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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 R 187/19 Urteil

Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 8. Juli 2019, S 4 R 30/16 , Urteil nachgehend BSG, 7. Oktober 2024, B 5 R 60/24 B, unzulässig verworfen, Beschluss Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das U

§ 1247Nr. 10; Urteil vom 9. August 2001, B 10 LW 18/00 R = Soz

R 3-5864 § 13 Nr. 1), gehört zur Erwerbsfähigkeit grundsätzlich auch die Fähigkeit des Versicherten, viermal am Tag Wegstrecken von (mehr als) 500 m Länge mit zumutbarem Zeitaufwand, d.h. jeweils innerhalb von 20 Minuten, zu Fuß bewältigen und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991, 13/5 RJ 73/90 =

§ 1247Nr.

10). Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z.B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991, 13/5 RJ 73/90 =

§ 1247Nr.

10). Dazu gehört z.B. auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs (vgl. BSG, Urteil vom

  1. November 1965, 4 RJ 101/62 = SozR Nr. 56 zu § 1246 RVO). Hiervon ausgehend hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Gemessen an den beschriebenen Kriterien ist sie bereits aufgrund ihrer erheblichen Visusminderung zur Überzeugung des Senats seit
  2. November 2010 nicht wegefähig im dargelegten Sinne. Auf augenärztlichem Fachgebiet hat Prof. Dr. med. R. in seinem Gutachten vom
  3. Februar 2019 festgestellt, dass die Klägerin an einer Makuladegeneration bei juxtafovealen Teleangiektasien mit zentralen Gesichtsfeldausfällen und verminderter zentraler Sehschärfe leidet. Ein vermindertes quantitatives Leistungsvermögen stellt er aufgrund dieser Erkrankungen jedoch nicht fest. Er verweist insoweit darauf, dass die anlässlich seiner ambulanten Untersuchung festgestellte herabgesetzte Sehschärfe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50% im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung bedingen würde, aber sich im Rentenversicherungsrecht für das Sehvermögen bei dem geltenden Maßstab der „möglichen Arbeitszeit pro Tag“ keine Entsprechung finde. Die von dem Sachverständigen beschriebenen erheblichen Einschränkungen bedingen jedoch zur Überzeugung des Senats eine aufgehobene Wegefähigkeit der Klägerin. So führt der Sachverständige in seinem Gutachten aus, dass die Klägerin aufgrund der erheblichen Sehbehinderung kein Kraftfahrzeug führen kann. Darüber hinaus ist es ihr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch objektiv nicht zumutbar, viermal am Tag Wegstrecken von (mehr als) 500 m Länge ohne Gefahr für ihre Gesundheit mit zumutbarem Zeitaufwand, d.h. jeweils innerhalb von 20 Minuten, zu Fuß zu bewältigen und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Inwieweit das von dem Sachverständigen gesehene Hindernis für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne des Erfordernisses von vergrößernden Sehhilfen, um Fahrpläne zu erkennen, durch Hilfsmittel hätte ausgeglichen werden können, bedarf vorliegend keiner weiteren Vertiefung. Denn der Sachverständige sieht generell eine besondere Einschränkung für den Weg zur Arbeitsstätte und verweist auf ein erhöhtes Unfall- und Sturzrisiko aufgrund der beeinträchtigten Sehfunktion. Die dieser Einschätzung zugrundeliegende Visusminderung besteht zur Überzeugung des Senats bereits mindestens seit
  4. November
  5. Die im medizinischen Berichtswesen dokumentierten Anknüpfungstatsachen lassen sich bis zu diesem Zeitpunkt engmaschig zurückverfolgen. Während die Visuswerte der Klägerin bei erstmaliger aktenkundiger Dokumentation der Augenerkrankung ausweislich des Arztbriefs der Augenklink C-Stadt vom
  6. November 2001 noch bei 0,5 rechts und 0,4 links lagen, attestierte Dr. med. M. am
