nicht. § 55 Abs. 6
billigt den Mitgliedern der Vertretungskörperschaft ein objektives Beanstandungsrecht zu. 2. Sitzungs- bzw. Beratungsraum im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2
ist der Raum, in dem die Sitzung stattfindet und der demnach an den Wänden und Türschwellen endet. Foyers und Vorräume sind nicht Teil des Beratungsraums. 3. Die von der Sitzungsleitung nicht beabsichtigte akustische Wahrnehmbarkeit von Beratungsinhalten in Nebenräumen des Beratungsraums führt nicht zu einem Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot des § 25 Abs. 1, 4
, auch wenn der Betroffene so dem Sitzungsverlauf (in Teilen) folgen kann. Eine Auslegung des § 25 Abs. 4 Satz 2
, der das bloße passive, unbemerkte Mitverfolgen des Sitzungsgeschehens als „Teilnahme an der Beratung und Entscheidung“ wertet, ist abzulehnen. 4. Nach dem Telos des § 25 Abs. 1, 4
sind auch Umgehungstatbestände vom Mitwirkungsverbot umfasst, die darin bestehen, dass eine ausgeschlossene Person sich zwar nicht im Beratungsraum befindet, sich aber dort aufhält, wo ihre Anwesenheit in gleicher Weise wie beim Aufenthalt im Beratungsraum das Schutzgut des § 25 Abs. 1, 4
bei Wahlen – die Unbefangenheit der Meinungsbildung im Rahmen der Aussprache – herausfordert.
nicht an der Beratung des Punktes teil und verlässt den Raum. Stv-Vorsteher C. weist darauf hin, dass Stv. U. Corona-erkrankt, aber für TOP I/4 anwesend ist. Sie sowie weitere Stadtverordnete können ihre Stimmen außerhalb des Gebäudes abgeben. Stv-Vorsteher C. erstattet als Vorsitzender des Ältestenausschusses für den Ausschuss den Bericht über die Wahlvorbereitung. Er weist darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, in die Bewerbungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Der Ältestenausschuss empfiehlt mehrheitlich F. zur Wahl. Die Fraktionen V., L., KQ. und M. empfehlen HH. zur Wahl. Es gibt keine weiteren Wahlvorschläge. Stv. XP. und StV. RK. geben zu Protokoll, sie hätten Stv. F. während der Debatte durch die offene Saaltür im Vorraum gesehen. Daraufhin sucht StV-Vorsteher C. Stv. F. im Foyer auf und teilt mit, Stv. F. und ein Zeuge hätten bekundet, sie habe sich im Foyer aufgehalten. […]“ Bei der geheimen Wahl zwischen 19:36 Uhr und 20.00 Uhr wurde die Beigeladene mit einer Mehrheit von 41 zu 39 Stimmen bei einer Enthaltung gewählt. Am 28. Oktober 2022 legte der Kläger Widerspruch bei dem Stadtverordnetenvorsteher gegen die Wahl der Beigeladenen ein. Das Wahlverfahren leide an einem Verfahrens- und damit einem Rechtsmangel, der zur Ungültigkeit der Wahl führe. Es liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung und § 25 Abs. 4 Satz 2
vor, weil die Beigeladene im Beratungsraum anwesend gewesen sei, obwohl sie nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
von der Mitwirkung an der Sitzung ausgeschlossen gewesen sei, da sie selbst als hauptamtliche Dezernentin zur Wahl gestanden habe. Das ergebe sich aus dem Sitzungsprotokoll; der dort geschilderte Ablauf könne vom Kläger selbst bestätigt werden. Er habe zwischen 17:30 Uhr und 18:15 Uhr zweimal das Foyer durchquert und beide Male die Beigeladene mit Blick in den Saal wahrgenommen. Sie sei im Gespräch mit der Stadtverordneten DD. gewesen. Dort sei jeder Redebeitrag akustisch gut vernehmlich gewesen und es habe Sichtkontakt zu den Stadtverordneten bestanden. Sie habe damit Einfluss auf andere Stadtverordnete genommen. Die Beigeladene habe gegenüber Frau DD. angekündigt, ihre Wahl mit ihrem Sohn feiern zu wollen. Außerdem liege ein Mangel der Wahl vor, weil die Stadtverordnete U. nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilgenommen habe, auch wenn sie dann außerhalb der Räumlichkeiten an der Wahl teilgenommen habe. Die Stadtverordnete GM. sei beauftragt worden, die Stadtverordnete U. zu beeinflussen und habe daher mit dieser gesprochen. Am 7. November 2022 nahm das Rechtsamt der A. Stellung. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs komme es darauf an, ob die Beigeladene sich für einen nicht unerheblichen Zeitabschnitt in Räumlichkeiten aufgehalten habe, in denen sie mittels akustischer und/oder optischer Wahrnehmung dem Verlauf der Aussprache habe folgen können. Wenn sie sich tatsächlich, wie vom Kläger geltend gemacht, im Vorraum bei geöffneter Tür zum Sitzungssaal aufgehalten habe, dann liege ein Wahlfehler vor. Wenn sie dagegen, wie gegenüber der Presse behauptet, nur zügig durch den Vorraum geschritten sei, weil sie sich ausgesperrt habe und nur den Weg zurück in das Foyer gesucht habe, dann liege kein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 und 4
