prüfen, ob eine rechtswirksame Fristsetzung unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1, 2 HDG erfolgte, und wenn dies der Fall ist, ob das behördliche Disziplinarverfahren nicht innerhalb der vom Verwaltungsgericht bestimmten Frist abgeschlossen wurde. 2. Im gerichtlichen Fristsetzungsverfahren nach § 67 HDG können andere Verfahrensfehler als das Fehlen eines
reichenden Grunds für den ausstehenden Verfahrensabschluss nicht berücksichtigt werden. 3. Das Disziplinargericht kann erst nach einer abschließenden behördlichen Disziplinarentscheidung im Rahmen der Disziplinarklage über die formelle Rechtmäßigkeit des behördlichen Disziplinarverfahrens (hier:
ständiger Disziplinarvorgesetzter) entscheiden. 4. Eine Strafanzeige berechtigt nicht
r Aussetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 25 Abs. 3 HDG .
m Abschluss des gegen sie gerichteten behördlichen Disziplinarverfahrens abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde
rückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen - mit Ausnahme der Kosten für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Beiladung, die die Antragsgegnerin
tragen hat - hat die Antragstellerin
tragen. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrte in erster Instanz eine gerichtliche Fristsetzung
m Abschluss des gegen sie geführten behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Hessisches Disziplinargesetz (HDG). Randnummer 2 Die Antragstellerin ist Erste Direktorin der Antragsgegnerin als Teil der Geschäftsführung (B 5). Randnummer 3 Mit Schreiben vom
r Prüfung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Gang seien und der Antragstellerin das Führen der Dienstgeschäfte mit Bescheid vom 25. Februar 2020 untersagt worden sei. ... Die Antragsgegnerin wies in diesem
sammenhang auch darauf hin, dass die laufenden Ermittlungen ggf. unmittelbare Auswirkungen auf eine mögliche Aussetzung eines Disziplinarverfahrens haben könnten und sie deshalb interessiert daran sei, der Staatsanwaltschaft die hierzu vorliegenden Beweismittel
r Verfügung
stellen. Randnummer 8 Mit Verfügung vom 29. April 2020 leitete der Vorstand der Antragsgegnerin gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 HDG ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ein und setzte das Disziplinarverfahren
gleich nach § 25 Abs. 3 HDG bis
m Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen die Antragstellerin geführten Ermittlungsverfahrens mit Az. … Js …/19 aus. ... Randnummer 9
r Aussetzung des Disziplinarverfahrens wurde in der Einleitungsverfügung weiter ausgeführt, dass der Vorstand sein Ermessen dahingehend ausübe, das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main geführte Ermittlungsverfahren in vollem Umfang auszusetzen, da die Staatsanwaltschaft über bessere und wirksamere Aufklärungsmöglichkeiten als der Vorstand verfüge. Auch sei der ganz überwiegende Teil der disziplinarrechtlichen Vorwürfe strafrechtlich relevant und stehe mit den übrigen Vorwürfen in einem engen sachlichen
sammenhang. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin informierte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Schreiben vom 6. Mai 2020 - mittels Kurier
gestellt am
dem erneut darauf hin, an einer alsbaldigen vollständigen Aufklärung der gegenständlichen Vorgänge sowie an einer engen Kooperation mit der Staatsanwaltschaft interessiert
sein und für weitere Auskünfte über den aktuellen Stand der Verwaltungsermittlungen
r Verfügung
stehen. Randnummer 11 Mit weiterem Schreiben vom
m … Randnummer 12 Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main teilte dem Referatsgruppenleiter Personalmanagement der Antragsgegnerin in einem an seine private Anschrift gerichteten Schreiben vom
stellnachweis für das Schreiben vom
erfassen,
dokumentieren und sofern für erforderlich gehalten, fotografisch festzuhalten. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 21. September 2020 - mittels Kurier
gestellt am
dem seien in dem gesamten Verfahrenskomplex Bedienstete als Zeugen
vernehmen. Die Vernehmungen und sonstigen Beweiserhebungen
den strafrechtlich einschlägigen Vorwürfen könnten von der Staatsanwaltschaft mit größerer Distanz und Autorität geführt werden, als dies für einen Ermittlungsführer der Fall wäre. Aus diesem Grunde sei mit einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung
rechnen. Randnummer 19 Ausweislich des Protokolls vom
r Aussetzung des Disziplinarverfahrens in schriftlicher Abstimmung einstimmig
. Randnummer 20 Bereits am 11. Januar 2021 hat die Antragstellerin bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden einen Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
m Abschluss des Disziplinarverfahrens gestellt. Randnummer 21
r Begründung ihres Antrags hat die Antragstellerin im Wesentlichen ausgeführt, dass seit Einleitung des Disziplinarverfahrens mehr als die von § 67 Abs. 1 Satz 1 HDG geforderten sechs Monate vergangen seien, ohne dass ein sachlicher Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens existiere. Soweit sie dies ohne Kenntnis der Disziplinarakte beurteilen könne - die begehrte Akteneinsicht sei ihr verweigert worden -, seien seit Einleitung des gegen sie geführten Disziplinarverfahrens keine Ermittlungen mehr unternommen worden. Eine Frist
r Abgabe einer Äußerung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 HDG sei bislang ebenfalls nicht gesetzt worden. Auch sei die Frist des § 67 Abs. 1 Satz 1 HDG nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 HDG durch die in der Einleitungsverfügung erfolgte Aussetzung des Disziplinarverfahrens gehemmt. Die auf § 25 Abs. 3 HDG gestützte Aussetzung des Disziplinarverfahrens sei rechtswidrig. Gegen die Antragstellerin sei kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Außerdem sei das Disziplinarverfahren zwingend einzustellen, da der Vorstand der Antragsgegnerin nicht
r Einleitung des Disziplinarverfahrens berechtigt sei. Randnummer 22 Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin nach § 67 Abs. 2 HDG eine Frist von max. zwei Monaten seit Antragstellung
setzen, in der das gegen sie geführte und mit Verfügung vom 29. April 2020 eingeleitete Disziplinarverfahren abzuschließen ist. Randnummer 23 Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Fristsetzung gemäß § 67 Abs. 2 HDG
verwerfen. Randnummer 24
r Begründung hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die Frist des § 67 Abs. 1 Satz 1 HDG sei durch die Aussetzung des Disziplinarverfahrens gehemmt. Jedenfalls die Aussetzungsentscheidung vom 4. Mai 2021 knüpfe auch an ein förmlich eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren an. Der Vorstand sei
dem Dienstvorgesetzter der Mitglieder der Geschäftsführung und
r Einleitung des Disziplinarverfahrens berechtigt. Randnummer 25 Die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 18. Mai 2021 eine mit der
stellung dieses Beschlusses beginnende Frist von einem Monat
m Abschluss des Disziplinarverfahrens gesetzt.
r Begründung hat die Disziplinarkammer im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 HDG erfüllt seien. Seit Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 29. April 2020 seien mehr als sechs Monate vergangen. Die durch den Vorstand der Antragsgegnerin verfügte bzw. die Vorsitzenden des Vorstands beschlossene Aussetzung des Disziplinarverfahrens habe die vorstehende Frist nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 HDG hemmen können. Es sei ein
reichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens bereits deshalb nicht gegeben, weil das Disziplinarverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 HDG zwingend als unzulässig einzustellen sei. Der Vorstand der Antragsgegnerin sei nämlich nicht Dienstvorgesetzter der Antragstellerin und deshalb nicht berechtigt, ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin einzuleiten. Denn die Antragstellerin sei als Vorsitzende der Geschäftsführung dem Vorstand der Antragsgegnerin nicht nachgeordnet. Als Vorsitzende der Geschäftsführung gehöre die Antragstellerin dem Vorstand mit beratender Stimme an. Für die Mitglieder des Vorstands, der obersten Dienstbehörde der Antragsgegnerin, sei kein Dienstvorgesetzter bestimmt. Im Übrigen lasse sich auch aus den einschlägigen sozialrechtlichen Normen kein offensichtliches Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen dem Vorstand und der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Antragsgegnerin herleiten. Nach § 3 Abs. 5 Satz 2 HBG bestimme für den Fall, dass kein Dienstvorgesetzter vorhanden sei, die oberste Dienstbehörde, im Übrigen - wie hier - die oberste Aufsichtsbehörde, wer für die Beamten des Landes die Dienstvorgesetztenaufgaben wahrnehme. § 3 Abs. 5 Satz 2 HBG enthalte mithin eine Verordnungsermächtigung. Eine andere Beurteilung folge auch nicht aus § 87 Satz 1 HDG . Danach treffe für die Beamtinnen oder Beamten anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes stehen, die fachlich
ständige Ministerin oder der fachlich
ständige Minister die § 86 HDG entsprechenden Regelungen durch Rechtsverordnung. Nach § 86 Abs. 1 HDG trete an die Stelle der oder des Dienstvorgesetzten bei Beamtinnen oder Beamten, die keine Dienstvorgesetzte oder keinen Dienstvorgesetzen haben, die Aufsichtsbehörde, und an die Stelle der oder des höheren Dienstvorgesetzten die obere Aufsichtsbehörde; sei eine obere Aufsichtsbehörde nicht vorhanden, so würden die Aufgaben der oder des höheren Dienstvorgesetzten von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Aufsichtsbehörde der Antragsgegnerin sei das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI). Das HMSI habe weder von der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 HBG noch von der des § 87 Satz 1 HDG Gebrauch gemacht. In einem solchen Fall gelte jedoch nach § 87 Satz 2 HDG die Regelung des § 86 Abs. 1 HDG sinngemäß. Demnach sei das HMSI Dienstvorgesetzter der Antragstellerin. Die Regelung in § 23 der Satzung der Antragsgegnerin, wonach der Vorstand Dienstvorgesetzter der Mitglieder der Geschäftsführung sei, veranlasse keine andere Bewertung. Die Bestimmung des Dienstvorgesetzten der Mitglieder der Geschäftsführung sei von der Satzungsautonomie der Antragsgegnerin nicht umfasst.
dem verstoße eine solche Satzungsregelung gegen die gesetzlichen Bestimmungen des § 3 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 HBG und § 87 Satz 1 HDG . Abschließend hat die Disziplinarkammer noch darauf hingewiesen, dass in einem eventuell nachfolgenden, formwirksam eingeleiteten Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ggf. eine Teilaussetzung des Disziplinarverfahrens
erwägen wäre, da das Ermittlungsverfahren Az. … Js …/21 nur einen Teil der in der Einleitungsverfügung enthaltenen Vorwürfe betreffe. Randnummer 26 Mit Schreiben vom
sammengefassten und dokumentierten Ergebnis der Ermittlungen nebst dazugehörigem Beweismittelordner. Randnummer 27 Am
verwerfen, weiter hilfsweise den Fristsetzungsantrag als unzulässig
verwerfen, soweit das Disziplinarverfahren im Hinblick auf die bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter den Az. ... Js .../19 und ... Js .../21 anhängigen Ermittlungsverfahren ausgesetzt sei, und im Übrigen für den nicht ausgesetzten Teil des Verfahrens in Anbetracht des Umfangs der Vorwürfe eine Frist von mindestens sechs Monaten
setzen.
