugang

  1. März 2020). Eine diesen Anforderungen entsprechende Diagnostik hat bislang nicht stattgefunden. Der Senat verkennt nicht, dass die Kindesmutter das Kind zwar wiederholt in England einer Fachärztin für Kinderheilkunde, Neurobehinderung und Epileptologie, einem Logopäden, einem Sprachtherapeuten und einem Schulpsychologen vorgestellt hat und im Juni 2023 schließlich auch eine Anamnese und systematische Interaktions- und Verhaltensbeobachtung im Autismus-Therapieinstitut Stadt3 stattgefunden hat. Es kann dennoch nicht erkannt werden, dass bei all diesen einzelnen Untersuchungen eine umfassende psychiatrische, neurologische und labormedizinische Untersuchung unter Abgrenzung anderer Krankheitsbilder wie Epilepsie, ADHS, Angst-, Zwangs- und Tic-Störungen stattgefunden hätte. Die Berücksichtigung von möglichen Differentialdiagnosen ist von großer Bedeutung für das Stellen einer validen und reliablen Diagnose, daher müssen diese im gesamten Prozess der Diagnostik beachtet werden. Eine diagnostische Einschätzung muss daher einerseits die Kernsymptome von Autismus-Spektrum-Störungen erfassen, aber auch deren differentialdiagnostische Abgrenzung zu anderen Störungen beachten. Die Leitlinien zur Diagnostik und Therapie heben ausdrücklich hervor, dass eine Differnetialdiagnostik einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) in Betracht gezogen und spezifisch untersucht werden muss, um die erhobenen Befunde richtig beurteilen zu können. Das Störungsbild ADHS stellt eine der relevantesten Differentialdiagnosen der Autismus-Spektrum-Störung dar, in ca. 30% der Fälle von Autismus-Spektrum-Störung liegt sie als komorbide Störung vor (vgl. zum Ganzen: Leitlinien zur Diagnostik und Therapie a.a.O, S. 188 ff., 192). Eine diesen Vorgaben entsprechende exakte Diagnose ist somit von entscheidender Bedeutung, um eine angemessene Behandlung überhaupt einleiten zu können. Der Lösungsvorschlag der Kindesmutter kann vor diesem Hintergrund aus Kindeswohlgesichtspunkten nicht überzeugen. Denn sie verfolgt ein Konzept, bei dem integrierte Therapiemaßnahmen in der Schule stattfinden. Ohne die Diagnostik kann nicht beurteilt werden, ob die von der Kindesmutter bevorzugte schulintegrierte Therapie für die Behandlung der Autismus-Spektrum-Störung überhaupt geeignet ist. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass auch die von ihr beauftragte Ärztin Z in ihrem Bericht vom
  2. Mai 2024 auf die Erforderlichkeit einer differentialdiagnostischen Abgrenzung zu einer ADHS-Erkrankung hingewiesen hat, die bislang nicht durchgeführt worden ist. Daher verdient der Lösungsvorschlag des Kindesvaters den Vorzug. Gegen eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Kindesmutter spricht auch, dass der behandelnde Kinderarzt seit 2020 wiederholt darauf gedrungen hat, die Diagnostik in einem Sozialpädiatrischen Zentrum durchzuführen und das Kind hierzu bereits dreimal im SPZ der Kinderkliniken Stadt2 angemeldet hat, ohne dass auf seine Anmeldung hin eine Reaktion der Kindesmutter erfolgt wäre. Für die Entscheidung des Senats ist es danach ausschlaggebend, dass bei dem Vorschlag der Kindesmutter nicht erkennbar ist, dass sie überhaupt konsequent eine Diagnostik in einem sozialpädiatrischen Zentrum anstrebt und im Weiteren auch entsprechende Therapieempfehlungen umsetzen möchte. Sollte die Entscheidungskompetenz bei der Kindesmutter liegen, wäre stattdessen davon auszugehen, dass sie die in England durchgeführten Untersuchungen für ausreichend erachtet und die Beschulung an der Schule2 mit außerhalb „eingekauftem“ Betreuungs-, Therapeuten- und Lehrerangebot umsetzt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist schließlich nicht ersichtlich, dass die Anbindung des Kindes an ein Autismus-Therapieinstitut etwa wegen der Sprachbarriere nicht erfolgen könnte. Vielmehr hat das Autismus-Therapieinstitut Stadt3 ausweislich der vorliegenden psychologisch-pädagogischen Stellungnahme ausdrücklich eine konkrete autismusspezifische Therapiemaßnahme für das hier betroffene Kind bereits vorgeschlagen. Der Kindesmutter kann die Entscheidungsbefugnis auch nicht mit der Auflage erteilt werden, eine Diagnostik im SPZ durchzuführen und die empfohlenen Therapien umzusetzen. Nach § 1628 Satz 2

kann die Übertragung mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können angeordnet werden, wenn ein vom Familiengericht gebilligter Elternvorschlag der Kontrolle bedarf (MüKo

/Huber, 9. Aufl. 2024,

§ 1628Rn.

