gehend Hessisches Landessozialgericht, 5. Juli 2024, L 7 AS 429/22, Urteil
gehend BSG Kassel, B 7 AS 83/24 B Tenor
dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagt trägt 5/12 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) für einen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten ab April 2019. Der 1993 geborene Kläger ist rumänischer Staatsbürger. Er lebte zunächst im Odenwaldkreis und bezog Leistungen
dem SGB II ohne Kosten der Unterkunft (vgl. Bescheid vom
drei Monaten, sondern dauere unbefristet fort. Unter anderem sei der Kläger ab
9 Tagen beendet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2019 wies der Beklagte schließlich
Erteilung des Änderungsbescheides vom
. Als Anschrift ist auf den Gehaltsabrechnungen die E-Straße in B-Stadt angegeben. Der Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, dass aufgrund der vorgelegten Gehaltsabrechnungen Leistungen für Oktober bewilligt worden seien, im November und Dezember 2019 seien die Leistungen abgelehnt worden, da das Einkommen die Bedarfe überstiegen habe. Ab Januar 2020 sei die Zuständigkeit fraglich, da der Kläger seit
gewiesen worden. Der Kläger habe Freizügigkeit und ihm stünden jedenfalls mehr als drei Monate Leistungen zu. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom
dem SGB II in gesetzlicher Höhe und Umfang zu bewilligen. und für eine Bewilligungsdauer von 12 Monaten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf die Feststellungen in den bisherigen Bescheiden. Unterlagen zur Tätigkeit im April 2019 seien nicht vorgelegt worden, auch seien die Unterkunftskosten nicht
gewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 kündigte der Kläger an,
weise zur Tätigkeit im April
zureichen. Diese wurden seither nicht
gereicht. Auf die Frage, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt bestritten habe, wurde mit Schreiben vom
dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen waren.
1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen
diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Der Kläger hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht. Er ist erwerbsfähig im Sinne von §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 SGB II. Es wird nicht vorgetragen, dass eine fehlende (gesundheitliche) Erwerbsfähigkeit vorliegt. Schließlich hält sich der Kläger seit ca. 2015 in Deutschland auf. Die Voraussetzungen
Absatz 1 Satz 1 liegen damit grundsätzlich vor. Das Gericht ist im Weiteren nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger für den Zeitraum vom
dem insoweit eindeutigen Wortlaut („[...] ausgeschlossen sind [...]“) einen an sich unter den Voraussetzungen des Abs. 1 bestehenden Anspruch auf Grundsicherungsleistungen
dem SGB II für den dort genannten Personenkreis aus, so dass der ausdrücklich genannte und vom Leistungsausschluss betroffene Personenkreis nicht zu den
1 Satz 1 SGB II erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gehört. Danach sind ausgenommen, „
Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten, und ihre Familienangehörigen. […]“ Der Kläger war als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger
Nr. 2 a) aufenthalts- und damit leistungsberechtigt. Grundsätzlich haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt
Maßgabe des FreizügG/EU.
G/EU sind freizügigkeitsberechtigt, Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen (Nr. 1), Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie
weisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden (Nr. 1a), Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige, Nr. 2), Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistungen berechtigt sind (Nr. 3), Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen (Nr. 4), nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4 (Nr. 5), Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 (Nr. 6) sowie Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Der Kläger kann sich vorliegend im Zeitraum ab April 2019 für weitere 6 Monate darauf berufen, sich als Arbeitnehmer in Deutschland aufzuhalten. Vorliegend ist festzustellen, dass der Kläger diesen Status durch eine – wenn auch nur vorübergehende – Tätigkeit im April 2019 „wieder“ erlangt hat. So belegen zur Überzeugung des Gerichts sowohl die Übersicht der Deutschen Rentenversicherung Bund über die pflichtversicherten Zeiten als auch die insoweit widerspruchsfreie Aussage des Klägers selbst in der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2022, dass der Kläger im April 2019 für mehrere Tage bei der Gaststätte E. in B-Stadt als Aushilfe gegen Entgelt tätig war. Dabei ist
