seiner Entlassung aus der JVA C-Stadt am
Anhörung des Klägers von einer Anordnung des Entfallens der Führungsaufsicht abgesehen worden. Die damit von Gesetzes wegen eintretende Führungsaufsicht solle es ermöglichen, die weitere Entwicklung des Verurteilten zu beobachten und insbesondere durch die Beiordnung eines Bewährungshelfers in positiver Richtung zu stabilisieren. In dem Beschluss wurde auch auf die Strafbestimmung des § 145a StGB hingewiesen,
der sich strafbar macht, wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Absatz 1 StGB bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet. Aufgrund einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft A-Stadt vom
Hessen verzogenen Kläger ergangenen Urteil des Landgerichts A-Stadt vom
Ende seines Strafvollzuges erfülle der Kläger aus ihrer Sicht sehr gewissenhaft. Am
Zustellung dieser Verfügung herausgebe (Nr. 4). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 5) und die Kosten auf 60,00 Euro festgesetzt (Nr. 6). Dies wurde damit begründet, dass die Erlaubnis widerrufen werden könne, wenn die Behörde aufgrund
träglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Erlaubnis nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Der Kläger sei hier auf Grund seines Fehlverhaltens, das zur strafrechtlichen Verurteilung geführt habe, nicht mehr als zuverlässig zur Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten anzusehen. An dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt, welcher auf umfangreichen Beweisaufnahmen und Beweiswürdigungen basiere, bestehe für ihn, den Beklagten, keinerlei Zweifel. Die Verurteilung des Klägers sei einschlägig und insbesondere auf Grund der Art und Schwere geeignet, seine Unzuverlässigkeit zur weiteren Berufsausübung zu begründen. Bei der von dem Kläger begangenen Taten handele es sich um eine erhebliche Taten, die als (sehr) schwerwiegend einzustufen seien. Zudem sei in Ermangelung einer positiven Sozialprognose von einer Anordnung des Entfallens der Führungsaufsicht durch Beschluss des Landgerichts B-Stadt abgesehen worden und dem Kläger aufgegeben worden, keinen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren aufzunehmen, nicht mit ihnen zu verkehren und sie nicht zu beherbergen, zu betreuen, zu beschäftigen oder zu behandeln. Damit sei die berufsrechtliche Zuverlässigkeit im Rahmen der Berufsausübung als Physiotherapeut hinsichtlich dieses Personenkreises als nicht gegeben zu bewerten. Der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung sei geeignetes und erforderliches Mittel, da kein milderes Mittel gleicher Eignung zur Verfügung stehe. Insbesondere komme ein Teilwiderruf, z. B. ein Widerruf der Berufserlaubnis in Bezug auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht in Betracht. Ein Teilwiderruf sei im Gesetz nicht vorgesehen. Die Zuverlässigkeit müsse vielmehr in einem Maß vorhanden sein, das den Anforderungen des gesetzlichen Berufsbildes entspreche und sie ausfülle und könne gerade nicht auf einen Teil der Berufsausübung beschränkt werden. Der Widerruf umfasse immer die gesamte Erlaubnis. Ohne den Widerruf der Erlaubnis würde das öffentliche Interesse gefährdet. Dies sei der Fall, wenn durch den Bestand der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ ein Schaden für wichtige Gemeinschaftsgüter drohe. Der Widerruf der Erlaubnis müsse zur Beseitigung der Gefährdung geeignet und erforderlich sein. Im Fall des Klägers könne nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den Widerruf der Erlaubnis von dem Kläger aufgrund seiner persönlichen Unzuverlässigkeit bei einer weiteren Ausübung der Tätigkeit als Physiotherapeut, eine Gefährdung für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ausgehe. Es liege im öffentlichen Interesse, Handlungen des Klägers auszuschließen, die die körperliche Unversehrtheit von Patienten verletzen könnten. Dies könne sinnvoll nur erfolgen, indem ausgeschlossen werde, dass dem Beteiligten Patienten anvertraut werden. Das wiederum erfolge mittelbar durch den Widerruf der Erlaubnis, die zum Führen der Berufsbezeichnung eine notwendige Voraussetzung für diese Tätigkeit darstelle. Mildere Mittel zur Abwendung der Gefährdung von potentiellen Patienten seien nicht ersichtlich. Die Entscheidung über den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut stehe im Ermessen des Beklagten. Diesbezüglich sei festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Gefahr für Patienten, durch den Kläger in ihren Rechten auf körperliche Unversehrtheit geschädigt zu werden, das Interesse des Klägers an der weiteren Ausübung seines Berufes als Physiotherapeut überwiege. Zudem könne der Kläger aufgrund seines Verhaltens nicht mehr das für seine Berufsausübung erforderliche Vertrauen genießen. Mit seinem Verhalten habe er nicht nur dem Ansehen des Berufsstandes Physiotherapeuten geschadet. Insofern erscheine, um das Vertrauen der Allgemeinheit in die Berufsgruppe des Physiotherapeuten nicht