r Begründung hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abstimmung mit dem HMSI aufgrund ihrer körperschaftlichen Struktur und der Komplexität der Rechtsfrage Zeit bedürfe. Außerdem hat sie nochmals vertiefend dargelegt, dass der Vorstand Dienstvorgesetzter der Vorsitzenden der Geschäftsführung sei, und darauf hingewiesen, dass auch das HMSI diese Rechtsauffassung vertrete.
r Frage einer Teilaussetzung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass die Aussetzung des gesamten Disziplinarverfahrens rechtlich nicht
beanstanden sei. Aber selbst wenn die Aussetzung des gesamten Verfahrens entgegen ihrer Auffassung fehlerhaft gewesen sei, komme allenfalls eine Fristsetzung für die Weiterführung des Verfahrens hinsichtlich der Vorwürfe unter Ziffer 1 der Einleitungsverfügung in Betracht. Insoweit sei aber nochmals darauf hinzuweisen, dass das Disziplinarverfahren nicht schuldhaft verzögert worden sei. Randnummer 28 Mit Schriftsatz vom
r Begründung hat die Disziplinarkammer im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Fristverlängerung unzulässig sei. Der Antrag sei nicht von dem für die Einleitung des Disziplinarverfahrens
ständigen Dienstvorgesetzten gestellt worden. Ungeachtet dessen sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Vorstand der Antragsgegnerin den Antrag auf Fristverlängerung gestellt habe oder habe stellen wollen. Ein entsprechender Beschluss liege nicht vor. Der Antrag auf Fristverlängerung sei aber auch unbegründet. Die Antragsgegnerin habe keine nachvollziehbaren Gründe vorgetragen, aufgrund derer ein Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens, der nach Auffassung der Disziplinarkammer durch Einstellung nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 HDG
erfolgen habe, nicht innerhalb der gerichtlichen Frist erfolgen könne. Die Hilfsanträge seien unzulässig, da der Beschluss der Disziplinarkammer vom
r Begründung hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen ausgeführt, die Beiladung sei notwendig, da im Falle der Einstellung des Verfahrens in die Rechte des Dienstvorgesetzten - nach der Rechtsauffassung der Disziplinarkammer das HMSI - eingegriffen und andererseits ihr die Möglichkeit genommen würde, die erforderlichen Maßnahmen
r Durchsetzung der Amtsdisziplin
ergreifen. Randnummer 31 Ebenfalls beantragte das HMSI die Beiladung
dem Verfahren. Dieses Verfahren wird unter dem Az. 28 E 1679/24.D geführt und entschieden. Randnummer 32 Mit Beschluss vom 21. Juni 2021 hat die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden das gegen die Antragstellerin gerichtete behördliche Disziplinarverfahren eingestellt und den Antrag auf Beiladung des HMSI abgelehnt.
r Begründung hat die Disziplinarkammer im Wesentlichen ausgeführt, dass das gegen die Antragstellerin gerichtete Disziplinarverfahren nicht innerhalb der von der Disziplinarkammer gesetzten Frist abgeschlossen worden sei. Der Antrag auf Beiladung des HMSI sei unzulässig, da nach dem Hessischen Disziplinargesetz für eine Anwendung der Regelungen der §§ 64 bis 66 VwGO im disziplinargerichtlichen Verfahren kein Raum sei. Das Disziplinarverfahren sei auf die disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen der Beamtinnen und Beamten ausgerichtet und nicht auf die Feststellung einer gemeinschaftlichen Berechtigung oder Verpflichtung mehrerer Personen beziehungsweise die Berührung rechtlicher Interessen Dritter. Randnummer 33 Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 21. Juni 2021
gestellten Beschluss am
r Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerde
lässig sei. Es handele sich bei dem vorliegenden Verfahren nicht um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, so dass § 146 Abs. 4 VwGO nicht anzuwenden sei. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht gehe auf ihren Sach- und Rechtsvortrag nicht in der gebotenen Weise ein. Zwar werde die Auffassung vertreten, dass nach einer Fristsetzung durch das Gericht im Rahmen der gerichtlichen Einstellungsentscheidung nur der Fristablauf
prüfen sei. Dies sei aber abzulehnen, wenn die Fristsetzungsentscheidung nicht mit einer verzögerten Durchführung des Disziplinarverfahrens begründet, sondern darauf gestützt würde, dass das Disziplinarverfahren wegen der Einleitung durch eine unzuständige Stelle aus sonstigen Gründen unzulässig und mithin einzustellen sei. In diesem Fall habe das Gericht über die im unanfechtbaren Fristsetzungsbeschluss angenommenen Voraussetzungen in der die Instanz beendenden Entscheidung abschließend und rechtsmittelfähig begründet
entscheiden. Dennoch habe sich die Disziplinarkammer im Rahmen ihres Beschlusses vom
r Einleitung des gegen sie geführten Disziplinarverfahrens berechtigt sei. Die Stellung des Vorstands als Dienstvorgesetzter der Mitglieder der Geschäftsführung folge u. a. aus dem historischen Kontext und der Systematik der §§ 29 ff. Sozialgesetzbuch IV (SGB IV). Sie habe in Ausübung ihrer Selbstverwaltungsautonomie und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben in § 23 ihrer Satzung geregelt, dass der Vorstand Dienstvorgesetzter der Mitglieder der Geschäftsführung sei. Es sei
differenzieren zwischen den Selbstverwaltungsorganen und ihren sonstigen Organen. Der Vorstand sei anders als die Geschäftsführung ein Selbstverwaltungsorgan und auch das Hauptvollverwaltungsorgan. Die Geschäftsführung sei ihm nachgeordnet. Soweit die Geschäftsführung für die laufenden Verwaltungsgeschäfte
ständig sei, erfolge dies als Hilfsorgan des Vorstands. Dies werde u. a. dadurch deutlich, dass der Vorstand befugt sei, Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte gegenüber der Geschäftsführung
erlassen und Mitglieder der Geschäftsführung ihres Amtes
entheben. Dass die Mitglieder der Geschäftsführung dem Vorstand mit beratender Stimme angehörten, führe nicht dazu, dass diese als reguläre Mitglieder des Vorstands anzusehen seien. Auch Art. 33 Grundgesetz (GG) stehe der Dienstvorgesetztenstellung des Vorstandes nicht entgegen. Es existiere kein Grundsatz, dass die Disziplinarbefugnis nur durch Beamte ausgeübt werden könne. Das Disziplinarverfahren sei auch nicht verzögert worden. Die Aussetzung des gesamten Disziplinarverfahrens sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Tatbestandsvoraussetzungen würden vorliegen. Insbesondere sei für die Aussetzung eines Disziplinarverfahrens nach § 25 Abs. 3 HDG eine schlüssige Strafanzeige ausreichend, wenn von der alsbaldigen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vernünftigerweise auszugehen sei. Andernfalls sei die zeitgleiche Einleitung eines Disziplinarverfahrens immer mit dem Risiko einer doppelten Beweisaufnahme bis
r förmlichen Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verbunden.
dem sei die Aussetzung des gesamten Disziplinarverfahrens ermessensfehlerfrei erfolgt. Alle Dienstpflichtverletzungen würden ein einheitliches Dienstvergehen darstellen, das einheitlich
bewerten sei. Eine Durchbrechung des Einheitsgrundsatzes sei nicht angezeigt, da alle Vorwürfe in einem engen inneren
sammenhang stünden und auf eine insgesamt problematische Grundhaltung schließen ließen. Eine Teilaussetzung verbiete sich auch deshalb, weil
griffsdelikte im Raum stünden, die jeweils
r Höchstmaßnahme führen und weitere Ermittlungen überflüssig machen könnten. Aber selbst wenn entgegen ihrer Auffassung eine Teilaussetzung angezeigt sei, käme eine Fristsetzung allenfalls für den Vorwurf in Ziffer 1 der Einleitungsverfügung in Betracht. In diesem Kontext sei aber nochmals darauf hinzuweisen, dass sie die Durchführung des Disziplinarverfahrens nicht schuldhaft verzögert habe. Vielmehr unternehme die Antragstellerin alles, um das Disziplinarverfahren
verzögern. Die Auskunftsverweigerung der Antragstellerin und die chaotische Unordnung in ihrem Büro nebst den erheblichen Lücken in der Dokumentation ihres Verwaltungshandelns hätten dazu geführt, dass sich die Aufarbeitung zeitaufwendiger gestaltet habe und bis heute nicht vollständig abgeschlossen sei.
