Tenor Das Klageverfahren wird bis zum 31. Oktober 2024 ausgesetzt. Gründe A. Die Beteiligten streiten um die Anrechnung von Kapitalertragsteuer für die Jahre 2012 und 2013, vorrangig jedoch um die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Untätigkeitsklage. Bei der Klägerin handelte es sich in den hier betroffenen Jahren um eine Bank, die bis zum 4. Dezember 2018 unter dem Namen D AG firmierte, eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der E AB (E AB) … war und im streitgegenständlichen Zeitraum als Einlagenkreditinstitut zugelassen war und entsprechend beaufsichtigt wurde (Bl. 10 Prozessakte). Gegenstand des Unternehmens war laut Handelsregistereintrag der Betrieb aller bankmäßigen Geschäfte und der damit zusammenhängenden Handelsgeschäfte sowie das Erbringen von sonstigen Dienstleistungen, wobei Investmentgeschäfte ausgeschlossen waren. Es kam zu Umfirmierungen, u.a. zur A AG. Nunmehr besteht der Gegenstand des Unternehmens in der geordneten Abwicklung aller aus der Einstellung des Bankgeschäftes der A AG resultierenden rechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der potenziell bestehenden Verpflichtungen aus Versorgungszusagen und sonstiger Verpflichtungen jedweder Art. Die Klägerin reichte die Körperschaftsteuererklärung für 2012 erstmals am 19. Dezember 2013 beim Beklagten ein und übermittelte am 12. November 2015 und 23. Dezember 2015 korrigierte Erklärungen (Bl. 281 ff. Körperschaftsteuerakte 2011 und 2012). Es wurde, nachdem bereits vorangegangene Bescheide ergangen waren, unter dem Datum des 27. Januar 2016 für 2012 eine Körperschaftsteuer von … € festgesetzt (Bl. 392 ff. Körperschaftsteuerakte 2011 und 2012). Kapitalertragsteuer wurde i.H.v. … € angerechnet. Die Anrechnungsverfügung erging ausweislich der Erläuterungen im Bescheid unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Die Klägerin reichte die Körperschaftsteuererklärung für 2013 erstmals am 2. Dezember 2014 beim Beklagten ein und übermittelte am 12. November 2015 und 23. Dezember 2015 korrigierte Erklärungen (Bl. 8 ff., 213 ff. Körperschaftsteuerakte 2013). Es wurde, nachdem bereits vorangegangene Bescheide u.a. am 23. Februar 2015 ergangen waren, unter dem Datum des 27. Januar 2016 im Rahmen eines wiederholenden Bescheids für 2013 eine Körperschaftsteuer von … € festgesetzt (Bl. 262 ff. Körperschaftsteuerakte 2013). Kapitalertragsteuer wurde i.H.v. … € angerechnet. Die Anrechnungsverfügung erging ausweislich der Erläuterungen im Bescheid unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Die für die Steueranrechnung vorzulegenden Steuerbescheinigungen stellte sich die Klägerin als Jahressteuerbescheinigungen mit den Gesamtbeträgen selbst aus und versicherte, dass insoweit Einzelsteuerbescheinigungen nicht ausgestellt worden seien (Bl. 14, 252 ff. Prozessakte; Bl. 133 ff., 190 ff. Fall-Heft Bd. 1). Die im Klageverfahren vorgelegten Steuerbescheinigungen weisen leicht niedrigere Beträge als tatsächlich angerechnet auf. Am 7. Juli 2015 ordnete der Beklagte eine Außenprüfung für die Jahre 2010-2013 an. Auch die Jahre 2008 und 2009 wurden geprüft. Die Prüfer teilten dem Innendienst mit E-Mail vom 2. Dezember 2019 mit, dass für das Jahr 2012 wegen sogenannter Cum/Cum-Geschäfte die anzurechnende Kapitalertragsteuer um … € und der entsprechend anzurechnende Solidaritätszuschlag zu kürzen seien. (Bl. 402 Körperschaftsteuerakte 2011 und 2012). Daraufhin wurde am 16. Dezember 2019 nur die Anrechnungsverfügung nach §§ 130 Abs. 2 AO, 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO geändert (Bl. 412 ff. Körperschaftsteuerakte 2011 und 2012, Bl. 71 ff. Prozessakte). Danach wurde Kapitalertragsteuer nur noch i.H.v. … € angerechnet. Zur Begründung berief sich der Beklagte in der Anlage zum Bescheid darauf, dass die Betriebsprüfung Cum/Cum-Geschäfte festgestellt habe. Das Ermessen sei pflichtgemäß ausgeübt worden. Die Änderung erfolge vor dem Hintergrund einer gegebenenfalls zum 31. Dezember 2019 eintretenden (teilweisen) Zahlungsverjährung und zur Sicherung fiskalischer Ansprüche. Der Widerrufsvorbehalt sowie der Vorbehalt der Rücknahme bleibe bestehen. Der Bescheid wurde am 17. Dezember 2019 zugestellt. Die geänderte Anrechnungsverfügung vom 16. Dezember 2019 wurde mit Bescheid vom 14. Dezember 2021 abermals geändert (Bl. 439 ff. Körperschaftsteuerakte 2011 und 2012, Bl. 104 ff. Prozessakte). Nunmehr wurde unter Beibehaltung der ursprünglich festgesetzten Steuer die anzurechnende Kapitalertragsteuer auf … € beziffert. Es wurden mithin rund … Mio. € Körperschaftsteuer von der Klägerin zurückgefordert. In der Anlage zur geänderten Anrechnungsverfügung zur