vor. Dies zu ermitteln, sei Aufgabe des Stadtverordnetenvorstehers und Wahlleiters, der sich des Ältestenausschusses bedienen könne. Das Amt der Stadtverordnetenversammlung nahm daraufhin Ermittlungen auf. Der Stadtverordnete PX. gab gegenüber dem Amt der Stadtverordnetenversammlung an (Anlagenkonvolut B1, Bl. 49 ff. Gerichtsakte), die Tür zum Vorraum sei offengeblieben. Er habe wahrgenommen, dass die Beigeladene sich dort aufgehalten habe. Er habe sie auch mindestens einmal im Bereich der Tür gesehen. Er habe einen lauten Zwischenruf gemacht, dass die Tür geschlossen werden solle, was jedoch nicht geschehen sei. Er habe, als er in der Garderobe Wasser holen gewesen sei, auch mitbekommen, dass die Redebeiträge aus der Halle deutlich zu hören gewesen seien. Er habe sich gewundert, dass die Beigeladene sich dort aufgehalten habe, obwohl sie kommunalpolitisch erfahren sei. Der Stadtverordnete BY. gab gegenüber dem Amt der Stadtverordnetenversammlung an (Anlagenkonvolut B1), die von der Halle aus betrachtet rechte Tür zum Windfang sei während der Debatte offen gewesen. Auch die Türen vom Windfang zum kleinen Saal seien offen gewesen. Er habe die Beigeladene von seinem Sitzplatz aus im Windfang sehen können, wie sie sich mit einem Stadtverordneten, vermutlich mit dem Stadtverordneten HS., unterhalten habe. Das habe ca. eine Minute gedauert. Andere Stadtverordnete hätten dies gesehen, der Stadtverordnete XP. habe daraufhin einen Zwischenruf getätigt. Die Beigeladene sei daraufhin aus dem Windfang gegangen. Der Stadtverordnete ZM. gab gegenüber dem Amt der Stadtverordnetenversammlung an (Anlagenkonvolut B1), er habe die Beigeladene an der Tür vom Windfang zum Bürgersaal mit dem Stadtverordneten HS. stehen sehen. Dann habe sie den Raum in Richtung „Wahlraum“ verlassen. Wie lange sie dort gestanden habe, wisse er nicht. Er habe sie mindestens 15 Sekunden beobachtet. Die Ermittlungen des Stadtverordnetenvorstehers erbrachten außerdem Einlassungen der Stadtverordneten ZB., YC., QZ., XP., RK., U., GM., DD., HS. und GW. sowie der Fraktionsmitarbeiterin MK.. Auf das Anlagenkonvolut B1 wird Bezug genommen. In ihrer Sitzung vom
bestehe darin, eine unsachgemäße Beeinflussung, sei es auch durch kontrollierende Blicke, Gesten o.ä., zu unterbinden. Ein bloßes Durchschreiten eines Vorraums oder ein teilnahmsloses Danebenstehen erreiche diese Schwelle nicht. Ebenso reiche es nicht aus, wenn man lediglich Satzfetzen höre oder den Debattenredner von außen kurz sehe. Eine Beeinflussung sei nur möglich, wenn der Inhalt der Debatte intellektuell erfasst werden könne, was bei einem so kurzzeitigen Aufenthalt wie dem der Beigeladenen nicht möglich sei. Im Übrigen sei die Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 2
auch aus dem Blickwinkel zu betrachten, dass eine Wahl geheim sei, also anders als bei Abstimmungen nach § 54
keine Identifikation der Ja- und Nein-Stimmen möglich sei. Es bestehe auch ein Wertungswiderspruch, weil der Gegenkandidat, der nicht Stadtverordneter gewesen sei, an der Debatte habe teilnehmen können. Zwar sei unerheblich, ob ein Wahlfehler das Wahlergebnis beeinflusst hat. Allerdings habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung, wonach alle Fehler im Verfahren auf die Rechtmäßigkeit durchschlügen, aufgegeben. Nach nunmehriger Rechtsprechung seien vielmehr nur wesentliche Rechtsverletzungen schädlich. Im Übrigen habe die Klage sich erledigt. Es bestehe auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mehr. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Rechtsstreit habe sich mit ihrer Wahl zur Bürgermeisterin erledigt. Es fehle jedenfalls an der Klagebefugnis. Der Kläger sei durch die Wahl nicht mehr beschwert. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, weil kein Verstoß gegen § 25 Abs. 4
