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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 28. Senat 28 A 1429/21.D Beschluss Gerichtliches Fristsetzungsverfahren nach § 67 HDG § 146 Abs 1 VwGO, § 146 Abs 2

Obsah (10)§ 81§ 55a§ 298§ 130a§ 62§ 548§ 43§ 66§ 14§ 22

Gerichtliches Fristsetzungsverfahren nach § 67 HDG Leitsatz 1. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ein behördliches Disziplinarverfahren nach § 67 Abs. 3 HDG

prüfen, ob eine rechtswirksame Fristsetzung unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1, 2 HDG erfolgte, und wenn dies der Fall ist, ob das behördliche Disziplinarverfahren nicht innerhalb der vom Verwaltungsgericht bestimmten Frist abgeschlossen wurde. 2. Im gerichtlichen Fristsetzungsverfahren nach § 67 HDG können andere Verfahrensfehler als das Fehlen eines

reichenden Grunds für den ausstehenden Verfahrensabschluss nicht berücksichtigt werden. 3. Das Disziplinargericht kann erst nach einer abschließenden behördlichen Disziplinarentscheidung im Rahmen der Disziplinarklage über die formelle Rechtmäßigkeit des behördlichen Disziplinarverfahrens (hier:

ständiger Disziplinarvorgesetzter) entscheiden. 4. Eine Strafanzeige berechtigt nicht

r Aussetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 25 Abs. 3 HDG .

  1. Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Hessen ist oberste Dienstbehörde der Beamten der Deutschen Rentenversicherung Hessen und Dienst-/Disziplinarvorgesetzter der Mitglieder der Geschäftsführung. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
  2. Juni 2021, 28 L 26/21.WI.D, Urteil Tenor Der Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom
  3. Juni 2021 - 28 L 26/21.WI.D - wird aufgehoben, soweit das gegen die Antragstellerin gerichtete behördliche Disziplinarverfahren eingestellt wurde. Unter Aufhebung des Beschlusses der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom
  4. Mai 2021 - 28 L 26/21.WI.D - wird der Antrag der Antragstellerin vom
  5. Januar 2021 auf Bestimmung einer gerichtlichen Frist

m Abschluss des gegen sie gerichteten behördlichen Disziplinarverfahrens abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde

rückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen - mit Ausnahme der Kosten für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Beiladung, die die Antragsgegnerin

tragen hat - hat die Antragstellerin

tragen. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrte in erster Instanz eine gerichtliche Fristsetzung

m Abschluss des gegen sie geführten behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Hessisches Disziplinargesetz (HDG). Randnummer 2 Die Antragstellerin ist Erste Direktorin der Antragsgegnerin als Teil der Geschäftsführung (B 5). Randnummer 3 Mit Schreiben vom

  1. September 2019 legte der Leiter der Verwaltungsabteilung bei dem Vorstand der Antragsgegnerin nach § 104 Abs. 2 Hessisches Beamtengesetz (HBG) Beschwerde gegen die Antragstellerin ein. Randnummer 4 Am
  2. September 2019 erstattete der Referatsgruppenleiter Personalmanagement der Antragsgegnerin Strafanzeige gegen die Antragstellerin. Die Strafanzeige wurde bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter dem Az. … Js …/19 aufgenommen. Randnummer 5 Der Vorstand der Antragsgegnerin entschied mit den Beschlüssen vom
  3. September 2019 und
  4. Dezember 2019 Verwaltungsermittlungen gegen die Antragstellerin aufzunehmen. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  5. November 2019 und
  6. Dezember 2019 konkretisierte der Leiter der Verwaltungsabteilung seine mit Schreiben vom
  7. September 2019 eingelegte Beschwerde. Randnummer 7 Die Antragsgegnerin teilte der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Schreiben vom
  8. März 2020 unter dem Az. … Js …/19 mit, dass bezüglich der Antragstellerin Verwaltungsermittlungen

r Prüfung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Gang seien und der Antragstellerin das Führen der Dienstgeschäfte mit Bescheid vom 25. Februar 2020 untersagt worden sei. ... Die Antragsgegnerin wies in diesem

sammenhang auch darauf hin, dass die laufenden Ermittlungen ggf. unmittelbare Auswirkungen auf eine mögliche Aussetzung eines Disziplinarverfahrens haben könnten und sie deshalb interessiert daran sei, der Staatsanwaltschaft die hierzu vorliegenden Beweismittel

r Verfügung

stellen. Randnummer 8 Mit Verfügung vom 29. April 2020 leitete der Vorstand der Antragsgegnerin gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 HDG ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ein und setzte das Disziplinarverfahren

gleich nach § 25 Abs. 3 HDG bis

m Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen die Antragstellerin geführten Ermittlungsverfahrens mit Az. … Js …/19 aus. ... Randnummer 9

r Aussetzung des Disziplinarverfahrens wurde in der Einleitungsverfügung weiter ausgeführt, dass der Vorstand sein Ermessen dahingehend ausübe, das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main geführte Ermittlungsverfahren in vollem Umfang auszusetzen, da die Staatsanwaltschaft über bessere und wirksamere Aufklärungsmöglichkeiten als der Vorstand verfüge. Auch sei der ganz überwiegende Teil der disziplinarrechtlichen Vorwürfe strafrechtlich relevant und stehe mit den übrigen Vorwürfen in einem engen sachlichen

sammenhang. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin informierte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Schreiben vom 6. Mai 2020 - mittels Kurier

gestellt am

  1. Mai 2020 - unter dem Az. ... Js .../19 über den aktuellen Stand der Verwaltungsermittlungen. Dem Schreiben waren die Verbotsverfügung vom
  2. Februar 2020 und die Einleitungsverfügung vom
  3. April 2020 als Anlagen beigefügt. …. Die Antragsgegnerin wies

dem erneut darauf hin, an einer alsbaldigen vollständigen Aufklärung der gegenständlichen Vorgänge sowie an einer engen Kooperation mit der Staatsanwaltschaft interessiert

sein und für weitere Auskünfte über den aktuellen Stand der Verwaltungsermittlungen

r Verfügung

stehen. Randnummer 11 Mit weiterem Schreiben vom

  1. Mai 2020 - per Fax übermittelt am
  2. Mai 2020 - machte die Antragsgegnerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main nähere Angaben

m … Randnummer 12 Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main teilte dem Referatsgruppenleiter Personalmanagement der Antragsgegnerin in einem an seine private Anschrift gerichteten Schreiben vom

  1. Juli 2020 bezüglich seiner Strafanzeige vom
  2. September 2019 mit, dass nach §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) mangels eines Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen würde. Der Referatsgruppenleiter Personalmanagement der Antragsgegnerin legte hiergegen Beschwerde ein. Randnummer 13 Aufgrund eines vorangegangenen Telefonats vom
  3. August 2020 übersandte die Antragsgegnerin der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom
  4. August 2020 den

stellnachweis für das Schreiben vom

  1. Mai
  2. Randnummer 14 Am
  3. September 2020 legte die Abteilung „Interne Revision, Datenschutz und Compliance“ den „Bericht über die Dokumentation der Unterlagen aus den Diensträumen 713, 712, dem sogenannten Geschäftsführerbad sowie dem Kellerraum der Abteilung I“ vor. Ausgangspunkt war ein Auftrag der weiteren Mitglieder der Geschäftsführung der Antragsgegnerin vom
  4. Februar 2020, die in den von der Antragstellerin genutzten Räumen vorgefundenen Akten, Aktenteile, Vorgänge, Schriftstücke und Vergleichbares

erfassen,

dokumentieren und sofern für erforderlich gehalten, fotografisch festzuhalten. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 21. September 2020 - mittels Kurier

gestellt am

  1. September 2020 - reichte die Antragsgegnerin die Schreiben vom
  2. Mai 2020 und
  3. Mai 2020 nebst Anlagen nochmals bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ein, da von der Staatsanwaltschaft auf wiederholte telefonische Anfragen mitgeteilt worden sei, dass die vorgenannten Schreiben nicht mehr auffindbar seien. Randnummer 16 Mit Schreiben vom
  4. Januar 2021 erstattete die Antragsgegnerin bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter dem Az. ... Js .../19 hinsichtlich der in den Schriftsätzen vom
  5. Mai 2020 und
  6. September 2020 sowie der in der Verbotsverfügung vom
  7. Februar 2020 und der Einleitungsverfügung vom
  8. April 2020 geschilderten Tatsachen ausdrücklich Strafanzeige wegen ... Randnummer 17 Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main teilte der Antragsgegnerin daraufhin mit Schreiben vom
  9. April 2021 mit, dass aufgrund der Strafanzeige vom
  10. Januar 2021 ein neues Verfahren eingeleitet worden sei, welches unter dem Az. ... Js .../21 geführt werde. ... Randnummer 18 Mit Beschluss vom
  11. Mai 2021 setzten die alternierenden Vorsitzenden des Vorstands der Antragsgegnerin das gegen die Antragstellerin geführte Disziplinarverfahren auch im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren Az. ... Js .../21 aus den Gründen der bereits ausgesprochenen Aussetzung ebenfalls gemäß § 25 Abs. 3 HDG aus.

dem seien in dem gesamten Verfahrenskomplex Bedienstete als Zeugen

vernehmen. Die Vernehmungen und sonstigen Beweiserhebungen

den strafrechtlich einschlägigen Vorwürfen könnten von der Staatsanwaltschaft mit größerer Distanz und Autorität geführt werden, als dies für einen Ermittlungsführer der Fall wäre. Aus diesem Grunde sei mit einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung

rechnen. Randnummer 19 Ausweislich des Protokolls vom

  1. Mai 2021 über die schriftliche Abstimmung des Vorstandes gemäß § 15 Abs. 4 der Satzung der Antragsgegnerin i. V. m. § 8 Abs. 5 der Geschäftsordnung für den Vorstand stimmte der Vorstand der Antragsgegnerin der Vorlage der alternierenden Vorsitzenden des Vorstands vom
  2. Mai 2021

r Aussetzung des Disziplinarverfahrens in schriftlicher Abstimmung einstimmig

. Randnummer 20 Bereits am 11. Januar 2021 hat die Antragstellerin bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden einen Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

m Abschluss des Disziplinarverfahrens gestellt. Randnummer 21

r Begründung ihres Antrags hat die Antragstellerin im Wesentlichen ausgeführt, dass seit Einleitung des Disziplinarverfahrens mehr als die von § 67 Abs. 1 Satz 1 HDG geforderten sechs Monate vergangen seien, ohne dass ein sachlicher Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens existiere. Soweit sie dies ohne Kenntnis der Disziplinarakte beurteilen könne - die begehrte Akteneinsicht sei ihr verweigert worden -, seien seit Einleitung des gegen sie geführten Disziplinarverfahrens keine Ermittlungen mehr unternommen worden. Eine Frist

r Abgabe einer Äußerung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 HDG sei bislang ebenfalls nicht gesetzt worden. Auch sei die Frist des § 67 Abs. 1 Satz 1 HDG nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 HDG durch die in der Einleitungsverfügung erfolgte Aussetzung des Disziplinarverfahrens gehemmt. Die auf § 25 Abs. 3 HDG gestützte Aussetzung des Disziplinarverfahrens sei rechtswidrig. Gegen die Antragstellerin sei kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Außerdem sei das Disziplinarverfahren zwingend einzustellen, da der Vorstand der Antragsgegnerin nicht

r Einleitung des Disziplinarverfahrens berechtigt sei. Randnummer 22 Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin nach § 67 Abs. 2 HDG eine Frist von max. zwei Monaten seit Antragstellung

setzen, in der das gegen sie geführte und mit Verfügung vom 29. April 2020 eingeleitete Disziplinarverfahren abzuschließen ist. Randnummer 23 Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Fristsetzung gemäß § 67 Abs. 2 HDG

verwerfen. Randnummer 24

r Begründung hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die Frist des § 67 Abs. 1 Satz 1 HDG sei durch die Aussetzung des Disziplinarverfahrens gehemmt. Jedenfalls die Aussetzungsentscheidung vom 4. Mai 2021 knüpfe auch an ein förmlich eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren an. Der Vorstand sei

dem Dienstvorgesetzter der Mitglieder der Geschäftsführung und

r Einleitung des Disziplinarverfahrens berechtigt. Randnummer 25 Die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 18. Mai 2021 eine mit der

stellung dieses Beschlusses beginnende Frist von einem Monat

m Abschluss des Disziplinarverfahrens gesetzt.

r Begründung hat die Disziplinarkammer im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 HDG erfüllt seien. Seit Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 29. April 2020 seien mehr als sechs Monate vergangen. Die durch den Vorstand der Antragsgegnerin verfügte bzw. die Vorsitzenden des Vorstands beschlossene Aussetzung des Disziplinarverfahrens habe die vorstehende Frist nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 HDG hemmen können. Es sei ein

reichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens bereits deshalb nicht gegeben, weil das Disziplinarverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 HDG zwingend als unzulässig einzustellen sei. Der Vorstand der Antragsgegnerin sei nämlich nicht Dienstvorgesetzter der Antragstellerin und deshalb nicht berechtigt, ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin einzuleiten. Denn die Antragstellerin sei als Vorsitzende der Geschäftsführung dem Vorstand der Antragsgegnerin nicht nachgeordnet. Als Vorsitzende der Geschäftsführung gehöre die Antragstellerin dem Vorstand mit beratender Stimme an. Für die Mitglieder des Vorstands, der obersten Dienstbehörde der Antragsgegnerin, sei kein Dienstvorgesetzter bestimmt. Im Übrigen lasse sich auch aus den einschlägigen sozialrechtlichen Normen kein offensichtliches Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen dem Vorstand und der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Antragsgegnerin herleiten. Nach § 3 Abs. 5 Satz 2 HBG bestimme für den Fall, dass kein Dienstvorgesetzter vorhanden sei, die oberste Dienstbehörde, im Übrigen - wie hier - die oberste Aufsichtsbehörde, wer für die Beamten des Landes die Dienstvorgesetztenaufgaben wahrnehme. § 3 Abs. 5 Satz 2 HBG enthalte mithin eine Verordnungsermächtigung. Eine andere Beurteilung folge auch nicht aus § 87 Satz 1 HDG . Danach treffe für die Beamtinnen oder Beamten anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes stehen, die fachlich

ständige Ministerin oder der fachlich

ständige Minister die § 86 HDG entsprechenden Regelungen durch Rechtsverordnung. Nach § 86 Abs. 1 HDG trete an die Stelle der oder des Dienstvorgesetzten bei Beamtinnen oder Beamten, die keine Dienstvorgesetzte oder keinen Dienstvorgesetzen haben, die Aufsichtsbehörde, und an die Stelle der oder des höheren Dienstvorgesetzten die obere Aufsichtsbehörde; sei eine obere Aufsichtsbehörde nicht vorhanden, so würden die Aufgaben der oder des höheren Dienstvorgesetzten von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Aufsichtsbehörde der Antragsgegnerin sei das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI). Das HMSI habe weder von der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 HBG noch von der des § 87 Satz 1 HDG Gebrauch gemacht. In einem solchen Fall gelte jedoch nach § 87 Satz 2 HDG die Regelung des § 86 Abs. 1 HDG sinngemäß. Demnach sei das HMSI Dienstvorgesetzter der Antragstellerin. Die Regelung in § 23 der Satzung der Antragsgegnerin, wonach der Vorstand Dienstvorgesetzter der Mitglieder der Geschäftsführung sei, veranlasse keine andere Bewertung. Die Bestimmung des Dienstvorgesetzten der Mitglieder der Geschäftsführung sei von der Satzungsautonomie der Antragsgegnerin nicht umfasst.