22). Durch Auflagen sollen Fälle erfasst werden, in denen der Elternvorschlag der Ergänzung oder Kontrolle bedarf (BT-Drucks 8/2788, 46). Ergänzungen müssen sich innerhalb des Konzepts eines, nämlich des beigetretenen, Elternvorschlags halten. Keine Ergänzung des beigetretenen Elternvorschlags - sondern eine unzulässige eigene Sachentscheidung des Gerichts - liegt vor, wenn das Gericht die Elternvorschläge miteinander kombiniert (Staudinger/Lettmaier

(2020)

§ 1628, Rn.

80). Eine Auflage im beschriebenen Sinne würde sich nicht innerhalb des Vorschlags der Kindesmutter halten, sondern stattdessen eine Kombination der beiderseitigen Vorschläge darstellen. Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis über den Schulbesuch einschließlich entsprechender Unterstützungsmaßnahmen in Form der Eingliederungshilfe ergibt sich aus Sicht des Senats unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des betroffenen Kindes und unter der gebotenen Berücksichtigung zwischenzeitlicher tatsächlicher Entwicklungen ein Vorrang für den in der Beschwerdeinstanz präferierten Lösungsvorschlag des Kindesvaters. Der Senat teilt die Einschätzung der Verfahrensbeiständin, dass die vom Kindesvater zuletzt befürwortete Einschulung in der Schule4 Primary in Schule4 den Bedürfnissen des betroffenen Kindes besser entspricht als der Vorschlag der Kindesmutter, die sich zuletzt für eine Beibehaltung der derzeitigen Situation und eine Einschulung des Kindes in die Schule2 zum Schuljahr 2025/2026 ausgesprochen hat. Unter dem Gesichtspunkt der Schulform erweisen sich beide Konzepte zunächst als gleichwertig. Denn bei beiden jetzt zur Wahl stehenden Schulen handelt es um Schulen, die den besonderen Bedürfnissen des betroffenen Kindes im Hinblick auf seinen sprachlichen Entwicklungsstand gerecht werden. Der Senat hält dabei die Entwicklung der Sprachfähigkeit des Kindes in Bezug auf die deutsche Sprache zwar grundsätzlich für beachtenswert, bezogen auf die konkreten Entwicklungsmöglichkeiten des betroffenen Kindes jedoch als nachrangig zu beachtendes Kriterium bei der zu treffenden Entscheidung. Denn es gilt zu berücksichtigen, dass das Kind ausschließlich englischsprachig aufwächst, eine englischsprachigen Betreuungseinrichtung besucht, noch kein Deutsch spricht und überdies offensichtlich an einer sprachlichen Retardierung leidet. Ob dies auf einer unzureichenden Förderung durch die beiden sorgeberechtigten Eltern beruht oder ob sich dafür maßgeblich die Autismus-Spektrum-Störung verantwortlich zeichnet, ist von untergeordneter Bedeutung. Der Erwerb der deutschen Sprache kann - wenngleich ihm Bedeutung zukommt, weil die Kindesmutter dauerhaft mit dem Kind hier leben möchte - in Anbetracht der Teilhabebeeinträchtigung nicht das entscheidende Kriterium für die Frage sein, welche Schulform den Bedürfnissen des Kindes am besten gerecht wird. Die dem Kindeswohl am ehesten entsprechende Entscheidung ist immer auch anhand des Maßstabs des geringeren Risikos zu finden. Den möglicherweise weiterhin verzögerten Erwerb der deutschen Sprache sieht der Senat als ein geringeres Risiko an, als die Überforderung, die sich gegebenenfalls mit einem Wechsel auf eine deutschsprachige Schule in Anbetracht der Gesamtsituation einstellen könnte. Mit seinem in der Beschwerdeinstanz angepassten Konzept begegnet der Kindesvater diesen Bedenken jedoch, nachdem auch er sich für eine englischsprachige Schule entschieden hat, in der lediglich in geringem Umfang Deutschunterricht stattfindet. Der Kindesvater bringt nachvollziehbare Gründe für eine Einschulung in Schule4 vor. Die von der Kindesmutter gegen eine Einschulung angeführten Gründe überzeugen hingegen nicht. Entscheidungsrelevant ist auch nach Auffassung des Senats zunächst, dass das Kind die Aufnahmeprüfung in der ausgewählten Schule bestanden und ein Angebot zur Einschulung in die erste Klasse erhalten hat. Der Senat geht ebenso wie die Verfahrensbeiständin davon aus, dass die Schule das Kind trotz der Beeinträchtigungen aufgrund der in der Aufnahmeprüfung erzielten Ergebnisse für ausreichend schulfähig erachtet. Die Schulleitung ist offensichtlich bereit, sich auf eine Beschulung des Kindes mit all seinen Beeinträchtigungen einzulassen. Es bestehen deshalb keine grundsätzlichen Bedenken gegen die gewählte Schule. Ausschlaggebend ist weiter, dass das Konzept des Kindesvaters in Anbetracht der tatsächlichen Entwicklungen im Beschwerdeverfahren umsetzbar ist. Denn zwischenzeitlich sind Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters bewilligt und dem Kindesvater ist es gelungen, innerhalb kürzester Zeit eine englischsprachige Teilhabeassistenz mit Erfahrungen im Umgang mit autistischen Kindern zu finden. Damit stehen die von ihm favorisierten lernbegleitenden Maßnahmen bei einer Beschulung in Schule4 tatsächlich zur Verfügung. Die Teilhabeassistenz, die dem Kind im Wege der Eingliederungshilfe zugeordnet wird, wird ihm unterstützend und fördernd zur Seite stehen, um die Eingewöhnung in die Schule zu erleichtern. Dass die Ressourcen des Schule4 auch unter Einbeziehung eines Schulbegleiters und unter Fortführung der derzeitigen Therapien in Form von Logopädie und Ergotherapie nicht ausreichend wären, um dem Bedarf des betroffenen Kindes gerecht zu werden, ist hingegen nicht ersichtlich. Die von der Kindesmutter beschriebene Gefahr einer Beendigung der Teilhabeassistenz zum Ende der Grundschulzeit besteht ebenfalls nicht. Denn entgegen der Auffassung der Beschwerde können Leistungen zur Schulbildung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3 SGB IX im Sinne einer Schulbegleitung auch an weiterführenden Schulen gewährt werden (vgl. Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Wesphal/Krohne/ Winkler,