vorliege. Der Kläger handele allein aus politischen Motiven. Die Beigeladene habe sich in den Raum mit der offiziellen Bezeichnung „Kleiner Saal/Garderobe“ begeben und sich dort ohne Unterbrechung aufgehalten. Die Tür zum Windfang sei normalerweise geschlossen gewesen und nur beim Ein- und Austreten von Dritten geöffnet worden. Es sei nicht möglich gewesen, dort den Beratungen optisch und akustisch zu folgen. Die Beigeladene sei zur Begrüßung ihres Sohnes durch den Notausgang des Kleinen Saals herausgetreten und habe dann, weil die Tür sich von außen nicht öffnen lasse, den Weg durch den Windfang zurück in den Kleinen Saal gewählt. Sie habe den Stadtverordneten HS. im Windfang angetroffen und diesen gebeten, ihren Sohn mit in den Sitzungssaal zu nehmen. Sie sei nach diesem Kontakt, der weniger als eine Minute gedauert habe, unmittelbar wieder in den Kleinen Saal gegangen. Eine Wahrnehmung des Diskussionsstands sei in dieser Zeit nicht möglich gewesen. Über den Ablauf der Sitzung vom
i.V.m. § 9 Hessisches Beamtengesetz besteht, die bei Mitgliedern des Gemeindevorstands in der Form des § 46
zu erfolgen hat (Hess. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 8 B 2099/14 –, juris Rn. 27 ff zum Bürgermeister; Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Band II,
, Dez. 2023, § 55 Rn. 118). Die Feststellungsklage ist nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ist nicht statthaft. Der Wahlbeschluss der Beklagten ist – trotz des nach § 55 Abs. 6 Satz 1
durchzuführenden Vorverfahrens – nicht als Verwaltungsakt anzusehen, sondern als politische Mehrheitsentscheidung, die keinen Ermessensbindungen unterliegt ( VG Gießen, Urteil vom
auf die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wird die Entscheidung der Gemeindevertretung als Widerspruchsbescheid qualifiziert, entfaltet aber selbst materiell nicht die Wirkung eines Verwaltungsaktes. Der nach dem gemäß § 88 VwGO maßgeblichen Klägerbegehren primär auf Ungültigerklärung der Wahl gerichtete Antrag der Kläger ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO statthaft ( VG Gießen, Urteil vom
billigt jedem Stadtverordneten ein Überprüfungsrecht hinsichtlich der von der Stadtverordnetenversammlung vorgenommenen Wahlen zu. Der Kläger ist selbst Mitglied der Stadtverordnetenversammlung A. und gehört damit dem Wahlorgan an. Einer Klagebefugnis bedarf es nach § 42 Abs. 2 1. Alt. VwGO i.V.m. § 55 Abs. 6 Satz 1, 3
nicht. § 55 Abs. 6
billigt den Mitgliedern der Vertretungskörperschaft ein objektives Beanstandungsrecht zu (wie hier Hess. VGH, Urteil vom
form- und fristgerecht gegen die Gültigkeit der Wahl erhobene Widerspruch, über den die Stadtverordnetenversammlung entschieden hat, ist erfolglos geblieben. Die Klage ist nach § 55 Abs. 6 Satz 3
zutreffend gegen die Stadtverordnetenversammlung als Gemeindevertretung direkt gerichtet worden. Die Beteiligtenfähigkeit des Klägers folgt aus § 61 Nr. 2 VwGO analog (vgl. NK-VwGO/Detlef Czybulka/Thorsten Siegel,
nicht bedarf. Selbst wenn man eine Klagebefugnis für erforderlich hält, ist die Klagebefugnis im objektiven Beanstandungsverfahren des § 55 Abs. 6
bereits in der organschaftlichen Stellung des Klägers zu sehen, die er weiterhin innehat (Hess. VGH, Urteil vom
, Dez. 2023, § 55 Rn. 124; Hess. VGH, Urteil vom
52 m.w.N.). Denn anders als bei der Verhältniswahl findet § 26 Abs. 1 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz, wonach nur Wahlfehler beachtlich sind, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf die Verteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, im Fall der Mehrheitswahl keine Anwendung ( § 55 Abs. 4
). Da im vorliegenden Fall eine einzelne besoldete Stelle zu besetzen war, fand nach § 55 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.
