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LG Kassel 11. Große Strafkammer 3650 Js 46210/22-11 KLs Urteil

Tenor Die Angeklagte S. wird wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in vier Fällen und Computerbetrugs in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Ja

§ 243St

GB entfällt nicht, auch nicht unter Berücksichtigung des typisierten Strafmilderungsgrundes gem. § 21 StGB. Erhebliche Milderungsgründe, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht gegeben; bei dieser Beurteilung hat sich die Kammer von den im Folgenden dargelegten Strafzumessungsgesichtspunkten leiten lassen. Zu Gunsten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass das Stehlgut vor Ort geblieben ist und wieder in den Verkauf gelangen konnte. Zudem war die geständige Einlassung zu berücksichtigen, sowie auch ihre schwierigen Lebensumstände. Zu Lasten der Angeklagten waren ihre erheblichen und einschlägigen Vorstrafen, sowie die Tatsache, dass sie unter zweifacher Bewährung stand, zu berücksichtigen. Die Regelwirkung entfällt auch nicht unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit, da es sich hier gerade um den typischen Fall des gewerbsmäßigen Diebstahls zur schnellen Finanzierung von Betäubungsmitteln handelt, der nicht positiv von der Norm abweicht. Parfümflacons sind klein und handlich, lassen sich also gut in Taschen und am Körper verstauen, ggf. hochpreisig und lassen sich in der Drogenszene schnell zu bis 1/3 des Marktwertes in Geld oder Betäubungsmittel umsetzen. Die Kammer hat jedoch von der Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21, 49 StGB Gebrauch gemacht, sodass ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten auszugehen ist. Unter zusammenfassender Abwägung des Unrechtsgehaltes, sowie angesichts aller zuvor ausgeführten für und gegen die Angeklagte streitenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer letztlich eine Einzelstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf die Angeklagte für erforderlich, aber auch ausreichend. 2.2. Für die Tat unter II.2.2. (Anklage vom 23.10.2022) orientiert sich die Strafhöhe an dem Strafrahmen von § 243 Abs. 1 StGB, da die auch hier Angeklagte gewerbsmäßig handelte. Dieser sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor. Sodann war zu prüfen, ob von dem Regelfall abgewichen werden kann.

§ 243St

GB entfällt nicht. Erhebliche Milderungsgründe, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht gegeben; bei dieser Beurteilung hat sich die Kammer von den im Folgenden dargelegten Strafzumessungsgesichtspunkten leiten lassen. Zu Gunsten der Angeklagten war die geständige Einlassung, sowie ihre schwierigen Lebensumstände und ihre Betäubungsmittelabhängigkeit zu berücksichtigen. Zu Lasten der Angeklagten waren ihre erheblichen und einschlägigen Vorstrafen, sowie die Tatsache, dass sie unter zweifacher Bewährung stand, zu berücksichtigen. Hinzukam die kriminelle Energie, die sich in dem professionellen Vorgehen (präparierte Handtasche zur Umgehung der Diebstahlsicherung) zeigte. Zu bedenken war auch, dass die Ware nicht mehr in den Verkauf gelangen konnte, da die Kühlkette unterbrochen wurde. Unter zusammenfassender Abwägung des Unrechtsgehaltes, sowie angesichts aller zuvor ausgeführten für und gegen die Angeklagte streitenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer eine Einzelstrafe von sieben Monaten für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf die Angeklagte für erforderlich, aber auch ausreichend. 2.3. Für den Fall 1 (II.2.3.) zum Nachteil von H. ist der Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB für die Bemessung der Strafhöhe zu Grunde zu legen. Die Angeklagte handelte gewerbsmäßig und zusätzlich unter Ausnutzung der Hilflosigkeit einer anderen Person. § 243 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor.