Körperschaftsteuer 2012 wird dies wiederum mit einem Verweis auf Cum/Cum-Transaktionen gerechtfertigt. Weiterhin wurde die Ermessensausübung begründet. Auch hinsichtlich des Jahres 2013 kam es nach einer Korrespondenz mit der Oberfinanzdirektion und unter Berufung auf die Ermittlungen der Betriebsprüfung am 21. Dezember 2020 zur Änderung der Anrechnungsverfügung (Bl. 259 ff., 299 Körperschaftsteuerakte 2013, Bl. 152 ff. Prozessakte). Angerechnet wurde nunmehr nur noch eine Kapitalertragsteuer von … €. Die Klägerin wurde verpflichtet, rund … Mio. € zurückzuzahlen. Dies wurde damit begründet, dass die angerechneten Steuerabzugsbeträge nach bisherigen Erkenntnissen aus Cum/Cum-Gestaltungen stammten. Im Rahmen der Begründung der Ermessensausübung verwies der Beklagte darauf, dass Zahlungsverjährung drohe und daher die bisher gewährte Anrechnung zur Sicherung fiska¬lischer Ansprüche vorsorglich in voller Höhe widerrufen werde. Insoweit sei auch auf die Rechtsprechung des Hessischen Finanzgerichts im Urteil vom 28. Januar 2020 ( 4 K 890/17 ) zu verweisen. Gegen die geänderten Anrechnungsverfügungen erhob die Klägerin Einsprüche. Zunächst legte sie am 8. Januar 2020 Einspruch gegen die mit Bescheid vom 17. Dezember 2019 geänderte Anrechnungsverfügung für 2012 ein (Bl. 162 Sonderband Einsprüche 2008-2013). Gegen die abermals geänderte Anrechnungsverfügung vom 14. Dezember 2021 legte die Klägerin am 17. Dezember 2021 Einspruch ein (Bl. 110 Prozessakte). Gegen die geänderte Anrechnungsverfügung für 2013 vom 21. Dezember 2020 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2021 Einspruch (Bl. 157 Prozessakte). Mit den Einsprüchen begehrte die Klägerin die bisherige Anrechnung der erklärten Kapitalertragsteuern. Für den Fall, dass dem nicht stattgegeben werde, beantragte die Klägerin den Erlass eines Abrechnungsbescheids. In einer Einspruchsbegründung vom 22. September 2020 betreffend die Anrechnungsverfügung für 2012 vertritt die Klägerin die Ansicht, dass mangels Dauerwirkung der Anrechnungsverfügung schon die Anordnung des Widerrufsvorbehalts rechtswidrig gewesen sei (Bl. 82 ff., 89 ff. Prozessakte). Materiell-rechtlich seien die Voraussetzung des § 36 EStG (jeweils in der in den hier betroffenen Zeiträumen geltenden Fassung) erfüllt. Ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO (jeweils in der in den hier betroffenen Zeiträumen geltenden Fassung) liege nicht vor. Es handele sich um übliche Wertpapierleihen. Es gebe weder einen gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil noch fehlten wirtschaftliche und nichtsteuerliche Gründe. Die Klägerin zahlte schließlich die ausstehenden Körperschaftsteuern und Solidaritätszuschläge i.H.v. insgesamt rund … Mio. € (Bl. 257 Sonderband Einsprüche 2008-2013). Hinsichtlich der Zinsen wurde Aussetzung der Vollziehung gewährt (Bl. 169, 332 Sonderband Einsprüche 2008-2013). Über die Einsprüche wurde bislang nicht entschieden. Der in der Akte enthaltene Schriftverkehr betrifft in erster Linie die Aussetzung der Vollziehung der Zinsen und die Bescheide 2008 und 2009, für die nach Auffassung der Klägerin Verjährung eingetreten sei. Der Beklagte teilte im Rahmen einer Besprechung am 27. Januar 2021 mit, dass gegenwärtig keine Entscheidungen zu Cum/Cum-Gestaltungen getroffen werden könnten. Es sei erst das für Mitte Sommer 2021 angekündigte (bzw. geänderte) BMF-Schreiben zu dieser Thematik abzuwarten. Im Rahmen der Einspruchsverfahren gab es in der Folge keine inhaltliche Auseinandersetzung zu Cum/Cum-Gestaltungen. Dies wurde seitens der Klägerin sowohl telefonisch als auch schriftlich gerügt (Bl. 412 ff., 415 ff. Sonderband Einsprüche 2008-2013) und seitens des Beklagten im Wesentlichen mit noch ausstehenden Abstimmungsprozessen in der Verwaltung gerechtfertigt (Bl. 412 ff. Sonderband Einsprüche 2008-2013). Am 22. Juli 2021 erhob die Klägerin Untätigkeitseinspruch (Bl. 423 f. Sonderband Einsprüche 2008-2013, Bl. 99 Prozessakte). Es seien mehr als sechs Monate vergangen und ein zureichender Grund für die Verzögerung sei der Klägerin nicht mitgeteilt worden. Die Betriebsprüfung sei seit November 2020 nicht fortgesetzt worden. Gespräche mit dem Beklagten und dem Hessischen Ministerium der Finanzen seien erfolglos geblieben. Es sei lediglich mitgeteilt worden, dass der Beklagte keine Entscheidungen treffen dürfe. Interne Weisungen könnten jedoch kein zureichender Grund für eine Verzögerung sein. Jenseits der rechtlichen Aspekte sei zu beachten, dass sich die streitigen Steuerforderungen auf fast eine halbe Milliarde Euro beliefen und die Anträge auf Erlass einer rechtsmittelfähigen Entscheidung seit längerem unbeschieden geblieben seien. Der