, wonach nur dann nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird, wenn mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen sind, eine Mehrheitswahl statt. Die Wahl der Beigeladenen erfolgte unter Verstoß gegen § 25 Abs. 4 Satz 2
. Beschlüsse, die unter Verletzung der Abs. 1 bis 4 gefasst worden sind, sind gemäß § 25 Abs. 6 Satz 1
unwirksam. Ob ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung genügt, kann offen bleiben, da hier der inhaltsgleiche § 25 Abs. 4 Satz 2
in Rede steht. Nach § 25 Abs. 4 Satz 2
muss, wer an der Beratung (hier: Aussprache vor der Wahl) und Entscheidung nicht teilnehmen darf, den Beratungsraum verlassen. An der Beratung und Entscheidung darf nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
nicht teilnehmen, wer durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Das ist bei der Wahl der eigenen Person zu einem Amt in der Gemeinde ohne weiteres der Fall. Sinn und Zweck der Regelung des § 25 Abs. 4
ist im Zusammenhang mit Wahlen die Annahme, dass allein schon die körperliche Anwesenheit einer Person die Beratung und damit die Entscheidung unsachgemäß beeinflussen könnte (Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Band I,
, Dez. 2023, § 25 Rn. 92; BeckOK KommunalR Hessen/Traub, 27. Ed. 1.5.2024,
1; Hess. VGH, Urteil vom 28. September 2006 – 8 UE 1350/06 –, juris Rn. 30 ). Darüber hinaus dient das Erfordernis der Abwesenheit der Person der Kontrolle darüber, dass er sich auch tatsächlich jeder aktiven Mitwirkung an der Beratung enthält, was bei seiner Anwesenheit zumindest erschwert, wenn nicht gar ausgeschlossen wäre (Schmidt/Kneip
Rn. 5; BeckOK KommunalR Hessen/Traub
28; Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Band I,
, Dez. 2023, § 25 Rn. 92, 98). In den Worten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist „es […] erwünscht, daß der Interessierte und der im Sinne von § 25 Abs. 1
Betroffene den Sitzungssaal verläßt, um die Möglichkeit der Beeinflussung und Hemmung bei der Beratung und Entscheidung auszuschließen“ (Hess. VGH, DÖV 1971, 821 = VerwRspr 1972, 347). Zudem wird durch das Gebot, die Räumlichkeit der Sitzung zu verlassen, sichergestellt, dass sich ein befangener Gemeindevertreter ausreichend deutlich von den übrigen Mandatsträgern abhebt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2001 – 3 S 2574/99 –, juris Rn. 31). Mit Blick auf den oben dargestellten Schutzzweck des § 25 Abs. 1, 4
, der zudem nicht nur die Wahlvorbereitung betrifft, stellt sich ein Verstoß gegen die Vorschrift entgegen der Bedenken des Beklagtenvertreters als wesentlicher Wahlfehler im Sinne der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 4. Januar 1989 – 6 UE 530/87 –, juris Rn. 38 ff.; Urteil vom 13. Februar 1979 – II OE 144/77 –, juris LS 3; BeckOK KommunalR Hessen/Engels, 27. Ed. 1.5.2024,
52 m.w.N.) dar. Ein Verstoß gegen das Teilnahmeverbot ergibt sich vorliegend weder daraus, dass die Beigeladene im Sitzungsraum oder im Zuschauerraum anwesend gewesen ist (dazu 1.), noch daraus, dass sie sich in einem Nebenraum aufgehalten hat, in dem die Aussprache möglicherweise zu hören gewesen ist (dazu 2.). Allerdings liegt ein Verstoß darin, dass die Beigeladene sich nach den Feststellungen der Kammer für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum in Sicht- und/oder Hörbeziehung zu den Teilnehmern der Sitzung befunden hat, weil dies mit einem nicht nur unerheblichen Aufenthalt im Sitzungsraum qualitativ vergleichbar ist (dazu 3.).