dem verstoße eine solche Satzungsregelung gegen die gesetzlichen Bestimmungen des § 3 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 HBG und § 87 Satz 1 HDG . Abschließend hat die Disziplinarkammer noch darauf hingewiesen, dass in einem eventuell nachfolgenden, formwirksam eingeleiteten Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ggf. eine Teilaussetzung des Disziplinarverfahrens

erwägen wäre, da das Ermittlungsverfahren Az. … Js …/21 nur einen Teil der in der Einleitungsverfügung enthaltenen Vorwürfe betreffe. Randnummer 26 Mit Schreiben vom

  1. Juni 2021 erstattete die Antragsgegnerin nochmals unter dem Az. ... Js .../19 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wegen des Vorwurfs in Ziffer 3 der Einleitungsverfügung und überreichte insoweit einen Bericht des Vorstandes vom
  2. April 2021 mit dem dort

sammengefassten und dokumentierten Ergebnis der Ermittlungen nebst dazugehörigem Beweismittelordner. Randnummer 27 Am

  1. Juni 2021 hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom
  2. Juni 2021 bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Fristverlängerung um einen Monat beantragt, hilfsweise den Beschluss vom
  3. Mai 2021 hinsichtlich der Feststellung abzuändern, das Verfahren sei gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 HDG einzustellen, und den Fristsetzungsantrag als unzulässig

verwerfen, weiter hilfsweise den Fristsetzungsantrag als unzulässig

verwerfen, soweit das Disziplinarverfahren im Hinblick auf die bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter den Az. ... Js .../19 und ... Js .../21 anhängigen Ermittlungsverfahren ausgesetzt sei, und im Übrigen für den nicht ausgesetzten Teil des Verfahrens in Anbetracht des Umfangs der Vorwürfe eine Frist von mindestens sechs Monaten

setzen.

r Begründung hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abstimmung mit dem HMSI aufgrund ihrer körperschaftlichen Struktur und der Komplexität der Rechtsfrage Zeit bedürfe. Außerdem hat sie nochmals vertiefend dargelegt, dass der Vorstand Dienstvorgesetzter der Vorsitzenden der Geschäftsführung sei, und darauf hingewiesen, dass auch das HMSI diese Rechtsauffassung vertrete.

r Frage einer Teilaussetzung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass die Aussetzung des gesamten Disziplinarverfahrens rechtlich nicht

beanstanden sei. Aber selbst wenn die Aussetzung des gesamten Verfahrens entgegen ihrer Auffassung fehlerhaft gewesen sei, komme allenfalls eine Fristsetzung für die Weiterführung des Verfahrens hinsichtlich der Vorwürfe unter Ziffer 1 der Einleitungsverfügung in Betracht. Insoweit sei aber nochmals darauf hinzuweisen, dass das Disziplinarverfahren nicht schuldhaft verzögert worden sei. Randnummer 28 Mit Schriftsatz vom

  1. Juni 2021 hat die Antragstellerin auf den Fristverlängerungsantrag im Wesentlichen erwidert, dass das Vorbringen der Antragsgegnerin keinen Grund für eine Verlängerung der Frist darstelle. Die Hilfsanträge seien unzulässig, da der Beschluss über die Fristsetzung unanfechtbar sei. Randnummer 29 Die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Antrag auf Fristverlängerung mit Beschluss vom
  2. Juni 2021 abgelehnt.

r Begründung hat die Disziplinarkammer im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Fristverlängerung unzulässig sei. Der Antrag sei nicht von dem für die Einleitung des Disziplinarverfahrens

ständigen Dienstvorgesetzten gestellt worden. Ungeachtet dessen sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Vorstand der Antragsgegnerin den Antrag auf Fristverlängerung gestellt habe oder habe stellen wollen. Ein entsprechender Beschluss liege nicht vor. Der Antrag auf Fristverlängerung sei aber auch unbegründet. Die Antragsgegnerin habe keine nachvollziehbaren Gründe vorgetragen, aufgrund derer ein Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens, der nach Auffassung der Disziplinarkammer durch Einstellung nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 HDG

erfolgen habe, nicht innerhalb der gerichtlichen Frist erfolgen könne. Die Hilfsanträge seien unzulässig, da der Beschluss der Disziplinarkammer vom

  1. Mai 2021 gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 5 HDG unanfechtbar sei. Randnummer 30 Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom
  2. Juni 2021 beantragt, das HMSI dem Verfahren beizuladen.

r Begründung hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen ausgeführt, die Beiladung sei notwendig, da im Falle der Einstellung des Verfahrens in die Rechte des Dienstvorgesetzten - nach der Rechtsauffassung der Disziplinarkammer das HMSI - eingegriffen und andererseits ihr die Möglichkeit genommen würde, die erforderlichen Maßnahmen

r Durchsetzung der Amtsdisziplin

ergreifen. Randnummer 31 Ebenfalls beantragte das HMSI die Beiladung

dem Verfahren. Dieses Verfahren wird unter dem Az. 28 E 1679/24.D geführt und entschieden. Randnummer 32 Mit Beschluss vom 21. Juni 2021 hat die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden das gegen die Antragstellerin gerichtete behördliche Disziplinarverfahren eingestellt und den Antrag auf Beiladung des HMSI abgelehnt.

r Begründung hat die Disziplinarkammer im Wesentlichen ausgeführt, dass das gegen die Antragstellerin gerichtete Disziplinarverfahren nicht innerhalb der von der Disziplinarkammer gesetzten Frist abgeschlossen worden sei. Der Antrag auf Beiladung des HMSI sei unzulässig, da nach dem Hessischen Disziplinargesetz für eine Anwendung der Regelungen der §§ 64 bis 66 VwGO im disziplinargerichtlichen Verfahren kein Raum sei. Das Disziplinarverfahren sei auf die disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen der Beamtinnen und Beamten ausgerichtet und nicht auf die Feststellung einer gemeinschaftlichen Berechtigung oder Verpflichtung mehrerer Personen beziehungsweise die Berührung rechtlicher Interessen Dritter. Randnummer 33 Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 21. Juni 2021

gestellten Beschluss am

  1. Juli 2021 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
  2. Juli 2021 nicht abgeholfen hat. Randnummer 34 Die Antragsgegnerin führt

r Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerde

lässig sei. Es handele sich bei dem vorliegenden Verfahren nicht um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, so dass § 146 Abs. 4 VwGO nicht anzuwenden sei. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht gehe auf ihren Sach- und Rechtsvortrag nicht in der gebotenen Weise ein. Zwar werde die Auffassung vertreten, dass nach einer Fristsetzung durch das Gericht im Rahmen der gerichtlichen Einstellungsentscheidung nur der Fristablauf

prüfen sei. Dies sei aber abzulehnen, wenn die Fristsetzungsentscheidung nicht mit einer verzögerten Durchführung des Disziplinarverfahrens begründet, sondern darauf gestützt würde, dass das Disziplinarverfahren wegen der Einleitung durch eine unzuständige Stelle aus sonstigen Gründen unzulässig und mithin einzustellen sei. In diesem Fall habe das Gericht über die im unanfechtbaren Fristsetzungsbeschluss angenommenen Voraussetzungen in der die Instanz beendenden Entscheidung abschließend und rechtsmittelfähig begründet

entscheiden. Dennoch habe sich die Disziplinarkammer im Rahmen ihres Beschlusses vom

  1. Juni 2021 unter Verstoß gegen das Begründungsgebot des § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt. Mit dem Antrag auf Fristverlängerung habe sie nochmals umfassend und in Auseinandersetzung mit dem Beschluss der Disziplinarkammer vom
  2. Mai 2021 vorgetragen, dass ihr Vorstand entgegen der Auffassung der Disziplinarkammer Dienstvorgesetzter der Antragstellerin und

r Einleitung des gegen sie geführten Disziplinarverfahrens berechtigt sei. Die Stellung des Vorstands als Dienstvorgesetzter der Mitglieder der Geschäftsführung folge u. a. aus dem historischen Kontext und der Systematik der §§ 29 ff. Sozialgesetzbuch IV (SGB IV). Sie habe in Ausübung ihrer Selbstverwaltungsautonomie und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben in § 23 ihrer Satzung geregelt, dass der Vorstand Dienstvorgesetzter der Mitglieder der Geschäftsführung sei. Es sei

differenzieren zwischen den Selbstverwaltungsorganen und ihren sonstigen Organen. Der Vorstand sei anders als die Geschäftsführung ein Selbstverwaltungsorgan und auch das Hauptvollverwaltungsorgan. Die Geschäftsführung sei ihm nachgeordnet. Soweit die Geschäftsführung für die laufenden Verwaltungsgeschäfte

ständig sei, erfolge dies als Hilfsorgan des Vorstands. Dies werde u. a. dadurch deutlich, dass der Vorstand befugt sei, Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte gegenüber der Geschäftsführung

erlassen und Mitglieder der Geschäftsführung ihres Amtes

entheben. Dass die Mitglieder der Geschäftsführung dem Vorstand mit beratender Stimme angehörten, führe nicht dazu, dass diese als reguläre Mitglieder des Vorstands anzusehen seien. Auch Art. 33 Grundgesetz (GG) stehe der Dienstvorgesetztenstellung des Vorstandes nicht entgegen. Es existiere kein Grundsatz, dass die Disziplinarbefugnis nur durch Beamte ausgeübt werden könne. Das Disziplinarverfahren sei auch nicht verzögert worden. Die Aussetzung des gesamten Disziplinarverfahrens sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Tatbestandsvoraussetzungen würden vorliegen. Insbesondere sei für die Aussetzung eines Disziplinarverfahrens nach § 25 Abs. 3 HDG eine schlüssige Strafanzeige ausreichend, wenn von der alsbaldigen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vernünftigerweise auszugehen sei. Andernfalls sei die zeitgleiche Einleitung eines Disziplinarverfahrens immer mit dem Risiko einer doppelten Beweisaufnahme bis

r förmlichen Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verbunden.

dem sei die Aussetzung des gesamten Disziplinarverfahrens ermessensfehlerfrei erfolgt. Alle Dienstpflichtverletzungen würden ein einheitliches Dienstvergehen darstellen, das einheitlich

bewerten sei. Eine Durchbrechung des Einheitsgrundsatzes sei nicht angezeigt, da alle Vorwürfe in einem engen inneren

sammenhang stünden und auf eine insgesamt problematische Grundhaltung schließen ließen. Eine Teilaussetzung verbiete sich auch deshalb, weil

griffsdelikte im Raum stünden, die jeweils

r Höchstmaßnahme führen und weitere Ermittlungen überflüssig machen könnten. Aber selbst wenn entgegen ihrer Auffassung eine Teilaussetzung angezeigt sei, käme eine Fristsetzung allenfalls für den Vorwurf in Ziffer 1 der Einleitungsverfügung in Betracht. In diesem Kontext sei aber nochmals darauf hinzuweisen, dass sie die Durchführung des Disziplinarverfahrens nicht schuldhaft verzögert habe. Vielmehr unternehme die Antragstellerin alles, um das Disziplinarverfahren

verzögern. Die Auskunftsverweigerung der Antragstellerin und die chaotische Unordnung in ihrem Büro nebst den erheblichen Lücken in der Dokumentation ihres Verwaltungshandelns hätten dazu geführt, dass sich die Aufarbeitung zeitaufwendiger gestaltet habe und bis heute nicht vollständig abgeschlossen sei.

dem habe die Staatsanwaltschaft auf zahlreiche Eingaben nicht reagiert, obwohl sie alles Erforderliche getan habe, damit die Strafbarkeit der Vorwürfe von der Staatsanwaltschaft geprüft werden könne. Weiter trägt die Antragsgegnerin vor, dass die Beiladung des HMSI

Unrecht abgelehnt worden sei. Eine analoge Anwendung des § 65 VwGO sei nicht ausgeschlossen. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des Hessischen Disziplinargesetzes Konstellationen, in denen zwischen zwei Rechtsträgern Unklarheit bestehe, wer Dienstvorgesetzter sei, nicht gesehen habe. Gerade in solchen Konstellationen sei eine Beiladung förderlich. Randnummer 35 Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses der Kammer für Disziplinarsachen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. Juni 2021 das Hessische Ministerium für Soziales und Integration

dem Verfahren beizuladen, den Antrag der Antragstellerin auf Fristsetzung gemäß § 67 Abs. 1 HDG vom 8. Januar 2021 als unzulässig

verwerfen, hilfsweise den Fristsetzungsantrag als unzulässig

verwerfen, soweit das Disziplinarverfahren im Hinblick auf die bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter den Az. ... Js .../19 und ... Js .../21 anhängigen Ermittlungsverfahren ausgesetzt ist und im Übrigen für den nicht ausgesetzten Teil des Verfahrens eine Bearbeitungsfrist von mindestens acht Monaten

setzen. Randnummer 36 Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerin als unzulässig

verwerfen oder

mindest als unbegründet abzulehnen. Randnummer 37

r Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerde schon unzulässig sei. Die Antragsgegnerin lege nicht hinreichend dar, gegen welchen der beiden Beschlüsse vom

