Beendigung der Tätigkeit in dem anderen Land mit einer Aufnahme oder Wiederaufnahme der Tätigkeit in dem Heimatstaat zu rechnen ist. Daran fehlt es, wenn aus Portugal entsandte Bauarbeitnehmer mit jeweils projektbefristeten Arbeitsverträgen ausschließlich in Deutschland auf Baustellen für wenige Wochen oder Monate gearbeitet haben und der Arbeitsvertrag mit Beendigung der Baustelle enden sollte.
Deutschland entsandt, bilden diese grundsätzlich eine selbständige Betriebsabteilung i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV. Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden,
G ist ein Bauarbeitgeber, gleich ob mit Sitz im In- oder Ausland, verpflichtet, Beiträge zu dem Urlaubskassenverfahren unabhängig von dem Arbeitsvertragsrecht der in Deutschland tätigen oder
Deutschland entsandten Arbeitnehmer zu zahlen. Die Klägerin ist eine Baugesellschaft mit beschränkter Haftung, sociedade por quotas oder sociedade limitada, Lda, mit Sitz in der xxxx 1. Sie führte 2019 auf Baustellen in den westdeutschen Ländern der Bundesrepublik Deutschland als
unternehmerin Schalungsarbeiten mit Eingabe des Betons und andere Rohbauarbeiten aus. Die Klägerin hat 2019 neue Mitarbeiter im Schwerpunkt durch Online-Recruiting bzw. Personalbeschaffung im Internet rekrutiert. Auch auf Ihrer Facebook-Seite hat sie auf Bauprojekte in Deutschland hingewiesen. Die Bewerbungsgespräche wurden in den beiden Büros der Klägerin in A und B geführt. Konnte der Bewerber von seinen fachlichen und persönlichen Kompetenzen überzeugen, wurde über die wesentlichen Vertragsinhalte Einigkeit erzielt. Es wurden die Vertragsformulare Contrato de Trabalho a Termo Incerto (Arbeitsvertrag) sowie eine Einsatzvereinbarung für Arbeiten im Ausland, Acordo de Deslocagäo Temporâria de Trabalhador - Contrato a Termo Incerto, ausgefüllt und dem Bewerber zur Prüfung und Unterschrift vorgelegt. Bis auf die beiden Mitarbeiter C und D wurden alle in Deutschland eingesetzten Mitarbeiter mit den Formulararbeitsverträgen und der Einsatzvereinbarung für Arbeiten im Ausland eingestellt. Die Arbeitsverträge trugen zwar die Überschrift „Unbefristeter Arbeitsvertrag", sahen aber unter Ziff. 2 eine Zweckbefristung für den Fall vor, dass der Bedarf für die Beschäftigung auf der jeweiligen Baustelle in Deutschland beendet war. Hinsichtlich des verwendeten Musterarbeitsvertrags in deutscher Übersetzung wird verwiesen auf BI. 33 ff. der Akte erster Instanz (=Vorakte). In der befristeten Entsendungsvereinbarung, die daneben abgeschlossen wurde, war unter Ziff. 2 Abs. 1 ebenfalls eine Projektbefristung geregelt. In Ziff. 10 der Vereinbarung war vorgesehen, dass mit Ende der Entsendung der Arbeitnehmer
Portugal zurückkehrt und die vereinbarte Erwerbstätigkeit an dem vom Arbeitgeber angegebenen Arbeitsplatz wiederaufnimmt. Hinsichtlich der verwendeten Teilzeitentsendungsvereinbarung in deutscher Übersetzung wird verwiesen auf Bl. 52 ff. der Vorakte. Eine ausdrückliche Rechtswahl ist in den zugrundeliegenden Verträgen nicht enthalten. Die Klägerin meldete am
144 ff. der Akte. Auch die Lohnsteuer wurde in Deutschland abgeführt. Zum
einer Prüfungsphase hat der Beklagte die Auffassung vertreten, dass kein Fall einer Entsendung vorlag und die Beklagte deshalb verpflichtet sei, am inländischen Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Daraufhin hat die Klägerin zunächst Beiträgen mit dem vollen Beitragssatz in Höhe von 20,8 % an den Beklagten abgeführt. Die Klägerin hat gemeint, sie schulde
G nur die Beiträge zum Urlaubsverfahren, nicht aber zu dem Berufsbildungsverfahren und für die Zusatzversorgung. Sie sei daher berechtigt,
1 BGB die gezahlten Beiträge für das Berufsbildungsverfahren und für die Zusatzversorgung vom Beklagten (5,4 % der Bruttolöhne) zurückzuverlangen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 45.032,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1 Dezember 2022 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der Einzelheiten der streitigen Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts
GG Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
dem TZA Bau erwerben können.