Untätigkeitseinspruch diene angesichts der Höhe der streitigen Beträge und der nicht zu erwartenden außergerichtlichen Klärung der Angelegenheit dazu, eine Untätigkeitsklage vorzubereiten. Mit Schreiben vom 8. September 2021 teilte der Beklagte mit, dass er sich in Bezug auf die Auslegung und Anwendung des neuen BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung von Cum/Cum-Gestaltungen vom 9. Juli 2021 noch immer in Abstimmung mit den Oberbehörden befinde und daher zum aktuellen Zeitpunkt nicht über die Befugnis verfüge, Auskünfte bzw. Einschätzungen abzugeben (Bl. 425 Sonderband Einsprüche 2008-2013, Bl. 101 Prozessakte). Auch Ausführungen zur Statthaftigkeit des Einspruchs würden vor diesem Hintergrund zunächst zurückgestellt. Die Klägerin war bereits mögliche Nebenbeteiligte in einem Strafverfahren gegen verschiedene Personen wegen Cum/Ex-Geschäften und wurde als solche von den Strafverfolgungsbehörden angehört. Ausgangspunkt waren Aussagen diverser gesondert Verfolgter, wonach die Klägerin als Wertpapierverleiher an Cum/Ex-Geschäften und Cum/Ex-ähnlichen Gestaltungen beteiligt gewesen sei, in deren Verlauf Anträge auf Erstattung von zuvor nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gestellt worden seien. Am 29. Oktober 2021 erweiterte die Staatsanwaltschaft J das Ermittlungsverfahren um den weiteren Tatvorwurf „Wertpapierleihen der D AG mit inländischen Aktien ohne Dividendenanspruch ab dem Jahr 2007“ aufgrund eines Aktenvermerks der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes G, Ermittlungsgruppe H, vom 14. Oktober 2021 (Bl. 447 ff. Prozessakte). Danach waren auch Wertpapierleihen ab dem Jahr 2012 Gegenstand der Ermittlungen. Aufgrund entsprechender Beschlussanträge der Staatsanwaltschaft J erging der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts J vom 2. Dezember 2021 (Bl. 330 ff. Prozessakte), wonach aus Sicht des Amtsgerichts zu dem Zeitpunkt zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass Verantwortliche der Klägerin „ab dem Jahr 2007 bis heute“ „in die Konzeption und Durchführung sogenannter Cum/Ex-Geschäfte und verwandte Steuerhinterziehungsmodelle wie Repos, ADR und Reverse Market Claim-Strategie mit Leerverkäufen deutscher Wertpapiere über den Dividendenstichtag eingebunden waren“, und dafür, dass die Klägerin, um als sogenannter „Stückegeber auf dem Markt umfangreich partizipieren zu können“, „zahlreiche großvolumige Cum/Cum-Geschäfte “ vollzogen habe, „um die Ex-Lieferungen schließlich gewährleisten zu können.“ Am 17. Juni 2022 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage beim Hessischen Finanzgericht. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Klage zulässig sei. Die Voraussetzungen der doppelten Untätigkeit lägen vor. Über ihren außergerichtlichen Rechtsbehelf sei nicht in angemessener Frist entschieden worden. Der Beklagte habe auch keinen zureichenden Grund für die aus Sicht der Klägerin überlange Verfahrensdauer mitgeteilt. Das Schreiben vom 8. September 2021 genüge nicht als Mitteilung eines zureichenden Grundes im Sinne des § 46 FGO. Der vom Beklagten darin vorgetragene Abstimmungsprozess mit Oberbehörden diene nämlich ausschließlich innerorganisatorischen Interessen der Verwaltung. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin sei zivilrechtliche und wirtschaft¬liche Eigentümerin der Aktien gewesen, weshalb sie ihr nach § 39 AO zuzurechnen gewesen seien. Verfügungsbeschränkungen habe es nicht gegeben. Es liege auch kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vor. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Abrechnungsbescheid für den Veranlagungszeitraum 2012 unter Abänderung der geänderten Bescheide für 2012 über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen auf die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag vom 16. Dezember 2019 und vom 14. Dezember 2021 zu erlassen, und zwar dergestalt, dass Kapitalertragsteuer in Höhe von EUR … und Solidaritätszuschlag in Höhe von EUR … vollumfänglich auf die Körperschaftsteuer beziehungsweise den hierauf entfallenen Solidaritätszuschlag angerechnet werden, die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Abrechnungsbescheid für den Veranlagungszeitraum 2013 unter Abänderung des geänderten Bescheids für 2013 über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen auf die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag vom 21. Dezember 2020 zu erlassen, und zwar dergestalt, dass Kapitalertragsteuer in Höhe von EUR … und Solidaritätszuschlag in Höhe von EUR … vollumfänglich auf die Körperschaftsteuer beziehungsweise den hierauf entfallenen Solidaritätszuschlag angerechnet