  1. Juni 2021 sich ihre Beschwerde richte. Weder der Beschwerdebegründung noch den gestellten Anträgen lasse sich dies mit der notwendigen Bestimmtheit entnehmen. Die Beschwerdebegründung befasse sich allein mit der Frage, ob die Fristsetzung rechtmäßig erfolgt sei. Die Fristsetzung sei aber nicht Gegenstand eines der Beschlüsse vom
  2. Juni
  3. Das sich die Antragsgegnerin gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens wende, sei nicht

erkennen. Außerdem sei die Beschwerde nicht fristgemäß und auch nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt worden. Die Beschwerdeschrift sei nicht nach den Vorgaben des § 130a ZPO (i. V. m. § 173 VwGO) für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet. Ein Großteil der Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2021 sei in der Schriftart Times New Roman geschrieben. Diese Schriftart sei allerdings nicht in das Dokument eingebettet. Nach den gesetzlichen Vorgaben müssten aber alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte, wie auch die Schriftart, in der Datei enthalten sein. Ferner genüge die Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO. Die Anwendbarkeit des § 146 Abs. 4 VwGO folge aus § 72 Abs. 1 Satz 2 HDG . Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO habe die Beschwerde insbesondere einen bestimmten Antrag

enthalten, der den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auf den in den Sachanträgen genannten Inhalt beschränke. Die Anträge würden aber die tenorierte Einstellung des Verfahrens nicht angreifen, sondern sich lediglich gegen die von ihr beantragte und von der Disziplinarkammer festgesetzte Frist

m Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens richten. In diesem

sammenhang sei

berücksichtigen, dass die Fristsetzungsentscheidung nicht mehr angefochten werden könne. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Senat seien entsprechend § 318 ZPO (i. V. m. § 173 VwGO) an den unanfechtbaren Beschluss vom 18. Mai 2021 gebunden. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung binde auch im Falle einer fehlerhaften Verfahrensführung durch das Gericht. Denn die Überprüfung der Fristsetzungsentscheidung in der Rechtsmittelinstanz würde einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, das Gebot effektiven Rechtsschutzes und den im Disziplinarrecht geltenden Beschleunigungsgrundsatz darstellen. Im Falle einer verweigerten Fristsetzung durch das Gericht habe der Beamte nämlich keine Möglichkeit, dies überprüfen

lassen. Deshalb seien im Rahmen des Beschwerdeverfahrens allein der Fristablauf und die abgelehnte Fristverlängerung

prüfen. Unabhängig davon sei die Einstellung des Verfahrens

Recht erfolgt. Der Vorstand der Antragsgegnerin sei nicht Dienstvorgesetzter der Mitglieder der Geschäftsführung und damit nicht

r Einleitung eines gegen sie gerichteten Disziplinarverfahrens berechtigt. Bei dem Vorstand und der Geschäftsführung der Antragsgegnerin handele es sich jeweils um unabhängige Behörden, die im Rahmen ihrer gesetzlich

gewiesenen Aufgaben tätig würden. Die Möglichkeit des Vorstands, in fachlicher Hinsicht - u. a. mittels der Richtlinienkompetenz - auf die Aufgabenerfüllung der Geschäftsführung Einfluss

nehmen, führe nicht

einem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Organen. Der Gesetzgeber habe gerade keine Hierarchie zwischen dem Vorstand und der Geschäftsführung geregelt. Vielmehr bestehe nach den Regelungen des SGB IV ein System von „checks and balances“ zwischen den Organen. Die Unabhängigkeit der Organe, die aus dem Selbstverwaltungsrecht folge, setze voraus, dass ein Organ nicht die Dienstvorgesetztenstellung über die Bediensteten eines anderen Organs ausüben könne. Die Vertreterversammlung könne deshalb auch nicht in der Satzung bestimmen, dass der Vorstand der Antragsgegnerin Dienstvorgesetzter der Mitglieder der Geschäftsführung sei. Ein solcher Eingriff in die Unabhängigkeit der Organe bedürfe einer gesetzlichen Grundlage. Vielmehr gehe der Gesetzgeber, wie auch im Kommunalrecht, aufgrund des Systems von „checks and balances“ davon aus, dass der Dienstvorgesetzte des obersten Bediensteten eines Organs zwingend einem anderen Rechtsträger angehören müsse. Die §§ 86 , 87 HDG würden hierfür Regelungen bereithalten, die im vorliegenden Fall anzuwenden seien. Dies gelte auch deshalb, weil ein Dienstvorgesetzter ein übergeordnetes Statusamt besitzen müsse. Der Vorstand der Antragsgegnerin bestehe aber nur aus ehrenamtlichen Mitgliedern. Nach Art. 33 Abs. 4 GG seien die Aufgaben eines Dienstvorgesetzten aber grundsätzlich nur Beamten

übertragen. Die Antragsgegnerin habe die Durchführung des Disziplinarverfahrens

dem schuldhaft verzögert. Die Aussetzungsentscheidungen seien rechtswidrig. Unabhängig davon, dass nur ein ausdrücklich eingeleitetes Ermittlungsverfahren ein Verfahren i. S. d. § 25 Abs. 3 HDG darstelle, seien die Aussetzungsentscheidungen jedenfalls ermessensfehlerhaft. Insbesondere sei sich der Vorstand der Antragsgegnerin nicht über die Möglichkeit einer Teilaussetzung bewusst gewesen.

dem sei nicht dargelegt, inwieweit durch die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung

rechnen sei. Die Antragsgegnerin hätte auch einen Polizisten mit den Ermittlungen im Disziplinarverfahren betrauen können, der über vergleichbare Ermittlungsmöglichkeiten verfügt hätte. Randnummer 38 Auf die Beschwerde des Referatsgruppenleiters Personalmanagement der Antragsgegnerin leitete die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wegen … am

  1. Juli 2021 unter dem Az. ... Js .../19 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin ein. Mit Verfügung vom
  2. November 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das wegen … unter dem Az. ... Js .../19 geführte Ermittlungsverfahren ein. Randnummer 39 Mit Verfügung vom
  3. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das unter dem Az. ... Js .../21 geführte Ermittlungsverfahren wegen …, nach § 170 Abs. 2 StPO ein und lehnte mit Verfügung vom
  4. September 2021 die Einleitung von Ermittlung wegen weiterer Vorwürfe … im

sammenhang mit den Strafanzeigen der Antragsgegnerin gemäß § 152 Abs. 2 i. V. m. § 160 Abs. 1 StPO ab. Randnummer 40 Aufgrund der Strafanzeige vom

  1. Januar 2021 leitete die Staatsanwaltschaft wegen …, unter dem Az. ... Js .../21 ein weiteres Ermittlungsverfahren ein, das sie mit Verfügung vom
  2. Mai 2022 nach § 153 StPO einstellte. Randnummer 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens mit dem Aktenzeichen 28 L 2014/19.WI.D sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (5 Ordner Disziplinarverfahren) Bezug genommen, die

m Gegenstand der vorliegenden Entscheidung gemacht worden sind. II. Randnummer 42 Die Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 43

  1. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin eindeutig gegen den Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom
  2. Juni 2021, mit dem das gegen die Antragstellerin gerichtete behördliche Disziplinarverfahren eingestellt und der Antrag auf Beiladung des HMSI abgelehnt wurde. Dies folgt bereits aus den ersten Zeilen der Beschwerdeschrift vom
  3. Juli 2021, die sich explizit auf den Tenor des vorgenannten Beschlusses des Verwaltungsgerichts beziehen. Auch das den Anträgen und der Beschwerdebegründung

entnehmende Begehren der Antragsgegnerin ist eindeutig. Neben der Abänderung des vorgenannten Beschlusses der Disziplinarkammer hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Beiladung des HMSI begehrt die Antragsgegnerin die Abänderung des Beschlusses, soweit das gegen die Antragstellerin gerichtete behördliche Disziplinarverfahren eingestellt wurde, da der Fristsetzungsbeschluss vom 18. Mai 2021 rechtswidrig sei. Die Beschwerdebegründung ist dementsprechend gegliedert in Ausführungen

r Beiladung („I.“, Seite 2. ff. der Beschwerdeschrift),

r Einstellung des Verfahrens („II.“, Seite 11 ff. der Beschwerdeschrift) und

r Fristsetzung („III.“, Seite 33 ff. der Beschwerdeschrift). Nach alledem richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin offensichtlich nicht gegen den weiteren Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 21. Juni 2021, mit dem ausweislich des Tenors der Entscheidung allein der Antrag des HMSI auf Beiladung

dem Verfahren abgelehnt wurde. Randnummer 44

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom
  2. Juni 2021 hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Einstellung des gegen die Antragstellerin geführten behördlichen Disziplinarverfahrens richtet. Randnummer 45 a) Insoweit ist die Beschwerde gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen

lässig. Randnummer 46 aa) Die elektronisch übermittelte Beschwerde ist fristgerecht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 72 Abs. 1 HDG , § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt worden. Ein elektronisches Dokument ist nach § 55a Abs. 5 Satz 1 VwGO in der vom 1. Januar 2020 bis

m

  1. Dezember 2021 gültigen Fassung (VwGO a. F.) eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Hier ist die Beschwerde gegen den der Antragsgegnerin am
  2. Juni 2021

gestellten Beschluss der Disziplinarkammer vom selben Tag am 5. Juli 2021 auf dem Server des Hessischen Verwaltungsgerichthofs eingegangen (vgl. Transfervermerk, Bl. 668 der Gerichtsakte). Nach § 72 Abs. 1 HDG , § 147 Abs. 2 VwGO ist die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Randnummer 47 bb) Die Beschwerde ist auch schriftlich und damit in einer nach § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG , § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Form eingelegt worden. Randnummer 48 Nach § 6 HDG i. V. m. § 55a Abs. 1 VwGO a. F. können schriftlich einzureichende Anträge der Beteiligten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Dabei genügt die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die den Anforderungen von § 55a Abs. 1 VwGO a. F. entspricht, dem Schriftformerfordernis (vgl.

§ 81Vw

GO: BVerwG, Urteil vom

  1. Januar 2021 - 9 C 8.19 -, juris Rn. 32 ff.). Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin bei der Übermittlung der Beschwerdeschrift vom
  2. Juli 2021 erfüllt. Gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO a. F. wurde die Beschwerdeschrift von der verantwortenden Person, dem (damaligen) Bevollmächtigten der Antragsgegnerin, sowohl durch Wiedergabe der eingescannten Unterschrift als auch durch den maschinenschriftlichen Namenszug unter der eingescannten Unterschrift am Ende des Textes signiert und über das besondere elektronische Anwaltspostfach, einem sicheren Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO a. F., bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. Bl. 617 ff. der Gerichtsakte). Im Gegensatz

§ 55aAbs. 3 Satz 1 Alt. 1 Vw

GO a. F. verlangt Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 keine qualifizierte elektronische, sondern lediglich eine einfache Signatur, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Das Erfordernis einer einfachen Signatur ist bereits mit der Wiedergabe einer eingescannten Unterschrift oder mit dem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz erfüllt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 5 m. w. N.; VGH BW, Beschluss vom 4. März 2019 - A 3 S 2890/18 -, juris Rn. 5). Die Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2021 gilt

dem als auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, weil sie ausweislich der Transferprotokolle von der verantwortenden Person selbst über das besondere Anwaltspostfach versendet wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. Oktober 2021 - 8 C 4.21 -, juris Rn. 4). Randnummer 49 cc) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die elektronisch übermittelte Beschwerdeschrift vom
  2. Juli 2021 auch gemäß § 6 HDG i. V. m. § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet. Für die

lässigkeit der Beschwerde der Antragsgegnerin ist es unerheblich, dass ein Großteil der Beschwerdeschrift in der Schriftart Times New Roman geschrieben wurde und diese Schriftart nicht elektronisch in das PDF-Dokument eingebettet ist. Denn die fehlende Einbettung der Schriftart wurde durch den Ausdruck des Beschwerdeschriftsatzes und seiner Aufnahme in die Papierakte geheilt. Außerdem fehlte es für die Anforderung, dass auch die Schriftarten einzubetten sind, an einer erforderlichen wirksamen Rechtsgrundlage. Randnummer 50 Gemäß § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Nach § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO a. F. bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit

stimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen. Maßgeblich für das Beschwerdeverfahren ist insoweit die vom 1. Juli 2019 bis

m

  1. Dezember 2021 geltende Fassung der auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom
  2. November 2017 (BGBl. I S. 3803), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  3. Februar 2018 (BGBl. I S. 200 - im Folgenden ERVV a. F.). § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV a. F. sieht vor, dass das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF

übermitteln ist. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ERVV a. F.

sätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Dabei müssen die Dateiformate PDF und TIFF den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 ERVV a. F.). § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV a. F. ermächtigt die Bundesregierung, die maßgeblichen Versionen dieser Dateiformate bekanntzumachen. Rechtlich einschlägig war im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung die vom 19. Dezember 2017 bis

m

  1. November 2021 gültige Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung vom
  2. Dezember 2017 (ERVB 2018 - BAnz AT
  3. Dezember 2017 B2) mit den Änderungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung vom
  4. Dezember 2018 (ERVB 2019 - BAnz AT
  5. Dezember 2018 B3) sowie den Änderungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung vom
  6. Dezember 2020 (ERVB 2021 - BAnz AT
  7. Dezember 2020 B5). Mit den maßgeblichen Dateiversionen befasst sich die ERVB
  8. Nach Nr. 1 ERVB 2018 sind

lässige Dateiversionen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV a. F. bis mindestens

  1. Dezember 2020 PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA und TIFF Version
  2. Randnummer 51 Diesen Anforderungen entspricht die übermittelte Beschwerdeschrift vom
  3. Juli
  4. Die Beschwerdeschrift wurde im Dateiformat PDF in der Dateiversion PDF/A-2 im Standard PDF/A-2U in druckbarer, kopierbarer und durchsuchbarer Form übermittelt. Bei dem Standard PDF/A-2U handelt es sich um eine von drei möglichen Konformitätsebenen der Dateiversion PDF/A-2 (vgl. https://www.adobe.com/de/acrobat/resources/document-files/pdf-types/pdf-a.html; abgerufen am
  5. Mai 2024). Randnummer 52 Dass ein Großteil der Beschwerdeschrift in der Schriftart Times New Roman geschrieben wurde und diese Schriftart nicht in das Dokument eingebettet ist - wie den Dokumenteneigenschaften

entnehmen ist -, veranlasst keine andere Bewertung, da im Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs die Papierakte führend war und daher mit dem Ausdruck des Beschwerdeschriftsatzes der vorgetragene formelle Mangel des elektronischen Schriftsatzes geheilt wurde. Randnummer 53 Nach § 55d Satz 1 VwGO, der nach Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes

r Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom

  1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) am
  2. Januar 2022 in Kraft getreten ist, sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument

übermitteln (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 9 B 23.22 -, juris Rn. 2). Auch schon vor der Gesetzesänderung

m

  1. Januar 2022 musste die Beschwerdeschrift bei führender Papierakte als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Randnummer 54 Grundlage für das Erfordernis der Einbindung der Schriftart ist § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV a. F. i. V. m. Nr. 1 Satz 1 ERVB 2019 (vgl. BAG, Beschluss vom
  2. April 2022 - 3 AZB 2/22 -, juris Rn. 31). Nach Nr. 1 Satz 1 ERVB 2019 müssen hinsichtlich der

lässigen Dateiversionen PDF, insbesondere PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA, alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei enthalten sein. Die am

  1. Juli 2021 auf dem Server des Hessischen Verwaltungsgerichthofs als PDF-Datei aus dem beA des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin eingegangene Beschwerde erfüllt diese formellen Anforderungen an die Einbettung der verwendeten Schriftarten im elektronischen Dokument nicht. Randnummer 55 Die aus Nr. 1 Satz 1 ERVB 2019 abzuleitenden technischen Anforderungen an das Einbetten von Schriftarten in das PDF-Dokument stellten aber vor dem
  2. Januar 2022 jedenfalls dann keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einreichung eines elektronischen Dokuments dar, wenn - wie im Streitfall - weiterhin die Papierakte führte und der im Übrigen ordnungsgemäß übermittelte Schriftsatz druckbar war sowie ausgedruckt

r Papierakte genommen wurde. Denn mit dem Ausdruck des Beschwerdeschriftsatzes spielt der Gesichtspunkt einer dauerhaften Lesbarkeit des PDF-Dokuments, die durch das Einbetten der Schriften sichergestellt werden soll, keine Rolle mehr. Randnummer 56 Bei führender Papierakte ist ein elektronisch eingereichtes Dokument daher auch schon i. S. v. § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO

r Bearbeitung durch das Gericht geeignet gewesen, wenn es druckbar war und gemäß § 55b Abs. 2 Satz 1 VwGO

r Papierakte genommen wurde. Soweit darüber hinaus verlangt wurde, dass die verwendeten Schriftarten im Dokument eingebettet sind, handelte es sich nach Sinn und Zweck der Ermächtigung in § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Lesbarkeit und Bearbeitungsfähigkeit elektronisch eingereichter Dokumente für das Gericht

gewährleisten (BT-Drs. 17/12634 S. 25, 37), jedenfalls dann nicht um zwingende Wirksamkeitsvoraussetzungen, wenn weiterhin die Papierakte führte und das Dokument druckbar war und gem. § 55b Abs. 2 Satz 1 VwGO

r Papierakte genommen wurde. Die Eignung

r Bearbeitung durch das Gericht ist in diesem Fall ausreichend dadurch gewährleistet, dass das Dokument in Form eines Papierausdrucks unveränderlicher Aktenbestandteil ist. Das elektronische Dokument kann dann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden (§ 55b Abs. 5 VwGO). Es stellte in dieser Konstellation eine reine Förmelei dar, die Formwirksamkeit des elektronisch eingereichten Schriftsatzes von der Einbettung der verwendeten Schriftarten im elektronischen Dokument abhängig

machen (

§ 298ZPO: BAG, Beschluss vom 1.