§ 243St

GB entfällt nicht. Erhebliche Milderungsgründe, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung als unangemessen erscheinen lassen, sind jeweils nicht gegeben, zumal die Angeklagte gleich zwei Regelbeispiele verwirklicht hat. Für den Fall 2 (II.2.3.) zum Nachteil von H. ist der Strafrahmen des §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB für die Bemessung der Strafhöhe zu Grunde zu legen. Die Angeklagte handelte gewerbsmäßig § 263 Abs. 3 StGB sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

§ 263Abs. 3 St

GB entfällt nicht. Erhebliche Milderungsgründe, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung als unangemessen erscheinen lassen, sind jeweils nicht gegeben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Kammer von den im Folgenden dargelegten Strafzumessungsgesichtspunkten leiten lassen. Für beide Fälle war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie sich geständig eingelassen hat. Zudem waren ihre Lebensumstände, insbesondere ihre Betäubungsmittelabhängigkeit zu bedenken. Auf der anderen Seite war zu ihren Lasten jeweils zu berücksichtigen, dass sie erheblich und auch einschlägig vorbestraft ist und zum Tatzeitpunkt unter zweifacher Bewährung stand. Zudem hat sie im ersten Fall hochwertige Gegenstände (Wert 1.415,00 €) aus der Wohnung, also dem besonders geschützten Bereich entfernt und gleich zwei Regelbeispiele verwirklicht. Auch für Fall zwei war zu berücksichtigen, dass sie einen hohen Betrag abgehoben hat und der Geschädigte anschließend über fast kein Geld mehr auf dem Konto verfügte. Unter zusammenfassender Abwägung des Unrechtsgehaltes, sowie angesichts aller zuvor ausgeführten für und gegen die Angeklagte streitenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer letztlich folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: - für die Tat Fall 1 , Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten - und für die Tat Fall 2 , eine Freiheitsstrafe von neun Monaten . 2.

  1. 2.4.
  2. Für die Tat Fall 3 (II.2.3.) , zu Lasten von V. orientiert sich die Höhe der zu bemessenden Strafe an dem Strafrahmen von § 250 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorsieht. Die Frage, ob ein minderschwerer Fall vorliegt, der zu einer Strafrahmenverschiebung führt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (Abs. 3), hat die Kammer im Ergebnis verneint. Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit der Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Auf der Basis dieser Vorgaben kommt die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens bei Abwägung aller Umstände, die für die Bewertung von Tat und Täter von Belang sind, zur Überzeugung der Kammer nicht in Betracht, weil die Persönlichkeit der Angeklagten, sowie das Ausmaß des von ihr begangenen Unrechts nicht erkennbar hinter demjenigen Ausmaß zurückbleibt, das erfahrungsgemäß bei Erfüllung des Tatbestandes vorkommt und innerhalb dieses Regelstrafrahmens vorausgesetzt ist. Dabei sind für die Kammer insbesondere folgende Gesichtspunkte maßgebend und bestimmend gewesen: Die Kammer hat zu Gunsten der Angeklagten ihre geständige Einlassung und ihre schwierigen Lebensumstände im Tatzeitpunkt bedacht. Des Weiteren hat sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung bei dem Geschädigten persönlich entschuldigt. Zu ihren Lasten war zu berücksichtigen, dass sie mehrfach vorbestraft ist, zum Tatzeitpunkt unter zweifacher Bewährung stand und zwei Delikte tateinheitlich begangen hat. Zudem handelte die Angeklagte mit hoher krimineller Energie. Zu berücksichtigen war auch, dass die Tat in der Wohnung des Geschädigten, also im besonderen Schutzbereich stattfand und der Geschädigte nach der Tat psychische Probleme hatte. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich der Geschädigte bewusst mit einer Person aus dem Milieu in seiner Wohnung getroffen hat. Nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes wegen des Vorliegens der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vermag die Kammer einen minder schweren Fall nicht feststellen. Die Tat weicht in ihrem Gepräge nicht positiv von der Norm ab. Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit kommt es jedoch gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu einer Strafrahmenverschiebung. Die Kammer sieht keinen Anlass von der Milderungsmöglichkeit abzuweichen. Damit ist ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 11 Jahren und drei Monaten zugrunde zu legen. Unter zusammenfassender Abwägung des Unrechtsgehaltes, sowie angesichts aller zuvor ausgeführten für und gegen den Angeklagten streitenden Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer letztlich eine Einzelstrafe von drei Jahren und zwei Monaten für tat- und schuldangemessen. 2.4.
  3. Für die Taten mittels der EC-Karte des Geschädigten getätigten Abhebungen (Fälle 4, 5, 7, 8, 9, 13 und 14, (II.2.3.)) ist die Strafhöhe auf Grundlage des Strafrahmens von § 263 a Abs. 2 StGB i. V. m. § 263 Abs. 3 StGB zu bemessen, da die Angeklagte jeweils gewerbsmäßig handelte. Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Sodann war zu prüfen, ob von dem Regelfall abgewichen werden kann.