werden, die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten für die Vorverfahren für notwendig zu erklären, im Unterliegensfall die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei. Die angemessene Frist zur Bearbeitung der Rechtsbehelfe sei noch nicht abgelaufen. Die angemessene Frist bestimme sich nach der Schwierigkeit des Streitfalls, der Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen sowie dem besonderen Interesse des Rechtsbehelfsführers an einer raschen Entscheidung und dem Interesse der Behörde an einer möglichst fundierten Entscheidung. Der Umfang des Streitfalls sei enorm. Ein Großteil der gesamten Aktiengeschäfte der Klägerin seien zu überprüfen. Allein das sei nicht zu überschätzen. Hinzu kämen Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsaufklärung. Es gebe Schwierigkeiten hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung in Bezug auf die Handelsdaten. Datenzugriff sei erst nach mehrfacher Aufforderung nach Androhung von Verzögerungsgeld ermöglicht worden. Die zur Verfügung gestellten bearbeiteten Handelsdaten enthielten nicht alle relevanten und vorhandenen Informationen, was eine Nachbesserung nach Aufforderung durch die Betriebsprüfung erforderlich gemacht habe. Dies gelte etwa für einen Back-up-Server. Die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Daten seien später von ihr als unzuverlässig bezeichnet worden. Es gebe auch Schwierigkeiten zur Sachverhaltsermittlung in Bezug auf die getroffenen Absprachen. Die festgestellten Dividendenlevel sprächen für steuergetriebene Geschäfte, denen Absprachen zugrunde gelegen hätten. Gleichwohl habe die Klägerin keine Angaben zu diesbezüglichen Absprachen gemacht. Unter anderem deshalb sei es zu einem Strafverfahren gekommen. Die Beschuldigten hätten die Klägerin schwer belastet. Aus den Aussagen sei zu schließen, dass die Klägerin Cum/Cum-Geschäfte getätigt und mit den insoweit erhaltenen Stücken eine bedeutende Rolle als Ex/Ex-Stückegeber gespielt habe, worunter zu verstehen sei, dass sie bewusst Leerverkäufern ermöglicht habe, um ihre Lieferverpflichtungen aus Cum/Ex-Geschäften zu erfüllen. Die von der Klägerin getätigten Cum/Cum-Geschäfte seien insoweit wirtschaftlich untrennbar mit Cum/Ex-Geschäften verknüpft. Die Klägerin werde auch explizit als Beteiligte an „Steuer-Arbitrage-Modellen“ in der Zeit nach Geltung des OGAW IV-Umsetzungsgesetzes ab dem Veranlagungszeitraum 2012 benannt. Für die Jahre 2012 und 2013 komme es zu einer starken Konzentration um den jeweiligen Dividendenstichtag der einzelnen Aktiengattungen. Den Rest des Jahres sei der Aktienhandel der Klägerin dagegen um ein Vielfaches geringer. Naturgemäß seien die Ermittlungen zu derartigen Absprachen sehr aufwendig. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass die Klägerin lediglich sukzessive Informationen und Daten zur Verfügung gestellt habe, wobei mehrfach weitere gerichtliche Beschlüsse erforderlich gewesen sein. Bis heute sei ein Drittel der Anforderungsliste noch nicht von der Klägerin abgearbeitet. Der Fall habe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Allein in den beiden dieser Untätigkeitsklage zugrundeliegenden Streitjahren stünden rund … Mio. € im Raum. Die Sache sei auch rechtlich schwierig. Es sei insbesondere eine Würdigung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zur Anwendung der steuerlichen Grundvorschriften nach § 39 AO und § 42 AO erforderlich. Der Beklagte habe angesichts der Flächenwirkung und der öffentlichen Beobachtung dieser Fälle ein Interesse an einer fundierten Entscheidung, während für die Klägerin zu berücksichtigen sei, dass die Hauptschulden gezahlt und der Beklagte hinsichtlich der darauf entfallenden Zinsen Aussetzung der Vollziehung gewährt habe. Nur ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung in dem Abwarten der Ergebnisse der Außen- und Fahndungsprüfung bestehe. Die Finanzpräsidentin habe in einem Telefonat mit einem Vertreter der Prozessbevollmächtigten diesen an die zuständige Staatsanwaltschaft als Herrin des Vorverfahrens verwiesen, woraus nur geschlossen werden könne, dass die Finanzbehörden das strafrechtliche Ermittlungsverfahren als vorrangig ansehen und daher vorab keine steuerliche Entscheidung treffen würden. Es werde diesbezüglich die Vernehmung der Finanzpräsidentin als Zeugin beantragt. Die Klägerin trägt ergänzend vor, dass sie u.a. eine umfassende Bankgeschäftstätigkeit mit einem ganzjährigen Handel von deutschen Aktien und anderen Finanzinstrumenten in dem betroffenen Zeitraum ausgeübt habe. Sie sei nicht nur um den Dividendenstichtag herum aktiv gewesen. Die Darstellung des Beklagten sei insoweit