  7. November 2010 nur noch eine Sehschärfe von 0,3 rechts und 0,1 links. Die von Dr. med. C. ab
  8. Juni 2011 dokumentierten Visuswerte schwanken, lagen aber beispielsweise 2013 bei 0,1 rechts und 0,25/0,20 links. Überdies ist am
  9. Juni 2013 eine Besprechung wegen Blindengeld dokumentiert. Wenn auch im Juni 2014 einmalig ein Visus mit 0,3 rechts und 0,4 links angegeben wurde, lag der dokumentierte Visus am
  10. Juli 2014 bei 0,25 rechts und 0,32 links und am
  11. Dezember 2014 bei 0,2 beidseits. Folglich kann weder von einer überdauernden Verbesserung noch von einer - wie von der Klägerin vorgetragenen - seit der Rentenantragstellung am
  12. September 2014 eingetretenen Verschlechterung gesprochen werden. Eine solche lässt sich anhand der dokumentierten Werte seit 2010 nicht objektivieren und dies korrespondiert im Übrigen auch mit den ursprünglichen Angaben der Klägerin bei Rentenantragstellung, wonach sie sich bereits seit 2008 unter anderem wegen der Augenerkrankung für erwerbsgemindert hält. Auch wenn der Krankheitsprozess mit Schwankungen progredient verlaufen ist, lässt sich bereits aufgrund der Angabe der Dr. med. M. in ihrem Attest vom
  13. November 2010 feststellen, dass die von Prof. Dr. med. R. beschriebenen Einschränkungen hinsichtlich der Wegefähigkeit bereits zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen haben. Dies wird auch durch den Befundbericht des Dr. med. C. vom
  14. Dezember 2014 im Verwaltungsverfahren bestätigt, der der Klägerin eine Reiseunfähigkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln bescheinigt. Auch während des sozialgerichtlichen Verfahrens hat die Klägerin mit Schreiben vom
  15. September 2017 bzw.
  16. Juli 2018 aufgrund ihrer erheblichen Sehbehinderung die Genehmigung eines Taxis für die Fahrt zur Untersuchung bei Dr. med. Dipl.-Psych. S. bzw. bei Prof. Dr. med. R. mit der Begründung beantragt, dass sie im Straßenverkehr und in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zurechtkomme. Die Klägerin geht folglich selbst davon aus, dass sie aufgrund ihrer erheblichen Visusminderung nicht mehr in der Lage gewesen ist, Wegstrecken im Sinne der rentenrelevanten Wegefähigkeit gefahrlos zurückzulegen. Wenn sich aber zurückverfolgbar bis
  17. November 2010 die Visuswerte auf einem annähernd gleichbleibenden Niveau bewegt haben, ist eine andere Beurteilung der Wegefähigkeit für die Zeit vor dem
  18. August 2014 gänzlich unplausibel. Dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am
  19. Juli 2019 zu Protokoll erklärt hat, dass sie ihre Einsatzorte im Rahmen ihrer Tätigkeit als Alltagshelferin mit dem Bus erreicht habe, ändert hieran nichts. Wenn sie trotz ihrer auch schon damals bestehenden erheblichen Sehbehinderung - offensichtlich in Kenntnis der entsprechenden Fahrpläne und örtlichen Gegebenheiten - die Fahrten durchgeführt hat, war ihr dies unter Anlegung von objektiven rentenrechtlichen Kriterien zur Überzeugung des Senats nicht zumutbar. Ist die Klägerin dennoch subjektiv das Risiko von Unfällen und Stürzen beim Erreichen ihrer Einsatzorte während ihrer Tätigkeit als Alltagshelferin eingegangen, kann dies nicht dazu führen, dass eine objektiv-abstrakt zu bestimmende Wegefähigkeit vorliegt. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die geeignet gewesen wären, eine ausreichende Mobilität herzustellen (vgl. BSG, Urteil vom
  20. November 1997, 5 RJ 16/97 = SozR 3-2600, § 44 Nr. 10; BSG, Urteil vom
  21. März 2002, B 13 RJ 25/01 R; BSG, Urteil vom
  22. Dezember 2011, B 13 RJ 79/11 R = BSGE 110, 1-8), hat die Klägerin weder beantragt noch standen ihr solche tatsächlich im Zeitraum vom