  1. Aufl. 2024, SGB IX § 112 Rn. 4, beck-online). Für den Vorschlag des Kindesvaters spricht nach Auffassung des Senats weiter, dass dem Kind mit der Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf ihn das vertraute Umfeld mit der Einschulung erhalten bleiben wird. Im Gegensatz hierzu steht zu erwarten, dass mit dem Besuch der Schule2 in Stadt5 eine ganz neue Sachlage vorliegen wird, die dadurch gekennzeichnet ist, dass das Kind weder den Ort noch den Ablauf noch die Mitschüler noch die neuen Therapeuten kennt. Das betroffene Kind besucht bereits seit Dezember 2021 das X in Stadt2-Ortsteil
  2. Die Einrichtung liegt nur etwa 10 Minuten von Schule4 entfernt. Der Schulbesuch in Stadt7-Ortsteil2 bietet nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen des Kindesvaters auch den Vorteil, dass das Kind gemeinsam mit weiteren Kindern, die es aus der Spielgruppe bereits kennt, die Schule besuchen wird, wohingegen die Schule in Stadt5 mit einem Bruch der lokalen Kontinuität verbunden wäre. Daneben spricht die derzeitige therapeutische Anbindung des Kindes in Stadt2 eindeutig dafür, eine Schule im nahen Umfeld des Wohnortes zu suchen. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist nämlich weiter zu berücksichtigen, dass das Kind neben der Umstellung von der derzeit besuchten Kinderspielgruppe auf die Grundschule insbesondere auch die autismusspezifischen Beeinträchtigungen und zukünftig die Belastungen durch die notwendigen Therapiemaßnahmen zu bewältigen hat. Derzeit findet bereits am Wohnort der Kindesmutter Ergotherapie und Logopädie statt, die jedenfalls bis zu anderweitigen Therapieempfehlungen nach der Diagnostik aus Kindeswohlgesichtspunkten aufrechtzuerhalten sein werden. Schon die Erkrankung an einer Autismus-Spektrum-Störung und die vorliegenden Befunde legen dabei nahe, dass dem Kind bedeutsame Änderungen seiner Umwelt eher weniger zugemutet werden können. Ein eindeutiger Vorteil in dem Konzept des Kindesvaters sieht auch der Senat darin begründet, dass nur in Schule4 die von Jugendamt und Verfahrensbeiständin als Vorteil hervorgehobene Vernetzung und Kooperation mit anderen Einrichtungen (Jugendhilfe, Sozialhilfe, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Ambulanzen) erfolgt, in der Schule2 hingegen nicht. Die Behindertenhilfe Stadt9 als Träger der Regionalstellen des Autismus-Therapieinstituts verweist ausdrücklich auf die enge Zusammenarbeit, die mit den verschiedenen Schulen stattfindet. Die Fachberatung ist dabei darauf ausgerichtet, die besonderen Bedürfnisse des Schülers in der jeweiligen Klassensituation zu ermitteln, Lehrkräfte zur Verbesserung des Umgangs mit Schülern zu fördern, Strategien zum verbesserten Umgang mit Veränderungen, Stress zu erarbeiten und einen eventuellen Nachteilsausgleich festzustellen und gegebenenfalls umzusetzen (vgl. www.(...).de). Eine solche Kooperation gibt es in der von der Kindesmutter ausgewählten Kinderbetreuungseinrichtung und Schule hingegen nicht. Für den Lösungsvorschlag des Kindesvaters spricht weiter, dass die Finanzierung des Besuchs der Schule4 gesichert ist, nachdem sich der Kindesvater zur Tragung der Kosten bereit erklärt hat. Zweifel an seiner diesbezüglichen Leistungsfähigkeit sind nicht ersichtlich. Gegen die von der Kindesmutter bevorzugte Schule in Stadt5 sprechen hingegen maßgeblich die Kosten des Privatschulbetriebs in Höhe von unstreitig etwa 70.000,00 - 80.000,00 Euro jährlich, deren Finanzierung aus Sicht des Senats nicht hinreichend sichergestellt sind. Die Kindesmutter hat schließlich eingeräumt, dass sie selbst zur Tragung der Kosten nicht im Stande ist. Aus den von ihr vorgelegten Erklärungsschreiben ihrer nahen Verwandten ergibt sich schon nicht deren uneingeschränkte Bereitschaft, die Kosten der Beschulung tatsächlich zu tragen. Erst Recht ergibt sich aus den Schreiben keine gegebenenfalls auch rechtlich durchsetzbare Forderung im Sinne eines Schuldversprechens nach § 780