nicht nur der Zuschauerraum, sondern – nach einer älteren Entscheidung – auch die Räume, in die die Sitzung durch technische Hilfsmittel akustisch oder optisch übertragen wird (Hess. VGH, DÖV 1971, 821 = VerwRspr 1972, 347) unter den Begriff des Beratungsraums zu fassen. Die Kammer hat Zweifel, ob das sehr weite Begriffsverständnis, das der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung von 1971 unter Bezugnahme auf „Gründe des Taktes“ auch nur obiter dictu vertreten hat, mit der Wortlautgrenze und dem Telos der Vorschrift vereinbar ist. Denn eine wie auch immer geartete Einwirkung des ausgeschlossenen Stadtverordneten auf die Beratung kommt in den Fällen nicht in Betracht, in denen er selbst nicht für die beratenden Mitglieder wahrnehmbar ist. Soweit die optisch-akustische Übertragung also einseitig ist (anders als moderne Videokonferenztechnik, die eine zweiseitige Kommunikationsverbindung herstellt), besteht die Möglichkeit einer Einflussnahme nicht. Im Ergebnis kommt es aber nicht darauf an, ob der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs von 1971 zu folgen ist, weil auch unter Zugrundelegung dieser sehr weiten Auslegung im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen § 25 Abs. 4 Satz 2
gegeben ist. Entgegen der Meinung des Rechtsamts der A. vom
, der das bloße passive, unbemerkte Mitverfolgen des Sitzungsgeschehens als „Teilnahme an der Beratung und Entscheidung“ wertet, eine Rechtsunsicherheit mit sich bringen würde, die die Wahlen und Abstimmungen kommunaler Gremien leicht angreifbar macht und einem beträchtlichen Risiko der Delegitimation aussetzt, die mit der gesetzlichen Regelung offenkundig nicht beabsichtigt ist (krit. auch Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Band I,
, Dez. 2023, § 25 Rn. 99). Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ein Verstoß gegen § 25 Abs. 4 Satz 2
mit der Folge der Unwirksamkeit der Wahl nur dann gegeben wäre, wenn die Beigeladene sich in einem Raum, in den die Sitzung willentlich übertragen wurde, befunden hat. Das ist aber nicht der Fall. Eine Live-Übertragung durch Bild und Ton in einen Nebenraum des Bürgerhauses fand nicht statt. Die Kammer konnte vor diesem Hintergrund auch auf die vom Kläger angeregte weitere Beweiserhebung über die akustische Wahrnehmbarkeit des Verlaufs der Aussprache mangels Entscheidungserheblichkeit verzichten. 3. Allerdings liegt ein Verstoß darin, dass die Beigeladene sich nach den Feststellungen der Kammer für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum in Sicht- und/oder Hörbeziehung zu den Teilnehmern der Sitzung befunden hat. Ausgehend vom oben dargestellten Sinn und Zweck des § 25 Abs. 4
, eine unsachgemäße Beeinflussung einer Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung durch den anwesenden Betroffenen zu verhindern, kann auch ein Aufenthalt außerhalb des Sitzungssaals zu einem Verstoß gegen § 25 Abs. 4
führen. Hierbei kommt es darauf an, ob die Anwesenheit außerhalb des Sitzungssaals wertungsmäßig mit der Anwesenheit im Sitzungsraum vergleichbar ist. Das ist jedenfalls der Fall, wenn für einen nicht unerheblichen Zeitraum Sichtkontakt und damit die Möglichkeit der Beeinflussung der Sitzungsteilnehmer besteht (Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Band I,
, Dez. 2023, § 25 Rn. 98). Auch der für das Kommunalrecht zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat betont, dass eine rein formale Betrachtung des § 25
dessen Zweck vernachlässigt, den Anschein von Korruption und Selbstbegünstigung zu vermieden und das Ansehen der kommunalen Verwaltung in der Öffentlichkeit und das Vertrauen in die Objektivität der Verwaltungsführung zu sichern (Urteil vom 28. November 2013 – 8 A 865/12 –, juris Rn. 27 ). Insoweit erscheint es sachgerecht, nach dem Telos der Vorschrift auch Umgehungstatbestände zu erfassen, die darin bestehen, dass eine ausgeschlossene Person sich zwar nicht im Sitzungsraum befindet, sich aber dort aufhält, wo ihre Anwesenheit in gleicher Weise wie beim Aufenthalt im Sitzungsraum das Schutzgut des § 25 Abs. 1, 4