  23. August 2014 bis zum Eintritt in die Regelaltersrente zur Verfügung. Sie können auch nachträglich nicht bewilligt werden. Damit liegt eine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit zur Überzeugung des Senats nachweislich ab
  24. November 2010 vor. Überdies ist ein quantitativ dauerhaft herabgesetztes oder aufgehobenes Leistungsvermögen der Klägerin zu einem Zeitpunkt ab
  25. August 2014, zu dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wieder vorgelegen haben, bis zum Beginn ihrer Regelaltersrente nicht nachgewiesen. Anhand der erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten und des medizinischen Berichtswesens und der übrigen beigezogenen Unterlagen lässt sich zur Überzeugung des Senats gerade kein konkreter Zeitpunkt bestimmen, ab dem das Leistungsvermögen der Klägerin nachweislich unumkehrbar im Sinne eines rentenrelevanten Dauereinflusses aufgehoben oder gemindert gewesen ist. Ein solcher Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist nämlich nur dann erbracht, wenn die behauptete Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegt, also ohne dass vernünftige Zweifel hieran bestehen. Das ist dann der Fall, wenn für das Vorliegen der rentenerheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. hierzu schon: BSG, Urteil vom
  26. November 1957, 4 RJ 186/56 = BSGE 6, 144). Kann der Vollbeweis nicht erbracht werden, geht dies nach den allgemeinen Regeln des Beweisrechts zulasten desjenigen, der aus der zu beweisenden Tatsache eine für sich günstige Rechtsposition in Anspruch nimmt. Auf psychiatrischem Fachgebiet leidet die Klägerin nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der die Klägerin behandelnden Ärzte und der gehörten Gutachter und Sachverständigen an einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und einem schizophrenen Residuum. Anhand der vorliegenden Unterlagen lässt sich lediglich ein wechselhafter Verlauf der psychiatrischen Erkrankung nachvollziehen, nicht aber ein dauerhaft aufgehobenes Leistungsvermögen seit dem
  27. September 2010 – wie die Beklagte meint. Aus den beigezogenen gutachterlichen Stellungnahmen des Dr. med. G. vom
  28. September 2010 und vom
  29. November 2010, die dieser im Verfahren zur Frage der beamtenrechtlichen Dienstunfähigkeit der Klägerin abgegeben hat, ergibt sich zum damaligen Zeitpunkt ein sicherlich eingeschränktes Leistungsvermögen für die damals ausgeübte Tätigkeit als Fernmeldeassistentin. Dr. med. G. beschreibt in beiden Stellungnahmen wortgleich eine Minderbelastbarkeit der Klägerin mit häufigem Ermüden, Аlptгäumеn, Antriebshemmung, Schlafstörung, Stimmungslabilität mit verminderter Stresstoleranz, Konzentrationsstörungen, ausgeprägten Arbeitsstörungen, Schweißausbrüchen, Zittern, Angstzuständen und Unruhe, ohne dass allerdings ersichtlich ist, ob es sich hierbei um die Angaben der Klägerin handelt und in welcher Weise er deren Konsistenz geprüft hat. Er beurteilte das damalige Leistungsvermögen der Klägerin quantitativ und qualitativ als im Wesentlichen nicht mehr vorhanden. Am
  30. November 2010 ging er von einer vorübergehenden Dauer der Einschränkungen aus und empfahl eine Reaktivierungsprüfung nach dem Ablauf von 12 Monaten. Eine solche hat zwar offensichtlich nicht stattgefunden. Die weiteren Unterlagen belegen jedoch, dass die Klägerin im weiteren Verlauf auf psychiatrischem Fachgebiet nicht dauerhaft wie 2010 beschrieben eingeschränkt gewesen ist. Bereits am
  31. Mai 2011 bescheinigte der Neurologe und Psychiater Dr. med. von F. der Klägerin, dass die mangelnde Belastbarkeit auf einen Arbeitsplatzkonflikt zurückzuführen gewesen sei und er davon ausgehe, dass bei einer Umsetzung in eine andere Organisationseinheit die psychische wie psychische (wohl: physische) Belastbarkeit der Klägerin ausreichend wäre, um den an sie gestellten Anforderungen zu entsprechen. Auch in seinem Arztbrief vom