Satz 2 VTV seien die bescheinigten Arbeitnehmeransprüche tariflich zwingend entsprechend zu berichtigen. Die Klägerin bestreitet
wie vor, dass der Beklagte vereinnahmte Beiträge zur Finanzierung und Absicherung des Verfahrens für die tarifliche Zusatzrente genutzt habe. Aus den tariflichen Vorschriften lasse sich nicht zwingend ableiten, dass, wie und in welchem Umfang Beitragsmittel verwendet wurden. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts, soweit es der Klage stattgegeben hat. Auf einen Hinweis des Berufungsgerichts ist sie insbesondere der Auffassung, dass die Arbeitsverträge portugiesischen Rechts unterliegen würden. Zwar sei eine Rechtswahl ausdrücklich nicht getroffen, allerdings hätten die Arbeitsvertragsparteien eine konkludente Rechtswahl getroffen. In den Arbeitsverträgen sei auf den portugiesischen Tarifvertrag für den Hoch und Tiefbau, Contrato Coletivo de Trabalhi (CCT) para o Setor da Construcao Civil Obras Publicas, Bezug genommen worden. Auch die sonstigen Regeln des Vertrages würden die Anwendbarkeit der portugiesischen Rechtsordnung voraussetzen. Zudem spreche die Vertragssprache für die Anwendbarkeit des portugiesischen Rechts. Sie meint zuletzt, dass sich zwar das objektive Vertragsstatut
dem deutschen Recht richten könnte, dass aber jedenfalls über Art. 8 Abs. 4 Rom-1 VO doch wieder das portugiesische Recht anwendbar sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften. Entscheidungsgründe Die Berufung des Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage insgesamt. Auf die Arbeitsverträge der
Deutschland entsandten portugiesischen Arbeitnehmer fand deutsches Arbeitsvertragsstatut Anwendung. Zwar ist eine konkludente Rechtswahl zugunsten des portugiesischen Rechts anzunehmen, doch setzt sich
1 Satz 2 Rom-1 VO deutsches Arbeitsvertragsrecht durch, da dieses für die Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen enthält. Ist deutsches Arbeitsrecht anwendbar, gilt auch über § 5 Abs. 4 TVG die Bindung an den für allgemeinverbindlichen VTV. Die Arbeitnehmer und die Klägerin müssen sich daher wie bei einem „Inlandsachverhalt" behandeln lassen. Dementsprechend ist das durch die Klägerin eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg und ihre Berufung zurückzuweisen. A. Gegen die Zulässigkeit der von beiden Seiten eingelegten Rechtsmittel bestehen keine Bedenken. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1
1 Brüssel I-VO auszugehen ist. II. Die Klage
1 BGB ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge für die Zusatzversorgung und zum Berufsbildungsverfahren gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1
Deutschland entsandt worden sind, fand
a) Zunächst ist allerdings davon auszugehen, dass die Parteien eine konkludente Rechtswahl getroffen haben. aa)
1 Satz 1 Rom I-VO gilt der Grundsatz der freien Rechtswahl. Die Wahl kann ausdrücklich oder konkludent getroffen werden. Eine konkludente Rechtswahl setzt voraus, dass sie sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder den Umständen des Falls ergibt. Werden in dem Vertrag Rechtsvorschriften eines bestimmten Staats in Bezug genommen oder zitiert, spricht dies für eine konkludente Rechtswahl. In dem Prozessverhalten der Parteien kann eine konkludente Rechtswahl liegen, wenn sie sich ausschließlich auf Rechtsvorschriften eines bestimmten Staats beziehen (vgl. BAG 26. April 2022 - 9 AZR 228/21 - Rn. 33, NZA 2022. 1257). Weitere Indizien kann die im Vertrag vereinbarte Währung sein, nicht aber die Vertragssprache (vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 430/15 - Rn. 43, NZA 2017, 502).