dem habe die Staatsanwaltschaft auf zahlreiche Eingaben nicht reagiert, obwohl sie alles Erforderliche getan habe, damit die Strafbarkeit der Vorwürfe von der Staatsanwaltschaft geprüft werden könne. Weiter trägt die Antragsgegnerin vor, dass die Beiladung des HMSI
Unrecht abgelehnt worden sei. Eine analoge Anwendung des § 65 VwGO sei nicht ausgeschlossen. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des Hessischen Disziplinargesetzes Konstellationen, in denen zwischen zwei Rechtsträgern Unklarheit bestehe, wer Dienstvorgesetzter sei, nicht gesehen habe. Gerade in solchen Konstellationen sei eine Beiladung förderlich. Randnummer 35 Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses der Kammer für Disziplinarsachen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. Juni 2021 das Hessische Ministerium für Soziales und Integration
dem Verfahren beizuladen, den Antrag der Antragstellerin auf Fristsetzung gemäß § 67 Abs. 1 HDG vom 8. Januar 2021 als unzulässig
verwerfen, hilfsweise den Fristsetzungsantrag als unzulässig
verwerfen, soweit das Disziplinarverfahren im Hinblick auf die bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter den Az. ... Js .../19 und ... Js .../21 anhängigen Ermittlungsverfahren ausgesetzt ist und im Übrigen für den nicht ausgesetzten Teil des Verfahrens eine Bearbeitungsfrist von mindestens acht Monaten
setzen. Randnummer 36 Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerin als unzulässig
verwerfen oder
mindest als unbegründet abzulehnen. Randnummer 37
r Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerde schon unzulässig sei. Die Antragsgegnerin lege nicht hinreichend dar, gegen welchen der beiden Beschlüsse vom
erkennen. Außerdem sei die Beschwerde nicht fristgemäß und auch nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt worden. Die Beschwerdeschrift sei nicht nach den Vorgaben des § 130a ZPO (i. V. m. § 173 VwGO) für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet. Ein Großteil der Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2021 sei in der Schriftart Times New Roman geschrieben. Diese Schriftart sei allerdings nicht in das Dokument eingebettet. Nach den gesetzlichen Vorgaben müssten aber alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte, wie auch die Schriftart, in der Datei enthalten sein. Ferner genüge die Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO. Die Anwendbarkeit des § 146 Abs. 4 VwGO folge aus § 72 Abs. 1 Satz 2 HDG . Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO habe die Beschwerde insbesondere einen bestimmten Antrag
enthalten, der den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auf den in den Sachanträgen genannten Inhalt beschränke. Die Anträge würden aber die tenorierte Einstellung des Verfahrens nicht angreifen, sondern sich lediglich gegen die von ihr beantragte und von der Disziplinarkammer festgesetzte Frist
m Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens richten. In diesem
sammenhang sei
berücksichtigen, dass die Fristsetzungsentscheidung nicht mehr angefochten werden könne. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Senat seien entsprechend § 318 ZPO (i. V. m. § 173 VwGO) an den unanfechtbaren Beschluss vom 18. Mai 2021 gebunden. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung binde auch im Falle einer fehlerhaften Verfahrensführung durch das Gericht. Denn die Überprüfung der Fristsetzungsentscheidung in der Rechtsmittelinstanz würde einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, das Gebot effektiven Rechtsschutzes und den im Disziplinarrecht geltenden Beschleunigungsgrundsatz darstellen. Im Falle einer verweigerten Fristsetzung durch das Gericht habe der Beamte nämlich keine Möglichkeit, dies überprüfen
lassen. Deshalb seien im Rahmen des Beschwerdeverfahrens allein der Fristablauf und die abgelehnte Fristverlängerung
prüfen. Unabhängig davon sei die Einstellung des Verfahrens
Recht erfolgt. Der Vorstand der Antragsgegnerin sei nicht Dienstvorgesetzter der Mitglieder der Geschäftsführung und damit nicht
r Einleitung eines gegen sie gerichteten Disziplinarverfahrens berechtigt. Bei dem Vorstand und der Geschäftsführung der Antragsgegnerin handele es sich jeweils um unabhängige Behörden, die im Rahmen ihrer gesetzlich
gewiesenen Aufgaben tätig würden. Die Möglichkeit des Vorstands, in fachlicher Hinsicht - u. a. mittels der Richtlinienkompetenz - auf die Aufgabenerfüllung der Geschäftsführung Einfluss
nehmen, führe nicht
einem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Organen. Der Gesetzgeber habe gerade keine Hierarchie zwischen dem Vorstand und der Geschäftsführung geregelt. Vielmehr bestehe nach den Regelungen des SGB IV ein System von „checks and balances“ zwischen den Organen. Die Unabhängigkeit der Organe, die aus dem Selbstverwaltungsrecht folge, setze voraus, dass ein Organ nicht die Dienstvorgesetztenstellung über die Bediensteten eines anderen Organs ausüben könne. Die Vertreterversammlung könne deshalb auch nicht in der Satzung bestimmen, dass der Vorstand der Antragsgegnerin Dienstvorgesetzter der Mitglieder der Geschäftsführung sei. Ein solcher Eingriff in die Unabhängigkeit der Organe bedürfe einer gesetzlichen Grundlage. Vielmehr gehe der Gesetzgeber, wie auch im Kommunalrecht, aufgrund des Systems von „checks and balances“ davon aus, dass der Dienstvorgesetzte des obersten Bediensteten eines Organs zwingend einem anderen Rechtsträger angehören müsse. Die §§ 86 , 87 HDG würden hierfür Regelungen bereithalten, die im vorliegenden Fall anzuwenden seien. Dies gelte auch deshalb, weil ein Dienstvorgesetzter ein übergeordnetes Statusamt besitzen müsse. Der Vorstand der Antragsgegnerin bestehe aber nur aus ehrenamtlichen Mitgliedern. Nach Art. 33 Abs. 4 GG seien die Aufgaben eines Dienstvorgesetzten aber grundsätzlich nur Beamten
übertragen. Die Antragsgegnerin habe die Durchführung des Disziplinarverfahrens
dem schuldhaft verzögert. Die Aussetzungsentscheidungen seien rechtswidrig. Unabhängig davon, dass nur ein ausdrücklich eingeleitetes Ermittlungsverfahren ein Verfahren i. S. d. § 25 Abs. 3 HDG darstelle, seien die Aussetzungsentscheidungen jedenfalls ermessensfehlerhaft. Insbesondere sei sich der Vorstand der Antragsgegnerin nicht über die Möglichkeit einer Teilaussetzung bewusst gewesen.
dem sei nicht dargelegt, inwieweit durch die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung
rechnen sei. Die Antragsgegnerin hätte auch einen Polizisten mit den Ermittlungen im Disziplinarverfahren betrauen können, der über vergleichbare Ermittlungsmöglichkeiten verfügt hätte. Randnummer 38 Auf die Beschwerde des Referatsgruppenleiters Personalmanagement der Antragsgegnerin leitete die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wegen … am
sammenhang mit den Strafanzeigen der Antragsgegnerin gemäß § 152 Abs. 2 i. V. m. § 160 Abs. 1 StPO ab. Randnummer 40 Aufgrund der Strafanzeige vom
m Gegenstand der vorliegenden Entscheidung gemacht worden sind. II. Randnummer 42 Die Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 43
entnehmende Begehren der Antragsgegnerin ist eindeutig. Neben der Abänderung des vorgenannten Beschlusses der Disziplinarkammer hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Beiladung des HMSI begehrt die Antragsgegnerin die Abänderung des Beschlusses, soweit das gegen die Antragstellerin gerichtete behördliche Disziplinarverfahren eingestellt wurde, da der Fristsetzungsbeschluss vom 18. Mai 2021 rechtswidrig sei. Die Beschwerdebegründung ist dementsprechend gegliedert in Ausführungen
r Beiladung („I.“, Seite 2. ff. der Beschwerdeschrift),
r Einstellung des Verfahrens („II.“, Seite 11 ff. der Beschwerdeschrift) und
r Fristsetzung („III.“, Seite 33 ff. der Beschwerdeschrift). Nach alledem richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin offensichtlich nicht gegen den weiteren Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 21. Juni 2021, mit dem ausweislich des Tenors der Entscheidung allein der Antrag des HMSI auf Beiladung
dem Verfahren abgelehnt wurde. Randnummer 44
lässig. Randnummer 46 aa) Die elektronisch übermittelte Beschwerde ist fristgerecht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 72 Abs. 1 HDG , § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt worden. Ein elektronisches Dokument ist nach § 55a Abs. 5 Satz 1 VwGO in der vom 1. Januar 2020 bis
m
gestellten Beschluss der Disziplinarkammer vom selben Tag am 5. Juli 2021 auf dem Server des Hessischen Verwaltungsgerichthofs eingegangen (vgl. Transfervermerk, Bl. 668 der Gerichtsakte). Nach § 72 Abs. 1 HDG , § 147 Abs. 2 VwGO ist die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Randnummer 47 bb) Die Beschwerde ist auch schriftlich und damit in einer nach § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG , § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Form eingelegt worden. Randnummer 48 Nach § 6 HDG i. V. m. § 55a Abs. 1 VwGO a. F. können schriftlich einzureichende Anträge der Beteiligten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Dabei genügt die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die den Anforderungen von § 55a Abs. 1 VwGO a. F. entspricht, dem Schriftformerfordernis (vgl.
GO: BVerwG, Urteil vom
GO a. F. verlangt Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 keine qualifizierte elektronische, sondern lediglich eine einfache Signatur, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Das Erfordernis einer einfachen Signatur ist bereits mit der Wiedergabe einer eingescannten Unterschrift oder mit dem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz erfüllt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 5 m. w. N.; VGH BW, Beschluss vom 4. März 2019 - A 3 S 2890/18 -, juris Rn. 5). Die Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2021 gilt
dem als auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, weil sie ausweislich der Transferprotokolle von der verantwortenden Person selbst über das besondere Anwaltspostfach versendet wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom
lässigkeit der Beschwerde der Antragsgegnerin ist es unerheblich, dass ein Großteil der Beschwerdeschrift in der Schriftart Times New Roman geschrieben wurde und diese Schriftart nicht elektronisch in das PDF-Dokument eingebettet ist. Denn die fehlende Einbettung der Schriftart wurde durch den Ausdruck des Beschwerdeschriftsatzes und seiner Aufnahme in die Papierakte geheilt. Außerdem fehlte es für die Anforderung, dass auch die Schriftarten einzubetten sind, an einer erforderlichen wirksamen Rechtsgrundlage. Randnummer 50 Gemäß § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Nach § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO a. F. bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
stimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen. Maßgeblich für das Beschwerdeverfahren ist insoweit die vom 1. Juli 2019 bis
m
übermitteln ist. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ERVV a. F.
sätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Dabei müssen die Dateiformate PDF und TIFF den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 ERVV a. F.). § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV a. F. ermächtigt die Bundesregierung, die maßgeblichen Versionen dieser Dateiformate bekanntzumachen. Rechtlich einschlägig war im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung die vom 19. Dezember 2017 bis
m
lässige Dateiversionen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV a. F. bis mindestens
entnehmen ist -, veranlasst keine andere Bewertung, da im Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs die Papierakte führend war und daher mit dem Ausdruck des Beschwerdeschriftsatzes der vorgetragene formelle Mangel des elektronischen Schriftsatzes geheilt wurde. Randnummer 53 Nach § 55d Satz 1 VwGO, der nach Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes
r Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom
übermitteln (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 9 B 23.22 -, juris Rn. 2). Auch schon vor der Gesetzesänderung
m
lässigen Dateiversionen PDF, insbesondere PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA, alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei enthalten sein. Die am
r Papierakte genommen wurde. Denn mit dem Ausdruck des Beschwerdeschriftsatzes spielt der Gesichtspunkt einer dauerhaften Lesbarkeit des PDF-Dokuments, die durch das Einbetten der Schriften sichergestellt werden soll, keine Rolle mehr. Randnummer 56 Bei führender Papierakte ist ein elektronisch eingereichtes Dokument daher auch schon i. S. v. § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO
r Bearbeitung durch das Gericht geeignet gewesen, wenn es druckbar war und gemäß § 55b Abs. 2 Satz 1 VwGO
r Papierakte genommen wurde. Soweit darüber hinaus verlangt wurde, dass die verwendeten Schriftarten im Dokument eingebettet sind, handelte es sich nach Sinn und Zweck der Ermächtigung in § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Lesbarkeit und Bearbeitungsfähigkeit elektronisch eingereichter Dokumente für das Gericht
gewährleisten (BT-Drs. 17/12634 S. 25, 37), jedenfalls dann nicht um zwingende Wirksamkeitsvoraussetzungen, wenn weiterhin die Papierakte führte und das Dokument druckbar war und gem. § 55b Abs. 2 Satz 1 VwGO
r Papierakte genommen wurde. Die Eignung
r Bearbeitung durch das Gericht ist in diesem Fall ausreichend dadurch gewährleistet, dass das Dokument in Form eines Papierausdrucks unveränderlicher Aktenbestandteil ist. Das elektronische Dokument kann dann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden (§ 55b Abs. 5 VwGO). Es stellte in dieser Konstellation eine reine Förmelei dar, die Formwirksamkeit des elektronisch eingereichten Schriftsatzes von der Einbettung der verwendeten Schriftarten im elektronischen Dokument abhängig
machen (
August 2022 - 2 AZB 6/22 -, juris Rn. 10 ff.). Randnummer 57 Obwohl es nach den vorgenannten Ausführungen nicht mehr darauf ankommt, fehlt für die Anforderung in Nr. 1 Satz 1 ERVB 2019, dass die Schriftarten einzubetten sind, aber auch die erforderliche wirksame Rechtsgrundlage (
April 2022 - 3 AZB 2/22 -, juris Rn. 29 ff.; a. A.: LAG S-H, Urteil vom
r § 5 Abs. 1 Nr. 6 ERVV in der Fassung vom 5. Oktober 2021 enthielt die im vorliegenden Fall
r Anwendung kommende Fassung des § 5 Abs. 1 ERVV a. F. keine Ermächtigung, die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente festzulegen. Die Aufnahme von technischen Anforderungen an das Einbetten von Schriften durch Nr. 1 Satz 1 ERVB 2019 führte insoweit
einer wesentlichen formellen Änderung gegenüber der ursprünglichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. BAG, Beschluss vom 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 -, juris Rn. 35 m. w. N.), die unwirksam ist. Randnummer 58
Unrecht mit Beschluss vom
grunde
legen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, VwGO,
prüfen, ob eine rechtswirksame Fristsetzung unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1, 2 HDG erfolgte, und wenn dies der Fall ist, ob das behördliche Disziplinarverfahren nicht innerhalb der vom Verwaltungsgericht bestimmten Frist abgeschlossen wurde (vgl.