bei Wahlen – die Unbefangenheit der Meinungsbildung im Rahmen der Aussprache – herausfordert. Soweit der Beklagtenvertreter darauf hingewiesen hat, dass die Vorschrift des § 25
nach dem Sinn und Zweck bei Wahlen weniger streng auszulegen sei als bei Sachentscheidungen, weil die Wahl als solche geheim und eine Beeinflussung daher nur schwerlich möglich sei, findet dies im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Bei Personenwahlen treten Schutzgüter wie Integrität und Uneigennützigkeit der Entscheidungsfindung bedingt durch die Modalitäten der Wahl und den Gegenstand der Wahlentscheidung naturgemäß in den Hintergrund. Dennoch hat der hessische Gesetzgeber – anders als andere Landesgesetzgeber – entschieden, dass gemäß § 25 Abs. 2
nur der Wahlakt selbst (also die Stimmabgabe) vom Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1, 4
ausgenommen ist. Für eine Lockerung des Mitwirkungsverbots im Rahmen der Aussprache im Vorfeld einer Wahl gegenüber sonstigen kommunalen Entscheidungen besteht kein Raum. Unstreitig ist, dass die Beigeladene aus dem Sitzungssaal heraus mindestens einmal optisch wahrnehmbar gewesen ist. Das ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll und ist von der Beklagten und der Beigeladenen auch nicht in Frage gestellt worden. Es handelt sich hierbei um das kurze Gespräch mit dem Zeugen HS.. Streitig ist zwischen den Beteiligten, für wie lange und bei welcher Gelegenheit die Beigeladene wahrnehmbar war und ob ihre Wahrnehmbarkeit qualitativ der Anwesenheit im Sitzungsraum selbst vergleichbar war. Die Kammer kommt zu dem Ergebnis, dass das Verhalten der Beigeladenen wertungsmäßig einer Anwesenheit im Sitzungsraum gleichkam, denn die Beigeladene hat sich zur Überzeugung der Kammer im Verlauf der Aussprache mehrfach im Windfang und damit in Sichtbeziehung zu einem wesentlichen Teil der Mitglieder der Stadtverordneten Versammlung aufgehalten und sich auch über einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum in der Tür zum Beratungsraum gezeigt. Die Beigeladene hat sich zur Überzeugung der Kammer mehrfach entgegen der Vorgaben des Stadtverordnetenvorstehers aus der Garderobe entfernt, davon wenigstens einmal zum Telefonieren, einmal, um den Bruder in Empfang zu nehmen und noch ein weiteres Mal. Hierbei konnte sie im Windfang auch dem Verlauf der Aussprache folgen, unabhängig davon, ob dies ihre Intention war oder nicht. Dies steht fest aufgrund der Angaben des Klägers und der Beigeladenen und den Angaben der Zeugen HS., XP., RK. und MK. sowie des Stadtverordnetenvorstehers C. und ergibt sich auch aus der Inaugenscheinnahme der Kammer von den Örtlichkeiten im Bürgerhaus Q. und den Stellungnahmen der Stadtverordneten PX., BY., ZM. und ZB. im Vorverfahren sowie den Aufzeichnungen des Leiters des Amts der Stadtverordnetenversammlung GF.. Zunächst steht für die Kammer fest, dass wenigstens eine der beiden Türen zwischen Windfang und Beratungsraum während eines Großteils der Aussprache offen gewesen ist. Der Kläger gab an, beide Türen seien 95% der Zeit offen gewesen (S. 11 der Terminsniederschrift vom
vorliegt. Die Frage der Erheblichkeit ist nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 25 Abs. 1, 4