. In den Schreiben wird stattdessen nur die Bereitschaft bekundet, zur Deckung der gesamten Schulgebühren beizutragen, falls der Ausgang des Gerichtsverfahrens dazu führen würde, dass die Schulgebühren teilweise nicht gedeckt wären. Aus Sicht des Senats bleibt hier ein nicht kalkulierbares Risiko, dass diese Dritten während der Schulzeit von ihrer ursprünglichen Bereitschaft Abstand nehmen oder gegebenenfalls auch wirtschaftlich ausfallen. Es ist auch nicht hinreichend klar, ob die Verwandten der Kindesmutter finanziell tatsächlich in der Lage wären, die anfallenden Kosten zu tragen. Eine entsprechende Leistungsfähigkeit hat der Kindesvater jedenfalls angezweifelt. Zudem verbleibt das Risiko, dass der Kindesvater finanziell für Kosten des Privatschulbetriebs unterhaltsrechtlich haftbar gemacht werden könnte, weil ihm aus den Erklärungen keine eigenen Freistellungsansprüche entstehen. Auf die von der Kindesmutter angeführten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindesvaters, die offensichtlich auf die Leistungsfähigkeit des Kindesvaters für unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf hinzielen, kann es nicht entscheidungserheblich ankommen. Denn die Kindesmutter verkennt, dass sie Mehrbedarf für die kostspielige Privatschule nicht uneingeschränkt vom Kindesvater verlangen könnte. Insoweit wäre erforderlich, dass andere Möglichkeiten der schulischen Förderung des Kindes, die bei geringeren Kosten zu einem vergleichbaren Erfolg führen würden, nicht bestehen (vgl. BGH, Urteil vom