§ 263Abs. 3 St

GB entfällt nicht. Erhebliche Milderungsgründe, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht gegeben; bei dieser Beurteilung hat sich die Kammer von den im Folgenden dargelegten Strafzumessungsgesichtspunkten leiten lassen. Die Kammer hat zu Gunsten der Angeklagten ihre geständige Einlassung und ihre schwierigen Lebensumstände im Tatzeitpunkt, sowie ihre Betäubungsmittelabhängigkeit bedacht. Des Weiteren hat sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung bei dem Geschädigten persönlich entschuldigt. Zu ihren Lasten war zu berücksichtigen, dass sie mehrfach vorbestraft ist und zum Tatzeitpunkt unter zweifacher Bewährung stand. Zudem handelte die Angeklagte mit hoher krimineller Energie, insbesondere bei der zwischenzeitlichen „Befüllung“ des Kontos des Geschädigten. Unter zusammenfassender Abwägung des Unrechtsgehaltes, sowie angesichts aller zuvor ausgeführten für und gegen die Angeklagte streitenden Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Schadenshöhen und dass die Taten mitursächlich für die erhebliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Geschädigten (möglicherweise Privatinsolvenz) waren, hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: - für Fall 4, neun Monate Freiheitsstrafe , - für die Fälle 5 und 7, jeweils sieben Monate Freiheitsstrafe , - für die Fälle 8 und 14, jeweils elf Monate Freiheitsstrafe und - für die Fälle 9 und 13, jeweils neun Monate Freiheitsstrafe . 2.5. Für die Tat zum Nachteil von He. Fall 15 (II.2.3.) orientiert sich die Strafhöhe an dem Strafrahmen von § 243 Abs. 1 StGB, da die Angeklagte gewerbsmäßig und unter Ausnutzung der Hilflosigkeit einer anderen Person handelte. Dieser sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor. Sodann war zu prüfen, ob von dem Regelfall abgewichen werden kann.

§ 243St

GB entfällt nicht. Erhebliche Milderungsgründe, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht gegeben, zumal die Angeklagte gleich zwei Regelbeispiele verwirklicht hat; bei dieser Beurteilung hat sich die Kammer von den im Folgenden dargelegten Strafzumessungsgesichtspunkten leiten lassen. Zu Gunsten der Angeklagten war auch hier ihre geständige Einlassung, sowie ihre schwierigen Lebensumstände und Betäubungsmittelabhängigkeit zu berücksichtigen. Zulasten waren wiederum ihre erheblichen Vorstrafen und die Tatsache, dass sie zum Tatzeitpunkt unter zweifacher Bewährung stand heranzuziehen. Zudem war zu berücksichtigen, dass sie innerhalb kürzester Zeit drei ähnlich gelagerte Taten begangen hat. Hinzu kommt, dass es sich bei der Wohnung um einen besonders geschützten Bereich handelt und die Angeklagte gleich zwei Regelbeispiele verwirklicht hat. Unter zusammenfassender Abwägung des Unrechtsgehaltes, sowie angesichts aller zuvor ausgeführten für und gegen die Angeklagte streitenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer letztlich eine Einzelstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen. 2.