August 2022 - 2 AZB 6/22 -, juris Rn. 10 ff.). Randnummer 57 Obwohl es nach den vorgenannten Ausführungen nicht mehr darauf ankommt, fehlt für die Anforderung in Nr. 1 Satz 1 ERVB 2019, dass die Schriftarten einzubetten sind, aber auch die erforderliche wirksame Rechtsgrundlage (

§ 130aZPO: BAG, Beschluss vom 25.

April 2022 - 3 AZB 2/22 -, juris Rn. 29 ff.; a. A.: LAG S-H, Urteil vom

  1. Juli 2021 - 5 Sa 8/21 -, juris Rn. 47 ff.). Denn weder in § 55a VwGO a. F. noch in der ERVV a. F. sind Vorgaben enthalten, die sich auf die Einbettung der Schriftart beziehen (vgl. BAG, Beschluss vom
  2. April 2022 - 3 AZB 2/22 -, juris Rn. 32). Im Unterschied

r § 5 Abs. 1 Nr. 6 ERVV in der Fassung vom 5. Oktober 2021 enthielt die im vorliegenden Fall

r Anwendung kommende Fassung des § 5 Abs. 1 ERVV a. F. keine Ermächtigung, die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente festzulegen. Die Aufnahme von technischen Anforderungen an das Einbetten von Schriften durch Nr. 1 Satz 1 ERVB 2019 führte insoweit

einer wesentlichen formellen Änderung gegenüber der ursprünglichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. BAG, Beschluss vom 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 -, juris Rn. 35 m. w. N.), die unwirksam ist. Randnummer 58

  1. dd)Das Erfordernis eines bestimmten Antrags, einer besonderen Begründung oder der Einhaltung einer besonderen Frist für die Begründung der Beschwerde - wie dies etwa aus § 146 Abs. 4 VwGO folgt - ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin - anders als in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse über eine Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen nach § 68 HDG - aufgrund des Umkehrschluss aus § 72 Abs. 2 HDG nicht einzuhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2024 - 28 A 99/21.D -, n. v.). Randnummer 59
  2. b)Die Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2021 richtet. Insoweit ist der Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 21. Juni 2021 aufzuheben. Randnummer 60 Die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden hat das gegen die Antragstellerin gerichtete Disziplinarverfahren

Unrecht mit Beschluss vom

  1. Juni 2021 gemäß § 67 Abs. 3 HDG eingestellt. Denn die Fristsetzung mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
  2. Mai 2021 ist rechtswidrig. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch nach § 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HDG auf Bestimmung einer gerichtlichen Frist, in der das gegen sie gerichtete behördliche Disziplinarverfahrens abzuschließen ist. Randnummer 61 aa) Da der Senat im vorliegenden Verfahren wegen des Umkehrschlusses aus § 72 Abs. 2 HDG nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt ist, findet von Amts wegen eine umfassende Prüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht statt. Bei einer Ermessensentscheidung des Ausgangsgerichts trifft das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung, wenn sich nicht aus der Rechtsnatur der angefochtenen Entscheidung etwas anderes ergibt.

grunde

legen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, VwGO,

  1. Aufl. 2021, § 150 Rn. 4; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  2. Aufl. 2018, § 150 Rn. 5). Randnummer 62 bb) Bei der Kontrolle eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts, mit dem das behördliche Disziplinarverfahren gemäß § 67 Abs. 3 HDG wegen fruchtlosem Ablaufs einer nach Abs. 2 bestimmten Frist eingestellt wurde, ist vom Beschwerdegericht

prüfen, ob eine rechtswirksame Fristsetzung unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1, 2 HDG erfolgte, und wenn dies der Fall ist, ob das behördliche Disziplinarverfahren nicht innerhalb der vom Verwaltungsgericht bestimmten Frist abgeschlossen wurde (vgl.

§ 62Bundesdisziplinargesetz (BDG): Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2.

Aufl. 2017, § 62 Rn. 17). Randnummer 63 cc) Soweit die Antragstellerin gegen diesen Prüfungsumfang im Wesentlichen einwendet, dass die Überprüfung des Fristsetzungsbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, das Gebot effektiven Rechtsschutzes und den im Disziplinarrecht geltenden Beschleunigungsgrundsatz darstellen würde, da ein Beamter im Falle einer verweigerten Fristsetzung durch das Gericht keine Möglichkeit habe, dies überprüfen

lassen, und deshalb im Rahmen des Beschwerdeverfahrens allein der Fristablauf und die abgelehnte Fristverlängerung

prüfen seien, greift dies nicht durch. Randnummer 64 Auch wenn ein Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Antrag auf Fristsetzung abgelehnt wurde ( § 67 Abs. 2 Satz 2 HDG ), unanfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2019 - 28 A 2190/19.D -, n. v.;

§ 62BDG: Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2.

Aufl. 2017, § 62 Rn. 17; a. A.

vergleichbarem Landesrecht: Bay. VGH, Beschluss vom

  1. April 2015 - 16a DC 14.1666 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom
  2. September 2011 - 3d E 974/11.O -, juris Rn. 12) folgt hieraus kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn im Rahmen einer Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das behördliche Disziplinarverfahren nach § 67 Abs. 3 HDG eingestellt wurde, geprüft wird, ob diesem Beschluss eine rechtswirksame Fristsetzung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG

grunde liegt. Denn die beiden Konstellationen sind aufgrund ihrer unterschiedlichen Rechtswirkungen nicht miteinander vergleichbar. Während der Beamte durch einen ablehnenden Beschluss nach § 67 Abs. 2 Satz 2 HDG nicht gehindert wird, bei Vorliegen neuer Umstände, die aus seiner Sicht gegen eine sachgerecht-beschleunigte Fortführung des Verfahrens sprechen, einen neuen Fristsetzungsantrag

stellen (vgl.

§ 62BDG: Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2.

Aufl. 2017, § 62 Rn. 13), steht der rechtskräftige Einstellungsbeschluss ( § 67 Abs. 3 HDG ) gemäß § 67 Abs. 4 HDG einem rechtskräftigen Urteil gleich und schließt eine erneute disziplinarrechtliche Verfolgung der von der Behörde untersuchten Sachverhalte wegen des Verbrauchs der Disziplinarbefugnis endgültig aus (vgl.

§ 62BDG: Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2.

Aufl. 2017, § 62 Rn. 16). Randnummer 65 Aufgrund der von einem rechtskräftigen Einstellungsbeschluss ausgehenden Rechtswirkungen ist eine vollumfängliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Fristbestimmung ( § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG ) im Rahmen der Beschwerde gegen den Beschluss nach § 67 Abs. 3 HDG , mit dem das behördliche Disziplinarverfahren wegen fruchtlosem Fristablaufs vom Verwaltungsgericht eingestellt wurde, zwingend geboten,

mal gegen den Fristsetzungsbeschluss nach § 67 Abs. 2 Satz 3, § 58 Abs. 2 Satz 5 HDG keine Beschwerde eingelegt werden kann. Ohne die inzidente Kontrolle der gerichtlichen Fristsetzung wäre die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen einen Beschluss nach § 67 Abs. 3 HDG in der Rechtsmittelinstanz nicht möglich. Der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts wäre verkürzt auf die Fristberechnung des Verwaltungsgerichts und die Frage, ob das behördliche Disziplinarverfahren entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fristgerecht abgeschlossen wurde. Der im Hessischen Disziplinargesetz mit der Beschwerde ermöglichte Instanzenzug gegen einen Einstellungsbeschluss nach § 67 Abs. 3 HDG würde bei einem solchen Verständnis faktisch leerlaufen. Angesichts der weitreichenden Rechtswirkungen eines rechtskräftigen Einstellungsbeschlusses kann dies aber nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens sein. Gegen einen eingeschränkten Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren spricht

dem, dass der Gesetzgeber - wie bereits ausgeführt - die Anwendung des § 146 Abs. 4 VwGO im vorliegenden Verfahren explizit nicht vorgesehen hat. Hieraus folgt, dass im Beschwerdeverfahren eine umfassende Prüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung

erfolgen hat. Dies bedingt aber eine inzidente Kontrolle der Fristsetzung. Randnummer 66 Die inzidente Kontrolle der gerichtlichen Fristsetzung im Beschwerdeverfahren gegen den Einstellungsbeschluss stellt auch keinen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz des § 7 HDG dar, nach dem Disziplinarverfahren beschleunigt durchzuführen sind. Denn es war die Entscheidung des Gesetzgebers, einen Rechtsbehelf erst gegen den wegen fruchtlosem Fristablaufs nach § 67 Abs. 3 HDG ergangenen Einstellungsbeschluss

ermöglichen. Verzögerungen, die sich hieraus ergeben, sind mithin im Hessischen Disziplinargesetz angelegt und deshalb von den Beteiligten hinzunehmen. Randnummer 67 dd) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Senat bei der Prüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch nicht in entsprechender Anwendung des § 318 ZPO i. V. m. § 173 VwGO, § 6 HDG an den unanfechtbaren Fristsetzungsbeschluss der Disziplinarkammer vom

  1. Mai 2021 gebunden. Nach § 318 ZPO ist das Gericht an die Entscheidung gebunden, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist. Zwar ist § 318 ZPO auch analog auf Beschlüsse anzuwenden, die der formellen Rechtskraft fähig sind (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. Oktober 2018 - IX ZB 31/18 -, juris Rn. 14), die Bindungswirkung des § 318 ZPO gilt aber immer nur für das Gericht bzw. den Spruchkörper, der in der Instanz entschieden hat (vgl. BAG, Urteil vom
  3. April 1983 - 2 AZR 438/81 -, juris Rn. 30; Musielak, in: Münchner Kommentar

r ZPO, 6. Aufl. 2020, § 318 Rn. 10).

r Bindung anderer Gerichte, insbesondere des Rechtsmittelgerichts, sagt § 318 ZPO nichts aus (vgl. Elzer; in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 01. März 2024, § 318 Rn. 12). Das Rechtsmittelgericht ist aber grundsätzlich nicht an Entscheidungen des unteren Gerichts gebunden, da es

r Überprüfung der Entscheidung berufen ist und eine Bindung dieser Aufgabe entgegenstehen würde (vgl. Saenger, in: Saenger, ZPO,

  1. Aufl. 2023, § 318 Rn. 9). Randnummer 68 Eine Besonderheit ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendbarkeit des im Berufungsverfahren einschlägigen § 512 ZPO (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO, § 6 HDG ), der im Ergebnis die aus § 318 ZPO folgende Bindungswirkung erstinstanzlicher Entscheidungen auf das Berufungsgericht erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Februar 2002 - VIII ZR 106/01 -, juris Rn. 19; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO,
  3. Aufl. 2024, § 512 Rn. 1). Nach § 512 ZPO unterliegen Entscheidungen des Gerichts im ersten Rechtszug, die dem Endurteil vorausgegangen sind, nicht der inhaltlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht, sofern sie unanfechtbar sind oder - obwohl selbstständig mit der Beschwerde anfechtbar - nicht angefochten wurden (vgl. Rimmelspacher, in: Münchner Kommentar

r ZPO,

  1. Aufl. 2020, § 512 Rn. 8). Solche Vorentscheidungen sind auch für das Berufungsgericht verbindlich und von ihm hinzunehmen (vgl. Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht,
  2. Aufl. 2021, VwGO, § 128 Rn. 9). Ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendbarkeit des § 512 ZPO auf das disziplinarrechtliche bzw. gerichtliche Fristsetzungsverfahren nach § 67 HDG vorliegen, kann aber dahinstehen, da der Anwendungsbereich des § 512 ZPO ohnehin in zweifacher Hinsicht eingeschränkt ist. Vom Anwendungsbereich jener Vorschrift nicht erfasst sind nämlich

m einen diejenigen Vorentscheidungen, die zwar nach allgemeinem Prozessrecht typischerweise anfechtbar sind, wegen eines spezialgesetzlich normierten Rechtsmittelausschlusses aber nicht angegriffen werden können, und

m anderen solche Verfahrensmängel, die als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend der angefochtenen Endentscheidung anhaften (vgl.