unzutreffend. Auf dem von dem Beklagten dargestellten Umsatz des Clearstream-Kontos würden nicht alle Übertragungen von Aktien durch die Klägerin erfasst. Zur Zulässigkeit merkte die Klägerin an, dass die Regelfrist von sechs Monaten für eine angemessene Entscheidungsfrist bereits um ein Vielfaches überschritten sei. Weder Umfang noch Schwierigkeit des Streitfalls würden eine derart lange Frist als angemessen erscheinen lassen. Eine mangelnde Kooperation habe es nicht gegeben. Mit den überlassenen Daten habe die Betriebsprüfung arbeiten können. Im Strafverfahren sei auch rechtzeitig mitgeteilt worden, dass es in Deutschland einen Back-up-Server gebe. Die Klägerin habe auch ein Interesse an einer baldigen Entscheidung. Ihr seien mit den Steuerzahlungen an den Beklagten … Mio. € an Liquidität entzogen worden. Die D-Gruppe habe die vom Beklagten zurückgeforderten Beträge am Markt beschaffen müssen. Die Kosten hierfür würden sich auf mehrere Millionen Euro pro Jahr belaufen. Insofern habe die Klägerin schon aus wirtschaftlichen Aspekten ein hohes Interesse an einer baldigen Entscheidung. Einen Verweis in einem Telefonat mit der Finanzpräsidentin auf die Staatsanwaltschaft J als „Herrin des Verfahrens“ habe es nicht gegeben. Jedenfalls fehle es einer solchen telefonischen Mitteilung an der hinreichenden Deutlichkeit, zumal die Oberfinanzdirektion nicht die zuständige Behörde sei. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft J könnten auch keinen zureichenden Grund für ein Überschreiten einer angemessenen Frist darstellen, weil das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren bereits seit dem Jahr 2018 geführt werde und nur zu einem Teil die Jahre 2012 und 2013 betreffe. Die vom Beklagten angesprochene Anforderungsliste sei inhaltlich und zeitlich ohne Bezug zu den hier betroffenen Streitjahren. Aufgrund der ab 2012 geänderten Rechtslage habe es schon technisch keine Cum/Ex-Geschäfte geben können, weshalb sie für die hier streitigen Jahre keine Bedeutung hätten. Ähnliches gelte für andere vom Beklagten benannte Gestaltungen. Vielmehr würden die Handelsdaten vorliegen und es müsse nur eine Entscheidung anhand von § 39 AO und § 42 AO getroffen werden. Der Beklagte hat seinen Vortrag daraufhin dahingehend ergänzt, dass der Beklagte keinen vollumfänglichen Zugriff auf die Handelsdaten der Klägerin gehabt habe. Einen Zugriff auf die Datenbank habe die Betriebsprüfung nämlich zu keinem Zeitpunkt erhalten. Vielmehr habe die Klägerin die dem Prüfer zugänglich gemachten Daten genau gesteuert und damit auch den daraus ableitbaren Informationsgehalt kontrolliert. Anhand von näher ausgeführten Beispielen meint der Beklagte belegen zu können, dass es die Klägerin darauf angelegt habe, ihre selbsterzeugten Sachverhaltslücken und –un¬schärfen zulasten des Finanzamtes gehen zu lassen. Insofern könne von einer überlangen Verfahrensdauer keine Rede sein. Der Beginn der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen habe erst mit der Vorbereitung auf die Durchsuchung begonnen. Die Ermittlung der Betriebsprüfung bilde keine hinreichende Entscheidungsgrundlage, weil die ihr vorgelegten Daten unvollständig seien. Der Vortrag der Klägerin zum Aktienhandel stütze das Erfordernis weiterer Ermittlungen. Denn die Darstellung des Beklagten würde auf Daten beruhen, die von der Klägerin für Zwecke der Betriebsprüfung aufbereitet worden seien. Jedenfalls spreche das Marktverhalten der Klägerin nicht gegen steuergetriebene Aktiengeschäfte. Was die rechtliche Würdigung angehe, folge diese erst der Sachverhaltsermittlung, die hier noch nicht abgeschlossen sei. Was die Kooperation im Strafverfahren angehe, sei mit Blick auf die Relevanz der Anforderungsliste darauf hinzuweisen, dass alle Antworten Ausgangspunkt für eventuelle weitere Nachfragen sein könnten, die den Handel und die damit verbundene Kommunikation abbildeten. Soweit vorgetragen werde, dass die Cum/Ex-Technik für die Streitjahre keine Rolle spiele, sei dem zu widersprechen. Die sogenannten Reverse Market Claim-Strategien würden durchaus mit Cum/Ex-Technik ausgeführt und könnten sich daher entgegen dem Vortrag der Klägerin auf die Anrechnungsposition der Klägerin ausgewirkt haben. Dies ergebe sich aus verschiedenen Vernehmungen von Beschuldigten im Strafverfahren. Auch die von der Klägerin behauptete frühzeitige Information über die Existenz eines inländischen Back-Up-Servers werde von der Staatsanwaltschaft J bestritten. Die Mitteilung eines zureichenden Grundes ergebe sich bereits aus der Bekanntgabe der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen seit dem 14. Dezember 2021. Die Finanzpräsidentin habe diese auch