  1. Aus den Einzelstrafen ist gemäß §§ 53, 54 StGB unter zusammenfassender Würdigung der Person der Angeklagten und der einzelnen Straftaten eine Gesamtstrafe zu bilden, die drei Jahre und zwei Monate (Einsatzstrafe) überschreiten muss, jedoch die Gesamtsumme der Einzelstrafen nicht erreichen darf. Infolge dessen hält die Kammer auch unter Beachtung der an einen gerechten Schuldausgleich zu stellenden Anforderung und nochmals unter Berücksichtigung, dass die Taten durch die Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten beeinflusst waren, letztlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf die Angeklagte für erforderlich, aber auch ausreichend. VI. Die Kammer war hinsichtlich der Frage, ob für die Angeklagten neben der Strafe die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist, ebenfalls durch die Sachverständige „…“ beraten. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel der Besserung und Sicherung gem. § 64 StGB sind nach der Neufassung des Gesetzestextes, dass eine Person einen Hang hat alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und rechtswidrige Taten begangen hat, die überwiegend auf diesen Hang zurückgehen. Des Weiteren muss die Gefahr bestehen, dass die Person infolge des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Der Hang erforderte eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist. Darüber hinaus erfordert die Anordnung tatsächliche Anhaltspunkte für die Erwartung einer erfolgreichen Suchtbehandlung in der Entziehungsanstalt. Im Ergebnis war für beide Angeklagte die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht anzuordnen. Im Einzelnen:
  2. Betreffend den Angeklagten P. Wie unter III. 3.
  3. dargestellt, ist bei dem Angeklagten eine schwergradige Abhängigkeitserkrankung von Opioiden (ICD-10 F11.22 – derzeit im Substitutionsprogramm), sowie eine Abhängigkeit von Kokain gemäß ICD-10 F14.2 zu diagnostizieren. Welche unter dem Eingangsmerkmal „schwere andere seelische Störung“ im Sinne des § 20 StGB einzuordnen sind. Zwar liegen bei dem Angeklagten – wie die Sachverständige ausführlich und plausibel ausgeführt hat – ein Hang und auch der symptomatische Zusammenhang mit der Begehung rechtwidriger Taten vor, da es sich bei den von dem Angeklagten begangenen Taten sämtlich um sog. Beschaffungskriminalität handelt. Auch sei seine Sozialprognose durchaus als ungünstig zu bezeichnen. Jedoch sei mit einem Erfolg der Suchtmitteltherapie im Rahmen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht zu rechnen. Hierzu führt die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass der Angeklagte aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen und körperlichen Verfassung aus medizinischer Sicht von den Anforderungen, die auf ihn im Rahmen der Therapie zukommen würden, überfordert sei und diese nicht schaffen würde. So erfordere die Therapie unterschiedliche Aspekte wie zum Beispiel, Gespräche innerhalb von Einzel- und Gruppentherapie, jedoch auch Formen einer Arbeitstherapie. Der Angeklagte habe jedoch geschildert, dass er sich aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung kaum noch aus seiner Wohnung herausbegibt und lediglich für Einkäufe und wichtige Termine das Haus verlasse. Die Kammer folgt nach eigener sorgfältigen Überprüfung den fundierten Ausführungen der Sachverständigen und macht sie sich zu eigen.
  4. Betreffend die Angeklagte S. Wie unter III.3.