§ 548ZPO a. F.: BVerw

G, Urteil vom

  1. November 1999 - 6 C 30.98 -, juris Rn. 16 und Beschluss vom
  2. März 1999 - 6 B 121.98 -, juris Rn. 6; Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht,
  3. Aufl. 2021, VwGO, § 128 Rn. 9). Danach scheidet eine Bindung des Senats an den Beschluss der Disziplinarkammer vom
  4. Mai 2021 aus. Randnummer 69

(1)Der Anwendungsbereich des § 512 ZPO ist hier nämlich schon deshalb nicht eröffnet, weil ein Beschluss nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG , mit dem eine Frist

m Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens gesetzt wird, nur wegen des spezialgesetzlich in § 67 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 5 HDG normierten Rechtsmittelausschlusses unanfechtbar ist. Randnummer 70 Nach allgemeinem Prozessrecht wäre ein Fristsetzungsbeschluss nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG typischerweise anfechtbar. Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nämlich nach § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. § 146 Abs.1 VwGO die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht - das in Hessen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Gesetz

r Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) die Bezeichnung „Hessischer Verwaltungsgerichtshof“ führt -

, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Randnummer 71 Nach dem hier allein in Frage kommenden allgemeinen Beschwerdeausschluss des § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. § 146 Abs. 2 VwGO können zwar u. a. Beschlüsse über die Bestimmung einer Frist nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser allgemeine, im Prozessrecht vorgesehene Beschwerdeausschluss ist jedoch auf eine Fristsetzung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG nicht anwendbar. Dies folgt bereits im Umkehrschluss aus § 67 Abs. 2 Satz 3, § 58 Abs. 2 Satz 5 HDG . Denn wenn § 146 Abs. 2 VwGO über § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG auf Fristsetzungsbeschlüsse nach § 67 Abs. 2 HDG anwendbar wäre, hätte keine Notwendigkeit für den spezialgesetzlich normierten Beschwerdeausschluss in § 67 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 5 HDG bestanden. Randnummer 72 Die Anwendbarkeit des § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. § 146 Abs. 2 VwGO scheidet aber auch deshalb aus, weil § 146 Abs. 2 VwGO allein prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse, die sich nur auf den äußeren, förmlichen Fortgang des Gerichtsverfahrens beziehen, erfasst. Ihnen kommt im Vergleich

verfahrensbeendenden Gerichtsentscheidungen nur eine untergeordnete Bedeutung

, weshalb nach der in § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. § 146 Abs. 2 VwGO

m Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung die Verzögerung des Rechtsstreits durch Eröffnung einer gegen diese Entscheidung gegebenen Beschwerdemöglichkeit nicht sinnvoll ist. Durch den Beschwerdeausschluss soll das Gericht im Interesse der Beschleunigung in die Lage versetzt werden, die Verhandlung erst einmal abzuschließen und in der Sache

entscheiden (vgl. Kaufmann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 01.01.2020, § 146 Rn. 2). Daraus folgt aber umgekehrt, dass Verfahrenshandlungen, die bereits in die Rechtsstellung eines Beteiligten erheblich eingreifen, nicht von diesem Beschwerdeausschluss erfasst werden (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 3 BS 399/03 -, juris Rn. 3). Dies gilt auch für Entscheidungen, denen eine über die Förderung des Verfahrens hinausgehende selbstständige prozessuale Bedeutung

kommt (vgl.

dem Beschwerdeausschluss des § 109 WDO a. F.: BVerwG, Beschluss vom 8. September 1989 - 2 WDB 10, 11, 12, 13.89 -, juris Rn. 6). Auch insofern greift der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO im Falle einer Fristsetzung nach § 67 Abs. 2 HDG nicht. Anders als bei einer nur auf den äußeren, förmlichen Fortgang des Gerichtsverfahrens beschränkten Fristsetzung i. S. d. § 146 Abs. 2 VwGO kommt einer im gerichtlichen Fristsetzungsverfahren nach § 67 HDG erfolgten Fristbestimmung ( § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG ) nämlich eine über die Förderung und Beschleunigung des Verfahrens hinausgehende prozessuale Bedeutung

, die erheblich in die Rechtstellung der Behörde eingreift. Die Behörde verliert mit einer gerichtlichen Fristbestimmung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG -

nächst allein in zeitlicher Hinsicht - die Herrschaft über das Disziplinarverfahren. Das Gericht hat im Anschluss an den Fristsetzungsbeschluss - ein Novum im Verwaltungsprozessrecht - das behördliche Disziplinarverfahren

dem noch weiter unter Kontrolle

behalten. Gelingt es der Behörde nicht, das Disziplinarverfahren innerhalb der vom Gericht gesetzten - und eventuell verlängerten - Frist abzuschließen, verliert die Behörde schließlich auch ihre Entscheidungskompetenz und das Gericht hat das behördliche Disziplinarverfahren von Amts wegen - also ohne Antrag des Beamten - durch Beschluss nach § 67 Abs. 3 HDG einzustellen (vgl.

§ 62BDG: Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2.

Aufl. 2017, § 62 Rn. 15). Die Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens durch das Gericht hat auch insofern nicht unerhebliche Wirkungen für die Rechtsstellung der Behörde, dass im Unterschied

einer Einstellung des Disziplinarverfahrens durch die Behörde nach § 36 HDG der rechtskräftige Einstellungsbeschluss des Gerichts gemäß § 67 Abs. 4 HDG einem rechtskräftigen Urteil gleich steht. Mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses ist eine erneute disziplinarrechtliche Verfolgung der von der Behörde untersuchten Sachverhalte wegen des Verbrauchs der Disziplinarbefugnis ausgeschlossen (vgl.

§ 62BDG: Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 62 Rn. 16). Randnummer 73

(2)Die Anwendbarkeit des § 512 ZPO scheidet aber auch deshalb aus, weil das gerichtliche Fristsetzungsverfahren und damit auch das Disziplinarverfahren an sich unter Verfahrensmängeln leiden, die als Folge des fehlerhaften Fristsetzungsbeschlusses vom
  1. Mai 2021 weiterwirkend auch noch dem Einstellungsbeschluss vom
  2. Juni 2021 anhaften. Denn das Verwaltungsgericht hat bei der gerichtlichen Fristbestimmung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG die Begriffsinhalte dieser Vorschrift und die der Norm

grunde

legenden Maßstäbe rechtsfehlerhaft angewandt (vgl.

m Begriff des Verfahrensmangels: Czybulka/Hösch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 132 Rn. 49;

§ 43Vw

GO: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 -, juris Rn. 11), indem es die Fristsetzung damit begründete, dass der Vorstand der Antragsgegnerin nicht Dienstvorgesetzter der Antragstellerin sei und deshalb nicht berechtigt wäre, ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin einzuleiten. Randnummer 74 Bei § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift, die dazu dient, den Ablauf des Disziplinarverfahrens

regeln. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG bestimmt das Gericht eine Frist, in der das Verfahren abzuschließen ist, wenn ein

reichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vorliegt. Das Fristsetzungsverfahren nach § 67 HDG konkretisiert den das gesamte Disziplinarverfahren beherrschenden allgemeinen Beschleunigungsgrundsatz ( § 7 HDG ), indem es diesen im laufenden behördlichen Disziplinarverfahren durch ein eigenständiges gerichtliches Fristsetzungsverfahren justiziabel macht (vgl.

§ 62BDG: Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2.

Aufl. 2017, § 62 Rn. 1). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG hat das Gericht der Behörde in zeitlicher Hinsicht Grenzen für den weiteren Lauf des Disziplinarverfahrens

setzen. Die Behörde hat das Disziplinarverfahren innerhalb der Frist

m Abschluss

bringen, da das Disziplinarverfahren bei fruchtlosem Ablauf der Frist nach § 67 Abs. 3 HDG durch das Gericht eingestellt wird. Randnummer 75 Aus § 67 HDG ergeben sich insoweit aber auch Vorgaben für den weiteren Ablauf des gerichtlichen Fristsetzungsverfahrens, indem es den Abschluss des gerichtlichen Fristsetzungsverfahrens im Falle einer Fristsetzung mit dem Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens verknüpft. Denn mit einer Fristsetzung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG ist das gerichtliche Fristsetzungsverfahren - anders bei der Ablehnung des Antrags auf Fristsetzung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 HDG - noch nicht beendet. Es ist weiter anhängig und das Gericht hat das behördliche Disziplinarverfahren unter Kontrolle

behalten. Das gerichtliche Fristsetzungsverfahren endet im Falle einer Fristsetzung erst, wenn die Behörde nachweist, dass das Disziplinarverfahren rechtzeitig eingestellt ( § 36 HDG ) oder mit einer Disziplinarverfügung ( § 37 HDG ) abgeschlossen wurde, oder bei Gericht rechtzeitig eine Disziplinarklage eingeht ( § 38 HDG ). In diesen Fällen wird das gerichtliche Fristsetzungsverfahren im Regelfall von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass vom Gericht nur eine Kostenentscheidung

treffen ist. Andernfalls endet das gerichtliche Fristsetzungsverfahren bei fruchtlosem Fristablauf nach § 67 Abs. 3 HDG durch die Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens (vgl.

§ 62BDG: Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2.

Aufl. 2017, § 62 Rn. 15). Randnummer 76 Da es sich bei dem gerichtlichen Fristsetzungsverfahren um eine Ausprägung des im Disziplinarverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes handelt, ist deshalb bei der Frage, ob ein

reichender Grund für das Überschreiten der Sechs-Monats-Frist des § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG vorliegt, allein

prüfen, ob die Behörde das Verfahren schuldhaft säumig betreibt, ihr mithin ein verfahrensrechtliches Verschulden

r Last gelegt werden kann. Dies richtet sich im Wesentlichen nach dem Umfang des Verfahrensstoffes, dessen Schwierigkeitsgrad und der Zahl und Art der

erhebenden Beweise sowie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles (vgl.

§ 62BDG: BVerw

G, Beschluss vom 11. August 2009 - 2 AV 3.09 -, juris Rn. 2;

§ 66Abs. 2 Bundesdisziplinarordnung (BDO): BVerw

G, Beschluss vom 22. Juli 1998 - 1 DB 2.98 -, juris Rn. 8;

vergleichbarem Landesrecht: VGH BW, Beschluss vom 15. Januar 2024 - DL 16 S 1866/23 -, juris Rn. 3). Randnummer 77 Eine Sachentscheidung des Gerichts über die erhobenen Vorwürfe ergeht nicht. Außerdem können andere Verfahrensfehler als das Fehlen eines

reichenden Grunds für den ausstehenden Verfahrensabschluss im Antragsverfahren nach § 67 HDG nicht berücksichtigt werden (

m BDG: Köhler, in: Köhler/Baunack, BDG, 7. Auf. 2020, § 62 Rn. 9). Dementsprechend hat im Rahmen des gerichtlichen Fristsetzungsverfahrens keine Rechtmäßigkeitskontrolle des bisherigen behördlichen Disziplinarverfahrens und einer vom Gericht antizipierten Abschlussentscheidung stattzufinden. Das Disziplinargericht ist erst nach einer abschließenden behördlichen Disziplinarentscheidung berufen, über die Rechtmäßigkeit des behördlichen Disziplinarverfahrens und der abschließenden behördlichen Disziplinarentscheidung

befinden (vgl.

jeweiligem Landesrecht: VG Magdeburg, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 15 B 17/21 MD -, juris Rn. 15;

inhaltlichen Mängeln des Disziplinarverfahrens: VG Ansbach, Beschluss vom 22. November 2019 - AN 13b D 19.01798 -, juris Rn. 70). Randnummer 78 Dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung des behördlichen Disziplinarverfahrens im Rahmen des gerichtlichen Fristsetzungsverfahrens nicht

erfolgen hat, ergibt sich ferner aus folgenden Erwägungen: Prüft das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des behördlichen Disziplinarverfahrens bereits im gerichtlichen Fristsetzungsverfahren und nimmt es eine etwaige (irreparable) Rechtswidrigkeit des behördlichen Disziplinarverfahrens

m Anlass, eine Frist nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG

setzen, könnte der Behörde eine unzulässige Verkürzung der im Hessischen Disziplinargesetz vorgesehenen Rechtschutzmöglichkeiten drohen. Kommt es infolge dessen nämlich

r Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens durch das Verwaltungsgericht nach § 67 Abs. 3 HDG , weil die Behörde - wie hier - der Auffassung des Gerichts nicht folgt und das Disziplinarverfahren deshalb nicht in der gerichtlich bestimmten Frist beendet, da nach Auffassung der Behörde die Sachverhaltsermittlung noch nicht abgeschlossen ist, auf die es nach den Rechtmäßigkeitserwägungen des Verwaltungsgerichts aber nicht ankommt, steht der Behörde lediglich die Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof

, dessen Entscheidung nach § 6 HDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer abschließenden behördlichen Disziplinarentscheidung, sei es als Disziplinarverfügung oder im Rahmen einer von der Behörde erhobenen Disziplinarklage, würde der Behörde hingegen noch die Möglichkeit

stehen, eine etwaige Berufungsentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht überprüfen

lassen ( §§ 73 , 74 HDG ). Dieser Instanzenzug würde der Behörde verwehrt.

dem sieht das Hessische Disziplinargesetz in § 60 Abs. 1 HDG vor, dass bei einer Disziplinarklage die Beamtin oder der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach

stellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend

machen hat. Nach § 60 Abs. 2 HDG kann das Gericht wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Abs. 1 geltend gemacht werden, unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht. Auch diese Präklusionsregelung wäre im gerichtlichen Fristsetzungsverfahren nach § 67 HDG nicht anzuwenden und könnte

einer den Regelungen des Hessischen Disziplinargesetzes

widerlaufenden Benachteiligung der Behörde führen. Deshalb hat im Rahmen des gerichtlichen Fristsetzungsverfahrens nach § 67 HDG keine Rechtmäßigkeitsprüfung des (bisherigen) behördlichen Disziplinarverfahrens sowie einer vom Gericht antizipierten Abschlussentscheidung stattzufinden. Stellen sich im gerichtlichen Fristsetzungsverfahren mithin auch keine Vorfragen

r materiellen Rechtslage, kann bei der Anwendung des § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG ein Verfahrensfehler auch nicht deshalb ausscheiden, weil das Gericht bei der Anwendung des Prozessrechts Vorfragen

r materiellen Rechtslage ggf. fehlerhafte beurteilt hat (vgl.