den Daten der Deutschen Rentenversicherung Bund davon auszugehen, dass der Kläger für seine Tätigkeit mehr als 100,00 € in dem Monat April 2019 und damit eine nicht nur geringfügige, nicht ins Gewicht fallende Aufwandsentschädigung verdient hat. Zudem konnte der Kläger glaubhaft in der mündlichen Verhandlung darlegen, bei der Gaststätte E. auf Abruf für mehrere Tage jeweils über mehrere Stunden als Aushilfe tätig gewesen zu sein. Da die Begründung eines Arbeitsverhältnisses weder zwingend dem Schriftformerfordernis unterliegt noch zwingend eine bargeldlose Gehaltzahlung voraussetzt, kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass er weder einen Arbeitsvertrag vorlegen konnte noch ist es in der Branche abwegig, dass er sein Gehalt in bar erhalten hatte. Soweit der Beklagte die Vorlage weiterer
weise verlangt, um festzustellen, in welcher Höhe Einkommen erzielt wurde, betrifft dies allein die zweitrangige Frage, inwieweit etwaige Einnahmen im April und/oder Mai 2019 anzurechnen waren. An der hier vorrangig zu klärenden Frage, ob der Kläger von den Leistungen ausgeschlossen ist, ändert dies nichts. Abweichend von der Annahme des Klägers konnte indes weder zur Überzeugung des Gerichts belegt werden, dass der Kläger bereits im Jahr 2019 ein Daueraufenthaltsrecht geltend machen konnte noch das aufgrund der vorangegangenen Tätigkeiten ein Status als Arbeitnehmer oder Selbständiger begründet wurde, der
Beendigung der jeweiligen Tätigkeit eine fortdauernde Freizügigkeitsberechtigung von mehr als 6 Monaten begründete. So hielt sich der Kläger sowohl
eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung als auch unter Berücksichtigung des Versicherungsverlaufs der Deutschen Rentenversicherung Bund im Jahr 2019 noch keine vollen 5 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland auf. Auch kann dem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung aufgrund diverser Unterbrechungen ein durchgehender Aufenthalt nicht entnommen werden. Ebenfalls kann dem vorgenannten Versicherungsverlauf keine Tätigkeit entnommen werden, die der Kläger tatsächlich mehr als ein Jahr ausgeübt hatte. Insbesondere die zuletzt ausgeübte selbständige Tätigkeit hatte der Kläger
eigenen Angaben lediglich von Oktober 2018 bis Ende 2018/ Anfang 2019 und damit nur 3 Monate ausgeübt bzw. angemeldet gehabt. Hinzukommt, dass es sich entgegen der Annahme des Klägers nicht um eine unfreiwillige Aufgabe der Tätigkeit handelte. Im Gegenteil, der Kläger hat bewusst die Entscheidung getroffen, dass ihm die Tätigkeit zu anstrengend war und er diese nicht mehr ausüben möchte. Dies hat er wiederholt im Rahmen der Antragstellung gegenüber dem Beklagten angegeben. Die Arbeitszeiten waren ihm zu lang und er fühlte sich zu jung, um eine solche Tätigkeit ausüben. Ein äußerer Zwang zur Aufgabe des Geschäfts ist darin nicht zu sehen. Damit konnte auch die im April 2019 ausgeübte Tätigkeit aufgrund der Kürze ihrer Ausübung allenfalls erneut einen Leistungsanspruch von weiteren 6 Monaten
deren Beendigung begründen. Dies wirkt sich allerdings im Ergebnis nicht aus, da der Kläger noch vor Ablauf dieser 6 Monate im Oktober 2019 erneut eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübte, die ihrerseits einen Arbeitnehmerstatus begründete. Als Leistungsberechtigter hatte der Kläger im Juni 2019 einen höheren Leistungsanspruch als mit Bescheid vom 7. August 2019 erstmalig bewilligt wurde und zudem einen Leistungsanspruch für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 13. Oktober 2019. Die Höhe des Leistungsanspruchs richtet sich grundsätzlich
der Hilfebedürftigkeit des von § 7 Abs. 1 SGB II erfassten Personenkreises. Gemäß § 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Der Bedarf für den Lebensunterhalt von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten umfasst grundsätzlich die monatlichen Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 SGB II). Dabei betrugen die monatlichen Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im streitgegenständlichen Zeitraum 2019 für Alleinstehende 424,00 € (§ 20 Abs. 1a SGB II i.V.m. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung).