Aufl. 2017, § 62 Rn. 17). Randnummer 63 cc) Soweit die Antragstellerin gegen diesen Prüfungsumfang im Wesentlichen einwendet, dass die Überprüfung des Fristsetzungsbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, das Gebot effektiven Rechtsschutzes und den im Disziplinarrecht geltenden Beschleunigungsgrundsatz darstellen würde, da ein Beamter im Falle einer verweigerten Fristsetzung durch das Gericht keine Möglichkeit habe, dies überprüfen
lassen, und deshalb im Rahmen des Beschwerdeverfahrens allein der Fristablauf und die abgelehnte Fristverlängerung
prüfen seien, greift dies nicht durch. Randnummer 64 Auch wenn ein Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Antrag auf Fristsetzung abgelehnt wurde ( § 67 Abs. 2 Satz 2 HDG ), unanfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2019 - 28 A 2190/19.D -, n. v.;
Aufl. 2017, § 62 Rn. 17; a. A.
vergleichbarem Landesrecht: Bay. VGH, Beschluss vom
grunde liegt. Denn die beiden Konstellationen sind aufgrund ihrer unterschiedlichen Rechtswirkungen nicht miteinander vergleichbar. Während der Beamte durch einen ablehnenden Beschluss nach § 67 Abs. 2 Satz 2 HDG nicht gehindert wird, bei Vorliegen neuer Umstände, die aus seiner Sicht gegen eine sachgerecht-beschleunigte Fortführung des Verfahrens sprechen, einen neuen Fristsetzungsantrag
stellen (vgl.
Aufl. 2017, § 62 Rn. 13), steht der rechtskräftige Einstellungsbeschluss ( § 67 Abs. 3 HDG ) gemäß § 67 Abs. 4 HDG einem rechtskräftigen Urteil gleich und schließt eine erneute disziplinarrechtliche Verfolgung der von der Behörde untersuchten Sachverhalte wegen des Verbrauchs der Disziplinarbefugnis endgültig aus (vgl.
Aufl. 2017, § 62 Rn. 16). Randnummer 65 Aufgrund der von einem rechtskräftigen Einstellungsbeschluss ausgehenden Rechtswirkungen ist eine vollumfängliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Fristbestimmung ( § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG ) im Rahmen der Beschwerde gegen den Beschluss nach § 67 Abs. 3 HDG , mit dem das behördliche Disziplinarverfahren wegen fruchtlosem Fristablaufs vom Verwaltungsgericht eingestellt wurde, zwingend geboten,
mal gegen den Fristsetzungsbeschluss nach § 67 Abs. 2 Satz 3, § 58 Abs. 2 Satz 5 HDG keine Beschwerde eingelegt werden kann. Ohne die inzidente Kontrolle der gerichtlichen Fristsetzung wäre die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen einen Beschluss nach § 67 Abs. 3 HDG in der Rechtsmittelinstanz nicht möglich. Der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts wäre verkürzt auf die Fristberechnung des Verwaltungsgerichts und die Frage, ob das behördliche Disziplinarverfahren entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fristgerecht abgeschlossen wurde. Der im Hessischen Disziplinargesetz mit der Beschwerde ermöglichte Instanzenzug gegen einen Einstellungsbeschluss nach § 67 Abs. 3 HDG würde bei einem solchen Verständnis faktisch leerlaufen. Angesichts der weitreichenden Rechtswirkungen eines rechtskräftigen Einstellungsbeschlusses kann dies aber nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens sein. Gegen einen eingeschränkten Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren spricht
dem, dass der Gesetzgeber - wie bereits ausgeführt - die Anwendung des § 146 Abs. 4 VwGO im vorliegenden Verfahren explizit nicht vorgesehen hat. Hieraus folgt, dass im Beschwerdeverfahren eine umfassende Prüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung
erfolgen hat. Dies bedingt aber eine inzidente Kontrolle der Fristsetzung. Randnummer 66 Die inzidente Kontrolle der gerichtlichen Fristsetzung im Beschwerdeverfahren gegen den Einstellungsbeschluss stellt auch keinen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz des § 7 HDG dar, nach dem Disziplinarverfahren beschleunigt durchzuführen sind. Denn es war die Entscheidung des Gesetzgebers, einen Rechtsbehelf erst gegen den wegen fruchtlosem Fristablaufs nach § 67 Abs. 3 HDG ergangenen Einstellungsbeschluss
ermöglichen. Verzögerungen, die sich hieraus ergeben, sind mithin im Hessischen Disziplinargesetz angelegt und deshalb von den Beteiligten hinzunehmen. Randnummer 67 dd) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Senat bei der Prüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch nicht in entsprechender Anwendung des § 318 ZPO i. V. m. § 173 VwGO, § 6 HDG an den unanfechtbaren Fristsetzungsbeschluss der Disziplinarkammer vom
r ZPO, 6. Aufl. 2020, § 318 Rn. 10).
r Bindung anderer Gerichte, insbesondere des Rechtsmittelgerichts, sagt § 318 ZPO nichts aus (vgl. Elzer; in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 01. März 2024, § 318 Rn. 12). Das Rechtsmittelgericht ist aber grundsätzlich nicht an Entscheidungen des unteren Gerichts gebunden, da es
r Überprüfung der Entscheidung berufen ist und eine Bindung dieser Aufgabe entgegenstehen würde (vgl. Saenger, in: Saenger, ZPO,
r ZPO,
m einen diejenigen Vorentscheidungen, die zwar nach allgemeinem Prozessrecht typischerweise anfechtbar sind, wegen eines spezialgesetzlich normierten Rechtsmittelausschlusses aber nicht angegriffen werden können, und
m anderen solche Verfahrensmängel, die als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend der angefochtenen Endentscheidung anhaften (vgl.
G, Urteil vom
m Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens gesetzt wird, nur wegen des spezialgesetzlich in § 67 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 5 HDG normierten Rechtsmittelausschlusses unanfechtbar ist. Randnummer 70 Nach allgemeinem Prozessrecht wäre ein Fristsetzungsbeschluss nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG typischerweise anfechtbar. Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nämlich nach § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. § 146 Abs.1 VwGO die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht - das in Hessen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Gesetz
r Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) die Bezeichnung „Hessischer Verwaltungsgerichtshof“ führt -
, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Randnummer 71 Nach dem hier allein in Frage kommenden allgemeinen Beschwerdeausschluss des § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. § 146 Abs. 2 VwGO können zwar u. a. Beschlüsse über die Bestimmung einer Frist nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser allgemeine, im Prozessrecht vorgesehene Beschwerdeausschluss ist jedoch auf eine Fristsetzung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG nicht anwendbar. Dies folgt bereits im Umkehrschluss aus § 67 Abs. 2 Satz 3, § 58 Abs. 2 Satz 5 HDG . Denn wenn § 146 Abs. 2 VwGO über § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG auf Fristsetzungsbeschlüsse nach § 67 Abs. 2 HDG anwendbar wäre, hätte keine Notwendigkeit für den spezialgesetzlich normierten Beschwerdeausschluss in § 67 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 5 HDG bestanden. Randnummer 72 Die Anwendbarkeit des § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. § 146 Abs. 2 VwGO scheidet aber auch deshalb aus, weil § 146 Abs. 2 VwGO allein prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse, die sich nur auf den äußeren, förmlichen Fortgang des Gerichtsverfahrens beziehen, erfasst. Ihnen kommt im Vergleich
verfahrensbeendenden Gerichtsentscheidungen nur eine untergeordnete Bedeutung
, weshalb nach der in § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. § 146 Abs. 2 VwGO
m Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung die Verzögerung des Rechtsstreits durch Eröffnung einer gegen diese Entscheidung gegebenen Beschwerdemöglichkeit nicht sinnvoll ist. Durch den Beschwerdeausschluss soll das Gericht im Interesse der Beschleunigung in die Lage versetzt werden, die Verhandlung erst einmal abzuschließen und in der Sache
entscheiden (vgl. Kaufmann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 01.01.2020, § 146 Rn. 2). Daraus folgt aber umgekehrt, dass Verfahrenshandlungen, die bereits in die Rechtsstellung eines Beteiligten erheblich eingreifen, nicht von diesem Beschwerdeausschluss erfasst werden (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 3 BS 399/03 -, juris Rn. 3). Dies gilt auch für Entscheidungen, denen eine über die Förderung des Verfahrens hinausgehende selbstständige prozessuale Bedeutung
kommt (vgl.
dem Beschwerdeausschluss des § 109 WDO a. F.: BVerwG, Beschluss vom 8. September 1989 - 2 WDB 10, 11, 12, 13.89 -, juris Rn. 6). Auch insofern greift der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO im Falle einer Fristsetzung nach § 67 Abs. 2 HDG nicht. Anders als bei einer nur auf den äußeren, förmlichen Fortgang des Gerichtsverfahrens beschränkten Fristsetzung i. S. d. § 146 Abs. 2 VwGO kommt einer im gerichtlichen Fristsetzungsverfahren nach § 67 HDG erfolgten Fristbestimmung ( § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG ) nämlich eine über die Förderung und Beschleunigung des Verfahrens hinausgehende prozessuale Bedeutung
, die erheblich in die Rechtstellung der Behörde eingreift. Die Behörde verliert mit einer gerichtlichen Fristbestimmung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG -
nächst allein in zeitlicher Hinsicht - die Herrschaft über das Disziplinarverfahren. Das Gericht hat im Anschluss an den Fristsetzungsbeschluss - ein Novum im Verwaltungsprozessrecht - das behördliche Disziplinarverfahren
dem noch weiter unter Kontrolle
behalten. Gelingt es der Behörde nicht, das Disziplinarverfahren innerhalb der vom Gericht gesetzten - und eventuell verlängerten - Frist abzuschließen, verliert die Behörde schließlich auch ihre Entscheidungskompetenz und das Gericht hat das behördliche Disziplinarverfahren von Amts wegen - also ohne Antrag des Beamten - durch Beschluss nach § 67 Abs. 3 HDG einzustellen (vgl.