§ 43Vw

GO: BVerwG, Beschluss vom

  1. Dezember 2017 - 6 B 14.17 -, juris Rn. 11). Randnummer 79 Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsumfanges hat das Verwaltungsgericht in seinem Fristsetzungsbeschluss vom
  2. Mai 2021 die Begriffsinhalte und Maßstäbe des § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG fehlerhaft angewandt, indem es die gerichtliche Fristsetzung auf die fehlende Rechtmäßigkeit des behördlichen Disziplinarverfahrens gestützt hat. Randnummer 80 Das Verwaltungsgericht hat das Nichtvorliegen eines

reichenden Grundes für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb der Sechs-Monats-Frist allein damit begründet, dass nach seiner Auffassung das Disziplinarverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 HDG einzustellen sei, da der Vorstand der Antragsgegnerin nicht Dienstvorgesetzter der Antragstellerin und damit nicht befugt gewesen sei, ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin einzuleiten. Die Frage, ob der Vorstand der Antragsgegnerin

r Einleitung eines gegen die Antragstellerin gerichteten Disziplinarverfahrens berechtigt ist, ist aber im gerichtlichen Fristsetzungsverfahrens nach § 67 HDG als Frage der Rechtmäßigkeit des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht

prüfen. Es ist

dem nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, der Behörde im Rahmen des Fristsetzungsverfahrens eine bestimmte Abschlussentscheidung, wie die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 36 HDG , vorzugeben. Randnummer 81 Unabhängig von den vorgenannten Ausführungen hat das Verwaltungsgericht die Maßstäbe des § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG aber auch deshalb fehlerhaft angewandt und gegen § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG verstoßen, weil es die Frist

m Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens mit einem Monat ab

stellung des Fristsetzungsbeschlusses unangemessen kurz bemessen hat. Randnummer 82 Bei der im Ermessen des Gerichts liegenden Fristbestimmung ist eine summarische Beurteilung des

m maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch bestehenden weiteren Aufklärungsaufwandes vorzunehmen und den Besonderheiten des Falles Rechnung

tragen. Dabei ist einerseits eine ordnungsgemäß abschließende Bearbeitung

gewährleisten, andererseits das Interesse des Beamten an einem baldigen Abschluss des Verfahrens

berücksichtigen. Zwar soll die Frist vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgrundsatzes im Zweifelsfall durchaus knapp bemessen sein. Zweck der Fristsetzung kann es aber nicht sein, auf die am Verfahren Beteiligten derart Druck auszuüben, dass eine - auch im Interesse des Beamten liegende - sorgfältige Sachaufklärung oder eine ordnungsgemäß

stande gekommene Abschlussentscheidung bei Einhaltung der gerichtlich bestimmten Frist unterbleiben müsste (siehe

vergleichbarem Landesrecht: VGH BW, Beschluss vom 15. Januar 2024 - DL 16 S 1866/23 -, juris Rn. 20). Letzteres ist hier aber Fall. Randnummer 83 Der Antragsgegnerin war es vorliegend nicht möglich, innerhalb der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist von einem Monat ab

stellung des Beschlusses vom 18. Mai 2021 eine Abschlussentscheidung unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorgaben

treffen. Randnummer 84 Sofern das Disziplinarverfahren nicht nach § 36 Abs. 2 HDG einzustellen ist, ist der Beamtin oder dem Beamten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 HDG das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt

geben und Gelegenheit einzuräumen, innerhalb einer Frist von einer Woche weitere Ermittlungen

beantragen. Gleichzeitig ist der Beamtin oder dem Beamten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 HDG für den Fall, dass keine weiteren Ermittlungen beantragt werden, Gelegenheit

geben, sich abschließend

äußern. Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 HDG gilt § 23 Abs. 2 HDG entsprechend. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 HDG wird den Beamtinnen oder Beamten für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern

wollen, eine Frist von einer Woche gesetzt. Haben die Beamtinnen oder Beamten rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern

wollen, ist die Anhörung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 HDG innerhalb eines Monats nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Randnummer 85 Danach war es der Antragsgegnerin nicht möglich, das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der vom Verwaltungsgericht bestimmten Frist unter Einhaltung dieser verfahrensrechtlichen Vorgaben ordnungsgemäß abzuschließen. Dies gilt selbst dann, wenn die Antragsgegnerin - was hier nicht der Fall gewesen ist - der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gefolgt wäre, nach der das Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 HDG einzustellen sei. Die vom Verwaltungsgericht gesetzte Frist hätte es unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten nicht einmal ermöglicht, der Antragstellerin eine Frist von einem Monat für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung ( § 34 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 2 Satz 1 HDG )

setzen. Nach Abgabe der schriftlichen Erklärung der Antragstellerin hätte der Antragsgegnerin

dem auch noch Zeit

gestanden werden müssen, die Abschlussentscheidung anzufertigen und der Antragstellerin

zustellen. Auch die Möglichkeit, dass die Antragstellerin binnen der ihr einzuräumenden Wochenfrist die Erklärung hätte abgegeben können, sich mündlich äußern

wollen, veranlasst keine andere Bewertung. Unabhängig davon, dass nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Erklärung abgegeben worden wäre, hätte die Antragsgegnerin auch in diesem Fall bei Einhaltung der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist nicht die Möglichkeit gehabt, binnen eines Monats nach Eingang der Erklärung eine Anhörung durchzuführen ( § 34 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 2 Satz 2 HDG ). Vielmehr hätte der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie nach der Anhörung auch noch die Abschlussentscheidung hätte erstellen und der Antragstellerin diese hätte

stellen müssen, nur ein sehr knapp bemessener Zeitraum für die Bestimmung eines Anhörungstermins

r Verfügung gestanden, obwohl das Hessische Disziplinargesetz der Antragsgegnerin in § § 34 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 2 Satz 2 HDG einen Zeitraum von einem Monat für die Terminfindung

gesteht. Randnummer 86 Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom

  1. Juni 2021, mit dem das gegen die Antragstellerin gerichtete behördliche Disziplinarverfahren eingestellt wurde, beruht auf den vorgenannten Verfahrensmängeln, da der mängelbehaftete Fristsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom
  2. Mai 2021 Grundlage für den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom
  3. Juni 2021 war. Randnummer 87 ee) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
  4. Juni 2021, mit dem das gegen die Antragstellerin gerichtete behördliche Disziplinarverfahren eingestellt wurde, ist nach alledem aufzuheben, da der Antragsgegnerin keine rechtswirksame Frist

m Abschluss des gegen die Antragstellerin gerichteten behördlichen Disziplinarverfahrens gesetzt wurde. Der dem Einstellungsbeschluss

grundeliegende Fristsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2021 leidet - wie

vor ausgeführt - an einer rechtsfehler- bzw. verfahrensfehlerhaften Anwendung des § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG , da die maßgeblichen Begriffsinhalte und Maßstäbe der Norm verkannt wurden. Über den von der Antragstellerin gestellten Antrag, der Antragsgegnerin nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG eine Frist

m Abschluss des gegen die Antragstellerin gerichteten behördlichen Disziplinarverfahrens

setzen, ist mithin erneut unter Beachtung der Begriffsinhalte und Maßstäbe des § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG

entscheiden. Da eine

rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 173 VwGO, § 6 HDG i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO) aber

einer Verlängerung des Verfahrens, einschließlich der Möglichkeit eines erneuten Beschwerdeverfahrens, führen würde, das Verfahren

dem ausgeschrieben ist und die Beteiligten hinreichend Gelegenheit hatten, sich

allen rechtlich relevanten Gesichtspunkten

äußern, sieht der Senat von einer

rückweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht ab und entscheidet selbst über den von der Antragstellerin gestellten Antrag. Randnummer 88 ff) Der von der Antragstellerin gestellte Antrag nach § 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HDG , der Antragsgegnerin eine Frist

m Abschluss des gegen die Antragstellerin gerichteten behördlichen Disziplinarverfahrens

setzen, hat keinen Erfolg und ist nach § 67 Abs. 2 Satz 2 HDG abzulehnen. Randnummer 89

(1)Der Antrag ist

lässig. Insbesondere ist das mit Verfügung vom

  1. April 2020 eingeleitete Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden ( § 67 Abs. 1 Satz 1 HDG ). Randnummer 90 Die Frist des § 67 Abs. 1 Satz 1 HDG ist auch nicht gehemmt (gewesen). Nach § 67 Abs. 1 Satz 2 HDG ist die Frist des Satz 1 gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 25 HDG ausgesetzt ist. Dies setzt aber voraus, dass die Aussetzung auch rechtmäßig erfolgt ist (für eine Rechtmäßigkeitsprüfung: VGH BW, Beschluss vom
  2. Januar 2024 - DL 16 S 1866/23 -, juris Rn. 5; VG Magdeburg, Beschluss vom
  3. April 2022 - 15 B 8/22 MD -, juris Rn. 17; VG Lüneburg, Beschluss vom
  4. November 2020 - 10 E 1/20 -, juris Rn. 23; a. A.: Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG,
  5. Aufl. 2017, § 62 Rn. 6). Zwar wurde das Disziplinarverfahren hier mit der Einleitungsverfügung vom
  6. April 2020

gleich nach § 25 Abs. 3 HDG bis

m Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen die Antragstellerin geführten Ermittlungsverfahrens mit Az. ... Js .../19 ausgesetzt. Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens ist aber nicht rechtmäßig erfolgt und konnte deshalb die Frist des § 67 Abs. 1 Satz 1 HDG nicht hemmen. Randnummer 91 Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 HDG kann das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage

entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Andere gesetzlich geordnete Verfahren in diesem Sinne sind aber nur Verfahren, deren rechtsstaatlicher Gang durch formelle Rechtsnormen geregelt ist (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 14. April 2011 - 8 A 20/10 -, juris Rn. 5). Hierzu gehört insbesondere das polizeiliche/staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, das durch die Vorschriften der Strafprozessordnung geregelt ist (vgl.

r BDO: BVerwG, Urteil vom 15. März 2006 - 1 D 3.05 -, juris Rn. 14;

vergleichbarem Landesrecht: OVG NRW, Urteil vom

  1. Juli 2021 - 3d A 427/20.O -, juris Rn. 55; VG Düsseldorf, Beschluss vom
  2. März 2020 - 35 K 8777/19.O -, juris Rn. 20). Ein solches Bezugsverfahren lag im Zeitpunkt der Einleitungsverfügung vom
  3. April 2020, mit der das Disziplinarverfahren

gleich nach § 25 Abs. 3 HDG ausgesetzt wurde, aber nicht vor. Randnummer 92 Entgegen den Ausführungen in der Verfügung vom 29. April 2020 wurde

diesem Zeitpunkt bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter dem Az. ... Js .../19 kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren betrieben. Zwar werden Ermittlungsverfahren aktenmäßig als Js-Verfahren angelegt, während „Vorermittlungen“ i. d. R. als AR-Vorgänge (Allgemeines Register) erfasst werden (vgl. Peters, in: Münchener Kommentar

r StPO,

  1. Aufl. 2024, § 152 Rn. 65). Die registerrechtliche Sachbehandlung ist aber grundsätzlich ohne Aussagekraft für die Bewertung des Verfahrensstadiums (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. August 2020 - 6 BGs 95/20 -, juris Rn. 6). Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom
  3. Juli 2020 folgt jedenfalls eindeutig, dass im Zeitpunkt der mit der Einleitungsverfügung vom
  4. April 2020

gleich ergangenen Aussetzungsentscheidung kein Ermittlungsverfahren unter dem vorgenannten Aktenzeichen betrieben wurde. In dem Schreiben teilte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main dem Referatsgruppenleiter Personalmanagement der Antragsgegnerin nämlich mit, dass hinsichtlich der von ihm erstatteten Strafanzeige gemäß §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO mangels eines Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen würde. Nach alledem wurde unter dem Js-Aktenzeichen

diesem Zeitpunkt lediglich die von dem Referatsgruppenleiter Personalmanagement der Antragsgegnerin erstattete und gegen die Antragstellerin gerichtete Strafanzeige registriert und behandelt. Randnummer 93 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin berechtigt eine Strafanzeige aber nicht

r Aussetzung des Disziplinarverfahrens gemäß § 25 Abs. 3 HDG . Dies gilt auch im Falle einer schlüssig aufbereiteten Strafanzeige, bei der mit der alsbaldigen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vernünftigerweise

rechnen ist. Zwar ist die Staatsanwaltschaft auch im Falle einer Strafanzeige verpflichtet, das Bestehen eines Anfangsverdachts

prüfen (§§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Um abklären

können, ob auf Grund der bestehenden tatsächlichen Anhaltspunkte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angezeigt ist, können in diesem

ge auch Vorermittlungen (z. B. informatorische Befragungen, Ausschöpfung verfügbarer Erkenntnisquellen) angestellt werden. Bei diesem Vorermittlungsverfahren

r Prüfung des Bestehens eines Anfangsverdachts handelt es sich aber nicht um ein anderes gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne des § 25 Abs. 3 HDG . Das Vorermittlungsverfahren ist nämlich nicht verfahrensrechtlich geregelt. Vorermittlungen sind kein Teil des in der Strafprozessordnung geregelten Ermittlungsverfahrens. Der Betroffene erlangt keinen Beschuldigtenstatus und die in der Strafprozessordnung geregelten Maßnahmen, insbesondere richterliche Untersuchungshandlungen - gar mit Zwangs- oder Eingriffscharakter -, sind mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unzulässig. Insoweit unterscheidet sich das Vorermittlungsverfahren erheblich vom Ermittlungsverfahren, dessen Gang in der Strafprozessordnung geregelt ist (vgl. Peters, in: Münchener Kommentar

r StPO, 2. Aufl. 2024, § 152 Rn. 65 f.; Beukelmann, in: BeckOK StPO, Stand: 01.04.2024, § 152 Rn. 6; Diemer, in: Karlsruher Kommentar

r StPO,

  1. Aufl. 2023, § 152 Rn. 10; BGH, Beschluss vom
  2. August 2020 - 6 BGs 95/20 -, juris Rn. 4). Sinn und Zweck der Aussetzung eines Disziplinarverfahrens ist es außerdem, gewonnene Tatsachenfeststellungen und rechtliche Erkenntnisse aus anderen Verfahren für das Disziplinarverfahren nutzbar

machen und hierdurch die Einleitungsbehörde von eigenen Ermittlungen

entlasten (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2020 - 35 K 8777/19.O -, juris Rn. 11). Die Erstattung einer Strafanzeige und das Prüfen eines Anfangsverdachts rechtfertigt aber noch nicht die Prognose, dass ein solcher Erkenntnisgewinn, der die Aussetzung des Disziplinarverfahrens rechtfertigt, voraussichtlich erzielt wird. Erst der durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach außen getragene Wille der Strafverfolgungsbehörden

r weiteren Sachverhaltsaufklärung rechtfertigt - u. a. aufgrund der in der Strafprozessordnung enthaltenen Ermittlungsmöglichkeiten - die hinreichend sichere Prognose, dass Tatsachenfeststellungen und rechtliche Erkenntnisse erlangt werden, die auch im Disziplinarverfahren nutzbar gemacht werden können. Randnummer 94 Soweit die Antragsgegnerin auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2015 (- 16a DC 14.1666 -, juris) verweist, kann diesem nicht entnommen werden, dass bereits die Erstattung einer Strafanzeige

r Aussetzung eines behördlichen Disziplinarverfahrens berechtigen soll. Vielmehr wird in den Gründen der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass die mit der Anzeige ausgelösten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen

den gesetzlich geordneten Verfahren gehören. Dies spricht dafür, dass bereits ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren betrieben wurde. Hierfür spricht auch, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich in seiner Entscheidung unter anderem auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom

  1. Februar 1980 (- 1 DB 3/80 -, juris) verweist. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in der vorgenannten Entscheidung aber fest, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren „gesetzlich geordnet“ ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. Februar 1980 - 1 DB 3.80 -, juris Leitsatz). Randnummer 95

(2)Der von der Antragstellerin gestellte Fristsetzungsantrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG auf Bestimmung einer gerichtlichen Frist, innerhalb derer das gegen sie gerichtete behördliche Disziplinarverfahren abzuschließen ist. Randnummer 96 Liegt ein

reichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG eine Frist, in der das Verfahren abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag nach § 67 Abs. 2 Satz 2 HDG ab. Die Sechs-Monats-Frist ist jedoch keine absolute; sie ist vielmehr Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens

ständige Dienstbehörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen; es soll sie insbesondere daran hindern, nach Einleitung des Verfahrens untätig

bleiben. Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis

der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend

ermitteln ( § 24 Abs. 1 HDG ) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit

r Äußerung

geben ( §§ 23 , 34 HDG ). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die in § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG genannte Frist unter Umständen nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht

verletzen (vgl.