formlos im Telefonat mitteilen können. Denn der Vertreter der Prozessbevollmächtigten selbst habe die Sachleitungsfunktion der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main beansprucht. Außerdem genüge dieser und der vorangegangene Schriftsatz des Beklagten im vorliegenden Verfahren als Mitteilung eines zureichenden Grundes, über den Rechtsbehelf nicht zu entscheiden, weil die angemessene Frist noch nicht abgelaufen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine angemessene Frist abgelaufen wäre und eine Mitteilung eines zureichenden Grundes fehlen würde, wäre die Klage nach § 46 Abs. 1 FGO im vorliegenden Fall unzulässig. Denn ausnahmsweise könne sie rechtsmissbräuchlich sein, wenn eine Entscheidung verfahrensrechtlich nicht möglich sei, was hier der Fall sei, weil die Klägerin eine gerichtliche Entscheidung auf der Grundlage eines ersichtlich unvollständigen Sachverhalts herbeiführen wolle. Die Klägerin wiederum hat daraufhin ergänzend vorgebracht, dass die vom Beklagten nunmehr angestrebten Ermittlungen für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz seien. Denn anzurechnen sei die durch Steuerabzug erhobene Kapitalertragsteuer, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfalle. Diese Voraussetzung sei erfüllt, weil die der streitigen Kapitalertragsteueranrechnung zugrunde¬liegenden Dividenden die Klägerin als Einnahmen erfasst habe. Im Zuge der Änderung der Anrechnungsverfügungen habe der Beklagte den Festsetzungsteil der Körperschaftsteuerbescheide 2012 und 2013 nicht geändert. Soweit der Beklagte behaupte, er müsse nicht näher konkretisierte „Absprachen“ untersuchen, um zu prüfen, ob ein „modellhaft aufgelegtes Gesamtvertragskonzept“ vorliege, sei auch dies irrelevant, weil dieses die Rechtsprechung zu Cum/Ex-Fällen und nicht zu Cum/Cum-Fällen betreffe und als Frage des wirtschaftlichen Eigentums eine im Rahmen der Festsetzung zu entscheidende Frage sei. Die Festsetzung sei für die Anrechnungsverfügung und damit auch für den hier lediglich prozessual vorrangigen Abrechnungsbescheid bindend. Die Richtigkeit der Steuerfestsetzung sei jedoch im Rahmen der Steueranrechnung gerade nicht mehr zu prüfen. Der Untätigkeit des Beklagten stehe nicht die behauptete Unzuständigkeit entgegen. Aus § 208 AO ergebe sich keine verdrängende Zuständigkeit der Steuerfahndung. Die vom Beklagten behaupteten Kooperationspflichtverletzungen trügen eine Verlängerung der angemessenen Frist zugunsten des Beklagten nicht. Da allein die Kooperation im Rahmen des Einspruchsverfahrens von Bedeutung sein könne, komme es auf die der Klägerin vorgeworfene mangelnde Kooperation im Rahmen der Betriebsprüfung des Steuerstrafverfahrens nicht an. Abgesehen davon habe die Klägerin stets kooperiert. Wenn der Beklagte mit Verweis darauf, dass die Klägerin die „Beweiskraft der überlassenen Daten“ in Zweifel gezogen und Wissensasymmetrien ausgenutzt habe, zu suggerieren versuche, der Betriebsprüfung seien ungeeignete Daten zur Verfügung gestellt worden, um die hieraus gezogenen Schlüsse anzugreifen, entspreche das nicht den Tatsachen. Die vom Beklagten angeforderten und von der Klägerin gelieferten Daten stammten aus dem Handels- und Abwicklungssystem der Klägerin, die naturgemäß nur für den Handel mit Wertpapieren bestimmt seien, weshalb aus ihnen nicht zwingend steuerliche Schlüsse gezogen werden könnten. Der Vorwurf des Beklagten, er habe als „Minus“ zu dem behaupteten fehlenden Datenbankzugriff lediglich einzelne Excel-Dateien erhalten, zeichne ein verzerrtes Bild des tatsächlichen Geschehensablaufs. Vielmehr seien die Excel-Dateien die Datenbank. Zudem habe die Betriebsprüfung die Informationen auch explizit in diesem Dateiformat angefordert. Einen Zugriff auf die Rohdaten des Handelssystems oder eine Demonstration des Handels habe der Beklagte nicht angefragt. Entsprechende Prüfungsanfragen würden der Klägerin nicht vorliegen und seien auch nicht bekannt. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft J, ihr seien Server verheimlicht worden, sei nachweislich falsch. Von den 32 Einzelpunkten der Anforderungsliste der Staatsanwaltschaft seien mittlerweile 27 Punkte beantwortet. Eine Mitteilung zureichender Gründe für die Verzögerung des Rechtsbehelfsverfahrens habe es nicht gegeben. In dem Durchsuchungsbeschluss vom 2. Dezember 2021 finde sich kein Hinweis auf noch zu ermittelnde „Absprachen“. Vielmehr ergebe sich aus der Begründung, dass entgegen der in den Jahren 2012 und 2013 bestehenden Weisungslage, der einschlägigen Rechtsprechung und der ganz herrschenden Auffassung in der Literatur Cum/Cum-Geschäfte für steuerlich unzulässig gehalten würden. Auf die