  32. Juli 2013 an die Hausärzte der Klägerin, Dres. med. E., berichtete Dr. med. F. bei Angabe eines Residuums einer paranoiden Schizophrenie, dass er mit der seelischen Verfassung der Klägerin sehr zufrieden sei. Es habe zum damaligen Zeitpunkt keine Psychose bestanden. Er berichtete überdies von einer guten Stimmung und gutem Schlaf. Die medikamentöse Therapie mit Risperidon führte er unverändert weiter. Erneut im fachärztlichen Attest vom
  33. August 2015 bescheinigte der Neurologe und Psychiater Dr. med. F. nochmals den phasenhaften Verlauf der Erkrankung mit Phasen von geringer Krankheitsaktivität und guter Leistungs- und Dienstfähigkeit. Dies wird auch durch die Behandlungsdokumentation des Dr. med. F. gestützt. Vom
  34. Juli 2011 bis
  35. Oktober 2013 ergibt sich eine Behandlungspause, die auf eine fehlende Beschwerdesymptomatik und Behandlungsbedürftigkeit schließen lässt. Am
  36. Oktober 2013 ist unter anderem vermerkt, dass keine Psychose bestand. Beim nächsten Kontakt am
  37. Mai 2014 bestand wiederum kein Wahn, der Kontakt wird als gut herstellbar beschrieben. Zwar wird am
  38. September 2014 die Klägerin zitiert, dass der Mini-Job bei der Caritas aufgrund der Sehbehinderung, der Psyche und der Lendenwirbelsäule nur zwei Stunden pro Tag klappe, am
  39. Oktober 2014 wird dann aber wiederum berichtet, dass keine Psychose besteht, die Klägerin euthym sei und gut im Kontakt. Beim nächsten Kontakt, der nicht zur Ausstellung eines Attests erfolgte, am
  40. März 2015 berichtete die Klägerin von der bevorstehenden Begutachtung durch Dr. med. H. im Rentenverfahren. Dr. med. F. vermerkte unter diesem Datum, dass die Klägerin nicht gut belastbar sei und viel Ruhe brauche. Mit Ausnahme des Termins am
  41. Dezember 2015, in dem die Klägerin sich im Alltag als „träge und adynam“ beschrieben hat, ist den Eintragungen für die übrigen Folgetermine am
  42. September 2015,
  43. April 2016,
  44. Juli 2016,
  45. Oktober 2016,
  46. April 2017 und
  47. November 2017 insbesondere zu entnehmen, dass keine Psychose festgestellt werden konnte. Teilweise wird von einem stabilen Zustand, einer Zufriedenheit mit der Medikation, die sie regelmäßig nehme, und von einer guten Kontaktaufnahme berichtet. Es ist also festzuhalten, dass den Behandlungsunterlagen - außer im März und September 2015 leichte Beeinträchtigungen - überwiegend keine wesentlichen Einschränkungen zu entnehmen sind. Dies deckt sich auch mit der ambulanten Untersuchung der Klägerin am
  48. März 2015 durch Dr. med. H. und der - allerdings durch die Klägerin und ihren Ehemann beschriebenen Situation - während der Pflegebegutachtung am
  49. Dezember
  50. Eine überdauernde quantitative Leistungsminderung ist aber aufgrund der zwischenzeitlich offensichtlich beschwerdefreien Phasen damit nicht im Vollbeweis belegt. Dem Gutachten des Dr. med. H. lässt sich eine Auswertung der Behandlungsunterlagen nicht entnehmen. Diese Beurteilung stützt auch das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. med. Dipl.-Psych. S., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom
  51. November
  52. Der Sachverständige beschreibt die Klägerin zum Zeitpunkt seiner Untersuchung am
