Kriegsausbruch im September 2020 zur Armee in Bergkarabach eingezogen worden. Die Klägerin zu 2. habe er noch zur Grenze bringen können, sie sei
Jerewan (Armenien) ausgereist. Sie sei damals im sechsten Monat schwanger gewesen mit dem Kläger zu
Jerewan zu kommen. Der Kläger zu 1. habe schließlich um Fronturlaub gebeten und sei dann
Jerewan gereist. Sein Kommandant habe ihn mehrfach angerufen und ihm ein Strafverfahren angedroht, falls er nicht zurückkommen würde. In der Folge sei auch
dem Kläger zu 1. gesucht worden, mehrmals seien Personen zu der Wohnung in Jerewan gekommen, auch Polizei. Auch bei ihren Verwandten seien Fahnder aufgetaucht, um
dem Aufenthalt des Klägers zu
Bergkarabach gehen, sie seien schuld am Kriegsausbruch. Ihre dortigen
barn hätten nicht mehr mit ihnen sprechen wollen, sobald sie ihre Herkunft erfahren hätten. Allein aufgrund ihres Dialektes seien die Kläger diskriminiert worden. Trotz ihrer Ausbildung hätten sie keine neue Arbeit gefunden, nicht einmal als Taxifahrer.
der Geburt des Klägers zu
Armenien an (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate befristet (Ziff. 6). Zur Begründung erklärte die Beklagte, die Kläger könnten keine Fluchtgründe geltend machen. Insbesondere die vorgetragene Verfolgung des Klägers wegen Fahnenflucht knüpfe nicht an ein taugliches Merkmal an. Ferner sei seine weitere Verfolgung aufgrund der nunmehr vollständigen Eroberung Bergkarabachs durch Aserbaidschan unwahrscheinlich. Die geltend gemachte Diskriminierung aufgrund der Herkunft aus Bergkarabach sei nicht mehr zu befürchten, da mittlerweile fast alle ethnischen Armenier von dort auf armenisches Gebiet geflohen seien. Gefahren durch bewaffnete Auseinandersetzungen drohten ebenfalls nicht mehr, da der Krieg durch die Eroberung der Region durch Aserbaidschan nun entschieden sei. Abschiebungsverbote kämen nicht in Betracht, da die Kläger mit Hochschulabschlüssen stets in der Lage seien, auskömmlicher Erwerbstätigkeit
zugehen. Sie hätten auch keine der Rückkehr entgegenstehenden Erkrankungen vorgetragen. Die Kläger haben Klage erhoben am
der Einnahme Bergkarabachs durch aserbaidschanische Streitkräfte festgehalten werde. Auch auf mehrmaliges Ersuchen sei den Klägern keine armenische Staatsangehörigkeit anerkannt worden. Die Kläger seien de-jure-staatenlos. Da sie als ehemalige Bewohner Bergkarabachs so zu behandeln seien als müssten sie
Aserbaidschan zurückkehren, müsse die dortige Gruppenverfolgung von Armeniern berücksichtigt werden. An der dortigen Verfolgung habe sich seit 1994 nichts geändert. Die Kläger seien dort schutzlos gestellt. Allein aufgrund ihrer Namen seien sie dort als Armenier zu erkennen und seien Übergriffe durch die Bevölkerung und Sicherheitskräfte schutzlos ausgeliefert. Armenier seien dort Verfolgung ausgesetzt, ihrer Staatsangehörigkeit beraubt und faktisch aus den Melderegistern getilgt worden. Die Schutz- und Rechtlosigkeit ethnischer Armenier in Aserbaidschan sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ständig anerkannt. In Aserbaidschan könnten die Kläger daher kein menschenwürdiges Leben führen. Dem Kläger zu 1. drohte zudem ein unfaires Strafverfahren wegen seiner Kriegsteilnahme. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Oktober 2023 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass bei ihnen Abschiebungsverbote
G vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf ihren Bescheid und trägt ergänzend vor, die Region Bergkarabach gehöre völkerrechtlich zu Aserbaidschan. Von einer aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit der Kläger sei jedoch erst dann auszugehen, wenn diese tatsächlich vorliege. Einen solchen
weis hätten die Kläger bei der aserbaidschanischen Botschaft einholen können. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgang der Beklagten. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Einzelrichter
Übertragungsbeschluss der Kammer vom
G ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen.
G kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Regelbeispiele für mögliche Verfolgungshandlungen finden sich in § 3a Abs. 2 AsylG.
G muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren bei Fehlen staatlicher Schutzbereitschaft. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 22).