haltig zu stören, der Widerruf zum Führen der Berufsbezeichnung notwendig. Die Erlaubnis könne wieder erteilt werden, sobald von einer Zuverlässigkeit des Beteiligten ausgegangen werden kann. Die Erlaubnisurkunde könne von dem Beklagten zurückgefordert werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Berufserlaubnis begründete der Beklagte mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Berufserlaubnis bewirke faktisch ein vorläufiges Verbot des Klägers, den Beruf des Physiotherapeuten auszuüben und greife daher in das Recht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Der Sofortvollzug sei aber als Präventivmaßnahme erforderlich, um konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwenden. Eine solche konkrete Gefahr für die wichtigen Gemeinschaftsgüter Gesundheit und körperliche Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung von Patienten durch den Physiotherapeuten sei bei einer fortwährenden Berufsausübung des Beteiligten bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verwaltungsstreitverfahrens gegeben. Der Bescheid vom
einem solchen Urteil und dem Widerruf der Berufsbezeichnung die Berufsbezeichnung wieder erteilt werden könne, wenn von einer Unzuverlässigkeit nicht mehr ausgegangen werden könne. Der Beklagte führe hier aber in keiner Weise aus, warum er, der Kläger, auch heute, im Jahre 2024, noch unzuverlässig wäre. Er stütze sich allein auf das Urteil des Landgerichts A-Stadt aus dem Jahr 2016. Gerade auf Grund des großen Zeitablaufs sei es aber dringend erforderlich gewesen, darzulegen, warum auch noch jetzt – acht Jahre
dem Urteil, wobei die Taten noch viel älter seien – noch von seiner Unzuverlässigkeit ausgegangen werden müsse. Genau mit dieser Problematik setze sich der Beklagte in keiner Weise auseinander. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom
VfG darf ein rechtmäßiger, begünstigender Verwaltungsakt – hier: die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ –, auch,
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund
träglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
G bedarf, wer die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ führen will, der Erlaubnis.
G darf die Erlaubnis nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Eine
träglich eingetretene Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers kann folglich zum Widerruf der bestandskräftigen Erlaubnis führen, weil die Behörde berechtigt wäre, die Erlaubnis bereits nicht zu erteilen, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis bereits eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorläge. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beklagte war nicht berechtigt, die Erlaubnis des Klägers zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut zu widerrufen. Der Kläger ist durch das Urteil des Landgerichts A-Stadt vom
trägliche Tatsachen dar, aufgrund derer der Beklagte berechtigt wäre, den Verwaltungsakt – die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ – nicht zu erteilen, da durch diese Tatsache eine Unzuverlässigkeit begründet werden kann. Der Begriff der Unzuverlässigkeit wird aber durch eine Zukunftsprognose charakterisiert, die auf der Basis des bisherigen Verhaltens und der Lebensumstände des Betroffenen zu treffen ist (VG Bremen, Urteil vom
den gesamten Umständen des Falles willens und in der Lage sein wird, künftig seine beruflichen Pflichten zuverlässig zu erfüllen. Maßgeblich ist dafür die jeweilige Situation des Betroffenen im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sowie sein vor allem durch die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 – 3 B 61/10 –, juris, Rdnr. 5).