Aufl. 2017, § 62 Rn. 15). Die Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens durch das Gericht hat auch insofern nicht unerhebliche Wirkungen für die Rechtsstellung der Behörde, dass im Unterschied
einer Einstellung des Disziplinarverfahrens durch die Behörde nach § 36 HDG der rechtskräftige Einstellungsbeschluss des Gerichts gemäß § 67 Abs. 4 HDG einem rechtskräftigen Urteil gleich steht. Mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses ist eine erneute disziplinarrechtliche Verfolgung der von der Behörde untersuchten Sachverhalte wegen des Verbrauchs der Disziplinarbefugnis ausgeschlossen (vgl.
grunde
legenden Maßstäbe rechtsfehlerhaft angewandt (vgl.
m Begriff des Verfahrensmangels: Czybulka/Hösch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 132 Rn. 49;
GO: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 -, juris Rn. 11), indem es die Fristsetzung damit begründete, dass der Vorstand der Antragsgegnerin nicht Dienstvorgesetzter der Antragstellerin sei und deshalb nicht berechtigt wäre, ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin einzuleiten. Randnummer 74 Bei § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift, die dazu dient, den Ablauf des Disziplinarverfahrens
regeln. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG bestimmt das Gericht eine Frist, in der das Verfahren abzuschließen ist, wenn ein
reichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vorliegt. Das Fristsetzungsverfahren nach § 67 HDG konkretisiert den das gesamte Disziplinarverfahren beherrschenden allgemeinen Beschleunigungsgrundsatz ( § 7 HDG ), indem es diesen im laufenden behördlichen Disziplinarverfahren durch ein eigenständiges gerichtliches Fristsetzungsverfahren justiziabel macht (vgl.
Aufl. 2017, § 62 Rn. 1). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG hat das Gericht der Behörde in zeitlicher Hinsicht Grenzen für den weiteren Lauf des Disziplinarverfahrens
setzen. Die Behörde hat das Disziplinarverfahren innerhalb der Frist
m Abschluss
bringen, da das Disziplinarverfahren bei fruchtlosem Ablauf der Frist nach § 67 Abs. 3 HDG durch das Gericht eingestellt wird. Randnummer 75 Aus § 67 HDG ergeben sich insoweit aber auch Vorgaben für den weiteren Ablauf des gerichtlichen Fristsetzungsverfahrens, indem es den Abschluss des gerichtlichen Fristsetzungsverfahrens im Falle einer Fristsetzung mit dem Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens verknüpft. Denn mit einer Fristsetzung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG ist das gerichtliche Fristsetzungsverfahren - anders bei der Ablehnung des Antrags auf Fristsetzung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 HDG - noch nicht beendet. Es ist weiter anhängig und das Gericht hat das behördliche Disziplinarverfahren unter Kontrolle
behalten. Das gerichtliche Fristsetzungsverfahren endet im Falle einer Fristsetzung erst, wenn die Behörde nachweist, dass das Disziplinarverfahren rechtzeitig eingestellt ( § 36 HDG ) oder mit einer Disziplinarverfügung ( § 37 HDG ) abgeschlossen wurde, oder bei Gericht rechtzeitig eine Disziplinarklage eingeht ( § 38 HDG ). In diesen Fällen wird das gerichtliche Fristsetzungsverfahren im Regelfall von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass vom Gericht nur eine Kostenentscheidung
treffen ist. Andernfalls endet das gerichtliche Fristsetzungsverfahren bei fruchtlosem Fristablauf nach § 67 Abs. 3 HDG durch die Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens (vgl.
Aufl. 2017, § 62 Rn. 15). Randnummer 76 Da es sich bei dem gerichtlichen Fristsetzungsverfahren um eine Ausprägung des im Disziplinarverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes handelt, ist deshalb bei der Frage, ob ein
reichender Grund für das Überschreiten der Sechs-Monats-Frist des § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG vorliegt, allein
prüfen, ob die Behörde das Verfahren schuldhaft säumig betreibt, ihr mithin ein verfahrensrechtliches Verschulden
r Last gelegt werden kann. Dies richtet sich im Wesentlichen nach dem Umfang des Verfahrensstoffes, dessen Schwierigkeitsgrad und der Zahl und Art der
erhebenden Beweise sowie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles (vgl.
G, Beschluss vom 11. August 2009 - 2 AV 3.09 -, juris Rn. 2;
G, Beschluss vom 22. Juli 1998 - 1 DB 2.98 -, juris Rn. 8;
vergleichbarem Landesrecht: VGH BW, Beschluss vom 15. Januar 2024 - DL 16 S 1866/23 -, juris Rn. 3). Randnummer 77 Eine Sachentscheidung des Gerichts über die erhobenen Vorwürfe ergeht nicht. Außerdem können andere Verfahrensfehler als das Fehlen eines
reichenden Grunds für den ausstehenden Verfahrensabschluss im Antragsverfahren nach § 67 HDG nicht berücksichtigt werden (
m BDG: Köhler, in: Köhler/Baunack, BDG, 7. Auf. 2020, § 62 Rn. 9). Dementsprechend hat im Rahmen des gerichtlichen Fristsetzungsverfahrens keine Rechtmäßigkeitskontrolle des bisherigen behördlichen Disziplinarverfahrens und einer vom Gericht antizipierten Abschlussentscheidung stattzufinden. Das Disziplinargericht ist erst nach einer abschließenden behördlichen Disziplinarentscheidung berufen, über die Rechtmäßigkeit des behördlichen Disziplinarverfahrens und der abschließenden behördlichen Disziplinarentscheidung
befinden (vgl.
jeweiligem Landesrecht: VG Magdeburg, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 15 B 17/21 MD -, juris Rn. 15;
inhaltlichen Mängeln des Disziplinarverfahrens: VG Ansbach, Beschluss vom 22. November 2019 - AN 13b D 19.01798 -, juris Rn. 70). Randnummer 78 Dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung des behördlichen Disziplinarverfahrens im Rahmen des gerichtlichen Fristsetzungsverfahrens nicht
erfolgen hat, ergibt sich ferner aus folgenden Erwägungen: Prüft das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des behördlichen Disziplinarverfahrens bereits im gerichtlichen Fristsetzungsverfahren und nimmt es eine etwaige (irreparable) Rechtswidrigkeit des behördlichen Disziplinarverfahrens
m Anlass, eine Frist nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG
setzen, könnte der Behörde eine unzulässige Verkürzung der im Hessischen Disziplinargesetz vorgesehenen Rechtschutzmöglichkeiten drohen. Kommt es infolge dessen nämlich
r Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens durch das Verwaltungsgericht nach § 67 Abs. 3 HDG , weil die Behörde - wie hier - der Auffassung des Gerichts nicht folgt und das Disziplinarverfahren deshalb nicht in der gerichtlich bestimmten Frist beendet, da nach Auffassung der Behörde die Sachverhaltsermittlung noch nicht abgeschlossen ist, auf die es nach den Rechtmäßigkeitserwägungen des Verwaltungsgerichts aber nicht ankommt, steht der Behörde lediglich die Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof
, dessen Entscheidung nach § 6 HDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer abschließenden behördlichen Disziplinarentscheidung, sei es als Disziplinarverfügung oder im Rahmen einer von der Behörde erhobenen Disziplinarklage, würde der Behörde hingegen noch die Möglichkeit
stehen, eine etwaige Berufungsentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht überprüfen
lassen ( §§ 73 , 74 HDG ). Dieser Instanzenzug würde der Behörde verwehrt.
dem sieht das Hessische Disziplinargesetz in § 60 Abs. 1 HDG vor, dass bei einer Disziplinarklage die Beamtin oder der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach
stellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend
machen hat. Nach § 60 Abs. 2 HDG kann das Gericht wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Abs. 1 geltend gemacht werden, unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht. Auch diese Präklusionsregelung wäre im gerichtlichen Fristsetzungsverfahren nach § 67 HDG nicht anzuwenden und könnte
einer den Regelungen des Hessischen Disziplinargesetzes
widerlaufenden Benachteiligung der Behörde führen. Deshalb hat im Rahmen des gerichtlichen Fristsetzungsverfahrens nach § 67 HDG keine Rechtmäßigkeitsprüfung des (bisherigen) behördlichen Disziplinarverfahrens sowie einer vom Gericht antizipierten Abschlussentscheidung stattzufinden. Stellen sich im gerichtlichen Fristsetzungsverfahren mithin auch keine Vorfragen
r materiellen Rechtslage, kann bei der Anwendung des § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG ein Verfahrensfehler auch nicht deshalb ausscheiden, weil das Gericht bei der Anwendung des Prozessrechts Vorfragen
r materiellen Rechtslage ggf. fehlerhafte beurteilt hat (vgl.