zu beurteilen. Da die Vorschrift verhindern soll, dass – im Fall der Wahl – der Kandidat Einfluss auf die Meinungsbildung der Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der Aussprache/Beratung nimmt, stellt sich die verbotswidrige Anwesenheit im Sitzungsraum dann als erheblich dar, wenn der Zeitraum der Anwesenheit eine Einflussnahme ermöglicht. Das ist nach Auffassung der Kammer der Fall in einem Zeitraum, in dem die Möglichkeit der Herstellung eines nicht nur flüchtigen Blickkontakts zwischen dem Betroffenen und Mitgliedern des Plenums besteht. Nicht ausreichend für die Annahme einer Beeinflussungsmöglichkeit wäre vor diesem Hintergrund ein bloßes, zügiges Durchschreiten des Windfangs. Umgekehrt kann der nur kurzzeitige, aber wiederholte, vom Sitzungssaal aus sichtbare Aufenthalt der ausgeschlossenen Person im Vorraum für die Sitzungsteilnehmer den Eindruck einer anhaltenden Beobachtung oder Kontrolle vermitteln. So liegt der Fall hier. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war ein Blickkontakt zwischen der Beigeladenen und dem Plenum möglich, denn sie wurde vom Kläger, den Stadtverordneten BY., PX., ZM. und ZB. und den Zeugen RK. und XP. aus dem Saal heraus im Windfang stehend wahrgenommen. Auch die Beigeladene selbst und der Zeuge HS. haben angegeben, dass sich die Beigeladene über den Zeitraum, der ein kurzes Gespräch ermöglicht, im Windfang aufgehalten hat. Hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts der Beigeladenen im Windfang gab die Beigeladene an, dies habe so lange gedauert, wie es der Wortwechsel mit dem Zeugen HS. erforderlich gemacht habe. Der Inhalt des Gesprächs – die wiederholte Frage, ob der Bruder in den Sitzungssaal geleitet werden kann, Nachfrage des Zeugen HS. und Dank der Beigeladenen – dürfte nach Einschätzung der Kammer wenigstens 30 Sekunden gedauert haben. Das liegt im Rahmen der Angaben der Zeugen RK. und XP. (S. 24, 25, 29 TN), die die Beigeladene mehrfach im Türrahmen gesehen haben wollen, ohne angeben zu können, ob sie dort die ganze Zeit stand oder jedes Mal zufällig dann, wenn die beiden Stadtverordneten zur Tür geblickt haben. Im Rahmen seiner Stellungnahme gab der Stadtverordnete BY. an, die Beigeladene habe mindestens eine Minute in der Tür gestanden (S. 1 Anlage B1). Davon ausgehend, dass der Stadtverordnete ZM. die Beigeladene im Gespräch mit dem Zeugen HS. gesehen hat, der für ihn aber nicht erkennbar war, wird ein Zeitraum von mindestens 15 Sekunden bestätigt. Für die Kammer steht weiter fest, dass die Beigeladene bei weiteren Gelegenheiten im Windfang gewesen ist. Die Zeugin MK. hat glaubhaft angegeben, die die Beigeladene telefonierend außerhalb des Gebäudes und auf dem Rückweg in die Garderobe gesehen hat. Da die Zeugin MK. sich sicher war, dass die Beigeladene telefoniert hat (S. 21 TN), ohne dass sie, die Zeugin MK., den Zeugen HS. wahrgenommen hat (S. 22 TN), während die Beigeladene nicht mehr wusste, ob sie telefoniert hatte, als sie sich ausgeschlossen hatte und auf ihren Bruder und den Zeugen HS. getroffen war (S. 7 TN), beide Aussagen für sich aber keinen Zweifeln der Kammer begegnen, muss die Beigeladene sich mindestens ein weiteres Mal im Windfang aufgehalten haben. Das wird gestützt durch die glaubhafte Angabe der Zeugin MK., dass es fünf bis zehn Minuten nach ihrer Rückkehr in den Sitzungsaal zu einer Unruhe im Saal gekommen sein soll (S. 21 TN), weil die Beigeladene (erneut) im Windfang bzw. an der Tür zum Sitzungssaal gewesen sein soll. Diese Wahrnehmung deckt sich mit den für sich genommen unsubstantiierten Angaben des Klägers (S. 11 TN), er habe die Beigeladene mehrfach in der Tür gesehen. Dieses nach der Zeugenaussage zügige Durchschreiten dürfte aber nach Auffassung der Kammer für sich genommen qualitativ keiner Anwesenheit im Beratungsraum gleichstehen. Anders verhält sich mit einem weiteren Aufenthalt der Beigeladenen im Windfang, der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stattgefunden hat. So hat der Zeuge XP. glaubhaft berichtet (S. 