Kein Anspruch des Sonderprüfers gegenüber Vorstand auf Herausgabe von Unterlagen nach § 145 Abs.2 AktG Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 22. November 2023, 20 O 76/23, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 22. November 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdewert wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wurde auf der Hauptversammlung der X AG vom 23. August 2023 zum Sonderprüfer bestellt und mit der Untersuchung der Vorgänge im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Know how der X AG auf den ehemaligen Vorstand der Gesellschaft, Herrn Y bzw. der mit diesem verbundenen Z GmbH betraut. Der Antragsgegner ist alleiniges Mitglied des Vorstandes der X AG. Am 30. August 2023 bat der Antragsteller vergeblich um die Übersendung der Kontoumsätze sämtlicher Konten der X AG seit dem 1. Februar 2022 bis zum 30. August 2023. Der Antragsteller hat geltend gemacht, der Antragsgegner habe sich fortwährend geweigert, ihm die angeforderten Unterlagen zu übersenden. Er ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch gegen das Vorstandsmitglied aus § 145 Abs. 1 bis 3 AktG auf Herausgabe der verlangten Informationen zu. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Sache könne er den Anspruch im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend machen. Der Antragsteller hat beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, ihm die am 30. August 2023 im Rahmen der Sonderprüfung angeforderten Kontoumsätze sämtlicher Konten der X AG vom 1. Februar 2022 bis zum 6. September 2023 zu übermitteln. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss, auf den hinsichtlich der festgestellten Tatsachen ergänzend Bezug genommen wird, den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht vornehmlich ausgeführt, es fehle dem Antragsteller bereits an einem Verfügungsanspruch. § 145 AktG räume dem Sonderprüfer keinen durchsetzbaren Anspruch auf Überlassung der gewünschten Informationen ein. Vielmehr sei die Sanktionsmöglichkeit eines Zwangsgeldverfahrens nach § 407 Abs. 1 AktG abschließend. Gegen die ihm am 23. November 2023 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit am 6. Dezember 2023 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sein erstinstanzlich verfolgtes Ziel in vollem Umfang weiterverfolgt. Er macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Landgerichts räume § 145 AktG dem Sonderprüfer einen klageweise durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe der benötigten Informationen ein. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Telos der Vorschrift, den Sonderprüfer in die Lage zu versetzen, elementare Kontroll- und Minderheitenrechte der Aktionäre effektiv durchzusetzen. Andernfalls erweise sich die Sonderprüfung als „stumpfes Schwert“. Der Antragsgegner ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Er trägt unter anderem vor, dem Antragsteller fehle es bereits an einem Verfügungsgrund. Eine Eilbedürftigkeit dahingehend, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren gerechtfertigt sein könne, sei nicht ersichtlich. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im Beschwerdeverfahren sowie die ihnen beigefügten Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, ist unbegründet. Zur Recht hat das Landgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung abgelehnt. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Sie ist form- und insbesondere fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. Der Beschwerdeführer ist als Antragsteller beschwerdeberechtigt. 2. Dem zulässigen Rechtsmittel bleibt der Erfolg jedoch versagt. Mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht, hat das Landgericht bereits einen Verfügungsanspruch des Antragstellers verneint. Zudem ist ein Verfügungsgrund, der die vom Antragsteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte, nicht gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.