  53. November 2017 als bewusstseinsklar und voll orientiert. Die Stimmungslage sei ausgeglichen, die Patientin sehr gut affektiv schwingungsfähig. Es ließen sich keine Hinweise für eine Auflockerung des Denkens im Sinne einer formalen Denkstörung feststellen. Auch inhaltliche Störungen mit Wahnbildungen lagen zum damaligen Zeitpunkt nach Ausführung des Sachverständigen nicht vor. Die Klägerin sei nicht in ihrem Kontaktverhalten beeinträchtigt und auch in der Lage, geordnet ihren gesamten Lebensgang wiederzugeben, so dass eine relevante kognitive Beeinträchtigung und Beeinträchtigung der Fähigkeiten aufgrund des psychotischen Geschehens eindeutig zum Zeitpunkt der ambulanten Untersuchung nicht vorlägen. Die Klägerin sei nach stattgehabten rezidivierenden psychotischen Episoden unter der Medikation derzeit beschwerdefrei. Eine Leistungsminderung werde nicht hervorgerufen. Die als gemischte schizoaffektive Störung einzustufende Erkrankung befinde sich derzeit in vollständiger Remission. Ein schizophrener Residualzustand stelle sich derzeit nicht dar. lm Vordergrund des Beschwerdesyndroms stehe die massive Sehminderung aufgrund der bestehenden Makuladegenerationserkrankung. Die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass die Klägerin ohne weiteres die leichte Betreuungstätigkeit in der Altenhilfe zwischen drei und sechs Stunden von 2010 bis zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung habe erfüllen können, entbehrt aber für den Senat einer plausiblen Begründung. Es ist nicht nachvollziehbar, woraus sich eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens ergeben könnte. Nicht nur, dass die Klägerin die Tätigkeit als Altenhelferin von September 2011 bis Dezember 2015 ausgeübt hat. Es ist den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht zu entnehmen, woraus sich seine Einschätzung herleitet. Soweit er im Wesentlichen auf die tatsächliche Ausführung der Tätigkeit als Alltagsbegleiterin verweist und meint, dass sie lediglich aus rechtlichen Gründen in geringfügigem Umfang ausgeübt worden sei, stimmt dies zum einen nicht mit den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts am
  54. Juli 2019 überein, in der sie ausgeführt hat, dass ihr der Umfang von zwei Stunden täglich gereicht habe. Überdies fließt offensichtlich im Wesentlichen die Beeinträchtigung der Sehbehinderung in die Leistungsbeurteilung ein, die der Sachverständige gänzlich fachfremd beurteilt. Selbst wenn man aber seiner Einschätzung folgen wollte, war die Klägerin offensichtlich nicht in ihrem Leistungsvermögen rentenrelevant eingeschränkt, denn er bescheinigt der Kläger ein solches zwischen drei und sechs Stunden. Bei einem Leistungsvermögen von sechs Stunden liegt aber genau genommen keine Erwerbsminderung vor, § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB VI. Ein Fortbestehen einer gewissen Leistungsfähigkeit hat die Klägerin auch insoweit dokumentiert, als sie beginnend ab
  55. April 2017 in nicht unerheblichem Umfang als private Pflegeperson ihren Ehemann in häuslicher Umgebung gepflegt hat. Aus den vorgelegten Gutachten des MDK vom
  56. Mai 2017,
  57. Oktober 2019 und
  58. Dezember 2019 geht ein Pflegeaufwand von 21 Stunden bzw. 42 Stunden pro Woche bei Pflegegrad 3, den die Klägerin erbringt, hervor. Auf augenärztlichem Fachgebiet hat Prof. Dr. med. R. in seinem Gutachten vom
  59. Februar 2019 - wie bereits dargelegt - keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens der Klägerin festgestellt. Auch ist das Vorbringen der Klägerin, dass sie an Beschwerden im Lendenwirbelsäulenbereich im maßgeblichen Zeitraum gelitten habe, nicht geeignet, den Nachweis einer rentenrelevanten Leistungsminderung im maßgeblichen Zeitraum zu erbringen. Zwar findet sich ein Beschwerdevortrag in der Behandlungsdokumentation des Dr. med. F. im September und Oktober