die fehlende Deutlichkeit des Telefonats zwischen der Finanzpräsidentin und einem Vertreter der Prozessbevollmächtigten sowie die fehlende Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für die Mitteilung sei bereits hingewiesen worden. Soweit der Beklagte auf seine Schriftsätze im Klageverfahren verweise, könne dies keine Mitteilung eines Verzögerungsgrundes sein, weil nach der Rechtsprechung des BFH die Mitteilung des Grundes vor der Klageerhebung erfolgen müsse, was hier nicht geschehen sei. Der Beklagte hat ergänzend vorgebracht, dass die Vertreter der Klägerin in einer am 27. Januar 2021 durchgeführten Besprechung erkannt hätten, dass vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Änderung des BMF-Schreibens vom 17. Juli 2017 zu Cum/Cum-Konstellationen die Betriebsprüfung „möglicherweise erst in ein bis zwei Jahren abgeschlossen werden“ könne. Demnach sei den Vertretern der Klägerin der Zusammenhang zwischen den Einspruchsverfahren gegen die geänderten Anrechnungsverfügungen und der laufenden Betriebsprüfung zu jeder Zeit bekannt gewesen. Es gebe einen klar erkennbaren Zusammenhang zwischen der Steuerfahndungsprüfung und dem Rechtsbehelfsverfahren. Von einer Untätigkeit könne demzufolge keine Rede sein. Soweit die Klägerin meine, die Anrechnung müsse der Festsetzung entsprechen, sei darauf hinzuweisen, dass die Richtigkeit der Steuerfestsetzung hier gerade durch Außenprüfung und Fahndungsprüfung überprüft werde. Davon lasse sich die Prüfung der Anrechnung nicht trennen. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die berechneten Dividendenlevel für strukturierte Geschäfte sprechen würden. Umso unverständlicher sei es, dass die Klägerin noch im Rahmen der Außenprüfung vorgetragen habe, dass sie Zweifel bei den Kontrahenten nicht ausräumen könne und die Nachweispflicht bei der Finanzverwaltung sehe, während sie nunmehr behaupte, dass sie wisse, mit wem sie gehandelt habe. Der Umstand, dass eine Nachvollziehbarkeit der Handelspartner bei Kassageschäften durch die Betriebsprüfung nicht möglich gewesen sei, begründe und verstärke das Erfordernis der Aufklärung der Sachverhalte im Rahmen von § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO. Soweit die Klägerin vortrage, es seien bestimmte sachverhaltsrelevante Aspekte nicht aufgeklärt worden, weil die Betriebsprüfung danach nicht gefragt habe, belege dies die fehlende Kooperationsbereitschaft der Klägerin. Es sei der Klägerin möglich gewesen, der Betriebsprüfung entsprechende Beweisangebote zu unterbreiten. Die Anforderungsliste der Staatsanwaltschaft J sei immer noch nicht abgearbeitet. Es werde auf Server … und die Möglichkeit langwieriger Rechtshilfeersuchen verwiesen. Auch sei nochmals auf die betragsmäßige Bedeutung des Falles hinzuweisen. Die Klägerin hat daraufhin ihr Vorbringen dahingehend ergänzt, dass es nicht sein könne, dass nur ausermittelte Sachverhalte Gegenstand einer Untätigkeitsklage im Sinne des § 46 FGO sein könnten. Immerhin sei der Beklagte auf der Grundlage der von der Klägerin überlassenen Daten zu der Auffassung gelangt, dass steuerschädliche Transaktionen vorliegen würden, von denen die Klägerin immer noch nicht wisse, um welche konkreten Transaktionen es sich handeln solle. Soweit der Beklagte immer wieder auf Kooperationspflichtverstöße abstelle, sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte im Einspruchsverfahren keine Anfragen gestellt, keine Erläuterungen oder Spezifizierungen verlangt und auch nicht die Beibringung weiterer Dokumente erbeten habe. Auf etwaige weitere Kooperationspflichtverstöße in der Außenprüfung oder im Strafverfahren komme es nicht an. Sie würden aber auch nicht vorliegen. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, dem Beklagten in der Betriebsprüfung ein Beweisangebot zu unterbreiten. Der vom Beklagten der Klägerin unterstellte Verweis auf ein Rechtshilfeersuchen im Strafverfahren gebe den tatsächlichen Geschehensablauf unvollständig und unzutreffend wieder. Es sei vielmehr die Staatsanwaltschaft J gewesen, die bestätigt habe, dass Daten, die ausschließlich auf ausländischen Servern liegen würden, von den Ermittlungsbehörden während der Durchsuchung nicht erhoben werden dürften. Auch vor diesem Hintergrund zeige sich, dass die Behauptung des Beklagten, die Klägerin wende eine Doppelstrategie an und verschleppe die Sachaufklärung, unzutreffend sei. Der Beklagte gehe auch fehl in seiner Interpretation der aktuellen Rechtsprechung. Im Rahmen der Entscheidung über die Anrechnungsverfügung sei die Steuerfestsetzung nicht mehr zu prüfen. Die Steuerfestsetzung habe auf die Anrechnungsverfügung eine einem Grundlagenbescheid ähnliche