1 Satz 2 Rom I-VO dazu, dass auch der für allgemeinverbindlich erklärte VTV zur Anwendung kommt. aa) Der gewöhnliche Arbeitsort der entsandten Arbeitnehmer lag in Deutschland.
der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union weit zu verstehen. Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Vertragsstaaten aus, ist gewöhnlicher Arbeitsort der Ort, an dem oder von dem aus er seine berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt, und - in Ermangelung eines Mittelpunkts der Tätigkeit - der Ort, an dem er den größten Teil seiner Arbeit verrichtet (vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 25, NZA 2021 ; 225). Dabei wechselt der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird,
2 Satz 2 Rom I-VO nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet. Im Erwägungsgrund 36 Satz 1 der Rom I-VO hat der Unionsgesetzgeber ausgeführt, dass die Erbringung der Arbeitsleistung in einem anderen Staat als vorübergehend gelten solle, wenn von dem Arbeitnehmer erwartet werde, dass er
seinem Arbeitseinsatz im Ausland seine Arbeit im Herkunftsstaat wiederaufnehme. Eine zeitliche Höchstgrenze ist dafür nicht vorgesehen (vgl. BAG 7. September 2022 - 5 AZR 128/22 - Rn. 30, NZA 2023, 240). Ob hier eine Entsendung i.S.d. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Rom-1 VO vorlag, erscheint zweifelhaft. Teilweise wird dies verneint für den Fall, dass der Arbeitnehmer nie zuvor bei dem entsendenden Arbeitgeber gearbeitet hat, wird er als eine Arbeitskraft angeworben, um direkt im Ausland zu arbeiten, liegt
dieser Meinung keine Entsendung vor. Insoweit wird auch von einem atypischen Entsendesachverhalt gesprochen (vgl. BeckOGK/Knöfel Art. 8 Rom-1 VO Stand: 01.03.2024 Art. 8 Rn. 72.2; KR/Horcher Int. ArbvertragsR
anderer Meinung liegt eine Entsendung auch dann noch vor, wenn der entsandte Arbeitnehmer zwar nicht zuvor schon im Betrieb des Arbeitgebers gearbeitet hat, dies aber
Beendigung der Entsendung (ernsthaft) geplant war (ErfK/Schlachter
Beendigung der Tätigkeit in Deutschland für die Beklagte in Portugal weiterarbeiteten.
den zugrundeliegenden Arbeitsverträgen sollte eine Beschäftigung nur befristet erfolgen; das Ende der Beschäftigung sollte mit der Fertigstellung des in Deutschland belegenen Bauprojekts als Zweckerreichung erfolgen. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte (ernsthaft) ein Interesse daran gehabt hätte, die Vertragsverhältnisse über den Einsatz auf den Baustellen in Deutschland hinaus weiterfortzusetzen. Pro Monat waren in Deutschland im Mittelwert 47 Arbeitnehmer im Einsatz. Sofern die Beklagte Ende 2019 auf einmal alle Arbeitnehmer auf adäquaten Baustellen in Portugal zu beschäftigen hätte, würde dies eine erhebliche Organisationsbelastung und Planung erfordern. Das Risiko, die Arbeitnehmer in Portugal wieder einsetzen zu müssen mit dem Risiko eines drohenden Annahmeverzugs wollte die Arbeitgeberin hier erkennbar durch die vereinbarten Projektbefristungen auffangen. Zwar waren die Arbeitsverträge der Form
als „unbefristete Arbeitsverträge" überschrieben. Dem Inhalt und Wortlaut
handelte es sich aber um zweckbefristete Verträge. Daran ändert sich auch nichts daran, dass
Ziff. 10 der Entsendevereinbarung vorgesehen war, dass mit Ende der Entsendung der Arbeitnehmer