  60. Eine fachärztliche Behandlung ist jedoch weder von der Klägerin vorgetragen noch anderweitig ersichtlich und Dr. med. Dipl.-Psych. S. sieht in diesem Bereich keine Einschränkungen, so dass auch insoweit keine überdauernde Leistungsminderung vollbeweislich belegt ist. Nachvollziehbar für den Senat ist sicher ein nicht geradlinig verlaufener Krankheitsprozess - sowohl auf psychiatrischem als auch auf augenärztlichem Fachgebiet -, ohne dass sich jedoch ein rentenrelevant herabgesetztes quantitatives Leistungsvermögen der Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ab dem
  61. August 2014 nachweislich ergibt. Auch wenn es durchaus denkbar und auch möglich erscheinen mag, dass bei der Klägerin nach diesem Zeitpunkt ein quantitativ herabgesetztes Leistungsvermögen in rentenberechtigendem Ausmaß eingetreten sein könnte, kommt es darauf nicht an. Entscheidend für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist nämlich, dass der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises für ein weniger als sechsstündiges bzw. weniger als dreistündiges Leistungsvermögen erbracht ist. Es ergeben sich zur Überzeugung des Senats keine Anhaltspunkte für zielgerichtete weitere medizinische Ermittlungen. Der Senat hat sich insbesondere nicht gedrängt fühlen müssen, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Denn das Gericht ist in der Würdigung von Sachverständigengutachten grundsätzlich frei und kann auch ohne Einholung eines weiteren Gutachtens von ihnen abweichen (vgl. BSG, Beschluss vom
  62. Dezember 1989, 2 BU 146/89, juris Rdnr. 5 m.w.N.; BSG, Beschluss vom
  63. Mai 2006, B 13 RJ 272/05 B, juris Rdnr. 5 m.w.N.). Es ist dann lediglich gehalten, sich mit den gutachtlichen Ausführungen auseinander zu setzen, denen es nicht folgt. Vorliegend ist aber auch von einem weiteren Sachverständigengutachten keine weiterführende Aufklärung des Sachverhalts in der Vergangenheit zu erwarten. Das umfänglich beigezogene medizinische Berichtswesen ist bereits ausgewertet worden. Neue Erkenntnisquellen sind weder ersichtlich noch sind solche von der Klägerin im Berufungsverfahren benannt worden. Nach dem Vorgesagten kann dahinstehen, ob - wovon das Sozialgericht in seinem Urteil vom
  64. Juli 2019 ausgegangen ist - bei der Klägerin besondere Umstände insbesondere in Form einer spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. BSG, Urteil vom
  65. März 1984, 4 RJ 43/83 = SozR 2200 § 1246 Nr. 117 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom
  66. November 1982, 4 RJ 1/82 = SozR 2200 § 1246 Nr. 104) aufgrund der erheblichen Sehbehinderung vorgelegen haben, welche die Ausübung einer leichten Erwerbstätigkeit in ungewöhnlicher Weise erschweren und die im Falle eines Fehlens einer zumutbaren Verweisungstätigkeit zur Annahme einer Erwerbsminderung führen würden. Ausgehend von einer aus der Wegeunfähigkeit der Klägerin folgenden vollen Erwerbsminderung der Kläger ab
  67. November 2010 scheitert ihr Rentenbegehren daran, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt sind. Denn bei Eintritt des Leistungsfalles am
  68. November 2010 ist weder die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erforderliche Vorversicherungszeit (drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) noch einer der gesetzlich zugelassenen Ausnahmetatbestände gegeben. Der für den Nachweis der sogenannten Vorversicherungszeit im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI maßgebliche Fünfjahreszeitraum verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI und § 241 Abs. 1 SGB VI um die im Gesetz im Einzelnen aufgeführten sogenannten Aufschubzeiten (insbesondere Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten). Gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit der Vorschrift des § 53 SGB VI zufolge vorzeitig erfüllt ist (z.B. wegen eines Arbeitsunfalls). Nach der Sonderregelung des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit außerdem nicht erforderlich für Versicherte, die vor dem