  1. November 1982, - IVb ZR 324/81 -, NJW 1983, 393, beck-online; Wendl/Dose UnterhaltsR, § 2 Kindes-, Eltern- und sonstiger Verwandtenunterhalt Rn. 456, beck-online). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, dürfte in Anbetracht der Möglichkeit, das Kind unter Begleitung durch eine Teilhabeassistenz in Schule4 einzuschulen, bereits anzuzweifeln sein. Ergäbe die Prüfung deshalb, dass die Mehrkosten nicht berechtigt sind, verbliebe es beim Tabellenunterhalt und die Kindesmutter als der Elternteil, der die Mehrkosten veranlasst hat, müsste diese auch tragen. In Ermangelung eines tragfähigen Finanzierungskonzeptes erweist sich der Vorschlag der Kindesmutter insoweit als nachteilig für das Kind. Denn die Verfahrensbeiständin hat zutreffend darauf verwiesen, dass es keinesfalls im Interesse des Kindes liegt, die Schule alsbald wieder verlassen zu müssen, falls die Entrichtung der Schulgebühren nicht sichergestellt ist. Für den Lösungsvorschlag des Kindesvaters streitet weiter, dass sich für das Kind im Hinblick auf die zurückzulegenden Entfernungen unter Berücksichtigung des Wohnortes deutlich geringere Belastungen im Vergleich zum Lösungsvorschlag der Kindesmutter ergeben. Hierbei handelt es sich um ein Kriterium von erheblicher Bedeutung für die Auswahl einer Schule, gerade im Hinblick auf die Vermeidung von Strapazen und die Zunahme von Freiräumen für Lernen und Freizeitmöglichkeiten und - wie hier - für notwendige Therapien in Anbetracht der Autismus-Spektrum-Störung. Die Entfernung zur Schule beträgt vom Wohnort in Stadt6 nach www.googlemaps.de (beste Route) einfach 53 km. Die Strecke von Stadt2 nach Stadt5 ist gerade in den Morgenstunden mit erheblichen verkehrsbedingten Beeinträchtigungen verbunden, was zu einer signifikanten Erhöhung der Fahrtzeit für das Kind führen wird. Die Ausführungen der Kindesmutter im Anhörungstermin legen zudem nahe, dass sie sich bislang mit dieser Frage nicht ausreichend beschäftigt hat. Die Idee, das vor Ort ansässige Lehrkräfte das Kind regelmäßig mit nach Stadt5 und wieder zurücknehmen, erscheint nicht durchdacht. Soweit sie auf die Möglichkeit verwiesen hat, selbst Fahrtdienste zu übernehmen, wäre zu berücksichtigen, dass sie in einer Notsituation nicht in der Lage wäre, kurzfristig vor Ort in der Schule zu sein. Gerade mit Blick auf die autismusspezifischen Beeinträchtigungen des Kindes könnten solche Situationen durchaus häufiger auftreten. Soweit die Kindesmutter einen Umzug nach Stadt5 in Erwägung zieht, verkennt sie, dass sie für einen Umzug des Kindes zwingend die Zustimmung des Kindesvaters benötigen würde, um die sie sich bislang nicht bemüht hat und die gegebenenfalls erst gerichtlich erstritten werden müsste. Ein Umzug des Kindes nach Stadt5 ist damit gegenwärtig ausgeschlossen, worauf die Verfahrensbeiständin die Kindesmutter bereits erstinstanzlich hingewiesen hat. Mit Blick darauf überrascht die von der Kindesmutter im Senatstermin offenbarte Verwunderung über die geltende Rechtslage. Die avisierte Beschulung in Stadt5 ist aus Sicht des Senats im Ergebnis nicht kindeswohldienlich, weil sie mit zu großen Belastungen für das betroffene Kind verbunden wäre. Die Entfernung vom Wohnort der Kindesmutter zur Schule4 beträgt hingegen nach www.googlemaps.de (beste Route) nur 15 km, entspricht der derzeitigen Entfernung zur Kinderspielgruppe und lässt sich auch in Notfällen problemlos bewältigen. Sowohl in Konstellationen, in denen es zu kurzfristigen Unterrichtsausfällen als auch im Kontakt und regelmäßigen Austausch mit den Lehrkräften und Therapeuten wird die Kindesmutter als Obhutselternteil zeitnah erreichbar sein. Diese größere Erreichbarkeit der Schule und der Therapeuten begründet eine zu erwartende fördernde Auswirkung zu Gunsten des Kindes und spricht als unmittelbar kindbezogenes Argument für den Lösungsvorschlag des Kindesvaters. Der Senat verkennt bei seiner Entscheidung nicht, dass in den streitgegenständlichen Angelegenheiten die größere Sachnähe der Kindesmutter als Obhutselternteil und die Beziehungskontinuität für eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf sie sprechen. Es entspricht dem Kindeswohl in der Regel am besten, die Entscheidungsbefugnis auf den Elternteil zu übertragen, der die Betreuung und Erziehung des betroffenen Kindes übernimmt und bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter im Ergebnis von den Folgen der zu Entscheidungen ganz überwiegend betroffen ist, da das Kind seinen dauerhaften Lebensmittelpunkt bei ihr hat (so als prägendes Argument OLG Schleswig, Beschluss vom
  2. Dezember 2010 - 10 UF 186/10 -, NJW-RR 2011, 581; AG Lemgo, Beschluss vom
  3. Januar 2003 - 8 F 26/03 -, BeckRS 2005, 7172, beck-online). Diesen Argumenten kann jedoch vorliegend nicht der Vorrang eingeräumt werden, weil das Konzept der Kindesmutter in Bezug auf die Beschulung und die Behandlung der Autismus-Spektrum-Störung aus den dargestellten Gründen dem Wohl des Kindes nicht am besten entspricht. Der Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Kindesvater steht schließlich auch nicht entgegen, dass er für die tatsächliche Umsetzung des Schulbesuchs und der Therapien kaum zur Verfügung stehen wird. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn im Fall einer Entscheidungsübertragung auf einen Elternteil übt dieser die elterliche Sorge in der betreffenden (Art von) Angelegenheit in eigener Verantwortung alleine aus (Staudinger/Lettmaier