Portugal zurückkehrt und die „vereinbarte Erwerbstätigkeit" an dem vom Arbeitgeber angegebenen Arbeitsplatz wiederaufnimmt. Diese Klausel läuft offenkundig ins Leere, da eben keine (feste) „vereinbarte Erwerbstätigkeit" in Portugal in Aussicht gestellt worden ist. Es gab auch die Möglichkeit, dass eine Anschlussentsendung in ein weiteres Land erfolgt; auch dann wäre es fernliegend anzunehmen, dass der gewöhnliche Arbeitsort in Portugal lag. „bb) Es lag auch keine engere Verbindung zu Portugal
dem Gesetzeswortlaut auf die „Gesamtheit der Umstände" abzustellen (BAG
rangige Bedeutung. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, das vom Gesetzgeber vorgesehene Günstigkeitsprinzip durch die Vertragsgestaltung und entsprechende Abreden zu unterlaufen. Ein wesentliches Kriterium ist aber der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Steuern und Abgaben entrichtet und der Sozialversicherung angeschlossen ist. Sollen die Einzelumstände auf engere Verbindungen zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der einschlägigen Regelanknüpfung deutlich übersteigen (vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 31, NZA 2021, 225). Es handelt sich um eine Ausnahmebestimmung zur Korrektur grob unverhältnismäßiger und unangemessener Ergebnisse (ErfK/Schlachter 34. Aufl. Art. 9 Rom-1 VO Rn. 17).
diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, dass eine engere Verbindung der Vertragsverhältnisse zu Portugal bestand. Der Arbeits- und Erfüllungsort lag in Deutschland. Dort wurden auch die Steuern und Sozialabgaben abgeführt. Auf die Vertragssprache und die Bezugnahme auf Vorschriften des portugiesischen Rechts in den Arbeitsverträgen kommt es maßgeblich nicht an, da es ansonsten der Arbeitgeber in der Hand hätte, über die objektive Anwendung des Rechtes mitzubestimmen. Insbesondere besteht insoweit auch eine gewisse Gefahr einer Manipulation bzw. einer Gesetzesumgehung. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die von ihr herangezogene Entscheidung des BAG (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 105, Juris) stützen. Die Aussagen unter Rn. 105 betrafen unmissverständlich die Ermittlung der objektiven Anknüpfung
2 Rom 1-VO, nicht aber die Regelung in Art. 8 Abs. 4 Rom 1-VO. cc) Der
dem Maßstab des Gesetzes zu beantworten ist. Dazu ist ein Sachgruppenvergleich vorzunehmen (BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 90, MDR 2017, 1371). Zu vergleichen sind die in einem inneren, sachlichen Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der fraglichen Rechtsordnungen. Die Günstigkeit anhand eines Vergleichs einzelner Normen zu bestimmen, ist nicht sachgerecht. Dies könnte dazu führen, dass der Arbeitnehmer durch eine Kombination einzelner Vorschriften der jeweiligen Rechtsordnung einen Schutzstandard erlangt, der über demjenigen liegt, den die betroffenen Rechtsordnungen tatsächlich gewähren. Eine solche Besserstellung entspricht nicht dem Schutzzweck der Norm. Auch ein abstrakter „Gesamtvergleich" der Rechtsordnungen ohne Rücksicht auf die zu beurteilende Sachfrage würde dem Sinn und Zweck der Norm nicht gerecht. Dieser besteht darin, dem Arbeitnehmer im Einzelfall den ihm
dem Regelstatut zustehenden Schutz zu erhalten. Dem Arbeitnehmer wäre nicht gedient, wenn das gewählte Recht zwar „alles in allem" das günstigere wäre, sich für den konkreten Streitgegenstand aber als unvorteilhafter erwiese (BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 90, MDR 2017, 1371).