  69. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom
  70. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit den im Gesetz im Einzelnen aufgeführten sog. Anwartschaftserhaltungszeiten (insbesondere Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, Berücksichtigungszeiten oder Rentenbezugszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem
  71. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, bedarf es gemäß § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI keiner Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten. Die für eine Rente wegen Erwerbsminderung erforderliche allgemeine Wartezeit im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI erfüllt, wenn vor Eintritt der Erwerbsminderung eine Versicherungszeit von fünf Jahren zurückgelegt ist. Aus dem unbestrittenen Versicherungsverlauf vom
  72. Juni 2020, der Bestandteil des Rentenbescheids vom selben Tag ist, ergibt sich, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum vom
  73. November 2005 bis
  74. November 2010 keinen Pflichtbeitrag erbracht hat. Ihr Versicherungsverlauf weist vom
  75. September 1994 bis
  76. September 2011 aufgrund ihrer Beamtentätigkeit eine Lücke auf. Auch Verlängerungstatbestände im Sinne von § 43 Abs. 4 SGB VI liegen nicht vor. Dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab dem
  77. August 2014 wieder vorgelegen haben, da das Versicherungskonto ab
  78. September 2011 wieder Pflichtbeiträge aufweist und somit unter Zugrundelegung eines Vorbelegungszeitraums vom
  79. September 2009 bis
  80. August 2014 36 Monate mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind, ist unerheblich, da Versicherungsfall und versicherungsrechtliche Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Auf den Nachweis der für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich erforderlichen Vorversicherungszeit nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI kann im vorliegenden Fall auch nicht verzichtet werden, weil die Voraussetzungen der einschlägigen Ausnahmebestimmungen nicht erfüllt sind. So ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin infolge einer der in § 43 Abs. 5 i. V. m. § 53 SGB VI angesprochenen Fallkonstellation (Arbeitsunfall oder dergleichen) eingetreten sein könnte. Des Weiteren gehört die Klägerin nicht zu denjenigen Versicherten, welche die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach Maßgabe des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erfüllen können. Denn nach dem Versicherungsverlauf vom
  81. Juni 2020 ist zwar die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) vor dem
  82. Januar 1984 erfüllt. Allerdings ist aufgrund der Lücke ab
  83. September 1994 nicht jeder Kalendermonat vom
  84. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung, also Oktober 2010, mit Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne von § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 SGB VI belegt. Die Erwerbsminderung der Klägerin ist im Übrigen auch nicht vor dem
  85. Januar 1984 eingetreten. Ebenso wenig ist schließlich die Ausnahmevorschrift des § 43 Abs. 6 SGB VI erfüllt, da die Klägerin nicht bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert gewesen ist. Die 1954 geborene Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Zwar ist sie vor dem
  86. Januar 1961 geboren. Entsprechend den bereits dargelegten Gründen hat sie aber bei einem Leistungsfall am
  87. November 2010 auch keinen Anspruch auf eine solche Rente. Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001251

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