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Furcht vor Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie (QRL - Richtlinie 2011/95/EU vom
Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Es obliegt dem Ausländer, Gründe für eine ihm drohende, an ein Merkmal des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfende, Verfolgung schlüssig und mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Er muss einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. § 25 Abs. 1 AsylG). Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den Ereignissen, die in seine eigene Sphäre fallen (insbesondere persönlichen Erlebnissen), eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 9 ZB 13.30236 –; jeweils juris). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung
der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 3 K 14.30283 –, Rn. 29, juris m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen halten sich die Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Herkunftslandes auf, § 3 Abs. 1 AsylG. Das Herkunftsland der Kläger ist Aserbaidschan. Zunächst ist die Staatsangehörigkeit der Kläger nicht abschließend zu klären. Als ehemalige Einwohner der Region Bergkarabach sind die Kläger zwar ethnische Armenier, jedoch nicht armenische Staatsangehörige. Zwar haben die Einwohner Bergkarabachs in der Vergangenheit stets armenische Pässe ausgestellt bekommen, dies jedoch
Angaben der armenischen Regierung lediglich zur Ermöglichung von Auslandsreisen und ohne jede Anerkennung der Staatsangehörigkeit (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand: Dezember 2023, S. 12). Die Ausstellung der Reisepässe unter diesem Vorbehalt wurde durch die Kennzeichnung der Dokumente mit der Kennziffer „070“ zum Ausdruck gebracht, die auf Pässen formell staatsangehöriger Armenier nicht zu finden ist (Zeitungsartikel „eurasianet“ vom 30. Oktober 2023: Armenia to offer refugee status to displaced Karabakhis). Erst im Zuge der weitestgehenden Vertreibung der ethnischen Armenier aus Bergkarabach und deren Flucht
Armenien wurde die breite Öffentlichkeit darauf aufmerksam, dass dieser Gruppe keine staatsbürgerlichen Rechte in Armenien zuerkannt würden. Vielmehr wurde ihnen
der Flucht auf unumstrittenes armenisches Hoheitsgebiet seitens der armenischen Regierung angeboten, sich um den Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit zu bewerben. Die Staatsangehörigkeit kann jedoch erst dann das asylrechtliche Herkunftsland bestimmen, wenn der Betroffene von einer Option, die Staatsangehörigkeit anzunehmen, tatsächlich Gebrauch gemacht hat (BeckOK MigR/Wittmann,
Armenien, als aserbaidschanische Truppen das Gebiet dauerhaft besetzten und Armenien den Verzicht auf territoriale Ansprüche hinsichtlich Bergkarabachs erklärte (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand: Dezember 2023, S. 12). Bergkarabach gilt Stand heute als faktisch entvölkert und bleibt unter der militärischen Kontrolle aserbaidschanischer Streitkräfte, Landminen und Sprengfallen machen die Region für Zivilisten nahezu unbewohnbar. Die ehemaligen Bewohner weilen überwiegend in Armenien, jedoch mittlerweile auch in mitteleuropäischen Ländern. In Aserbaidschan – dessen Kontrolle sie an ihrem letzten gewöhnlichen Aufenthalt unterfielen – droht den Klägern Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. Ethnische Armenier haben in Aserbaidschan fortlaufend systematische Diskriminierung zu befürchten. In der Rechtsprechung der letzten 30 Jahren wurde anhaltend eine Gruppenverfolgung ethnischer Armenier in Aserbaidschan diskutiert, vor allem bis etwa in das Jahr 2000 flächendeckend angenommen und mittlerweile eher abgelehnt. Wiederkehrend dokumentierte Vorgehensweisen aserbaidschanischer Behörden und ethnischer Aserbaidschaner gegen Angehörige der Minderheit erstreckten sich von der Verweigerung der Staatsbürgerschaft und Wiedereinreise (etwa VG Meiningen, Urteil vom
der Auffassung des Einzelrichters bereits die Verweigerung der Ausstellung von Personenstands- und Reisedokumenten an ethnische Armenier aserbaidschanischer Herkunft eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG. Dass diese Verweigerung tatsächlich stattfindet und auch die Kläger betrifft, steht zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit fest. Schließlich blickt die Diskriminierung der Armenier in Aserbaidschan auf eine jahrzehntelange Tradition zurück und ist vielfach dokumentiert. Es ist demgegenüber nicht ersichtlich, weshalb im Falle der Kläger andersherum eine Ausnahme zu ihren Gunsten eintreten sollte. Bezeichnenderweise haben die Kläger zudem davon berichtet, bei dem Versuch der Beschaffung von Dokumenten durch armenische Behörden gerade an die Zuständigkeit aserbaidschanischer Stellen verwiesen worden zu sein. Sie haben damit dargelegt, als ehemalige Bewohner Bergkarabachs von keinem der beiden Anrainerstaaten aufgenommen und anerkannt zu werden, sondern vielmehr unter den schwerwiegenden Folgen der beidseitigen Verweigerung staatsbürgerlicher Rechte zu leiden. Ausgeschlossen von den Rechten der Staatsbürger in einem Land ihrer Herkunftsregion bliebe den Klägern die Teilhabe an der Daseinsvorsorge ebenso vorenthalten wie die Befriedigung elementarer persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Bedürfnisse. Es stellt sich
alldem als beachtlich wahrscheinlich dar, dass die Kläger im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland lediglich eine verschwindend geringe Chance auf Obdach, Erwerbstätigkeit, Gesundheitsversorgung und Sicherheit vor staatlicher und nichtstaatlicher Willkür genießen könnten. Da dem Hauptantrag stattgegeben wurde, war über die Hilfsanträge, gerichtet auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung eines Abschiebungsverbots
G nicht mehr zu entscheiden. Die unter Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides erlassene Abschiebungsandrohung ist antragsgemäß insoweit aufzuheben, als den Klägern die Abschiebung
Armenien angedroht worden ist, denn
G steht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Abschiebungsandrohung entgegen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001210
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