4 TVG in Deutschland geltenden Tarifnormen sind zunächst einseitig zwingende Normen i.S.d. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO (KR1Horcher Int. ArbvertragsR
Der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 28. September 2018 (BBTV) sieht in § 18 dieses Tarifvertrages vor, dass die ULAK den Arbeitgebern Ausbildungskosten
Maßgabe des Tarifvertrags erstattet. Damit wird ein wirtschaftlicher Anreiz unter den Arbeitgebern geschaffen, Berufsausbildung im Baugewerbe zu fördern. Dementsprechende vergleichbare Regelungen gibt es in dem portugiesischen Recht nicht. Auf einen Hinweis des Gerichts haben dies beide Seiten so bestätigt. Mit Schriftsatz vom B. August 2024 hat die Klägerin ausgeführt, dass der portugiesische Tarifvertrag für den Hoch- und Tiefbau Contrato Coletivo de Trabalho (CCT) para o Setor da Construgäo Civil e Obras Pûblicas kein dem inländischen deutschen Sozialkassenverfahren vergleichbares System im Baugewerbe, welches die überbetriebliche Berufsbildung fördert und eine betriebliche oder überbetriebliche tarifvertragliche Rente im Alter gewährt, enthalte. Zwar ist der Inhalt ausländischen Rechts an sich
Tragen die Parteien zum Inhalt des Rechts aber übereinstimmend vor, kann dies in aller Regel der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. BAG
2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV schließlich baugewerbliche Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte ausführen. b) Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt im vorliegenden Fall, dass die entsandten Arbeitnehmer eine Gesamtheit im Sinne dieser Regelung bildeten. Dafür spricht bereits der Umstand, dass sie räumlich deutlich entfernt von dem Hauptsitz der Arbeitgeberin in Portugal eingesetzt worden sind. Eine Fluktuation in dem Sinne, dass sie mal abwechselnd an dem Hauptsitz der Arbeitgeberin und auf Montagebaustellen eingesetzt wurden, lag hier nicht vor. Die Arbeitnehmer sind auch koordiniert und angeleitet in Deutschland tätig gewesen. Als wesentliches Indiz spricht im vorliegenden Fall dafür, dass die Klägerin sogar in E eine Zweigniederlassung errichtet hat, wo vorbereitende Arbeiten und Verwaltungstätigkeiten im Hinblick auf die Entsendung abgewickelt wurden. Dem Arbeitgeber steht das Weisungsrecht
O zu. Es spricht bereits der erste Anschein dafür, dass Arbeitgeber von diesem Recht auch Gebrauch machen und Arbeitnehmer damit nicht „unkoordiniert" auf Baustellen in einem anderen Land eingesetzt werden. Es ist ausreichend, dass der Einsatz auf einer geplanten, arbeitsteiligen und aufeinander abgestimmten Kooperation erfolgt. Ob die wesentliche Steuerung und Anleitung der Arbeitnehmer aus der Zweigstelle in E oder vom Hauptsitz in Portugal heraus erfolgte, ist ohne Belang. Auch Sinn und Zweck von § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV sprechen im vorliegenden Fall dafür, die
Deutschland entsandten Arbeitnehmer als selbständige Betriebsabteilung zu qualifizieren. Die Tarifvertragsparteien haben diese Norm in Reaktion darauf eingeführt, dass die Fiktion einer selbstständigen Betriebsabteilung bei Arbeitgebern im Ausland gemäß § 1 Abs. 4 AEntG a.F. gleichheitswidrig war (vgl. Hess. LAG 18. September 2015 - 10 Sa 1780/14 - Rn. 61 , Juris). Mit der Neuregelung wird ein Gleichlauf zwischen Arbeitgebern mit Sitz im Aus- und im Inland hergestellt. Von ihrem Sinn und Zweck aus betrachtet wollte die Regelung gerade aber Fälle der Entsendung von Arbeitnehmern aus dem Ausland
Deutschland erfassen, weil in diesen Fällen typischerweise kein inländischer Betrieb vorhanden ist. C. Die Berufung der Klägerin ist aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen. Auch die Beiträge zur Zusatzversorgung sind zu Recht gezahlt worden, sodass sie auch nicht
D. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor. Die Einzelheiten der Rechtsmittelbelehrung folgen auf der nächsten Seite. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001226
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