  5. dargestellt, ist bei der Angeklagten eine schwergradige Abhängigkeitserkrankung von Opioiden (F11.22), Kokain (F14.25) und Benzodiazepin (F13.2.) zu diagnostizieren (auch als Polytoxikomanie zu bezeichnen), welche unter das Eingangsmerkmal der „schweren anderen seelischen Störung“ im Sinne des § 20 StGB einzuordnen ist. Zwar liegen bei der Angeklagten – wie die Sachverständige ausführlich und plausibel ausgeführt hat – ein Hang und auch der symptomatische Zusammenhang mit der Begehung rechtwidriger Taten vor, da es sich bei den von der Angeklagten begangenen Taten sämtlich um sog. Beschaffungskriminalität handelt. Auch sei ihre Sozialprognose als ungünstig zu bezeichnen, sofern sie sich nicht wegen ihrer Suchterkrankung behandeln lasse. Jedoch sei mit einem Erfolg der Suchtmitteltherapie im Rahmen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht zu rechnen. Hierzu führt die Sachverständige „…“ aus, dass die Angeklagte vehement zum Ausdruck gebracht habe, dass sie unter keinen Umständen in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden wolle. Des Weiteren wolle sie nicht komplett auf einen Substanzkonsum verzichten, was jedoch im Rahmen der Maßnahme nach § 64 StGB grds. unerlässlich wäre. Zwar bestehe die Möglichkeit einer Substitution, jedoch nicht mit Methadon oder Polamidon, wie es die Angeklagte fordere und zur Bedingung mache. Aus ihrer Erfahrung mit suchttherapeutischen Behandlungen heraus sehe sie daher im Ergebnis keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Erwartung einer erfolgreichen Behandlung, vielmehr im Gegenteil, sei mit dem Scheitern der Maßregel sicher zu rechnen, da für eine erfolgreiche Therapie die Therapiebereitschaft unerlässlich sei und bei einer derart ausgeprägten Weigerung der sehr intelligenten Angeklagten nicht damit zu rechnen sei, dass eine Therapiebereitschaft im Rahmen der Maßregel hergestellt werden könne. Die Kammer folgt nach eigener sorgfältigen Überprüfung den fundierten Ausführungen der Sachverständigen und macht sie sich zu eigen. Dabei hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass die Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung mehrfach, nachdrücklich geäußert hat, dass sie eine Therapie im Rahmen einer Unterbringung gem. § 64 StGB strikt ablehne. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO. VIII. Die Einziehungsentscheidungen beruhen auf §§ 73, 73c, 73d StGB. Die Angeklagten haben jeweils durch die Taten wie unter II. ausgeführt Gegenstände bzw. Bargeld zulasten der dort genannten Geschädigten erlangt, welche bzw. welches in ihrem Vermögen nicht mehr vorhanden war, sodass die Einziehung eines Geldbetrages, der dem Wert des Erlangten entspricht, anzuordnen war. Hinsichtlich der Höhe des Wertes für die körperlichen Gegenstände betreffend die Angeklagte S. hat die Kammer diesen gem. § 73d Abs. 2 StGB bzgl. der Gegenstände unter Berücksichtigung des Zustandes, der Art und des jeweiligen Zeitwertes geschätzt. Maßgeblich für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom
  6. 1953 - 1 StR 781/52 (LG Köln)). Die Bestimmung des Wertes kann durch Schätzung ermittelt werden, § 73d Abs. 2 StGB. Angesicht der Art der Gegenstände (Alltagsgegenstände) und der Höhe des Wertes, wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens unverhältnismäßig. Die Kammer hat zur Bestimmung der Gegenstände die Geschädigten als Zeugen vernommen. Zudem hat die Angeklagte S. soweit es ihr erinnerlich war, eingeräumt, die genannten Gegenstände mitgenommen und veräußert zu haben. Die Kammer hat im Rahmen der Schätzung der Zeitwerte die genannten Gegenstände mit allen bekannten Parametern via Google unter der Rubrik „Shopping“ gesucht und dabei insbesondere Ergebnisse von „eBay-Kleinanzeigen“ und „refurbed.de“ zu Grunde gelegt. Da teilweise sehr unterschiedliche Preise aufgerufen wurden, hat die Kammer einen Durchschnitt gebildet und ist zu Gunsten der Angeklagten