GO: BVerwG, Beschluss vom
reichenden Grundes für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb der Sechs-Monats-Frist allein damit begründet, dass nach seiner Auffassung das Disziplinarverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 HDG einzustellen sei, da der Vorstand der Antragsgegnerin nicht Dienstvorgesetzter der Antragstellerin und damit nicht befugt gewesen sei, ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin einzuleiten. Die Frage, ob der Vorstand der Antragsgegnerin
r Einleitung eines gegen die Antragstellerin gerichteten Disziplinarverfahrens berechtigt ist, ist aber im gerichtlichen Fristsetzungsverfahrens nach § 67 HDG als Frage der Rechtmäßigkeit des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht
prüfen. Es ist
dem nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, der Behörde im Rahmen des Fristsetzungsverfahrens eine bestimmte Abschlussentscheidung, wie die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 36 HDG , vorzugeben. Randnummer 81 Unabhängig von den vorgenannten Ausführungen hat das Verwaltungsgericht die Maßstäbe des § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG aber auch deshalb fehlerhaft angewandt und gegen § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG verstoßen, weil es die Frist
m Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens mit einem Monat ab
stellung des Fristsetzungsbeschlusses unangemessen kurz bemessen hat. Randnummer 82 Bei der im Ermessen des Gerichts liegenden Fristbestimmung ist eine summarische Beurteilung des
m maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch bestehenden weiteren Aufklärungsaufwandes vorzunehmen und den Besonderheiten des Falles Rechnung
tragen. Dabei ist einerseits eine ordnungsgemäß abschließende Bearbeitung
gewährleisten, andererseits das Interesse des Beamten an einem baldigen Abschluss des Verfahrens
berücksichtigen. Zwar soll die Frist vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgrundsatzes im Zweifelsfall durchaus knapp bemessen sein. Zweck der Fristsetzung kann es aber nicht sein, auf die am Verfahren Beteiligten derart Druck auszuüben, dass eine - auch im Interesse des Beamten liegende - sorgfältige Sachaufklärung oder eine ordnungsgemäß
stande gekommene Abschlussentscheidung bei Einhaltung der gerichtlich bestimmten Frist unterbleiben müsste (siehe
vergleichbarem Landesrecht: VGH BW, Beschluss vom 15. Januar 2024 - DL 16 S 1866/23 -, juris Rn. 20). Letzteres ist hier aber Fall. Randnummer 83 Der Antragsgegnerin war es vorliegend nicht möglich, innerhalb der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist von einem Monat ab
stellung des Beschlusses vom 18. Mai 2021 eine Abschlussentscheidung unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorgaben
treffen. Randnummer 84 Sofern das Disziplinarverfahren nicht nach § 36 Abs. 2 HDG einzustellen ist, ist der Beamtin oder dem Beamten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 HDG das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt
geben und Gelegenheit einzuräumen, innerhalb einer Frist von einer Woche weitere Ermittlungen
beantragen. Gleichzeitig ist der Beamtin oder dem Beamten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 HDG für den Fall, dass keine weiteren Ermittlungen beantragt werden, Gelegenheit
geben, sich abschließend
äußern. Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 HDG gilt § 23 Abs. 2 HDG entsprechend. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 HDG wird den Beamtinnen oder Beamten für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern
wollen, eine Frist von einer Woche gesetzt. Haben die Beamtinnen oder Beamten rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern
wollen, ist die Anhörung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 HDG innerhalb eines Monats nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Randnummer 85 Danach war es der Antragsgegnerin nicht möglich, das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der vom Verwaltungsgericht bestimmten Frist unter Einhaltung dieser verfahrensrechtlichen Vorgaben ordnungsgemäß abzuschließen. Dies gilt selbst dann, wenn die Antragsgegnerin - was hier nicht der Fall gewesen ist - der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gefolgt wäre, nach der das Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 HDG einzustellen sei. Die vom Verwaltungsgericht gesetzte Frist hätte es unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten nicht einmal ermöglicht, der Antragstellerin eine Frist von einem Monat für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung ( § 34 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 2 Satz 1 HDG )
setzen. Nach Abgabe der schriftlichen Erklärung der Antragstellerin hätte der Antragsgegnerin
dem auch noch Zeit
gestanden werden müssen, die Abschlussentscheidung anzufertigen und der Antragstellerin
zustellen. Auch die Möglichkeit, dass die Antragstellerin binnen der ihr einzuräumenden Wochenfrist die Erklärung hätte abgegeben können, sich mündlich äußern
wollen, veranlasst keine andere Bewertung. Unabhängig davon, dass nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Erklärung abgegeben worden wäre, hätte die Antragsgegnerin auch in diesem Fall bei Einhaltung der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist nicht die Möglichkeit gehabt, binnen eines Monats nach Eingang der Erklärung eine Anhörung durchzuführen ( § 34 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 2 Satz 2 HDG ). Vielmehr hätte der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie nach der Anhörung auch noch die Abschlussentscheidung hätte erstellen und der Antragstellerin diese hätte
stellen müssen, nur ein sehr knapp bemessener Zeitraum für die Bestimmung eines Anhörungstermins
r Verfügung gestanden, obwohl das Hessische Disziplinargesetz der Antragsgegnerin in § § 34 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 2 Satz 2 HDG einen Zeitraum von einem Monat für die Terminfindung
gesteht. Randnummer 86 Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
m Abschluss des gegen die Antragstellerin gerichteten behördlichen Disziplinarverfahrens gesetzt wurde. Der dem Einstellungsbeschluss
grundeliegende Fristsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2021 leidet - wie
vor ausgeführt - an einer rechtsfehler- bzw. verfahrensfehlerhaften Anwendung des § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG , da die maßgeblichen Begriffsinhalte und Maßstäbe der Norm verkannt wurden. Über den von der Antragstellerin gestellten Antrag, der Antragsgegnerin nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG eine Frist
m Abschluss des gegen die Antragstellerin gerichteten behördlichen Disziplinarverfahrens
setzen, ist mithin erneut unter Beachtung der Begriffsinhalte und Maßstäbe des § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG
entscheiden. Da eine
rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 173 VwGO, § 6 HDG i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO) aber
einer Verlängerung des Verfahrens, einschließlich der Möglichkeit eines erneuten Beschwerdeverfahrens, führen würde, das Verfahren
dem ausgeschrieben ist und die Beteiligten hinreichend Gelegenheit hatten, sich
allen rechtlich relevanten Gesichtspunkten
äußern, sieht der Senat von einer
rückweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht ab und entscheidet selbst über den von der Antragstellerin gestellten Antrag. Randnummer 88 ff) Der von der Antragstellerin gestellte Antrag nach § 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HDG , der Antragsgegnerin eine Frist
m Abschluss des gegen die Antragstellerin gerichteten behördlichen Disziplinarverfahrens
setzen, hat keinen Erfolg und ist nach § 67 Abs. 2 Satz 2 HDG abzulehnen. Randnummer 89
lässig. Insbesondere ist das mit Verfügung vom
gleich nach § 25 Abs. 3 HDG bis
m Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen die Antragstellerin geführten Ermittlungsverfahrens mit Az. ... Js .../19 ausgesetzt. Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens ist aber nicht rechtmäßig erfolgt und konnte deshalb die Frist des § 67 Abs. 1 Satz 1 HDG nicht hemmen. Randnummer 91 Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 HDG kann das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage
entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Andere gesetzlich geordnete Verfahren in diesem Sinne sind aber nur Verfahren, deren rechtsstaatlicher Gang durch formelle Rechtsnormen geregelt ist (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 14. April 2011 - 8 A 20/10 -, juris Rn. 5). Hierzu gehört insbesondere das polizeiliche/staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, das durch die Vorschriften der Strafprozessordnung geregelt ist (vgl.
r BDO: BVerwG, Urteil vom 15. März 2006 - 1 D 3.05 -, juris Rn. 14;
vergleichbarem Landesrecht: OVG NRW, Urteil vom
gleich nach § 25 Abs. 3 HDG ausgesetzt wurde, aber nicht vor. Randnummer 92 Entgegen den Ausführungen in der Verfügung vom 29. April 2020 wurde
diesem Zeitpunkt bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter dem Az. ... Js .../19 kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren betrieben. Zwar werden Ermittlungsverfahren aktenmäßig als Js-Verfahren angelegt, während „Vorermittlungen“ i. d. R. als AR-Vorgänge (Allgemeines Register) erfasst werden (vgl. Peters, in: Münchener Kommentar
r StPO,
gleich ergangenen Aussetzungsentscheidung kein Ermittlungsverfahren unter dem vorgenannten Aktenzeichen betrieben wurde. In dem Schreiben teilte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main dem Referatsgruppenleiter Personalmanagement der Antragsgegnerin nämlich mit, dass hinsichtlich der von ihm erstatteten Strafanzeige gemäß §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO mangels eines Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen würde. Nach alledem wurde unter dem Js-Aktenzeichen
diesem Zeitpunkt lediglich die von dem Referatsgruppenleiter Personalmanagement der Antragsgegnerin erstattete und gegen die Antragstellerin gerichtete Strafanzeige registriert und behandelt. Randnummer 93 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin berechtigt eine Strafanzeige aber nicht
r Aussetzung des Disziplinarverfahrens gemäß § 25 Abs. 3 HDG . Dies gilt auch im Falle einer schlüssig aufbereiteten Strafanzeige, bei der mit der alsbaldigen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vernünftigerweise
rechnen ist. Zwar ist die Staatsanwaltschaft auch im Falle einer Strafanzeige verpflichtet, das Bestehen eines Anfangsverdachts
prüfen (§§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Um abklären
können, ob auf Grund der bestehenden tatsächlichen Anhaltspunkte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angezeigt ist, können in diesem
ge auch Vorermittlungen (z. B. informatorische Befragungen, Ausschöpfung verfügbarer Erkenntnisquellen) angestellt werden. Bei diesem Vorermittlungsverfahren
r Prüfung des Bestehens eines Anfangsverdachts handelt es sich aber nicht um ein anderes gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne des § 25 Abs. 3 HDG . Das Vorermittlungsverfahren ist nämlich nicht verfahrensrechtlich geregelt. Vorermittlungen sind kein Teil des in der Strafprozessordnung geregelten Ermittlungsverfahrens. Der Betroffene erlangt keinen Beschuldigtenstatus und die in der Strafprozessordnung geregelten Maßnahmen, insbesondere richterliche Untersuchungshandlungen - gar mit Zwangs- oder Eingriffscharakter -, sind mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unzulässig. Insoweit unterscheidet sich das Vorermittlungsverfahren erheblich vom Ermittlungsverfahren, dessen Gang in der Strafprozessordnung geregelt ist (vgl. Peters, in: Münchener Kommentar
r StPO, 2. Aufl. 2024, § 152 Rn. 65 f.; Beukelmann, in: BeckOK StPO, Stand: 01.04.2024, § 152 Rn. 6; Diemer, in: Karlsruher Kommentar
r StPO,
machen und hierdurch die Einleitungsbehörde von eigenen Ermittlungen
entlasten (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2020 - 35 K 8777/19.O -, juris Rn. 11). Die Erstattung einer Strafanzeige und das Prüfen eines Anfangsverdachts rechtfertigt aber noch nicht die Prognose, dass ein solcher Erkenntnisgewinn, der die Aussetzung des Disziplinarverfahrens rechtfertigt, voraussichtlich erzielt wird. Erst der durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach außen getragene Wille der Strafverfolgungsbehörden
r weiteren Sachverhaltsaufklärung rechtfertigt - u. a. aufgrund der in der Strafprozessordnung enthaltenen Ermittlungsmöglichkeiten - die hinreichend sichere Prognose, dass Tatsachenfeststellungen und rechtliche Erkenntnisse erlangt werden, die auch im Disziplinarverfahren nutzbar gemacht werden können. Randnummer 94 Soweit die Antragsgegnerin auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2015 (- 16a DC 14.1666 -, juris) verweist, kann diesem nicht entnommen werden, dass bereits die Erstattung einer Strafanzeige
r Aussetzung eines behördlichen Disziplinarverfahrens berechtigen soll. Vielmehr wird in den Gründen der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass die mit der Anzeige ausgelösten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen
den gesetzlich geordneten Verfahren gehören. Dies spricht dafür, dass bereits ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren betrieben wurde. Hierfür spricht auch, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich in seiner Entscheidung unter anderem auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
reichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG eine Frist, in der das Verfahren abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag nach § 67 Abs. 2 Satz 2 HDG ab. Die Sechs-Monats-Frist ist jedoch keine absolute; sie ist vielmehr Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens
ständige Dienstbehörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen; es soll sie insbesondere daran hindern, nach Einleitung des Verfahrens untätig
bleiben. Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis
der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend
ermitteln ( § 24 Abs. 1 HDG ) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit
r Äußerung
geben ( §§ 23 , 34 HDG ). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die in § 67 Abs. 2 Satz 1 HDG genannte Frist unter Umständen nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht
verletzen (vgl.
G, Beschluss vom 11. August 2009 - 2 AV 3.09 -, juris Rn. 2). Randnummer 97 Für die Beurteilung der Frage, ob ein
reichender Grund für das Überschreiten der Sechs-Monats-Frist vorliegt, ist deshalb allein maßgeblich, ob die Behörde das Verfahren schuldhaft säumig betreibt, ihr mithin ein verfahrensrechtliches Verschulden
r Last gelegt werden kann. Dies richtet sich im Wesentlichen nach dem Umfang des Verfahrensstoffes, dessen Schwierigkeitsgrad und der Zahl und Art der
erhebenden Beweise sowie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Ein
reichender Grund für den fehlenden Verfahrensabschluss liegt dann nicht mehr vor, wenn eine gewisse Zeitspanne von einiger Dauer verstrichen ist, die bei effektiver Nutzung für die Aufklärung und den Abschluss des Verfahrens nicht erforderlich gewesen wäre (vgl.