§ 62BDG: BVerw

G, Beschluss vom 11. August 2009 - 2 AV 3.09 -, juris Rn. 2). Randnummer 97 Für die Beurteilung der Frage, ob ein

reichender Grund für das Überschreiten der Sechs-Monats-Frist vorliegt, ist deshalb allein maßgeblich, ob die Behörde das Verfahren schuldhaft säumig betreibt, ihr mithin ein verfahrensrechtliches Verschulden

r Last gelegt werden kann. Dies richtet sich im Wesentlichen nach dem Umfang des Verfahrensstoffes, dessen Schwierigkeitsgrad und der Zahl und Art der

erhebenden Beweise sowie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Ein

reichender Grund für den fehlenden Verfahrensabschluss liegt dann nicht mehr vor, wenn eine gewisse Zeitspanne von einiger Dauer verstrichen ist, die bei effektiver Nutzung für die Aufklärung und den Abschluss des Verfahrens nicht erforderlich gewesen wäre (vgl.

§ 62BDG: BVerw

G, Beschluss vom 11. August 2009 - 2 AV 3.09 -, juris Rn. 2;

§ 66Abs. 2 BDO: BVerw

G, Beschluss vom 22. Juli 1998 - 1 DB 2.98 -, juris Rn. 8;

vergleichbarem Landesrecht: VGH BW, Beschluss vom 15. Januar 2024 - DL 16 S 1866/23 -, juris Rn. 3). Randnummer 98 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist der Antragsgegnerin keine Frist

m Abschluss des gegen die Antragstellerin gerichteten behördlichen Disziplinarverfahrens

setzen, da ein

reichender Grund für das Überschreiten der Sechs-Monats-Frist vorliegt. Es lässt sich keine schuldhafte Verfahrensverzögerung durch die Antragsgegnerin feststellen. Randnummer 99 Zwar war die mit der Einleitungsverfügung vom 29. April 2020

gleich erfolgte Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 25 Abs. 3 HDG - wie bereits ausgeführt - mangels eines geeigneten Bezugsverfahrens rechtswidrig. Ferner hat eine Behörde eine rechtsfehlerhafte Aussetzungsentscheidung mit einer daraus erwachsenden Verfahrensverzögerung auch grundsätzlich

vertreten, da sie in der von der Behörde

verantwortenden Sphäre liegt. Ob hier ausnahmsweise etwas anderes gilt, weil das von der Staatsanwaltschaft vergebene Js-Aktenzeichen (Az. ... Js .../19) die berechtigte Annahme

gelassen hat, dass aufgrund der Strafanzeige des Referatsgruppenleiters Personalmanagement der Antragsgegnerin ein Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet wurde, kann aber offenbleiben, da trotz der fehlerhaften Aussetzungsentscheidung nicht festgestellt werden kann, dass es

einer Verfahrensverzögerung gekommen ist. Randnummer 100 Denn die Antragsgegnerin hat das Disziplinarverfahren faktisch nicht ausgesetzt, sondern weitere Ermittlungen getätigt. Insofern weist die Antragsgegnerin

treffend darauf hin, dass die Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin hätte seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens keinerlei Sachverhaltsermittlung betrieben, unzutreffend ist. Noch vor der Einleitung und Aussetzung des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom

  1. April 2020 erteilten die weiteren Mitglieder der Geschäftsführung der Antragsgegnerin der Abteilung „Interne Revision, Datenschutz und Compliance“ am
  2. Februar 2020 den Auftrag, die in den von der Antragstellerin genutzten Räumen vorgefundenen Akten, Aktenteile, Vorgänge, Schriftstücke und Vergleichbares

erfassen,

dokumentieren und sofern für erforderlich gehalten, fotografisch

dokumentieren. Die diesbezüglichen Ermittlungen der Abteilung „Interne Revision, Datenschutz und Compliance“ gingen nach der mit Einleitungsverfügung vom 29. April 2020

gleich ergangenen Aussetzungsentscheidung weiter. Insoweit führte die Antragsgegnerin auch in dem an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gerichteten Schreiben vom 6. Mai 2020 u. a. aus, dass weitere Verwaltungsermittlungen u. a. … in Gang seien, die mit hoher Wahrscheinlichkeit

einer Erweiterung der disziplinarrechtlichen Vorwürfe führen dürften. Am

  1. September 2020 legte die Abteilung „Interne Revision, Datenschutz und Compliance“ sodann den „Bericht über die Dokumentation der Unterlagen aus den Diensträumen 713, 712, dem sogenannten Geschäftsführerbad sowie dem Kellerraum der Abteilung I“ vor. Die Antragsgegnerin machte nachvollziehbar im Gerichtsverfahren mit Schriftsatz vom
  2. Februar 2021 geltend, dass sich die Untersuchungen und Verwaltungsermittlungen der Internen Revision wegen des Umfangs der unbearbeiteten und

m Teil ohne nachvollziehbare Ordnung in den Schränken des Dienstzimmers aufbewahrten Arbeitsvorgängen (vgl. Fotos in Behördenakte Bd. IV, Anl. 1 bis 5, 22) zeitaufwändiger gestaltet haben, als

nächst erwartet. Nach dem Bericht der Abteilung „Interne Revision, Datenschutz und Compliance“ handelte es sich insgesamt um 2.925 Vorlagen, Schriftstücke, Zeitschriften und Rundschreiben, die aufgefunden wurden. Angesichts des Umfangs der

sichtenden und einzuordnenden Unterlagen ist die Zeitdauer der Ermittlungsmaßnahmen nicht

beanstanden,

mal die Einordnung der Vorgänge auch nur in

sammenarbeit mit den jeweiligen Fachabteilungen erfolgen konnte, wie aus dem am 9. September 2020 vorgelegten Bericht der Abteilung „Interne Revision, Datenschutz und Compliance“ folgt. Randnummer 101 Die von der Abteilung „Interne Revision, Datenschutz und Compliance“ durchgeführten Untersuchungen hatten auch offenkundig einen Bezug

m Disziplinarverfahren. Wie dem Bericht vom 9. September 2020

entnehmen ist, sollte nämlich auch der Bearbeitungsstand der vorgefundenen Dokumente ermittelt werden. Dieser ist relevant für den Vorwurf in Ziffer 1 der Einleitungsverfügung vom

  1. April
  2. ... Außerdem führte die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom
  3. Februar 2021 aus, dass sich bei den Untersuchungen der Abteilung „Interne Revision, Datenschutz und Compliance“ auch Hinweise auf weitere Dienstpflichtverletzungen ergeben hätten, die ggf. auch strafrechtlich relevant seien und dazu führen würden, dass die Einleitungsverfügung in Kürze auf weitere Vorwürfe ausgedehnt, konkretisiert und ergänzt würde. … Randnummer 102 Trotz der Ankündigung im Schriftsatz vom
  4. Februar ist zwar nach Aktenlagen bis

r Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2021 keine Erweiterung oder Konkretisierung der Einleitungsverfügung erfolgt. Eine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens ist dennoch nicht

erkennen, da die Antragsgegnerin parallel auch noch damit beschäftigt war, die in der Einleitungsverfügung genannten Vorwürfe einer strafrechtlichen Beurteilung durch die hierfür

ständigen Stellen

zuführen. Dies ist wegen des im Hessischen Disziplinargesetz geregelten Vorrangs des Strafverfahrens nicht irrelevant, sondern dient neben der Förderung auch der Beschleunigung des behördlichen Disziplinarverfahrens, so dass der Antragsgegnerin keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens anzulasten ist. Randnummer 103 Den Vorrang des Strafverfahrens verdeutlichen insbesondere die Regelungen in §§ 17 , 25 , 26 , 42 , 62 HDG . Ist

m Beispiel gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf nach § 17 Abs. 1 HDG wegen desselben Sachverhalts ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden, eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies

sätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten

r Pflichterfüllung anzuhalten oder das Ansehen des Berufsbeamtentums

wahren. Ist die Beamtin oder der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nach § 17 Abs. 2 HDG nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift

erfüllen. Diese Regelungen verdeutlichen den Vorrang des Strafverfahrens, indem sie als materiell-rechtliche Regelung die Disziplinarbefugnis der Behörden und Gerichte im Bereich des leichten bis mittelschweren Disziplinarrechts einschränkt, wenn die Pflichtverletzung auch einen Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt und deshalb bereits eine strafgerichtliche oder behördliche Ahndung erfolgt ist. Das damit ausgesprochene Doppelahndungsverbot (Maßnahmeverbot) bei sachgleichem Straf- oder Bußgeldverfahren ist Ausfluss des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und beruht auf der Erwägung, dass der Zweck der disziplinaren Reaktion bereits durch die strafrechtliche oder behördliche Ahndung erreicht sein kann (vgl.

§ 14BDG: Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2.

Aufl. 2017, § 14 Rn. 1). Dieses Doppelahndungsverbot gilt nicht nur für das laufende behördliche Disziplinarverfahren, sondern auch im Falle der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung. Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung nämlich in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, aufgrund derer die Disziplinarmaßnahme nach § 17 HDG nicht

lässig wäre, ist die Disziplinarverfügung gemäß § 42 Abs. 1 HDG auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der oder dem Dienstvorgesetzten, die oder der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen. Randnummer 104 Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HDG wird das Disziplinarverfahren

dem ausgesetzt, wenn gegen die Beamtin oder den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren

grunde liegt, im Strafverfahren öffentliche Klage erhoben worden ist. Kern dieser Regelung ist ebenfalls die Festschreibung des Vorrangs des Strafverfahrens, damit u. a. nicht sich widersprechende Entscheidungen im Disziplinarverfahren einerseits und im Strafverfahren andererseits ergehen (vgl.

§ 22BDG: Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2.

Aufl. 2017, § 22 Rn. 1). Der Vorrang des Strafverfahrens, das in der Regel wegen § 25 Abs. 1 Satz 1 HDG vor dem Disziplinarverfahren durchzuführen ist, folgt auch aus der für das behördliche Disziplinarverfahren in § 26 Abs. 1 HDG und für das gerichtliche Disziplinarstreitverfahren in § 62 Abs. 1 HDG normierten Bindungsregel, nach der die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt

m Gegenstand hat, bindend sind. Zweck der Regelung ist es nicht nur,

verhindern, dass

demselben Sachverhalt in verschiedenen Verfahren unterschiedliche Feststellungen getroffen werden. Hierdurch soll auch ein doppelter Ermittlungsaufwand vermieden werden, wodurch dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen wird (vgl.

§ 22BDG: Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2.

Aufl. 2017, § 23 Rn. 1). Eine Beschleunigung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann sich ferner daraus ergeben, dass im Falle einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen einer der im Disziplinarverfahren vorgeworfenen Handlungen das Disziplinarverfahren auf diese Handlung beschränkt werden kann, und solche Handlungen, die für die Art und Höhe der

erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht mehr ins Gewicht fallen, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 HDG ausgeschieden werden können. Randnummer 105 Unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die ein Strafverfahren auf das behördliche Disziplinarverfahren haben kann, führt die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 3. Februar 2021 insofern

treffend aus, dass es im Interesse der Beschleunigung des Disziplinarverfahrens geradezu geboten erschien,

einem möglichst frühen Zeitpunkt

einer klaren und abschließenden strafrechtlichen Beurteilung der einschlägigen Vorwürfe durch die Strafjustiz

gelangen,

mal es im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen des Vorwurfs der Veruntreuung von Vermögen der Antragsgegnerin der Abklärung der weiteren disziplinarrechtlichen Vorwürfe ggf. nicht mehr bedürfen und damit eine Beschleunigung des Verfahrens erzielt würde (Bl. 186 f. der Gerichtsakte). Randnummer 106 Eine der Antragsgegnerin anzulastende schuldhafte Verzögerung des behördlichen Disziplinarverfahrens ist in ihren Bemühungen, eine strafrechtliche Klärung der Vorwürfe herbeizuführen, nicht

erkennen. Die Antragsgegnerin suchte bereits vor Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens den Kontakt

r Staatsanwaltschaft und teilte dieser mit Schreiben vom 4. März 2020 im Wesentlichen mit, dass bezüglich der Antragstellerin Verwaltungsermittlungen

r Prüfung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Gang seien, ... Nach Kenntnis der Antragsgegnerin sei dies u. a. auch Gegenstand der Strafanzeige vom 10. September 2019 (Az. ... Js .../19). Die Antragsgegnerin wies ferner darauf hin, dass laufende strafrechtliche Ermittlungen Auswirkungen auf das Disziplinarverfahren haben können und die Antragsgegnerin interessiert daran sei, der Staatsanwaltschaft die vorliegenden Beweismittel

r Klärung des Sachverhalts

r Verfügung

stellen (Behördenakte Bd. Ill/3, BI. 1036 ff.). Nach Einleitung und „Aussetzung“ des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom

  1. April 2021 informierte die Antragsgegnerin die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom
  2. Mai 2020 über den aktuellen Stand der Verwaltungsermittlungen, fügte sowohl die Einleitungsverfügung als auch die Verbotsverfügung vom
  3. Februar 2020 bei und wies erneut darauf hin, an einer alsbaldigen vollständigen Aufklärung der gegenständlichen Vorgänge sowie an einer engen Kooperation mit der Staatsanwaltschaft interessiert

sein und für weitere Auskünfte über den aktuellen Stand der Verwaltungsermittlungen

r Verfügung

stehen (Behördenakte Bd. Ill/3, BI. 1038 ff.). Mit weiterem Schreiben vom 11. Mai 2020 machte die Antragsgegnerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main sodann nähere Angaben

m Verdacht der Untreue, Urkundenunterdrückung und Unterschlagung (Behördenakte Bd. Ill/3, BI. 1041 ff.). Da keine Reaktion der Staatsanwaltschaft erfolgte übersandte die Antragsgegnerin aufgrund eines vorangegangenen Telefonats vom 24. August 2020 den

stellnachweis für das Schreiben vom

  1. Mai 2020 mit E-Mail vom
  2. August 2020 der Staatsanwaltschaft (Behördenakte Bd. Ill/3, BI. 1050 ff.). Mit Schreiben vom
  3. September 2020 - mittels Kurier

gestellt am

  1. September 2020 - reichte die Antragsgegnerin die Schreiben vom
  2. Mai 2020 und
  3. Mai 2020 nebst Anlagen nochmals bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ein, da von der Staatsanwaltschaft auf wiederholte telefonische Anfragen mitgeteilt worden sei, dass die vorgenannten Schreiben nicht mehr auffindbar seien (Behördenakte Bd. Ill/3, BI. 1054 ff.). Mangels weiterer Reaktion der Staatsanwaltschaft erstattete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom
  4. Januar 2021 unter dem Az. ... Js .../19 nochmals ausdrücklich Strafanzeige wegen … hinsichtlich der in den Schriftsätzen vom
  5. Mai 2020 und
  6. September 2020 sowie der in der Verbotsverfügung vom
  7. Februar 2020 und der Einleitungsverfügung vom
  8. April 2020 geschilderten Tatsachen (Bl. 173 der Gerichtsakte). Randnummer 107 Dass trotz der fortwährenden, noch vor Einleitung des Disziplinarverfahrens begonnenen Bemühungen der Antragsgegnerin (

nächst) keine Reaktion der Staatsanwaltschaft erfolgte und sich der Fortgang des Disziplinarverfahrens insoweit verzögert hatte, ist von der Antragsgegnerin nicht

vertreten, da diese Verzögerungen nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegen. Die Antragsgegnerin hat vielmehr alle angemessenen Bemühungen unternommen, um eine zügige strafrechtliche Klärung der in der Einleitungsverfügung gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwürfe herbeizuführen. Insbesondere das kurz nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens an die Staatsanwaltschaft gerichtete Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2020 wurde mittels Kurier

gestellt, so dass die Antragsgegnerin davon ausgehen durfte, dass dieses der Staatsanwaltschaft vorlag und bearbeitet wurde.

dem hat die Antragsgegnerin in den Schreiben darauf hingewiesen, an einer alsbaldigen Klärung interessiert

sein und hat - unter Berücksichtigung einer angemessenen Zeit für die Bearbeitung der Eingaben durch die Staatsanwaltschaft - Erkundigungen

m Sachstand eingeholt. In diesem Kontext hat sich die Antragsgegnerin am 24. August 2020 auch bei der Staatsanwaltschaft telefonisch erkundigt und nachdem die von der Antragsgegnerin

gestellten Schreiben scheinbar nicht aufgefunden werden konnte, die

stellnachweise der betroffenen Schreiben mit E-Mail vom

  1. August 2020 zeitnah übersandt. Nach einer erfolglosen Suche durch die Staatsanwaltschaft hat die Antragsgegnerin die Schreiben vom
  2. Mai 2020 und
  3. Mai 2020 nebst Anlagen

dem nochmals mit Schreiben vom 21. September 2020 der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mittels Kurier

gestellt. Um wiederholt auf ihre Eingaben aufmerksam

machen, hat die Antragsgegnerin sodann nochmals mit Schreiben vom 28. Januar 2021 ausdrücklich Strafanzeige erstattet. Nach alledem ist die Antragsgegnerin

keinem Zeitpunkt untätig gewesen, sondern hat sich neben weiteren Verwaltungsermittlungen - der Bericht der Abteilung „Interne Revision, Datenschutz und Compliance“ wurde am 9.September 2020 fertiggestellt - auch fortwährend darum bemüht, das behördliche Disziplinarverfahren

fördern, indem sie eine abschließende strafrechtliche Beurteilung der Vorwürfe durch die hierfür

ständigen Stellen herbeizuführen versuchte. Mit Schreiben vom

  1. April 2021 und
  2. Mai 2021 teilte die Staatsanwaltschaft schließlich auch mit, dass aufgrund der Strafanzeige vom
  3. Januar 2021 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, das unter dem Az. ... Js .../21 geführt würde (Bl. 340 der Gerichtsakte). Randnummer 108 Eine schuldhafte Verzögerung des behördlichen Disziplinarverfahrens ist auch nicht darin

erkennen, dass nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens unter dem Az. ... Js .../... das Disziplinarverfahren von der Antragsgegnerin nach § 25 Abs. 3 HDG ausgesetzt wurde. Randnummer 109 In formeller Hinsicht ist gegen die Aussetzungsentscheidung nichts

erinnern. Insbesondere war der Vorstand der Antragsgegnerin für die Aussetzungsentscheidung nach § 25 Abs. 3 HDG

ständig. Denn

ständig ist derjenige, der

m Zeitpunkt der Entscheidung Herr des Disziplinarverfahrens ist und dieses führt (vgl.

§ 22BDG: Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2.

Aufl. 2017, § 22 Rn. 12). Dies war der Vorstand der Antragsgegnerin, so dass die von den alternierenden Vorsitzenden des Vorstands der Antragsgegnerin mit Beschluss vom

  1. Mai 2021 getroffene Aussetzungsentscheidung, der der Vorstand der Antragsgegnerin mit Beschluss vom
  2. Mai 2021 einstimmig

stimmte, in formeller Hinsicht nicht

beanstanden ist. Ob der Vorstand der Antragsgegnerin als Dienstvorgesetzter der Antragstellerin

r Einleitung des Disziplinarverfahrens berechtigt gewesen ist, ist - wie bereits ausgeführt - im gerichtlichen Fristsetzungsverfahren nicht

prüfen. Randnummer 110 In materieller Hinsicht ist gegen die Aussetzungsentscheidung ebenfalls nichts

erinnern. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 HDG kann das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage

entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Danach setzt eine Aussetzung eine Vorgreiflichkeit in der Sache voraus, die anzunehmen ist, wenn in dem anderen Verfahren Fragen

r Entscheidung kommen, deren Beantwortung für die Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit oder Schuld der dem Beamten

r Last gelegten Dienstpflichtverletzung Bedeutung haben. Von wesentlicher Bedeutung ist die in dem anderen Verfahren

beurteilende Frage schon dann, wenn sie für das Disziplinarverfahren „nützlich“ oder „förderlich“ ist. Nicht ausreichend ist hingegen die nur vage Hoffnung, in dem anderen Verfahren werde möglicherweise über eine im Disziplinarverfahren bedeutsame Frage entschieden; es muss vielmehr ein hohes Maß an Beurteilungsnähe des anderen Verfahrens für das Disziplinarverfahren bestehen (vgl.

vergleichbarem Landesrecht: VGH BW, Beschluss vom 15. Januar 2024 - DL 16 S 1866/23 - juris Rn. 9). Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Randnummer 111 Das unter dem Az. ... Js .../21 geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ist - wie bereits ausgeführt - ein anderes gesetzliches geordnetes Verfahren i. S. d. § 25 Abs. 3 Satz 1 HDG .

dem weist das vorgenannte Ermittlungsverfahren ein hohes Maß an Beurteilungsnähe

m behördlichen Disziplinarverfahren auf und ist deshalb von wesentlicher Bedeutung für das Disziplinarverfahren gewesen. … Insofern bestand auch die berechtigte Annahme, dass in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren die Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwurfs sowie deren Schuld geklärt werden wird und dies für das Disziplinarverfahren förderlich sein wird. Randnummer 112 Die Entscheidung, das Disziplinarverfahren auszusetzen, ist auch ermessensfehlerfrei ergangen ( § 6 HDG i. V. m. § 114 VwGO). Die in dem Beschluss der alternierenden Vorsitzenden des Vorstands der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2021 genannten Gründe, die auch auf die in der Einleitungsverfügung genannten Gründe Bezug nehmen, sind rechtlich nicht

beanstanden. Die Antragsgegnerin begründete die Aussetzung des gesamten Disziplinarverfahrens im Wesentlichen damit, dass die Staatsanwaltschaft über bessere und wirksamere Aufklärungsmöglichkeiten als der Vorstand verfüge, und deshalb mit einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung

rechnen sei,

mal die Vernehmungen und sonstigen Beweiserhebungen

den strafrechtlich einschlägigen Vorwürfen von der Staatsanwaltschaft mit größerer Distanz und Autorität geführt werden könnten, als dies für einen Ermittlungsführer der Fall wäre. Hiergegen ist rechtlich nichts

erinnern. Denn die besseren Möglichkeiten der Sachaufklärung und die fachspezifischen Kenntnisse der Staatsanwaltschaft sprechen für den Vorrang des Strafverfahrens und die Aussetzung des Disziplinarverfahrens (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 1. April 2022 - 15 B 1/22 -, juris Rn. 17). Randnummer 113 Soweit die Antragstellerin einwendet, die Antragsgegnerin gehe fehlerhaft davon aus, dass die Staatsanwaltschaft über bessere Aufklärungsmöglichkeiten verfüge und die Antragsgegnerin auch einen Polizisten mit den Ermittlungen hätte betrauen können, der über vergleichbare Ermittlungsmöglichkeiten wie die Staatsanwaltschaft verfüge, greift dies nicht durch. Selbst wenn die Antragsgegnerin einen Polizisten mit den Ermittlungen im Disziplinarverfahren betraut hätte, wäre auch dieser, wie der Vorstand der Antragsgegnerin, auf die im Hessischen Disziplinargesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen beschränkt gewesen. Die in der Strafprozessordnung geregelten Maßnahmen sind erst ab Einleitung eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens

lässig, so dass sich auch im Falle der Betrauung eines Polizisten mit den Ermittlungen im Disziplinarverfahren ab dem Zeitpunkt der Einleitung eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens die Frage der Aussetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens gestellt hätte. Randnummer 114 Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, die Aussetzungsentscheidung sei deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht konkret dargelegt habe, inwieweit mit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung im Ermittlungsverfahren

rechnen sei,

mal die Antragsgegnerin bereits umfassende Ermittlungen getätigt habe und der Sachverhalt von ihr weitestgehend ausermittelt worden sei, greift ebenfalls nicht durch.

m einen liegt es auf der Hand, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung bezüglich der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des der Antragstellerin im Disziplinar- und Strafverfahren

r Last gelegten Verhaltens sowie ihrer Schuld an der maßgeblichen Auftragsvergabe

erwarten gewesen ist.

m anderen wäre die Aussetzung aber auch dann nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Sachverhalt bereits weitestgehend ausermittelt gewesen wäre. Denn die Aussetzung des Disziplinarverfahrens dient grundsätzlich dem Zweck, widersprüchliche Entscheidungen in einem Strafverfahren einerseits und dem Disziplinarverfahren andererseits

vermeiden. Dementsprechend besteht bezüglich der tatsächlichen Feststellungen in einem Urteil eines - vorherigen - rechtskräftigen Strafverfahrens Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren ( § 26 Abs. 1, § 62 Abs. 1 HDG ) bzw. Feststellungen in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren können der Entscheidung im Disziplinarverfahren

grunde gelegt werden ( § 26 Abs. 2, § 62 Abs. 2 HDG ). Ferner hätte die Antragsgegnerin auch nicht nach § 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 HDG von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens absehen müssen. Danach kann die Aussetzung zwar unterbleiben, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen. Dass dies im vorliegenden Verfahren der Fall ist, ist aber weder konkret vorgetragen noch sonst

erkennen. Aber selbst wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestanden hätten, würde eine Ermessensreduktion auf Null wegen des Vorrangs des Strafverfahrens ausscheiden. Randnummer 115 Soweit die Antragstellerin weiter einwendet, dass die Aussetzungsentscheidung ermessensfehlerhaft sei, da sich die Antragsgegnerin der Möglichkeit einer Teilaussetzung nicht bewusst gewesen sei, obwohl rechtlich allenfalls eine Teilaussetzung des Disziplinarverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs, der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sei, möglich gewesen wäre, kann dem nicht gefolgt werden. Der Begründung der Aussetzungsentscheidung ist eindeutig

entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin der Möglichkeit einer Teilaussetzung bewusst war. Denn in dem Beschluss der alternierenden Vorsitzenden des Vorstands der Antragsgegnerin vom

  1. Mai 2021 wird auf die Gründe der Aussetzungsentscheidung in der Einleitungsverfügung vom
  2. April 2020 Bezug genommen. Darin wird

r Begründung explizit ausgeführt, dass der Vorstand der Antragsgegnerin sein Ermessen dahingehend ausübe, das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main geführte Ermittlungsverfahren in vollem Umfang auszusetzen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass dem Vorstand der Antragsgegnerin bewusst gewesen ist, dass auch eine Teilaussetzung in Frage gekommen wäre. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich aber im Rahmen seines Ermessens dagegen entschieden. Randnummer 116 Die Aussetzung des gesamten Disziplinarverfahrens ist überdies rechtlich nicht

beanstanden. Randnummer 117 Dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, nach dem ein durch mehrere Verfehlungen

tage getretenes Fehlverhalten eines Beamten einheitlich

würdigen ist, ist zwar nicht mehr vorwiegend oder gar ausschließlich verfahrensrechtlich dadurch Rechnung

tragen, dass über sämtliche Verfehlungen gleichzeitig, d. h. durch eine einheitliche Disziplinarmaßnahme,

entscheiden ist. Randnummer 118 Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamStG) steht einer gesonderten Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. Dezember 2023 - 2 B 43.22 -, juris Rn. 10; Urteil vom
  2. März 2023 - 2 C 20.21 -, juris Rn. 29 und Urteil vom
  3. Februar 2007 - 1 D 12.05 -, juris Rn. 24). Dem Hessischen Disziplinargesetz lässt sich ein verfahrensrechtliches Gebot der gleichzeitigen Entscheidung über mehrere Pflichtverstöße nicht entnehmen. Gemäß § 22 Abs. 1 HDG kann der Dienstherr ein eingeleitetes Disziplinarverfahren auf danach neu hinzutretende Pflichtverletzungen ausdehnen. Nach Erhebung der Disziplinarklage können

dem neue Handlungen durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage gemäß § 58 Abs. 1 HDG in das Disziplinarverfahren einbezogen werden. Aus den Ermächtigungen in § 22 Abs. 1 HDG und § 58 HDG folgt, dass dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens materiell-rechtlich Rechnung

tragen ist. Der Beamte darf im Ergebnis materiell-rechtlich nicht schlechter gestellt werden als er im Falle einer gleichzeitigen und einheitlichen Ahndung des Dienstvergehens stünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 2 B 43.22 -, juris Rn. 10

den inhaltsgleichen Regelungen des BDG). Dem Grundsatz der materiell-rechtlichen einheitlichen Bewertung ist in dem

letzt

r Entscheidung anstehenden Disziplinarverfahren in der Form (nachträglich) Geltung

verschaffen, dass bei der Entscheidung im letzten von mehreren aufeinanderfolgenden Verfahren bei der Bestimmung einer angemessenen Disziplinarmaßnahme eine einheitliche Würdigung des gesamten Dienstvergehens vorauszugehen hat (vgl.

m BDG: BVerwG, Beschluss vom

  1. Dezember 2023 - 2 B 43.22 -, juris Rn. 10; Beschluss vom
  2. Juli 2009 - 2 B 15.09 -, j

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