den obigen Feststellungen kann der Kläger die Regelleistungen nicht nur für die Monate April bis Juni 2019, wie von dem Beklagten im Bescheid vom
SGB II sind die Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese angemessen sind und auch tatsächlich angefallen sind. Vorliegend ist aufgrund des vorliegenden Mietvertrags, der vorliegenden Mietbescheinigung sowie aufgrund der Aussage des Zeugen H. festzustellen, dass der Kläger und der Zeuge ab Juni 2019 einen Mietvertrag für ein Zimmer in der 3-Zimmer-Wohnung des Zeugen H. in der B-Straße in B-Stadt zu einem Mietpreis in Höhe von 520,00 € einschließlich Nebenkosten abgeschlossen hatten. Der Kläger und der Zeuge haben in der mündlichen Verhandlung unabhängig voneinander und glaubhaft angegeben, sich aufgrund einer Internetanzeige des Zeugen H. kennengelernt zu haben. Der Zeuge vermietete offenkundig regelmäßig eines seiner drei Zimmer unter. Zudem bestätigte der Zeuge H. glaubhaft, dass der Mietvertrag zu dem im Mietvertrag angegebenen Datum und mithin zum Anfang Juni abgeschlossen wurde und er die Mietbescheinigung ausgefüllt hatte. Auch bestätigte er, dass der Kläger die Miete, wenn auch nicht auf einmal, so jedoch in Raten vollständig entrichtet hatte. Soweit der Zeuge angibt, dass der Kläger ihm noch Geld schulde, betraf dies
dem Verständnis des Gerichts nicht die Mietzahlungen. Der im Mietvertrag angegebene Mietbeginn stimmt schließlich mit der Historie der Antragstellung und der Angaben während der Antragstellung bis Anfang Juni 2019 überein. Der Kläger hatte erstmals Anfang Juni 2019 gegenüber dem Beklagten behauptet nicht mehr wohnungslos zu sein. Entgegen der Auffassung des Klägers konnte damit nicht belegt werden, dass bereits ab April 2019 ein Anspruch auf die Gewährung von Kosten der Unterkunft bestand. Da für April 2019 und Mai 2019 damit zur Überzeugung des Gerichts keine Kosten der Unterkunft
gewiesen werden konnten, waren dem Kläger keine höheren als die bereits vom Beklagten gewährten Leistungen für diese Monate zu gewähren und insoweit abzuweisen. Hinsichtlich der Höhe der Miete für die Zeit ab Juni 2019, ist festzustellen, dass ausweislich des Mietvertrags und der Mietbescheinigung der Kläger eine Miete in Höhe von 520,00 € inklusive der Nebenkosten in Höhe von 120,00 € zu entrichten hatte. Soweit Quittungen mit einer Mietzahlung von 550,00 € vorgelegt wurden, konnte nicht belegt werden, dass es sich hierbei ausschließlich um Mietzahlungen handelte. Der Zeuge H. gab vielmehr an, dass die Miete in der Mietbescheinigung zutreffend benannt wurde. Soweit ein höherer Betrag ausgewiesen wurde, umfasste dieser auch andere Leistungen, wie die Nutzung der Waschmaschine bzw. Spülmaschine. Die Nutzung dieser Gegenstände war nicht vom Mietvertrag erfasst, sondern unterlag gesonderter Vereinbarungen. Schließlich ist festzustellen, dass die Dauer des Mietvertrags allenfalls bis September 2019 belegt ist. Ein konkretes Kündigungsdatum konnte weder vom Kläger noch vom Zeugen benannt werden. Der Zeuge gab an, dass der Kläger 4 bis 6 Monate bei ihm gewohnt habe, mindestens aber 4 Monate. Gegen eine längere Dauer spricht, dass der Kläger ausweislich der vorliegenden Gehaltsabrechnungen für die Tätigkeit ab Oktober 2019 bereits eine andere Anschrift in der E-Straße angegeben hatte. Der Kläger konnte dies in der mündlichen Verhandlung nicht entkräften. Auf den damit zu gewährenden Gesamtbedarf ist für den Zeitraum vom Juni bis Oktober 2019
Auffassung des Gerichts kein Einkommen
3 Satz 1 SGB II, § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzurechnen. Einkommen sind alle Einnahmen in Geld abzüglich der
Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger von der Zeugin M ein Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung erhalten hatte, welches nicht als Einnahme zu berücksichtigen ist. Dies konnte nicht nur durch die vorgelegten Darlehensverträge, sondern auch durch die Aussage der Zeugin M. zur Überzeugung des Gerichts belegt werden. Hinsichtlich der Einnahme im April 2019 ist zwar festzustellen, dass die genaue Höhe der Einnahmen nicht belegt ist. Diese Einnahmen können sich
Einschätzung des Gerichts jedoch nur bedarfsmindernd in April oder allenfalls noch im Mai 2019 auswirken. Aufgrund der geringen Höhe ist eine Einkommensanrechnung noch im Juni 2019 nicht mehr anzunehmen. Da der Kläger – wie zuvor festgestellt – für die Monate April und Mai 2019 mangels
gewiesener Mietkosten keine höheren Leistungen als die bereits mit Bescheid vom
D-Stadt und damit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beklagten gezogen.
alledem war der Klage lediglich im Umfang des Tenors stattzugeben und im Übrigen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger trotz Hinweises des Gerichts an der Geltendmachung von Leistungen über einen Zeitraum von 12 Monaten festhielt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001214
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