G, Beschluss vom 11. August 2009 - 2 AV 3.09 -, juris Rn. 2;
G, Beschluss vom 22. Juli 1998 - 1 DB 2.98 -, juris Rn. 8;
vergleichbarem Landesrecht: VGH BW, Beschluss vom 15. Januar 2024 - DL 16 S 1866/23 -, juris Rn. 3). Randnummer 98 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist der Antragsgegnerin keine Frist
m Abschluss des gegen die Antragstellerin gerichteten behördlichen Disziplinarverfahrens
setzen, da ein
reichender Grund für das Überschreiten der Sechs-Monats-Frist vorliegt. Es lässt sich keine schuldhafte Verfahrensverzögerung durch die Antragsgegnerin feststellen. Randnummer 99 Zwar war die mit der Einleitungsverfügung vom 29. April 2020
gleich erfolgte Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 25 Abs. 3 HDG - wie bereits ausgeführt - mangels eines geeigneten Bezugsverfahrens rechtswidrig. Ferner hat eine Behörde eine rechtsfehlerhafte Aussetzungsentscheidung mit einer daraus erwachsenden Verfahrensverzögerung auch grundsätzlich
vertreten, da sie in der von der Behörde
verantwortenden Sphäre liegt. Ob hier ausnahmsweise etwas anderes gilt, weil das von der Staatsanwaltschaft vergebene Js-Aktenzeichen (Az. ... Js .../19) die berechtigte Annahme
gelassen hat, dass aufgrund der Strafanzeige des Referatsgruppenleiters Personalmanagement der Antragsgegnerin ein Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet wurde, kann aber offenbleiben, da trotz der fehlerhaften Aussetzungsentscheidung nicht festgestellt werden kann, dass es
einer Verfahrensverzögerung gekommen ist. Randnummer 100 Denn die Antragsgegnerin hat das Disziplinarverfahren faktisch nicht ausgesetzt, sondern weitere Ermittlungen getätigt. Insofern weist die Antragsgegnerin
treffend darauf hin, dass die Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin hätte seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens keinerlei Sachverhaltsermittlung betrieben, unzutreffend ist. Noch vor der Einleitung und Aussetzung des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom
erfassen,
dokumentieren und sofern für erforderlich gehalten, fotografisch
dokumentieren. Die diesbezüglichen Ermittlungen der Abteilung „Interne Revision, Datenschutz und Compliance“ gingen nach der mit Einleitungsverfügung vom 29. April 2020
gleich ergangenen Aussetzungsentscheidung weiter. Insoweit führte die Antragsgegnerin auch in dem an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gerichteten Schreiben vom 6. Mai 2020 u. a. aus, dass weitere Verwaltungsermittlungen u. a. … in Gang seien, die mit hoher Wahrscheinlichkeit
einer Erweiterung der disziplinarrechtlichen Vorwürfe führen dürften. Am
m Teil ohne nachvollziehbare Ordnung in den Schränken des Dienstzimmers aufbewahrten Arbeitsvorgängen (vgl. Fotos in Behördenakte Bd. IV, Anl. 1 bis 5, 22) zeitaufwändiger gestaltet haben, als
nächst erwartet. Nach dem Bericht der Abteilung „Interne Revision, Datenschutz und Compliance“ handelte es sich insgesamt um 2.925 Vorlagen, Schriftstücke, Zeitschriften und Rundschreiben, die aufgefunden wurden. Angesichts des Umfangs der
sichtenden und einzuordnenden Unterlagen ist die Zeitdauer der Ermittlungsmaßnahmen nicht
beanstanden,
mal die Einordnung der Vorgänge auch nur in
sammenarbeit mit den jeweiligen Fachabteilungen erfolgen konnte, wie aus dem am 9. September 2020 vorgelegten Bericht der Abteilung „Interne Revision, Datenschutz und Compliance“ folgt. Randnummer 101 Die von der Abteilung „Interne Revision, Datenschutz und Compliance“ durchgeführten Untersuchungen hatten auch offenkundig einen Bezug
m Disziplinarverfahren. Wie dem Bericht vom 9. September 2020
entnehmen ist, sollte nämlich auch der Bearbeitungsstand der vorgefundenen Dokumente ermittelt werden. Dieser ist relevant für den Vorwurf in Ziffer 1 der Einleitungsverfügung vom
r Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2021 keine Erweiterung oder Konkretisierung der Einleitungsverfügung erfolgt. Eine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens ist dennoch nicht
erkennen, da die Antragsgegnerin parallel auch noch damit beschäftigt war, die in der Einleitungsverfügung genannten Vorwürfe einer strafrechtlichen Beurteilung durch die hierfür
ständigen Stellen
zuführen. Dies ist wegen des im Hessischen Disziplinargesetz geregelten Vorrangs des Strafverfahrens nicht irrelevant, sondern dient neben der Förderung auch der Beschleunigung des behördlichen Disziplinarverfahrens, so dass der Antragsgegnerin keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens anzulasten ist. Randnummer 103 Den Vorrang des Strafverfahrens verdeutlichen insbesondere die Regelungen in §§ 17 , 25 , 26 , 42 , 62 HDG . Ist
m Beispiel gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf nach § 17 Abs. 1 HDG wegen desselben Sachverhalts ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden, eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies
sätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten
r Pflichterfüllung anzuhalten oder das Ansehen des Berufsbeamtentums
wahren. Ist die Beamtin oder der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nach § 17 Abs. 2 HDG nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift
erfüllen. Diese Regelungen verdeutlichen den Vorrang des Strafverfahrens, indem sie als materiell-rechtliche Regelung die Disziplinarbefugnis der Behörden und Gerichte im Bereich des leichten bis mittelschweren Disziplinarrechts einschränkt, wenn die Pflichtverletzung auch einen Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt und deshalb bereits eine strafgerichtliche oder behördliche Ahndung erfolgt ist. Das damit ausgesprochene Doppelahndungsverbot (Maßnahmeverbot) bei sachgleichem Straf- oder Bußgeldverfahren ist Ausfluss des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und beruht auf der Erwägung, dass der Zweck der disziplinaren Reaktion bereits durch die strafrechtliche oder behördliche Ahndung erreicht sein kann (vgl.
Aufl. 2017, § 14 Rn. 1). Dieses Doppelahndungsverbot gilt nicht nur für das laufende behördliche Disziplinarverfahren, sondern auch im Falle der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung. Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung nämlich in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, aufgrund derer die Disziplinarmaßnahme nach § 17 HDG nicht
lässig wäre, ist die Disziplinarverfügung gemäß § 42 Abs. 1 HDG auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der oder dem Dienstvorgesetzten, die oder der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen. Randnummer 104 Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HDG wird das Disziplinarverfahren
dem ausgesetzt, wenn gegen die Beamtin oder den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren
grunde liegt, im Strafverfahren öffentliche Klage erhoben worden ist. Kern dieser Regelung ist ebenfalls die Festschreibung des Vorrangs des Strafverfahrens, damit u. a. nicht sich widersprechende Entscheidungen im Disziplinarverfahren einerseits und im Strafverfahren andererseits ergehen (vgl.
Aufl. 2017, § 22 Rn. 1). Der Vorrang des Strafverfahrens, das in der Regel wegen § 25 Abs. 1 Satz 1 HDG vor dem Disziplinarverfahren durchzuführen ist, folgt auch aus der für das behördliche Disziplinarverfahren in § 26 Abs. 1 HDG und für das gerichtliche Disziplinarstreitverfahren in § 62 Abs. 1 HDG normierten Bindungsregel, nach der die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt
m Gegenstand hat, bindend sind. Zweck der Regelung ist es nicht nur,
verhindern, dass
demselben Sachverhalt in verschiedenen Verfahren unterschiedliche Feststellungen getroffen werden. Hierdurch soll auch ein doppelter Ermittlungsaufwand vermieden werden, wodurch dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen wird (vgl.
Aufl. 2017, § 23 Rn. 1). Eine Beschleunigung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann sich ferner daraus ergeben, dass im Falle einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen einer der im Disziplinarverfahren vorgeworfenen Handlungen das Disziplinarverfahren auf diese Handlung beschränkt werden kann, und solche Handlungen, die für die Art und Höhe der
erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht mehr ins Gewicht fallen, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 HDG ausgeschieden werden können. Randnummer 105 Unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die ein Strafverfahren auf das behördliche Disziplinarverfahren haben kann, führt die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 3. Februar 2021 insofern
treffend aus, dass es im Interesse der Beschleunigung des Disziplinarverfahrens geradezu geboten erschien,
einem möglichst frühen Zeitpunkt
einer klaren und abschließenden strafrechtlichen Beurteilung der einschlägigen Vorwürfe durch die Strafjustiz
gelangen,
mal es im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen des Vorwurfs der Veruntreuung von Vermögen der Antragsgegnerin der Abklärung der weiteren disziplinarrechtlichen Vorwürfe ggf. nicht mehr bedürfen und damit eine Beschleunigung des Verfahrens erzielt würde (Bl. 186 f. der Gerichtsakte). Randnummer 106 Eine der Antragsgegnerin anzulastende schuldhafte Verzögerung des behördlichen Disziplinarverfahrens ist in ihren Bemühungen, eine strafrechtliche Klärung der Vorwürfe herbeizuführen, nicht
erkennen. Die Antragsgegnerin suchte bereits vor Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens den Kontakt
r Staatsanwaltschaft und teilte dieser mit Schreiben vom 4. März 2020 im Wesentlichen mit, dass bezüglich der Antragstellerin Verwaltungsermittlungen
r Prüfung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Gang seien, ... Nach Kenntnis der Antragsgegnerin sei dies u. a. auch Gegenstand der Strafanzeige vom 10. September 2019 (Az. ... Js .../19). Die Antragsgegnerin wies ferner darauf hin, dass laufende strafrechtliche Ermittlungen Auswirkungen auf das Disziplinarverfahren haben können und die Antragsgegnerin interessiert daran sei, der Staatsanwaltschaft die vorliegenden Beweismittel
r Klärung des Sachverhalts
r Verfügung
stellen (Behördenakte Bd. Ill/3, BI. 1036 ff.). Nach Einleitung und „Aussetzung“ des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom
sein und für weitere Auskünfte über den aktuellen Stand der Verwaltungsermittlungen
r Verfügung
stehen (Behördenakte Bd. Ill/3, BI. 1038 ff.). Mit weiterem Schreiben vom 11. Mai 2020 machte die Antragsgegnerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main sodann nähere Angaben
m Verdacht der Untreue, Urkundenunterdrückung und Unterschlagung (Behördenakte Bd. Ill/3, BI. 1041 ff.). Da keine Reaktion der Staatsanwaltschaft erfolgte übersandte die Antragsgegnerin aufgrund eines vorangegangenen Telefonats vom 24. August 2020 den
stellnachweis für das Schreiben vom
gestellt am
nächst) keine Reaktion der Staatsanwaltschaft erfolgte und sich der Fortgang des Disziplinarverfahrens insoweit verzögert hatte, ist von der Antragsgegnerin nicht
vertreten, da diese Verzögerungen nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegen. Die Antragsgegnerin hat vielmehr alle angemessenen Bemühungen unternommen, um eine zügige strafrechtliche Klärung der in der Einleitungsverfügung gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwürfe herbeizuführen. Insbesondere das kurz nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens an die Staatsanwaltschaft gerichtete Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2020 wurde mittels Kurier
gestellt, so dass die Antragsgegnerin davon ausgehen durfte, dass dieses der Staatsanwaltschaft vorlag und bearbeitet wurde.