Wirkung. Daran ändere auch der Verweis des Beklagten auf § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO nichts. Der BFH habe mit Urteil vom 29. September 2021 (I R 40/17) und in klarer Abgrenzung zu seinem Urteil vom 18. August 2015 (I R 88/13) auch entschieden, dass allein die Möglichkeit der Verwertung der darlehnsweise überlassenen Wertpapiere ausreiche, damit das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren auf den Entleiher übergehe. Er habe auch herausgestellt, dass Wertpapierdarlehen bankentypische Transaktion seien und auch steuerliche Effekte in diesem Zusammenhang anzuerkennen seien und keine Grundlage für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs bilden würden. In dieselbe Richtung zeigten auch die jüngsten Entscheidungen des BFH zum Dividenden- und Bondstripping. So habe der BFH mit Urteil vom 15. November 2022 (VIII R 21/19) entschieden, dass die Veräußerung eines Dividendenanspruchs zwischen beschränkt Steuerpflichtigen im Inland faktisch nicht der Besteuerung unterliege und auch ungeachtet der erheblichen steuerlichen Vorteile nicht gestaltungsmissbräuchlich sei. Dabei habe auch der Kaufpreis von 93-97 % der Bruttodividende keine Rolle gespielt. Die Verwaltung habe ihren entgegenstehenden Erlass aufgehoben. Der Beklagte hat in der Folge abermals ergänzend darauf hingewiesen, dass die Anforderungsliste – wie von der Klägerin schriftsätzlich eingeräumt – nicht abgearbeitet sei. Wenn dies der Klägerin mit Verweis auf eine sehr zeitaufwendige Bearbeitung möglich sei, obwohl die Daten und Unterlagen sämtlich aus ihrer eigenen Sphäre stammten, sei nicht ersichtlich, weshalb die den Sachverhalt ermittelnde Steuerfahndung und in der Folge der Beklagte die betreffenden Entscheidungsgrundlagen schneller ermitteln und demgemäß die Rechtsbehelfe entscheiden können solle. Es gehe auch nicht nur um die Handelsdaten, sondern auch um die Sichtung gewisser E-Mails im Hinblick Geschäftsanbahnung. Dass steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren bei komplexen Aktiengeschäften Zeit in Anspruch nähmen, sei bekannt, weshalb der Gesetzgeber hierauf mit der Verlängerung der Fristen in § 376 AO reagiert und die Auswirkungen nachvollziehbar durch die Hemmung von Festsetzungsfristen gemäß § 171 Abs. 5 und Abs. 7 AO auch auf die Besteuerungsverfahren erstreckt habe. Dem Gericht haben neben der vierbändigen Prozessakte neun Ordner Verwaltungsakten (Körperschaftsteuerakte 2011 und 2012, Körperschaftsteuerakte 2013, Einsprüche 2008-2013, Einspruch gegen die im Dezember 2021 geänderten Anrechnungsverfügungen 2010, 2012 und 2014, Wirtschaftsprüfungsberichte 2012 und 2013 und vierbändiges Fall-Heft) vorgelegen. Der Inhalt der Akten ist zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. B. Das Verfahren war nach § 46 Abs. 1 S. 3 FGO auszusetzen. I. Die Untätigkeitsklage ist zulässig. Gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 und 2 FGO ist die Klage abweichend von § 44 FGO ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, wobei die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden kann, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Es handelt sich bei den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Untätigkeitsklage nicht um Zugangs-, sondern um Sachentscheidungsvoraussetzungen, die erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfüllt sein müssen (von Beckerath, in: Gosch, AO/FGO, 177. Lieferung, § 46 FGO Rn. 152). 1. Eine Sachentscheidung des Beklagten liegt nicht vor. § 46 Abs. 1 S. 1 FGO setzt voraus, dass über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf, dessen Verfahrensgegenstand mit der erhobenen Untätigkeitsklage identisch ist, sachlich nicht entschieden worden ist. Dabei ist es unerheblich, ob der außergerichtliche Rechtsbehelf aus formellen Gründen verworfen oder aus materiellen Gründen zurückgewiesen wird oder ob ein Abhilfebescheid ergeht (Teller, in: Gräber, FGO, 9. Aufl., 2019, § 46 Rn. 3). Entscheidend ist, ob noch eine sachliche Entscheidung aussteht. Für den Fall eines nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO eingelegten Untätigkeitseinspruchs, der statthaft ist, wenn geltend gemacht wird, dass in den in § 347 Abs. 1 S. 1 AO bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, bedeutet dies, dass im Sinne einer doppelten Untätigkeit über den vom Steuerpflichtigen gestellten Antrag trotz des Untätigkeitseinspruchs – sei es durch eine Stattgabe oder Ablehnung – nicht entschieden worden ist (BFH-Urteil vom 7. März 2006 VI B 78/09, BStBl II 2006, 430; Teller, in: Gräber, FGO, 9. Aufl., 2019, § 46 Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.