(2020)

§ 1628, Rn.

92). Mit der Anmeldung des Kindes in der Schule4 Primary ist die Übertragungswirkung jedoch verbraucht, Übertragung und Sachentscheidung sind erledigt. Das gleiche gilt für die Diagnostik der Autismus-Spektrum-Störung, sobald diese durchgeführt ist. Für die Umsetzung des regelmäßigen Schulbesuchs und die Wahrnehmung der entsprechenden Therapiestunden ist gemäß § 1687 Abs. 1 Satz

der zum jeweiligen Zeitpunkt betreuende Elternteil zuständig, mithin überwiegend die Kindesmutter, der Kindesvater hingegen nur, falls Termine in seine Betreuungszeit fallen (vgl. Staudinger/Dürbeck

(2023)

§ 1687Rn 51).

Dass die Kindesmutter als betreuender Obhutselternteil maßgeblich für das Bringen zur bzw. das Abholen von der Schule und für die Wahrnehmung der Therapiestunden zuständig sein wird, ist deshalb hinzunehmen. Beide Elternteile sind über § 1687 Abs. 1 Satz 5

insoweit zu wechselseitig loyalem Verhalten und Toleranz verpflichtet, so dass bei der Auswahl der Therapien auf die Belange der Kindesmutter Rücksicht zu nehmen sein wird (vgl. Staudinger/Dürbeck

(2023)

§ 1687, Rn.