dem hat die Antragsgegnerin in den Schreiben darauf hingewiesen, an einer alsbaldigen Klärung interessiert
sein und hat - unter Berücksichtigung einer angemessenen Zeit für die Bearbeitung der Eingaben durch die Staatsanwaltschaft - Erkundigungen
m Sachstand eingeholt. In diesem Kontext hat sich die Antragsgegnerin am 24. August 2020 auch bei der Staatsanwaltschaft telefonisch erkundigt und nachdem die von der Antragsgegnerin
gestellten Schreiben scheinbar nicht aufgefunden werden konnte, die
stellnachweise der betroffenen Schreiben mit E-Mail vom
dem nochmals mit Schreiben vom 21. September 2020 der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mittels Kurier
gestellt. Um wiederholt auf ihre Eingaben aufmerksam
machen, hat die Antragsgegnerin sodann nochmals mit Schreiben vom 28. Januar 2021 ausdrücklich Strafanzeige erstattet. Nach alledem ist die Antragsgegnerin
keinem Zeitpunkt untätig gewesen, sondern hat sich neben weiteren Verwaltungsermittlungen - der Bericht der Abteilung „Interne Revision, Datenschutz und Compliance“ wurde am 9.September 2020 fertiggestellt - auch fortwährend darum bemüht, das behördliche Disziplinarverfahren
fördern, indem sie eine abschließende strafrechtliche Beurteilung der Vorwürfe durch die hierfür
ständigen Stellen herbeizuführen versuchte. Mit Schreiben vom
erkennen, dass nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens unter dem Az. ... Js .../... das Disziplinarverfahren von der Antragsgegnerin nach § 25 Abs. 3 HDG ausgesetzt wurde. Randnummer 109 In formeller Hinsicht ist gegen die Aussetzungsentscheidung nichts
erinnern. Insbesondere war der Vorstand der Antragsgegnerin für die Aussetzungsentscheidung nach § 25 Abs. 3 HDG
ständig. Denn
ständig ist derjenige, der
m Zeitpunkt der Entscheidung Herr des Disziplinarverfahrens ist und dieses führt (vgl.
Aufl. 2017, § 22 Rn. 12). Dies war der Vorstand der Antragsgegnerin, so dass die von den alternierenden Vorsitzenden des Vorstands der Antragsgegnerin mit Beschluss vom
stimmte, in formeller Hinsicht nicht
beanstanden ist. Ob der Vorstand der Antragsgegnerin als Dienstvorgesetzter der Antragstellerin
r Einleitung des Disziplinarverfahrens berechtigt gewesen ist, ist - wie bereits ausgeführt - im gerichtlichen Fristsetzungsverfahren nicht
prüfen. Randnummer 110 In materieller Hinsicht ist gegen die Aussetzungsentscheidung ebenfalls nichts
erinnern. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 HDG kann das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage
entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Danach setzt eine Aussetzung eine Vorgreiflichkeit in der Sache voraus, die anzunehmen ist, wenn in dem anderen Verfahren Fragen
r Entscheidung kommen, deren Beantwortung für die Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit oder Schuld der dem Beamten
r Last gelegten Dienstpflichtverletzung Bedeutung haben. Von wesentlicher Bedeutung ist die in dem anderen Verfahren
beurteilende Frage schon dann, wenn sie für das Disziplinarverfahren „nützlich“ oder „förderlich“ ist. Nicht ausreichend ist hingegen die nur vage Hoffnung, in dem anderen Verfahren werde möglicherweise über eine im Disziplinarverfahren bedeutsame Frage entschieden; es muss vielmehr ein hohes Maß an Beurteilungsnähe des anderen Verfahrens für das Disziplinarverfahren bestehen (vgl.
vergleichbarem Landesrecht: VGH BW, Beschluss vom 15. Januar 2024 - DL 16 S 1866/23 - juris Rn. 9). Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Randnummer 111 Das unter dem Az. ... Js .../21 geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ist - wie bereits ausgeführt - ein anderes gesetzliches geordnetes Verfahren i. S. d. § 25 Abs. 3 Satz 1 HDG .
dem weist das vorgenannte Ermittlungsverfahren ein hohes Maß an Beurteilungsnähe
m behördlichen Disziplinarverfahren auf und ist deshalb von wesentlicher Bedeutung für das Disziplinarverfahren gewesen. … Insofern bestand auch die berechtigte Annahme, dass in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren die Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwurfs sowie deren Schuld geklärt werden wird und dies für das Disziplinarverfahren förderlich sein wird. Randnummer 112 Die Entscheidung, das Disziplinarverfahren auszusetzen, ist auch ermessensfehlerfrei ergangen ( § 6 HDG i. V. m. § 114 VwGO). Die in dem Beschluss der alternierenden Vorsitzenden des Vorstands der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2021 genannten Gründe, die auch auf die in der Einleitungsverfügung genannten Gründe Bezug nehmen, sind rechtlich nicht
beanstanden. Die Antragsgegnerin begründete die Aussetzung des gesamten Disziplinarverfahrens im Wesentlichen damit, dass die Staatsanwaltschaft über bessere und wirksamere Aufklärungsmöglichkeiten als der Vorstand verfüge, und deshalb mit einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung
rechnen sei,
mal die Vernehmungen und sonstigen Beweiserhebungen
den strafrechtlich einschlägigen Vorwürfen von der Staatsanwaltschaft mit größerer Distanz und Autorität geführt werden könnten, als dies für einen Ermittlungsführer der Fall wäre. Hiergegen ist rechtlich nichts
erinnern. Denn die besseren Möglichkeiten der Sachaufklärung und die fachspezifischen Kenntnisse der Staatsanwaltschaft sprechen für den Vorrang des Strafverfahrens und die Aussetzung des Disziplinarverfahrens (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 1. April 2022 - 15 B 1/22 -, juris Rn. 17). Randnummer 113 Soweit die Antragstellerin einwendet, die Antragsgegnerin gehe fehlerhaft davon aus, dass die Staatsanwaltschaft über bessere Aufklärungsmöglichkeiten verfüge und die Antragsgegnerin auch einen Polizisten mit den Ermittlungen hätte betrauen können, der über vergleichbare Ermittlungsmöglichkeiten wie die Staatsanwaltschaft verfüge, greift dies nicht durch. Selbst wenn die Antragsgegnerin einen Polizisten mit den Ermittlungen im Disziplinarverfahren betraut hätte, wäre auch dieser, wie der Vorstand der Antragsgegnerin, auf die im Hessischen Disziplinargesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen beschränkt gewesen. Die in der Strafprozessordnung geregelten Maßnahmen sind erst ab Einleitung eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens
lässig, so dass sich auch im Falle der Betrauung eines Polizisten mit den Ermittlungen im Disziplinarverfahren ab dem Zeitpunkt der Einleitung eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens die Frage der Aussetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens gestellt hätte. Randnummer 114 Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, die Aussetzungsentscheidung sei deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht konkret dargelegt habe, inwieweit mit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung im Ermittlungsverfahren
rechnen sei,
mal die Antragsgegnerin bereits umfassende Ermittlungen getätigt habe und der Sachverhalt von ihr weitestgehend ausermittelt worden sei, greift ebenfalls nicht durch.
m einen liegt es auf der Hand, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung bezüglich der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des der Antragstellerin im Disziplinar- und Strafverfahren
r Last gelegten Verhaltens sowie ihrer Schuld an der maßgeblichen Auftragsvergabe
erwarten gewesen ist.
m anderen wäre die Aussetzung aber auch dann nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Sachverhalt bereits weitestgehend ausermittelt gewesen wäre. Denn die Aussetzung des Disziplinarverfahrens dient grundsätzlich dem Zweck, widersprüchliche Entscheidungen in einem Strafverfahren einerseits und dem Disziplinarverfahren andererseits
vermeiden. Dementsprechend besteht bezüglich der tatsächlichen Feststellungen in einem Urteil eines - vorherigen - rechtskräftigen Strafverfahrens Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren ( § 26 Abs. 1, § 62 Abs. 1 HDG ) bzw. Feststellungen in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren können der Entscheidung im Disziplinarverfahren
grunde gelegt werden ( § 26 Abs. 2, § 62 Abs. 2 HDG ). Ferner hätte die Antragsgegnerin auch nicht nach § 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 HDG von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens absehen müssen. Danach kann die Aussetzung zwar unterbleiben, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen. Dass dies im vorliegenden Verfahren der Fall ist, ist aber weder konkret vorgetragen noch sonst
erkennen. Aber selbst wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestanden hätten, würde eine Ermessensreduktion auf Null wegen des Vorrangs des Strafverfahrens ausscheiden. Randnummer 115 Soweit die Antragstellerin weiter einwendet, dass die Aussetzungsentscheidung ermessensfehlerhaft sei, da sich die Antragsgegnerin der Möglichkeit einer Teilaussetzung nicht bewusst gewesen sei, obwohl rechtlich allenfalls eine Teilaussetzung des Disziplinarverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs, der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sei, möglich gewesen wäre, kann dem nicht gefolgt werden. Der Begründung der Aussetzungsentscheidung ist eindeutig
entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin der Möglichkeit einer Teilaussetzung bewusst war. Denn in dem Beschluss der alternierenden Vorsitzenden des Vorstands der Antragsgegnerin vom
r Begründung explizit ausgeführt, dass der Vorstand der Antragsgegnerin sein Ermessen dahingehend ausübe, das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main geführte Ermittlungsverfahren in vollem Umfang auszusetzen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass dem Vorstand der Antragsgegnerin bewusst gewesen ist, dass auch eine Teilaussetzung in Frage gekommen wäre. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich aber im Rahmen seines Ermessens dagegen entschieden. Randnummer 116 Die Aussetzung des gesamten Disziplinarverfahrens ist überdies rechtlich nicht
beanstanden. Randnummer 117 Dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, nach dem ein durch mehrere Verfehlungen
tage getretenes Fehlverhalten eines Beamten einheitlich
würdigen ist, ist zwar nicht mehr vorwiegend oder gar ausschließlich verfahrensrechtlich dadurch Rechnung
tragen, dass über sämtliche Verfehlungen gleichzeitig, d. h. durch eine einheitliche Disziplinarmaßnahme,
entscheiden ist. Randnummer 118 Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamStG) steht einer gesonderten Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
dem neue Handlungen durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage gemäß § 58 Abs. 1 HDG in das Disziplinarverfahren einbezogen werden. Aus den Ermächtigungen in § 22 Abs. 1 HDG und § 58 HDG folgt, dass dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens materiell-rechtlich Rechnung
tragen ist. Der Beamte darf im Ergebnis materiell-rechtlich nicht schlechter gestellt werden als er im Falle einer gleichzeitigen und einheitlichen Ahndung des Dienstvergehens stünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 2 B 43.22 -, juris Rn. 10
den inhaltsgleichen Regelungen des BDG). Dem Grundsatz der materiell-rechtlichen einheitlichen Bewertung ist in dem
letzt
r Entscheidung anstehenden Disziplinarverfahren in der Form (nachträglich) Geltung
verschaffen, dass bei der Entscheidung im letzten von mehreren aufeinanderfolgenden Verfahren bei der Bestimmung einer angemessenen Disziplinarmaßnahme eine einheitliche Würdigung des gesamten Dienstvergehens vorauszugehen hat (vgl.
m BDG: BVerwG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.