diesen Maßstäben ist die behördliche Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs zu beanstanden. Der Kläger war zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Widerruf seiner Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ am 16. Februar 2024 nicht (mehr) unzuverlässig. Der Beklagte hat den Widerruf der Erlaubnis lediglich auf die Schwere der abgeurteilten Taten, auf die seitens des Landgerichts verfügten Anordnungen, der Kläger dürfe keine Personen unter 18 Jahren behandeln, beherbergen usw. und die auf fünf Jahre angeordnete Führungsaufsicht gestützt. Zudem habe der Kläger durch die Taten das Vertrauen der Menschen in den Berufsstand des Physiotherapeuten erschüttert und das Ansehen dieses Berufsstandes beschädigt, der Kläger könne dieses Vertrauen nicht mehr genießen. Nicht hinreichend berücksichtigt hat der Beklagte bei der Entscheidung die bis zum Entscheidungszeitpunkt über den Widerruf vergangenen siebeneinhalb Jahre, die seit der Verurteilung des Klägers verstrichen sind, die Tatsache, dass die Taten rein im privaten Umfeld des Klägers geschehen sind und keinerlei Verletzung von Berufspflichten durch den Kläger erfolgt sind und die Tatsache, dass der Kläger sofort
seinem Austritt aus der Haft wieder begonnen hat, als Physiotherapeut zu arbeiten, und in diesen immerhin zweieinhalb Jahren keinerlei Beschwerden, Anzeigen oder ähnliches gegen den Kläger bekannt geworden sind.
den Gesamtumständen konnte zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung nicht mehr von einer Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen werden. Im Einzelnen:
der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Physiotherapeut im Rahmen seiner Arbeit auch nur die kleinste Verfehlung hat zuschulden kommen lassen. Er hat vielmehr seiner Arbeitgeberin sämtliche Umstände offengelegt und sich im Rahmen seiner Berufsausübung an die Vorgaben des Landgerichts B-Stadt, keine Personen unter 18 Jahren zu behandeln, gehalten, was auch seine Arbeitgeberin in ihrem Brief an den Beklagten so ausgeführt und bestätigt hat. Zwar wurde der Kläger vom Landgericht A-Stadt wegen erheblicher Taten, darunter Verbrechen, verurteilt. Bei dem Kläger wurde aber keine Persönlichkeitsstörung festgestellt, die ggfs. nicht geheilt werden kann. In dem Urteil des Landgerichts A-Stadt wurde vielmehr ausgeführt: „Insoweit galt es zu beachten, dass nicht jedes abweichende Sexualverhalten – hier ggf. in Form der Pädophilie – ohne Weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung im Sinne der genannten Vorschrift gleichzusetzen ist. Vielmehr kommt es im Rahmen einer Gesamtschau darauf an, ob eine Störung einen Täter in seiner Persönlichkeit so
haltig verändert, dass sein Hemmungsvermögen in Bezug auf strafrechtlich relevantes Sexualverhalten erheblich herabgesetzt ist, er also selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte dem Trieb nicht ausreichend zu widerstehen vermag (vgl. BGH, 1 StR 526/15). Diese Voraussetzungen sind ersichtlich nicht erfüllt.“ Weiter heißt es in dem Urteil des Landgerichts A-Stadt: „Eine Einengung auf sexuelle Handlungen mit einem Kind ist daher auszuschließen. Auch der Sachverständige Kasten hat ausgeführt, dass im Ergebnis seiner aktuellen Begutachtung festzustellen sei, dass der Angeklagte keine psychische Erkrankung im engeren Sinne aufweise. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass der Angeklagte kein exklusiv pädosexueller oder fixierter Täter sei, der unabhängig von einem bestimmten Kontext sexuelle Fantasien und Impulse habe, die sich ausschließlich auf den prä- oder perpubitären Körper bezögen und diese unmittelbar und impulsiv in die Tat umsetzen wolle. Es handele sich bei dem Angeklagten vielmehr um einen regressiven Täter, der durch fehlgeleitete Umsetzung sexueller Impulse auf Kinder gehandelt habe. Dieser Tätertypus sei grundsätzlich sexuell auf den erwachsenen Körper orientiert.“ Der Kläger hat sich in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren selbst für schuldig bekannt und sich umfassend eingelassen, zudem hat er ausdrücklich gesagt, sich einer Therapie stellen zu wollen und dies auch getan. Das Vorgenannte spricht dafür, dass der Kläger –
dem ihm ausweislich der Feststellungen des Urteils des Landgerichts A-Stadt – erst „später bewusst geworden [sei], dass es sich um Straftaten handele“, in Zukunft durchaus bewerten kann, was er tun darf und was nicht. Insbesondere ist der Kläger nicht derartig in seiner Persönlichkeit gestört, dass die Gefahr besteht, dass er krankhaft mit seinem Fehlverhalten weitermachen könnte. Die Tatsache, dass er bereits seit Oktober 2021 wieder als Physiotherapeut arbeitet und keinerlei Beschwerden über ihn bekannt geworden sind, stützt die Annahme, dass der Kläger (wieder) zuverlässig für die Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten ist. Soweit der Beklagte allein durch die Schwere der abgeurteilten Taten eine Unzuverlässigkeit begründen will, würde dies einem dauerhaften Berufsverbot für den Kläger gleichkommen, denn diese Taten können nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dem widersprechend – aber in der Sache richtig – hat der Beklagte dann aber in seinem Bescheid vom
teil missbraucht. Handelt ein Physiotherapeut dem zuwider und nutzt er das bestehende Vertrauensverhältnis zum
teil des Patienten aus oder verletzt dieses in erheblicher Weise, liegt hierin regelmäßig ein schwerer Verstoß gegen eine wesentliche Berufspflicht (vgl. zur Krankenpflege: OVG Niedersachsen, Beschluss vom
seiner Haft – gegen oben genannte Berufspflichten verstoßen hat, hat der Beklagte schon nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Eine etwaige erhöhte Gefahr (erneuter) sexueller Übergriffe bei den vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten, die dadurch begründet werden könnte, dass mit jeder Behandlung zwangsläufig Körperkontakte verbunden und die Patienten bzw. Patientinnen zudem teilweise oder vollständig unbekleidet sind (so VG Gelsenkirchen, Beschluss vom
einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Klägers erscheint dieser bemüht, seine Zuverlässigkeit
seiner Haft jeden Tag erneut wieder zu zeigen. Er bagatellisiert weder seine Taten und hat das Urteil des Landgerichts A-Stadt inhaltlich akzeptiert,
dem er die Taten selbst vollumfänglich eingestanden und sich selbst als schuldig bezeichnet hat; zudem hat er sich von Beginn an bereit für eine Therapie gezeigt und befindet sich auch noch
seiner Entlassung in dem sogenannten ZÜRS-Programm. Er hat gegenüber seinen Arbeitgebern offen die Sachlage angesprochen und betont immer wieder, sich strikt an die Weisungen des Gerichts zu halten. Das bestätigt auch seine aktuelle Arbeitgeberin in ihrem Brief an den Beklagten, worin sie darum bittet, von einem Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ abzusehen. Gegenteiliges wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
Ansicht der Berichterstatterin besteht kein Anhaltspunkt, der zu der Annahme führt, dass der Kläger in Zukunft eine Gefahr für seine Patientinnen und Patienten begründen könnte.
