Anrechnung von Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 StPO auf ein Schmerzensgeld Leitsatz Eine im Ermittlungsverfahren dem Täter gem. § 153a Abs. 1 StPO auferlegte und von diesem gezahlte Geldauflage ist nur dann auf ein Schmerzensgeld anzurechnen, wenn der Täter diese an den Verletzten als Schadenswiedergutmachung (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO) zu entrichten hat. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Hanau,
(157)= NJW 1955, 1675; Urteil vom 29.11.1994 - VI ZR 93/94 -, NJW 1995, 781, 782). Vorsätzliches Verhalten des Schädigers führt dabei unter sonst gleichen Bedingungen grundsätzlich zu einem höheren Schmerzensgeld als fahrlässiges Verhalten (in diesem Sinne etwa BGH, Urteil vom 16.01.1996 - VI ZR 109/95 -, NJW 1996, 1591; Beschluss vom 11.05.2017 - 2 StR 324/14 -, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1999 - 22 U 98/99 -, VersR 2001, 251; OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.11.2007 - 4 U 276/07 -, NJW 2008, 1166, 1168). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist - anders als bei der haftungsbegründenden Zurechnung (siehe oben) - eine bereits vorhandene Schadensanfälligkeit des Geschädigten ein berücksichtigungsfähiger Umstand (vgl. etwa BGH, Urteil vom 05.11.1996 - VI ZR 275/95 -, NJW 1997, 455, 456; Urteil vom 06.12.2022 - VI ZR 168/21 -, NJW 2023, 983, 986). Bei alledem geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falls, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.10.1992 - VI ZR 201/91 -, NJW 1993, 781, 782 f.; Urteil vom 15.02.2022 - VI ZR 937/20 -, NJW 2022, 1953, 1954; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2017 - 8 U 228/11 -, juris; Urteil vom 11.11.2022 - 26 U 71/21 -, NJOZ 2023, 450, 452). Nach diesen Maßstäben sind im Streitfall zunächst die oben bereits erwähnten Symptome (psychische Bedrängnis, Angst bis hin zu Panik, die Reizbarkeit und die Hypervigilanz) in den Blick zu nehmen, unter denen der Kläger aufgrund der Taten des Beklagten gelitten hat. Diese haben dazu geführt, dass der Kläger sich in psychotherapeutische Behandlung mit einer Frequenz von ein bis zwei Terminen pro Woche vom
- Dezember 2021 bis Frühjahr 2023 (Bl. 5 d. A.) begeben musste. Schmerzensgelderhöhend muss es sich - wie oben dargelegt - auswirken, dass der Beklagte seine Taten vorsätzlich begangen hat. Andererseits ist zu würdigen, dass das Gutachten des Sachverständigen A die Behauptung des Klägers, er habe eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, nicht bestätigt hat. Der Sachverständige hat zugleich deutlich gemacht, dass zum Zeitpunkt seiner Untersuchung des Klägers am
- Februar 2023 - dank der „sehr gut[en] psychotherapeutischen Behandlung“ - keine psychiatrische Erkrankung mehr diagnostiziert werden kann (S. 7, Bl. 102 d. A.). Die Erkrankung des Klägers ist also seit Februar 2023 als ausgeheilt zu betrachten. Der Umstand, dass der Beklagte in dem gegen ihn wegen der in Rede stehenden Taten eingeleiteten Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen … (Staatsanwaltschaft Hanau) € 1.000,00 als Auflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt hat, ist demgegenüber im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes ohne Bedeutung. Eine im Ermittlungsverfahren dem Täter gem. § 153a Abs. 1 StPO auferlegte und von diesem gezahlte Geldauflage ist nur dann auf ein Schmerzensgeld anzurechnen, wenn der Täter diese an den Verletzten als Schadenswiedergutmachung (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO) zu entrichten hat (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.1996 - 22 U 31/96 -, NJW 1997, 1643, 1644; Huber, in: Dauner-Lieb/Langen (Hrsg.), BGB,
- Aufl. 2021, § 253, Rdnr. 120; Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB,
- Aufl. 2022, § 253, Rdnr. 51; a. A. wohl Pardey, in: Geigel, Haftpflichtprozess,
- Aufl. 2024, Kapitel 6, Rdnr. 45). Hier war die Zahlung jedoch gerade nicht an den Kläger als Geschädigten, sondern an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO), so dass eine Anrechnung ausscheidet. Unter Abwägung der genannten Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung der Schmerzensgeldbemessung in prima facie vergleichbaren Fällen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 29.7.2005 - 19 U 96/05 -, juris; LG Bamberg, Urteil vom 02.10.2009 - 3 S 155/07 -, unveröffentlicht) erachtet der erkennende Einzelrichter des Senats ein Schmerzensgeld in Höhe von € 700,00 als angemessen. Der entsprechende Zinsausspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
- Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der Klageantrag zu 3 unbegründet ist. Da das Feststellungsinteresse lediglich für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung ist, kann es der erkennende Einzelrichter des Senats dahinstehen lassen, ob der Feststellungsantrag des Klägers, soweit er sich auf die zukünftigen immateriellen Schäden bezieht, mangels Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig ist, da er jedenfalls unbegründet ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.05.2017 - III ZR 92/16 -, NJW 2017, 2108, 2111). Die Erkrankung des Klägers ist - wie oben bereits dargelegt - seit Februar 2023 als ausgeheilt zu betrachten. Mit nennenswerten Spätfolgen muss der Kläger vernünftigerweise nicht rechnen. Auch ein weiterer materieller Schaden steht nicht zu befürchten.
- Der Kläger hat gegen den Beklagten jedoch einen Anspruch auf Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, allerdings nur in einem Umfang von € 540,
- Erstattungsfähig sind gem. § 249 Abs. 1 BGB diejenigen Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. etwa BGH, Urteil vom 09.04.2019 - VI ZR 89/18 -, NJW-RR 2019, 1187, 1190; Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, NJW-RR 2021, 63, 64; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.11.2022 - 26 U 71/21 -, NJOZ 2023, 450, 453). Im Streitfall unterliegt es keinem Zweifel, dass der Kläger die konkrete anwaltliche Tätigkeit für erforderlich erachten durfte. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, welcher der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 18.07.2017 - VI ZR 465/16 -, NJW 2017, 3588; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2020 - 26 U 70/19 -, juris). Unter Berücksichtigung einer 1,3 -fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG von 20,00 Euro unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer folgt bei Zugrundelegung der sich aus Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 ergebenden Gebührentabelle bei einem Gegenstandswert bis € 5.000,00 eine einfache Gebühr von € 334,
- Danach beläuft sich der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten auf € 540,50 (1,3 x € 334,00 + € 20,00 + MwSt.). Der entsprechende Zinsausspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
- Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO.
- Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Sie wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache. Die Zulassung der Revision ist im Streitfall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02 -, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02 -, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13 -, juris). Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im Streitfall nicht statt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001248