23, 24 TN), er habe die Beigeladene während der Rede des AfD-Fraktionsvorsitzenden über einen längeren Zeitraum auch ohne den Zeugen HS. allein in der Tür stehen sehen. Das sei gewesen, bevor er sie mit dem Zeugen HS. dort gesehen habe und habe mindestens eine Minute gedauert. Das Gericht misst der Aussage einen hohen Glaubhaftigkeitswert bei, denn der Zeuge XP. hat ohne erkennbaren Belastungseifer und mit hinreichender Gewissheit über Details mit einer genauen zeitlichen Einordnung – während der Rede des AfD-Fraktionsvorsitzenden – über seine Wahrnehmungen berichtet. Diese Wahrnehmung deckt sich mit den Angaben des Klägers (S. 11 TN), er habe die Beigeladene mehrfach in der Tür gesehen. Die Kammer geht davon aus, dass die Beobachtung des Zeugen XP. nicht identisch ist mit der Beobachtung der Zeugin MK., da er nichts von einem Durchschreiten berichtet hat, sondern er die Beigeladene stehen gesehen hat (S. 21 TN). Die Kammer hat hingegen durchgreifende Zweifel an den Angaben der Beigeladenen, die lediglich eingeräumt hat, wegen ihres Bruders mit dem Zeugen HS. im Windfang gesprochen zu haben und ansonsten den Garderobenraum nicht verlassen zu haben (S. 8, 9 TN). Die Beigeladene gab an, bei der Sitzung aufgeregt gewesen zu sein, was mit ihrer bevorstehenden Wahl aus Sicht der Kammer bis zu einem gewissen Grad verständlich ist. Die Beigeladene war während der Anhörung in der mündlichen Verhandlung sehr nervös und konnte insgesamt nur wenige Angaben dazu machen, was sie während der Aussprache getan hat. Die glaubhaften Angaben der Zeugin MK., sie habe sich telefonierend ausgeschlossen, hat sie selbst nicht bestätigt. Auch die Ermahnung durch den Stadtverordnetenvorsteher, in der Garderobe zu bleiben, konnte die Beigeladene zeitlich nicht einordnen; sie konnte nicht angeben, ob das im Zusammenhang mit dem Gespräch mit dem Zeugen HS. erfolgt war oder nicht. Zumindest bei diesem singulären und angesichts der laufenden Aussprache auch ungewöhnlichen Ereignis war das Erinnerungsvermögen der Beigeladenen überraschend schwach. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beigeladene diesen Abend, auf den sie beruflich hingearbeitet hatte, der für sie einen Karriereschritt gegenüber der Tätigkeit als Stadtverordnete bedeutete, von politisch ungewissen Mehrheitsverhältnissen abhing, und für den sie nahestehende Familienmitglieder wie ihren Bruder eingeladen hatte, stärker in Erinnerung haben würde, als die sehr oberflächlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung nahelegen. Die Angaben der Beigeladenen, sie habe die Garderobe nur einmal verlassen, sind dabei nicht nur durch die glaubhaften Angaben der Zeugen RK., MK. und XP. erschüttert, sondern auch durch die Aufzeichnungen des Leiters des Amts der Stadtverordnetenversammlung, GF., die der Kammer erst in der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2024 vorgelegt wurden. Dort heißt es, dass die Stadtverordnete DP. angebe, dass die Beigeladene „um ca. 18:25 Uhr kurz den Kopf aus der Tür gesteckt [habe], um ihren Sohn zu begrüßen (?)“. Das Gericht hat von einer Zeugenvernehmung der Stadtverordneten DP. abgesehen, weil die Beweiserhebung vom 27. Juni und 15. Juli 2024 den Urteilsausspruch bereits trägt. Auf die vom Klägervertreter aufgeworfene Frage, ob ein eigenständiger Verstoß gegen § 25 Abs. 1, 4
dadurch gegeben ist, dass die Beigeladene im Garderobenraum die Möglichkeit hatte, auf vorbeikommende Stadtverordnete einzuwirken, kommt es angesichts des bereits festgestellten Verstoßes, der den Klageausspruch trägt, nicht mehr an. Gründe, die eine umfassende Klärung aller Streitfragen notwendig gemacht hätten, insbesondere um der Wiederholung einer ungültigen Wahl vorzubeugen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.