der Vollverbüßung einer längeren Freiheitsstrafe typischerweise eine ungünstige Kriminalprognose vorliegt. Deshalb tritt
der Entlassung zunächst Führungsaufsicht ein (vgl. Heuchemer in: v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, BeckOK StGB, § 68f StGB Rdnr. 1). Voraussetzung ist
GB die vollständige Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer beliebigen vorsätzlichen Straftat oder von mindestens einem Jahr wegen einer Sexualstraftat
GB. Obgleich
dem Wortlaut des § 68f Abs. 1 StGB die Führungsaufsicht bereits aufgrund der dort genannten, formellen Voraussetzungen eintritt, muss im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift das Fehlen einer positiven Sozialprognose als weitere, materielle Voraussetzung hinzugedacht werden. Führungsaufsicht trotz Vorliegens einer positiven Sozialprognose ist unzulässig (Heuchemer in: v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, BeckOK StGB, § 68f StGB Rdnr. 4, 5 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. August 1980 – 2 BvR 495/80 –, BeckRS 1980, 1044). Das Institut der Führungsaufsicht
GB hat die Aufgabe, gefährliche oder gefährdete Täter in ihrer Lebensführung in der Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten; sie stellt eine an die ursprüngliche Verurteilung angeschlossene Maßregel der Sicherung und Besserung dar, deren Wirksamwerden lediglich von der vollständigen Verbüßung der Freiheitsstrafe abhängt (BVerfG, Beschluss vom 15. August 1980 – 2 BvR 495/80 –, BeckRS 1980, 1044). Der Eintritt der Führungsaufsicht bei vollständiger Vollstreckung einer mindestens zweijährigen, wegen einer vorsätzlichen Straftat verhängten Freiheitsstrafe setzt voraus, dass weder die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe gemäß § 57 StGB verantwortet werden konnte noch, dass erwartet werden kann, der Verurteilte werde auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen (§ 68f Abs. 2 StGB). Führungsaufsicht trotz positiver Sozialprognose ist also unzulässig. Darüber hinaus stellen die
GB zulässigen Weisungen sicher, dass die konkrete Ausgestaltung der Führungsaufsicht den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht wird (BVerfG, Beschluss vom
einer langen und nicht abgekürzten Haftzeit zu bekommen, ist daher schwer, gerade, wenn kein soziales Umfeld außerhalb des Gefängnisses für den Täter zur Verfügung steht. Zudem wird bei einer Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe eine ungünstige Sozialprognose regelmäßig indiziert (vgl. Heuchemer in: v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, BeckOK StGB, § 68f StGB Rdnr. 1). Der Kläger hat zwar keine positive Sozialprognose gestellt bekommen, wie aus der Begründung des Beschlusses des Landgerichts B-Stadt vom
Haftaustritt ist hier nicht davon auszugehen, dass er unzuverlässig ist, nur weil die Führungsaufsicht auf die Maximaldauer angeordnet wurde und zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch nicht abgelaufen ist. Die von dem Beklagten herangezogenen Entscheidungen des VG Kassel (Beschluss vom
der Verurteilung wegen der Taten.
den Umständen des Einzelfalls war der Kläger zum Zeitpunkt des 16. Februar 2024 (letzte behördliche Entscheidung) nicht mehr als unzuverlässig anzusehen.
dem der Kläger zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung nicht (mehr) als unzuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 MPhG anzusehen war, ist auch die durch den Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer (nicht möglichen) Teilbarkeit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ (BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 – 3 C 22.09 –) unerheblich. Letztlich ist der Widerruf einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“, der dem Kläger seine Existenzgrundlage völlig entziehen würde, im Hinblick auf die vor über sieben Jahren abgeurteilten Taten und die lange Zeit, in der der Kläger wieder beanstandungsfrei als Physiotherapeut gearbeitet hat, im Hinblick auf sein Grundrecht aus Art. 12 GG unverhältnismäßig, zumal eine Wiedererteilung der Erlaubnis auch
Ansicht des Beklagten in der mündlichen Verhandlung („frühestens“)
Ablauf der Führungsaufsicht wieder beantragt werden könnte, was einen rein formalen Zeitablauf einer „Bewährungszeit“ darstellt, in deren bereits vergangenem Großteil sich der Kläger nichts hat zuschulden kommen lassen. Die vom Landgericht B-Stadt auf fünf Jahre angeordnete Führungsaufsicht würde Mitte des Jahres 2026 enden. Da der Kläger den überwiegenden Teil seiner Führungsaufsicht bereits beanstandungslos als Physiotherapeut gearbeitet hat und
sämtlichen vorgenannten Ausführungen, dürfte die Gefahr, dass der Kläger im letzten Teil seiner Führungsaufsicht noch Patienten oder Patientinnen sexuell belästigt, so vernachlässigbar gering sein, dass ein Berufsverbot – was der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ für den Kläger bedeuten würde – nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem schweren Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 12 GG steht.
dem die Widerrufsverfügung in Nr. 1 des Bescheids vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.