grundsätzlich im unteren Gebrauchtpreissegment geblieben. Im Einzelnen hat die Kammer folgende Beträge für die Gegenstände geschätzt: è zu Fall 1 aus der Anklage vom 17.04.2023 (Zugunsten des Geschädigten H.): - iPhone 13, 128 GB, Erscheinungsdatum September 2021, mit einem Neupreis von 899,00 €, geschätzter Zeitwert: 520,00 € ; - Huawei P 30 Pro, Erscheinungsdatum April 2019, ausgehend von 128 GB Speicher, geschätzter Zeitwert: 200,00 € ; - Samsung Mini-Musikanlage, von dem Geschädigten mit Neuwert von 200,00 € bewertet, aufgrund der wenigen Informationen wurde anhand der obigen Methode ein Mindestschaden von 50,00 € geschätzt, da es sich immerhin um ein funktionstüchtiges Elektrogerät handelt; - funktionierende, blaue externe Festplatte der Marke Western Digital aus dem Jahr 2020 mit 500 GB, geschätzter Zeitwert: 40,00 € ; - ältere SONY-Funkkopfhörer, funktionstüchtig und von dem Geschädigten mit 45,00 € bewertet, werden auf einen Mindestschaden von 25,00 € geschätzt; - eine Apple-Watch 7, Erscheinungsdatum Oktober 2021, mit beschädigtem Display wurde unter Berücksichtigung des Schadens auf 120,00 € geschätzt; - Playstation 4, geschätzter Zeitwert: 50,00 € ( Die Einziehung erfolgt hinsichtlich dieser 50,00 € nicht zugunsten des Geschädigten H., sondern zugunsten eines bislang unbekannt gebliebenen Dritten, welcher die Spielkonsole dem Geschädigten H. leihweise zur Verfügung gestellt hatte) ; - ein älteres Gamepad von Logitech wir auf einen Zeitwert von mindestens 10,00 € geschätzt; - der neuwertige Pullover der Marke Camp David, den der Geschädigte kurz vor der Tat für 80,00 € gekauft hat, wird auf einen Zeitwert von 50,00 € geschätzt; - Die Brille mit Stärke der Marke Lacoste, welche nach Aussage des Zeugen noch recht neu gewesen ist und ca. 400,00 € kostete, wird auf 350,00 € geschätzt. è Zu Fall 3 aus der Anklage vom 17.04.2023 (zugunsten des Geschädigten V.): - ein Samsung Galaxy Note 10, in silber-Hologramm-Optik, aus Januar 2020 mit 256 GB, geschätzter Zeitwert: 220,00 € ; - ein Samsung Galaxy Note 8, mit 64 GB aus Oktober 2017, funktionstüchtig aber mit einem Displayschaden, geschätzter Zeitwert unter Berücksichtigung des beschädigten Displays 50,00 € ; - ein schwarzes Notebook, der Marke Asus, mit Intel i7/ 12 GB Ram aus 2018, geschätzter Zeitwert: 200,00 € ; - für die Geldbörse, welche der Geschädigte 2019 für ca. 55,00 € kaufte, wurde noch ein Zeitwert von 20,00 € angesetzt. - Die Kleidung blieb bei der Schätzung außer Betracht, da sie noch vorhanden ist. è zu Fall 15 aus der Anklage vom 17.04.2023 (zugunsten des Geschädigten He.): - ein Xiaomi Redmi 10 in weiß aus 2021, geschätzter Zeitwert: 100,00 € ; - ein Mini-Möbeltresor, hier wurde als Mindestschaden mangels weiterer Angaben ein Zeitwert von 20,00 € geschätzt; - ein schwarzes Tablet der Marke Samsung, welches nach Aussage des Geschädigten noch recht neu war, hier wurde mangels näherer Angaben ein Mindestschaden von 80,00 € geschätzt; - ein weißes Tablet der Marke Huawei, hier wurde wie zuvor ein Mindestschaden von 55,00 € geschätzt; - ein schwarzer Laptop der Marke Lenovo mit 17 Zoll-Bildschirm aus dem Jahr 2020, geschätzter Zeitwert: 150,00 € ; - zwei Goldketten, eine mit einem Boxeranhänger und eine weitere mit einem Jesuskreuz als Anhänger; angesichts des stabilen Goldpreises, wurde der Schäden entsprachen der glaubhaften Angaben des Geschädigten auf den jeweiligen Kaufpreis von 150,00 € und 180,00 € geschätzt. - Der Ersatzschlüssel zu dem damaligen PKW des Geschädigten, einem Hyundai Tuscon, wurde mit keinem Wert bemessen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001245

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