Orientierungssatz Bei einer nachträglich internen Teilung eines laufenden beamtenrechtlichen Versorgungsbezugs gilt für die Höhe der Versorgungsfreibeträge nach § 19 Abs. 2 EStG das Jahr des Eintritts des ausgleichspflichtigen Ehegatten in den Ruhestand auch als Versorgungsbeginn beim ausgleichsberechtigten Ehegatten. Verfahrensgang nachgehend BFH München, VI R 19/24, Revision anhängig Tenor Der Einkommensteuerbescheid 2021 vom 25.11.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.10.2023 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Freibeträge für Versorgungsbezüge von … Euro auf … Euro erhöht werden. Dem Beklagten wird aufgegeben, die sich daraus ergebende Steuer zu berechnen und der Klägerin formlos mitzuteilen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheitsleistung in dieser Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Höhe des Versorgungsfreibetrags für die an die Klägerin durch nachträglichen internen Versorgungsausgleich vom Dienstherrn des Ex-Ehe-manns gezahlten Versorgungsbezüge. Die Klägerin ist seit 2001 rechtskräftig von ihrem vormaligen Ehemann A geschieden. Im Zeitpunkt der Scheidung waren noch keine Ruhestandsleistungen zu zahlen. Der Versorgungsausgleich erfolgte damals zunächst zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemanns durch Begründung gesetzlicher Rentenrechte der Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung (heute DRV Bund). Der nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichene Wert blieb dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Der Klägerin erhielt ab 2010 eine unter Berücksichtigung des ursprünglichen Versorgungsausgleichs erhöhte Altersrente der DRV Bund. Ihr Ehemann erhielt bereits ab 2007 entsprechend geminderte beamtenrechtliche Versorgungsbezüge, die von der B (im Folgenden B) gezahlt werden. Am 22.01.2016 stellte der Ehemann einen Abänderungsantrag nach § 51 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG). Das Amtsgericht C - Familiengericht - gab dem Antrag mit, mangels Beschwerde, rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 07.11.2017 … statt und beschloss: „1. In Abänderung des Urteils vom 16.07.2001 im Verfahren 7 F 450/97 des Amtsgerichts C wird der Versorgungsausgleich (Ziff. 2. des Urteils) wie folgt ab 01.02.2016 abgeändert: Es ist, bezogen auf den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit am 31.10.1997 zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragstellers bei der B, Personalnummer: …, ein Ausgleichswert von DM … monatlich auf ein für die Antragsgegnerin beim gleichen Versorgungsträger einzurichtendes Versorgungskonto gem. § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung zu begründen. Es ist bezogen auf das Ehezeitende vom Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin bei Deutsche Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer: …, auf ein für den Antragsteller bei der Deutsche Rentenversicherung Bund (einzurichtendes) bzw. das bestehende Versicherungskonto Nr. …, ein Ausgleichswert von … Entgeltpunkten gem. § 10 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz im Wege der internen Teilung zu übertragen. 2. … 3. Die Entscheidung wird mit Rechtskraft wirksam.“ Im Einzelnen wird zum Inhalt des Beschlusses auf die Akten verwiesen. Auf Grund dieses Beschlusses bezog die Klägerin seither weniger gesetzliche Rente von der DRV Bund und erstmals ab 2018 mit Nachzahlung für den Zeitraum ab 01.02.2016 Versorgungsbezüge von der B. Im Jahr 2021 (Streitjahr) betrug die an sie gezahlte gesetzliche Rente … Euro und die von der B an sie gezahlten Versorgungsbezüge … Euro. Der Beklagte ging im Rahmen der Veranlagung entsprechend der Mitteilung der DRV Bund davon aus, dass die gesetzliche Rente einen Anpassungsbetrag in Höhe von … enthalte und dass … Euro und damit – wie es dem Rentenbeginn im Jahr 2010 entspricht – 40 % der um den Anpassungs-betrag geminderten Rente steuerfrei seien. Der Beklagte ging ferner davon aus, dass für die Versorgungsbezüge dem Grunde nach ein Freibetrag zu berücksichtigen sei. Zunächst ging er davon aus, dass der Freibetrag entsprechend der Aufnahme der Zahlung im Jahr 2018 nach dem für 2018 geltenden Beträgen zu berechnen sind und erließ am 25.11.2022 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid. Zum Inhalt des Bescheids und den darin wiedergegebenen nicht streitigen übrigen Besteuerungsgrund¬lagen wird auf die Akten verwiesen. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und machte geltend, dass für die Ver-sorgungsbezüge von der B die Freibeträge wie bei einem Versorgungsbeginn im Jahr 2007, hilfsweise wie bei einem Versorgungsbeginn im Jahr 2010 zu berechnen seien. Der Beklagte gab dem Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 31.10.2023 (Schreiben vom 10.11.2023) teilweise statt und berücksichtigte nunmehr einen Frei-betrag in Höhe von … Euro (= Höchstbetrag … Euro + Zuschlag … Euro) und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Der nunmehr berücksichtigte Freibetrag entspricht dem vom Beklagten nunmehr angenommen zu Versorgungs-beginn im Jahr 2016. Der Beklagte begründete dies damit, dass der Anspruch am 01.02.2016 beginne, da nach dem Beschluss des Familiengerichts ab diesem Zeitpunkt die beschlossene Abänderung wirke. Zum Inhalt der Einspruchsentscheidung wird im Einzelnen auf die Akten verwiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, dass für die Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags das Jahr des Versorgungs-beginns beim Ex-Ehemann, d.h. das Jahr 2007 maßgeblich sei. Insbesondere könne nichts anderes als bei der Hinterbliebenenversorgung gelten. Die familiengerichtlich zugesprochenen Versorgungsbezüge der Klägerin beruhten auf demselben Stammrecht, dem Versorgungsanspruch des Ex-Ehemannes. Zumindest sei aber dem Versorgungsfreibetrag das Jahr ihres eigenen Renteneintritts 2010 zugrunde zu legen, da die Versorgungsbezüge an die Stelle ihrer eigenen Rente getreten seien. Zwar seien aus dem familiengerichtlichen Beschluss die Versorgungsbezüge erstmals im Jahr 2018 an die Klägerin gezahlt worden. Dies dürfe aber in dem Fall, dass – wie vorliegend – die Versorgungsansprüche durch familiengerichtlichen Beschluss lediglich intern umverteilt würden, nicht zu einer einkommensteuerlichen Benachteiligung des von der Änderung betroffenen (ehemaligen) Ehegatten – hier der Klägerin – führen. Andernfalls kämen familiengerichtliche Änderungen des Versorgungsausgleichs ausschließlich dem Fiskus zugute, was mit den systemtragenden Prinzipien des Einkommensteuerrechts nicht vereinbar sei. Sollte sich dieses Ergebnis nicht unmittelbar aus dem Gesetz ablesen lassen, sei zwingend eine analoge Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 6 bzw. Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 8 EStG oder eine verfassungskonforme Auslegung des § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG dahingehend geboten, dass für den Beginn des Versorgungsbezugs auf das Jahr des Versorgungsbeginns beim abgebenden vormaligen Ehegatten oder zumindest auf das Datum abzustellen sei, zu dem – wäre der Versorgungsausgleich bereits im damaligen Urteil des Amtsgerichts C mit dem Inhalt des Abänderungsbeschlusses vom 01.02.2016 durchgeführt worden – die Versorgungsleistungen erstmals an die Klägerin hätten geleistet werden müssen. Letzteres wäre im Jahr 2010 der Fall gewesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid für das Jahr 2021 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.11.2023 dahin¬gehend zu ändern, dass den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (Versorgungsbezüge der B) für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag ein Versorgungsbeginn zum 01.05.2007, hilfsweise zum 01.03.2010 zugrunde gelegt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abweisen. Der Beklagte meint, dass der Versorgungsfreibeitrag entsprechend der Entscheidung des Familiengerichts rückwirkend ab dem 01.02.2016 zu ermitteln sei. Für eine weitergehende Rückbeziehung der Berechnung des Versorgungsfreibetrags auf 2007 oder 2010 gebe es keine rechtliche Grundlage. Vielmehr sei für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag bei der ausgleichsberechtigten Person auf deren Versorgungsbeginn abzustellen (Tz. 281 des BMF-Schreibens vom 19.08.2013). Dies sei hier der 01.02.2016 gewesen. Dem Gericht lag 1 Band Einkommensteuerakten vor. Dieser war Gegenstand des Verfahrens. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 29.05.2024 bzw. 03.06.2024 auf die mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. 1. Die (zulässige) Klage ist begründet. Denn der Einkommensteuerbescheid ist auch in Gestalt der Einspruchsentscheidung hinsichtlich der Berechnung der Freibeträge für die Versorgungsbezüge rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)), weil als Versorgungsbeginn das Jahr 2007 und nicht das Jahr 2016 zu berücksichtigen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.