55). Im Übrigen liegt es in den Händen der Kindeseltern weitere Belastungen für ihr Kind zu minimieren, indem sie Termine der anstehenden Diagnostik miteinander so vereinbaren, dass es nicht erneut der Einleitung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens bedarf. Die Beschwerde ist hingegen begründet, soweit dem Kindesvater die Entscheidungsbefugnis über die Wahl des Kindergartens und die Wahl der Grundschule bis zum Ende der regulären Grundschulzeit übertragen wurde. Der Kindesvater trägt keine nachvollziehbaren Argumente für die in erster Instanz verfolgte Lösung, das Kind in einen deutschsprachigen Kindergarten wechseln zu lassen, vor. Die angeführte zeitnahe Entwicklung der Sprachfähigkeit des Kindes in Bezug auf die deutsche Sprache erachtet der Senat - wie bereits ausgeführt - insoweit als nachrangig zu beachtendes Kriterium bei der zu treffenden Entscheidung. Gegen eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Kindesvater spricht, dass nach eine Aufnahme des Kindes in einen deutschsprachigen Kindergarten frühestens im November oder Dezember 2024 möglich wäre. Sollte das Kind tatsächlich erst zum Schuljahr 2024/2025 eingeschult werden können - etwa, weil eine Einschulung in der Schule4 Primary doch noch scheitert -, so wäre ein solcher Wechsel für die wenigen Monate bis zu einer Einschulung im kommenden Jahr nicht kindeswohldienlich, worauf die Verfahrensbeiständin und die Kindesmutter zu Recht hinweisen. Insoweit würden die Vorteile des Konzepts der Kindesmutter, die einen Verbleib im X unter Beibehaltung der Ergotherapie und Logopädie befürwortet, überwiegen. Dafür spricht maßgeblich auch, dass das Kind dort nach den überzeugenden Ausführungen der Verfahrensbeiständin mit einem großen Personalschlüssel in ausreichendem Maße betreut wird. Ein Bedürfnis dem Kindesvater die Entscheidungsbefugnis über die Wahl der Grundschule bis zum Ende der regulären Grundschulzeit zu übertragen, liegt nicht vor. Denn über die streitige Frage der Auswahl der Grundschule hinaus ist schon nicht ersichtlich, dass für die Dauer der Grundschulzeit weitere Folgeentscheidungen zu treffen sein werden. Eine Übertragung einer Dauerkompetenz für die gesamte Grundschulzeit bedarf es daher nicht. Im Falle einer geänderten Sachlage besteht für die Eltern ohnehin die Möglichkeit, einen neuen Sachantrag nach § 1628

zu stellen (vgl. hierzu Staudinger/Lettmaier

(2020)

§ 1628, Rn.

92). Die Voraussetzungen für die von der Beschwerde erstrebte Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Teilbereich der Gesundheitssorge liegen nicht vor. Gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

ist dem Antrag auf Übertragung der Alleinsorge nur stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den antragenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Die gemeinsame elterliche Sorge ist nur dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen zu deren gemeinsamer Ausübung - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine tragfähige soziale Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen fehlen (st. Rspr., statt vieler BVerfG, Beschluss vom 04. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, BeckRS 2015, 52023; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 158/05 -, FamRZ 2008, 592). Solange den Eltern die Konsensfindung zum Wohle des Kindes aber zumutbar und möglich ist, können sie nicht ohne Weiteres aus ihrer Verpflichtung dazu (vgl. § 1627 Satz 2

) entlassen werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom

  1. Juli 2015 - 10 UF 209/14 -, NZFam 2016, 557). Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen Sorge im Teilbereich der Gesundheitssorge nicht vor. Vorliegend ist nur die Übertragung der Einzelfallentscheidung in Bezug auf die Diagnostik und Behandlung der Autismus-Spektrum-Störung geboten, denn der Konflikt der Eltern erfasst nur diese Angelegenheit. Weitergehende Fragen der Gesundheitssorge sind nicht betroffen, so dass trotz des offenkundigen Elternkonflikts - jedenfalls derzeit - kein Handlungsbedarf im Bereich der Gesundheitssorge besteht. Dass in absehbarer Zeit weitere Entscheidungen in Angelegenheiten der gesundheitlichen Sorge - außerhalb der Behandlung der Autismus-Spektrum-Störung, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, zu treffen sind, zu denen die Eltern nicht in der Lage wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist damit die Übertragung des Teilbereichs der Gesundheitssorge ausgeschlossen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
  2. Mai 2016 - 13 UF 194/15 -, juris). Alleine der Umstand, dass es beide Eltern offensichtlich in den vergangenen Jahren verabsäumt haben, die erforderliche Diagnostik durchzuführen, rechtfertigt es jedenfalls nicht, der Kindesmutter die Gesundheitssorge zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde sieht der Senat in Übereinstimmung mit der Verfahrensbeiständin keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kindesvater die Behandlungsbedürftigkeit des Kindes nicht anerkennt. Dagegen sprechen bereits seine Bemühungen um eine Durchführung der Diagnostik seit Erlass der angefochtenen Entscheidung. Sollte künftig dennoch eine einzelne Angelegenheit zu einem Streit führen, wären die Eltern zunächst gehalten, im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Entscheidung nach § 1628

zu erwirken. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht jedenfalls kein Bedürfnis für eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Gesundheitsfürsorge, worauf die Verfahrensbeiständin zu Recht verweist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 68 Abs. 3, 80, 81 FamFG und berücksichtigt, dass die Beschwerde teilweise Erfolg hatte. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001201

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